Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/159
16. Wahlperiode 09. 12. 2005Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/80 –
Umsetzung von EU-Richtlinien im Ausländer- und Asylbereich
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag der CDU, CSU und SPD ist im Kapitel VIII, „Sicherheit
für unsere Bürger“, im Abschnitt 1.2 „Migration steuern – Integration fördern“
die Rede von „elf EU-Richtlinien im Ausländer- und Asylbereich“, die mit
einem zweiten Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes in nationales
Recht umgesetzt werden sollen. Dieses Gesetz soll umgehend in das
parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
1. Um welche „elf EU-Richtlinien“ handelt es sich dabei im Einzelnen, seit
wann gelten sie und bis wann müssen sie in nationales Recht umgesetzt
sein?
Die folgenden Richtlinien der Europäischen Union aus dem aufenthalts- und
asylrechtlichen Bereich bedürfen noch einer vollständigen oder weiteren
gesetzlichen Umsetzung in Bundesrecht:
1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der
Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten
Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328, S. 17) – in Kraft getreten am 5. Dezember 2002,
umzusetzen bis 5. Dezember 2004;
2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das
Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251, S. 12) – in Kraft
getreten am 3. Oktober 2003, umzusetzen bis 3. Oktober 2005;
3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die
Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von
Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321, S. 26) – in Kraft getreten am
6. Dezember 2003, umzusetzen bis 6. Dezember 2005;
4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(ABl. EU 2004 Nr. L 16, S. 44) – in Kraft getreten am 23. Januar 2003,
umzusetzen bis 23. Januar 2006;Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2005
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/159 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/
EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/
EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229, S. 35) – in Kraft
getreten am 30. April 2004, umzusetzen bis 30. April 2006;
6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von
Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind
oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit
den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261, S. 19) – in
Kraft getreten am 6. August 2004, umzusetzen bis 6. August 2006;
7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31, S. 18) – in Kraft getreten
am 6. Februar 2003, umzusetzen bis 6. Februar 2005;
8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – in Kraft getreten am 20. Oktober 2004,
umzusetzen bis 10. Oktober 2006;
9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die
Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung
eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer
unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375,
S. 12) – in Kraft getreten am 12. Januar 2005, umzusetzen bis 12. Januar
2007;
10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes
Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289, S. 15) – in Kraft getreten am
23. November 2005, umzusetzen bis 12. Oktober 2007;
11. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Zuerkennung oder
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft – umzusetzen voraussichtlich binnen
24 Monaten nach Bekanntmachung der Richtlinie.
2. Warum wurden diese Richtlinien bisher nicht in nationales Recht
umgesetzt?
Eine im Frühjahr 2005 vorbereitete Gesetzgebungsinitiative der
Bundesregierung konnte nicht ergriffen werden, da auf Grund der bundespolitischen
Ereignisse ein Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens vor dem Ende der 15.
Wahlperiode des Deutschen Bundestages nicht zu erwarten gewesen wäre.
3. Welche EU-Mitgliedstaaten haben die besagten EU-Richtlinien bereits in
nationales Recht umgesetzt?
Der Bundesregierung ist nicht im Einzelnen bekannt, inwieweit die
Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten bereits heute ganz oder teilweise den
genannten Richtlinien entsprechen und somit die Richtlinien dort ganz oder
teilweise umgesetzt sind. Die Beurteilung, ob Rechtsvorschriften anderer Mitglied-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/159staaten der Europäischen Union mit den genannten Richtlinien im Einklang
stehen, obliegt der Europäischen Kommission, die hierzu in den vorgesehenen
Verfahren eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeiführen kann.
4. Welche Differenzen gibt es zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu den
verschiedenen Richtlinien, und welche Position hat die Bundesregierung zu
ihnen jeweils eingenommen?
Es bestehen keine Differenzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu den
verschiedenen Richtlinien. Es besteht vielmehr Einigkeit darin, dass die
Mitgliedstaaten die zur Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in den jeweils in den Richtlinien vorgegebenen Fristen
erlassen und dies der Europäischen Kommission mitteilen müssen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]