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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Bundesländer (G-SIG: 09000944)

Anpassung der Gesetze über Naturschutz und Landschaftspflege der Länder an das Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere Bestimmungen zu den Fragekreisen: Landwirtschaftsklausel, Verbindlichkeit der Landschaftspläne und deren Verhältnis zu den Bauleitplänen, Eingriffsbegriff, Duldungspflicht von Grundeigentümern, Pflegepflicht im Siedlungsbereich, Artenschutz; Regelungen in Abweichung von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, Zusammenwirken der Länder bei der länderübergreifenden Landschaftsplanung, Ausgestaltung des Rechts zum Betreten der Flur für Erholungszwecke, Bereitstellen von Grundstücken für Erholungszwecke, Mitwirkungsmöglichkeiten von Verbänden, Umfang der Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege durch Bund und Länder, Erfahrungen mit der Rahmen-Kompetenz des Bundes in diesem Bereich

Fraktion

FDP, SPD

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Datum

26.02.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/107625.11.81

Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Bundesländer

der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Feile, Frau Dr. Hartenstein, Dr. Linde, Frau Dr. Martiny-Glotz, Meininghaus, Möhring, Müller (Schweinfurt), Schätz, Wimmer (Neuötting), Paintner, Bredehorn, Holsteg, Dr. Rumpf, Dr. Vohrer, Dr. Zumpfort, Gattermann, Wolfgramm (Göttingen) und der Fraktionen der SPD und FDP

Vorbemerkung

Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Bundesländer

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wann haben die Länder ihre Gesetze über Naturschutz und Landschaftspflege an das Bundesnaturschutzgesetz gemäß § 4 dieses Gesetzes angepaßt?

2

Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen:

1. Zur Landwirtschaftsklausel (§ 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 7),

2. Erweiterung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 2 Abs. 2),

3. Verbindlichkeit der Landschaftspläne und deren Verhältnis zu den Bauleitplänen (§ 6 Abs. 4),

4. Verneinung des Eingriffscharakters einer Änderung von Grundflächen oder Erweiterung des Begriffs „Eingriff" (§ 8 Abs. 8),

5. Duldungspflicht von Grundeigentümern zu Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 10),

6. Pflegepflicht im Siedlungsbereich (§ 11),

7. zum Artenschutz (§ 22 Abs. 5 und § 26 Abs. 1) und Ausnahmen hiervon (§ 26 Abs. 3)?

3

Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II Regelungen in Abweichung von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen?

4

Wie hat sich seit Erlaß des Bundesnaturschutzgesetzes das Zusammenwirken der Länder bei der länderübergreifenden Landschaftsplanung entwickelt (§ 7)?

5

Wie haben die Länder das Recht zum Betreten der Flur für Erholungszwecke (§ 27) insbesondere hinsichtlich des Radfahrens und Reitens ausgestaltet?

6

In welchem Umfange haben Bund, Länder und Gebietskörperschaften Grundstücke nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes für Erholungszwecke bereitgestellt (§ 28)?

7

Welchen Verbänden ist bisher vom Bund und von den Ländern die Anerkennung nach § 29 erteilt und damit eine Mitwirkungsbefugnis in Naturschutz- und Landschaftspflege eingeräumt worden?

8

In welchen Ländern haben Verbände über die Mitwirkungsmöglichkeiten nach § 29 Abs. 1 hinausgehende verfahrensmäßige Befugnisse?

9

In welchem Umfang sind seit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes Naturschutz- und Landschaftspflege gefördert worden

1. vom Bund,

2. von den Ländern?

10

Hat sich die Rahmenkompetenz des Bundes für Naturschutz und Landschaftspflege bewährt?

Bonn, den 25. November 1981

Dr. Schmidt (Gellersen) Feile Frau Dr. Hartenstein Dr. Linde Frau Dr. Martiny-Glotz Meininghaus Möhring Müller (Schweinfurt) Schätz Wimmer (Neuötting) Wehner und Fraktion Paintner Bredehorn Holsteg Dr. Rumpf Dr. Vohrer Dr. Zumpfort Gattermann Wolfgramm (Göttingen) Mischnick und Fraktion

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