Gebührenerhebung für die Bearbeitung und Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bei türkischen Staatsangehörigen
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 17. September 2009 (C-242/0 – Sahin) entschieden, dass die niederländische Regelung über eine Gebühr von 169 Euro für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit dem Verschlechterungsverbot des Artikels 13 des Beschlusses Nummer 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80) zu vereinbaren ist. Die Regelung bedeute eine unzulässige Verschlechterung der Situation im Vergleich zu 1980, da seinerzeit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Gebühr zu entrichten war und für Unionsbürgerinnen und -bürger in den Niederlanden heute eine Verwaltungsgebühr von lediglich 30 Euro erhoben wird.
In Deutschland sind Unionsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen von Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG (früher), eines Visums/einer Aufenthaltskarte und nunmehr einer Freizügigkeitsbescheinigung seit dem 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) gemäß § 13 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG – AufenthG/EWG) befreit. Diesen Rechtszustand schreibt § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/ EU) weiter fort. Lediglich in § 47 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ist einschränkend eine Bearbeitungsgebühr für die Erteilung der Aufenthaltskarte bzw. der Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht in Höhe von 8 Euro vorgesehen.
Nach der Ausländergebührenverordnung (vgl. § 2 Absatz 1 AuslGebV) vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2840) betrugen die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis von bis zu einem Jahr Gültigkeit 30 DM (= 15,34 Euro), für mehr als ein Jahr 40 DM (= 20,45 Euro) und für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht 50 DM (= 25,56 Euro). Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wurden gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 AuslGebV von 1977 dieselben Gebühren erhoben wie für die Erteilung.
Zudem konnten die Antragsteller von der Gebühr gemäß § 4 AuslGebV von 1977 befreit werden oder eine Ermäßigung konnte erfolgen, wenn der oder die Gebührenpflichtige bedürftig war.
Nach der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002) wurde eine Unterscheidung zwischen der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorgenommen (vgl. § 1 Nummer 1 und 5 AuslGebV von 1990). Zugunsten Minderjähriger wurde in § 7 AuslGebV die Gebühr auf die Hälfte der maßgeblichen Gebühr beschränkt. Bei der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu Gunsten nachgezogener Kinder wurde diese der Höhe nach auf 25 Euro beschränkt. Außerdem konnte gemäß § 13 AuslGebV von 1990 die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden bzw. der oder die Gebührenpflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit werden.
Nach den maßgeblichen Vorschriften der Aufenthaltsverordnung sind für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von 85 Euro bis zu 200 Euro vorgesehen (§ 44 AufenthV). Bei der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gelten folgende Bestimmungen:
- a) Erteilung bis zu einem Jahr 50 Euro (§ 45 Nummer 1 Buchstabe a AufenthV),
- b) bei Verlängerung bis zu einem Jahr 30 Euro (§ 45 Nummer 2 Buchstabe b AufenthV).
- a) Erteilung von über einem Jahr 60 Euro (§ 45 Nummer 1 Buchstabe b AufenthV),
- b) bei Verlängerung beispielsweise bis zu einem Jahr 30 Euro (§ 45 Nummer 2 Buchstabe b AufenthV).
- Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger ist gebührenfrei.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen2
Werden künftig für die betroffenen türkischen Staatsangehörigen die Gebührensätze erhoben, die zum maßgeblichen Zeitpunkt 1977 vorgesehen waren, bis der Bundesgesetzgeber eine Anpassung der §§ 44, 45 AufenthV vornimmt?
a) Wenn nein, warum nicht, und wie ist dies mit dem Grundsatz der Europarechtstreue zu vereinbaren?
b) Wenn ja, wie stellt die Bundesregierung den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sicher, bis eine Änderung der Aufenthaltsverordnung erfolgt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass für die Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Absatz 5 AufenthG keine Gebühr erhoben werden darf, da die Bescheinigung eines deklaratorischen Aufenthaltsrechts für Unionsbürger/Unionsbürgerinnen ebenfalls gebührenfrei erfolgt?
Wenn nein, welche Gebühr ist für einen Aufenthaltstitel gemäß § 4 Absatz 5 AufenthG unter Berücksichtigung des sog. Standstillgebots aus Artikel 13 ARB 1/80 bzw. Artikel 7 ARB 2/76 zu fordern?