Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Bundesländer
der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Feile, Frau Dr. Hartenstein, Dr. Linde, Frau Dr. Martiny-Glotz, Meininghaus, Möhring, Müller (Schweinfurt), Schätz, Wimmer (Neuötting), Paintner, Bredehorn, Holsteg, Dr. Rumpf, Dr. Vohrer, Dr. Zumpfort, Gattermann, Wolfgramm (Göttingen) und der Fraktionen der SPD und FDP
Vorbemerkung
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Bundesländer
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wann haben die Länder ihre Gesetze über Naturschutz und Landschaftspflege an das Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 4 dieses Gesetzes angepaßt?
Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen:
1. Zur Landwirtschaftsklausel (§ 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 7),
2. Erweiterung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 2 Abs. 2),
3. Verbindlichkeit der Landschaftspläne und deren Verhältnis zu den Bauleitplänen (§ 6 Abs. 4),
4. Verneinung des Eingriffscharakters einer Änderung von Grundflächen oder Erweiterung des Begriffs „Eingriff" (§ 8 Abs. 8),
5. Duldungspflicht von Grundeigentümern zu Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 10),
6. Pflegepflicht im Siedlungsbereich (§ 11),
7. zum Artenschutz (§ 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 1) und Ausnahmen hiervon (§ 26 Abs. 3)?
Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II Regelungen in Abweichung von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen?
Wie hat sich seit Erlaß des Bundesnaturschutzgesetzes das Zusammenwirken der Länder bei der länderübergreifenden Landschaftsplanung entwickelt (§ 7)?
Wie haben die Länder das Recht zum Betreten der Flur für Erholungszwecke (§ 27) insbesondere hinsichtlich des Radfahrens und Reitens ausgestaltet?
In welchem Umfange haben Bund, Länder und Gebietskörperschaften Grundstücke nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes für Erholungszwecke bereitgestellt (§ 28)?
Welchen Verbänden ist bisher vom Bund und von den Ländern die Anerkennung nach § 29 erteilt und damit eine Mitwirkungsbefugnis in Naturschutz- und Landschaftspflege eingeräumt worden?
In welchen Ländern haben Verbände über die Mitwirkungsmöglichkeiten nach § 29 Abs. 1 hinausgehende verfahrensmäßige Befugnisse?
In welchem Umfang sind seit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes Naturschutz- und Landschaftspflege gefördert worden
1. vom Bund,
2. von den Ländern?
Hat sich die Rahmenkompetenz des Bundes für Naturschutz und Landschaftspflege bewährt?