Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/3565
17.01.80
Sachgebiet 300
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wehner und Mischnick und der Fraktionen
der SPD und FDP
- Drucksache 8/3478 -
Auswirkungen gesetzgeberischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
Der Bundesminister der Justiz — 3100/20 — 1 — 65 039/80 — hat
mit Schreiben vom 17. Januar 1980 die vorbezeichnete Kleine
Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Welche Erfahrungen besitzt die Bundesregierung mit dem
Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz — sog. Kontaktsperregesetz — vom 30. September
1977 (BGBl. I S. 1877) unter Berücksichtigung auch der hierzu
ergangenen Rechtsprechung?
Nach der Entführung von Hanns Martin Schleyer wurde es als
unumgänglich angesehen, die Kontakte bestimmter Gefangener
mit der Außenwelt und untereinander zu unterbinden, wenn
man nicht das Leben der Geisel noch stärker gefährden und die
Bemühungen der Behörden vereiteln oder erheblich erschweren
wollte. Hierfür bestand keine besondere gesetzliche Regelung;
als Rechtsgrundlage diente vielmehr der Rechtsgedanke des
rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB). Daraus ergaben sich
erhebliche Zweifel und Nachteile. Unklar waren
Zuständigkeiten, Dauer und vor allem Konsequenzen der
Kontaktunterbrechung, die sich auch nicht in allen Bundesländern einheitlich
durchführen ließ. Eine klare, ins einzelne gehende gesetzliche
Regelung wurde daher umgehend erforderlich und war vor
allem auch ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit.
Das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Ge
-
richtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 — das soge
nannte Kontaktsperregesetz — ist seit seinem Inkrafttreten nur
einmal, und zwar ,anläßlich der Entführung von Hanns Martin
Schleyer in der Zeit vom 2. Oktober bis zum 20. Oktober 1977
angewendet worden. Betroffen waren insgesamt 72 Häftlinge.
Die Erfahrungen mit dem Gesetz sind danach beschränkt und
mit den Erfahrungen, die mit anderen Gesetzen gemacht
werden, nur bedingt vergleichbar.
1. Wirksamkeit der Kontaktsperre
Mit den auf Grund des Kontaktsperregesetzes angeordneten
Unterbrechungsmaßnahmen konnten konspirative Kontakte
zwischen Gefangenen und vor allem mit der Außenwelt
weitestgehend unterbunden werden.
Über die gewonnenen Erkenntnisse wurde der Rechtsausschuß
des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 26. Oktober
1977 durch die Länder Baden-Württemberg, Berlin und
Nordrhein-Westfalen unterrichtet (stenographisches Protokoll Nr.
25). Vom Landtag Baden-Württemberg wurde zu den Vorfällen
in der Vollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim ein
Untersuchungsausschuß eingesetzt. Das Untersuchungsergebnis fand in der
Drucksache 7/3200 des Landtags Baden-Württemberg
Niederschlag. Weitere Erkenntnisse ergeben sich auch aus der vom
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
herausgegebenen Dokumentation zur Entführung von Hanns Martin
Schleyer und der Lufthansa-Maschine „Landshut".
Die getroffenen Feststellungen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Für den Zeitraum der angeordneten Kontaktsperre sind
Kontakte der betroffenen Häftlinge zur Außenwelt oder zu
Häftlingen in anderen Justizvollzugsanstalten nicht festgestellt
worden. Diese Kontaktunterbrechung hat dazu geführt, daß die
Terroristen, die freigepreßt werden sollten und befragt wurden,
in welches Land sie entlassen werden wollten, unterschiedliche
Erklärungen abgaben. Hierdurch wurden Rückfragen
erforderlich, die Verhandlungen mit den Terroristen konnten verzögert
werden. Im Fall der Entführung des Berliner CDU-Vorsitzenden
Peter Lorenz hat seinerzeit das Fehlen einer Kontaktsperre den
Zeitdruck auf die zur Entscheidung berufenen Stellen hingegen
verstärkt.
Kontakte von der Außenwelt zu den Gefangenen sind nicht
festgestellt worden, soweit es sich um die gezielte Übermittlung
von Nachrichten oder Gegenständen durch Außenstehende an
Gefangene handelt. Die in den Zellen betroffener Gefangener
nach Beendigung der Kontaktsperre gefundenen Gegenstände
waren, wie das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom
14. Dezember 1978 - 2 1 StE 2/78 - hinsichtlich der in die
Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim geschmuggelten
Waffen und Sprengstoffe rechtskräftig festgestellt hat, bereits
vor Beginn der Kontaktsperre eingeschmuggelt worden.
Dagegen war es teilweise Gefangenen möglich,
Rundfunkmeldungen zu hören.
Kontakte zwischen in derselben Anstalt einsitzenden Gefan
-
genen waren je nach baulicher Ausgestaltung der Anstalt durch
Zurufe, das Mithören von in anderen Zellen überlaut
eingestellten Rundfunkgeräten, kurzfristige Sichtkontakte und
Kontakte durch Klopfzeichen möglich. Aus einzelnen Anstalten
wurden Kontakte durch sog. Pendeln (Verbindungsaufnahme von
einem Zellenfenster zu einem anderen mit Hilfe einer Schnur
oder mit einem Draht) berichtet, die in anderen Anstalten
ausgeschlossen waren. Vereinzelt wurde versucht, betroffenen
Gefangenen Kassiber an Orten zuzuschmuggeln, die zu
unterschiedlichen Zeiten von betroffenen und nichtbetroffenen
Gefangenen aufgesucht wurden.
In der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim hatten
betroffene Gefangene untereinander ein sprechfunkartiges
Nachrichtensystem eingerichtet, das auch während der
Kontaktunterbrechung aufrechterhalten wurde.
Die Justizminister und -senatoren haben am 24. November 1977
eine Arbeitsgruppe zu Fragen der Unterbringung und
Behandlung terroristischer Gewalttäter in Justizvollzugsanstalten
eingesetzt. In dem Bericht dieser Arbeitsgruppe werden detaillierte
Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen Mißstände der
geschilderten Art weitgehend verhindert werden sollen.
2. Auswirkungen auf Strafverfahren, insbesondere auf die
Verteidigung
Beeinträchtigungen von Strafverfahren durch
Unterbrechungsmaßnahmen nach § 33 EGGVG sind nicht bekannt geworden.
Auch über konkrete Beeinträchtigungen der Verteidigung, die
sich verfahrensmäßig ausgewirkt hätten, ist nichts bekannt. Im
Einklang damit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 1. August 1978 (BVerfGE 49, 24) festgestellt, daß
beschwerdeführende Verteidiger betroffener Häftlinge keine
hinreichenden Angaben darüber vorgelegt haben, inwieweit
ihre Tätigkeit behindert worden sein soll. Zwar kann keinem
Zweifel unterliegen, daß eine Kontaktsperre die von ihr
betroffenen Gefangenen in ihrem prozessualen Recht
beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Denn
zu diesem Recht gehört auch ein Kernbestand än
Kommunikation mit dem Verteidiger, und dieser Kernbestand wird für
die Dauer der Kontaktsperre tangiert.
Diese nach der Intention der Kontaktsperre unvermeidliche
Beeinträchtigung wird aber durch ausgleichende Regelungen
des Gesetzes herabgesetzt. § 34 Abs. 2 und 3 EGGVG bewirken,
daß nach Möglichkeit das laufende Verfahren zum Stillstand
kommt, jedenfalls sich nicht gegen den Beschuldigten
weiterentwickelt und daß bestimmte Maßnahmen wiederholt werden.
Der vielfach als Gegenbeispiel vorgebrachte Fall einer
festgenommenen jungen Frau hat sich wie folgt abgespielt: Diese
Frau wurde am 1. August 1977, also vor der Kontaktsperre,
unter dem Verdacht, an der Ermordung des Bankiers Dr. Ponto
beteiligt zu sein, vorläufig festgenommen und am 2. August
1977 auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim
Bundesgerichtshof zur Untersuchungshaft gebracht. Dem Erlaß des
Haftbefehls war eine Vernehmung der Beschuldigten in
Gegenwart ihrer Verteidiger vorausgegangen, bei der sie die ihr zur
Last gelegte Tat bestritten und Angaben über ihre
Aufenthaltsorte während der Tatzeit gemacht hatte. Die Verteidigung hatte
zwei Zeugen gestellt, die dieses Vorbringen bestätigten. Da es
sich bei ihnen um gute Bekannte der Verhafteten handelte, die
nach den damaligen Erkenntnissen von zwei anderen Zeugen
in einer Wahlgegenüberstellung einwandfrei „als Täterin"
wiedererkannt worden war, erging gleichwohl Haftbefehl. Die
Angaben der Entlastungszeugen hat sodann die
Bundesanwaltschaft von Amts wegen durch Vernehmung weiterer Zeugen,
insbesondere eines Straßenbahnschaffners und von
Straßenpassanten, überprüfen lassen und sich dabei von der Richtigkeit.
dieser Angaben überzeugt. Dies hat zur Aufhebung des Haft
-
befehls unter Einstellung des Verfahrens geführt.
Die Beschuldigte hätte in diesem Fall auch während der Dauer
einer Kontaktsperre nach den §§ 31 ff. EGGVG bei ihrer
Vernehmung (§ 34 Abs. 3, 4 Satz 1 EGGVG) die von der
Bundesanwaltschaft überprüften Angaben über ihren Aufenthaltsort
machen können; die Verteidiger hätten durch Mitteilung des
wesentlichen Inhalts dieser Aussage hiervon erfahren (§ 34
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 EGGVG). Auch in diesem Fall hätten sich
Bundesanwaltschaft und Verteidigung bei angeordneter
Kontaktsperre in gleicher Weise um die Aufklärung des
Sachverhalts zu bemühen gehabt. Ob dabei tatsächlich Nachteile für die
Beschuldigte eingetreten wären, ist nicht ersichtlich, läßt sich
aber bei der notwendig hypothetischen Betrachtungsweise nicht
feststellen.
3. Rechtsprechung zum Kontaktsperregesetz
Die Regelungen des Kontaktsperregesetzes verstoßen nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegen die Verfassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 1. August
1978 (BVerfGE 49, 24) die Verfassungsbeschwerde von der
Kontaktsperre Betroffener zurückgewiesen und dabei dargelegt,
das Kontaktsperregesetz erfülle die staatliche Pflicht, jedes
menschliche Leben zu schützen, das innerhalb der
grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstelle. Es beruhe auf einer
zutreffenden Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter nach
Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter
Berücksichtigung dieses grundlegenden Wertsystems.
Das Kontaktsperregesetz stehe mi dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Mittel im Einklang, insbesondere belasteten
die zulässigen Maßnahmen die betroffenen Gefangenen nicht
übermäßig. Bedeutung und Tragweite tangierter Grundrechte
sei ausreichend Rechnung getragen. Das Gesetz genüge dem
Gebot fairer Verhandlungsführung und stehe mit dem
Rechtsstaatsprinzip im Einklang. Der Rechtsweg nach § 37 EGGVG
gewährleiste effektiven Rechtsschutz im Sinne von Artikel 19
Abs. 4 GG. Der Nachteil fehlenden Anwaltsrates sei dabei als
unvermeidbar hinzunehmen, werde aber durch die
Antragsaufnahme vor dem Amtsrichter gemildert, der dem Gefangenen
auf Verlangen über seine Rechte aufzuklären habe.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 13. Oktober
1977 (BGHSt 27, 276) die eine Kontaktsperre auslösende Fest
-
stellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977
im wesentlichen bestätigt. Dabei hat er die Vorschrift in § 31
Satz 3 EGGVG, wonach die Feststellung auf bestimmte
Gefangene oder Gruppen von Gefangenen zu beschränken ist,
wenn dies zur Abwehr der Gefahr ausreicht, streng ausgelegt.
Über die Rechtmäßigkeit einzelner Unterbrechungsmaßnahmen
entscheidet nach § 37 Abs. 1 EGGVG auf Antrag des betroffenen
Gefangenen das Oberlandesgericht, wobei es inzident auch die
Feststellung nach § 31 EGGVG überprüfen muß, welche die
Kontaktsperre ausgelöst hat. Will das Oberlandesgericht dabei
von der vorausgegangenen Bestätigung oder Feststellung durch
den Bundesgerichtshof abweichen, muß es diesem die Sache
vorlegen (§ 37 Abs. 4, § 29 Abs. 1 EGGVG).
Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat in ihrer
Entscheidung vom 8. Juli 1978 zu den Individualbeschwerden
der Häftlinge Ennslin, Bader und Raspe, in der auch die
Kontaktsperre der Beschwerdeführer erwähnt wurde, keinen Anlaß
gesehen, die Verletzung der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Betracht
zu ziehen. Die Beschwerden wurden insgesamt als offensichtlich
unbegründet und deshalb unzulässig zurückgewiesen.
4. Stellungnahmen zu dem Gesetz
Nach seinem Inkrafttreten ist das Gesetz unterschiedlich,
beurteilt worden. Die Anwaltschaft steht dem Gesetz überwiegend
kritisch gegenüber, während sich der Deutsche Richterbund im
September 1979 dafür ausgesprochen hat, die zur Abwehr
terroristischer Gewalttaten geschaffenen gesetzlichen Regelungen
beizubehalten. In der rechtspolitischen Diskussion wird
einerseits die Beibehaltung, andererseits die Aufhebung des Gesetzes
oder seine Änderung gefordert. Von den im Bundestag
vertretenen Parteien haben sich, soweit ersichtlich, die Freie
Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei
Deutschlands auch in Beschlüssen ihrer Bundesparteitage dazu geäußert.
Der Beschluß des FDP-Bundesparteitages vom November 1977
in Kiel lautet: „Die FDP fordert eine Novellierung des
Kontaktsperregesetzes mit dem Ziel, für die Dauer der Kontaktsperre
dem Betroffenen einen Pflichtverteidiger beizuordnen und
diesen im Bestätigungsverfahren hinzuzuziehen." Zur Begründung
ist dabei auch ein Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23.
September 1977 (BGHSt 27, 260) herangezogen worden, in dem sich
der Bundesgerichtshof zu den Grenzen einer
Kontaktunterbrechung geäußert und dabei unter anderem ausgeführt hat, daß
dem davon betroffenen Beschuldigten auf seinen Antrag oder
von Amts wegen vom Gericht ein anderer Verteidiger bestellt
werden müsse, wenn der Umfang von Verfahren gegen von der
Kontaktsperre betroffene Inhaftierte zu Situationen führe, in
denen juristischer Beistand unerläßlich sei. (Dieser Beschluß ist
allerdings vor Inkrafttreten des Kontaktsperregesetzes zu
Maßnahmen ergangen, die ohne die in dem Gesetz vorgesehenen
rechtsstaatlichen Schutzmaßnahmen und Sicherungen getroffen
worden waren; der Bundesgerichtshof ist in seinem Beschluß
vom 13. Oktober 1977 (BGHSt 27, 276) auf diesen Gesichtspunkt
nicht mehr zurückgekommen).
Der Berliner SPD-Bundesparteitag vom Dezember 1979 hat
beschlossen: „1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, den
über die Erfahrungen mit dem Gesetz zur Änderung der
Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 zu erstellenden Bericht auch
auf die Erfahrungen mit den Bestimmungen des § 88 a und
§ 130 a StGB und dem Kontaktsperregesetz auszudehnen.
2. Die Bundestagsfraktion wird aufgefordert, auf der Grundlage
dieses Berichts sorgfältig zu prüfen, ob einzelne Bestimmungen
aufgrund der inzwischen gemachten Erfahrungen aufgehoben
werden können. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen
der §§ 88 a und 130 a StGB."
Im Ausland hat das Gesetz ebenfalls unterschiedliche
Reaktionen hervorgerufen. Neben kritischen Äußerungen wurde dabei
auch festgestellt, daß zwar die Bundesrepublik Deutschland der
einzige europäische Staat ist, in dem es eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung für eine völlige Kontaktsperre gibt, eine
solche Kontaktsperre aber auch in anderen europäischen
Staaten wie Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Italien, den
Niederlanden und der Schweiz grundsätzlich möglich ist. Wegen
der Einzelheiten dazu wird auf die vom Bundesminister der
Justiz herausgegebene Informationsschrift „Kontaktsperre",
2. Auflage 1978, S. 36 ff., Bezug genommen.
2. Welche Erfahrungen liegen der Bundesregierung mit der
Anwendung der §§ 88 a, 130 a StGB vor?
1. § 88 a StGB
Die Vorschrift betrifft die verfassungsfeindliche Befürwortung
von Straftaten. Sie ist durch Artikel 1 Nr. 2 des am 1. Mai 1976
in Kraft getretenen 14. Strafrechtsänderungsgesetzes eingefügt
worden und verwirklichte einen Vorschlag der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom Juni
1972. Dieser Vorschlag wurde damit begründet, daß eine
zunehmende Radikalisierung der Meinungen und eine wachsende
Verwilderung der Methoden politischer Auseinandersetzung
festzustellen sei, die einen Mißbrauch der grundgesetzlich
garantierten Meinungs- und Redefreiheit darstellte und im
Interesse des öffentlichen Friedens zusätzliche
Strafbestimmungen erforderlich mache.
Mit der Bestimmung sollen die Fälle erfaßt werden, in denen
Gewaltverbrechen der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB
genannten Art (z. B. Mord, Völkermord, Geiselnahme, Luftpiraterie
und schwerer Landfriedensbruch) propagiert werden, um die
Bereitschaft anderer zu fördern, sich durch die Begehung solcher
Verbrechen für Bestrebungen gegen den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einzusetzen. „Der Grund der Vorschrift
liegt ... in der Gefährdung der Allgemeinheit durch die Schaf
-
fung eines psychischen Klimas, in dem schwere Gewalttaten
gedeihen und nachgeahmt werden." (Drucksache 7/3030 S. 8).
Bereits im Gesetzgebungsverfahren war die Vorschrift heftig
umstritten. Seit ihrem Inkrafttreten sind in der öffentlichen
Diskussion zunehmend Einwände gegen sie erhoben worden. In
rechtlicher Hinsicht sei die Vereinbarkeit der Bestimmung mit
Artikel 5 und Artikel 18 GG sowie mit dem
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG
zweifelhaft; die Folge sei eine weitverbreitete Unsicherheit und eine
zu den Ergebnissen außer Verhältnis stehende Anzahl von
Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen. In tatsächlicher
Hinsicht könne die Vorschrift ihr kriminalpolitisches Ziel, die
Entstehung einer allgemeinen Neigung zur Gewaltanwendung
zu verhindern, nicht erreichen, weil sie sich nur auf Schriften
auswirke, deren Leser ohnehin keine grundsätzlichen Einwände
gegen politische Gewaltanwendung hätten. Selbst in diesem
Bereich ergebe die Statistik aber, daß die Bestimmung keine
nennenswerten Wirkungen entfalte. Andererseits sei die
Befürchtung, möglicherweise mit dem Strafrecht in Konflikt zu
geraten, so groß, daß § 88 a auch außerhalb seines
Anwendungsbereiches zu einer erheblichen Einschränkung der Meinungs-
und Redefreiheit führen könne, weil deshalb entsprechende
Meinungsäußerungen unterblieben.
Zu den Erfahrungen mit der Anwendung dieser Bestimmung hat
sich die Bundesregierung mehrfach, zuletzt bei der
Beantwortung der mündlichen Anfrage der Abgeordneten Frau Matthäus-
Maier, FDP, am 9. Mai 1979 (Stenographischer Bericht des
Deutschen Bundestages, 150. Sitzung, S. 11 997), geäußert. An dem
dort geschilderten Sachstand haben sich seitdem keine
wesentlichen Änderungen ergeben. Zum Stichtag 29. November 1979
ergibt sich danach folgendes Bild:
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung sind seit
Inkrafttreten der Bestimmung gegen insgesamt 111 Personen
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Straftaten nach § 88 a
StGB eingeleitet worden. Anklage nach dieser Vorschrift ist
gegen elf Personen erhoben worden. Sechs Angeklagte sind zu
Freiheitsstrafen verurteilt worden, wovon ein - nicht rechts-
- kräftiges - Urteil wegen § 140 StGB ergangen ist. In Rechtskraft
erwachsen ist eine Verurteilung. Zwei Angeklagte sind
rechtskräftig freigesprochen worden. Es sind deshalb zur Zeit noch
drei Anklagen anhängig.
Von den 111 Ermittlungsverfahren sind 92 Verfahren auch
wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129 a StGB und neun
Verfahren auch wegen anderer Straftatbestände eingeleitet
worden.
Gegenstand der eingeleiteten Verfahren waren überwiegend
Druckschriften, in denen terroristische Gruppen unterstützt oder
die von solchen Gruppen verbreitet wurden. Gegenüber neun
Personen stützte sich der Verdacht einer strafbaren Handlung
,auf Druckschriften anderer Art.
2. § 130 a StGB
Der ebenfalls neu in das StGB eingefügte § 130 a eröffnet
zusammen mit § 88 a die Möglichkeit, Gewaltverbrechen schon im
Vorfeld strafrechtlich entgegenzuwirken. Er stellt bestimmte
Anleitungen zu einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB
aufgezählten Taten unter Strafe. Anders als nach § 88 a braucht die
Anleitung keinem verfassungsfeindlichen Ziel zu dienen. Es
reicht aus, daß sie die Bereitschaft anderer fördern soll, ein
Gewaltdelikt der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Art zu
verüben. Im übrigen ist der Tatbestand entsprechend § 88 a
StGB ausgestaltet.
Der Bundesregierung sind keine Strafverfahren und
Verurteilungen nach § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten) bekannt
geworden. Die polizeiliche Kriminalstatistik weist die Vorschrift
nicht gesondert aus; die Strafverfolgungsstatistik des
Statistischen Bundesamtes enthält für die Jahre 1977 und 1978 keine
Verurteilungen.
3. Wie beurteilt sie die Bestimmungen im Licht dieser Erfah
-rungen?
1. Kontaktsperregesetz
Das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977, das sog.
Kontaktsperregesetz, hat in einer rechtsstaatlichen Erfordernissen
entsprechenden Weise die Zweifel und Nachteile ausgeräumt,
die sich bei der praktischen Durchführung von
Kontaktunterbrechungen vor seinem Inkrafttreten ergeben hatten. Die
Anordnung der im Kontaktsperregesetz vorgesehenen
Maßnahmen im Entführungsfall Schleyer hat wesentlich dazu
beigetragen, die Kommunikation zwischen den inhaftierten und den
in Freiheit befindlichen Terroristen zu unterbrechen und damit
zu verhindern, daß die weiteren Aktionen von inhaftierten
Terroristen aus den Strafanstalten heraus gesteuert werden
konnten. Der Mangel an Abstimmungsmöglichkeiten zwischen
den betroffenen Gefangenen hat den Ermittlungsbehörden
Zeitgewinn gebracht und dadurch ihre Arbeit wesentlich gefördert.
Daß es gleichwohl nicht gelungen ist, das Leben des entführten
Hanns Martin Schleyer zu retten, liegt außerhalb. der Sphäre
des Kontaktsperregesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit
des Gesetzes festgestellt.
Die in der Antwort zu Frage 1 unter 1. dargelegten Mängel bei
der Durchführung der Kontaktsperre liegen nicht im Gesetz
begründet. Der Untersuchungsbericht des vom Landtag von
Baden-Württemberg eingesetzten Untersuchungsausschusses
zeigt deutlich, daß die bei dem Vollzug der Haft und bei der
Anwendung des Kontaktsperregesetzes in der Anstalt Stuttgart-
Stammheim aufgetretenen Mängel weitestgehend vermeidbar
gewesen sind. Die Landesjustizverwaltungen haben die Mängel
erkannt und mit dem unter 1. zur Frage 1 erwähnten Bericht
geeignete Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen.
Wie unter 2. zu Frage 1 dargelegt wurde, sind konkrete
Beeintr ächtigun gen der r Verteidigung, die sich verfahrensmäßig
ausgewirkt hätten, - unbeschadet der Tatsache, daß eine
Kontaktsperre die von ihr betroffenen Gefangenen in ihrem
prozessualen Recht beeinträchtigt - nicht bekannt geworden. Dazu dürften
die detaillierten Regelungen zum Schutz der betroffenen
Gefangenen wesentlich beigetragen haben. Ohne eine gesetzliche
Regelung würden in vergleichbaren Situationen demgegenüber
voraussichtlich wiederum mit allem Nachdruck Maßnahmen der
Exekutive gefordert werden, die nicht die Begrenzungen,
Sicherungen und Schutzmaßnahmen des Kontaktsperregesetzes
zugunsten betroffener Gefangener vorsähen.
Die Bundesregierung hofft, daß sich derart extreme
Ausnahmesituationen, wie sie bei der Anwendung des § 31 EGGVG
vorausgesetzt werden, möglichst nicht wiederholen. Die
terroristische Gefährdung ist jedoch keinesfalls beseitigt. Eine
Situation, welche die Notwendigkeit einer Kontaktsperre begründet,
kann deshalb auch künftig nicht ausgeschlossen werden.
Gesetzliche Regelungen über die Unterbrechung von Kontakten
inhaftierter terroristischer Gewalttäter sowohl untereinander
als auch nach außen erscheinen somit im Hinblick auf die
besonders ernst zu nehmende Pflicht des Staates, das menschliche
Leben zu schützen und es vor allem vor rechtswidrigen
Eingriffen von seiten anderer zu bewahren, weiterhin notwendig.
Dessen unbeschadet ist die Bundesregierung bereit, an der
sorgfältigen Prüfung der Auswirkungen einzelner Bestimmungen
des Gesetzes auch künftig mitzuwirken.
2. § 88 a StGB
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.
Februar 1979 festgestellt, daß § 88 a nicht gegen das
Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG verstößt, die
Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) nicht unzulässig einschränkt und auch
nicht zu einer Verwirkung von Grundrechten (Artikel 10 GG)
führt. Der BGH hat damit die Auffassung der Bundesregierung,
§ 88 a sei verfassungskonform, bestätigt.
Die Praxis zeigt, daß sich § 88 a StGB auf die Strafverfolgung
nicht nennenswert ausgewirkt hat. In der Mehrzahl der Fälle
ist zudem die Strafverfolgung zugleich wegen anderer
Tatbestände eingeleitet worden. Im übrigen gibt es
Anwendungsschwierigkeiten besonders im Zusammenhang mit
Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen.
Ferner ist der Bundesminister des Innern der Auffassung, daß
sich die seinerzeit gehegten Erwartungen nicht erfüllt hätten:
Die Vorschrift habe einerseits nicht zur wirksameren
Bekämpfung kriminellen Unrechts über die ohnehin im Strafgesetzbuch
vorhandenen Möglichkeiten hinaus geführt; sie habe
andererseits nicht unerheblich zur Rechtsunsicherheit beigetragen. Der
Bundesminister des Innern spricht sich deshalb für eine
Streichung des § 88 a StGB aus.
Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte erhebt die
Bundesregierung gegen eine Streichung der Vorschrift keine
Bedenken.
3. § 130 a StGB
Aus den dargestellten Tatsachen ergibt sich, daß die Vorschrift
keine Bedeutung bei der Bekämpfung der Gewaltkriminalität
erlangt hat. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß für den Fall
einer Streichung von § 88 a StGB dies nicht ohne Auswirkungen
auf § 130 a bleiben könnte.]