Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/213
22 03.77
Sachgebiet 2030
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dregger, Vogel (Ennepetal),
Spranger, Berger, Schwarz, Gerlach (Obernau) und der Fraktion der CDU/CSU
- Drucksache 8/85 -
Zurruhesetzung politischer Beamter aus dem Bereich der Nachrichtendienste
Der Bundesminister des Innern — D I 1 — 210 136/25 — hat mit
Schreiben vom 21. März 1977 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der Wunsch nach
effizientem Personaleinsatz, der bei nichtpolitischen Beamten
allenfalls Anlaß zu Umsetzungen sein könnte, und nach besseren
Nachrückmöglichkeiten für jüngere Beamte einstweilige
Zurruhesetzungen nach § 36 BBG rechtfertigen kann, oder bedarf es
dafür auch nach Meinung der Bundesregierung solcher Gründe
in der Person des Beamten, die ein gedeihliches
Zusammenarbeiten mit ihm auf keinem geeigneten Dienstposten mehr
erwarten lassen?
Der Zweck des § 36 BBG besteht nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts darin, der Regierung die
Möglichkeit zu geben, „die Amtsführung der in der Vorschrift
bezeichneten Beamten in bestmöglicher fortdauernder
Übereinstimmung mit ihrer Politik zu halten und zu diesem Zwecke
die betreffenden Amtsstellen jederzeit umzubesetzen" (BVerw
GE 19, 332). Die rechtliche Möglichkeit der einstweiligen
Zurruhesetzung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt
hat, dann gegeben, wenn das gegenseitige
Vertrauensverhältnis zwischen der Regierung und dem Beamten, wodurch auch
immer, gestört ist. Das kann auf einer Divergenz in den
politischen Ansichten, aber auch auf anderen Gründen wie z. B.
Zweifeln an der fachlichen oder persönlichen Eignung des
Beamten beruhen, so daß insoweit auch Überlegungen nach
einem effizienten Personaleinsatz einbezogen werden können.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die im Jahre 1957
durch den Gesetzgeber ermöglichte einstweilige Zurruhesetzung
von Beamten insbesondere des Bundesamtes für
Verfassungsschutz bis zur Besoldungsgruppe A 16 davon ausging, daß diese
Zurruhesetzung lediglich für die Leitungsfunktionen des Amts
bis allenfalls zu den Abteilungsleitern in Frage käme?
Die Einbeziehung der Beamten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz von der Besoldungsgruppe A 1 a (heute: A 16) an
aufwärts in den Kreis der jederzeit in den einstweiligen
Ruhestand versetzbaren Beamten ist 1957 anläßlich der im
Zusammenhang mit der Verabschiedung des
Beamtenrechtsrahmengesetzes stehenden Novellierung des Bundesbeamtengesetzes
erfolgt. Da die Vorschrift nicht auf bestimmte Funktionen,
sondern auf in der Besoldungsordnung aufgeführten Ämter
abstellt, können Änderungen in der Stellenstruktur naturgemäß
dazu führen, daß über den ursprünglichen Kreis hinaus im
Laufe der Zeit weitere Dienstposten in den
Anwendungsbereich der Vorschrift gelangt sind.
3. Worin sieht die Bundesregierung die innere Rechtfertigung der
Tatsache, daß angesichts der Stellenhebungen der letzten Jahre
die Möglichkeit der einstweiligen Zurruhesetzung nun auch für
Beamte in der Funktion von Gruppenleitern gilt, für deren
Dienstposten offenkundig noch vor wenigen Jahren nicht die
Voraussetzung besonderen politischen Vertrauens im Sinne von
§ 36 BBG gelten sollte? Wie bewertet die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang die Tatsache, daß weder wesentlich
höher bewertete Dienstposten in der die Aufsicht über das
Bundesamt für Verfassungsschutz führenden Abteilung des
Bundesinnenministers noch auch nur die leitenden Stellen im
Verfassungsschutz einer Reihe von Ländern mit politischen Beamten
besetzt sind?
Erhöhte Anforderungen an den Verfassungsschutz haben in den
zurückliegenden Jahren auch die Funktion des Gruppenleiters
bedeutsamer werden lassen. Erfolg oder Mißerfolg in seinem
jeweiligen Aufgabengebiet bis hin zu den Arbeitsergebnissen
geheimer Mitarbeiter hängen ganz wesentlich auch vom
Gruppenleiter ab. Unabdingbare Voraussetzung seiner Mitarbeit in
der Verfassungsschutzbehörde ist daher auch bezüglich seiner
Person vorbehaltloses Vertrauen der jeweiligen Amtsleitung
sowohl in seine politische Integrität als auch in seine fachliche
Leistungsfähigkeit. Die Besonderheiten der Arbeit im
Verfassungsschutz und die spezifische Aufgabenstellung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz sind auch der Grund für die im
zweiten Teil Ihrer Frage angesprochene unterschiedliche
Rechtsgestaltung.
4. Bis wann ist die Bundesregierung bereit, Vorschläge zu machen,
wie das durch Stellenhebungen entstandene Mißverhältnis
zwischen der wirklichen und der notwendigen Zahl der politischen
Beamten im Bundesamt für Verfassungsschutz und evtl. in
anderen Nachrichtendiensten des Bundes möglichst bald zu
bereinigen ist? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine
entsprechende Regelung nicht bis zur etwaigen Reform des
öffentlichen Dienstrechts hinausgeschoben werden kann, daß
insbesondere ein sachlicher Zusammenhang mit Vorstellungen
über die Einführung nur auf Zeit übertragener Ämter nicht
besteht?
Aus einer Änderung der Stellenstruktur können für sich allein
keine Schlüsse hinsichtlich des von § 36 BBG erfaßten
Personenkreises gezogen werden. Sie muß in Beziehung zu den
Veränderungen in der Organisationsstruktur, in Art und
Umfang der Aufgaben der Behörde und der Bedeutung, der die
Erhaltung ihrer Funktionstüchtigkeit im Exekutivbereich
zukommt, gesehen werden. Hieraus und aus meiner Antwort auf
die Frage 3 ergibt sich, daß es durchaus fraglich ist, ob hier
wirklich von einem Mißverhältnis gesprochen werden kann.
Die Bundesregierung wird jedoch diesem Problemkreis ihre
besondere Aufmerksamkeit widmen und, sofern und sobald
sich dafür eine sachliche Notwendigkeit ergibt, auch
entsprechende Vorschläge zu einer Gesetzesänderung machen.]