Entscheidungshistorie der Atommüll-Einlagerung ins Endlager Morsleben in den 1990er Jahren
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Cornelia Behm, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Ulrike Höfken, Dr. Anton Hofreiter, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Brigitte Pothmer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Ab dem 30. Januar 1994 wurden in das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) insgesamt 22 321 m³ Atommüll eingelagert. Dies entspricht in etwa der doppelten Menge, die zu DDR-Zeiten ins ERAM verbracht wurde. Basis der Einlagerung nach der Wende war – durch ein rechtliches Konstrukt über den Wiedervereinigungsvertrag – die alte DDR-Genehmigung. Nach damaligem westdeutschen Standard wäre die Einlagerung in den 1990er Jahren aufgrund des fehlenden Planfeststellungsverfahrens und des fehlenden Langzeitsicherheitsnachweises nicht genehmigungsfähig gewesen.
Entsprechend umstritten war die Entscheidung der damaligen Bundesregierung. Zeitungsberichten aus dem Jahr 1990 zufolge hatten die westdeutschen Energieversorgungsunternehmen (EVU) großes Interesse daran, radioaktive Abfälle ins ERAM einzulagern. Dies hielten sie schriftlich im Vertrag zur Übernahme der DDR-Stromwirtschaft fest (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 10. Juli 1990).
Heute ist klar, dass das ERAM massiv sanierungsbedürftig war und ist. Angesichts dessen stellt sich die Frage, inwieweit die Energiekonzerne damals ihre Interessen gegenüber einer atomkraftfreundlichen Bundesregierung auf Kosten der Bevölkerung durchsetzen konnten.
Die enormen ERAM-Sanierungskosten von geschätzten 2,2 Mrd. Euro müssen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler tragen. Angesichts dessen stellt sich insbesondere auch die Frage, weshalb die damalige Bundesregierung von den kommerziellen Abfallanlieferern fixe Einlagerungsgebühren verlangte. Die seit 1998 über das ERAM gewonnenen Erkenntnisse belegen, dass zu dem Zeitpunkt, als die damalige Bundesregierung die Einlagerungsgebühren festsetzte, die tatsächlichen Kosten für das ERAM noch keineswegs sicher bekannt sein konnten. Durch die damals vorgenommene Gebührendeckelung entspricht der Kostenanteil der kommerziellen Abfallanlieferer mit rund 3,8 Prozent heute nur einem Zehntel der Summe, die sie nach dem Verursacherprinzip entrichten müssten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie viel radioaktive Abfälle (Volumen oder Radioaktivität) lieferten ostdeutsche Atomkraftwerke (AKW), westdeutsche AKW und andere Abfallanlieferer von 1971 bis 1998 jeweils pro Jahr zur Einlagerung im ERAM an?
Angelieferte Abfälle
Wie viel radioaktive Abfälle (Volumen oder Radioaktivität) erwartete die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Festsetzung der ab 1994 geltenden Einlagerungsgebühren für die einzelnen Jahre bis Einlagerungsende von ostdeutschen AKW, westdeutschen AKW und anderen Abfall-Anlieferern?
Welche Kosten erwartete die Bundesregierung 1991 für den vor der weiteren Einlagerung notwendig erachteten Ausbau des ERAM?
Kosten zum Ausbau des ERAM für die weitere Einlagerung nach der Wiedervereinigung
Wie hoch lagen die tatsächlichen Kosten für den Ausbau des ERAM ab der Wiedervereinigung bis 1993?
Wurden von den späteren Abfallanlieferern a) ostdeutsche AKW, b) westdeutsche AKW und c) andere jeweils Einnahmen für den Ausbau vor der weiteren Einlagerung erzielt?
Wenn ja, von wem, in welcher Höhe, und in welchem Jahr?
Welche Gebühren wurden in welchem Jahr für die Einlagerung welcher Arten von Abfällen aus welchen Quellen verlangt (bitte tabellarische Darstellung)?
Einlagerungsgebühren
Welche Einnahmen resultierten aus den Einlagerungsgebühren pro Jahr und Abfallanlieferer (bitte auch die je Anlieferer eingelagerte Anzahl von Abfallgebinden im betreffenden Jahr angeben)?
Welche Einnahmen erwartete die Bundesregierung aus Einlagerungsgebühren in den einzelnen Jahren nach der Wiedervereinigung bis zum Einlagerungsende, als die Einlagerungsgebühren festgesetzt wurden (bitte differenziert nach Abfallanlieferer ausweisen)?
In welchem Dokument bzw. welchen Dokumenten welchen Datums wurden die Gebühren für die ab 1994 eingelagerten radioaktiven Abfälle festgesetzt?
Welches Dokument bzw. welche Dokumente welchen Datums stellte/ stellten die Kalkulationsgrundlage für die festgesetzten Einlagerungsgebühren dar?
Welche Eckpunkte enthielt die Kalkulation der Einlagerungsgebühren?
Aus welchen Kostenpositionen in welcher Höhe setzten sich die festgesetzten Einlagerungsgebühren zusammen (bitte ggf. nach Gebührenart differenzieren)?
Wie wurde die Höhe dieser einzelnen Kostenpositionen fachlich bestimmt? Flossen hier Erfahrungswerte aus dem ERAM oder anderen Endlagern der Bundesrepublik Deutschland ein, oder beruhte die Festlegung allein auf Erwartungen über zukünftige Kosten?
Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag die Dokumente zur Kalkulation bzw. Festsetzung der Einlagerungsgebühren zur Verfügung zu stellen?
Von welchen Betriebs- und Stilllegungskosten ging die Bundesregierung im Jahr der Festsetzung der Einlagerungsgebühren bis zur endgültigen Schließung des ERAM aus?
Enthalten die Dokumente zur Kalkulation bzw. Festsetzung der Einlagerungsgebühren Aussagen über den erwarteten Deckungsbeitrag der Einnahmen an den erwarteten Kosten für ERAM?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) solche Erwartungen andernorts formuliert, und mit welcher Aussage genau?
Befürwortete der damalige Abteilungsleiter des Bereiches Reaktorsicherheit, Strahlenschutz und Nukleare Entsorgung im BMU, Walter Hohlefelder (heute Präsident der Lobbyorganisation Atomforum), in den Jahren 1990 bis 1994 eine weitere Einlagerung radioaktiver Abfälle in das ERAM, oder lehnte er diese ab?
War der damalige Abteilungsleiter des Bereiches Reaktorsicherheit, Strahlenschutz und Nukleare Entsorgung im BMU, Walter Hohlefelder, an den Entscheidungen über a) den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Einlagerung im ERAM, b) die geplanten einzulagernden Mengen radioaktiver Abfälle, c) Bedingungen für die Annahme radioaktiver Abfälle im ERAM, d) die Art der Beteiligung der Abfallanlieferer an den Kosten für den Ausbau des ERAM vor der weiteren Einlagerung und e) die Einlagerungsgebühren beteiligt?
War der bis 1994 zuständige Abteilungsleiter des Bereiches Reaktorsicherheit, Strahlenschutz und Nukleare Entsorgung im BMU, Walter Hohlefelder, an Bewertungen der Sicherheit des ERAM beteiligt?
War der ab 1994 zuständige Abteilungsleiter des Bereiches Reaktorsicherheit, Strahlenschutz und Nukleare Entsorgung im BMU, Gerald Hennenhöfer, der Ende der 90er-Jahre zum Atomkraftwerke betreibenden Konzern VIAG wechselte, an Bewertungen der Sicherheit des ERAM beteiligt?
Sieht das Bundeskanzleramt einen Interessenkonflikt in der damaligen Beteiligung der beiden Abteilungsleiter an wesentlichen Entscheidungen zum ERAM und der späteren Funktion von Walter Hohlefelder und Gerald Hennenhöfer für Betreiber von Atomkraftwerken?
Inwiefern und wie oft wurden im ERAM Stichproben der angelieferten Abfälle durchgeführt, um die Einhaltung der Annahmebedingungen zu überprüfen?
Entsprach die Wiederaufnahme der Einlagerung ins ERAM ohne vorhandenen Langzeitsicherheitsnachweis dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik?
Entsprach sie westdeutschen Standards, und wäre sie nach damaligem westdeutschem Atomrecht genehmigungsfähig gewesen?
Wie beurteilt das BMU die Quantität und Qualität der Dokumente und Kenntnisse, auf Basis derer die damalige Bundesregierung die Wiederaufnahme der Einlagerung ins ERAM freigab?