Bahnpolizei
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Spranger, Dr. Miltner, Volmer, Dr. Langguth, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Dr. Laufs, Broll und der Fraktion der CDU/CSU
Der Bundesminister für Verkehr — E 10/32.04.02 — hat mit Schreiben vom 2. Januar 1980 im Namen der Bundesregierung die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Fragen und Antworten2
Wie beurteilt die Bundesregierung die Feststellung der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands, unzulängliche Kompetenzen der Bahnpolizei führten zu einer „offenen Flanke im Sicherheitssystem" und welche Vorstellungen hat sie gegebenenfalls über die Schließung bestehender Sicherheitslücken?
Die Bundesregierung hält eine solche Feststellung der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands für nicht zutreffend. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt mit der Sonderpolizei des Bundes im Bereich der Deutschen Bundesbahn über ein zusätzliches Sicherheitselement, das zu den uneingeschränkten Aufgaben der allgemeinen Polizei auf Bahngebiet hinzutritt. In den westeuropäischen Staaten haben nur die belgischen, die britischen, die italienischen und die niederländischen Staatsbahnen vergleichbare Einrichtungen.
Der Bundesregierung liegen auch keine Erkenntnisse vor, die auf eine Gefährdung der Sicherheit im Bereich der Deutschen Bundesbahn durch unzulängliche polizeiliche Kompetenzen hindeuten würden. Eine Erweiterung der Kompetenzen der Bahnpolizei würde im übrigen die nach der Verfassung den Ländern zugewiesenen Aufgaben berühren.
Die Zusammenarbeit zwischen der Bahnpolizei und den anderen Polizeidienststellen des Bundes verläuft reibungslos. Über die Zusammenarbeit mit der Polizei der Länder findet gegenwärtig eine Prüfung statt, über deren Ergebnisse der Innenausschuß des Deutschen Bundestages in Kürze unterrichtet wird.
Wie unterscheiden sich die Ausbildung und die Aufstiegsmöglichkeiten der Bahnpolizei von denen der übrigen Polizeien des Bundes und der Länder, und welche Vorstellungen über eine Angleichung hat die Bundesregierung?
Die für den Polizeivollzugsdienst des Bundes und der Länder maßgebenden laufbahnrechtlichen Regelungen lehnen sich im allgemeinen an den Musterentwurf einer Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes an. Er ist im Auftrag der Innenministerkonferenz auf Grund des Programms für die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland erarbeitet worden. Nach dem Musterentwurf dauert die Ausbildung für Laufbahnen des mittleren Dienstes zweieinhalb Jahre, für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes drei Jahre. Der Aufstieg vollzieht sich nach Maßgabe der vorhandenen Planstellen, wobei sich nach dem Musterentwurf der gehobene und der höhere Dienst überwiegend durch Aufstiegsbeamte ergänzen. Für den Aufstieg haben die Beamten den Bildungsstand nachzuweisen, wie er bei Einstiegsbeamten vorausgesetzt wird; soweit erforderlich, wird er ihnen nachvermittelt.
Die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten sind den Laufbahnen des mittleren nichttechnischen und gehobenen nichttechnischen Dienstes der Deutschen Bundesbahn zugeordnet. Der Vorbereitungsdienst für diese Laufbahnen dauert zwei bzw. drei Jahre. Vor einem Einsatz im hauptamtlichen Bahnpolizeidienst wird von der DB eine auf die Bahnpolizeiaufgaben ausgerichtete Ausbildung von 19 Wochen vermittelt, die mit einer Verwendungsprüfung abschließt.
Sowohl der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn als auch die Verwendung in anderen Bereichen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes ist den hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten in gleicher Weise wie den übrigen Angehörigen der jeweiligen Laufbahn nach den dienstrechtlichen Bestimmungen möglich.
Die Integrierung der Bahnpolizeibeamten in die nichttechnischen Laufbahnen der DB gewährleistet personalwirtschaftliche Flexibilität und eröffnet den einzelnen Beamten vielseitige Verwendungsmöglichkeiten und berufliches Fortkommen. Es ist deshalb nicht beabsichtigt, die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für den hauptamtlichen Bahnpolizeidienst des Verkehrsunternehmens Deutsche Bundesbahn an die entsprechenden Regelungen für den Polizeivollzugsdienst beim Bund und in den Ländern anzupassen.