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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Vorauszahlungen bei der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses (G-SIG: 10004959)

Rechtsgrundlage betroffener Personenkreise, Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Fernmeldeordnung betr. Vorschußzahlungen bei "Gefahr" von Gebührenausfällen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen

Datum

06.01.1987

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/6723

Vorauszahlungen bei der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses

der Abgeordneten Frau Dann, Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit September 1986 gibt es eine Anweisung des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen, wonach von bestimmten Personen Vorauszahlungen bei der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses gefordert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie ist der Wortlaut dieser Anweisung, und auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie?

2

Zu welchem Zweck und von wem wurde diese Anweisung veranlaßt?

3

In wie vielen Fällen ist seither eine Vorauszahlung aufgrund dieser Anweisung verlangt worden, und welcher Personenkreis war davon besonders betroffen?

4

Trifft es zu, daß Asylbewerber zu diesem Personenkreis gezählt wurden, und wie begründet die Bundesregierung dies?

5

Auf wessen Veranlassung und mit welcher Rechtsgrundlage wurde eine Liste von Straßen in Berlin (West) erstellt, bei denen die Postbediensteten pauschal eine solche Vorauszahlung fordern sollen?

6

Wo wurde diese Liste erstellt, und an welche Stellen wurde sie mit welcher Rechtsgrundlage weitergeleitet?

7

Welche Angaben enthält diese Liste?

8

Welche ähnlichen Listen gibt es gegebenenfalls von anderen Städten?

9

Wie wurde bisher der Umgang mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Fernmeldeordnung gehandhabt, in dem es heißt: „Der Teilnehmer hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen ... 3. in sonstigen Fällen, in denen die Gefahr von Gebührenausfällen besteht ...".

Wie wurde insbesondere begründet bzw. nachgewiesen, daß eine solche „Gefahr" besteht?

Bonn, den 10. Dezember 1986

Dann Ströbele Borgmann, Hönes und Fraktion

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