Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
8. Wahlperiode
Drucksache 8/2333
30.11.78
Sachgebiet 86
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktionen der SPD und FDP
— Drucksache 8/2289 —
Erfahrungen mit dem am 12. Mai 1976 in Kraft getretenen Gesetz über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der
Justiz — 4226/1 - 8 - 26010/78 — hat mit Schreiben vom 29.
November 1978 namens der Bundesregierung die Kleine Anfrage der
Fraktionen der SPD und FDP wie folgt beantwortet:
1. Wieviele Anträge auf Entschädigungsleistungen nach dem
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
sind bislang gestellt worden?
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 12. Mai 1976 bis zum
30. September 1978 sind 13 647 Entschädigungsanträge gestellt
worden. Davon sind 2078 im Jahre 1976 eingegangen, 7067 im
Jahre 1977 und 4502 in den ersten drei Quartalen 1978.
2. Wieviele sind davon bereits erledigt, und wie hoch ist der
Anteil der positiven Entscheidungen?
Die folgende Übersicht zeigt, wieviele Anträge bis zum 30.
September 1978 erledigt worden sind und wie hoch der Anteil der
positiven Entscheidungen ist:
Zeitraum Ein
-
gegangene
Anträge
Erledigte
Anträge *)
Bewilli
gungen
Bewilligungen in v. H.
der
erledigten Anträge
1976 2078 281 (112) 4 1,4
1977
1. Quartal 1947 641 (215) 34 5,3
2. Quartal 1819 1047 (298) 49 4,7
3. Quartal 1811 1612 (394) 104 6,5
4. Quartal 1490 1596 (300) 144 9,0
1978
1. Quartal 1632 1698 (300) -175 10,3
2. Quartal 1456 1510 (223) 206 13,6
3. Quartal 1414 1535 (295) 290 18,9
Durchschnitt
insgesamt: 13 647 9920 1006 10,15 v.H.
*) In Klammern angegeben ist die Zahl der Anträge, die weder abgelehnt
noch bewilligt wurden, sondern sich auf sonstige Weise, vornehmlich
durch Rücknahme, erledigt haben.
3. Welches sind 'die wesentlichen Gründe für die Nichtbewilligung
von Leistungen nach dem OEG?
Die Landesversorgungsämter und die Versorgungsämter führen
keine ins einzelne gehende Statistik über die Gründe, aus denen
Anträge abgelehnt worden sind. Sie haben die häufigsten
Ablehnungsgründe summarisch wie folgt angegeben:
a) In allen Fällen, in denen der Geschädigte gesetzlichen
Krankenversicherungsschutz genießt — das betrifft etwa 90 v. H.
der Bevölkerung —, gewähren die Krankenkassen die
erforderliche Heilbehandlung. Um ihre Aufwendungen für die
Heilbehandlung erstattet zu erhalten, haben die
Krankenkassen häufig die Geschädigten veranlaßt, einen
Entschädigungsantrag nach dem OEG zu stellen. Bei vorübergehenden
Gesundheitsstörungen, die keine stationäre
Krankenbehandlung erforderlich machen, für die kein Heilmittel gewährt
wird und die nicht zur Zahlung von Krankengeld wegen
Arbeitsunfähigkeit führen, haben die Krankenkassen aber
keinen Erstattungsanspruch nach § 19 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gegen die Versorgungsverwaltung. In
diesen Fällen konnten die Anträge der Geschädigten nicht
zum Erfolg führen. Inzwischen ist die Rechtslage mit den
Spitzenverbänden der Träger der Krankenversicherung
erörtert worden mit dem Ergebnis, daß der Anteil solcher
Anträge zurückgeht. In der Statistik (vgl. die Antwort auf die
Frage 2) läßt sich der Rückgang der Anträge und das damit
verbundene Ansteigen der Bewilligungsquote ablesen.
b) Ein Anspruch auf Versorgung durch Rentenleistung
besteht nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG nur dann,
wenn die Gesundheitsstörung länger als sechs Monate
dauert und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 25 v. H. führt. Wenn diese Voraussetzungen
nicht vorlagen, konnten Renten nicht bewilligt werden.
c) In vielen Fällen können die Versorgungsämter die
anspruchsbegründenden Tatsachen (z. B. Tathergang, Ausmaß
der gesundheitlichen Schädigung) nicht einwandfrei
feststellen, weil die Antragsteller keine hinreichenden Angaben
machen oder sich einer medizinischen Begutachtung nicht
stellen. Hier dürfte der Grund oft darin liegen, daß kein
Dauerschaden eingetreten oder der Gesundheitsschaden
geringfügig war; ferner kommen Fälle in Frage, in denen der
Antragsteller mit Rücksicht auf eine eigene Tatbeteiligung,
z. B. an einer Schlägerei, den Anspruch nicht weiterverfolgt.
d) Ansprüche von Ausländern müssen nach § 1 Abs. 4 OEG
abgelehnt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht
gewährleistet ist. In den meisten Heimatländern unserer
Gastarbeiter (z. B. Griechenland, Italien, Jugoslawien, Spanien,
Türkei) gibt es keine dem OEG vergleichbaren Regelungen.
4. Welche Vorkehrungen sind bislang getroffen worden, um die
Bevölkerung über das OEG und seine Möglichkeiten zu
informieren?
Der Bundesminister der Justiz hat sogleich nach Inkrafttreten
des OEG ein breit gestreutes Informationsblatt herausgegeben,
dessen Inhalt in vielen überregionalen und regionalen
Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht worden ist. Darin ist u. a.
über die Voraussetzungen und den Umfang der
Entschädigungsleistungen unterrichtet und mitgeteilt worden, daß Anträge bei
den Versorgungsämtern zu stellen sind, aber auch von allen
anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Ortskrankenkassen) und
von allen Gemeinden entgegengenommen werden. Ferner hat
die Bundesregierung in ihrem Jahresbericht sowie im
Sozialbericht 1976 über das Gesetz informiert.
Darüber hinaus haben der Bundesminister der Justiz und der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in
Zusammenarbeit .mit den obersten Landesbehörden des Arbeits- und
Sozialbereichs ein Merkblatt entworfen, das in möglichst
einfacher, aber umfassender Weise jeden Betroffenen über seine
Rechte unterrichtet und die zuständigen Versorgungsämter mit
Anschrift und Rufnummer angibt, die weitere Auskünfte
erteilen, bei der Antragstellung behilflich sind und Anträge
entgegennehmen. Der Bundesminister der Justiz hat die
Landesjustizminister und -senatoren gebeten, im Einvernehmen mit
den Landesinnenministern sicherzustellen, daß solche
Merkblätter bei den Polizeidienststellen und bei den
Staatsanwaltschaften bereitgehalten und in allen Fällen den Betroffenen
ausgehändigt werden, in denen auf Grund des durch eine
Strafanzeige oder in anderer Weise bekannt gewordenen
Sachverhalts anzunehmen ist, daß Ansprüche auf Entschädigungsleistun
-
gen nach dem OEG bestehen. Dieser Bitte ist entsprochen
worden. Auch die Krankenkassen halten solche Merkblätter bereit.
5. Hält die Bundesregierung zusätzliche Maßnahmen (z. B.
Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, Vereinheitlichung der
Erfassungsbögen der Landesversorgungsämter) für erforderlich,
um 'den tatsächlichen Erfolg des OEG sicherzustellen?
Die Entschädigungstatbestände des OEG stellten die mit der
Durchführung des Gesetzes betrauten Versorgungsämter sowie
die Landesversorgungsämter vor neue Aufgaben, vor allem in
der Sachverhaltsermittlung und in der rechtlichen Bewertung.
Daraus ergaben sich, wie vorauszusehen war, gewisse
Anfangsschwierigkeiten. Die Bundesregierung hat, um darüber
hinwegzuhelfen und den Erfolg des Gesetzes von vornherein
sicherzustellen, mehrere Arbeitstagungen und Besprechungen mit den
Fachkräften aus dem Bereich der Länderverwaltungen, mit
Vertretern der Sozialgerichtsbarkeit sowie mit Beamten des
Bundesrechnungshofes abgehalten, eine erste Fachtagung bereits in
der Woche, in der das OEG in Kraft trat. Die dabei erkannten
Probleme konnten weitgehend durch Verwaltungsregelungen
gelöst werden. In einem Punkt haben sie zu einer
gesetzgeberischen Initiative der Bundesregierung und zu einer Änderung
des BVG geführt (s. die Antwort auf die Frage 7).
Um die Dauer der Sachverhaltsermittlung abzukürzen, hat die
Bundesregierung die Landesregierungen gebeten, dafür Sorge
zu tragen, daß die Polizeibehörden und die
Staatsanwaltschaften Anfragen der Versorgungsverwaltung schnell und
umfassend beantworten.
Ein weiteres Problem, das die Dauer des Verfahrens bis zur
Entscheidung über den Anspruch mit bestimmt, liegt darin, daß
die gesundheitliche Schädigung medizinisch beurteilt werden
muß. Hier besteht zur Zeit ein erheblicher personeller Engpaß,
der nur längerfristig überwunden werden kann.
In einer etwas unterschiedlichen Fassung der in den Ländern
verwendeten Frage- oder Erfassungsbögen sieht die
Bundesregierung kein Hemmnis für den Erfolg des Gesetzes. Sie geht
davon aus, daß die Landesbehörden, die das Gesetz in eigener
Zuständigkeit ausführen, die Formulare zweckmäßig gestalten
und sie in dieser Hinsicht auch ständig überprüfen.
6. Hält die Bundesregierung eine Änderung des OEG auf Grund
der bisherigen Erfahrungen und angesichts der teilweise
erhobenen Forderungen (Änderung des Stichtages bei Härtefällen;
Einführung der Sachschadensregelung im Hinblick auf die
Tumultentschädigung nach der Staatshaftungsreform;
Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Verletzungen;
Entschädigung von Opfern Deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland
und für ausländische Staatsbürger in der Bundesrepublik
Deutschland) für geboten?
Die bisherigen Erfahrungen mit dem OEG vermögen die Kritik,
die gelegentlich an dem Gesetz geübt wird, nicht zu
rechtfertigen. Es ist darauf hinzuweisen, daß mit diesem Gesetz
sozialstaatliches Denken und Handeln in eine neue Dimension
vorgestoßen ist. Das OEG verwirklicht zum ersten Mal in der
deutschen Rechtsgeschichte den grundlegenden Gedanken, daß die
Gemeinschaft ihre Bemühungen nicht darauf beschränken darf,
das Verbrechen zu bekämpfen und den Täter zu resozialisieren,
sondern daß sie sich des Schicksals der Opfer annehmen muß.
Das OEG löst diese Aufgabe, indem es die Opfer von
Gewalttaten den Kriegsopfern gleichstellt. Damit wird ein
umfassendes und ausgewogenes System sozialer Leistungen geboten, an
das die wenigen ausländischen Regelungen der
Opferentschädigung nicht heranreichen.
Das schließt nicht aus, über Verbesserungen nachzudenken. Die
Bundesregierung wird die Möglichkeiten prüfen, ob und
inwieweit in Härtefällen die Leistungen des
Bundesversorgungsgesetzes auf noch fortdauernde schwere Körperschäden von
Opfern, bei denen die Schädigung vor dem Inkrafttreten des OEG
eingetreten ist, erstreckt werden können.
Eine Erstreckung auf Sachschäden, die mit einer Gewalttat
zusammenhängen, hatte die Bundesregierung in dem Entwurf des
OEG vorgeschlagen. Die Vorschrift ist auf Verlangen des
Bundesrates gestrichen worden. Die Bundesregierung hält es nicht
für angebracht, jetzt eine Änderung vorzuschlagen.
Längerfristig kann sich aber eine andere Beurteilung ergeben. In dem
von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Staatshaftungsgesetzes (Drucksache 8/2079) sind für Schäden an Leib
oder Leben infolge von Tumulten gleiche Leistungen wie im
OEG und für Sachschäden Ersatz in gewissen Grenzen
vorgesehen (§§ 18, 19 des Entwurfs). Wenn sich diese Vorstellungen
durchsetzen sollten, könnte dies auch zu einer Überprüfung der
Frage im Rahmen des OEG führen.
Der Forderung, bei besonders schwerwiegenden Verletzungen
den Opfern von Gewalttaten Schmerzensgeld zu zahlen, ist
entgegenzuhalten, daß dem gesamten Bereich des Sozialrechts und
der sozialen Entschädigung der Gedanke fremd ist, einen
Ausgleich für einen Schaden zu gewähren, der nicht
Vermögensschaden ist. Rechtssystematische Gründe, die präjudizierenden
Folgen für andere Bereiche, z. B. die gesetzliche
Unfallversicherung, und die nicht abzusehenden finanziellen Auswirkungen
sprechen gegen eine punktuelle Änderung für den Bereich des
Opferentschädigungsrechts. Auf längere Sicht wird das sehr
komplexe Problem unter Berücksichtigung der
Rechtsentwicklung und aller Auswirkungen weiter zu überdenken sein.
Das Gegenseitigkeitsprinzip, das die Entschädigung für
Ausländer davon abhängig macht, ob ihr Heimatstaat Deutsche
entsprechend entschädigen würde, ist auf Verlangen des
Bundesrates und auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das
OEG eingefügt worden. Die Bundesregierung hält es nicht für
sinnvoll, jetzt eine Änderung vorzuschlagen. Die
Gegenseitigkeitsklausel ist geeignet, den Schutz Deutscher im Ausland zu
verbessern. Sie wirkt in Staaten, die noch keine vergleichbare
Entschädigungsregelung haben, als ein Anreiz, diese auch im
Interesse ihrer eigenen Staatsbürger einzuführen.
Die Bundesregierung wünscht auch an dem Territorialitätsprin
-
zip festzuhalten, das dem Gesetz zugrunde liegt und von den
gesetzgebenden Körperschaften gebilligt worden ist. Sie sieht
sich in dieser Auffassung bestärkt durch die Ergebnisse
eingehender Beratungen im Europarat. In der am 28. September
1977 von den Ministerdelegierten angenommenen Entschließung
heißt es: „Soweit nicht besondere Konventionen anzuwenden
sind, soll die Entschädigung von dem Staat gezahlt werden, auf
dessen Gebiet, einschließlich Schiffe und Flugzeuge, das
Verbrechen begangen worden ist." Andere Staaten, die eine
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten eingeführt haben, folgen
ebenfalls dem Territorialitätsprinzip, z. B. Großbritannien,
Irland, Schweden und die Niederlande. Die Bundesregierung wird
aber prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen es möglich
ist, deutsche Staatsangehörige, die im Ausland Opfer von
Gewalttaten geworden sind, über die in § 1 Abs. 1 OEG genannten
Fälle hinaus in die Regelung einzubeziehen.
7. Hält die Bundesregierung es für eine unvermeidbare Härte, daß
Antragsteller, die den Antrag auf Versorgung ohne eigenes
Verschulden verspätet gestellt haben, Leistungen erst ab dem
Antragsmonat, nicht aber rückwirkend vom Zeitpunkt der
Schädigung ab erhalten?
Nach der noch geltenden Fassung des
Bundesversorgungsgesetzes werden Leistungen erst vom Beginn des Monats an
gewährt, in welchem der Antrag gestellt wird; das gilt auch dann,
wenn der Antrag auf Versorgung ohne eigenes Verschulden des
Antragstellers verspätet gestellt worden ist. Das hat in
Einzelfällen zu Härten geführt, nicht nur bei der Anwendung des
OEG, sondern im gesamten sozialen Entschädigungsrecht. Die
Bundesregierung hat deshalb mit dem Entwurf eines Zehnten
Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des
Bundesversorgungsgesetzes eine Änderung der maßgebenden Vorschrift
(§ 60 BVG) vorgeschlagen. Das Gesetz ist inzwischen
verabschiedet und verkündet worden (Zehntes Anpassungsgesetz vom
10. August 1978, BGBl. I S. 1217) und wird am 1. Januar 1979 in
Kraft treten. Von da an werden im gesamten sozialen
Entschädigungsrecht die Leistungen rückwirkend vom Zeitpunkt der
Schädigung an gewährt, wenn der Antrag innerhalb eines Jah
-
res gestellt wird. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an
der Antragstellung gehindert, so verlängert sich diese Frist um
die Dauer der Verhinderung.
8. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dafür zu sorgen,
daß auf zwischenstaatlicher Ebene Regelungen über die
Opferentschädigung geschaffen werden?
Die Bundesregierung hält zwischenstaatliche Regelungen über
die Opferentschädigung für wünschenswert. Der Bundesminister
der Justiz hat in der Ministerkonferenz des Europarates
vorgeschlagen, eine europäische Konvention auszuarbeiten. Dieser
Vorschlag ist auf Zustimmung gestoßen und wird weiter
verfolgt werden.]