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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Einkommensteuerliche Behandlung von ehrenamtlichen Helfern der freiwilligen Dienste (G-SIG: 00002379)

Versteuerung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Helfer freiwilliger Dienste wie z.B. DRK, THW, DLRG und DGzRS; Steuerbefreiung durch Anerkennung von Werbungskosten, Gewährung von Werbungskosten-Pauschbeträgen in Einzelfällen, Gleichbehandlung mit ehrenamtlichen Übungsleitern in Sportvereinen

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

23.08.1979

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/309306.08.79

Einkommensteuerfiche Behandlung von ehrenamtlichen Helfern der freiwilligen Dienste

der Abgeordneten Dr. Voss, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Seiters, Dr. van Aerssen, Dr. von Wartenberg, Dr. Sprung und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Über die einkommensteuerliche Behandlung von ehrenamtlichen Helfern der freiwilligen Dienste besteht aufgrund unterschiedlicher Verwaltungspraxis weitgehend Unklarheit und damit Rechtsunsicherheit.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Nach welchen Grundsätzen werden die als Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz gezahlten Vergütungen an ehrenamtliche Helfer freiwilliger Dienste (z. B. Deutsches Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger) steuerlich behandelt?

2

Welche Möglichkeiten sieht das geltende Einkommensteuerrecht vor, die zur Deckung echter Aufwendungen bestimmten Vergütungen an ehrenamtliche Helfer als Werbungskosten steuerfrei zu stellen?

3

Trifft es zu, daß einige Bundesländer und Oberfinanzdirektionen für einzelne Gruppen von ehrenamtlichen Helfern Werbungskosten-Pauschbeträge zur Abgeltung des mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwands festgesetzt haben?

4

Um welche Regelungen aufgrund welcher Erlasse und Verfügungen handelt es sich bejahendenfalls im einzelnen?

5

Besteht zur Zeit eine unterschiedliche und uneinheitliche Praxis in der steuerlichen Behandlung der ehrenamtlichen Helfer sowohl im Verhältnis der verschiedenen Hilfsdienste zueinander (sachliche Ungleichheit) als auch innerhalb einzelner Hilfsdienste (regionale Ungleichheit)?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die ehrenamtlichen Helfer der freiwilligen Dienste steuerlich nicht schlechter gestellt sein sollten als die ehrenamtlichen Übungsleiter der Sportvereine?

7

Strebt die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Regelung an?

Bonn, den 6. August 1979

Dr. Voss von der Heydt Freiherr von Massenbach Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Seiters Dr. van Aerssen Dr. von Wartenberg Dr. Sprung Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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