Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — 611 — 0022/3 — hat mit Schreiben vom 27. Januar 1982 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
I. Durch welche Rechtsakte haben die Länder die Vorschriften über die Erhaltung des Waldes gemäß § 5 in Landesrecht umgesetzt?
Im Anschluß an das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) wurden von den Bundesländern mit Ausnahme von Bremen und Bayern Länderwaldgesetze erlassen oder vorhandene Gesetze auch im Hinblick auf § 5 BWaldG angepaßt.
Bayern hatte bereits durch sein Waldgesetz vom 22. Oktober 1974 (GVBl. S. 551) der bevorstehenden Verabschiedung eines Bundeswaldgesetzes Rechnung getragen.
Im einzelnen wurden von den Bundesländern folgende Länderwaldgesetze (LWaldG) neu erlassen oder angepaßt:
- Baden-Württemberg Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz) vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99, ber. 1977 S. 524)
- Berlin Gesetz zur Erhaltung des Waldes (Landes-waldgesetz) vom 30. Januar 1979 (GVBl. 177)
- Hamburg Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (GVBl. S. 74) mit Änderungen vom 2. Juli 1981 (GVBl. S. 167)
- Hessen Hessisches Forstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1978 (GVBl. S. 423)
- Niedersachsen Landeswaldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1978 (GVBl. S. 595) mit Änderungen vom 20. März 1981 (GVBl. S.31)
- Nordrhein-Westfalen Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GVBl. S. 546)
- Rheinland-Pfalz Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1977 (GVBl. S.21)
- Saarland Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz) vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009)
- Schleswig-Holstein Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz) vom 18. März 1971 (GVOBl. S. 94) mit Änderungen vom 3. November 1977 (GVOBl. S. 464)
Zu berücksichtigen ist, daß einige Bestimmungen, die u. a. auch der Erhaltung des Waldes dienen können, von den Ländern nicht in die LWaldG aufgenommen wurden, sondern im Zusammenhang mit anderen Gesetzen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die auf den Schutz von Naturhaushalt und Naturgütern im allgemeinen ausgerichtet sind und deshalb im Zuge der Naturschutzgesetzgebung erlassen wurden. Auf eine Darstellung der Länderbestimmungen für diesen Bereich wird an dieser Stelle verzichtet.
II. Welche Bestimmungen haben die Länder zu folgenden Fragenkreisen getroffen:
1. Änderung des Waldbegriffs (§ 2 Abs. 3),
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche Wald; mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen gelten als Wald (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Durch die Eröffnung der Möglichkeit, daß die Länder andere Grundflächen dem Wald zurechnen sowie Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen und Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen können (§ 2 Abs. 3), verzichtet das BWaldG auf eine abschließende Definition für Wald.
Von der Möglichkeit, andere Grundflächen dem Wald zuzurechnen, wurde nur vereinzelt Gebrauch gemacht; so hat z. B. Nordrhein-Westfalen Wallhecken und mit Forstpflanzen bestockte Windschutzflächen dem Wald zugeordnet. Im übrigen haben sich die Länder darauf beschränkt, den in § 2 Abs. 1 Satz 2 verwendeten Begriff der — bereits im BWaldG beispielhaft umschriebenen — „mit dem Wald verbundenen oder ihm dienenden Flächen" inhaltlich noch weiter zu konkretisieren (z. B. hinsichtlich im Wald liegender, mit ihm verbundener Gewässer, Moore und Ödflächen sowie Erholungseinrichtungen). Ausgenommen vom Waldbegriff werden in der Regel zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen.
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen gelten nur in Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland als Wald, wobei in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit besteht, diese Flächen von den Vorschriften des LWaldG befristet auszunehmen, falls kein räumlicher Zusammenhang mit Wald gegeben ist.
2. Gemeinschaftsforsten als Körperschaftswald (§ 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz),
Gemeinschaftsforsten, d. h. Waldungen, an denen das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (z. B. Wald von Realverbänden, Haubergsgenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften) sind mangels einer anderweitigen landesrechtlichen Ausnahmeregelung dem Privatwald zugeordnet (§ 3 Abs. 3 BWaldG). Ausnahmen finden sich z. B. in Bayern, wo in eine öffentlich rechtliche Waldgenossenschaft einbezogene Waldflächen als Körperschaftswald gelten, in Niedersachsen, wo der Genossenschaftswald einen eigenen Rechtsbegriff darstellt sowie in Rheinland-Pfalz, wo die Gemeinschaftsforsten dem Körperschaftswald zugerechnet werden, soweit sie nach bisherigem Recht der Staatsaufsicht unterstanden.
3. Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne insbesondere Beteiligungsrechte nichtforstlicher Behörden (§ 7),
Die Aufstellung von forstlichen Rahmenplänen ist schon wegen der nach dem BWaldG notwendigen Anknüpfung an die jeweilige Landesplanung in den LWaldG unterschiedlich geregelt.
So sehen z. B. die LWaldG von Hessen und Rheinland-Pfalz Landeswaldprogramme vor, im Rahmen derer forstliche Rahmenpläne für Planungsregionen zu erstellen sind. In Nordrhein-Westfalen erfüllt der forstliche Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan die Funktion eines forstlichen Rahmenplans. In Bayern sind Waldfunktionspläne aufzustellen, die ihrem Wesen nach als forstliche Rahmenpläne anzusehen sind. Grundsätzlich wird in den LWaldG nicht im einzelnen festgelegt, in welcher Form Träger öffentlicher Belange, deren Interesse durch die forstliche Rahmenplanung berührt wird, zu beteiligen sind. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus § 8 BWaldG die Verpflichtung, daß Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts, bei ihren Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Wald betreffen können, die Funktionen des Waldes von sich aus, also auch ohne unmittelbares Tätigwerden der Forstbehörden, zu berücksichtigen haben. Des weiteren sind die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht aufgrund von für die jeweilige Planung oder Maßnahme bestehenden gesetzlichen Regelungen eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Diese Verpflichtung, die auch sinngemäß in die meisten LWaldG eingeflossen ist, beinhaltet eine frühzeitige Berücksichtigung vorliegender forstlicher Rahmenpläne durch nichtforstliche Planungen.
4. Genehmigungsfreie oder Einschränkung der Umwandlung (§ 9 Abs. 3) und der Erstaufforstung (§ 10 Abs. 3),
Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf nach den LWaldG von Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland ausdrücklich dann keiner gesonderten Genehmigung, wenn für die in Frage stehende Waldfläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist. In diesen Fällen, die sich z. B. aus dem Baurecht, dem Bergrecht oder dem Naturschutzrecht ergeben, kann die Forstbehörde auf den Verlauf des jeweiligen Verfahrens jedoch aufgrund der ihr eingeräumten Beteiligungsbefugnis Einfluß nehmen.
Über die Bestimmungen des § 9 BWaldG hinausgehende Einschränkungen in den LWaldG betreffen vor allem die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung im Falle der Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, insbesondere dann, wenn im Einzelfall einerseits ein übergeordnetes Interesse für die Vornahme der Umwandlung vorliegt, andererseits jedoch besondere Anforderungen an die Sozialfunktionen des Waldes gestellt werden; können die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung durch Realersatz nicht ausgeglichen werden, so sehen einige Länder, wie Baden-Württemberg und Hessen, eine Walderhaltungsabgabe vor. Schutz- und Erholungswald können nach den Bestimmungen der LWaldG in der Regel nur unter erschwerten Bedingungen, die einer Versagung nahestehen, umgewandelt werden.
Was die Genehmigung für Erstaufforstungen betrifft, so haben die Länder die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Genehmigung für die Vornahme von Erstaufforstungen nicht erforderlich ist, meist entsprechend den Ausnahmebestimmungen für die Umwandlungsgenehmigung ausgestaltet. Eine Untersagung der Erstaufforstung kann nach landesrechtlichen Bestimmungen nur in seltenen Fällen ausgesprochen werden (z. B. durch besondere Festlegung im Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen). Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen sind in nahezu allen LWaldG festgelegt worden (z. B. bei Gefährdung von Belangen der Landschaftspflege oder bei Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur) .
5. Aufforstungs- oder Ergänzungsverpflichtung für Waldbesitzer (§ 11 Satz 2),
Nach § 11 Satz 2 BWaldG ist durch Landesgesetz mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist wieder aufzuforsten und erforderlichenfalls zu ergänzen.
Diese Minimalforderung des BWaldG wird in den LWaldG erfüllt und z. T. noch um weitere Bewirtschaftungstatbestände erweitert. Hierzu ist die in verschiedenen LWaldG verankerte allgemeine Verpflichtung zur Bewirtschaftung des Waldes nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu zählen sowie die Verpflichtung zur pfleglichen nachhaltigen Nutzung unter Beachtung der Schutzwürdigkeit hiebsunreifer Bestände und möglicher Beeinträchtigungen, die durch bestimmte Nutzungsformen eintreten können.
Die Befristung der Wiederaufforstungs- oder Ergänzungsverpflichtung wird in den LWaldG meist über den allgemeinen Wortlaut des BWaldG hinaus präzisiert. So sehen die LWaldG von Baden-Württemberg und Bayern drei Jahre und von Nordrhein-Westfalen zwei Jahre als einzuhaltende Wiederaufforstungsfrist vor, während in den übrigen Bundesländern die Wiederaufforstung „unverzüglich" oder in „angemessener Frist" zu erfolgen hat. Die Wiederaufforstungspflicht wird z. T. ausdrücklich auch auf Waldflächen ausgedehnt, die in eine andere Nutzungsart überführt wurden, ohne daß hierfür eine Genehmigung vorgelegen hat oder deren der Genehmigung zugrundegelegten Zweckbestimmung nicht eingetreten ist.
6. Schutzwald-Erklärung und -Bewirtschaftung (§ 12 Abs. 4),
Nach § 12 BWaldG kann Wald nach näheren Bestimmungen der Länder zu Schutzwald erklärt werden. Mit Ausnahme Niedersachsens, das in seinem LWaldG keinen Schutzwaldbegriff festgelegt hat, sehen alle Bundesländer die Erklärung zu Schutzwald in bestimmten Fällen vor. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein lehnen sich bei ihrer Definition des Schutzwaldes eng an die Terminologie des BWaldG an.
Bayern und Hessen erweitern den Schutzwaldbegriff um die Kategorie des „Bannwaldes", wobei in Bayern die Erklärung von Wald zu „Schutzwald" vornehmlich zum Schutze des Standortes und vor Naturgefahren vorgesehen ist, wohingegen die Erklärung von Wald zu „Bannwald" insbesondere dort in Frage kommt, wo der Erhaltung der Flächensubstanz des Waldes besondere Bedeutung zukommt (z. B. in den Verdichtungsräumen oder im Falle von Immissionsgefahren).
Das Baden-Württembergische LWaldG untergliedert die Kategorie „Schutzwald" noch in „Bodenschutzwald" und „Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen". Im daneben zulässigen „Bannwald" ist der Schutz ursprünglicher Waldformen vorgesehen; im „Schonwald" geht es vorwiegend um die Erhaltung oder Erneuerung bestimmter Pflanzengesellschaften.
Das Verfahren zur Ausweisung von Schutzwald ist länderweise unterschiedlich. Inder Regel erfolgt die Ausweisung kraft Rechtsverordnung durch die zuständige Forstbehörde nach Anhörung der fachlich berührten öffentlichen Planungsträger, der Gemeinden und der Waldbesitzer.
Die Rechtsfolgen einer Erklärung von Wald zu Schutzwald bestehen vor allem in einer Erschwernis der Umwandlung in eine andere Nutzungsart, was seinen Ausdruck zumeist in Verbindung mit den Umwandlungsbestimmungen der LWaldG nach § 9 BWaldG findet. Darüber hinaus ergeben sich Folgen für die Bewirtschaftung, die auf den besonderen Schutzzweck ausgerichtet werden soll. Im Vordergrund steht hierbei die Genehmigungspflicht für Kahlhiebe oder in ihrer Wirkung diesen gleichkommende Hiebsarten. Die für die Schutzwalderklärung vorgesehenen Rechtsverordnungen können weitere, auf das spezielle Schutzbedürfnis ausgerichtete Auflagen enthalten.
7. Erholungswald-Erklärung und -Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 2)?
Nach § 13 BWaldG kann Wald zum Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
- 1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
- 2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher;
- 3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnliche Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
- 4. das Verhalten der Waldbesucher.
Die Definition des Begriffs Erholungswald wird von den LWaldG mehrheitlich noch dahin gehend präzisiert, daß hierbei Waldgebiete im Nahbereich der Städte und im Umkreis von Heil-, Kur- und Erholungsorten im Vordergrund stehen. In seiner Beschränkung der Erholungswalderklärung auf den Privat- und Genossenschaftswald geht der Gesetzgeber im niedersächsischen LWaldG wohl davon aus, daß bei der Bewirtschaftung des Staats- und Körperschaftswaldes Erholungsaspekte ohnehin besonders zu berücksichtigen sind. Einen anderen Weg gehen die meisten übrigen Bundesländer, wo die LWaldG die Erholungswalderklärung im Privatwald zum Ausnahmetatbestand machen.
Die Erklärung zum Erholungswald erfolgt in den Ländern meist analog zum Verfahren bei Schutzwald.
Die LWaldG von Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nord-rhein-Westfalen und Schleswig-Holstein befassen sich grundsätzlich mit allen in § 13 Abs. 2 BWaldG genannten Regelungsbereichen. In den übrigen LWaldG konzentrieren sich die Regelungen nach § 13 Abs. 2 BWaldG auf die Bewirtschaftung des Waldes.
Ähnlich wie beim Schutzwald spielt die Kahlschlagsgenehmigungspflicht eine besondere Rolle; darüber hinaus werden z. T. Duldungspflichten für Erholungseinrichtungen oder Anpassungspflichten für Betriebsarbeiten festgelegt. Beschränkungen für Waldbesucher ergeben sich z. T. aus anderen gesetzlichen Regelungen wie z. B. aus § 19 a BJagdG („Beunruhigen von Wild").
III. Welche Entschädigungsregelung haben die Länder getroffen (§ 5 Abs. 2) für
1. Einschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft,
2. den Ausschluß einer ausgeübten oder zweckmäßigen künftigen Nutzungsmöglichkeit,
3. notwendige besondere Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hinausgehen?
Nach § 5 Satz 2 BWaldG sollen die Länder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes u. a. geeignete Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.
Die LWaldG enthalten Entschädigungsregelungen, wenn auch in recht unterschiedlichem Konkretisierungsgrad. Im wesentlichen werden hierbei zwei unterschiedliche Ansätze verfolgt. Während einige LWaldG (z. B. Bayern, Saarland) grundsätzlich nur in einer Generalklausel für behördliche Maßnahmen, die eine Enteignung darstellen, die Leistung von Entschädigungen anordnen, sehen die übrigen LWaldG — z. T. neben einer allgemein gehaltenen Entschädigungsklausel — Entschädigungsleistungen bei Vorliegen bestimmter Tatbestände vor. Wegen dieser unterschiedlichen Systematik ist es schwierig, die Entschädigungsregelungen der Länder nach den in der Fragestellung angesprochenen Kategorien zu ordnen.
Die folgende Übersicht geht deshalb von den Tatbeständen aus, die in den LWaldG grundsätzlich zu Entschädigungsleistungen führen:
a) Wirtschaftliche Nachteile durch Erklärung zu Schutzwald oder Erholungswald
Die LWaldG sehen Entschädigungen in Geld in angemessener Höhe für entstehende Nachteile vor (in Bayern und im Saarland unabhängig von der Generalklausel). Ergeben sich durch die Erklärung zu Schutzwald oder Erholungswald für andere Personen Vorteile, so können sie meist zur Kostenerstattung herangezogen werden (so z. B. in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein). Anstelle einer Entschädigung in Geld kann der betroffene Waldbesitzer im allgemeinen (Ausnahmen z. B. in Baden-Württemberg, Hessen) die Übernahme der mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundenen Grundstücke durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert verlangen. Vorschriften über den Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen, die einem Besitzer von Schutz- oder Erholungswald zusätzlich auferlegt werden, sind in den LWaldG nur vereinzelt enthalten (z. B. in Schleswig-Holstein).
b) Versagung der Umwandlungsgenehmigung oder der Genehmigung zur Erstaufforstung
Sofern die Versagung der genannten Genehmigungen enteignende Wirkung hat (das wird teilweise näher erläutert), gewähren die LWaldG Entschädigungen durch Generalklausel oder durch fallbezogene Einzelbestimmungen. In Schleswig-Holstein sieht das LWaldG nur die Übernahme des betroffenen Grundstücks durch die öffentliche Hand als allgemeine Ausgleichsmöglichkeit vor; in anderen LWaldG bildet die Übernahme durch die öffentliche Hand eine Ersatzmöglichkeit neben der Entschädigung.
c) Neben den unter a) und b) beschriebenen Tatbeständen gibt es in den LWaldG vereinzelt Entschädigungsregelungen zum Ausgleich von Nachteilen, die durch das Betretungsrecht entstehen (z. B. in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) oder durch Waldbrandschäden, die der Waldbesitzer nicht zu vertreten hat (z. B. in Hessen).
IV. Welche Länder haben die Regelung des § 14 über das Betreten des Waldes für Erholungszwecke insbesondere über das Radfahren und Reiten im Walde eingeschränkt oder erweitert, und welche Erfahrungen sind inzwischen mit dem Betretungsrecht und in bezug auf den Artenschutz sowie den Tier- und Pflanzenschutz gemacht worden?
Nach § 14 Abs. 2 BWaldG können die Länder das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Von der Befugnis der Einschränkung des Betretungsrechts haben 'die Länder in der Weise Gebrauch gemacht, daß bestimmte Waldflächen kraft Gesetzes gesperrt sind und andere Waldflächen von Amts wegen oder vom Waldbesitzer gesperrt werden können. In nahezu allen Ländern werden insbesondere folgende Waldflächen vom Betretungsrecht ausgenommen: Forstkulturen, Pflanzgärten, Naturverjüngungen, Waldflächen und Waldwege während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen. Die LWaldG gestatten die Sperrung von Waldflächen auf Veranlassung des Waldbesitzers bei Vorliegen der in § 14 Abs. 2 BWaldG beispielhaft aufgeführten „wichtigen Gründe" (z. B. Forstschutz, Schutz der Waldbesucher, Vermeidung erheblicher Schäden im Wald); als zusätzliche „wichtige Gründe" werden in den LWaldG u. a. genannt: wissenschaftliche Versuche (Rheinland-Pfalz), Jagdausübung (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen); Hessen gestattet die Sperrung generell aus „zwingenden Gründen".
Sperrungsmaßnahmen bedürfen, soweit sie nicht von Amts wegen erfolgen, grundsätzlich der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde; lediglich das LWaldG in Niedersachsen geht von dem Grundsatz der genehmigungsfreien Sperrung durch den Waldbesitzer (bei Vorliegen gesetzlich vorgeschriebener Voraussetzungen) aus.
Während das Radfahren, soweit diese Benutzungsart ausdrücklich erwähnt wird, in den LWaldG in enger Anlehnung an das BWaldG auf Straßen und Wegen uneingeschränkt gestattet ist, bestehen in Bezug auf das Reiten im Walde unterschiedliche Regelungen.
In Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist das Reiten im Walde nur auf eigens für das Reiten freigegebenen oder ausgewiesenen Wegen erlaubt, wobei Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmeregelung für Gebiete mit geringem Reitaufkommen vorsieht. Die grundsätzliche Benutzung aller Straßen und Wege durch Reiter sehen Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vor, wobei in Hessen die Forstbehörde unter bestimmten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer nichtöffentliche Straßen und Wege sperren kann, und in Baden-Württemberg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Saarland nur in bestimmten Gebieten (z. B. Erholungswald) das Reiten auf ausgewiesenen Straßen und Wegen gestattet ist und bestimmte Wege (z. B. Wanderwege) für Reiter gesperrt sind.
Von der nach § 14 Abs. 2 BWaldG eingeräumten Befugnis, dem Betreten andere Benutzungsarten gleichzustellen, haben die Länder nur geringfügig Gebrauch gemacht. Allgemein wird das Fahren auf Waldwegen mit Motorfahrzeugen oder Fuhrwerken bei Vorliegen einer besonderen Befugnis gestattet.
Zur Frage der bisherigen Erfahrungen, die inzwischen mit dem Betretungsrecht und in bezug auf den Arten-, Tier- und Pflanzenschutz gesammelt wurden, teilen die Länder mit, daß — soweit überhaupt Erfahrungen vorlägen — feststellbar sei, daß insbesondere in Gebieten mit hohem Waldbesucherdruck Erschwernisse bei der Waldbewirtschaftung aufträten, die sich z. B. durch die Verunreinigung und Beschädigung von Beständen, Wegen und Einrichtungen ergeben. Darüber hinaus würde z. T. festgestellt, daß in diesen Gebieten auch das Wild unter der starken Beunruhigung durch Waldbesucher zu leiden habe und es durch die Konzentration des Schalenwildes auf kaum begehbare Dickungen dort zu nicht unerheblichen Wildschäden komme. Negative Auswirkungen auf die wildwachsende Pflanzenwelt würden in Erholungsgebieten ebenfalls festgestellt.
V. Haben die Länder außer in den Fällen der Frage II Regelungen in Abweichung und Ergänzung von den Vorschriften des Bundeswaldgesetzes getroffen?
Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die rahmenrechtlichen Bestimmungen des BWaldG im Hinblick auf die landesspezifischen Erfordernisse auszufüllen und zu ergänzen, im weiten Umfang genutzt. Es erscheint im Rahmen dieser Anfrage insoweit nicht angebracht, alle Regelungen anzuführen, die u. a. folgende Bereiche betreffen: Forstorganisation, fachliche Beratung, Sonderbestimmungen für den Staats- und .Körperschaftswald, Forst-nutzungsrechte, Nachbarrecht im Wald, Waldverzeichnisse, Wildgehege, Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Insekten, Bußgeldbestimmungen. Es werden deshalb im folgenden die Länderregelungen zu zwei wesentlichen Rechtsbereichen exemplarisch dargestellt.
Zum Bereich der Förderung der Forstwirtschaft führt das BWaldG u. a. aus, daß die Forstwirtschaft wegen der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen des Waldes öffentlich gefördert werden solle (vgl. § 41 Abs. 1), und daß sich der Bund an der finanziellen Förderung der Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" beteiligt (vgl. § 41 Abs. 4). In Ergänzung dazu wird in den LWaldG folgendes bestimmt:
Baden-Württemberg
Neben der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" können weitere Maßnahmen gefördert werden. Das Land kann den Ankauf von Wald durch Gemeinden fördern, wenn der Wald für Erholungszwecke besonders geeignet ist oder beansprucht wird (vgl. § 42).
Bayern
Private und körperschaftliche Waldbesitzer erhalten Beihilfen zur Bewirtschaftung von Schutz- und Erholungswäldern. Für Maßnahmen, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" gefördert werden, können Beihilfen gewährt werden. Die beihilfewürdigen Maßnahmen werden in einem forstlichen Landesförderungsprogramm festgelegt (vgl. Artikel 22).
Hessen
Das Land kann allgemein und im Einzelfall zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben Darlehen und Beihilfen an Waldbesitzer gewähren (vgl. § 67).
Nordrhein-Westfalen
Die Forstwirtschaft soll nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden (vgl. § 10).
Rheinland-Pfalz
Zur Förderung vordringlicher forstlicher Aufgaben, welche die Leistungsfähigkeit der Waldbesitzer überschreiten, insbesondere für die Erschließung von Waldgrundstücken, für die Aufforstung von Öd- und Brachland und der durch höhere Gewalt verursachten Kahlschläge sowie für Einrichtungen, die dem überörtlichen Erholungsverkehr dienen, sind im Landeshaushalt öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. § 57).
Saarland
Das Land kann im Rahmen von Förderungsprogrammen Beihilfen und Darlehen zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben gewähren (vgl. § 51).
Schleswig-Holstein
Das Land gewährt Privatwaldbesitzern Finanzhilfen zur Förderung vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit der Forstwirtschaft überschreiten, insbesondere nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (vgl. § 30).
Über Zielsetzung und Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes sind in fast allen LWaldG eingehende Vorschriften enthalten; die diesbezüglichen Regelungen lauten sinngemäß:
Baden-Württemberg
Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standortlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen. Im Rahmen dieser Grundsätze und Ziele ist der Staatsforstbetrieb im Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und zu verwalten. Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen. Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und Forschungswesens dienen (vgl. § 45).
Bayern
Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße. Er ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung betrauten Behörden haben insbesondere standortgemäße, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen (vgl. Artikel 18).
Hessen
Die Staatswaldungen dienen dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. Sie werden nach biologischen und bet riebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Wahrung der Interessen der Landespflege und Erholung .von der Staatsforstverwaltung bewirtschaftet und verwaltet (vgl. § 27).
Niedersachsen
Der Wald des Landes Niedersachsen ist zum höchsten Nutzen für die Allgemeinheit zu bewirtschaften (vgl. § 7).
Nordrhein-Westfalen
Der Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Der Staatswald, mit Ausnahme des forstlichen Sondervermögens, dient auch der wissenschaftlichen Forschung. Der Imkerei soll ausreichende Gelegenheit zur Nutzung der Waldtracht gegeben werden (vgl. § 31) .
Rheinland-Pfalz
Der Staatswald ist unter Beachtung der Ergebnisse des wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchswesens vorbildlich zu bewirtschaften. Die Bedeutung des Waldes für die Landespflege, die Erholung, die Gefahrenverhütung und für die Wildstandsregelung sowie der Vogelschutz sind im Staatswald besonders zu berücksichtigen (vgl. § 30).
Saarland
Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter Beachtung der Ergebnisse des wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchswesens zu bewirtschaften (vgl. § 28).