Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/1856
16. Wahlperiode 19. 06. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Horst Friedrich
(Bayreuth), Patrick Döring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/1726 –
Bürokratieabbau beim Kraftfahrzeugzulassungsverfahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Kfz-Zulassungsverfahren stellt sich in Deutschland aus Sicht der Kfz-
Halter als ein bürokratisches und kostenaufwendiges Verfahren dar. Beim
Wohnsitzwechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist laut den §§ 23, 27
der Straßenverkehrsordnung (STVO) auch das Kfz umzumelden. Ein
Onlinezulassungsverfahren ist bisher nicht möglich. Im europäischen Ausland,
beispielsweise in den Niederlanden, gibt es die Möglichkeit, die Kfz-Zulassung in
Autohäusern vorzunehmen, gleichzeitig kann über eine Intranetlösung der
nationalen Zulassungsstelle die Fahrzeuganmeldung online abgewickelt werden.
1. Wie viele Kfz-Anmeldungen und Kfz-Ummeldungen werden jedes Jahr in
Deutschland vorgenommen?
Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg wurden im Jahr 2005
vorgenommen:
5 154 463 „Kfz-Anmeldungen“, davon: 4 068 403 Neuzulassungen; 840 880
Wiederinbetriebnahmen (nach vorübergehender Stilllegung, ohne
Halterwechsel); 227 180 Wiederzulassungen (nach endgültiger Außerbetriebsetzung/
Löschung) sowie 8 286 085 „Kfz-Ummeldungen“, davon 7 729 343
Besitzumschreibungen Halterwechsel); 556 742 wegen Umzug in einen anderen
Zulassungsbezirk.
2. Wie hoch sind die dadurch für die Halter insgesamt hervorgerufenen
Kosten?
Hier kann lediglich eine Aussage zu den Gebühren nach der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (GebOSt) getroffen
werden: Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 15. Juni 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/1856 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeNeuzulassungen:
4 068 403 26,30 Euro (Gebührennummer: 221.1) = 106 998 998 Euro;
Wiederinbetriebnahmen:
840 880 (10,90 Euro [Gebührennummer: 221.6] + 0,50 Euro
[Gebührennummer: 125]) = 9 586 032 Euro;
Wiederzulassung nach Löschung:
227 180 (26,30 Euro [Gebührennummer: 221.1] + 0,50 Euro
[Gebührennummer: 125]) = 6 088 424 Euro;
Besitzumschreibungen:
7 729 343 (26,30 Euro [Gebührennummer: 221.2] + 2,60 Euro
[Gebührennummer: 124]) = 223 378 012 Euro;
Umkennzeichnung aufgrund Wohnsitzwechsel:
556 742 (26,30 Euro [Gebührennummer: 221.2] + 0,50 Euro
[Gebührennummer: 125]) = 14 920 685 Euro.
Dies sind insgesamt ca. 360 Mio. Euro. Dabei sind jedoch Gebühren für die
Zuteilung eines Wunschkennzeichens, für das Fehlen technischer Daten, die
gleichzeitige Änderung technischer Daten sowie weitere gebührenrechtliche
Sondertatbestände nicht berücksichtigt.
Zahlen zu den für die Halter weiter durch „Kfz-Anmeldungen“ und „Kfz-
Ummeldungen“ hervorgerufenen Kosten, wie z. B. für Kennzeichenschilder, liegen
der Bundesregierung nicht vor.
3. Wie viele Kfz-Ummeldungen finden jedes Jahr wohnwechselbedingt statt?
Aufgrund des Umzugs in einen anderen Zulassungsbezirk wird auf die Antwort
zur Frage 1 verwiesen. Ummeldungen aufgrund Wohnsitzwechsels innerhalb
des Zulassungsbezirks liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Idee eines „lebenslangen
Kennzeichens“?
Die Einführung eines „lebenslangen Kennzeichens“ ist nicht vorgesehen.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, Kfz-Zulassungen in
Autohäusern oder bei Kfz-Versicherungen vornehmen zu lassen?
Die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Verkehr als Maßnahme zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist eine hoheitliche Aufgabe, die nach der
vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung von den zuständigen
Ländern (Zulassungsbehörden) wahrgenommen und mit der Aushändigung der
Fahrzeugdokumente und der Abstempelung der Kennzeichenschilder
abgeschlossen wird.
Die Übertragung von Zulassungsaufgaben auf Private (Autohäuser,
Versicherungen) im Wege der Beleihung wäre nur zu befürworten, wenn sich dadurch die
Aufgaben besser und bürgerfreundlicher als bisher erledigen ließen.
Bei einer Beleihung müssten die Autohäuser die entsprechenden technischen
und fachlichen Voraussetzungen wie die Behörde haben, zum Beispiel einen
direkten Zugriff auf das Fahrzeugregister erhalten, um freie Kennzeichen
vergeben und die erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten abspeichern zu können.
Die Aufbewahrung der Zulassungsbescheinigungen, Siegel, Stempelplaketten
sowie das Ausfertigen der Fahrzeugpapiere erfordern entsprechende technische
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/1856Ausstattung mit Hard- und Software einschließlich Vorkehrungen zum
Diebstahl- und Datenschutz. Die Mitarbeiter der Autohäuser müssten sich ständig auf
dem aktuellen Stand des Zulassungsrechts durch Teilnahme an entsprechenden
Fortbildungsveranstaltungen halten. Den Behörden würden die Prüfung der
Zuverlässigkeit und die Aufsicht, insbesondere auch im Zusammenhang mit der
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, obliegen.
Die Leistungsfähigkeit des bestehenden Systems wird bei nur wenigen
Beanstandungen durch den Bürger tagtäglich unter Beweis gestellt. Wenig sinnvoll
erscheint es, routinemäßig und in standardisierten Verfahren durchzuführende
Aufgaben, bei denen durch die Erhebung von Gebühren mit einer
Kostendeckung zu rechnen ist, auf Private zu übertragen, deren Aufwand ebenfalls
abzudecken wäre, und nur die kostenintensiven arbeitsaufwändigen Aufgaben
(z. B. die Zwangsstilllegung, Aufsicht, Ausnahmegenehmigungen) bei den
Zulassungsbehörden zu belassen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass es bei einer
Beleihung Dritter und die dadurch bedingte Notwendigkeit einer staatlichen
Aufsicht zu Kostensteigerungen für die Fahrzeughalter kommt.
6. Wäre eine Onlinezulassung nach Auffassung der Bundesregierung eine
geeignete und machbare Alternative zum derzeitigen Anmeldeverfahren?
Bereits nach der jetzigen Rechtslage besteht für den Fahrzeughalter die
Möglichkeit, mit der Zulassungsbehörde elektronisch zu kommunizieren, soweit die
Behörde hierfür einen Zugang eröffnet hat. Durch die Reform der
Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern kann er Anträge, für die Schriftform
vorgeschrieben ist, in elektronischer Form stellen. Auch bei einer
Antragstellung in elektronischer Form stellt sich jedoch die Aufgabe der Abstempelung der
Kennzeichenschilder sowie die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
und der Identifizierung des Fahrzeugs.
Elektronisch abgewickelt werden – bei entsprechender Ausstattung von
Zulassungsbehörden, Versicherern, Finanzbehörden und Registerbehörden – schon
jetzt die Antragstellung und Reservierung eines „Wunschkennzeichens“ und die
Mitteilung über den Versichererwechsel zum Jahresende, die Meldung der
Zulassungsbehörde an die Finanzbehörden, die Übermittlung der Daten aus den
örtlichen Registern an das Zentrale Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-
Bundesamt in Flensburg einschließlich des Abrufs von Daten aus den Registern sowie
der technischen Fahrzeugdaten zur Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.
7. Welche sonstigen Möglichkeiten beim Bürokratieabbau beim Kfz-
Zulassungsverfahren sieht die Bundesregierung?
Durch die Neuordnung des Zulassungsrechts mit der
Fahrzeugzulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) wurden die Rahmenbedingungen
für die Vereinfachung und Optimierung der Fahrzeugzulassung geschaffen. Die
Bundesregierung fördert durch die neu eingeführten Regelungen den
Bürokratieabbau sowie die Realisierung eines leistungsfähigen, kosteneffizienten und
bürgernahen Zulassungsverfahrens. Bund und Länder sehen im verstärkten
Einsatz von Onlineverfahren eine nachhaltige Möglichkeit zur Optimierung des
Kfz-Zulassungswesens. Wesentliche Regelungen dazu sind:
● die Schaffung einer hoch effizienten Kommunikationsstruktur zwischen den
Behörden durch eine Onlineverbindung der örtlichen Register mit dem
Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt bis zum 1.
September 2008. Alle Zulassungsvorgänge können dann unmittelbar im Zentralen
Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert und abgerufen
Drucksache 16/1856 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodewerden. Auf die weitere Datenspeicherung in den örtlichen Registern kann
verzichtet werden,
● der künftige elektronische Nachweis des Versicherungsschutzes zum Abruf
durch die Zulassungsbehörde,
● die Ermächtigung der Länder, beim Wechsel des Zulassungsbezirks
innerhalb des Landes auf eine Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu verzichten.
Beispielsweise brauchte dann, sofern dies durch das betreffende Land
entsprechend geregelt würde, beim Wechsel von einem Stadt- in einen Landkreis
kein neues Kennzeichen zugeteilt werden,
● die Flexibilisierung der Länder übergreifenden Zuständigkeiten mit der
Folge, dass Anträge bei den für den Bürger am günstigsten zu erreichenden
Behörden behandelt und erledigt werden können.
Bereits heute gibt es vielfältige Initiativen der Zulassungsbehörden, wie z. B. die
Erledigung des Anschriftswechsels innerhalb des Zulassungsbereichs durch die
Meldebehörde, die Abwicklung der Zulassungsvorgänge auch in Bürgerbüros,
die Übermittlung der Daten durch Großkunden für die zur Zulassung
anstehenden Fahrzeuge über das Internet.
Im Rahmen eines im Zusammenhang mit der Strategie „Deutschland Online“
geförderten Projekts sollen weitere Verfahrensweisen entwickelt werden, den
Aufwand zu reduzieren und für den Bürger und die Wirtschaft Erleichterungen
zu schaffen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]