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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verzögerte Entschädigung von Kundinnen und Kunden der Kaupthing Bank

<span>Mangelhafte Informationspolitik der Bundesregierung, Gründe der verzögerten Rückzahlung deutscher Einlagegelder, Auszahlungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten, Regelungen und Mängel der Einlagensicherung, Konsequenzen und Umsetzung im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

18.06.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1329104. 06. 2009

Verzögerte Entschädigung von Kundinnen und Kunden der Kaupthing Bank

der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Kerstin Andreae, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Kaupthing Bank Niederlassung Deutschland ist eine unselbständige Niederlassung der Kaupthing Bank hf., die der isländischen Aufsicht und dem isländischen gesetzlichen Einlagensicherungssystem unterliegt. Nach der EU-Einlagensicherungsrichtlinie, welche auch für Island als Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt, sind Einlagen deutscher Kaupthing-Kunden bis zur Höhe von 20 887 Euro gesichert.

Die Kaupthing Bank warb im August 2008 in Deutschland mit leicht über dem Durchschnitt liegenden Zins (5,1 Prozent zzgl. 0,55 Prozent für 6 Monate, vgl. Comdirect 5 Prozent sowie Sparkassentochter 1822 direkt 5,05 Prozent) um die Einlagen deutscher Sparerinnen und Sparer. Den Zahlungsverkehr für die Kaupthing Bank in Deutschland betreibt die DZ Bank, welche die Dachorganisation der Volks- und Raiffeisenbanken ist.

In Folge allgemeiner Verunsicherung durch die Finanzmarktkrise, dem Abzug von Einlagegeldern, erlittener Verluste sowie einhergehender Liquiditätsprobleme geriet die Kaupthing Bank in Schwierigkeiten. Am 9. Oktober 2008 wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland ein Moratorium verhängt. Es folgte die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die isländische Aufsicht am 30. Oktober 2008.

Die Kaupthing Bank Niederlassung Deutschland hatte zu diesem Zeitpunkt etwa 30 800 Kunden mit Einlageverbindlichkeiten in Höhe von 308 Mio. Euro. Hinzu kommen seither aufgelaufene Zinsen, sodass derzeit von einer Gesamtsumme von 348 Mio. Euro ausgegangen werden muss.

Trotz zwischenzeitlich scheinbar erzielter Lösungen, etwa dass die Kaupthing Bank aus eigener Kraft und vorhandenen Liquiditätsreserven die Rückzahlungen veranlassen kann, warten die Betroffenen nach wie vor auf ihr Geld.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Betroffenen, dass die Informationspolitik der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesministeriums der Finanzen oder der BaFin bei den sich monatelang hinziehenden Vorfällen rund um die Kaupthing Bank mangelhaft waren, und wenn nicht, in welchen Handlungen sieht die Bundesregierung andernfalls eine angemessene Informationspolitik gewahrt?

2

Welche Gründe sind nach Einschätzung der Bundesregierung dafür ausschlaggebend, dass sich die Rückzahlung von Einlagegeldern an die deutschen Bürgerinnen und Bürger dermaßen stark verzögert, und könnten dabei durch die BaFin verhängte Maßnahmen gegenüber der Kaupthing Bank Deutschland sowie gegenüber der den Zahlungsverkehr abwickelnden DZ Bank eine Rolle spielen?

3

Wann sind die Entschädigungsleistungen an Sparerinnen und Sparer in anderen europäischen Mitgliedstaaten ausgezahlt worden?

4

Welchen Sachstand – etwa über die Art und Weise wie die Entschädigungsleistungen finanziert wurden – hat die Bundesregierung über die Auszahlungsvorgänge in anderen europäischen Mitgliedstaaten die Kaupthing Bank betreffend?

5

Sollte die Bundesregierung keinen Sachstand haben, sieht sie dann die Möglichkeit diesbezüglich Informationen einzuholen und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vorzulegen?

6

Sieht die Bundesregierung in der verzögerten Auszahlung deutscher Sparerinnen und Sparer eine Benachteiligung gegenüber Sparerinnen und Sparer anderer europäischer Mitgliedstaaten, und wenn nicht, warum nicht?

7

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Existenz so genannter Topping-Up-Agreements zwischen einzelnen Mitgliedsländern der EU und der isländischen Einlagensicherung sowie deren schnellerer Befriedigung (ggf. auch in der Gesamtsumme) nach Feststellung des Entschädigungsfalles?

8

Warum gab es in Deutschland kein „Topping-Up“, wenn doch die jeweiligen speziellen Einlagensicherungen der drei Säulen des deutschen Bankensystems weitergehende Beträge als das Minimum der 20 000 Euro absichern?

9

Hält die Bundesregierung das europäisch aufgestellte Einlagensicherungssystem (unter Einbeziehung des EWR) insbesondere vor dem Hintergrund einer erfolgten Aufstockung der Mindestdeckungssumme auf zunächst 50 000 Euro, ab 2011 auf 100 000 Euro für tragfähig, und wenn ja, worin sieht sie die tatsächliche Durchführbarkeit unabhängig von der regulatorischen Vorgabe gewährleistet?

10

Teilt die Bundesregierung die kürzlich in der Anhörung zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) mehrheitlich geäußerte Einschätzung, Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme dienten faktisch nur der Vertrauensbildung der Bevölkerung, da sie regelmäßig ohnehin keinen Ausfall großer Beitragszahler geschweige denn eine Systemkrise verkraften, und sollte man Anlegerinnen und Anleger infolgedessen über die bedingte Belastbarkeit solcher Systeme aufklären?

11

Sieht die Bundesregierung bei der Kaupthing Bank Ähnlichkeiten zum Fall Equitable Life, bei dem ebenfalls deutlich wurde, dass in der EU der Verbraucherschutz an den mitgliedstaatlichen Grenzen halt macht, während Anbieter europaweit ihre Produkte vertreiben können?

12

Spielte der Fall Kaupthing nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rolle bei der Ausgestaltung der neuen Richtlinie 2009/14/EG zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist beziehungsweise hat die Bundesregierung ihre Erfahrungen aus dem Kaupthing Fall bei den Beratungen hierüber in irgendeiner Form – etwa über ECOFIN – einfließen lassen?

13

Welche Konsequenzen müssen aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Fall Kaupthing gezogen werden, und in welcher Weise sieht die Bundesregierung diese Konsequenzen im aktuell verabschiedeten EAEG umgesetzt?

14

Ist es zutreffend, dass die BaFin am 8. Oktober 2008 die Kaupthing Bank aufforderte, Kapital nachzuschießen, um die Liquidität der deutschen Tochter aufrecht zu halten?

15

Ist es weiterhin zutreffend, dass das Moratorium sowie das Veräußerungs- und Zahlungsverbot durch die BaFin am 9. Oktober 2008 allein deshalb ausgesprochen werden musste, weil etwaig nachgeschossenes Kapital beim Dienstleister für den Zahlungsverkehr (DZ Bank) verpfändet wurde, jedenfalls nicht als in der Verfügungsgewalt der deutschen Kaupthing-Tochter angesehen wurde?

16

Sieht die Bundesregierung demnach einen vom Gesetzgeber zu lösenden Interessenkonflikt in der Tatsache, dass die Einlagen der Sparerinnen und Sparer nicht pfändungssicher und nicht treuhändisch gebunden angelegt wurden, also die den Zahlungsverkehr abwickelnde DZ Bank die Gelder auf einem Konto mit eigenen bei der Kaupthing Bank investierten Geldern vermengte?

17

Wenn die Bundesregierung darin keinen gesetzgeberisch zu lösenden Interessenkonflikt erkennt, wie gedenkt sie dann in künftigen vergleichbaren Fällen die nunmehr gesetzlich zugesagte Auszahlungsfrist von 20 Tagen faktisch gewährleisten zu können, vor dem Hintergrund dass sich die Einlagensicherung wohl regelmäßig auf noch potenziell vorhandene Restwerte beziehen wird?

18

Sollte die Bundesregierung zur vorherigen Frage auf laufende Gerichtsverfahren verweisen, so stellt sich anschließend die Frage, ob sie eine Nachjustierung am EAEG für notwendig erachtet, sofern die Gerichte die stattgefundene Vermengung von Geldern für rechtmäßig nach geltenden Gesetzen erachten?

19

Bewertet die Bundesregierung zwischenzeitliche Zahlungsannahmen von Instituten, welche der den Zahlungsverkehr abwickelnden DZ Bank zugehörig waren, als Rechtsverstöße gegen § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes, und wie hat die BaFin auf diese Zahlungsströme reagiert?

20

Welche Regelung gilt in Bezug auf angefallene Zinsen auf diese Zahlungen, die gegen das Verbot des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KWG angenommen wurden, falls diese nachträglich nach festgestelltem Verstoß rückgeführt würden?

21

Sieht die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der Aussagen einiger ihrer Mitglieder, die Kaupthing-Betroffenen müssten nun das Risiko als Korrelat hoher Zinsen tragen, den Grund für damalige Festgeldzinsen der Kaupthing Bank in dem eingepreisten Risiko einer Zahlungsunfähigkeit der Bank, einem zu erwartenden Versagen des europäischen Entschädigungssystems in Island oder der Strategie der Bank, sich Kundenzugang am deutschen Markt zu verschaffen?

22

Welche Zinsen und bis zu welchem Datum stehen den Sparerinnen und Sparern bei festgestelltem Entschädigungsfall und anschließend verzögerter Entschädigungszahlung zu?

23

Sieht die Bundesregierung ein zulässiges Verhalten darin, wenn betroffenen Sparerinnen und Sparern nunmehr Schreiben vorgelegt würden, bei deren Unterschrift sie einer rückwirkenden Kündigung zum Moratoriumseintritt zustimmen und damit die seit dieser Zeit angefallene Verzinsung entfällt?

24

In welcher Weise unterstützt das Bundesministerium der Finanzen die Kaupthing Bank bei der von ihr angestrebten Organisation der Rückzahlungen?

25

Hat die Bundesregierung eine Lösung nach dem „finnischen Modell“ erwogen, wonach Kredite finnischer Banken an Kaupthing durch den finnischen Staat gesichert wurden, und wenn ja, woran ist eine Umsetzung gescheitert?

26

Ist es für eine bis heute nicht insolvente Niederlassung einer Bank des EWR-Raumes zulässig, kein deutsches Kundencenter (mehr) zu betreiben?

Berlin, den 4. Juni 2009

Fritz Kuhn, Renate Künast und Fraktion

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