Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) gehören zu den jugendgefährdenden Medien vor allem verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen und Darstellungen. Wenn der Inhalt eines Mediums einen oder mehrere dieser Tatbestände erfüllt, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung dafür, daß es jugendgefährdend ist (BVerwGE 25, 318). Der Begriff „den Krieg verherrlichend" ist dabei weit auszulegen. Er umfaßt auch gewisse verfassungsfeindliche Tendenzen, weil das GjS „Friedensgesinnung" erstrebt (so BVerwGE 23, 112, bestätigt durch BVerwGE 28, 61).
Jugendgefährdend im Sinne des Oberbegriffs der sittlichen Gefährdung in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS sind Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen und Darstellungen nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn sie
- insbesondere Jugendlichen als eine Verteidigung und damit als Werbung für die Ideologie des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, seine Führung, sein Erziehungsprogramm und seine Kriegsführung erscheinen (OVG Münster Urteil vom 29. November 1966, Az.: II A 436/64, ausdrücklich bestätigt durch BVerwGE 28, 61)
- den nationalsozialistischen Führerstaat als ein nicht nur für Deutschland, sondern für Europa erstrebenswertes Kriegsziel darstellen (OVG. Münster Urteil vom 29. November 1966 a.a.O.)
- die Waffen-SS als Vorkämpfer einer Truppe herausstellen, - die politisch von der Ideologie eines geeinten Europa unter einem autoritär herrschenden Führer geleitet wird (OVG Münster Urteil vom 29. November 1966 a.a.O.)
- die Absage an das Ideengut und die Methoden des Nationalsozialismus, sowie den Grundsatz der historischen Wahrhaftigkeit als Voraussetzung für die Selbsterkenntnis einer Nation in Frage stellen (OVG Münster Urteil vom 17. Mai 1972 XII A 554/70)
- das Hitlersystem bejahen, dessen Gewalt- und Willkürherrschaft gerichtlich mehrfach festgestellt worden ist ' (BGH St 13, 22, 37 und 14.293)
- das Bekenntnis zum demokratischen Rechtsstaat als Glied der Völkergemeinschaft, zur Völkerverständigung unter Einschluß gerade auch der Aussöhnung des deutschen Volkes • mit den früheren Kriegsgegnern in Frage stellen (OVG a.a.O.)
- die grundlegenden Wert- und Zielvorstellungen unserer Verfassung, die insbesondere in der Präambel und Artikel 1 Abs. 2, Artikel 20 Abs. 1, Artikel 25 und 26 GG Ausdruck gefunden haben und vorgegebene Wertordnungen sowie internationale Verpflichtungen in Frage stellen (OVG a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften seit Mai 1978 die Aufnahme von 13 Schallplatten und zehn Schriften in die Liste der jugendgefährdenden Schriften angeordnet.
Im einzelnen:
Indiziert wurden wegen Verherrlichung und Verharmlosung des nationalsozialistischen Regimes und wegen Kriegsverherrlichung 13 Langspielplatten, die – im Originalton – u. a. Reden von Hitler, Goebbels, von Schirach, Heß und Skorzeny sowie Wehrmachtsberichte und Berichte aus den Propagandakompanien enthalten. Auf einigen Platten werden diese Propagandabeiträge eingerahmt von nationalsozialistischen Haß- und Kriegsliedern. Die Bundesprüfstelle hat diese Schallplatten insbesondere deshalb als schwer jugendgefährdend beurteilt, weil sie jugendlichen Hörern, die die Zeit von 1933 bis 1945 nicht selbst miterlebt haben, den falschen Eindruck vermitteln können, der Nationalsozialismus sei für Deutschland und für Europa eine gute und gerechte Sache im deutschen Interesse gewesen; die NS-Ideologie sei weitgehend noch heute billigenswert; Hitler sei ein hervorragender Führer des deutschen Volkes und die Hitlerjugend eine sinnvolle Erziehungseinrichtung nicht nur für die damalige Zeit, sondern auch für heute. Unterstrichen wird diese gefährliche „Werbung" für das NS-Regime und für Adolf Hitler nach Auffassung der Bundesprüfstelle durch die suggestive Wirkung der Originalaufnahmen, die den Hörer auch den frenetischen Beifall der Massen, endlose „Huldigungen" durch Heil-Rufe und die hitzige Gesamtatmosphäre der jeweiligen Veranstaltung unmittelbar und ohne distanzschaffenden, kritischen Kommentar miterleben läßt.
Außerdem wurden wegen NS- und Kriegsverherrlichung und -verharmlosung fünf Bildbände mit unveränderten Nachdrucken aus einer Propagandazeitschrift des Dritten Reiches sowie ein Flugblatt, eine Zeitschrift, ein Buch und ein „Landser"-Heft indiziert.
Eine Broschüre wurde in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen wegen Verteidigung und Förderung der NS-Rassenlehre und wegen Leugnung der Massenvernichtung von Menschen jüdischer Abstammung im Rahmen der von der NS-Führung befohlenen „Endlösung" der Judenfrage.