Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/1385
26.02. 2
Sachgebiet 791
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Feile,
Frau Dr. Hartenstein, Dr. Linde, Frau Dr. Martiny-Glotz, Meininghaus, Möhring,
Müller (Schweinfurt), Schätz, Wimmer (Neuötting), Paintner, Bredehorn, Holsteg,
Dr. Rumpf, Dr. Vohrer, Dr. Zumpfort, Gattermann, Wolfgramm (Göttingen)
und der Fraktionen der SPD und FDP
— Drucksache 9/1076 —
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Bundesländer
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten — 624 — 0022 — hat mit Schreiben vom 15.
Februar 1982 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
I. Wann haben die Länder ihre Gesetze über Naturschutz
und Landschaftspflege an das
Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 4 dieses Gesetzes angepaßt?
Nach § 4 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz —
BNatSchG) vom 20. Dezember. 1976 (BGBl. I S. 3574;
1977 I S. 650) sollen die Länder innerhalb von zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende
Vorschriften erlassen oder bestehende Vorschriften
anpassen. Das Bundesnaturschutzgesetz ist am 21.
Dezember 1976 in Kraft getreten. Die Länder haben
inzwischen folgende Gesetze erlassen:
Berlin
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von
Berlin (Berliner Naturschutzgesetz — NatSchGBln) vom
30. Januar 1979 (GVBl. S. 183)
Bremen
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bremisches Naturschutzgesetz — BremNatSchG) vom
17. September 1979 (Brem. GB1. S. 345)
Hamburg
Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Hamburgisches Naturschutzgesetz —
HmbNatSchG) vom 2. Juli 1981 (GVBl S. 167)
Hessen
Hessisches Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz — HENatG) vom
19. September 1980 (GVBl. S. 309)
Niedersachsen
Niedersächsisches Naturschutzgesetz vom 20. März
1981 (GVBl. S. 31)
Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom
6. Mai 1980 (GV. NW. S.498) — Gesetz zur Sicherung
des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz-LG) i. d. F. vom 26. Juni 1980
(GV. NW. S. 734)
Rheinland-Pfalz
Landesgesetz zur Anpassung des
Landespflegegesetzes an das Bundesnaturschutzgesetz vom 21.
Dezember 1978 (GVBl. S. 725) — Landesgesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz —
LPflG —) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36)
Saarland
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der
Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz — SNG)
vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
In Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-
Holstein gelten noch die Gesetze aus der Zeit vor Erlaß des
Bundesnaturschutzgesetzes:
Baden-Württemberg
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der
Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien
Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 21.
Oktober 1975 (GesBl. S. 654)
Bayern
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der
Landschaft und die Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz –BayNatSchG) vom 27. Juli
1973 (GVBl. S. 437)
Schleswig-Holstein
Gesetz für Naturschutz und Landschaftspflege
(Landschaftspflegegesetz – LPflegG –) vom 16. April 1973
(GVOBl. Schl.-H. S. 122)
In Bayern und Schleswig-Holstein werden
Gesetzentwürfe zur Änderung bzw. Anpassung der geltenden
Gesetze an das Bundesnaturschutzgesetz zur Zeit
beraten. Die Landesregierung Baden-Württemberg
beabsichtigt nicht, in der laufenden Legislaturperiode
einen Gesetzentwurf zur Anpassung des
Naturschutzgesetzes an das Bundesnaturschutzgesetz dem
Landtag vorzulegen. Sie ist der Auffassung, daß zwischen
den Rahmenvorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes und den entsprechenden Vorschriften des
Landesgesetzes in allen wesentlichen Punkten
Übereinstimmung besteht.
II. Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden
Fragenkreisen getroffen:
1. Zur Landwirtschaftsklausel (§ 1 Abs. 3 und § 8
Abs. 7),
Bremen (§ 1 Abs. 3, § 11 Abs. 2), Niedersachsen (§ 1
Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1), Nordrhein-Westfalen (§ 1
Abs. 3, § 4 Abs. 3 Nr. 1), Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 3, § 4
Abs. 2) und Saarland (§ 1 Abs. 3, § 10 Abs. 3) haben
beide bundesgesetzliche Bestimmungen wörtlich oder
mit unwesentlichen Änderungen übernommen. § 7
Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen
Naturschutzgesetzes enthält noch folgenden Zusatz: „Dies gilt in der
Regel auch für die Änderung der Nutzungsart
landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer
landwirtschaftlichen Bodennutzung. "
Berlin (§ 14 Abs. 2 Satz 1), Hamburg (§ 9 Abs. 2 Nr. 1)
und Hessen (§ 5 Abs. 3) haben im Hinblick darauf, daß
die Regelung in § 1 Abs. 3 unmittelbar geltendes Recht
ist, nur die nicht unmittelbar geltende Bestimmung des
§ 8 Abs. 7 übernommen. § 14 Abs. 2 Satz 2 des Berliner
Naturschutzgesetzes enthält noch folgenden Zusatz:
„Satz 1 gilt sinngemäß für die Imkerei, soweit sie nicht
die Errichtung baulicher Anlagen umfaßt."
Die übrigen Länder haben in ihren vor Erlaß des
Bundesnaturschutzgesetzes ergangenen Gesetzen
folgende Bestimmungen getroffen:
Baden-Württemberg
— „Die Landwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Landwirtschafts-
und Landeskulturgesetz) und die Forstwirtschaft
leisten einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und
Pflege von Natur und Landschaft. Die
Naturschutzbehörden unterstützen sie bei der Erfüllung dieser
Aufgabe" (§ 1 Abs. 4).
— „Die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen
Land- und Forstwirtschaft gilt nicht als Eingriff "
(§ 10 Abs. 3).
Bayern
„Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung ist nicht als Eingriff in die Natur
anzusehen, soweit sie vorhandenen Plänen gemäß Artikel 3
nicht widersp richt" (Artikel 5 Abs. 1 Satz 4).
(Anmerkung: Pläne gemäß Artikel 3 sind
Landschaftsrahmenprogramme, Landschaftsrahmenpläne und
Landschaftspläne.)
Schleswig-Holstein
„Die Nutzung und Maßnahmen im Rahmen einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und
forstwirtschaftlicher Grundstücke, Jagdausübung und
Fischerei gelten nicht als Eingriff"(§ 7 Satz 3).
2. Erweiterung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (§ 2 Abs. 2),
Entsprechend § 2 Abs. 2 haben Berlin (§ 1), Bremen
(§ 2), Hamburg (§ 1), Hessen (§ 1), Niedersachsen (§ 2)
und Saarland (§ 2) weitere Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgestellt. Das vor
Erlaß des Bundesnaturschutzgesetzes ergangene
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg enthält
ebenfalls einen Grundsätzekatalog (§ 2), der zum Teil über
denjenigen von § 2 Abs. 1 hinausgeht.
Die folgende beispielhafte und zusammenfassende
Darstellung beschränkt sich auf solche in den
Naturschutzgesetzen der Länder aufgestellte Grundsätze,
die inhaltlich über diejenigen des § 2 Abs. 1
hinausgehen und nicht lediglich eine Konkretisierung derselben
beinhalten: ,
— Bebauung, Verkehrswege, Versorgungs- und
Energieleitungen bzw. -trassen sollen sich Natur und
Landschaft anpassen und landschaftsgerecht
gestaltet werden;
— Feuchtgebiete, Fließgewässer einschließlich der
Uferzonen und Talauen sind zu schützen, zu
pflegen und, soweit möglich, neu zu schaffen;
— schutzbedürftige Teile der Landschaft sind zur
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von
Natur und Landschaft festzulegen, zu pflegen und
zu schützen;
— ausgebeutete oder nicht genutzte Flächen sind,
soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
Zwecken des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zuzuführen;
— eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des
Bodens gegen Verunreinigungen des
Grundwassers ist zu vermeiden;
— für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete
Böden sollen dieser Nutzungsart vorbehalten
bleiben;
— ökologische Schäden durch nicht dem Jagdrecht
unterliegende Tiere sollen durch erprobte und
unbedenkliche ökologische Maßnahmen verhindert
werden;
— das allgemeine Verständnis für den Gedanken des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu
fördern;
— die internationalen Bemühungen um den Schutz
wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere
sind zu unterstützen;
— zur Verwirklichung der Bundes- und
landesrechtlichen Grundsätze soll die wissenschaftliche
Forschung im Bereich von Naturschutz und
Landschaftspflege gefördert werden.
3. Verbindlichkeit der Landschaftspläne und deren
Verhältnis zu den Bauleitplänen (§ 6 Abs. 4),
Sofern Landschaftspläne als Rechtsnormen (Gesetz,
Rechtsverordnung oder Satzung) erlassen werden, sind
sie grundsätzlich auch dem einzelnen gegenüber
verbindlich. Dies ist der Fall bei den Landschafts- bzw.
Grünordnungsplänen der Länder Berlin (§ 11 Satz 1),
Bremen (§ 8 Abs. 3 Satz 2), Hamburg (§ 7 Abs. 1 und 2
Satz 1) und Nordrhein-Westfalen (§ 16 Abs. 2 Satz 1).
Auch für den Bürger verbindlich sind insbesondere die
nach diesen Normen möglichen Festsetzungen, z. B. in
bezug auf die Zweckbestimmung von Flächen, die
forstliche Nutzung und besonders geschützte Teile von
Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 3 NatSchGBln, § 7
Abs. 3 BremNatSchG, § 6 Abs. 4 HmbNatSchG, § 16
Abs. 4 Nr. 3 bis 6, §§ 19 bis 26, 34 bis 40 LG NW).
Nach den Regelungen der übrigen Länder sind die
Landschaftspläne dem einzelnen gegenüber nur
insoweit verbindlich, als ihre Festlegungen in die
Bebauungspläne übernommen sind bzw. durch diese
erfolgen (§ 17 Abs. 1 und 2 LPflG RP).
Das Verhältnis zwischen Landschaftsplanung und
Bauleitplanung ist in den Ländern sehr unterschiedlich
geregelt. Von einer grundsätzlichen funktionalen
Trennung beider Planungen geht das
Naturschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen aus: Hier ist der
Geltungsbereich der Landschaftspläne grundsätzlich
auf den baulichen Außenbereich beschränkt (§ 16
Abs. 1). Die Darstellungen vorhandener
Flächennutzungspläne sind zu beachten; umgekehrt müssen
bestimmte Darstellungen und Festsetzungen
vorhandener Landschaftspläne bei der Aufstellung neuer
Bauleitpläne berücksichtigt werden. Ein
Landschaftsplan muß geändert oder neu aufgestellt werden, wenn
sich die Darstellungen und Festsetzungen in der
Bauleitplanung in wesentlichem Umfang geändert haben
(§ 16 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 2).
In Hamburg tritt die Landschaftsplanung gleichfalls
eigenständig und gleichwe rtig neben die
Bauleitplanung. Neben den Landschaftsplänen (§ 6 Abs. 1)
können für Bereiche, in denen Bebauungspläne aufgestellt
oder geändert werden, Grünordnungspläne aufgestellt
werden (§ 6 Abs. 2). Ihnen sind die
Zweckbestimmungen von Flächen, die nicht in einem Bebauungsplan
festzusetzen sind, sowie Schutz-, Pflege- und Entwick
-
lungsmaßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschließlich der Grün- und
Erholungsanlagen sowie der forstlichen Belange grundsätzlich
vorbehalten (§ 6 Abs. 4). Wenn von der Aufstellung von
Grünordnungsplänen abgesehen wird, können
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt
werden (§ 6 Abs. 5).
Die übrigen Naturschutzgesetze sehen grundsätzlich
die Integration der Landschaftsplanung in die
Bauleitplanung vor, gestalten sie aber unterschiedlich aus:
in Rheinland-Pfalz werden die Funktionen der
Landschaftsplanung durch die Bauleitplanung
übernommen (Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan und
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan, § 17 Abs. 1
und 2). Einer vollen Integration nähern sich auch die
Regelungen in Bayern (Landschaftspläne als
Grundlage der Bauleitplanung, Artikel 3 Abs. 2 Satz 2),
Hessen (volle Aufnahme der Landschaftspläne in die
Bauleitpläne, § 4 Abs. 2) und Niedersachsen
(Landschaftspläne als Vorbereitung oder Ergänzung der
Bauleitplanung, § 6 Satz 1).
In Baden-Württemberg (§ 9 Abs. 1 Satz 4) und
Schleswig-Holstein (§ 6 Abs. 2 Satz 1) ist der Inhalt der
Landschaftspläne in die Bauleitpläne zu übernehmen,
soweit er (nach den Vorschriften des
Bundesbaugesetzes) dafür geeignet ist. Im Saarland gilt dies nur für die
Bebauungspläne, wobei der Inhalt der
Landschaftspläne zu beachten ist (§ 9 Abs. 7 Satz 3 und 4).
In Berlin (§ 3 Abs. 3) und Bremen (§ 4 Abs. 3 Satz 1) sind
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen
der als Rechtsnormen erlassenen Landschaftspläne in
der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Vorrang
der Bebauungspläne ist durch das Verbot
widersprechender Fesetzungen der Landschaftspläne
sichergestellt (§ 8 Abs. 4 NatSchGBln, § 7 Abs. 5 BremNat-
SchG). In Bremen können die in Landschaftsplänen
möglichen Festsetzungen auch im Rahmen von
Bebauungsplänen getroffen werden (§ 7 Abs. 4).
4. Verneinung des Eingriffscharakters einer
Änderung von Grundflächen oder Erweiterung des
Begriffs „Eingriff" (§ 8 Abs. 8),
Von der nach § 8 Abs. 8 Satz 1 den Ländern
eingeräumten Möglichkeit zu bestimmen, daß
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
bestimmter A rt nicht als Eingriffe anzusehen sind,
haben nur Hamburg und Nordrhein-Westfalen
Gebrauch gemacht. Das Berliner Naturschutzgesetz
sieht eine entsprechende Verordnungsermächtigung
vor (§ 14 Abs. 3).
Als Eingriffe gelten nicht in den Ländern
Hamburg:
Hochwasserschutzmaßnahmen sowie – innerhalb
bestimmter Flächen des Hafengebietes – der Ausbau
von Gewässern und Kaianlagen und Maßnahmen zur
Gewässerunterhaltung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3),
Nordrhein-Westfalen:
Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und
Schienenwegen sowie Abgrabungen geringen Umfangs für
den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3).
Bis auf Niedersachsen haben dagegen alle Länder,
deren Gesetz nach dem Inkrafttreten des
Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, nach § 8 Abs. 8
Satz 2 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu
bestimmen, daß Veränderungen bestimmter Art als
Eingriffe gelten. Verleichbare Bestimmungen sehen
auch die vor Erlaß des Bundesnaturschutzgesetzes
ergangenen Gesetze der Länder Baden-Württemberg,
Bayern und Schleswig-Holstein vor. Nach den
Länderregelungen, die meistens unwiderlegbare
Vermutungen darstellen, kommen insbesondere folgende
Maßnahmen als Eingriffe in Betracht:
— Errichtung oder wesentliche Änderung von
Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren
unterliegen, auch wenn im Einzelfall von dessen
Durchführung abgesehen werden kann;
— Errichtung oder wesentliche Änderung von
baulichen Anlagen im Außenbereich;
— Errichtung oder wesentliche Umgestaltung bzw.
Erweiterung von Straßen, Schienenwegen oder
Flugplätzen im Außenbereich;
— Errichtung von Masten oder Freileitungen,
Verlegung von Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen
im Außenbereich;
— Errichtung oder wesentliche Erweiterung von
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen, von
Camping- und Sportplätzen im Außenbereich;
— Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Zelten,
nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder sonstigen
transportablen Unterkünften im Außenbereich;
— Lagerung von Abfällen, Errichtung oder
wesentliche Erweiterung von Mülldeponien im
Außenbereich;
— Abbau oder Gewinnung von Bodenschätzen und
sonstigen Bodenbestandteilen;
— Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder
Abspülungen, Auffüllung von Bodenvertiefungen,
Entnahme der Bodenkrume;
— Entwässerung von Feuchtgebieten, Veränderung
der Ufervegetation;
— Ausbau (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche
Umgestaltung) von Gewässern, Verrohren, Ableiten
in und an oberirdischen Gewässern;
— Errichtung oberirdischer Anlagen in und an
oberirdischen Gewässern;
— Beseitigung von Hecken, Gehölzen, Knicks;
��� Umwandlung von Wald, Erstaufforstung von
Talsohlen;
— Errichtung von Einfriedungen oder Einzäunungen
im Außenbereich;
— Anlage von Gärten oder Friedhöfen im
Außenbereich;
— Beseitigung öffentlicher Grünflächen im
besiedelten Bereich.
(Vgl. § 10 Abs. 1 und 2 NatSchG BW; Artikel 6 Abs. 1
BayNatSchG; § 14 Abs. 1 NatSchGBln; § 11 Abs. 1
BremNatSchG; § 9 Abs. 1 und 3 HmbNatSchG; § 5
Abs. 1 und 2 HENatG; § 4 Abs. 2 LG NW; § 4 Abs. 1 und
3 LPflG RP; § 10 Abs. 2 SNG; § 7 LPflegG SH).
5. Duldungspflicht von Grundeigentümern zu
Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (§ 10),
Entsprechend der Bestimmung in § 10 Abs. 1 sind
Duldungspflichten für Grundstückseigentümer und
Nutzungsberechtigte in allen Ländernaturschutzgesetzen
geregelt.
Die Duldungspflicht bezieht sich auf Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in den
Naturschutzgesetzen oder den dazu erlassenen
Rechtsvorschriften der Länder vielfach näher bestimmt
sind, z. B.
— behördliche Maßnahmen zur Verhinderung oder
zum Ausgleich von Eingriffen, wenn entsprechende
Auflagen bei deren Genehmigung nicht angeordnet
worden und nachträglich nicht mehr zulässig sind
(z. B. Baden-Württemberg, § 18 Abs. 3; Bayern,
Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 b; Berlin, § 16 Abs. 1 Satz 3);
— Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen, die in einem
Landschaftsplan festgesetzt sind (z. B. Nordrhein-
Westfalen, § 39 Satz 1) ;
— Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf Grundflächen, die in
Schutzgebieten (z. B. Naturschutzgebieten liegen oder auf
denen sich Naturdenkmale oder geschützte
Landschaftsbestandteile befinden (z. B. Baden-
Württemberg, § 18 Abs. 1; Bayern, Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1;
Bremen, § 16 Abs. 1; Hamburg, § 13 Abs. 1;
Niedersachsen, § 29 ; Nordrhein-Westfalen, § 46 Abs. 1;
Schleswig-Holstein, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2);
— Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, wenn der Naturhaushalt oder das
Landschaftsbild durch den Zustand der
Grundflächen beeinträchtigt oder gefährdet wird (z. B.
Baden-Württemberg, § 18 Abs. 2; Bayern, Artikel 5
Abs. 2 Nr. 2 a; Bremen, § 16 Abs. 2; Hamburg, § 13
Abs. 2; Niedersachsen, § 16; Rheinland-Pfalz, § 8).
Nach den meisten Ländervorschriften darf
entsprechend § 10 Abs. 1 durch die Duldungspflicht die
Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden. Weitergehende Vorschriften gemäßt § 10
Abs. 2, die von dieser Einschränkung generell oder
dann absehen, wenn es sich um Grundflächen in
bestimmten Schutzgebieten handelt, enthalten z. B. die
Naturschutzgesetze der Länder Hessen (§ 37 Abs. 1
und 2), Niedersachsen (§§ 16, 29), Saarland (§ 35),
Baden-Württemberg (§ 18 Abs. 1) und Schleswig-
Holstein (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2).
6. Pflegepflicht im Siedlungsbereich (§ 11),
Mit wenigen Ausnahmen (z. B. Niedersachsen)
enthalten die Naturschutzgesetze der Länder Regelungen
über die Pflegepflicht.
Entsprechend § 11 Abs. 1 sehen Baden-Württemberg
(§ 19), Bayern (Artikel 5 Abs. 3) und Rheinland-Pfalz
(§ 10) die Anordnung einer Pflegepflicht nur für
Grundstücke im Siedlungsbereich vor.
In Berlin (§ 17 Abs. 2), Bremen (§ 17 Abs. 1), Hamburg
(§ 14) und Hessen (§ 9 Abs. 1 und 2) unterliegen der
Pflegepflicht grundsätzlich auch Grundstücke
außerhalb des besiedelten Bereiches.
In Baden-Württemberg (§ 19 Abs. 1) ist die
Pflegepflicht auf unbebaute Grundstücke und Grundstücke,
auf denen lediglich untergeordnete bauliche Anlagen
errichtet sind, beschränkt; in Bayern (Artikel 5 Abs. 3)
und Hessen (§ 9 Abs. 3) erstreckt sie sich grundsätzlich
nicht auf land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke.
In Nordrhein-Westfalen kann dem
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung
bestimmter Pflegemaßnahmen, die in einem
Landschaftsplan festgesetzt sind, aufgegeben werden (§ 38
Abs. 3). Entsprechendes gilt für Berlin (§ 17 Abs. 1).
7. zum Artenschutz (§ 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 1) und
Ausnahmen hiervon (§ 26 Abs. 3)?
[n § 21 sind für alle wildwachsenden Pflanzen und
wildlebenden Tiere Mindestverbote festgelegt. Diese
Bestimmung, die kein unmittelbar geltendes
Bundesrecht ist, ist wörtlich oder weitgehend in allen
Naturschutzgesetzen der Länder enthalten (z. B. Baden
-
Württemberg, § 29; Berlin, § 29; Hessen, § 22). Darüber
hinaus ist in § 22 Abs. 1 geregelt, daß bestimmte Arten
wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere
unter besonderen Schutz zu stellen sind und den in
§ 22 Abs. 2 normierten Verboten unterliegen. Die
Unterschutzstellung bestimmter Arten ist gemäß § 22
Abs. 4 in der Bundesartenschutzverordnung vom
25. August 1981 (BGBl. I S. 1565) erfolgt. Die Länder
sehen zwar entsprechend der Ermächtigung in § 22
Abs. 5 in ihren Naturschutzgesetzen die Möglichkeit
vor, durch Rechtsverordnung weitere Arten wildwach
sender Pflanzen und wildlebender Tiere unter
besonderen Schutz zu stellen (z. B. Hamburg, § 27 Abs. 1;
Rheinland-Pfalz, § 25 Abs. 4; Nordrhein-Westfalen,
§ 63 Abs. 2); jedoch hat bisher nach Inkrafttreten der
Bundesartenschutzverordnung nur das Saarland durch
die Artenschutzverordnung vom 29. September 1981
(Amtsbl. S. 881) weitere Pflanzenarten unter
besonderen Schutz gestellt. In den Ländern, in denen die
Naturschutzverordnung vom 18. März 1936
(eingeschränkt) fortgilt, besteht zusätzlich für die in § 5 Nr. 1
und 8 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzenarten
teilweiser Schutz (z. B. § 55 Nr. 3 i. V. m. § 56 Abs. 5
HmbNatSchG); ähnlich ist gemäß Artikel 6 des
Naturschutz-Ergänzungsgesetzes vom 29. Juni 1962 (GVBl.
S. 95) die Rechtslage in Bayern.
Alle Naturschutzgesetze der Länder enthalten
entsprechend der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Bestimmungen
über die dort unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten
Sachbereiche. Da diese Gesetzesbestimmungen der Länder
sowohl inhaltlich als auch rechtssystematisch sehr
unterschiedlich ausgestaltet sind, wird die
nachfolgende Darstellung auf die wesentlichen
Bestimmungen beschränkt.
In bezug auf den Schutz der Lebens- und
Zufluchtstätten sowie der Lebensräume wildlebender Tiere (§ 26
Abs. 1 Nr. 1) enthalten die Ländergesetze in der Regel
allgemeine (Grundsatz-)Vorschriften und sehen
darüber hinaus Bestimmungen über ein
Artenschutzprogramm sowie bestimmte Verbote und Ermächtigungen
zum Erlaß von Rechtsverordnungen vor (z. B. Baden
Württemberg, §§ 27, 28, 29 Abs. 7 und § 30 Abs. 5;
Berlin, § 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29 Abs. 4 und § 34
Abs. 1 Nr. 1; Niedersachsen, §§ 36, 41; Nordrhein-
Westfalen, § 60 Abs. 1, § 63 Abs. 5, § 64).
Das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht kranker,
hilfloser Tiere der geschützten Arten und ihr Verbleib
(§ 26 Abs. 1 Nr. 2) ist in den meisten Ländergesetzen in
der Weise geregelt, daß diese Handlungen unter den
gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zulässig sind
(z. B. Bayern, Artikel 19 Abs. 3; Nordrhein-Westfalen,
§ 66). Einige dieser Länderbestimmungen schreiben
darüber hinaus vor, daß eine Anzeige bei der
zuständigen Naturschutzbehörde zu erstatten ist und diese
Tiere auf Verlangen an eine bestimmte Einrichtung
abgegeben werden müssen (z. B. Baden-Württemberg,
§ 30 Abs. 6; Bremen, § 29 Abs. 7; Niedersachsen, § 38
Abs. 5). Andere Ländergesetze sehen vor, daß dieser
Sachbereich durch Rechtsverordnung geregelt wird
(z. B. Berlin, § 34 Abs. 1 Nr. 2; Hessen, § 24 Abs. 3;
Saarland, § 28 Abs. 1 Nr. 2).
Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbeiten
wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere (§ 25
Abs. 1 Nr. 3) ist in einigen wenigen Ländergesetzen
verboten (z. B. Bremen, § 28 Abs. 1 Nr. 4;
Niedersachsen, § 35 Abs. 2), oder es ist eine Genehmigung der
zuständigen Naturschutzbehörde vorgeschrieben (z. B.
Hessen, § 2 Abs. 3). Die ganz überwiegende Zahl der
Ländergesetze enthält eine Ermächtigung, diesen
Sachbereich durch Rechtsverordnung zu regeln (z. B.
Baden-Württemberg, § 29 Abs. 6 Nr. 1; Bayern,
Artikel 18 Abs. 1 Nr. 6 und 8; Berlin, § 34 Abs. 1 Nr. 3;
Rheinland-Pfalz, § 25 Abs. 5 Nr. 3).
Ferner sehen alle Naturschutzgesetze der Länder vor,
daß unter den in § 26 Abs. 3 geregelten
Voraussetzungen
— zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser-
und sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
— zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt
oder
— zu Forschungs-, Lehr- und Zuchtzwecken
durch Rechtsverordnung und/oder Einzelanordnung
der zuständigen Naturschutzbehörde Ausnahmen von
den Artenschutzregelungen zugelassen werden
können (z. B. Baden-Württemberg, § 34 Abs. 1; Bayern,
Artikel 19 Abs. 1; Hessen § 21 Abs. 3).
III. Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II
Regelungen in Abweichung von den Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes getroffen?
Die Länder haben den bei der Ausfüllung des
Rahmengesetzes des Bundes zulässigen Regelungsspielraum in
vielfältiger Weise genutzt. Die folgende Darstellung
kann nur eine beispielhafte sein:
— eine allgemeine Verpflichtung zum Schutz von
Natur und Landschaft;
— Verbote zum Schutz bestimmter Biotope, wie
Feuchtgebiete oder Wallhecken, Knicks und
Windschutzpflanzungen;
— Genehmigungspflicht bestimmter Bodenabbau -
maßnahmen;
— Beschränkung der Verwendung chemischer Mittel
(z. B. zur Bekämpfung von Schadorganismen und
Pflanzenkrankheiten) außerhalb von
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch
genutzten Grundflächen;
— Bauverbote an bestimmten Gewässern
(Erholungsschutzstreifen);
— Pflichten der öffentlichen Hand, z. B. zur Schaffung
ausreichender Wander- und Reitwegenetze;
— Zwangsverpachtung von Grundflächen, die nicht
ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, bzw.
Übernahme der Pflegepflicht durch die Gemeinden;
— gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten des Landes
oder anderer Gebietskörperschaften an bestimmten
Grundstücken (z. B. solchen, die an Gewässern oder
in geschützten Gebieten liegen);
— Errichtung von Naturschutzfonds und ähnlichen
Einrichtungen, deren Aufgabe u. a. ist, den Erwerb
von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes
zu finanzieren;
— Klagerecht der nach § 29 anerkannten Verbände.
Ferner können die Länder nach § 8 Abs. 9
weitergehende Vorschriften zur Eingriffsregelung erlassen,
insbesondere über Ersatzmaßnahmen der Verursacher
bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen.
Hiervon haben die meisten Länder Gebrauch gemacht
(z. B. Regelungen über Ersatzmaßnahmen und/oder
Ersatz- bzw. Ausgleichsabgaben). Einige Länder
haben auch bestimmt, daß Eingriffe, die nicht nach
anderen Rechtsvorschriften i. S. des § 8 Abs. 2 einer
behördlichen Erlaubnis oder einer Anzeige bedürfen,
grundsätzlich nur mit einer Genehmigung der
Naturschutzbehörden zulässig sind.
IV. Wie hat sich seit Erlaß des Bundesnaturschutzgesetzes
das Zusammenwirken der Länder bei der
länderübergreifenden Landschaftsplanung entwickelt (§ 7)?
Die Vorschrift hat bisher wenig praktische Bedeutung
erlangt. Nur Schleswig-Holstein berichtet von einer
Zusammenarbeit mit der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Niedersachsen bei der Erstellung
des Landschaftsrahmenplans „Hohes Elbufer/
Unterelbe".
Da die Landschaftsplanung auf überörtlicher Ebene
vielfach weitgehend in die Raumordnung und
Landesplanung integriert ist und auch von den hierfür
zuständigen Trägern oft mit wahrgenommen wird, kommt es
zur länderübergreifenden Zusammenarbeit
hauptsächlich im Rahmen der Landes- bzw. Regionalplanung.
Nach Mitteilung der Länder Baden-Württemberg und
Hessen sind hierbei überwiegend positive Erfahrungen
gemacht worden.
V. Wie haben die Länder das Recht zum Betreten der Flur
für Erholungszwecke (§ 27) insbesondere hinsichtlich
des Radfahrens und Reitens ausgestaltet?
Wegen des in den Naturschutzgesetzen der Länder
sehr unterschiedlich geregelten Betretungsrechts wird
die nachfolgende Darstellung auf die wesentlichen
Bestimmungen beschränkt.
Die rahmengesetzliche Betretungsregelung (§ 27)
bezieht sich auf ungenutzte Grundflächen und solche
Straßen und Wege, die nach dem Straßen- und
Wegerecht der Länder nicht für den öffentlichen Verkehr
gewidmet sind (z. B. private Straßen, Wege und Pfade
sowie Wirtschaftswege).
Die Regelungen des allgemeinen Betretungsrechts in
den Ländern Berlin (§ 35 Abs. 1 Satz 1), Bremen (§ 34
Abs. 1), Hamburg (§ 33 Abs. 1), Hessen (§ 10 Abs. 1
Satz 1), Rheinland-Pfalz (§ 11 Abs. 1 Satz 1) und
Saarland (§ 5 Abs. 1 Satz 1) entsprechen wörtlich oder mit
nur unwesentlichen Abweichungen der Regelung des
§ 27 Abs. 1.
Die Gesetze der übrigen Länder bestimmen die
Landschaftsteile, die dem Betretungsrecht unterliegen,
näher (z. B. Nordrhein-Westfalen, § 49 Abs. 1).
Während die Bestimmungen dér Länder Baden-
Württemberg (§ 37 Abs. 1 und 3), Bayern (Artikel 22 Abs. 1,
Artikel 23 Abs. 1, Artikel 25) und Niedersachsen (§ 1
Abs. 1 bis 3 des Feld- und Forstordnungsgesetzes
[FFOG] in der Fassung von § 67 des
Naturschutzgesetzes) das Betretungsrecht grundsätzlich auch auf
landwirtschaftlich genutzte Flächen – außerhalb der
Nutzzeit – erstrecken, schränkt das schleswig-holsteinische
Gesetz (§ 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1) das
Betreten privater Wege in der Feldmark ein und gewährt
darüber hinaus nur den Zutritt zu Gewässern und zum
Meeresstrand. Als Nutzzeit gilt nach den betreffenden
Ländergesetzen bei Äckern die Zeit zwischen Saat
oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des
Aufwuchses (Bayern) sowie der Weidezeit (Baden
Württemberg, Niedersachsen).
In einigen Gesetzen wird klargestellt, daß sich die
Betretungsbefugnis nicht auf bauliche oder gewerblich
genutzte Grundstücke und sonstige zum p rivaten
Wohnbereich gehörenden Flächen, wie Hofräume und
eingefriedete bzw. mit Wohngebäuden versehene
Parkanlagen erstreckt (z. B. Hessen, § 10 Abs. 2;
Niedersachsen, § 1 Abs. 3 FFOG; Nordrhein-Westfalen,
§ 53 Abs. 2; Schleswig-Holstein, § 32 Abs. 1 Satz 3).
Mehrere Naturschutzgesetze sehen die Verpflichtung
der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
vor, auf Grundstücken, die nicht frei betreten werden
dürfen, Durchgänge für die Allgemeinheit offen zu
halten, wenn andere Teile der freien Natur in anderer
zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind (z. B. Baden
-
Württemberg, § 42; Bayern, Artikel 31; Berlin, § 37). In
Nordrhein-Westfalen kann die Freigabe von
Uferstreifen und von Durchgängen zu Gewässern angeordnet
werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3).
Zu einzelnen Benutzungsarten, u. a. Fahrradfahren
und Reiten, haben die Länder — unbeschadet
weitergehender Befugnisse aufgrund privatrechtlicher
Gestattungen oder anderer Vorschriften — folgende
Regelungen getroffen:
Baden-Württemberg
Skifahren, Schlittenfahren (ohne Motorkraft), Spielen
und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft
gehören zum Betreten (§ 37 Abs. 2). Fahren mit
Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch
mit Motorantrieb) ist auf hierfür geeigneten P rivat- und
Wirtschaftswegen gestattet (§ 37 Abs. 3). Das Betreten
umfaßt nicht das Reiten, Fahren mit bespannten und
motorisierten Fahrzeugen, Zelten und Aufstellen von
Wohnwagen (§ 38 Abs. 1). Das Reiten und Fahren mit
bespannten Fahrzeugen ist auf Wegen, Heide, Ödland
und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet;
gekennzeichnete Wanderwege und Wanderpfade,
Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der
Bevölkerung ausgewiesene Flächen (insbesondere
Spiel- und Liegewiesen) sind hiervon ausgenommen
(§ 38 Abs. 2 Satz 1).
Bayern
Das Betretungsrecht umfaßt nach Artikel 22 Abs. 2 Satz
1 i.V.m. Artikel 23 und 24 auch folgende Befugnisse:
Skifahren, Schlittenfahren, Ballspielen und
ähnlichesportliche Betätigungen in der freien Natur; Fahren mit
Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie
Krankenfahrstühlen mit Elektromotor auf hierfür geeigneten
Privatwegen; Reiten auf Privatwegen und Flächen, die eigens
für das Reiten freigegeben sind. (Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 16. Juni
1975 — GVBl. S. 203 — die Beschränkung des Reitens
auf Privatwege und Flächen, die eigens hierfür
freigegeben sind, wegen Verstoßes gegen Artikel 141 Abs. 3
Satz 1 Bayerischer Verfassung für nichtig erklärt. Nach
der Entscheidung zählt das Reiten zu den von der
Bayerischen Verfassung garantierten Betretungsarten.
In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Bayerischen Naturschutzgesetzes wird das Reiten dem
Betreten grundsätzlich gleichgestellt.)
Berlin
Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem
Betreten gleichgesetzt (§ 35 Abs. 1 Satz 2). Reiten und
Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist gestattet,
soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür
bestimmt sind (§ 35 Abs. 2).
Bremen
Das Reiten ist auf Straßen und Wegen und besonders
dafür gekennzeichneten Grundflächen gestattet. Auf
gekennzeichneten Wanderwegen und Fußwegen
sowie auf Sport-und Lehrpfaden ist das Reiten nicht
gestattet (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 2). Fahren mit
Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit
Elektromotor ist auf hierfür geeigneten Privatwegen
gestattet (§ 43 Abs. 1 des Bremischen Landesstraßen
gesetzes).
Hamburg
Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit
Krankenfahrstühlen steht dem Betreten gleich (§ 33
Abs. 2). Das Reiten und das Fahren mit bespannten
Fahrzeugen ist auf privaten Wegen und sonstigen
Grundflächen, soweit sie dafür besonders bestimmt
sind, gestattet (§ 34).
Hessen
Reiten und Kutschfahren ist auf Straßen und Wegen
gestattet (§ 10 Abs. 1 Satz 2). Das Fahrradfahren wird
nach hessischer Rechtsauffassung vom Betreten
umfaßt.
Niedersachsen
Das Betretungsrecht schließt den Skilauf und das
Schlittenfahren, jedoch nicht das Zelten und Aufstellen
von Wohnwagen ein (§ 1 Abs. 4 FFOG). Mit Fahrrädern
ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen darf auf
Wegen, die keine öffentlichen Straßen sind, gefahren
werden (§ 2 Abs. 1 FFOG). Das Reiten ist auf Wegen
erlaubt, wenn sie als Reitwege gekennzeichnet oder
Fahrwege, ausgenommen Radwege, sind (§ 2 Abs. 2
FFOG).
Nordrhein-Westfalen
Für das Radfahren und das Fahren mit
Krankenfahrstühlen gilt die allgemeine Betretungsregelung
sinngemäß (§ 49 Abs. 2). Das Reiten ist auf p rivaten Straßen
und Wegen gestattet (§ 50 Abs. 1).
Rheinland-Pfalz
Die Benutzung der Straßen und Wege zum Zwecke des
Radfahrens und Reitens richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften über die Widmung öffentlicher
Sachen zum Gemeingebrauch.
Saarland
Radfahren, Skifahren, Schlittenfahren, Spielen, Reiten
und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft
gehören zum Betreten (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
Schleswig-Holstein
Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorantrieb oder
mit dem Krankenfahrstuhl steht dem Betreten gleich
(§ 38 Abs. 3 Satz 1). Die Benutzung der Straßen und
Wege zum Zwecke des Reitens richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften, ist daher nur auf
öffentlichen oder tatsächlich offenen Straßen und Wegen
zulässig.
Die meisten Ländernaturschutzgesetze gewähren dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die
Befugnis, in bestimmten Fällen das Betretungsrecht
durch Verbotsschilder, Sperren, Einfriedungen und
ähnliche Einrichtungen einzuschränken oder zu
untersagen. In der Regel sind derartige Sperren nur mit
behördlicher Genehmigung zulässig, die nur erteilt
werden darf, wenn bestimmte gesetzliche
Voraussetzungen erfüllt sind. In den meisten Ländern können in
bestimmten Fällen Teile der Flur oder Wege auch
durch Rechtsverordnung und/oder Einzelanordnung
der zuständigen Naturschutzbehörden für die
Allgemeinheit oder einzelne Benutzungsarten gesperrt
werden.
VI. In welchem Umfange haben Bund, Länder und
Gebietskörperschaften Grundstücke nach Inkrafttreten
des Bundesnaturschutzgesetzes für Erholungszwecke
bereitgestellt (§ 28)?
Bund, Länder und die sonstigen Gebietskörperschaften
(vor allem die Gemeinden) haben seit jeher Flächen,
die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden, der
Bevölkerung ganz oder im Rahmen der sonstigen
öffentlichen Zweckbindung zur Verfügung gestellt.
Eine auch nur annähernde Quantifizierung läßt sich
mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht
vornehmen, da entsprechende Statistiken fehlen. Auch sind
die Motive für die Bereitstellung zu vielschichtig und
die Erholungszwecke zu wenig von anderen Zwecken
abgrenzbar, um die Frage erschöpfend beantworten zu
können. In den meisten Fällen ist die Bereitstellung
von Grundflächen zu Erholungszwecken bisher nicht
unmittelbar aufgrund des § 28, sondern aufgrund
anderer Rechtsvorschriften erfolgt (z. B. durch
Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und
Naturparken, durch Erklärung zum Erholungswald nach den
Waldgesetzen, im Rahmen der Bauleitplanung und
Flurbereinigung, im Rahmen der Landschaftsplanung
sowie landschaftspflegerischer Begleitpläne).
Aus dem Bereich der in Frage kommenden
Bundesverwaltungen liegen folgende nähere Angaben vor:
Bundesfinanzverwaltung
Seit dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes
sind in 58 Fällen bundeseigene oder im Besitz des
Bundes befindliche Grundstücke mit einer
Gesamtgröße von rd. 1 321 ha im Sinne von § 28 für
Erholungszwecke bereitgestellt worden. Ferner sind in 27 Fällen
Grundstücke mit einer Gesamtgröße von rd. 823 ha für
den in § 28 genannten Zweck veräußert worden.
Für Liegenschaften, die den verbündeten Streitkräften
nach den Bestimmungen des Nato-Truppenstatuts und
der Zusatzvereinbarungen überlassen worden sind,
kommt eine Bereitstellung nach § 28 nicht in Betracht.
Für diese Liegenschaften gilt grundsätzlich ein sich aus
den genannten Bestimmungen ergebendes
Betretungsverbot. Die verbündeten Streitkräfte lassen
jedoch in 36 Fällen auf insgesamt rd. 28 468 ha das
Betreten der ihnen überlassenen Liegenschaften durch
Erholungssuchende zu oder dulden dieses.
Bundeswehr
Seit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes sind
der Bevölkerung bundeswehreigene und
angepachtete Grundflächen im Umfang von 430,5 ha zeitlich
unbeschränkt und im Umfang von 1 608 ha zeitlich
beschränkt zur Verfügung gestellt worden.
Insgesamt beträgt die Fläche der Übungsplätze rund
119 013,5 ha, davon sind der Öffentlichkeit —
einschließlich der oben genannten Flächen — gegenwärtig
rund 9 633,4 ha jederzeit oder zeitlich beschränkt
zugänglich.
Deutsche Bundesbahn (DB)
Seit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes
wurden aus dem Grundbesitz der DB rd. 35 ha an
Naturschutzträger veräußert und weitere rd. 172 ha für
Erholungszwecke gemäß § 28 zur widerru flichen
Benutzung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus trägt die
DB dem Erholungsgedanken durch die Bereitstellung
von 1 800 ha Pachtgartenland (über 40 000 Kleingärten)
Rechnung.
Bundesfernstraßenbau
Die nicht für den Bau der Bundesfernstraßen
benötigten Flächen, die sich für Erholungszwecke eignen,
werden vielfach hierfür an Gemeinden oder
überregionale Zweckverbände veräußert. Die genaue
Flächengröße ist nicht zu ermitteln. Es handelt sich im
Zeitraum von 1977 bis 1981 jedoch um mindestens 300 ha.
Bundeswasserstraßenverwaltung
Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes werden, soweit
die Aufgabenerfüllung dies erlaubt, seit jeher für
Zwecke der Erholung durch vertragliche
Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Insgesamt handelt es sich
um ca. 236 ha Uferwege, Ufergelände, Grünanlagen
und Liegewiesen. Seit dem 1. Januar 1977 wurden ca.
60 ha für die genannten Zwecke zur Nutzung
überlassen.
Von den Ländern liegen konkrete Angaben nicht vor.
Lediglich die hessische Landesregierung berichtet
über die Anlage eines Erholungsgebietes und eines
überregional bedeutsamen Arboretums auf dem
Gelände des ehemaligen Flugplatzes Eschborn bei
Frankfurt.
Generell ist darauf zu verweisen, daß ca. 25 v. H. des
Bundesgebietes als Landschaftsschutzgebiete und ca.
20,7 v. H. des Bundesgebietes als Naturparke
ausgewiesen sind; die Landschaftsschutzgebiete liegen
allerdings größtenteils in Naturparken. Geht man
davon aus, daß sich diese Flächen zum Teil in
staatlichem oder kommunalem Eigentum befinden, ist die
Feststellung erlaubt, daß der Umfang der zur Erholung
der Bevölkerung zur Verfügung gestellten Flächen
erheblich ist.
VII. Welchen Verbänden ist bisher vom Bund und von den
Ländern die Anerkennung nach § 29 erteilt und damit
eine Mitwirkungsbefugnis in Naturschutz- und
Landschaftspflege eingeräumt worden?
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten hat zur Mitwirkung bei Planungen und
Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines Landes
hinausgehen, folgende Verbände anerkannt:
Deutscher Naturschutzring,
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Beauftragter für
Naturschutz und Landschaftspflege,
Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland,
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald,
Deutscher Heimatbund,
Deutscher Bund für Vogelschutz,
Zoologische Gesellschaft von 1858,
Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine,
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und
Landschaftspflege,
Deutscher Jagdschutzverband,
Deutscher Falkenorden,
Deutsche Sektion des Internationalen Rates für
Vogelschutz,
Verband Deutscher Naturparke.
Die Länder haben für ihr jeweiliges Gebiet folgende
Verbände anerkannt:
Baden-Württemberg
Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz
Baden-Württemberg — Landesnaturschutzverband —,
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland,
Landesverband Baden-Württemberg.
Berlin
Volksbund Naturschutz,
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband
Berlin,
Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverb and
Berlin,
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und
Terrarienkunde, Stadtgruppe Berlin,
Bund Umwelt- und Naturschutz Berlin.
Bremen
Gesamtverband Natur- und Umweltschutz
Unterweser.
Hamburg
Botanischer Verein zu Hamburg,
Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband
Hansestadt Hamburg,
Naturwacht Hamburg.
Hessen
Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband
Hessen,
Hessische Gesellschaft für Ornithologie und
Naturschutz,
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland,
Landesverband Hessen,
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband
Hessen,
Landesjagdverband Hessen,
Deutscher Gebirgs- und Wanderverein,
Landesverband Hessen,
Verband Hessischer Sportfischer.
Niedersachsen
Norddeutsche Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Gebirgs- und Wandervereine,
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband
Niedersachsen,
Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband
Niedersachsen,
Bund für Naturschutz und Landschaftspflege in
Niedersachsen,
Verein Naturschutzpark,
Landesjägerschaft Niedersachsen.
Nordrhein-Westfalen
Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband
Nordrhein-Westfalen,
Bund Natur- und Umweltschutz Nordrhein-Westfalen,
Landesgemeinschaft für Naturschutz und Umwelt.
Rheinland-Pfalz
Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband
Rheinland-Pfalz,
Landesaktionsgemeinschaft Natur und Umwelt,
Bund Natur- und Umweltschutz Rheinland-Pfalz,
Pollichia, Verein für Naturforschung und Landes
-
pflege.
Saarland
Verband der Gartenbauvereine Saarland-Pfalz,
Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband Saar,
Saarwald-Verein.
Bayern und Schleswig-Holstein haben bisher keine
Verbände nach § 29 anerkannt. In Bayern muß die
Zuständigkeit für die Anerkennung der Verbände
durch Gesetz bestimmt werden. Eine entsprechende
Regelung ist im Entwurf des Änderungsgesetzes zum
Bayerischen Naturschutzgesetz vorgesehen. Ähnlich
ist die Lage in Schleswig-Holstein; dort ist aufgrund
der geltenden landesgesetzlichen Regelung (§ 50
Abs. 2) ein Zusammenschluß von
Naturschutzverbänden auf Landesebene als Landesnaturschutzverband
anerkannt.
VIII. In welchen Ländern haben Verbände über die
Mitwirkungsmöglichkeiten nach § 29 Abs. 1 hinausgehende
verfahrensmäßige Befugnisse?
Manche Länder räumen in ihren Naturschutzgesetzen
nach § 29 anerkannten Verbänden weitergehende
verwaltungsverfahrens- und verwaltungsprozeßrechtliche
Befugnisse ein. In der folgenden Darstellung werden
nur die wesentlichen Länderbestimmungen genannt.
In Berlin sind anerkannte Naturschutzverbände, denen
die Betreuung von Naturschutzgebieten,
Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten
Landschaftsbestandteilen übertragen worden ist, vor
einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung
sowie vor Befreiungen, die sich auf das von ihnen
betreute Gebiet beziehen, zu hören (§ 39 Abs. 2 Satz 3).
Bremen hat die Mitwirkung der anerkannten
Naturschutzverbände bei der Vorbereitung des
Landschaftsprogramms und der Landschaftspläne insofern
erweitert, als diese nicht dem einzelnen gegenüber
verbindlich zu sein brauchen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). § 44
sieht ein Klagerecht anerkannter Verbände gegen
Verwaltungsakte vor, bei denen sie nach § 29
mitwirkungsberechtigt sind.
In Hamburg ist anerkannten Naturschutzverbänden
bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
regelnden Gesetzesvorhaben Gelegenheit zur Äußerung zu
geben (§ 40 Abs. 1). § 41 sieht ein Klagerecht
anerkannter Verbände nur gegen Befreiungen von
Verboten und Geboten, die zum Schutz von
Naturschutzgebieten erlassen sind, vor.
In Hessen ist anerkannten Naturschutzverbänden ein
Klagerecht gegen Verwaltungsakte, bei denen sie
nach § 29 mitwirkungsberechtigt sind, eingeräumt
(§ 36).
In Rheinland-Pfalz haben anerkannte
Naturschutzverbände das Recht, die nach dem Landespflegegesetz
erforderlichen Maßnahmen bei der zuständigen
Behörde anzuregen; auf ihr Verlangen ist die
angeregte Maßnahme mit ihnen zu erörtern (§ 37).
In denjenigen Naturschutzgesetzen, die vor
Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden
sind, gibt es Regelungen über verfahrensmäßige
Befugnisse für Verbände, die nicht auf § 29 beruhen.
In Baden-Württemberg (§ 51 Abs. 1 Satz 3) und
Schleswig-Holstein (§ 50 Abs. 1 Satz 2) sind
Naturschutzverbände, denen die Betreuung geschützter Gebiete oder
Gegenstände übertragen worden ist, vor einer
Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor
jeder erheblichen Beeinträchtigung der von ihnen
betreuten Gebiete oder Gegenstände zu hören.
Landesrechtlich anerkannte Landesnaturschutzverbände
sind in Baden-Württemberg (§ 59 Abs. 1 Satz 3) vor der
Aufhebung einer Rechtsverordnung zur
Unterschutzstellung von Gebieten und Gegenständen oder der
Änderung einer Rechtsverordnung, durch die ein
Gebiet zum Naturschutzgebiet erklärt worden ist, und
in Schleswig-Holstein (§ 50 Abs. 2 Satz 1) vor Erlaß,
Änderung oder Aufhebung von Gebiets- und
Artenschutzverordnungen zu hören.
In Baden-Württemberg ist der
Landesnaturschutzverband ferner in bestimmten Fällen vor Befreiungen von
Vorschriften zum Schutz von Naturschutzgebieten,
Landschaftsschutzgebieten und flächenhaften
Naturdenkmalen zu hören (§ 63 Abs. 2 und 3).
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz sollen
überregionale Naturschutzverbände bei grundsätzlichen,
überregional bedeutsamen Fragen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie bei
naturschutzrechtlichen Befreiungen für schwerwiegende Eingriffe
gehört werden (Artikel 42). Nach dem Bayerischen
Landesplanungsgesetz sollen aufgrund einer am
1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderung Vereini
-
gungen, die nach § 29 anerkannt sind, in
Raumordnungsverfahren beteiligt werden, soweit sie von den
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
berührt werden (Artikel 23 Abs. 4).
IX. In welchem Umfang sind seit Inkrafttreten des
Bundesnaturschutzgesetzes Naturschutz- und
Landschaftspflege gefördert worden
1. vom Bund,
2. von den Ländern?
Zu 1.
Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die
unmittelbare Förderung von Vorhaben des
Naturschutzes und der Landschaftspflege aus Einzelplan 10,
da Ausgaben im Rahmen anderer Haushaltsansätze,
die zum Teil auch dem Naturschutz zugute kommen,
an dieser Stelle nicht ausgewiesen werden können.
Seit 1979 fördert der Bund die „Errichtung und
Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft
mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung". Die
Mittel werden für die Erhaltung und Sicherung
bedrohter Lebensräume wildwachsender Pflanzen-
und wildlebender Tierarten (Biotope) eingesetzt.
Zuschußfähig sind der Ankauf von Grundflächen und
die Durchführung einmaliger, biotoplenkender
Maßnahmen (Gestaltungsmaßnahmen) als Voraussetzung
für den Fortbestand und die Entwicklung des
jeweiligen Biotops. In den Jahren 1979 bis 1981 wurden
16 209 000 DM Bundesmittel für zehn Vorhaben —
überwiegend für die Sicherung von Feuchtgebieten —
verwendet.
Im einzelnen entfallen (in Mio. DM)
auf das Jahr 1979: 4,77
auf das Jahr 1980: 4,439
auf das Jahr 1981: 7,0.
Ferner wurden in den Jahren 1979 bis 1981
11 884 000 DM Bundesmittel für die Durchführung von
acht Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für den
Umweltschutz im Agrarbereich — Schwerpunkt
Naturschutz und Landschaftspflege — verwendet.
Im einzelnen entfallen (in Mio. DM)
auf das Jahr 1979: 1,639
auf das Jahr 1980: 6,039
auf das Jahr 1981: 4,206.
Zu 2.
Der Umfang aller von den Ländern für den Naturschutz
und die Landschaftspflege aufgewendeten Mittel ließ
sich mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht
ermitteln, insbesondere da die in Betracht kommenden
Haushaltsansätze in den Ländern unterschiedlich
strukturiert sind und sich nicht eindeutig abgrenzen
lassen. Aus diesem Grund läßt sich auch eine
Gegenüberstellung der von den einzelnen Ländern
eingesetzten Mittel, die den Anforderungen für eine
annähernde Vergleichbarkeit genügt, nicht erbringen. Die
nachfolgende Darstellung beschränkt sich darum auf
die von den Ländern aus den Fachkapiteln für Natur-
Schutz und Landschaftspflege insgesamt für
Pflegemaßnahmen in Natur und Landschaft (einschließlich
Maßnahmen in geschützten Gebieten, Biotop- und
Artenschutzmaßnahmen) sowie für den Grunderwerb
zu Naturschutzzwecken (einschließlich eventueller
Zuschüsse an Gemeinden, Gemeindeverbände und
bestimmte Naturschutzverbände zu diesem Zweck)
eingesetzten Haushaltsmittel. Bei den Zahlenangaben
handelt es sich aus den genannten Gründen, und weil
von den Ländern teils Haushaltsansätze, teils
abgeflossene Haushaltsmittel mitgeteilt wurden, um
Schätzungen.
Die Länder haben (in Mio. DM) folgende
Haushaltsmittel eingesetzt:
für Pflegemaßnahmen 1977 20 538
1978 22 008
1979 28 224
1980 34 009
1981 51 001
zusammen 155 780
für den Erwerb von Grundstücken
zu Naturschutzzwecken 1977 14 376
1978 16 213
1979 12 854
1980 20 327
1981 19 089
zusammen 82 859
X. Hat sich die Rahmenkompetenz des Bundes für
Naturschutz und Landschaftspflege bewährt?
Aus der Sicht der Bundesregierung kann diese Frage
noch nicht abschließend beurteilt werden, zumal
einige Länder ihre Gesetze erst seit ganz kurzer Zeit
erlassen bzw. angepaßt haben und die Anpassung in
anderen Ländern noch aussteht. Es läßt sich jedoch
schon jetzt feststellen, daß die Rahmenkompetenz eine
Mindestvoraussetzung ist, um die durch das
Reichsnaturschutzgesetz seinerzeit bewirkte Rechtseinheit nicht
verloren gehen zu lassen. Die Möglichkeiten, die die
Rahmenkompetenz in dieser Hinsicht bietet, sollten
deswegen in dem jeweils erforderlichen Maße
ausgeschöpft werden.
Von Länderseite wird im allgemeinen die
Rahmenkompetenz des Bundes als ausreichend angesehen und
festgestellt, daß sie sich im Grunde bewährt habe, da
durch den Erlaß des Bundesnaturschutzgesetzes eine
im wesentlichen einheitliche Rechtsentwicklung
bewirkt worden sei. Als verbesserungsbedürftig
werden von den Ländern die Vorschriften über
Landschaftsplanung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
und die Mitwirkung der Verbände bezeichnet.
Deutliche Kritik wird von mehreren Ländern (Baden
-
Württemberg, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein) an
dem 5. Abschnitt „Schutz und Pflege wildwachsender
Pflanzen und wildlebender Tiere" des
Bundesnaturschutzgesetzes geübt, ohne allerdings die
Rahmenkompetenz in Frage zu stellen. Nach Auffassung des
Landes Baden-Württemberg lassen sich wirksame
Besitz- und Verkehrsverbote des Artenschutzes und
effektive Grenzkontrollen beim Handel mit
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten nur aufgrund von
unmittelbar geltendem Bundesrecht erreichen; zugleich
drohe die ausufernde Rechtszersplitterung, jeden
Schutz der gefährdeten Arten in Frage zu stellen.
Auch nach Auffassung der Bundesregierung ist die
Rechtslage im Bereich des Artenschutzes für Bürger
und Vollzugsbehörden in der Tat schwierig; sie geht
jedoch darauf zurück, daß der Bundesrat bei der
Beratung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht bereit war,
dem Bund weitergehende Rechtssetzungs- und
Verwaltungskompetenzen einzuräumen.]