In wieviel Fallen sind durch die jeweilige Bundesregierung Ermittlungsverfahren gemäß § 353 b des Strafgesetzbuches wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses veranlaßt worden?
2
Welche Sachverhalte lagen diesen Fällen im einzelnen zugrunde?
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Zu welchen Ergebnissen haben in diesen Fällen die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden geführt?
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Welche Auswirkungen haben die unbefugten Offenbarungen von Dienstgeheimnissen gehabt?
Deutscher BundestagDrucksache 8/216104.10.78
Antwort der Bundesregierung
Verletzung von Dienstgeheimnissen
auf die Kleine Anfrage der Fraktionen der SPD und FDP - Drucksache 8/2111 -
A. Vorbemerkung
Die Antwort stützt sich auf die Durchsicht und Auswertung der im Bundesministerium der Justiz vorhandenen ca. 80 einschlägigen Vorgänge. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das eine oder andere Verfahren nicht erfaßt worden ist, weil die Strafverfahren nach § 353 b StGB wegen möglicher Konkurrenz mit anderen Straftatbeständen anderweit registriert worden sind.
Veranlaßt worden sind die Ermittlungsverfahren nach § 353 b StGB in der Regel von privaten Anzeigeerstattern oder von Amts wegen von der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft.
Von besonderer Bedeutung dürfte jedoch sein, in wieviel Fällen die Bundesregierung die nach § 353 b StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat. Neben der Zahl dieser Ermächtigungen wurde die Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses aus dem Bereich von Bundesbehörden ermittelt. In dieser Zahl nicht enthalten ist die Anzahl der Ermittlungsverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des § 353 b StGB aufgrund ihrer Ermittlungen als nicht erfüllt ansah und eine Entscheidung über die Ermächtigung zur Strafverfolgung daher nicht zu treffen war.
Zur besseren Übersicht sind die Strafverfahren nicht nach dem Zeitraum der Amtszeit der jeweiligen Bundesregierung, sondern nach Jahren aufgegliedert worden. Für die Jahreszuordnung ist auf dem Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung abgestellt worden.
Insbesondere Frage 3 ist zu entnehmen, daß eine Antwort auf die Fragen 2 bis 4 für die Fälle gewünscht wird, in denen die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt wurde. In den anderen Fällen liegen die Sachverhalte, Ermittlungsergebnisse und die Auswirkungen der unbefugten Offenbarung gar nicht oder nur unvollkommen vor.
Den zu Frage 3 mitgeteilten Verurteilungen liegen häufig nicht nur Vergehen nach § 353 b StGB, sondern auch nach anderen Strafvorschriften, z. B. wegen Bestechung zugrunde.
B. Zu den einzelnen Fragen
Fragen und Antworten1
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In zwei Verfahren konnte das Ergebnis aus den Vorgängen nicht festgestellt werden.