Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/14023
16. Wahlperiode 08. 09. 2009
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. September 2009
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln),
Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/13917 –
Zukunft der gesetzlichen Altfallregelung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Antrag
geforderte Verlängerung der gesetzlichen Altfallregelung (Bundestagsdrucksache
16/12434) war im Juni 2009 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD abgelehnt worden. Damit wurde auch die ebenfalls in dem Antrag
enthaltene Forderung abgelehnt, nach der eine großzügigere
Lebensunterhaltssicherung beim Übergang der Aufenthaltserlaubnis auf Probe zur normalen
Aufenthaltserlaubnis durch Verwaltungsvorschriften geschaffen werden sollte.
Als einen ersten Schritt bewertet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
deshalb die in dem Entwurf zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Aufenthaltsgesetz enthaltene Formulierung, wonach in den Verlängerungsfällen
gemäß § 104a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der
Lebensunterhalt auch als eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert gilt, wenn im
gesamten Zeitraum trotz zusätzlichen Bezugs öffentlicher Mittel jedenfalls das
Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt überwog (vgl.
Bundesratsdrucksache 669/09 Ziff.104a.5.3).
In dem Berichterstattergespräch zu dem o. g. Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN teilte das Bundesministerium des Innern (BMI) am 13. Mai
2009 u. a. mit, dass die Bundesregierung bei den Bundesländern abfragen
würde, inwiefern Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1
Satz 1 AufenthG (auf Probe) erhalten haben, soziale Transferleistungen
beziehen. Mitte Juli 2009 sollten die Antworten der Bundesländer hierzu vorliegen.
1. Wie viele Personen haben bis zum 30. Juni 2009 nach Angaben der
Bundesländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 104b AufenthG
beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Der Bundesregierung sind zum Stichtag 30. Juni 2009 von den Ländern 38 676
Anträge nach der gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104a, 104b des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gemeldet worden. Die Aufschlüsselung nach
Bundesländern ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
* Die Angaben Bayerns basieren auf einer Schätzung.
** Der Rückgang bei der Anzahl der Anträge im Vergleich zum Stand 31. März 2009 erklärt sich aus
einer nachträglich festgestellten Doppelerfassung von Anträgen.
2. Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 104b
AufenthG wurden bis zum 30. Juni 2009 noch nicht beschieden (bitte nach
Bundesländern differenzieren), und welche Erkenntnisse über die Gründe
hat die Bundesregierung hierfür?
Nach Angaben der Länder wurden 4 205 Anträge noch nicht beschieden. Zu
den Gründen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die
Aufschlüsselung nach Bundesländern ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
* Die Angaben Bayerns basieren auf einer Schätzung.
Bundesland Anzahl der Anträge
nach §§ 104a, 104b AufenthG
(Zeitraum 28. August 2007 – 30. Juni 2009)
Baden-Württemberg 7 367
Bayern* 2 500*
Berlin** 2 926**
Brandenburg 751
Bremen 533
Hamburg 1 349
Hessen 1 158
Mecklenburg-Vorpommern 775
Niedersachsen 8 429
Nordrhein-Westfalen 5 610
Rheinland-Pfalz 1 875
Saarland 1 171
Sachsen 1 329
Sachsen-Anhalt 1 304
Schleswig-Holstein 842
Thüringen 757
Bundesland Noch nicht entschiedene Anträge
Baden-Württemberg 881
Bayern* 55*
Berlin 577
Brandenburg 75
Bremen 127
Hamburg 114
Hessen 356
Mecklenburg-Vorpommern 139
Niedersachsen 1 124
Nordrhein-Westfalen k. A.
Rheinland-Pfalz 117
Saarland 279
Sachsen 162
Sachsen-Anhalt 99
Schleswig-Holstein 65
Thüringen 35
3. Sofern die Länder zu diesen Gründen bisher keine Angaben gemacht
haben (s. Bundestagsdrucksache 16/13163), ist die Bundesregierung mit
dem Ziel an die Länder herangetreten, die Datenbasis dahingehend zu
verbessern, dass die Gründe für sämtliche noch nicht beschiedenen Anträge
aufgeführt werden, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung erachtet die von den Ländern übermittelten Angaben zur
gesetzlichen Altfallregelung als ausreichend. Sie hat daher keine Veranlassung
gesehen, von den Ländern weiter gehende Angaben zu erbitten. Dies wäre von
Seiten der Länder zudem nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu leisten.
4. Wie vielen Personen wurden bis zum 30. Juni 2009 Aufenthaltserlaubnisse
nach § 104a oder § 104b AufenthG erteilt (bitte nach Bundesländern
differenzieren), und wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (auf Probe) erhalten, weil der
Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit noch nicht gesichert war (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Von den Ländern wurden insgesamt 35 128 Personen gemeldet, die eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104a, 104b AufenthG bis zum 30. Juni 2009
erhalten haben. Davon haben 28 227 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
Absatz 1 Satz 1 AufenthG erhalten. In weiteren 2 760 Fällen wurden auf Anträge
nach den §§ 104a, 104b AufenthG hin Aufenthaltserlaubnisse nach anderen
gesetzlichen Vorschriften erteilt. Die Gesamtzahl erteilter Aufenthaltserlaubnisse
aus humanitären Gründen erhöht sich damit auf 37 796.
Die Übersicht nach Bundesländern ist der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen:
Bundesland Erteilte Aufenthaltserlaubnisse
nach §§ 104a, 104b AufenthG
(Zeitraum 28. August 2007 –
31. März 2008)
davon nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
(„Aufenthaltserlaubnis auf
Probe“)
Baden-Württemberg 4 420 3 006
Bayern 1 639 1 089
Berlin 1 430 1 357
Brandenburg 475 371
Bremen 674 605
Hamburg 1 171 1 092
Hessen 2 302 1 723
Mecklenburg-Vorpommern 480 395
Niedersachsen 4 707 3 716
Nordrhein-Westfalen 13 497 11 377
Rheinland-Pfalz 1 363 1 063
Saarland 626 500
Sachsen 682 474
Sachsen-Anhalt 653 620
Schleswig-Holstein 516 420
Thüringen 493 419
5. Welche Angaben zu den Gründen der Ablehnung eines Antrags nach den
verschiedenen Absätzen des § 104a oder § 104b AufenthG kann die
Bundesregierung machen?
Eine statistische Übersicht zu den Ablehnungsgründen liegt der
Bundesregierung nicht vor. Von einigen Ländern ist mitgeteilt worden, dass die häufigsten
Ablehnungsgründe die Täuschung über die Identität, begangene Straftaten, die
Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen (Stichtagsregelung) sowie die
Nichterfüllung der Passpflicht waren.
6. Sofern die Länder zu diesen Gründen bisher keine Angaben gemacht
haben (s. Bundestagsdrucksache 16/13163), ist die Bundesregierung mit
dem Ziel an die Länder herangetreten, die Datenbasis dahingehend zu
verbessern, dass die Ablehnungsgründe aufgeführt werden, und wenn
nein, warum nicht?
Die Länder berichten im Rahmen der quartalsweise erhobenen Angaben zur
gesetzlichen Altfallregelung vereinzelt über die häufigsten Ablehnungsgründe.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Hat das BMI eine Umfrage bei den Bundesländern dahingehend
durchgeführt, wie viele Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
Absatz 1 Satz 1 AufenthG (auf Probe) erhalten haben, soziale
Transferleistungen beziehen?
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte im Mai 2009 die Länder
gebeten, eine stichprobenartige Erhebung zum Sozialleistungsbezug von Inhabern
einer „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ durchzuführen.
8. Haben die Bundesländer – wie vom BMI beabsichtigt – bis Mitte Juli
2009 ihre Antworten dem BMI zugeleitet?
Aus den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind entsprechende
Meldungen bereits eingegangen.
9. Wurde der Umfrage der im Jahr 2008 durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (1 C 32.07) verschärfte Maßstab zur Prüfung der
Lebensunterhaltssicherung zugrunde gelegt, wonach der Lebensunterhalt nur
dann als gesichert gilt, wenn statt des reinen Nettoeinkommens das gemäß
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechenbare Einkommen
so hoch ist, dass kein ergänzender SGB-II-Anspruch mehr besteht?
Da die Abfrage auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem SGB II
zielte, ist davon auszugehen, dass die einschlägigen Regelungen des
Sozialgesetzbuchs (so auch die Freibetragsregelungen der §§ 11 Absatz 2 Nummer 6
und 30 SGB II) berücksichtigt worden sind.
10. Welche Ergebnisse hat diese Länderumfrage ergeben (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
11. Wie viele der „auf Probe“ erteilten Aufenthaltserlaubnisse werden – nach
den Ergebnissen der Länderumfrage – zum Jahreswechsel 2009/2010
damit vermutlich nicht verlängert werden, weil die geforderte überwiegend
eigenständige Lebensunterhaltssicherung vermutlich nicht nachgewiesen
wird (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Die Länder haben in die in der Antwort zu Frage 7 erwähnte stichprobenartige
Erhebung insgesamt 3 774 Personen einbezogen. Die übermittelten Ergebnisse
– die eine vorsichtige erste Prognose auf die Lage am Jahresende zulassen –
lauten wie folgt:
12. Warum hat das BMI diese Länderumfrage erst im Mai 2009 gestartet –
angesichts dessen, dass eine frühzeitige Umfrage über diese von Beginn
an absehbare Problemstellung eine Verlängerung der Frist der
gesetzlichen Altfallregelung noch in der laufenden Wahlperiode zweifelsohne
erheblich befördert hätte?
Prognostischer Wert kann Zahlen aus Sicht der Bundesregierung nur
beigemessen werden, wenn diese in einer überschaubaren zeitlichen Nähe zum
Stichtag 31. Dezember 2009 erhoben sind.
Deswegen wurde die Abfrage nicht zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst.
13. Hält die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration,
Dr. Maria Böhmer, im Licht der Ergebnisse dieser Länderumfrage eine
Verlängerung der Frist der gesetzlichen Altfallregelung für sinnvoll –
angesichts dessen, dass sie in der Abschlusserklärung der Bundeskonferenz
für Integrations- und Ausländerbeauftragte Anfang Mai 2009 verspro-
Bundesland Anzahl der
Personen, die in
voller Höhe
Leistungen nach
dem SGB II
beziehen
Anzahl der
Personen, die
ergänzend
Leistungen nach
dem SGB II in
einem Umfang
von mehr als
50 Prozent
beziehen
Anzahl der
Personen, die
lediglich geringere
ergänzende
Leistungen nach
dem SGB II
beziehen
Anzahl der
Personen, die
keine
Leistungen nach dem
SGB II beziehen
Gesamtzahl
Baden-Württemberg 37 2 8 32 79
Bayern 44 55 31 240 370
Berlin
Brandenburg 4 1 6 8 19
Bremen
Hamburg
Hessen 76 47 30 155 308
Mecklenburg-Vorpommern 17 6 1 6 30
Niedersachsen 190 37 111 317 655
Nordrhein-Westfalen 360 221 237 621 1 439
Rheinland-Pfalz 29 80 11 120
Saarland 19 23 6 86 134
Sachsen 144 70 80 114 408
Sachsen-Anhalt 35 4 16 31 86
Schleswig-Holstein 19 60 32 15 126
Thüringen
Gesamt 974 606 558 1 636 3 774
chen hatte, sich für eine solche Verlängerung einzusetzen, und wenn nein,
warum nicht?
Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, Dr. Maria Böhmer,
hat bereits anlässlich der Erörterung des 7. Berichts über die Lage der
Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (Bundestagsdrucksache 16/7600 vom
20. Dezember 2007) im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 4. März
2009 deutlich gemacht, dass für die Ausländerinnen und Ausländer, die eine
Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ (§ 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG) erhalten haben
und die sich nachweisbar um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht
haben, insbesondere angesichts der sich damals bereits abzeichnenden
schwierigen Entwicklungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt auf Grund der
Wirtschaftskrise, eine angemessene humanitäre Lösung gefunden werden müsse.
Daran hält die Beauftragte auch weiterhin fest.
14. Wie viele Personen lebten am 30. Juni 2009 seit mindestens acht Jahren
ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen im Bundesgebiet, die aber die nach § 104a
Absatz 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltsdauer von acht
Jahren zum 1. Juli 2007 noch nicht erreicht hatten (bitte nach Duldung,
Gestattung und Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
aufschlüsseln)?
Statistiken im Sinne der Frage liegen nicht vor, da aus den Daten des
Ausländerzentralregisters aus technischen Gründen nicht ermittelt werden kann, bei
wie vielen Personen bestimmte Aufenthaltsrechte ununterbrochen während
eines bestimmten Zeitraumes erteilt waren. Es können daher nur Daten von
Personen ausgewertet werden, die zum Stichtag 30. Juni 2009 eines der
erfragten Aufenthaltsrechte besaßen, unabhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen
Erteilung.
Danach lebten zum Stichtag 30. Juni 2009 insgesamt 32 411 Personen seit
mindestens acht Jahren in Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die zum 1. Juli 2007 die
Aufenthaltsdauer von acht Jahren noch nicht erreicht hatten, darunter
● 13 632 mit einer Duldung,
● 806 mit einer Aufenthaltsgestattung,
● 98 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG,
● 5 452 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG,
● 3 878 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG,
● 618 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG,
● 476 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG,
● 7 451 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG.
15. Hält die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration,
Dr. Maria Böhmer, es für angezeigt, auch diese Personen in eine
Bleiberechtsregelung mit einzubeziehen, und wenn nein, warum nicht?
Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, Dr. Maria Böhmer,
verweist auf ihre Ausführungen zur Problematik der Erteilung so genannter
Kettenduldungen in Kapitel III.2.1.3 des 7. Berichts über die Lage der
Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (Bundestagsdrucksache 16/7600 vom 20.
Dezember 2007). Aus Sicht der Beauftragten bleibt – auch vor dem Hintergrund der
in der Antwort zu den Fragen 14 und 16 vorgelegten Zahlen – u. a. abzuwarten,
inwieweit die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009
(Az.: 1 C 40/07) getroffenen Feststellungen zu der Frage, ob eine
„außergewöhnliche Härte“ im Sinne von § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG in
Verwurzelungsfällen vorliegt, in der Praxis auf die Beurteilung des Vorliegens von rechtlichen
Gründen, welche die Ausreise im Sinne des § 25 Absatz 5 Satz 1 AufenthG
ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
27. Juni 2006, Az.: 1 C 14/05, Rn. 15 und 17, juris), übertragen werden.
16. Wie viele Personen lebten am 30. Juni 2009 – zusammen mit einem oder
mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft –
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit
einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet,
die aber die nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erforderliche
Aufenthaltsdauer von sechs Jahren zum 1. Juli 2007 noch nicht erreicht hatten
(bitte nach Duldung, Gestattung und Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen aufschlüsseln)?
Statistiken im Sinne der Frage liegen aus den in der Antwort zu Frage 14
genannten Gründen nicht vor. Zudem erfasst das Ausländerzentralregister keine
familiären Zusammenhänge, z. B. ob eine Person zusammen mit einem oder
mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Es
können daher nur Daten von Personen ausgewertet werden, die zum Stichtag
30. Juni 2009 eines der erfragten Aufenthaltsrechte besaßen, unabhängig vom
Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung oder der familiären Zusammenhänge.
Danach lebten zum Stichtag 30. Juni 2009 insgesamt 40 073 Personen seit
mindestens sechs Jahren in Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die zum 1. Juli 2007 die
Aufenthaltsdauer von sechs Jahren noch nicht erreicht hatten, darunter
● 18 231 mit einer Duldung,
● 1 888 mit einer Aufenthaltsgestattung,
● 356 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG,
● 6 524 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG,
● 4 517 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG,
● 626 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG,
● 409 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG,
● 7 522 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG.
17. Hält die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration,
Dr. Maria Böhmer, es für angezeigt, auch diese Personen, in eine
Bleiberechtsregelung mit einzubeziehen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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