Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/295
18.04.77
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Vogel (Ennepetal), Dr. Eyrich, Dr. Wittmann
(München), Dr. Pinger, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Lenz (Bergstraße), Dr. Hennig,
Spranger, Dr. Warnke und der Fraktion der CDU/CSU
- Drucksache 8/245 -
Bekämpfung von Geiselnahme und erpresserischem Menschenraub
Der Bundesminister des Innern hat mit Schreiben vom 18. April
1977 — ÖS 6 — 625 344 / 25 — die o. g. Kleine Anfrage im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz wie folgt
beantwortet:
1. In wie vielen Fällen sind seit 1969 in der Bundesrepublik
Deutschland Menschen entführt oder ihrer Freiheit beraubt
worden, um Dritte dadurch zu erpressen oder zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen?
Fälle von erpresserischem Menschenraub (§ 239 a StGB) und
Geiselnahme (§ 239 b StGB) werden in der vom
Bundeskriminalamt nach Angaben der Länder zusammengestellten Polizeilichen
Kriminalstatistik, in der die der Polizei bekanntgewordene
Kriminalität in der Bundesrepublik Deutschland registriert wird,
erst seit 1973 gesondert erfaßt. Für den Zeitraum bis 1973
können keine Angaben gemacht werden. Von 1973 bis 1976
einschließlich wurden 148 Fälle des erpresserischen
Menschenraubes und 133 Fälle der Geiselnahme in der Polizeilichen
Kriminalstatistik registriert.
Die gerichtliche Strafverfolgungsstatistik weist aus, daß von
1969 bis 1974 wegen Verstoßes gegen § 239 a StGB 50 Personen
verurteilt worden sind und wegen Verstoßes gegen § 239 b
StGB niemand. Diese Aussage ist jedoch unter dem Vorbehalt
zu sehen, daß die jetzige Fassung des § 239 a StGB erst seit
Dezember 1971 gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt erfaßte diese
Vorschrift nur den erpresserischen Kindesraub. Zur gleichen Zeit
wurde § 239 b StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt. Da für die
rechtliche Zuordnung der Tat das zur Tatzeit geltende Recht
maßgebend ist, sind einschlägige Fälle in der gerichtlichen
Strafverfolgungsstatistik auch in den Jahren 1972 und 1973 noch
unter anderen Strafvorschriften, wie z. B. den §§ 239, 253, 255 StGB
in nicht ausscheidbarer Weise erfaßt. Ein weiterer Vorbehalt
ergibt sich daraus, daß Verurteilungen in der gerichtlichen
Strafverfolgungsstatistik stets unter der Strafvorschrift mit der
schwersten Strafandrohung ausgewiesen werden. Daher sind
Fälle des erpresserischen Menschenraubes und der
Geiselnahme, bei denen das Opfer getötet wurde, aus der
gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik nicht zu ersehen, da sie in
ebenfalls nicht ausscheidbarer Weise in den Zahlen für Mord und
Totschlag enthalten sind.
Zur Vorbereitung der Sonderkonferenz der Justizminister und
-senatoren am 3. März 1977 hat am 7. und 8. Februar 1977 eine
Besprechung der Strafrechtsreferenten der Justizverwaltungen
stattgefunden, auf der die bis dahin ab 1970
bekanntgewordenen Fälle von erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme
zusammengestellt worden sind. Nach dieser Zusammenstellung
sind bis Februar 1977 insgesamt 76 Fälle von erpresserischem
Menschenraub und Geiselnahme bei den zuständigen
Justizbehörden anhängig geworden.
2. Wie viele Fälle sind davon tödlich verlaufen? In wie vielen
Fällen hat das Opfer körperliche Verletzungen erlitten?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik gibt weder über Todesfälle
noch über Körperverletzungen im Zusammenhang mit diesen
Straftaten Auskunft. Einem internen kriminalpolizeilichen
Meldedienst, der aber im Gegensatz zur Kriminalstatistik keine
vollständige Erfassung der bekanntgewordenen Fälle vorsieht,
ist zu entnehmen, daß seit 1971 acht Opfer bei erpresserischem
Menschenraub oder Geiselnahmen getötet wurden. Über die
Zahl der Körperverletzungen liegen keine Informationen vor.
Auch die Strafverfolgungsstatistik enthält hierzu keine
Angaben. Nach der in Frage 1 erwähnten Zusammenstellung der
Justizverwaltungen sind seit 1970 im Bundesgebiet zwölf
Personen (zehn Geiseln, zwei unbeteiligte Dritte) im
Zusammenhang mit Fällen von erpresserischem Menschenraub oder
Geiselnahme getötet worden.
3. In wie vielen Fällen haben die Täter für das Opfer eine
Todesgefahr herbeigeführt, und in wie vielen Fällen haben sie es in
hilfloser Lage ausgesetzt?
Weder die Polizeiliche Kriminalstatistik noch die gerichtliche
Strafverfolgungsstatistik enthalten hierzu Angaben. Nach dem
vorstehend erwähnten kriminalpolizeilichen Meldedienst kann
in insgesamt elf Fällen die Herbeiführung einer Todesgefahr
für das jeweilige Opfer angenommen werden.
Nach der in Frage 1 erwähnten Zusammenstellung der
Justizverwaltungen sind zwei Fälle des Aussetzens in hilfloser Lage
festzustellen.
4. In wie vielen Fällen war Zielrichtung der Tat
a) Bereicherung an Vermögen,
b) Nötigung von Verfassungsorganen?
a) Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß
§ 239 a i. V. mit § 253 StGB setzt die Bereicherungsabsicht
voraus. Bei § 239 b StGB ist die Bereicherungsabsicht kein
Tatbestandsmerkmal. Dem Bundeskriminalamt ist durch den
internen kriminalpolizeilichen Meldedienst bekannt, daß von
1969 bis 1976 insgesamt 178 Fälle von Geiselnahmen
registriert wurden, die ausschließlich in Verbindung mit
Raubdelikten erfolgten, d. h. in anzunehmender
Bereicherungsabsicht.
b) Bei erpresserischem Menschenraub oder Geiselnahme wird
weder in der Polizeilichen Kriminalstatistik noch in der
gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik erfaßt, ob diese Fälle auf
eine Nötigung von Verfassungsorganen abzielten.
Unabhängig davon sind dem Bundeskriminalamt von 1972 bis
1976 fünf herausragende Fälle von Geiselnahmen
bekanntgeworden, in denen Verfassungsorgane der Bundesrepublik
Deutschland genötigt wurden oder versucht wurde, diese zu
nötigen:
5./6. 9. 1972 München ( „Olympia-Massaker")
10. 11. 1974 Berlin (Mordfall Drenkmann)
27. 2. 1975 Berlin (Entführung Lorenz)
24. 4. 1975 Stockholm (Überfall auf deutsche Botschaft)
27. 6. bis Athen (Flugzeugentführung)
4. 7. 1976 Entebbe/Uganda.
5. Wie hoch ist die Aufklärungsquote?
Nach den zur Verfügung stehenden Zahlen der Jahre 1973 bis
1976 wurden nach der Polizeilichen Kriminalstatistik 242 Fälle
von Geiselnahme oder erpresserischem Menschenraub
aufgeklärt. Dies entspricht einer Aufklärungsquote von 86,1 v. H. Bei
Geiselnahme lag die Aufklärungsquote in diesem Zeitraum bei
95,5 v. H. und bei erpresserischem Menschenraub bei 77,7 v. H.
Diesem Ergebnis entsprechen auch die dem Bundesminister der
Justiz vorliegenden Zahlen, wonach von 1970 bis Februar 1977
insgesamt 76 Fälle des erpresserischen Menschenraubes und der
Geiselnahme bei den Justizbehörden anhängig geworden sind
(vgl. Antwort auf Frage 1) und davon lediglich 5 Fälle aus
jüngster Zeit bislang noch nicht aufgeklärt worden sind.
6. In wie vielen Fällen, in denen die Täter rechtskräftig verurteilt
wurden, konnte die Tatbeute nicht aufgefunden werden?
Polizeiliche Kriminalstatistik wie auch gerichtliche
Strafverfolgungsstatistik enthalten keine Angaben über das
Nichtauffinden der Tatbeute bei rechtskräftig verurteilten Tätern. Andere
Informationen liegen hierzu nicht vor. Bekannt ist der Fall
„Albrecht", in dem ein Teil der Beute nicht gefunden wurde.
7. Wie hoch waren die verhängten Strafen?
In den 50 Fällen (vgl. Antwort auf Frage 1), die in der
gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik für die Jahre 1969 bis 1974
erfaßt sind, wurden folgende Strafen verhängt:
a) 5 bis 15 Jahre 10 Personen
b) 2 bis unter 5 Jahre 21 Personen
c) 1 bis unter 2 Jahre 8 Personen
d) 9 Monate bis unter 1 Jahr 1 Person
e) 6 bis unter 9 Monate 4 Personen
f) 1 bis unter 6 Monate 1 Person
g) Geldstrafe 5 Personen.
Bezüglich der auf der Besprechung der Strafrechtsreferenten
der Justizverwaltungen ermittelten 76 Fälle von
erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme (vgl. Antwort auf
Fragen 1 und 5) ergibt sich folgendes Bild:
a) 43 Fälle Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren
b) 1 Fall lebenslange Freiheitsstrafe
c) 21 Fälle Verfahren noch nicht abgeschlossen
d) 6 Fälle
Verfahren durch Tod des Täters
abgeschlossen
e) 5 Fälle noch nicht aufgeklärt.
8. In wie vielen Fällen ist von der Möglichkeit der Aussetzung
eines Strafrestes zur Bewährung Gebrauch gemacht worden?
Hierüber liegen keine Informationen vor.]