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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Erfahrungen mit dem Strafvollzugsgesetz (G-SIG: 00002070)

Entwicklung und Anwendung der am Resozialisierungsgedanken orientierten Formen des Strafvollzugs, Durchführung neuer Behandlungsformen im Strafvollzug zur Senkung der Rückfallquote, Intensivierung der ambulanten Nachbetreuung von Haftentlassenen, Verwirklichung der Gefangenenmitverantwortung, Behinderung der Tätigkeit der Gefangenenbeiräte, Verweigerung der Kostenübernahme für eine anstaltsexterne Berufsausbildung von Häftlingen in einzelnen Justizvollzugsanstalten, Vorlage des Entwurfs des Ratifizierungsgesetzes zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale Gültigkeit von Strafurteilen vom 28. Mai 1970

Fraktion

FDP, SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

29.03.1979

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/266614. 03. 79

Erfahrungen mit dem Strafvollzugsgesetz

der Abgeordneten Brandt (Grolsheim), Frau Dr. Däubler-Gmelin, Dürr, Dr. Emmerlich, Engelhard, Heyenn, Kleinert, Dr. Dr. h. c. Maihofer, Wolfgramm (Göttingen) und der Fraktionen der SPD und FDP

Vorbemerkung

Mit dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz haben fast 100 Jahre währende Reformbestrebungen ihren erfolgreichen Abschluß gefunden, einheitlich geltende gesetzliche Grundlagen für den Strafvollzug zu schaffen und ihn wirksamer im Sinne einer vorbeugenden Verbrechensbekämpfung auszugestalten.

Für den Strafvollzug sind die Länder verantwortlich; sie haben bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des Strafvollzugsgesetzes vereinbart. Vollzugsziel ist nach dem Strafvollzugsgesetz, den Gefangenen zu befähigen, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten ... führen" zu können.

Der Gesetzgeber hat demgemäß mit dem Strafvollzugsgesetz über die Regelung der Rechte und Pflichten des Gefangenen und der Eingriffsbefugnisse der Vollzugsbehörden hinaus die Absicht verbunden, im Sinne eines Behandlungsvollzuges die Entwicklung neuer Vollzugsformen zu ermöglichen und zu fördern.

Die inzwischen vorliegenden praktischen Erfahrungen der Länder mit dem Strafvollzugsgesetz erlauben eine Bestandsaufnahme, inwieweit die Ziele des Gesetzgebers umgesetzt worden sind.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen10

1

Ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung des Strafvollzugsgesetzes eingetreten, daß neue, am Resozialisierungsgedanken orientierte Formen des Strafvollzuges entwickelt worden sind und in den Justizvollzugsanstalten angewandt werden?

2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit die Durchführung neuer Behandlungsformen im Strafvollzug zu einem Rückgang der Rückfallquote geführt hat?

3

Inwieweit hat die Reform des Strafvollzuges zu einer Intensivierung der ambulanten Nachbetreuung von Haftentlassenen (Leistung oder Vermittlung materieller Hilfen wie Sozialhilfe, Wohnungshilfe, Arbeitsbeschaffung, Rechtsauskunft, Schuldenregulierung usw.) geführt?

4

Hält die Bundesregierung angesichts der teilweise erhobenen Kritik zusätzliche Verbesserungen des Strafvollzuges (wie z. B. Vollzugslockerungen, Ausweitung des Besuchs- und Schriftverkehrs, Abbau der Verhängung von Hausstrafen, Urlaubsgewährung, Personalvermehrung und Schaffung von zusätzlichen baulichen Maßnahmen) für erforderlich, um den tatsächlichen Erfolg eines resozialisierenden Strafvollzuges sicherzustellen?

5

Inwieweit ist der Programmsatz des Strafvollzugsgesetzes im § 160 über die Gefangenenmitverantwortung in der Praxis verwirklicht worden?

6

Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, daß die Einrichtung und Tätigkeit der nach dem Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Beiräte zunehmend dadurch erschwert werden, daß die private Initiative solcher Personen in den Beiräten durch ein Zulassungsverfahren gehemmt wird?

7

Wird die Verwirklichung des Anliegens des Strafvollzugsgesetzes, durch berufsbildende Maßnahmen die Resozialisierung zu fördern, dadurch erschwert, daß in einzelnen Bundesländern die Übernahme der Kosten für anstaltsinterne Ausbildung (z. B. ein Fernstudium oder Fernlehrgang) verweigert wird, und worauf sind ggf. die Unterschiede in den einzelnen Ländern zurückzuführen?

8

Welche Vorbereitungen sind für die bis zum 31. Dezember 1980 zu schaffende Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitsentgeltes getroffen worden, und welchen Vorschlag wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag voraussichtlich unterbreiten?

9

Hält die Bundesregierung die teilweise geäußerte Behauptung, das Behandlungsklima in den einzelnen Justizvollzugsanstalten habe sich aufgrund der besonderen Sicherheitsvorkehrungen gegenüber inhaftierten Terroristen verschlechtert, für zutreffend?

10

Wann gedenkt die Bundesregierung den Entwurf des Ratifizierungsgesetzes zum europäischen Übereinkommen über die internationale Gültigkeit von Strafurteilen vom 28. Mai 1970 vorzulegen, um damit die Grundlagen für Übernahmeersuchen der Strafvollstreckung an Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland und Deutschen im Ausland zu schaffen?

Bonn, den 14. März 1979

Brandt (Grolsheim) Frau Dr. Däubler-Gmelin Dürr Dr. Emmerlich Heyenn Kleinert Dr. Dr. h. c. Maihofer Wolfgramm (Göttingen)

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