Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/14070
16. Wahlperiode 21. 09. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/13971 –
Entscheidungshistorie der Atommüll-Einlagerung ins Endlager Morsleben
in den 1990er Jahren
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ab dem 30. Januar 1994 wurden in das Endlager für radioaktive Abfälle
Morsleben (ERAM) insgesamt 22 321 m³ Atommüll eingelagert. Dies
entspricht in etwa der doppelten Menge, die zu DDR-Zeiten ins ERAM verbracht
wurde. Basis der Einlagerung nach der Wende war – durch ein rechtliches
Konstrukt über den Wiedervereinigungsvertrag – die alte DDR-Genehmigung.
Nach damaligem westdeutschen Standard wäre die Einlagerung in den 1990er
Jahren aufgrund des fehlenden Planfeststellungsverfahrens und des fehlenden
Langzeitsicherheitsnachweises nicht genehmigungsfähig gewesen.
Entsprechend umstritten war die Entscheidung der damaligen Bundesregierung.
Zeitungsberichten aus dem Jahr 1990 zufolge hatten die westdeutschen
Energieversorgungsunternehmen (EVU) großes Interesse daran, radioaktive
Abfälle ins ERAM einzulagern. Dies hielten sie schriftlich im Vertrag zur
Übernahme der DDR-Stromwirtschaft fest (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom
10. Juli 1990). Heute ist klar, dass das ERAM massiv sanierungsbedürftig war
und ist. Angesichts dessen stellt sich die Frage, inwieweit die
Energiekonzerne damals ihre Interessen gegenüber einer atomkraftfreundlichen
Bundesregierung auf Kosten der Bevölkerung durchsetzen konnten.
Die enormen ERAM-Sanierungskosten von geschätzten 2,2 Mrd. Euro
müssen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler tragen. Angesichts dessen stellt
sich insbesondere auch die Frage, weshalb die damalige Bundesregierung von
den kommerziellen Abfallanlieferern fixe Einlagerungsgebühren verlangte.
Die seit 1998 über das ERAM gewonnenen Erkenntnisse belegen, dass zu
dem Zeitpunkt, als die damalige Bundesregierung die Einlagerungsgebühren
festsetzte, die tatsächlichen Kosten für das ERAM noch keineswegs sicher
bekannt sein konnten. Durch die damals vorgenommene Gebührendeckelung
entspricht der Kostenanteil der kommerziellen Abfallanlieferer mit rund
3,8 Prozent heute nur einem Zehntel der Summe, die sie nach dem
Verursacherprinzip entrichten müssten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 18. September 2009 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/14070 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAngelieferte Abfälle
1. Wie viel radioaktive Abfälle (Volumen oder Radioaktivität) lieferten
ostdeutsche Atomkraftwerke (AKW), westdeutsche AKW und andere
Abfallanlieferer von 1971 bis 1998 jeweils pro Jahr zur Einlagerung im ERAM
an?
Einlagerungsphase von 1971 bis 1991 – Einlagerung von radioaktiven Abfällen
ausschließlich aus Anlagen und Einrichtungen der DDR (Angaben in
Kubikmeter)
* APR = Anwendung und Produktion von Radionukliden; diese Abfälle entsprechen den Abfällen aus
den Landessammelstellen der alten Bundesländer
Einlagerungsphase von 1994 bis 1998 (Angaben in Kubikmeter)
* Anmerkung: EVU-KKW = Abfälle der Kernkraftwerke der alten Bundesländer; EWN-KKW = Abfälle
der Kernkraftwerke der neuen Bundesländer
Jahr KKW APR* Forschung
1971 0 235,0 0
1972 0 305,0 0
1974 21,0 0 0
1975 40,0 0 0
1978 522,1 0 0
1979 1 299,8 225,3 0
1980 1 345,9 406,4 0
1981 962,8 537,0 59,3
1982 278,3 213,6 173,5
1983 788,6 548,2 147,5
1984 1 144,0 39,9 173,5
1985 1 012,7 38,3 174,0
1986 480,8 36,5 121,5
1987 599,2 31,8 101,7
1988 596,7 27,3 67,6
1989 715,6 28,1 97,3
1990 708,6 28,5 62,0
1991 37,2 0 0
Jahr EVU-
KKW*
EWN-
KKW*
Forschung
Landessammelstellen
Sonstige
1994 1 056 190 18 54 4
1995 3 464 519 108 227 8
1996 3 110 1 677 378 237 68
1997 3 192 2 024 746 106 13
1998 2 898 1 465 424 99 192
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/140702. Wie viel radioaktive Abfälle (Volumen oder Radioaktivität) erwartete die
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Festsetzung der ab 1994 geltenden
Einlagerungsgebühren für die einzelnen Jahre bis Einlagerungsende von
ostdeutschen AKW, westdeutschen AKW und anderen Abfall-Anlieferern?
Es war geplant, bis zum 30. Juni 2000 mindestens 40 000 m3 radioaktive
Abfälle im ERAM einzulagern. Diese 40 000 m3 sollten sich entsprechend
abgeschlossener Verträge wie folgt auf die drei Hauptverursachergruppen aufteilen:
ca. 25 000 m3 aus dem Bereich der EVU (westdeutsche KKW),
ca. 10 000 m3 radioaktive Abfälle aus dem Bereich der EWN (ostdeutsche
KKW),
ca. 5 000 m3 radioaktive Abfälle von sonstigen Abfallablieferern (z. B.
Landessammelstellen, Forschungseinrichtungen usw.).
In das ERAM sollten jährlich insgesamt etwa folgende Mengen an radioaktiven
Abfällen, die den Endlagerungsbedingungen entsprechen, unter der
Voraussetzung einer abgestimmten Ablieferung und Annahme eingelagert werden:
1993 bis zu 400 m3,
1994 bis zu 3 000 m3 Einschichtbetrieb,
1995 ff. bis zu 5 000 m3 Einschichtbetrieb (10 000 m3 im Zweischichtbetrieb –
soweit erforderlich).
Kosten zum Ausbau des ERAM für die weitere Einlagerung nach der
Wiedervereinigung
3. Welche Kosten erwartete die Bundesregierung 1991 für den vor der
weiteren Einlagerung notwendig erachteten Ausbau des ERAM?
Im Jahr 1991 ist die Bundesregierung für den Zeitraum 1991 bis 1995 von
Kosten für den Ausbau des ERAM in Höhe von 98 Mio. DM ausgegangen
(28 Mio. DM für 1991, 22 Mio. DM für 1992 und jeweils 16 Mio. DM für die
Jahre 1993 bis 1995).
4. Wie hoch lagen die tatsächlichen Kosten für den Ausbau des ERAM ab der
Wiedervereinigung bis 1993?
Die tatsächlichen Kosten für den Ausbau des ERAM ab der Wiedervereinigung
bis 1993 betrugen 15 652 090,93 Euro.
5. Wurden von den späteren Abfallanlieferern
a) ostdeutsche AKW,
b) westdeutsche AKW und
c) andere jeweils Einnahmen für den Ausbau vor der weiteren
Einlagerung erzielt?
Wenn ja, von wem, in welcher Höhe, und in welchem Jahr?
Für die Jahre 1991 bis 1993 wurden für den Ausbau vor der weiteren
Einlagerung Vorausleistungen i. H. v. 14 225 675,25 Euro erhoben. Die Erhebung für
die Jahre 1991 bis 1993 erfolgte nach alter Endlagervorausleistungsverordnung
(EndlagerVlV) jeweils im Folgejahr, d. h. in den Jahren 1992 bis 1994. Die
jeweiligen Einnahmen werden in der Anlage angegeben.
Drucksache 16/14070 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeEinlagerungsgebühren
6. Welche Gebühren wurden in welchem Jahr für die Einlagerung welcher
Arten von Abfällen aus welchen Quellen verlangt (bitte tabellarische
Darstellung)?
Ein Vertrag zur umfassenden Regelung der Benutzung und Kosten des ERAM
wurde mit insgesamt 15 Abfallablieferern geschlossen. Grundsätzlich erfolgte
die Abrechnung mit den Abfallablieferern auf der Grundlage der in der Anlage
zu den Verträgen zur umfassenden Regelung der Benutzung und Kosten des
ERAM enthaltenen Nennvolumina (Tabelle 1 des Gebindekatalogs) der
eingelagerten Gebinde. Gemäß § 4 dieser Verträge wurde ein Einlagerungspreis pro
Kubikmeter Abfall von 12 500 DM festgelegt.
Von den Ablieferern außerhalb dieser Verträge wurden pro Kubikmeter
Abfallvolumen 12 500 DM gezahlt.
Für die endzulagernden Strahlenquellen aus den Landessammelstellen galt eine
besondere Regelung, die sich an den verwendeten Strahlenschutzbehältern
(SSB) orientierte. Diese Strahlenschutzbehälter unterschieden sich in Größe,
Abschirmung und in der Begrenzung des Aktivitätsinventars.
SSB 0/47 173,– DM,
SSB 41/6 173,– DM,
SSB 62/6 432,– DM,
SSB 89/6 720,– DM,
SSB 139/6 1 755,– DM.
7. Welche Einnahmen resultierten aus den Einlagerungsgebühren pro Jahr
und Abfallanlieferer (bitte auch die je Anlieferer eingelagerte Anzahl von
Abfallgebinden im betreffenden Jahr angeben)?
Folgende Einnahmen wurden für die Ablieferung aufgeteilt auf die einzelnen
Jahre erzielt:
1994 5,78 Mio. Euro
1995 36,41 Mio. Euro
1996 33,15 Mio. Euro
1997 41,10 Mio. Euro
1998 21,62 Mio. Euro
138,06 Mio. Euro
Die Einnahmen resultierten aus folgenden eingelagerten Abfallmengen:
EVU 13 721,14 m3,
EWN 5 874,95 m3,
sonstige Ablieferer 2 001,36 m3
und aus der im Jahr 1995 erfolgten Einlagerung von Strahlenquellen
(22 660,46 Euro).
Eine Übersicht über die jährlich eingelagerte Anzahl von Abfallgebinden je
Anlieferer liegt nicht vor. Die Ermittlung dieser Daten aus den Altakten bedarf
einer erheblichen Bearbeitungszeit.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/140708. Welche Einnahmen erwartete die Bundesregierung aus
Einlagerungsgebühren in den einzelnen Jahren nach der Wiedervereinigung bis zum
Einlagerungsende, als die Einlagerungsgebühren festgesetzt wurden (bitte
differenziert nach Abfallanlieferer ausweisen)?
Seitens der Bundesregierung wurden im Jahr 1993 die geplanten Einnahmen
für die Einlagerung in das ERAM im Rahmen der Finanzplanung wie folgt
beziffert:
1993 15,0 Mio. DM,
1994 75,0 Mio. DM,
1995 75,0 Mio. DM,
1996 75,0 Mio. DM,
1997 75,0 Mio. DM.
9. In welchem Dokument bzw. welchen Dokumenten welchen Datums
wurden die Gebühren für die ab 1994 eingelagerten radioaktiven Abfälle
festgesetzt?
Eine Gebührenordnung für die Einlagerung radioaktiver Abfälle in das ERAM
gab es nicht. Die Einlagerungspreise wurden in den mit den einzelnen
Abfallablieferern geschlossenen Nutzungsverträgen festgeschrieben.
Verträge zur umfassenden Regelung der Benutzung und Kosten des ERAM:
1. mit den westdeutschen KKW/GNS 1. Oktober 1993;
2. mit den ostdeutschen KKW (EWN) 3. November 1993;
3. mit sonstigen Abfallablieferern
(teilweise Verwaltungsvereinbarungen) 14. Januar 1996;
● Forschungszentrum Karlsruhe,
● Forschungszentrum Jülich,
● GKSS Forschungszentrum Geesthacht,
● Medizinische Hochschule Hannover,
● VKTA Rossendorf,
● Hahn-Meitner-Institut Berlin,
● KWU,
● Zentrale Sammelstelle der Bundeswehr,
● PTB Braunschweig,
● Fa. Noell,
● Gammaservice.
Für Landessammelstellen
Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) vom 3. März 1994 an die für den Strahlenschutz zuständigen
obersten Landesbehörden zur Ablieferung radioaktiver Abfälle an
Landessammelstellen und Abführung radioaktiver Abfälle an das Endlager Morsleben
(ERAM).
Drucksache 16/14070 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode10. Welches Dokument bzw. welche Dokumente welchen Datums stellte/
stellten die Kalkulationsgrundlage für die festgesetzten
Einlagerungsgebühren dar?
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat dem BMU mit Schreiben vom
22. Juli 1993 Kostenkalkulationen vorgelegt.
11. Welche Eckpunkte enthielt die Kalkulation der Einlagerungsgebühren?
Folgende Randbedingungen wurden unterstellt:
1. Der Planfeststellungsbeschluss zum Weiterbetrieb bzw. zur Stilllegung liegt
zum 30 Juni 2000 vor.
2. Für die Einlagerung stehen 40 000 Kubikmeter bis zum Jahr 2000 zur
Verfügung.
3. Das Standorterkundungsprogramm ist für ein Planfeststellungsverfahren mit
dem Ziel Stilllegung in gleicher Weise erforderlich wie für ein
Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel des Weiterbetriebs nach 2000.
4. Investitionen, die allein der Stilllegung dienen, werden erst nach dem Jahr
2000 getätigt.
12. Aus welchen Kostenpositionen in welcher Höhe setzten sich die
festgesetzten Einlagerungsgebühren zusammen (bitte ggf. nach Gebührenart
differenzieren)?
Die Kostenkalkulation enthielt folgende Positionen:
1. Betriebskosten (Personal und Sachkosten) von 1993 bis 2000 245 Mio. DM
2. BfS-Gutachten für den Endlagerbetrieb 5 Mio. DM
3. Investitionen 105 Mio. DM
4. Planfeststellungsverfahren einschl. der Standorterkundung 116 Mio. DM
5. Geotechnisches Konzept 8 Mio. DM
6. Entwurfsplanung 10 Mio. DM
7. Ausführungsplanung 24 Mio. DM
8. Projektmanagement 15 Mio. DM
9. Kosten der Bundesbehörde 7 Mio. DM
10. Auslagerung der Härtereialtsalze 15 Mio. DM
Ausgaben insgesamt 550 Mio. DM
13. Wie wurde die Höhe dieser einzelnen Kostenpositionen fachlich
bestimmt?
Flossen hier Erfahrungswerte aus dem ERAM oder anderen Endlagern
der Bundesrepublik Deutschland ein, oder beruhte die Festlegung allein
auf Erwartungen über zukünftige Kosten?
Die DBE wurde beauftragt, eine Abschätzung der Betriebskosten, der
notwendigen Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen für die Gebäude und
Fahrzeuge vorzunehmen (Positionen 1, 3 und 10). Die Ergebnisse des GRS/BGR-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/14070Gutachtens „Sicherheitsanalyse des Endlagers für radioaktive Abfälle
Morsleben“ waren zu beachten.
Weiterhin hat das BfS auf Basis der Erfahrungen aus den Projekten Gorleben
und Konrad einen Katalog über alle notwendigen Maßnahmen im Rahmen
eines Standorterkundungsprogramms und des Planfeststellungsverfahrens
aufgestellt und kostenmäßig bewertet. Zur Ermittlung der Maßnahmen und der
Kosten für das Standorterkundungsprogramm wurde die BGR zur Beratung
hinzugezogen (Positionen 4 und 5).
Zusätzlich hat das BfS die Kosten der Gutachten im Rahmen des
Endlagerbetriebes (Endlagerüberwachung), der Entwurfs- und Ausführungsplanung, des
Projektmanagements sowie die Kosten der Bundesbehörde kalkuliert
(Positionen 2, 6, 7, 8 und 9).
14. Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag die
Dokumente zur Kalkulation bzw. Festsetzung der Einlagerungsgebühren zur
Verfügung zu stellen?
Diese Dokumente können dem Deutschen Bundestag auf Wunsch zur
Verfügung gestellt werden.
15. Von welchen Betriebs- und Stilllegungskosten ging die Bundesregierung
im Jahr der Festsetzung der Einlagerungsgebühren bis zur endgültigen
Schließung des ERAM aus?
Im Jahr 1993 wurden der Bundesregierung die Kosten der Stilllegung für das
ERAM noch nicht beziffert. Im Jahr 1993 ging die Bundesregierung im
Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 1994 und im Rahmen der
Finanzplanung für die Jahre 1995 bis 1997 von folgenden jährlichen Betriebskosten aus:
1994 30,0 Mio. DM,
1995 31,0 Mio. DM,
1996 32,0 Mio. DM,
1997 33,0 Mio. DM.
16. Enthalten die Dokumente zur Kalkulation bzw. Festsetzung der
Einlagerungsgebühren Aussagen über den erwarteten Deckungsbeitrag der
Einnahmen an den erwarteten Kosten für ERAM?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) solche Erwartungen andernorts formuliert, und
mit welcher Aussage genau?
Die vom BfS vorgeschlagene Kalkulation hätte einen Deckungsbeitrag in Höhe
von 360 Mio. DM erzielt, wenn bis zum 30. Juni 2000 die der Kalkulation
zugrunde gelegten 40 000 m3 eingelagert worden wären.
Drucksache 16/14070 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode17. Befürwortete der damalige Abteilungsleiter des Bereiches
Reaktorsicherheit, Strahlenschutz und Nukleare Entsorgung im BMU, Walter
Hohlefelder (heute Präsident der Lobbyorganisation Atomforum), in den Jahren
1990 bis 1994 eine weitere Einlagerung radioaktiver Abfälle in das
ERAM, oder lehnte er diese ab?
Die Entscheidung über eine weitere Einlagerung radioaktiver Abfälle in das
ERAM in den Jahren 1990 bis 1994 wurde von der damaligen Bundesregierung
getroffen.
18. War der damalige Abteilungsleiter des Bereiches Reaktorsicherheit,
Strahlenschutz und Nukleare Entsorgung im BMU, Walter Hohlefelder,
an den Entscheidungen über
a) den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Einlagerung im ERAM,
b) die geplanten einzulagernden Mengen radioaktiver Abfälle,
c) Bedingungen für die Annahme radioaktiver Abfälle im ERAM,
d) die Art der Beteiligung der Abfallanlieferer an den Kosten für den
Ausbau des ERAM vor der weiteren Einlagerung und
e) die Einlagerungsgebühren beteiligt?
Das BMU mit seiner zuständigen Abteilung Reaktorsicherheit und
Strahlenschutz, war an den genannten Entscheidungen der Buchstaben a bis e beteiligt.
19. War der bis 1994 zuständige Abteilungsleiter des Bereiches
Reaktorsicherheit, Strahlenschutz und Nukleare Entsorgung im BMU, Walter
Hohlefelder, an Bewertungen der Sicherheit des ERAM beteiligt?
Das BMU war im Rahmen seiner Fach- und Rechtsaufsicht über das BfS an
den Bewertungen der Sicherheit des ERAM beteiligt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
20. War der ab 1994 zuständige Abteilungsleiter des Bereiches
Reaktorsicherheit, Strahlenschutz und Nukleare Entsorgung im BMU, Gerald
Hennenhöfer, der Ende der 90er-Jahre zum Atomkraftwerke betreibenden
Konzern VIAG wechselte, an Bewertungen der Sicherheit des ERAM
beteiligt?
Das BMU war auch ab 1994 im Rahmen seiner Fach- und Rechtsaufsicht über
das BfS an den Bewertungen der Sicherheit des ERAM beteiligt. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
21. Sieht das Bundeskanzleramt einen Interessenkonflikt in der damaligen
Beteiligung der beiden Abteilungsleiter an wesentlichen Entscheidungen
zum ERAM und der späteren Funktion von Walter Hohlefelder und
Gerald Hennenhöfer für Betreiber von Atomkraftwerken?
Die Bundesregierung hat dafür keine Anhaltspunkte.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/1407022. Inwiefern und wie oft wurden im ERAM Stichproben der angelieferten
Abfälle durchgeführt, um die Einhaltung der Annahmebedingungen zu
überprüfen?
Für die radioaktiven Abfälle, die bis 1991 im ERAM endgelagert wurden, gab
es noch keine Produktkontrolle in dem Umfang, wie sie ab 1994 durchgeführt
wurde. Die Abfallkontrolle erfolgte bis 1991 als Ausgangskontrolle beim
Abfalllieferer und als Eingangskontrolle im ERAM. Die Kontrolle der Einhaltung
der Annahmebedingungen von radioaktiven Abfällen im ERAM erfolgte für
den Einlagerungszeitraum vor 1991 gemäß einer Betriebsteilanweisung. Die
Eingangskontrolle beschränkte sich im Wesentlichen auf dosimetrische
Kontrollen. Lediglich bei flüssigen Abfällen (z. B. Verdampferkonzentrate) wurden
zusätzlich zu den Angaben der Verursacher stichprobenartige
Aktivitätsbestimmungen im ERAM durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte vom
Erfassungsdienst des Endlagers (Abholdienst) eine „Plausibilitätsprüfung“ der Unterlagen
zu den angemeldeten Abfällen anhand bereits vorliegender Abfalldaten der
jeweiligen Abfalllieferer. Im Zeitraum von 1971 bis 1991 wurden Abfälle
eingelagert, die den damals geltenden, in Fachbereichsstandards festgelegten
Anforderungen genügten. Die Einhaltung wurde auch von der damals tätigen
Aufsichtsbehörde kontrolliert.
Für die ab 1994 eingelagerten Abfälle wurde die Einhaltung der in den
Endlagerungsbedingungen enthaltenen Anforderungen an radioaktive Abfälle nach
den vom BfS festgelegten Maßnahmen vor der Anlieferung an das Endlager im
Rahmen der Produktkontrolle überprüft. Dazu wurde jede einzelne
Abfallcharge geprüft. Im Prozess der Produktkontrolle wurde die Endlagerbarkeit
der Abfälle mit dem Ziel der Freigabe zur Endlagerung beurteilt, so dass nur
zur Endlagerung freigegebene Abfälle eingelagert wurden.
23. Entsprach die Wiederaufnahme der Einlagerung ins ERAM ohne
vorhandenen Langzeitsicherheitsnachweis dem damaligen Stand von
Wissenschaft und Technik?
Die Wiederaufnahme der Einlagerung radioaktiver Abfälle in das ERAM
erfolgte gemäß den gesetzlichen Überleitungsregelungen aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands (§ 57a Absatz 4 des Atomgesetzes).
24. Entsprach sie westdeutschen Standards, und wäre sie nach damaligem
westdeutschem Atomrecht genehmigungsfähig gewesen?
Siehe Antwort zu Frage 23.
25. Wie beurteilt das BMU die Quantität und Qualität der Dokumente und
Kenntnisse, auf Basis derer die damalige Bundesregierung die
Wiederaufnahme der Einlagerung ins ERAM freigab?
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 25. September 1998 ist der Bund vor dem Hintergrund der zu diesem
Zeitpunkt vorliegenden sicherheitstechnischen Erkenntnisse zu der Auffassung
gelangt, dass eine weitere Einlagerung radioaktiver Abfälle im Endlager
Morsleben nicht in Betracht kommt.
Drucksache 16/14070 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeAnlage
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