Mögliche Beeinträchtigungen für Amateurfunker durch ein geplantes Gesetz der Bundesregierung
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Sabine Zimmermann, Dr. Petra Sitte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vorgelegt (Bundesratsdrucksache 680/06). Mit diesem Gesetz soll die EU-Richtlinie 2004/108/EG umgesetzt werden. Allerdings weicht die Bundesregierung in einigen Punkten vom Text der Richtlinie ab. So definiert das EU-Dokument „elektromagnetische Störungen“ unter anderem als „unerwünschtes Signal“. Auch im Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie heißt es explizit: „Die in der Richtlinie betrachteten […] Signale beinhalten nicht die Signale, die beim Betreiben eines Gerätes gewünscht und erforderlich sind.“ Die Bundesregierung lässt im Gesetzentwurf diese Konkretisierung, dass nur „unerwünschte“ Signale unter die Definition von „elektrischen Störungen“ fallen aber weg. Der Runde Tisch Amateurfunk befürchtet dadurch eine Einschränkung der Rechtssicherheit beim Betreiben von Sendefunkgeräten, die ja „gewünschte“ Signale ausstoßen.
Mit § 6 Abs. 3 des Regierungsentwurfs soll Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie umgesetzt werden. Unter anderem sollen Sende- und Empfangsanlagen vor Störungen, die bei der Datenübertragung über Stromnetze entstehen (sog. Power-Line-Communication), geschützt werden können. Allerdings regelt der Gesetzentwurf nur den Schutz von Netzen und Anlagen, die zu Sicherheitszwecken betrieben werden. Der Runde Tisch Amateurfunk sieht durch diese Einschränkung Amateurfunker nicht ausreichend geschützt, was auch den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie widerspreche.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Weshalb weicht die Bundesregierung bei der Definition von „elektromagnetischen Störungen“ vom Richtlinientext ab?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Befürchtungen des Runden Tisches Amateurfunk, dass nach der jetzigen Fassung des Gesetzentwurfs auch die gewünschten Aussendungen von Funkgeräten als elektromagnetische Störungen gelten würden, was eine Rechtsunsicherheit für Amateurfunker mit sich bringen würde?
Inwiefern unterscheidet sich der momentane Schutz vor Ausstrahlungen, die von Datenübertragungen über Stromnetze (sog. Power-Line-Communication) ausgehen, wie er durch die Nutzungsbestimmung 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung gewährleistet wird, vom zukünftigen Schutz, wie er durch § 6 Abs. 3 EMVG gewährleistet werden soll?
Aus welchen Gründen setzt die Bundesregierung zwar Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie um, vernachlässigt aber Buchstabe a des genannten Absatzes, der auch Sondermassnahmen erlaubt, um ein „Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen“?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Befürchtungen des Runden Tisches Amateurfunk, dass auf Grund der Formulierung des § 6 Abs. 3 EMVG-Entwurf der Amateurfunk zukünftig insbesondere vor Störungen durch so genannte Power-Line-Communication, also durch Datenübertragung über Stromnetze, nicht geschützt seien, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?