Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/13137
16. Wahlperiode 26. 05. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius,
Winfried Hermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/12943 –
Berücksichtigung von Gender-Belangen in der Verkehrs- und Raumplanung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Kabinettsbeschluss vom 23. Juni 1999 hat die Bundesregierung die
Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip ihres Handelns
anerkannt und beschlossen diese Aufgabe mittels des Instrumentes des Gender
Mainstreaming (GM) zu fördern. Das Ziel von GM ist es, in alle Entstehungs-
und Entscheidungsprozesse die Perspektive des Geschlechterverhältnisses
einzubeziehen und alle Prozesse für die Gleichstellung der Geschlechter nutzbar zu
machen.
Gerade im Verkehrsbereich und auch bei der Nutzung des öffentlichen Raumes
sind die Lebenswirklichkeiten der Geschlechter oftmals sehr unterschiedlich.
Zum Beispiel in Bezug auf individuellen bzw. öffentlichen Nahverkehr, was
Begleitverkehr, Nutzung von Radwegen und Fußgängerwegen oder aber die
Nutzung von öffentlichen Parkanlagen und Freiflächen etc. angeht. Straßenraum
und öffentlicher Raum sind für Kinder und Jugendliche auch Sozialisations- und
Bildungsraum. Obwohl heute zunehmend auch Männer Aufgaben der
Versorgungsarbeit wahrnehmen, bleibt die Grundproblematik der unterschiedlichen
Lebensgewohnheiten von Menschen unterschiedlichen Alters und Geschlechts
und die jeweils damit verbundenen Ansprüche an den öffentlichen Raum
bestehen. Das Planungsinstrument des GM bietet durch seine strategischen Ansatz
beste Möglichkeiten hierauf positiven Einfluss zu nehmen. Fraglich bleibt, wie
weit dieses Instrument greift, das ja gesetzlich gut verankert ist.
In der Verkehrs- und Raumplanung wird das Verwaltungshandeln durch viele
Regelwerke reglementiert. Bei der Berücksichtigung von Gender-Belangen
können jedoch nur Fortschritte erzielt werden, wenn Gender-Aspekte im
Regelwerk explizit genannt und in Verwaltungsprozessen dann tatsächlich
abgearbeitet werden. Eine Handlungsanweisung bei allen Bauprojekten ist zum Beispiel,
bei allen Bauten die Auswirkungen auf die Belange von Männern und Frauen zu
beachten. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass ein reines Abhaken ausreicht
und niemand nachfragt, ob tatsächlich die Auswirkungen auf eventuelle
unterschiedliche Lebensgewohnheiten berücksichtigt wurden. Die Bundestagsfrak- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 22. Mai 2009 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/13137 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodetion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vermutet, dass auf die Überprüfung wenig
Wert gelegt wird.
In einer Übersicht über die Pilotprojekte der Bundesregierung zum Thema
Gender Mainstreaming findet sich beim Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung lediglich ein Pilotprojekt zum Thema Städtebaupolitik
des Bundes. Bereits die Umsetzung im Bund-Länder-Programm ist fraglich.
1. Welche Rundschreiben der Abteilung Straßenbau des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) befassen sich mit Gender-
Aspekten?
Es existieren keine Rundschreiben der Abteilung Straßenbau und
Straßenverkehr, die sich ausdrücklich mit Gender-Aspekten befassen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
2. Welche Rundschreiben des BMVBS befassen sich mit Gender-Aspekten in
der Stadt- und Raumplanung?
Soweit die Länder für den Vollzug des Bauplanungs- und Raumordnungsrechts
zuständig sind, sind Rundschreiben des Bundes nicht veranlasst. Soweit der
Bund für die Aufstellung einzelner Raumordnungspläne zuständig ist, gewinnt
die Berücksichtigung von Fragen des Gender Mainstreaming zunehmend an
Bedeutung.
3. Welche Rundschreiben aus dem BMVBS im Bereich des öffentlichen
Personennahverkehrs und des Schienenverkehrs befassen sich mit Gender-
Aspekten?
4. Wie werden in diesen Rundschreiben jeweils die Gender-Aspekte
behandelt?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es gibt keine Rundschreiben des BMVBS im Bereich des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) und des Schienenverkehrs, die sich explizit mit
Gender-Aspekten befassen.
5. Wie stellt das Bundesministerium sicher, dass der Gender-Mainstreaming-
Aspekt in allen Regelwerken (Richtlinien, Empfehlungen usw.), für die das
BMVBS zuständig ist, verbindlich berücksichtigt wird?
Die in der ehemaligen Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming
abgestimmte Arbeitshilfe zu § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO)
der Bundesministerien „Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von
Rechtsvorschriften“ wurde im Jahr 2003 verbindlich im BMVBS eingeführt.
Darüber hinaus stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weitere
Arbeitshilfen, Merkblätter und Checklisten zu Gender Mainstreaming, die als hilfreiche
und praktische Instrumente anerkannt und als zu beachtende
Rahmenkomponente akzeptiert sind, zur Verfügung.
Zur Erfassung der Wirkungszusammenhänge im Bereich des Wohngelds wird
das Geschlecht der wohngeldberechtigten Person nach § 35 Absatz 1 Nummer 5
des Wohngeldgesetzes (WoGG) für Zwecke der Statistik erhoben.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/131376. Wie werden in diesen Regelwerken Gender-Aspekte behandelt?
In der Städtebauförderung:
Die Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung des Bundes sowie zum
„Investitionspakt energetische Sanierung von Schulen, Kitas, Sportstätten und
sonstiger sozialer Infrastruktur in den Kommunen“ beinhalten jeweils in ihrer
Präambel die Verpflichtung des Bundes und der Länder auf das Ziel der
Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit. Alle Fördermaßnahmen sollen
danach so ausgestaltet werden, dass sie sowohl unterschiedliche
Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch unterschiedliche Auswirkungen von
Maßnahmen auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass
Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. Die Auswahl und die
Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen im Einzelnen obliegen den Ländern
und Kommunen.
In der Stadt- und Raumplanung:
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Im Verkehrsbereich:
Bei den Regelwerken im Verkehrsbereich handelt es sich überwiegend um
technische Vorschriften, bei denen Fragen des Gender Mainstreaming nicht berührt
werden oder um solche, die beiden Geschlechtern gleichermaßen zugute
kommen: z. B. die aufgrund der „Richtlinie zur Förderung von nicht investiven
Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans“ vom 1. Juni 2005 auf
der Grundlage der vom BMVBS geförderten Modellprojekte.
Gender-Aspekte werden in den Regelwerken aus dem Bereich Straßenbau,
Straßenverkehr soweit berücksichtigt, wie sie für die darin geregelten Belange von
Bedeutung sind. Das heißt bei Regelwerken, die als Grundlage für die Planung
von Straßen, Geh- und Radwegen dienen, fließen entsprechende Aspekte
unmittelbar bei deren Aufstellung mit ein, genauso wie Belange der
Verkehrssicherheit, der Umwelt oder von mobilitätseingeschränkten Personen. Sichergestellt
wird die Berücksichtigung der jeweiligen Belange im Regelwerk im Rahmen
der Regelwerkserstellung durch entsprechende Gremien der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), in denen die Richtlinien und
Empfehlungen erarbeitet werden.
Innerhalb der FGSV befasst sich der Arbeitskreis 1.1.1 speziell mit Gender-
Belangen in der Verkehrsplanung. Durch die Zusammenarbeit mit anderen
Arbeitsausschüssen und -kreisen der FGSV und die beratende Beteiligung bei
Richtlinien, Empfehlungen und Arbeitspapieren (Querschnittsfunktion) wird
die Berücksichtigung von Gender-Belangen in anderen Ausschüssen und
Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft gewährleistet.
Bei den straßenbautechnischen Regelwerken zu Bauweisen (Asphalt, Beton),
Bauverfahren und Baumaterialien sind Gender-Aspekte ohne Belang und finden
insofern auch keine Berücksichtigung.
Der Verkehrsträger Wasserstraße und die dort stattfindende Binnen- und
Seeschifffahrt bieten für verkehrsspezifische Gender Mainstreaming Aspekte keine
Ansatzpunkte. Aus diesem Grund wird auch keine Möglichkeit gesehen, wo in
der praktischen Anwendung das Instrument des Gender Mainstreaming im
Aufgabenbereich der Abteilung Wasserstraßen, Schifffahrt zukünftig besser oder
verstärkt genutzt werden könnte. In den Regelwerken wird soweit möglich eine
geschlechterneutrale Formulierung gewählt.
Drucksache 16/13137 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode7. In wie vielen Regelwerken, die das BMVBS für seinen
Zuständigkeitsbereich für verbindlich erklärt hat, werden Gender-Aspekte nicht
berücksichtigt?
8. Warum werden in diesen Regelwerken Gender-Aspekte nicht
berücksichtigt?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In den Regelwerken, die im Zuständigkeitsbereich des BMVBS liegen, werden
da, wo Gender-Belange eine Rolle spielen, diese auch berücksichtigt.
9. Sind im BMVBS ein Gender-Berichtswesen und ein Gender-Controlling
eingeführt?
Wenn nein, warum nicht?
Die Regelungen des jährlichen Haushaltsgesetzes werden im
Gesetzgebungsverfahren jeweils daraufhin untersucht, ob sie den unterschiedlichen
Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern gerecht werden (vergleiche
beispielhaft für die Haushaltsgesetze 2008 und 2009: Bundestagsdrucksache
16/6000, S. 13; 16/9900, S. 13). Mit den jährlichen Haushaltsgesetzen werden
die finanziellen Rahmen der Fachpolitiken beschrieben. Damit werden die
geschlechtsspezifischen Rollen und Aufgabenverteilungen mit dem Haushalt nicht
festgeschrieben oder verändert. Im Rahmen der jeweiligen Fachpolitik werden
bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens eventuelle
Auswirkungen auf die Geschlechter berücksichtigt.
10. Gibt es Untersuchungen zur Nutzung von Autobahnen und Eisenbahnen
nach Geschlecht?
Wenn ja, welchen Inhalts ist diese Untersuchung, wenn nein, warum nicht?
Zu Autobahnen:
Untersuchungen zur Nutzung von Autobahnen nach Geschlecht sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
Zu Eisenbahnen:
Derartige Untersuchungen wurden für Eisenbahnen nicht vergeben. Der Bund
finanziert im Bereich der Eisenbahnen des Bundes den bedarfsgerechten Erhalt
und Ausbau der Schienenwege. Die Ausgestaltung des Verkehrsangebots
entsprechend der Marktsituation ist im Güter- und Fernverkehr eine rein
unternehmerische Aufgabe der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Darüber hinaus stellt
der Bund den Ländern Regionalisierungsmittel für den ÖPNV zur Verfügung.
Die Länder entscheiden eigenverantwortlich über den bedarfsgerechten Einsatz
dieser Mittel. Für den Bund ergibt sich aus den genannten
Finanzierungsverpflichtungen kein Bedarf für Untersuchungen zur geschlechtsspezifischen
Nutzung der Züge.
11. Was ist aus der Verkehrsauswirkungs-Prüfung von 1993 im
Bundesministerium für Verkehr geworden?
Gibt es hierzu Daten, die die Auswirkungen für Männer und Frauen
aufzeigen?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/13137Ziel einer Verkehrsauswirkungsprüfung ist es, die potenziellen Auswirkungen
politischer Entscheidungen auf Verkehr und Umwelt zu ermitteln und die
Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Im Jahr 2000 wurden im
Rahmen einer Studie 600 Entscheidungen der EU sowie mehr als 1300
Entscheidungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene aus den Jahren 1994 und 1995
im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Verkehr analysiert. Über
geschlechterspezifisch unterschiedliche Auswirkungen enthält die Studie keine Aussagen.
12. Wurden in jüngster Zeit zielgruppen- und geschlechtsspezifische
Untersuchungen zum Mobilitätsverhalten durchgeführt?
Wenn ja, wie sehen die Ergebnisse aus, wenn nein, warum nicht?
13. Werden kontinuierliche Erhebungen zum geschlechterspezifischen
Verkehrsverhalten der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger unterstützt,
wenn ja, in welchem Rahmen, und wo?
14. Gibt es in diesem Rahmen gesonderte Erkenntnisse über den Begleit- oder
Versorgungsverkehr?
Die Fragen 12 bis 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist bestrebt, in der Mobilitätsforschung und
Verkehrsplanung Zielgruppengerechtigkeit, Gleichstellungsaspekte sowie Barrierefreiheit
zu berücksichtigen. Sie führt deshalb regelmäßig zielgruppen- und
geschlechtsspezifische Erhebungen (z. B. Mobilität in Deutschland, Mobilitätspanel) durch
und hat in ihrer Ressortforschung eine Reihe von Untersuchungen mit direktem
und indirektem Bezug zu diesem Thema in Auftrag gegeben. Beispielhaft zu
nennen sind hier etwa innerhalb des Forschungsprogramms Stadtverkehr die
Vorhaben „Zielgruppen und deren Mobilitätsbedürfnisse“, „Mobilität von
Frauen und Jugendlichen im ländlichen Raum“, sowie weitere Studien zur
Barrierefreiheit im öffentlichen Raum.
Als Ergebnis dieser Studien lässt sich festhalten: Frauen und Männer sind
unterschiedlich mobil. Öffentliche Verkehrsmittel werden in erster Linie von Frauen
genutzt, Frauen gehen auch häufiger zu Fuß als Männer und sind eher mit kleinen
Kindern unterwegs. Frauen verfügen für den alltäglichen Gebrauch seltener über
ein Auto als Männer. Auch ihre Aktivitäten unterscheiden sich von denen der
Männer. Frauen suchen häufiger mehrere Ziele zu unterschiedlichen Zwecken auf.
Die Untersuchungen zeigen aber auch, dass geschlechterspezifische Merkmale
zunehmend weniger verhaltensrelevant sind gegenüber anderen Merkmalen
(Einstellungen, PKW-Besitz, Haushalts- und Lebensphase, Erwerbstätigkeit,
Lebensstil). Zwar sind diese Determinanten mit dem Geschlecht unmittelbar
verbunden, haben jedoch nur eine mittelbare Verhaltenswirkung auf den
Verkehr. Zudem werden die geschlechterspezifischen Unterschiede bezüglich
PKW-Besitz/Verfügbarkeit, Erwerbstätigkeit, Haushalts- und Lebenstyp etc.
immer geringer. Insgesamt nimmt der Einfluss des Merkmals Geschlecht auf das
Mobilitätsverhalten und die Unterschiede im Mobilitätsverhalten ab.
Die aus den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben resultierenden
Erkenntnisse werden in einschlägigen Normen und Regelwerken der Verkehrsplanung
berücksichtigt. Die Bundesregierung verfolgt dabei u. a. das Prinzip des
„Design für Alle“, indem sie die Belange und Interessen aller Zielgruppen
gleichermaßen und ausgewogen einbezieht. Gender-Aspekte sind darin stets impliziert.
Die Ausschreibung und Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsleistungen
erfolgt selbstverständlich diskriminierungsfrei (in der Mobilitätsforschung ist
ohnehin ein hoher Anteil von Frauen vertreten).
Drucksache 16/13137 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeBei der Genehmigung des BMVBS-Gesamtforschungsprogramms wird seitens
des Forschungsbeauftragten darauf hingewiesen, dass die Arbeitshilfe „Gender
Mainstreaming in Forschungsvorhaben“ des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Intranet abrufbar und zu berücksichtigen ist.
15. Gibt es für Fußwege und Radwege ebenso Normgrößen wie für Straßen,
wenn ja, in welcher Breite, wenn nein, warum nicht?
Von der FGSV werden Richtlinien und Empfehlungen erarbeitet und
herausgegeben, die als Grundlage für Planung und Bau von Straßen, Geh- und
Radwegen dienen (z. B. Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte
[RAS-Q]; Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen [EFA]; Empfehlungen
für Radverkehrsanlagen [ERA]). In diesen Regelwerken sind Angaben zur
notwendigen Breite enthalten. Sie richten sich u. a. nach den physischen
Raumanforderungen der Benutzerinnen und Benutzer, dem Verkehrsaufkommen, der
Lage, dem Zweck und der Bedeutung einer Verbindung. In begründeten Fällen,
z. B. wenn die Gegebenheiten vor Ort die Einhaltung der empfohlenen
Richtwerte nicht ermöglichen, kann davon abgewichen werden.
16. Gibt es Vorschriften beim Bau von Park&Ride-Plätzen Frauenverbände
oder Frauenorganisationen zu beteiligen?
Derartige Vorschriften sind der Bundesregierung nicht bekannt.
17. Wie sieht die Umsetzungskonzeption des BMVBS aus um Genderbelange
in der Bauleitplanung zu verankern, werden Frauenverbände bzw.
Frauenorganisationen als Träger öffentlicher Belange in die Planungsverfahren
eingebunden?
Wenn ja, in welcher Form, wenn nein, wann erfolgen die ersten Schritte?
Bereich Eisenbahnen:
Vorhabenträgerin für alle Projekte des Bedarfsplans für die Schienenwege des
Bundes ist die Deutsche Bahn AG. Alle Planungs- und Vergabeaktivitäten liegen
in der Zuständigkeit der Vorhabenträgerin. Für diese Projekte werden in der
Regel Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange
können im Rahmen des Verfahrens zu den Planungen Stellung nehmen. Ebenso
kann jede Bürgerin und jeder Bürger, deren bzw. dessen Belange durch die
Planung berührt sind, Einwände in das Verfahren einbringen. Die Einbringung von
Gender-Belangen in dieses Verfahren ist vollumfänglich möglich.
Bereich Straßenverkehr:
Frauenverbände bzw. -organisationen sind keine Träger öffentlicher Belange
nach Straßenrecht und insofern nicht gesondert bei Verfahren zur Erlangung des
Baurechts für Straßenbaumaßnahmen zu beteiligen. Entsprechende Belange
können aber im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht werden und
finden dann entsprechende Berücksichtigung.
Bereiche Raumordnung, Bau:
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/1313718. Sind dafür Änderungen der Planungsgesetze auf Bundesebene (z. B.
Raumordnungsgesetz, Baugesetz) erforderlich?
Die Bauleitplanung und das Raumordnungsgesetz sehen umfangreiche Pflichten
zur Beteiligung und Ermittlung abwägungsrelevanter Interessen vor; gesetzliche
Änderungen sind nicht erforderlich. So sind nach § 1 Absatz 6 Nummer 3 des
Baugesetzbuches bei der Ermittlung abwägungserheblicher Belange im Rahmen
der Aufstellung der Bauleitpläne (Bebauungspläne und Flächennutzungspläne)
insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer zu
berücksichtigen.
Die Beteiligung dient insbesondere der vollständigen Ermittlung und
zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (vgl. § 4a Absatz 1 des
Baugesetzbuches). Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 des
Baugesetzbuches sind solche Stellen, die Aufgaben, Planungen und andere
Maßnahmen im öffentlichen Interesse wahrzunehmen haben und deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Träger privater Belange werden
hingegen als Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuches beteiligt. Es
ist Frage des von der Gemeinde durchgeführten Verfahrens, wer erkennbar
entsprechend planungsrechtlich betroffen ist und beteiligt wird.
19. Werden im Rahmen der Verkehrs- und Raumgestaltung in Verantwortung
des BMVBS auch die Anforderungen der Handlungsfelder
Stadtsoziologie, Pädagogik und Sozialarbeit berücksichtigt?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesverkehrswegeplan dokumentiert den Bedarf an
Verkehrsinfrastrukturinvestitionen auf einer Generalplanungsebene. Die Handlungsfelder
Stadtsoziologie, Pädagogik und Sozialarbeit werden nicht hier, sondern in den
späteren Planungsschritten (Raumordnung, Linienbestimmung, Planfeststellung)
angemessen berücksichtigt. Sie sind vor allem innerorts von Bedeutung. Für
Bundesfernstraßenplanungen, die überwiegend den Außenbereich betreffen,
sind sie vernachlässigbar.
Im Bereich Radverkehr werden die Handlungsfelder Pädagogik und Sozialarbeit
bei der Projektförderung in unterschiedlicher Ausprägung berücksichtigt, z. B. im
Rahmen der Fahrrad-Jugendkampagne „FahrRad“ des Verkehrsclubs
Deutschland, des Projektes der Deutschen Verkehrswacht „FahrRad … aber sicher!“
oder auch des ADFC-Projektes „Mobil mit Kind und Rad“.
20. Welche Erfolge sind durch eine Beteiligung betroffener Bürgerinnen und
Bürger in verschiedenen Projekten der Verkehrs- und Raumplanung
festzustellen?
Die Beteiligung betroffener Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der
Planungsverfahren dient der Planungsqualität und besseren Akzeptanz und ist insofern
wichtiger Bestandteil des Planungsprozesses. Die üblichen, gesetzlich
geregelten Beteiligungsverfahren haben sich bewährt und werden für angemessen und
ausreichend erachtet.
Drucksache 16/13137 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode21. Wurden die Kosten dieser Projekte durch die Beteiligungsverfahren höher?
Wenn ja, in welchem Rahmen?
Die Planungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung verursachen Kosten,
deren Höhe vom jeweiligen konkreten Projekt abhängt. Im Ergebnis dieser
Beteiligung können Projekte geändert werden. Ob diese Projektänderungen
Mehroder Minderkosten verursachen, kann nur im konkreten Einzelfall beantwortet
werden. Höhere Kosten können bei aufwändigen Umplanungen entstehen.
Hinsichtlich Wasserstraßen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
22. Welche Art der Beteiligung von Betroffenen hält das BMVBS bei der
Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen für angemessen?
Bei Infrastrukturmaßnahmen wird im Rahmen des entsprechenden
Verwaltungsverfahrens jeder Person, die von der Maßnahme betroffen ist, die
Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die Aktivierung und Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger ist ein Aspekt, der für die Akzeptanz und Umsetzung von
Infrastrukturmaßnahmen wesentlich ist. Die Beteiligung steigt mit zunehmender
Detaillierung und Konkretisierung eines Projektes und hängt von dem
bürgerschaftlichen Engagement und den privaten Initiativen vor Ort sowie von Art und
Umfang der konkreten Maßnahme ab.
Bereich Bau:
Die Planfeststellung eines Projektes als letzte Stufe zur Erlangung des Baurechts
bietet jeder Person, die sich in ihren persönlichen Rechten berührt sieht, die
Gelegenheit, Einwendungen vorzubringen. Ergänzend wird auf die Antwort zu
Frage 20 verwiesen.
Bereich Wasserstraßen:
Bei Wasserstraßenausbauprojekten findet eine Beteiligung der betroffenen
Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der vorgeschriebenen
Planfeststellungsverfahren statt. Gender Mainstreaming Aspekte betreffende Einwendungen sind in den
entsprechenden Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung nicht erhoben
worden. Diese Art der Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben
und angemessen. Da die Anhörungen ohnehin stattfinden, kann eine Gender
Mainstreaming bezogene Kostenerhöhungen der Projekte durch die
Beteiligungsverfahren nicht festgestellt werden.
Bereich Bundesfernstraßen:
Die bei Bundesfernstraßenplanungen üblichen Beteiligungsverfahren z. B. im
Rahmen der Planfeststellungsverfahren haben sich bewährt und werden für
angemessen und ausreichend erachtet.
23. Warum ist bei der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans das Gender
Mainstreaming nicht berücksichtigt worden?
24. Warum wird bislang keine Evaluierung des Bundesverkehrswegeplans
durchgeführt, die diese Belange berücksichtigt?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Bei der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2003 wurde geprüft, ob
Belange des Gender Mainstreamings berührt sind. Im Ergebnis wurde festgestellt,
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/13137dass dies nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedarf für eine
Evaluierung des Bundesverkehrswegeplans, die diese Belange berücksichtigt.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
25. Wie kann die Verkehrspolitik Mobilitätsbedürfnisse von
nichtmotorisierten Personen besser berücksichtigen?
Die Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse von nichtmotorisierten
Personen lässt sich nur durch einen integrierten verkehrspolitischen Ansatz erreichen,
der die Leistungsfähigkeit der einzelnen Verkehrsmittel und ihr Zusammenspiel
optimiert, Fußgänger- und Radverkehr und ÖPNV attraktiver gestaltet und eine
umwelt- und sozialverträgliche Stadtplanung unterstützt. Hierzu bedarf es einer
konzertierten Aktion aller Beteiligten. Die Zuständigkeit für Planung,
Ausgestaltung und Finanzierung des ÖPNV wie auch des Radverkehrs liegt bei den
Ländern bzw. den Kommunen.
Eine Förderung durch den Bund findet dennoch statt, um eine angemessene
Grundversorgung mit Leistungen der Daseinsvorsorge sicherzustellen. So stellt
der Bund den Ländern im Jahr 2009 aus dem Mineralölsteueraufkommen rund
6,8 Mrd. Euro Regionalisierungsmittel zur Finanzierung des ÖPNV und des
Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten
die Länder aus dem Haushalt des Bundes Kompensationszahlungen zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (ÖPNV und kommunaler
Straßenbau) in Höhe von rund 1,34 Mrd. Euro nach dem Entflechtungsgesetz
und weitere Zahlungen von rund 333 Mio. Euro jährlich nach Maßgabe des so
genannten „Bundesprogramms“ gemäß § 6 Absatz 1 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) a. F. (Übergangsregelung bis 2019). Der Bund
fördert zugleich mit erheblichen Forschungsmitteln Projekte zur Steigerung des
Attraktivität des ÖPNV. Im Rahmen des Nationalen Radverkehrsplanes 2002
bis 2012 werden zudem durch Bund und Länder zahlreiche Projekte zur
Radverkehrsförderung initiiert. Weiterhin unterstützt der Bund und die Länder im
Rahmen der Städtebauförderung vielfältige Projekte, die die
Mobilitätsbedürfnisse der nichtmotorisierten Personen berücksichtigen.
26. Wo könnte in der praktischen Anwendung das Instrument des GM im
Aufgabenbereich des BMVBS zukünftig besser oder verstärkt genutzt werden?
Im personellen Bereich des BMVBS wird dem gesetzlichen Auftrag des Gender
Mainstreaming insbesondere auch durch Aufstellung und Umsetzung des
Gleichstellungsplans mit dem Ziel der Erhöhung des Frauenanteils in allen
Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, Rechnung getragen.
Bei der Gestaltung des städtischen Verkehrs gibt es eine Vielzahl von
Handlungsansätzen, die Frauen und Männer gleichermaßen zugute kommen, z. B. die
Förderung einer modernen, sozial- und umweltverträglichen Nahmobilität nach
dem Leitbild „Stadt der kurzen Wege“ oder die Förderung des Radverkehrs als
Bestandteil einer nachhaltigen integrierten Verkehrspolitik. Das Instrument des
Gender Mainstreaming kann dabei helfen, Verkehrswege und
Mobilitätsangebote gleichstellungsorientiert zu gestalten.
Drucksache 16/13137 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode27. Werden Maßnahmen der Städtebauförderung in der Praxis so gestaltet,
dass sowohl unterschiedliche Ausgangsbedingungen als auch
unterschiedliche Auswirkungen bezüglich Alter und Geschlecht berücksichtigt und
abgebaut werden?
Wenn ja, welche Kriterien und Prüffragen legt das BMVBS zugrunde,
wenn nein, warum nicht?
Die Gesichtspunkte der Geschlechtergerechtigkeit im Rahmen der
Städtebauförderung und des Investitionspakts werden in der Praxis vor allem dadurch
berücksichtigt, dass den unterschiedlichen Bedürfnissen und Anliegen von
Frauen und Männern bei der Erarbeitung der städtebaulichen
Entwicklungskonzepte für die geförderten Stadtquartiere Rechnung getragen wird. Ziel ist, dass
die städtebauliche Erneuerung und Umgestaltung des Quartiers in einer beiden
Geschlechtern gerecht werdenden Weise konzipiert und verwirklicht wird.
28. Finden bei der Auftragsvergabe für Bauleitpläne der öffentlichen Hand
sowie bei der Vergabe von vorbereitenden oder ergänzenden Gutachten
Gender-Belange in der Aufgabenbeschreibung Eingang?
Wenn ja, wie sehen diese aus?
Wenn nein, warum nicht?
Die mögliche Auftragsvergabe für Entwürfe von Bauleitplänen ist eine Frage
des kommunalen Vollzugs. Auch bei der Einschaltung von Auftragnehmern sind
die in der Antwort zu den Fragen 17 und 18 dargestellten gesetzlichen
Anforderungen zu beachten.
29. Wurde vom BMVBS fachbezogene Genderkompetenz als
Auswahlkriterium in alle Ausschreibungsverfahren zur Verkehrs- und Stadtentwicklung
aufgenommen?
Wenn ja, was versteht das BMVBS unter fachbezogener
Genderkompetenz, wenn nein, warum nicht?
Zu Schienenverkehr:
Hinsichtlich Ausschreibungsverfahren im Schienenverkehr wird auf die
Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Zu Stadtentwicklung:
Die fachbezogene Genderkompetenz als Auswahlkriterium ist nicht
standardmäßig in das Ausschreibungsverfahren eingebunden, weil für zahlreiche
Projekte eine fachbezogene Genderkompetenz nicht erforderlich ist (z. B.
Bundeskongress Nationale Stadtentwicklungspolitik oder Urbane Strategien zum
Klimawandel – Kommunale Strategien und Potenziale). Deshalb sollten bzw.
können Auswahlkriterien für eine fachbezogene Genderkompetenz auch nur
projektbezogen entsprechend der inhaltlichen Thematik eingebunden werden.
30. Gibt es im BMVBS Schulungsmaßnahmen für Genderkompetenz, an der
regelmäßig alle Angestellten teilnehmen müssen?
Wenn nein, warum nicht, wenn ja, in welchem Umfang?
Die Verpflichtung, bei allen Vorhaben die unterschiedlichen Lebenssituationen
und Interessen von Frauen und Männern von vornherein und regelmäßig zu
berücksichtigen, wurde durch Aufnahme von Gender Mainstreaming Modulen in
den von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung angebotenen Fortbil-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13137dungsveranstaltungen unterstützt. Fortbildungen erfolgen im BMVBS
entsprechend den individuell ermittelten Erfordernissen.
31. Wird bei der Einstellung und Förderung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im BMVBS auf ein ausgeglichenes Verhältnis von Frauen und
Männern nach dem Bundesgleichstellungsgesetz geachtet?
Hat das BMVBS im Bereich der Frauenförderung damit Erfolge erzielt?
Wenn ja, wie sehen diese aus?
Wenn nein, warum nicht?
Im BMVBS wird bei der Einstellung und Förderung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern auf ein ausgeglichenes Verhältnis von Frauen und Männern nach
dem Bundesgleichstellungsgesetz geachtet. Im Gleichstellungsplan des
BMVBS ist festgelegt, dass in den Bereichen mit Unterrepräsentanz von Frauen
grundsätzlich mindestens 50 Prozent der in diesen Bereichen ausgeschriebenen
Stellen mit Frauen neu zu besetzen sind. Die dadurch angestrebte Erhöhung des
Frauenanteils konnte in den letzten Jahren kontinuierlich erreicht werden. Bei
Fortbildungen werden Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der
jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung berücksichtigt. Das BMVBS achtet
zudem darauf, dass Kontingente für Fortbildungsveranstaltungen, die der
Vorbereitung auf Führungsaufgaben dienen, mindestens zu einem Drittel von Frauen
genutzt werden.
32. Wie groß ist der Frauenanteil in den für die Verkehrs- und Raumplanung
zuständigen Bundes- und Landesministerien?
Wie groß ist der Anteil in Führungspositionen?
Der Frauenanteil im BMVBS beträgt aufgrund verstärkter Anstrengungen zur
Frauenförderung in den letzten Jahren inzwischen fast 48 Prozent. Auf der
Führungsebene sind mit steigender Tendenz inzwischen 19 Prozent Frauen
beschäftigt. Zu den Landesministerien liegen dem BMVBS keine Erkenntnisse vor.
33. Wie groß ist der Frauenanteil in den Aufsichtsräten (z. B.
Bahnaufsichtsrat), Gremien und Fachjurys an denen das BMVBS beteiligt ist?
Und wie beabsichtigt das BMVBS den Frauenanteil in diesen Gremien zu
steigern?
Bei der Besetzung der Aufsichtsräte von Unternehmen, an denen der Bund
beteiligt ist, werden das Bundesgremienbesetzungsgesetz, die
Berufungsrichtlinien sowie die Hinweise für die Verwaltung von Bundesbeteiligungen des
Bundesministeriums der Finanzen beachtet.
Gemäß dem Vierten Gremienbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2007
lag der Frauenanteil unter den Mitgliedern des Bundes in den Gremien
(einschließlich Aufsichtsräten) im Geschäftsbereich des BMVBS bei 6,2 Prozent.
Die derzeit noch gegebene Unterrepräsentanz von Frauen in Gremien und in
Führungspositionen (vgl. Antwort zu Frage 32) ist zum Teil auf die
technischnaturwissenschaftliche Ausrichtung des BMVBS zurückzuführen, bei der der
Frauenanteil insgesamt bislang aufgrund des traditionell geringen Anteils an
entsprechenden Akademikerinnen sehr niedrig war. Inzwischen unternimmt das
BMVBS erfolgreich Anstrengungen, Kandidatinnen verstärkt zu
berücksichtigen, was sich z. B. bei der Besetzung der Fachjury im Innovationswettbewerb
Wirtschaft trifft Wissenschaft zeigt.
Drucksache 16/13137 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeIm Einzelnen:
● Deutsche Bahn AG: Aufsichtsrat mit 20 Mitgliedern, hiervon drei Frauen.
Die Bundesvertreter werden unter Beachtung des
Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsandt; die Arbeitnehmervertreter nach den Regeln des
Mitbestimmungsgesetzes dorthin hineingewählt.
● Flughafen München GmbH: Aufsichtsrat mit 16 Mitgliedern, darunter eine
Frau.
● Flughafen Köln/Bonn GmbH: Aufsichtsrat mit 15 Mitgliedern, darunter zwei
Frauen.
● Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH: Aufsichtsrat mit 15 Mitgliedern,
darunter zwei Frauen.
● Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH: Aufsichtsrat mit fünf Mitgliedern,
darunter keine Frau.
● eurotrade Flughafen München Handels-GmbH: Aufsichtsrat mit sechs
Mitgliedern, darunter zwei Frauen.
● Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie NOW
GmbH: Aufsichtsrat besteht aus vier Bundesvertretern und einer
Bundesvertreterin. Der Beirat der NOW besteht aus 18 Personen, darunter zwei Frauen.
● DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH:
Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern, davon eine Frau.
● DFS Deutsche Flugsicherung GmbH: Aufsichtsrat mit zwölf Mitgliedern,
davon sind sechs Mitglieder nach den Regeln des Mitbestimmungsgesetzes
gewählt, davon eine Frau. Unter den sechs vom Bund bestellten
Aufsichtsratsmitgliedern befindet sich ebenfalls eine Frau.
● IMG Internationale Mosel-Gesellschaft mbH: Aufsichtsrat mit fünf
Mitgliedern, darunter keine Frau.
● VIFG Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH: Aufsichtsrat mit
sechs Mitgliedern, darunter zwei Frauen.
● Innovationswettbewerb „Wirtschaft trifft Wissenschaft“: Fachjury mit sieben
Mitgliedern, darunter drei Frauen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]