Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/2790
27.04.79
Sachgebiet 22
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Meinecke (Hamburg), Fiebig, Hauck,
Immer (Altenkirchen), Frau Eilers (Bielefeld), Eimer (Fürth), Wolfgramm (Göttingen),
und der Fraktionen der SPD und FDP
- Drucksache 8/2711 -
Neuere Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften
(sogenannte Jugendsekten)
1. Welches sind nach Auffassung der
Bundesregierung die Gründe und Ursachen für einen
verstärkten Zulauf junger Menschen zu den
sogenannten Jugendsekten und neueren
Weltanschauungsgemeinschaften?
Die Bundesregierung betrachtet den zu
beobachtenden Zulauf junger Menschen zu sogenannten
„Jugendsekten" als eine Erscheinung „jugendlicher
Realitätsflucht", die im Zusammenhang mit einer Reihe
weiterer Formen „gesellschaftlicher Verweigerung"
gesehen werden muß. Ähnlich wie in der Drogen-
und Alkoholszene werden auch in der Hinwendung
zu „Jugendsekten" individuelle und soziale
Ursachen sichtbar, die auf tiefgreifende
Sozialisationsdefizite bei den betroffenen jungen Menschen
hindeuten. Unter den vielfältigen Ursachen spielt der
Aspekt der „zunehmenden Identitätsverwirrung"
eine gewichtige Rolle: Nicht wenige Jugendliche
finden sich in der Vielfalt der
Identifikationsmöglichkeiten und „Sinnangebote" nicht mehr zurecht. Sie
sind — insbesondere emotional — verunsichert und
— bei Vorliegen bestimmter innerer und äußerer
Voraussetzungen — bereit, sich rückhaltlos und total
für „Gegengruppen" zu entscheiden, von deren
Angeboten und „Hilfen" sie sich die angestrebte
Identität erhoffen. Unter den beherrschenden
Beitrittsmotiven nimmt die emotionale Komponente einen
herausragenden Platz ein. Das Bedürfnis nach
Sinngebung und -erfahrung ist in der Regel mit der
Suche nach emotionaler Geborgenheit und
Gemeinschaftserfahrung gepaart. Weitere Motive sind
existentielle Verunsicherung und übersteigerte Zu
-
kunftsangst sowie das Unvermögen, Leistungsdruck
zu kompensieren und psychische und soziale
Konflikte befriedigend zu bewältigen. Die
„Jugendsekten" machen sich die von manchen jungen Menschen
als ausweglos empfundene Lebenssituation zunutze,
indem sie ihnen eine — mehr emotional als
intellektuell — überzeugende Erklärung und Lösung ihrer
Probleme bieten. Der offensichtliche Erfolg
pseudoreligiöser und „Psycho"-Gruppen deutet außerdem
auf das Vorhandensein elementarer religiöser und
spiritueller Bedürfnisse junger Menschen hin, die
offenbar von den herkömmlichen Institutionen,
Kulten und Ausdrucksformen nicht oder nicht
ausreichend befriedigt werden. In diesem Zusammenhang
erscheint die Einschätzung namhafter Theologen und
Sozialwissenschaftler bedeutsam, wonach nicht nur
„kirchennahe" und ökumenisch orientierte
alternative religiöse Bewegungen, wie etwa die Bewegung
von Taizé/Frankreich, sondern auch der Drang zu
irrationalen „Jugendsekten" als Ausdruck einer
„neuen religiösen Revolte" zu deuten sind.
2. a) Welche Vereinigungen sind zu den
sogenannten neueren Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zu zählen?
Eine erschöpfende Aufzählung und eindeutige
Klassifizierung und Eingrenzung jener Gruppen und
Bewegungen, die mit generalisierenden Bezeichnungen
wie „Jugendsekten", „neuere Religidns- und
Weltanschauungsgemeinschaften", „destruktive religiöse
Gruppen" oder „destructive Cults" gekennzeichnet
werden, ist gegenwärtig noch nicht möglich, weil die
neuere Sektenszene durch ein hohes Maß an
Heterogenität und Fluktuation bestimmt wird.
In der Bundesrepublik haben seit Anfang der
siebziger Jahre vor allem die „Scientology Church", die
„Vereinigungskirche" oder „Mun-Sekte", die
„Kinder Gottes" (auch „Familie der Liebe" genannt), die
„Gesellschaft für Krishna-Bewußtsein", die „Divine
Light Mission" und die „Gesellschaft für
Transzendentale Meditation" (TM) Fuß gefaßt. Neuerdings
versuchen auch kleinere Gruppen, wie „Ananda
Marga", „Earth-Play", die „Aktions-Analytische
Organisation" (AAO) und die „Shree Rajneesh-
Bewegung" (sog. „Bhagwan-Sekte") bei uns Boden zu
gewinnen. Zwischen den einzelnen Gruppen besteht
kein organisatorischer Zusammenhang.
2. b) Welche Unterorganisationen sind diesen
Vereinigungen zuzurechnen?
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung
gehören zum Einflußbereich der Scientology-Kirche
Deutschland e. V., München, u. a.
— die Kommission für Verstöße der Psychiatrie
gegen Menschenrechte, München
— die Kommission für Polizeireform, München
— die Kommission zum Schutz des Bürgers gegen
Datenmißbrauch, München
— NARCONON e. V., München
— NARCONON e. V., Berlin
— NARCONON e. V., Frankfurt
— „Ziel" - Zentrum für individuelles und effektives
Lernen, München
— College für angewandte Philosophie, München
— College für angewandte Philosophie, Berlin
— College für angewandte Philosophie, Hamburg
— College für angewandte Philosophie, Frankfurt
— College für angewandte Philosophie
- Dianetics Stuttgart e. V. -, Stuttgart
— Dianetic-College, Frankfurt
— Institut für angewandte Philosophie, München
— Aktion „Sauberes Ministerium", München
— Gesellschaft zur Förderung religiöser Toleranz
und zwischenmenschlicher Beziehungen, München
— Aktionskomitee für freie religiöse Entfaltung,
München
der Vereinigungskirche (Mun-Sekte), Frankfurt, u. a.
— GVW - Gesellschaft zur Vereinigung des
Weltchristentums
— HSA - Holy Spirit Association
— CARP - Collegiate Association for the Research
of Principles (Studentenorganisation)
— ICF - International Cultural Foundation
— PWPA - Professors World Peace Academy
— UTRI - Unification Thought Research Institute
— IOWC - International One World Crusade
— IFVC - International Federation for Victory over
Communism (Internationale Föderation zum Sieg
über den Kommunismus)
— Föderation für Weltfrieden und Vereinigung e. V.
— Neue Mitte
— Neue Aktivität
— Unified Family (Vereinigte Familie)
— Principi Universali
— Internationale Jugendgruppe
der Internationalen Meditationsgesellschaft/
Gesellschaft für Transzendentale Meditation (TM) u. a.
— MERU - Maharishi European Research University
— WPEC - World Plan Exekutive Council
(Seelisberg/Schweiz)
— SIMS - Students International Meditation Society,
Unna
— SWKI - Stiftungsfonds für die Wissenschaft der
kreativen Intelligenz e. V.
— FRSI - Forschungsring Schöpferische Intelligenz
e. V.
— WYMS - World Youth Movement for the Science
of creative Intelligence (World Youth Meditation
Society, Kassel)
— MIU - Maharishi Intelligence University, Kassel
— SFSI - Stiftungsfonds Schöpferische Intelligenz,
Hamburg
— SRM - Spiritual Regeneration Movement, Bremen.
2. c) Wo haben diese Vereinigungen ihren
geographischen Ursprung?
Die zu 2. a) genannten Vereinigungen haben ihren
geographischen Ursprung teils in Indien und Korea
(Divine Light Mission, „Bhagwan" und
„Vereinigungskirche"), teils in den USA („Kinder Gottes"
Scientology Church, Hare Krishna, „Earth-Play" und
Transzendentale Meditation). Hare Krishna und
Transzendentale Meditation wurden von Indern in
den USA gegründet.
3. Lassen sich eindeutige Unterschiede bzw.
Gemeinsamkeiten hinsichtlich der
Organisationsformen, Lehren und politischen Anschauungen
dieser Vereinigungen feststellen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß eine
zuverlässige Darstellung und Bewertung der
Sektenszene nur durch eine subtile und differenzierte
Betrachtung möglich ist, da gerade in diesem
heterogenen Feld pauschale und verallgemeinernde
Darstellungen zwangsläufig zu einer unzulässigen
Verkürzung führen. Mit Vorbehalt lassen sich allerdings
einige Merkmale nennen, die - mehr oder weniger -
für alle in der Bundesrepublik tätigen
„Jugendsekten" gelten: Weltverbesserungsideologie mit
Totalitätsanspruch, unumstrittene autoritäre
Führergestalt, missionarisches Sendungsbewußtsein der
Anhänger, feste - vielfach totalitäre - Gruppenstruktur,
gruppenspezifisches Ritual und bewußt stufenweise
Einführung in die Sektenlehre.
Während die „Scientology Church" und die
„Gesellschaft für Tranzendentale Meditation" in
„Hilfen zur seelischen Gesundheit" einen ihrer
erklärten Hauptansatzpunkte sehen und ihre Anhänger
weitgehend in ihren gewohnten Lebensbezügen
belassen, sprechen die „Kinder Gottes", die
„Vereinigungskirche" und die Krishna-Sekte vorwiegend
religiöse Bedürfnisse an und lösen ihre Mitglieder
in aller Regel aus ihren bisherigen
Lebenszusammenhängen. Bei der „Divine Light Mission" werden
sowohl offene als auch geschlossene
Organisationsformen beobachtet. Die aus der Gesellschaft
(„System") herausgelösten Anhänger leben in der Regel
in festen Gruppen und Wohngemeinschaften unter
straffer Führung („Tempel", „Kolonien" oder
„Familien der Liebe", „Ashrams" etc.) zusammen.
Isolation von der Außenwelt und „Einbindung" in
psychosoziale Gruppenzwänge (wozu z. B.
Schlafentzug, einseitige Ernährung und feste
Gruppenprogramme gehören) sind dabei nach den Berichten
ehemaliger Sektenanhänger Bestandteil eines
ausgeklügelten Indoktrinationsprogramms.
Neben ordensähnlichen, asketisch ausgerichteten
Gruppen (z. B. Hare-Krishna-Bewegung und Mun
-
Sekte) gibt es „Psychogruppen" („Scientology
Church", „Earth-Play" oder „Transzendentale
Meditation") und „Kampfgemeinschaften" mit
ideologischpolitischem Anspruch (z. B. Mun-Sekte). Während
„Kinder Gottes", „Vereinigungskirche" und Hare
Krishna nachdrücklich ihre religiöse Zielsetzung
betonen, verweist die „Gesellschaft für
Transzendentale Meditation" auf ihre religiöse und
weltanschauliche Neutralität. Als ideologisch-politisch
ausgerichtete Sekten haben sich insbesondere die
„Vereinigungskirche" mit ihrem ausgeprägten
Antikommunismus und die „Children of God" mit ihren
antiamerikanischen und antijüdischen Tendenzen
erwiesen. In den religiösen und pseudoreligiösen
Bestandteilen einzelner Sektenlehren finden sich
christliche und hinduistische Elemente. Namentlich
die „Psychosekten" verweisen auf die
„wissenschaftliche Begründbarkeit" ihrer Lehren und Techniken.
In organisatorischer Hinsicht handelt es sich bei den
„Jugendsekten" überwiegend um rechtsfähige und
nicht rechtsfähige Vereine.
4. Kann die Mitgliederstärke der einzelnen
Gruppen eingeschätzt werden, und kann die weitere
Entwicklung beurteilt werden?
Die Bundesregierung schätzt die Zahl der
Mitglieder, Anhänger und Interessenten von
„Jugendsekten" auf 130 000 bis 150 000 Personen. Der „aktive
Teil" der jungen Sektenanhänger dürfte bei etwa
30 000 liegen. Eine eindeutige Bestimmung der
Mitgliederzahlen der einzelnen Gruppen ist
gegenwärtig nicht möglich. Unbestritten scheint, daß die
„Gesellschaft für Transzendentale Meditation" (mit etwa
70 000 Mitgliedern) und die „Scientology-Church"
(mit mehreren zehntausend Kursbesuchern) zu den
zahlenmäßig besonders ins Gewicht fallenden
„Gruppen" gehören, während die übrigen Sekten, wozu
auch kleinere Gruppen und Kommunen am Rande
der Sektenszene zählen, über Mitgliederzahlen
zwischen 50 und 3000 Personen verfügen.
Die Bundesregierung rechnet kurz- und mittelfristig
nicht mit grundlegenden Veränderungen in der
deutschen Sektenszene. Ein denkbarer zeitweiliger oder
völliger Rückgang einzelner Sekten (z. B. der
„Kinder Gottes") wird möglicherweise durch eine
expansive Entwicklung bei den sogenannten
„Psychogruppen" kompensiert werden. Ergebnisse einer
unlängst durch das Münchner Institut für
Jugendforschung durchgeführten Umfrage deuten u. a. darauf
hin, daß trotz wachsenden Problembewußtseins bei
potentiell gefährdeten jungen Menschen einstweilen
weiterhin mit Zulauf zu Sekten und obskuren
„Antigruppen" gerechnet werden muß. Diese Prognose
stützt sich nicht zuletzt auch auf die Annahme, daß
sich als Folge einer zu erwartenden Zunahme
seelischer Störungen und Erkrankungen der „Markt"
für dubiose Therapie- und Heilsangebote
wahrscheinlich ausweiten und differenzieren wird.
Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung gewinnt
die Notwendigkeit einer sachlich fundierten
geistigen Auseinandersetzung mit den Ursachen und
Wirkungen des Sektenproblems und anderer
Erscheinungsformen „gesellschaftlicher Verweigerung"
zunehmende Bedeutung. Dramatische Darstellungen
oder gar spektakuläre pauschale Verurteilungen
der Sekten werden diesem Erfordernis ebensowenig
gerecht wie eine auf oberflächlicher Betrachtung
gründende Verharmlosung der Probleme.
5. Welche Werbungs- und andere
Beeinflussungsmethoden dienen der Gewinnung von weiteren
Mitgliedern?
Nach Erkenntnissen des amerikanischen Psychiaters
Prof. John G. Clark (Havard-Medical School,
Weston/Masachusetts, USA), die durch
Beobachtungen in der deutschen Sektenszene bestätigt werden,
vollzieht sich der Eingliederungsprozeß in eine
„Jugendsekte" in der Regel in mehreren Stufen. In der
Anwerbungsstufe gilt es, potentielle Anhänger zu
finden und für die aktive Einbindung in die
Sektenorganisation zu gewinnen. Dies geschieht z. B.
dadurch, daß Sektenmitglieder
— auf der Straße oder bei anderen Gelegenheiten
bevorzugt junge Menschen ansprechen, von
denen sie annehmen, daß sie sich in einer
„Lebenskrise" befinden, und sie zu einem Besuch ihrer
Gruppe oder ihrer Veranstaltungen einladen
(z. B. „Vereinigungskirche", Krishna-Bewegung
und „Kinder Gottes"),
— (häufig mit der Bitte um Spenden verbunden)
Werbezettel und Schriften verteilen (z. B.
„Kinder Gottes"),
— Waren, z. B. Bücher und Schallplatten, die der
Verbreitung der Sektenideologie dienen,
verkaufen (z. B. Krishna-Bewegung),
— kostenlose „Persönlichkeitstests" (Formulare)
verteilen, die nach Ausfüllung an die Sekte
eingesandt werden sollen (z. B. „Scientology-
Church"),
(In der Regel wird der Einsender anschließend zu
einem Gespräch in eines der Sektenzentren
eingeladen, wo ihm das Testergebnis offenbart und
die Teilnahme an Kursen und Seminaren
nahegelegt wird.)
— vor allem in ihrem eigenen Bekanntenkreis
Bücher der Sekte verkaufen und die Anschriften
der Käufer an die Sektenzentrale melden (z. B.
„Scientology-Church"). (Von dort erhalten die
Käufer dann Briefe und Umfragen, mit denen sie
um Stellungnahme zu dem erworbenen Buch
gebeten werden.)
Zu den bevorzugten Werbemethoden der
„Gesellschaft für Transzendentale Meditation" gehören
öffentliche Informationsveranstaltungen und
„Einführungsabende", die das Interesse an der „TM-
Entspannungstechnik" wecken sollen.
6. Wo können besondere Gefährdungen (vgl.
Fragen 3 und 5) der Mitglieder von sogenannten
neueren Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften hinsichtlich deren stark
eingeschränkter individueller Entfaltungsfreiheit
festgestellt werden?
Die Bundesregierung nimmt die Hinweise von
Betroffenen und Sachverständigen sehr ernst, wonach
die Sektenzugehörigkeit vor allem bei jungen
Menschen zu Gefährdungen und Schädigungen der
geistig-seelischen Gesundheit führen kann.
Aufsehen erregte in jüngerer Zeit eine von der
„Aktion für geistige und psychische Freiheit -
Bundesarbeitsgemeinschaft der Elterninitiativen -"
veröffentlichte „Dokumentation über die Auswirkungen
der Jugendreligion auf Jugendliche in Einzelfällen".
Die zum Teil erschütternden Berichte bestätigen
weitgehend Erkenntnisse, die auch von namhaften
deutschen und ausländischen Wissenschaftlern
gewonnen wurden. So hat beispielsweise der
amerikanische Psychiater Prof. John G. Clark (Havard-
Medical School, Weston/Masachusetts/USA) in
klinischen Untersuchungen festgestellt, daß die
Sektenzugehörigkeit bei zahlreichen jungen Menschen
einen „Abbau der Persönlichkeit durch
Wirklichkeitsverlust" bewirkt. Der Blick für die Realitäten
wird durch die Sektenideologie und die sich in
Stufen vollziehende Indoktrination verstellt, so daß -
insbesondere psychisch labile und durch seelische
Traumata vorbelastete - junge Menschen die Welt
alsbald nur noch aus der verengten Perspektive der
Sekte sehen und beurteilen. Zu den besonders
schwerwiegenden Folgen dieses
Wirklichkeitsverlustes gehört die Unfähigkeit zu einer
befriedigenden Kommunikation mit Andersdenkenden.
Offenbar gelingt es nur relativ „ichstarken" Anhängern,
sich ohne erkennbare gesundheitliche Schäden aus
der Sektenbindung zu lösen. Nicht wenige
ehemalige Sektenangehörige müssen über einen längeren
Zeitraum psychotherapeutische oder psychiatrische
Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Bundesregierung wird der Universität Mainz
bereits in den nächsten Wochen einen
Forschungsauftrag erteilen, durch den weitere Erkenntnisse
über die Auswirkungen der Sektenzugehörigkeit auf
Gesundheit und Sozialverhalten der Anhänger
gewonnen werden sollen. Die neuerliche Untersuchung
knüpft an eine im vergangenen Jahr von der
Universität Tübingen durchgeführte Vorstudie an, durch
die insbesondere authentisches Quellenmaterial über
die „Jugendsekten" erfaßt und der wissenschaftliche
Forschungsstand im In- und Ausland ermittelt
wurde.
7. a) Gibt es Anlaß zu Bedenken über die
Finanzierungsmethoden der genannten
Vereinigungen, und können Angaben über ihre
wirtschaftlichen Verflechtungen gemacht
werden?
Zu den gängigen Finanzierungsmethoden gehören
— die mehr oder weniger getarnte Bettelei durch
Sektenmitglieder
— der Straßenverkauf von Broschüren, wobei in der
Regel keine festen Preise genannt werden,
sondern um eine Spende gebeten wird, die den
tatsächlichen Wert des Gegenstands übersteigt
— die Veranstaltung von Seminaren und Kursen
gegen hohe, von Stufe zu Stufe steigende
Gebühren
— die Einbringung von Geld und Gütern durch die
Mitglieder.
Bedenken gegen die Finanzierungsmethoden können
insbesondere im Blick auf das Sammlungsrecht der
Länder und unter straf- bzw. zivilrechtlichen
Aspekten bestehen (vgl. hierzu Katalog zu Nr. 11). Der
Nachweis eines Betruges konnte bisher noch nicht
geführt werden.
Im Bereich wirtschaftlicher Verflechtungen liegen
insbesondere Erkenntnisse über die
„Vereinigungskirche" vor. So berichtete Bob Beotcher, der
Sekretär eines mit der Untersuchung koreanisch-
amerikanischer Beziehungen betrauten Unterausschusses des
amerikanischen Repräsentantenhauses in einem
Hearing vor US-Senatoren und
Congreßabgeordneten am 5. Februar 1979 u. a., daß „Muns
Wirtschaftsimperium" gegenwärtig „militärische Waffen,
Zeitungen, Banken, Tee, Chemieerzeugnisse,
Kerzen, Vasen, Diestleistungen, Süßigkeiten, Fischerei,
Filme, Schiffsbau, Schallplatten,
Lebensmittelerzeugung, Reiseagenturen und große Grundbesitzungen"
umfasse.
7. b) Dienen die finanziellen Mittel ausschließlich
der Aufrechterhaltung der Organisation
dieser Gemeinschaften, oder werden sie auch
allgemein caritativen Zwecken zugeführt?
Die Abkapselung der Sekten von der Öffentlichkeit
hat Einblicke in die wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse dieser Gemeinschaften bisher
weitgehend verhindert. Die der Bundesregierung
vorliegenden Erkenntnisse lassen den Schluß zu, daß die
Einnahmen der Vereinigungen weitgehend zur
Aufrechterhaltung ihrer Organisation und zur
Verbreitung ihrer Ideologie verwandt werden. Ein
nennenswertes caritatives Engagement der Sekten ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Vereinzelte soziale
Aktionen, z. B. im Bereich der Drogenentwöhnung,
lassen vermuten, daß solche Maßnahmen eher der
Gewinnung neuer Mitglieder als unmittelbar
caritativen Zwecken dienen.
8. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen,
damit die zuständigen Behörden nach
einheitlichen und strengen Kriterien über die
Gewährung des Gemeinnützigkeitsstatuts für diese
Gemeinschaften entscheiden?
Die Bemühungen der Bundesregierung sind darauf
gerichtet zu verhindern, daß die „Jugendsekten"
ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen in
Anspruch nehmen können. Zu diesem Zweck stehen die
beteiligten Bundes- und Landesressorts in einem
ständigen Informations- und Erfahrungsaustausch.
Die Bundesregierung stellt insbesondere ihre für die
Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Sekten
relevanten Erkenntnisse und Materialien den obersten
Finanzbehörden der Länder zur Verfügung, damit
sie ggf. bei der Überprüfung der Satzung und der
tatsächlichen Geschäftsführung der betreffenden
Gemeinschaften verwertet werden können. Auf diese
Weise ist gewährleistet, daß die örtlichen
Finanzbehörden ihre Entscheidungen in Kenntnis aller
relevanten Umstände des Sachverhalts treffen können.
Darüber hinaus wurde sichergestellt, daß in
Zweifelsfällen eine Entscheidung erst nach vorheriger
Abstimmung auf der Ebene der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder getroffen wird.
9. Trifft es zu, daß einige dieser Vereinigungen
— obwohl ihnen der Status der
Gemeinnützigkeit nicht zugestanden worden ist — den
Anschein zu erwecken versuchen, sie seien
gemeinnützig?
Die Bundesregierung kann nicht ausschließen, daß
einige der Sekten wahrheitswidrig den Anschein der
Gemeinnützigkeit zu erwecken versuchen. Dies kann
zwar weder für die Vereinigungen selbst noch für
Spenden an diese Vereinigungen zu
Steuervergünstigungen führen, wohl aber die
Spendenbereitschaft der auf solche Weise getäuschten Bürger
erhöhen. Um potentielle Spender zu warnen, können
die 'Finanzbehörden für eine öffentliche
Richtigstellung sorgen, sofern sie über eine öffentliche
Spendenwerbung unter Vorspiegelung der
Gemeinnützigkeit unterrichtet werden. Daneben können im
Einzelfall zivil- bzw. strafrechtliche Ansprüche
bestehen.
10. a) Sind in den Vereinigten Staaten von
Amerika und in Europäischen Staaten
staatlicherseits und gerichtlicherseits Verfahren gegen
einige der unter Punkt 2 erfragten Vereini
-
gungen eingeleitet worden und wenn ja, zu
welchen Ergebnissen haben diese Verfahren
geführt?
Aus den USA sind mehrere Gerichtsverfahren
bekannt, die gegen Mitglieder der Scientology-Church
wegen verschiedener Straftaten angestrengt wurden.
Gegenwärtig ist beim Kreisgericht Columbia ein
Strafverfahren gegen elf Mitglieder dieser Sekte
u. a. in folgenden Anklagepunkten anhängig:
— Verschwörung
— Diebstahl von Regierungseigentum
— Behinderung der Rechtsausübung
— falsche Erklärungen vor der Anklagebehörde
— Einbruch und Beihilfe zum Diebstahl.
Von der amerikanischen Lebens- und Arzneimittel-
Behörde FDA, die sich mit dem von der Scientology
Church benutzten „E-Meter" (eine Art
„Lügendetektor") befaßte, wurde diesem Gerät jeder
wissenschaftliche und medizinische Wert abgesprochen und
seine Anwendung als gefährlich bezeichnet.
Im Jahre 1965 wurde dem Parlament des Staates
Victoria/Australien ein umfangreicher Bericht über
die Scientology-Church vorgelegt, der zu einem --
vorübergehenden – Verbot der Sekte führte.
In Großbritannien wurde die Scientology-Church
einer regierungsamtlichen Untersuchung unterzogen.
In dem sog. „Foster-Report" kommt die britische
Regierung zu dem Ergebnis, daß die Sekte als ge
fährlich und sozial schädlich anzusehen sei. Die
britischen Behörden verfügten über ausländische
Scientologen Einreisebeschränkungen.
In Paris wurde 1978 der Gründer und Leiter der
Scientology-Church, Lafayette Ronald Hubbard,
wegen Betruges zu vier Jahren Freiheitsstrafe und
35 000 Ffr Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt
wurden.
Der New Yorker Generalstaatsanwalt Lous J.
Lefkowitz führte in den Jahren 1973 und 1974 eine
Untersuchung über die Tätigkeit der „Kinder Gottes"
durch. Das Ergebnis dieser Prüfung schlägt sich in
einem am 30. September 1974 von dem Leitenden
Stellvertretenden Generalstaatsanwalt Herbert J.
Wallenstein vorgelegten Abschlußbericht nieder, der
sich auf umfangreiche Recherchen in allen Staaten
der USA stützt. In dem Report werden u. a.
zahlreiche Indoktrinations- und Manipulationsmethoden
der Sekte geschildert. Nach Zeugenaussagen wurden
bei ehemaligen Sektenmitgliedern folgende
nachteilige Auswirkungen der Sektenzugehörigkeit
beobachtet:
— Unfähigkeit, „in der Gesellschaft eine normale
Funktion auszuüben",
- Schwierigkeiten bei der Beantwortung einfacher
Fragen und bei der Führung eines einfachen
Gesprächs,
— Angst vor dem Besuch von Gottesdiensten der
etablierten Kirchen,
— Angst, allein zu schlafen.
Der Bericht spricht u. a. davon, daß es eine „wohl
-
durchdachte Methode" gebe, „den Mitgliedern durch
eine den eigenen Zwecken dienende Interpretation
von Bibelstellen Angst einzuimpfen". Diese Angst
führe zu einem blinden Gehorsam gegenüber den
Führern, die auf diese Weise in der Lage seien,
„Gewalt über die Konvertiten" auszuüben. Eine
schwerwiegende Beschuldigung bezieht sich auf die
„Mißachtung gerichtlicher Verfügungen, Beschlüsse
und Urteile" durch die „Kinder Gottes". Von
Anfang an werde den Sektenmitgliedern beigebracht,
diese Verfügungen durch Lügen und Rechtskniffe
umzustoßen und den Rechtsweg zu umgehen.
Die Untersuchungsbehörde kommt allerdings zu dem
Ergebnis, daß mit Rücksicht auf geltende gesetzliche
Vorschriften zum Schutz der Religionsfreiheit keine
direkten Maßnahmen des Generalstaatsanwalts
ergriffen werden könnten.
In der letzten Legislaturperiode des US-Congresses,
die im Oktober 1978 ablief, befaßte sich ein
Unterausschuß des Repräsentantenhauses im Rahmen
einer Untersuchung der koreanisch-amerikanischen
Beziehungen auch mit der Rolle, die das Oberhaupt
der „Vereinigungskirche", San Myung Mun, dabei
gespielt hat. Die Untersuchungsergebnisse wurden
von Bob Boetcher, dem Sekretär dieses
Unterausschusses am 5. Februar 1979 in einem Hearing vor
Senatoren und Congreßabgeordneten dargestellt.
Danach gibt es nicht verschiedene getrennte Mun
Organisationen, „sondern eine einzige
internationale, von Mun gesteuerte Organisation mit vielen
Aspekten. Seine bekannteste Gruppe ist die
Vereinigungskirche, allerdings in hunderten von
Frontorganisationen. Das erklärte Ziel ist ganz einfach,
die Weltherrschaft durch Errichtung einer globalen
Theokratie zu errichten, in der die Trennung
zwischen Kirche und Staat abgeschafft ist. Obgleich
diese Vorstellung für vernünftig denkende
Menschen eine weithergeholte Absurdität ist, hat es
Mun fertig gebracht, eine Armee von
hirngewaschenen, gehorsamen Sklaven zu rekrutieren und ein
Vermögen von vielen Millionen Dollars
anzuhäufen."
Hunderte ehemaliger Mitglieder hätten erklärt, daß
sie, solange sie unter Muns Kontrolle standen,
niemals aus eigenem Willen gehandelt hätten.
Der Bericht erwähnt im übrigen, daß Mun Millionen
Dollars in die USA geschmuggelt und hunderte von
Ausländern unter dem Vorwand religiöser Schulung
in die Staaten geholt habe, um sie in Wirklichkeit
vollzeitlich in seinen geschäftlichen Unternehmen zu
beschäftigen.
Der Berichterstatter kommt zu dem Schluß, daß die
Aktivitäten der Mun-Sekte die Tätigkeit „einer
durch und durch antidemokratischen,
hirngewaschenen politischen Partei" seien. „Sie sind Aktivitäten
einer riesigen, gierigen
Wirtschaftszusammenballung . . . Mun ist eine Bedrohung. Wir dürfen ihm
und anderen Sektenführern nicht erlauben, die
Religionsfreiheit für ihre eigene Machtgier zu perver
tieren "
10. b) Sind vergleichbare Verfahren in der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen oder
anhängig und wenn ja, mit welchen
Ergebnissen?
In einem Verfahren vor der 17. großen Strafkammer
des Landgerichts Frankfurt a. M. wurden Mitglieder
der Hare-Krishna-Bewegung wegen
gemeinschaftlichen unerlaubten Sammelns zu Geldbußen
zwischen 1500 und 5000 DM verurteilt. Einer der
Angeklagten wurde außerdem der unerlaubten Einfuhr in
Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Schußwaffen
für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Das am 28. April 1978 verkündete
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Soweit der Bundesregierung bekannt, werden
gegenwärtig in der Bundesrepublik
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen durchgeführt
— in München gegen die Verantwortlichen der
Divine Light Mission wegen Verdachts der
gefährlichen Körperverletzung, der
Freiheitsberaubung und des einfachen Diebstahls (sämtliche
Beschuldigten haben ihren Wohnsitz in
Großbritannien)
— in München gegen die Verantwortlichen der
Vereinigung „Earth Play" wegen Vergehens nach
dem Ausländergesetz, Verdachts der
Steuerverkürzung, der Körperverletzung, des Betruges
u. a. Delikte
— in Düsseldorf gegen die Verantwortlichen der
„Kinder Gottes" wegen Verdachts der
Freiheitsberaubung, des Betruges u. a. Delikte.
11. Ist die Bundesregierung bereit, bestehende
gesetzliche Instrumente zu überprüfen bzw. über
erweiterte juristische Maßnahmen
nachzudenken, wenn sich herausstellt, daß die Aktivitäten
und Praktiken der genannten Vereinigungen
negative Auswirkungen haben, die ansonsten
nicht zu unterbinden sind, d. h. beispielsweise:
a) Sind die Werbe- und Verkaufspraktiken,
auch wenn sie teilweise der Verbreitung der
Sektenideologie dienen, gesetzeskonform?
b) Sind Verstöße gegen die Sammlungsgesetze
bekannt und wenn ja, reichen die
einschlägigen Rechtsvorschriften aus, um ihnen
wirksam begegnen zu können?
c) Sind Fälle bekannt, in denen nach erfolgten
Schenkungen oder
Vermögensübertragungen Rückforderungs- oder Widerrufsrechte
nicht durchgesetzt werden konnten?
Die Bundesregierung ist im Zusammenwirken mit
den Ländern bereits in eine solche Prüfung
eingetreten. Gegenwärtig untersucht eine von den
Justizministern des Bundes und der Länder eingesetzte
Arbeitsgruppe, welche rechtlichen Maßnahmen über
das geltende Recht hinaus im Sektenbereich
getroffen werden können.
Generell ist festzustellen, daß die Möglichkeiten der
Bundesregierung, der Sektenproblematik durch wirk
same rechtliche Schritte zu begegnen, begrenzt sind.
Für den eingeschränkten juristischen
Interventionsspielraum sind vor allem drei Gründe maßgebend:
— das sich unter Ausschluß der Öffentlichkeit
vollziehende Leben innerhalb der Sekten entzieht
sich weitgehend der rechtlichen Beurteilung
— die hier in Betracht kommenden Vereinigungen
berufen sich in ihrer Mehrzahl auf die
verfassungsrechtlichen Privilegien für Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften
— bei den Sektenmitgliedern und -anhängern
handelt es sich überwiegend um junge, voll
geschäftsfähige Erwachsene, die weder den
Bestimmungen des Personensorgerechts noch den
Vorschriften des gesetzlichen Jugendschutzes
unterliegen.
Die Bundesregierung hat – unabhängig von der
Prüfung weitergehender rechtlicher Schritte – durch
geeignete Maßnahmen Vorsorge getroffen, daß die
zuständigen Behörden in Bund und Ländern die
gegenwärtigen Möglichkeiten unserer Rechtsordnung
ausschöpfen und erkennbare Verstöße gegen das
geltende Recht mit dem gebotenen Nachdruck ahnden.
Nach Auffassung der Bundesregierung bietet das
vorhandene Rechtsinstrumentarium bereits eine
Reihe von Möglichkeiten, um bei Vorliegen der
rechtlichen Voraussetzungen, Maßnahmen zu
ergreifen. Im Einzelfall sind z. B. möglich
— die Anfechtung von Schenkungen (z. B. wegen
Täuschung, Irrtums oder Drohung)
— die Geltendmachung der Nichtigkeit
eingegangener Erbschaftsverpflichtungen
— Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung
— strafrechtliche Verfolgung wegen
Kindesentziehung, Entführung (mit oder gegen den Willen
der Entführten), Freiheitsberaubung, Nötigung,
Körperverletzung, Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung (insbesondere bei Förderung
der Prostitution, Menschenhandel und
Zuhälterei), Betruges, Bildung krimineller
Vereinigungen
— wettbewerbsrechtliche Maßnahmen im Blick auf
unseriöse Werbemethoden
— Verbot der Benutzung öffentlicher Straßenflächen
für Gewerbezwecke
— steuerrechtliche Maßnahmen, z. B. im Bereich des
Gemeinnützigkeitsrechts.
Ob die Werbe- und Verkaufspraktiken der Sekten
gesetzeskonform sind, hängt von der tatsächlichen
Ausgestaltung dieser Praktiken ab. Im Einzelfall
kann insbesondere Betrug, ein Verstoß gegen ein
Sammlungsgesetz oder gegen das Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb vorliegen.
Abgesehen von den im Hare-Krishna-Prozeß in
Frankfurt festgestellten Fällen sind Verstöße gegen
die Sammlungsgesetze nicht bekanntgeworden.
Der Bundesregierung liegen bisher auch keine Er
-
kenntnisse über Fälle vor, in denen nach erfolgten
Schenkungen oder Vermögensübertragungen
Rückforderungs- oder Widerrufsrechte nicht durchgesetzt
werden konnten.
12. Hält die Bundesregierung es für notwendig,
daß aus öffentlichen Mitteln Jugendhilfe- und
Selbsthilfeeinrichtungen unterstützt werden
müßten, soweit sie nachweislich psychisch
beeinflußte und geschädigte ehemalige Mitglieder
der genannten Vereinigungen betreuen?
Die Bundesregierung mißt der öffentlichen
Förderung solcher Rehabilitationsmaßnahmen große
Bedeutung bei. Auf ihre Initiative hin wird inzwischen
das bisher einzige in der Bundesrepublik bestehende
Rehabilitations- und Beratungsmodell für ehemalige
Sektenangehörige in Altenberg bei Köln (Träger:
Bund der Deutschen Katholischen Jugend) aus
Mitteln der Stiftung Deutsche Jugendmarke gefördert.
Die Laufzeit des mit rd. 300 000 DM geförderten
Modells beträgt zwei Jahre.
Darüberhinaus hat der Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit der Arbeitsgemeinschaft der
obersten Landesjugendbehörden eine
Beschlußempfehlung unterbreitet, wonach den zuständigen
Jugendbehörden die Förderung solcher oder ähnlicher
Rehabilitations- und Selbsthilfegruppen nahegelegt
wird.
Erste Erfahrungen mit der Rehabilitationsgruppe in
Altenberg deuten darauf hin, daß die
Wiedereingliederung ehemaliger Sektenangehöriger besonders
gut mit Hilfe autonomer Selbsthilfegruppen erreicht
werden kann, denen ein erfahrener und
sachverständiger Supervisor zur Seite steht.
13. Ist die Bundesregierung bereit, ihre
Aufklärungsmaßnahmen über die Methoden,
Tätigkeiten und Auswirkungen pseudoreligiöser
Gruppen und Gruppierungen verstärkt
fortzusetzen?
Die Bundesregierung trägt durch vielfältige
Aufklärungsmaßnahmen zur notwendigen geistigen und
politischen Auseinandersetzung mit dem
Sektenproblem bei. Sie arbeitet dabei eng mit allen
zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen, freien
Trägern der Jugendhilfe und Familienbildung sowie
Elterninitiativen und anderen gesellschaftlichen
Gruppen und Institutionen zusammen. Zahlreiche
Pressegespräche, Rundfunk- und Fernsehbeiträge des
Bundesministeriums für Jugend, Familie und
Gesundheit lösten in den vergangenen Monaten eine
Welle von Berichten in allen Medien sowie eine
anhaltende Flut von Hilfeersuchen und
Informationswünschen aus allen Teilen der Bevölkerung aus.
Die Bundesregierung wird diese Aufklärungsarbeit
in verstärktem Umfang fortführen. Gegenwärtig
stellt das Bundesministerium für Jugend, Familie
und Gesundheit allen zuständigen Stellen in Bund
und Ländern, darunter auch den fachlich besonders
berührten Ausschüssen des Deutschen Bundestages,
eine ausführliche Dokumentation über ein
Symposium zum Sektenproblem zur Verfügung, das mit
finanzieller Unterstützung der Bundesregierung im
vergangenen Jahr in der Medizinischen Hochschule
Hannover durchgeführt wurde. Auf dieser
Fachtagung referierten u. a. amerikanische Wissenschaftler
über von ihren beobachtete Auswirkungen der
Sektenzugehörigkeit auf Gesundheit und
Sozialverhalten der Sektenanhänger.
Außerdem beabsichtigt die Bundesregierung, noch
in diesem Jahr eine weitere Aufklärungsbroschüre
über die destruktiven Praktiken von
„Jugendsekten" zu veröffentlichen.
Die Bundesregierung unterstützt im übrigen die Be
-
mühungen der Ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder, das Sektenthema zum. Gegenstand
einer bundesweiten Aufklärungsaktion an den
Schulen zu machen und in die Aus- und Fortbildung der
Lehrer einzubeziehen.
Bei allen Interventionen und
Aufklärungsmaßnahmen darf freilich nicht übersehen werden, daß durch
das Sektenproblem und andere Symptome der
„Realitätsflucht" grundsätzliche Fragen aufgeworfen
werden, die die gesamte Gesellschaft und jeden
einzelnen von uns zu einer konstruktiven geistigen
Auseinandersetzung mit den Ursachen und Wirkungen
„gesellschaftlicher Verweigerung" herausfordern.]