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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Ausführung des Bundesjagdgesetzes durch die Bundesländer (G-SIG: 09000652)

Rechtsakte der Länder zur Umsetzung des Bundesjagdgesetzes in Landesrecht, Bestimmungen zu einzelnen Fragenkreisen, Regelungen in Abweichung oder Ergänzung von den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes; Methoden zur Erfassung des Wildbestandes, Aufstellung und Überwachung der Abschußpläne, Ahndung der Überschreitung des Abschusses, Eröffnung von Jagdmöglichkeiten für Jagdscheininhaber und revierlose Jäger, Bestimmungen für den Abschuß oder Lebendfang von Habicht, Bussard und Fischreiher

Fraktion

CDU/CSU, FDP, SPD

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Datum

27.08.1981

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/63807.07.81

Ausführung des Bundesjagdgesetzes durch die Bundesländer

der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Kiechle, Paintner und Genossen und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP

Vorbemerkung

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Kiechle, Paintner und Genossen und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP

Ausführung des Bundesjagdgesetzes durch die Bundesländer

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Durch welche Rechtsakte haben die Länder das Bundesjagdgesetz in der seit dem 1. April 1977 geltenden Fassung in Landesrecht umgesetzt?

II. Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen:

  • Bestimmung weiterer dem Jagdrecht unterliegender Tierarten (§ 2 Abs. 2),
  • Mindestgröße für Eigen- und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4),
  • Hegegemeinschaften (§ 10 a Abs. 2 und 3),
  • Herabsetzung der Mindestgröße für die Verpachtung von Jagdbezirksteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 2),
  • Erhöhung der Jagdpacht-Höchstflächen (§ 11 Abs. 3 Satz 4),
  • Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein (§ 11 Abs. 7),
  • Erweiterung oder Einschränkung der sachlichen Jagdverbote (§ 19 Abs. 2),
  • Ausnahmen vom Beunruhigungsverbot (§ 19 a Satz 2),
  • Abschußregelung für die Staatsforsten (§ 21 Abs. 4),
  • Wild ohne Schonzeit (§ 22 Abs. 3),
  • Wildfolge (§ 22a Abs. 2),
  • Jagdschutz (§ 23),
  • Zusammensetzung der Jagdbeiräte (§ 37 Abs. 1).

III. Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II. Regelungen in Abweichung oder Ergänzung von den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes getroffen (z. B. Wildschutzgebiete)?

IV. Nach welchen Methoden erfassen die Länder den Wildbestand, insbesondere beim Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) zur Feststellung der angemessenen Zahl nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und als Grundlage der Abschußpläne für Schalenwild?

V. Nach welchen Kriterien im einzelnen werden in den Ländern die Abschußpläne aufgestellt, und wie wird der Vollzug der Abschußpläne überwacht (z. B. Abschußmeldungen oder Ursprungszeichen)?

VI. Wird die Überschreitung des Abschusses innerhalb einer Güte- oder Stärkeklasse aus Gründen der qualitativen Hegepflicht (Trophäenbewertung) (§ 1 Abs. 2) bei Einhaltung der Gesamtzahl des Abschußplanes in den Ländern als Ordnungswidrigkeit geahndet?

VII. Welche Maßnahmen haben die Länder getroffen, um

  • Jagdscheininhabern vermehrt Jagdpachtmöglichkeiten und
  • revierlosen Jägern vermehrt Jagdmöglichkeiten, auch in den Staatsforsten, zu eröffnen?

VIII. Inwieweit haben die Länder Jagdzeiten festgesetzt oder Ausnahmegenehmigungen zum Abschuß oder Lebendfang von Habicht und Bussard dort erteilt, wo durch Überpopulationen dieser Beutegreifer andere Tierarten (z. B. Auer-, Birk- und Haselwild, Rebhuhn, Fasan, Hase) in ihrer Existenz bedroht sind oder hierdurch Hühner- und Taubenhaltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen?

IX. Inwieweit haben die Länder entsprechende Maßnahmen hinsichtlich des Fischreihers dort getroffen, wo durch ihn erhebliche wirtschaftliche Schäden (z. B. in der Teichwirtschaft) entstehen?

Fragen9

1

Durch welche Rechtsakte haben die Länder das Bundesjagdgesetz in der seit dem 1. April 1977 geltenden Fassung in Landesrecht umgesetzt?

2

Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen:

Bestimmung weiterer dem Jagdrecht unterliegender Tierarten (§ 2 Abs. 2),

Mindestgröße für Eigen- und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4),

Hegegemeinschaften (§ 10 a Abs. 2 und 3),

Herabsetzung der Mindestgröße für die Verpachtung von Jagdbezirksteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 2),

Erhöhung der Jagdpacht-Höchstflächen (§ 11 Abs. 3 Satz 4),

Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein (§ 11 Abs. 7),

Erweiterung oder Einschränkung der sachlichen Jagdverbote (§ 19 Abs. 2),

Ausnahmen vom Beunruhigungsverbot (§ 19 a Satz 2),

Abschußregelung für die Staatsforsten (§ 21 Abs. 4),

Wild ohne Schonzeit (§ 22 Abs. 3),

Wildfolge (§ 22a Abs. 2),

Jagdschutz (§ 23),

Zusammensetzung der Jagdbeiräte (§ 37 Abs. 1).

3

Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II. Regelungen in Abweichung oder Ergänzung von den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes getroffen (z. B. Wildschutzgebiete)?

4

Nach welchen Methoden erfassen die Länder den Wildbestand, insbesondere beim Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) zur Feststellung der angemessenen Zahl nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und als Grundlage der Abschußpläne für Schalenwild?

5

Nach welchen Kriterien im einzelnen werden in den Ländern die Abschußpläne aufgestellt, und wie wird der Vollzug der Abschußpläne überwacht (z. B. Abschußmeldungen oder Ursprungszeichen)?

6

Wird die Überschreitung des Abschusses innerhalb einer Güte- oder Stärkeklasse aus Gründen der qualitativen Hegepflicht (Trophäenbewertung) (§ 1 Abs. 2) bei Einhaltung der Gesamtzahl des Abschußplanes in den Ländern als Ordnungswidrigkeit geahndet?

7

Welche Maßnahmen haben die Länder getroffen, um Jagdscheininhabern vermehrt Jagdpachtmöglichkeiten und revierlosen Jägern vermehrt Jagdmöglichkeiten, auch in den Staatsforsten, zu eröffnen?

8

Inwieweit haben die Länder Jagdzeiten festgesetzt oder Ausnahmegenehmigungen zum Abschuß oder Lebendfang von Habicht und Bussard dort erteilt, wo durch Überpopulationen dieser Beutegreifer andere Tierarten (z. B. Auer-, Birk- und Haselwild, Rebhuhn, Fasan, Hase) in ihrer Existenz bedroht sind oder hierdurch Hühner- und Taubenhaltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen?

9

Inwieweit haben die Länder entsprechende Maßnahmen hinsichtlich des Fischreihers dort getroffen, wo durch ihn erhebliche wirtschaftliche Schäden (z. B. in der Teichwirtschaft) entstehen?

Bonn, den 7. Juli 1981

Kiechle Bayha Brunner Eigen Gerstein Herkenrath Dr. Jenninger Michels Neuhaus Rainer Sauter (Epfendorf) Schartz (Trier) Freiherr von Schorlemer Schröder (Wilhelminenhof) Susset Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion Dr. Schmidt (Gellersen) Frau Blunk Büchler (Hof) Herberholz Immer (Altenkirchen) Lambinus Müller (Schweinfurt) Oostergetelo Schätz Ueberschär Weinhofer Wimmer (Neuötting) Frau Zutt Wehner und Fraktion Paintner Bredehorn Holsteg Dr. Rumpf Dr. Vohrer Dr. Zumpfort Mischnick und Fraktion

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