Ausführung des Bundesjagdgesetzes durch die Bundesländer
der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Kiechle, Paintner und Genossen und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
Vorbemerkung
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Kiechle, Paintner und Genossen und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
Ausführung des Bundesjagdgesetzes durch die Bundesländer
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Durch welche Rechtsakte haben die Länder das Bundesjagdgesetz in der seit dem 1. April 1977 geltenden Fassung in Landesrecht umgesetzt?
II. Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen:
- Bestimmung weiterer dem Jagdrecht unterliegender Tierarten (§ 2 Abs. 2),
- Mindestgröße für Eigen- und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4),
- Hegegemeinschaften (§ 10 a Abs. 2 und 3),
- Herabsetzung der Mindestgröße für die Verpachtung von Jagdbezirksteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 2),
- Erhöhung der Jagdpacht-Höchstflächen (§ 11 Abs. 3 Satz 4),
- Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein (§ 11 Abs. 7),
- Erweiterung oder Einschränkung der sachlichen Jagdverbote (§ 19 Abs. 2),
- Ausnahmen vom Beunruhigungsverbot (§ 19 a Satz 2),
- Abschußregelung für die Staatsforsten (§ 21 Abs. 4),
- Wild ohne Schonzeit (§ 22 Abs. 3),
- Wildfolge (§ 22a Abs. 2),
- Jagdschutz (§ 23),
- Zusammensetzung der Jagdbeiräte (§ 37 Abs. 1).
III. Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II. Regelungen in Abweichung oder Ergänzung von den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes getroffen (z. B. Wildschutzgebiete)?
IV. Nach welchen Methoden erfassen die Länder den Wildbestand, insbesondere beim Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) zur Feststellung der angemessenen Zahl nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und als Grundlage der Abschußpläne für Schalenwild?
V. Nach welchen Kriterien im einzelnen werden in den Ländern die Abschußpläne aufgestellt, und wie wird der Vollzug der Abschußpläne überwacht (z. B. Abschußmeldungen oder Ursprungszeichen)?
VI. Wird die Überschreitung des Abschusses innerhalb einer Güte- oder Stärkeklasse aus Gründen der qualitativen Hegepflicht (Trophäenbewertung) (§ 1 Abs. 2) bei Einhaltung der Gesamtzahl des Abschußplanes in den Ländern als Ordnungswidrigkeit geahndet?
VII. Welche Maßnahmen haben die Länder getroffen, um
- Jagdscheininhabern vermehrt Jagdpachtmöglichkeiten und
- revierlosen Jägern vermehrt Jagdmöglichkeiten, auch in den Staatsforsten, zu eröffnen?
VIII. Inwieweit haben die Länder Jagdzeiten festgesetzt oder Ausnahmegenehmigungen zum Abschuß oder Lebendfang von Habicht und Bussard dort erteilt, wo durch Überpopulationen dieser Beutegreifer andere Tierarten (z. B. Auer-, Birk- und Haselwild, Rebhuhn, Fasan, Hase) in ihrer Existenz bedroht sind oder hierdurch Hühner- und Taubenhaltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen?
IX. Inwieweit haben die Länder entsprechende Maßnahmen hinsichtlich des Fischreihers dort getroffen, wo durch ihn erhebliche wirtschaftliche Schäden (z. B. in der Teichwirtschaft) entstehen?
Fragen9
Durch welche Rechtsakte haben die Länder das Bundesjagdgesetz in der seit dem 1. April 1977 geltenden Fassung in Landesrecht umgesetzt?
Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen:
Bestimmung weiterer dem Jagdrecht unterliegender Tierarten (§ 2 Abs. 2),
Mindestgröße für Eigen- und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4),
Hegegemeinschaften (§ 10 a Abs. 2 und 3),
Herabsetzung der Mindestgröße für die Verpachtung von Jagdbezirksteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 2),
Erhöhung der Jagdpacht-Höchstflächen (§ 11 Abs. 3 Satz 4),
Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein (§ 11 Abs. 7),
Erweiterung oder Einschränkung der sachlichen Jagdverbote (§ 19 Abs. 2),
Ausnahmen vom Beunruhigungsverbot (§ 19 a Satz 2),
Abschußregelung für die Staatsforsten (§ 21 Abs. 4),
Wild ohne Schonzeit (§ 22 Abs. 3),
Wildfolge (§ 22a Abs. 2),
Jagdschutz (§ 23),
Zusammensetzung der Jagdbeiräte (§ 37 Abs. 1).
Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II. Regelungen in Abweichung oder Ergänzung von den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes getroffen (z. B. Wildschutzgebiete)?
Nach welchen Methoden erfassen die Länder den Wildbestand, insbesondere beim Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) zur Feststellung der angemessenen Zahl nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und als Grundlage der Abschußpläne für Schalenwild?
Nach welchen Kriterien im einzelnen werden in den Ländern die Abschußpläne aufgestellt, und wie wird der Vollzug der Abschußpläne überwacht (z. B. Abschußmeldungen oder Ursprungszeichen)?
Wird die Überschreitung des Abschusses innerhalb einer Güte- oder Stärkeklasse aus Gründen der qualitativen Hegepflicht (Trophäenbewertung) (§ 1 Abs. 2) bei Einhaltung der Gesamtzahl des Abschußplanes in den Ländern als Ordnungswidrigkeit geahndet?
Welche Maßnahmen haben die Länder getroffen, um Jagdscheininhabern vermehrt Jagdpachtmöglichkeiten und revierlosen Jägern vermehrt Jagdmöglichkeiten, auch in den Staatsforsten, zu eröffnen?
Inwieweit haben die Länder Jagdzeiten festgesetzt oder Ausnahmegenehmigungen zum Abschuß oder Lebendfang von Habicht und Bussard dort erteilt, wo durch Überpopulationen dieser Beutegreifer andere Tierarten (z. B. Auer-, Birk- und Haselwild, Rebhuhn, Fasan, Hase) in ihrer Existenz bedroht sind oder hierdurch Hühner- und Taubenhaltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen?
Inwieweit haben die Länder entsprechende Maßnahmen hinsichtlich des Fischreihers dort getroffen, wo durch ihn erhebliche wirtschaftliche Schäden (z. B. in der Teichwirtschaft) entstehen?