Sicherungsverwahrung
des Abgeordneten Fritsch und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In den Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland sind auch heute noch eine Vielzahl von Menschen in Sicherungsverwahrung untergebracht.
Hierbei handelt es sich um ein Rechtsinstitut, dessen gedanklicher Ursprung zwar in fernerer Vergangenheit liegt, das aber erst 1933 in Deutschland durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung" zur Anwendung gelangte.
Auch heute ist die Sicherungsverwahrung als Maßregel ausgestaltet. Anknüpfungspunkt ist die Begehung mehrerer Straftaten, für welche der Täter bereits schuldangemessene Freiheitsstrafen verbüßt hat. Dennoch wird er im Anschluß an die Strafhaft ohne erneute Überprüfung der Erforderlichkeit auf unbestimmte Zeit zum Schutze der Allgemeinheit untergebracht.
Gegen das Institut der Sicherungsverwahrung werden immer wieder verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Sie betreffen die Ungewißheit über die Dauer der Unterbringung sowie die Kriterien, nach denen die Verwahrung der Betroffenen angeordnet wird.
Aber auch der Vollzug dieser Maßregel stößt auf Kritik.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen18
Inwieweit wird die Maßregel der Sicherungsverwahrung in der Bundesrepublik Deutschland heute noch angewandt?
Wie viele Menschen sind derzeit aufgrund einer entsprechenden Anordnung untergebracht?
Inwieweit wird dem Willen des Gesetzgebers, den Vollzug der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug zu trennen, durch die räumliche Unterbringung Rechnung getragen?
Unterscheidet sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe?
Wenn ja, sind diese Unterschiede geeignet, der Sicherungsverwahrung, deren Zweck ausschließlich der Schutz der Allgemeinheit ist, den entbehrlichen Strafcharakter zu nehmen?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Januar 1953 festgestellt, daß Zweck der Sicherungsverwahrung nicht – wie bei der Strafe – sei, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter nach Verbüßung der Strafe zu schützen.
Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Vorwurf, hier werde unter einem Vorwand gegen das, durch Artikel 103 Abs. 3 GG garantierte, Verbot der Doppelbestrafung verstoßen?
In derselben Entscheidung führt das BVG aus, stichhaltige Gründe rechtfertigten es, den Vollzug der Sicherungsverwahrung dem Vollzug der Freiheitsstrafe im wesentlichen anzugleichen. Als solche nennt es
— ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis,
— das Fehlen anderer geeigneter Maßnahmen,
— die Identität der Täterkreise.
Hält die Bundesregierung diese Argumentation auch heute noch für überzeugend?
Inwieweit entspricht der Personenkreis der heute Untergebrachten dem Täterkreis, vor dem nach der Intention des § 66 StGB die Allgemeinheit geschützt werden soll?
Wie definiert die Bundesregierung das in § 66 StGB aufgeführte Tatbestandsmerkmal „Hang zu erheblichen Straftaten" ?
Läßt sich eine eventuelle Definition wissenschaftlich untermauern?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß dieses Merkmal wegen seiner Unbestimmtheit gegen Artikel 103 GG verstößt?
Welche Deliktsarten weisen die Vorstrafenregister der derzeit Untergebrachten auf?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aus den einzelnen Ländern über die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung im Vollzug vor?
Sind die Sicherungsverwahrten in allen Bundesländern räumlich von Straf- und Untersuchungsgefangenen getrennt untergebracht?
Inwiefern werden den Sicherungsverwahrten Vollzugslockerungen gewährt?
Über welchen Zeitraum erstreckt sich die Unterbringung in der Regel
— bei der ersten Anordnung,
— bei einer weiteren Anordnung?
Wie ist die durchschnittliche Dauer der Freiheitsentziehung bei Berücksichtigung der zuvor vollzogenen Strafhaft?
Hält die Bundesregierung die Unbestimmtheit der Dauer einer Unterbringung – in Anbetracht der bekanntermaßen verheerenden Auswirkungen auf Psyche und Physis der Betroffenen – für vereinbar mit dem Recht auf Menschenwürde sowie dem aus dem Rechtsstaatprinzip fließenden Gebot der Rechtssicherheit?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß dieses Rechtsinstitut, das zur Zeit des Nationalsozialismus in extenso zur Anwendung gelangte, heute noch seine Berechtigung hat, nachdem
— die kriminalpolitische Zielsetzung im Strafvollzug heute eine wesentlich andere ist als zu jener Zeit (Resozialisierung statt Vergeltung),
— die Bereitschaft der Gesellschaft gewachsen ist, auf eine harte Bestrafung im Bereich der Kleinkriminalität wegen der erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vollzuges auf den Täter zu verzichten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß die Sicherungsverwahrung in besonderer Weise eine spätere Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft erschwert?
Werden derzeit Überlegungen angestellt, hinsichtlich der Voraussetzungen und/oder der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gesetzliche Veränderungen herbeizuführen?
Falls nicht, hält die Bundesregierung dies für notwendig?