Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
der Abgeordneten Schäfer (Offenburg), Dr. Penner, Dr. Wernitz, Dr. Emmerlich, Walther, Dr. Nöbel, Frau Dr. Hartenstein, Bernrath, Duve, Jansen, Kiehm, Reuter, Schröer (Mülheim), Tietjen, Wartenberg (Berlin), Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Mit dem Bundesdatenschutzgesetz wurde als unabhängige Instanz zur Kontrolle aller Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes der Bundesbeauftragte für den Datenschutz eingerichtet. Zur Einsparung eines eigenen Verwaltungsapparates und um den erwünschten Personalaustausch mit einem sachnahen Verwaltungsbereich zu gewährleisten, wurde der Bundesbeauftragte „beim Bundesminister des Innern" eingerichtet (§ 17 BDSG). Die gesetzliche Garantie seiner weisungsfreien Amtsausübung und die ebenfalls gesetzliche Verpflichtung, ihm die „notwendige Personal- und Sachausstattung" innerhalb des Einzelplans des Bundesministers des Innern „in einem eigenen Kapitel", d. h. unter Ausschluß jeder anderweitigen Verwendung, zur Verfügung zu stellen, sollten eine unabhängige und wirkungsvolle Kontrollfunktion sicherstellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Trifft es zu, daß die dem Bundesbeauftragten im Bundeshaushalt zugewiesenen Personalstellen vom Bundesminister des Innern unter Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes und des Haushaltsrechts zweckentfremdet worden sind?
Trifft es zu, daß der Bundesminister des Innern dem früheren Bundesbeauftragten kurz nach dessen Amtsantritt erklärt hat, ein kontinuierlicher Personalaustausch sei nur möglich, wenn er ihm seine Personalstellen für eine sog. Topfwirtschaft zur Verfügung stelle?
Trifft es zu, daß der Bundesminister des Innern dabei auf die rechtlichen Bedenken nicht hingewiesen hat?
In welcher Weise sind die Angehörigen der Dienststelle des Bundesbeauftragten an der Entscheidung zugunsten einer Topfwirtschaft beteiligt worden, bzw. warum ist die Beteiligung unterblieben?
Trifft es zu, daß der Bundesbeauftragte keine Befugnis zur Mitwirkung bei der Bewirtschaftung des gemeinsam gebildeten Stellentopfes erhalten hat?
Trifft es insbesondere zu, daß der Bundesbeauftragte in bezug auf Beförderungen seiner Mitarbeiter keinerlei Handlungsspielraum mehr hat, da darüber seit dem Regierungswechsel 1982 ausschließlich der Bundesminister des Innern entscheidet?
Wenn über das berufliche Fortkommen der Mitarbeiter des Bundesbeauftragten nicht dieser, sondern der Bundesminister des Innern entscheidet, wie wirkt sich das auf deren Motivation und Loyalität aus, etwa bei der Durchführung von Kontrollen?
Wie ist die Stellenausstattung des Bundesbeauftragten nach dem Haushaltsplan, und wie sind die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten tatsächlich eingestuft, aufgegliedert nach Besoldungs- und Tarifgruppen?
Welche Einsparungen sind dem Bundeshaushalt dadurch entstanden, daß die Personalstellen des Bundesbeauftragten nicht ausgeschöpft wurden?
Trifft es zu, daß nennenswerte Einsparungen nicht angefallen sind, weil der Bundesminister des Innern die Stellen höherer Besoldungsgruppen des Bundesbeauftragten zur vorzeitigen Beförderung eigenen Personals verwendet und die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten in Stellen niedriger Besoldungsgruppen des Ministeriums eingewiesen hat?
Wie beurteilt die Bundesregierung in politischer Hinsicht den Umstand, daß der Bundesminister des Innern durch die gesetz- und haushaltswidrige Umschichtung von Personalstellen den Datenschutz geschwächt hat und fortdauernd schwächt und daraus selbst personalwirtschaftliche Vorteile zieht?
Trifft es zu, daß der Bundesminister des Innern wiederholt Ersuchen des Bundesbeauftragten um Beförderung von Beamten seiner Dienststelle abgelehnt hat, obwohl alle haus- halts- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren?
Treffen Presseberichte zu, wonach ein Beamter des Bundesbeauftragten solange nicht befördert wurde, bis er eine von ihm verlangte Erklärung dahin gehend abgegeben hat, er werde sich einer demnächst zu erwartenden Umsetzung aus der Dienststelle des Bundesbeauftragten in einen anderen Bereich nicht widersetzen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorgang beamtenrechtlich, personalpolitisch und im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten?
Trifft es zu, daß der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Bull, zur Gewinnung eines Beamten diesem eine schriftliche Zusage in bezug auf seine spätere Beförderung gegeben hat und daß diese Zusage mit dem Bundesminister des Innern abgestimmt war, daß dieser die Einlösung der Zusage dann aber mit dem Hinweis abgelehnt hat, für eine solche Zusage sei nicht der Bundesbeauftragte, sondern nur er selbst zuständig?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorgang beamtenrechtlich und im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten?
Treffen Presseberichte zu, daß ein Beamter erst befördert wurde, nachdem er Klage beim Verwaltungsgericht erhob?
Handelt es sich dabei um den Fall des vorstehend erwähnten Beamten?
Trifft es zu, daß von dem Beamten als Voraussetzung für seine Beförderung die Rücknahme seiner Klage und damit der Verzicht auf die gerichtliche Einforderung der ihm vom Bundesbeauftragten gegebenen Zusage verlangt wurde?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesen Vorgang beamtenrechtlich und im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten?
Trifft es zu, daß der Bundesminister des Innern die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Organisation der Dienststelle des Bundesbeauftragten, wie z. B. über deren interne Gliederung und die Geschäftsverteilung, für sich beansprucht und daß demgemäß verfahren wird?
Trifft es zu, daß der Bundesminister des Innern Auslandsdienstreisen des Bundesbeauftragten und seiner Mitarbeiter von seiner Genehmigung abhängig gemacht hat?
Falls Fragen 21 und 22 zutreffen, sind diese Maßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung mit dem unabhängigen Status des Bundesbeauftragten vereinbar?
Ist die Bundesregierung bereit, die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz wiederherzustellen?
Wird die Bundesregierung dafür sorgen, daß die datenschutz- und haushaltsrechtlichen Vorschriften bei der Ausführung des Haushaltskapitels des Bundesbeauftragten künftig beachtet werden, und welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um sicherzustellen, daß sich Vorgänge der oben geschilderten Art nicht wiederholen?
Ist die Bundesregierung bereit, der Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten und seiner Mitarbeiter auch dadurch Rechnung zu tragen, daß diese ihre vielseitige Einsetzbarkeit auch durch unterschiedliche Verwendungen in der Dienststelle des Bundesbeauftragten nachweisen können, so daß es einer schematischen Befristung ihrer Tätigkeit beim Bundesbeauftragten aus diesem Grund nicht bedarf?
Ist die Bundesregierung bereit, den notwendigen Personalaustausch zwischen der Dienststelle des Bundesbeauftragten und den Ressorts zu ermöglichen, damit den Anforderungen der Praxisnähe, der Vielseitigkeit und des technologischen Wandels in der Kontrollpraxis des Bundesbeauftragten Rechnung getragen werden kann?