[Deutscher Bundestag Drucksache 17/510
17. Wahlperiode 26. 01. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell,
Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/400 –
Klage von Vattenfall gegen Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im April 2009 hat der schwedische Staatskonzern Vattenfall AB die
Bundesrepublik Deutschland vor dem Washingtoner Schiedsgericht für
Investitionsstreitigkeiten (ICSID) verklagt. Ursache des Streits sind die umweltrechtlichen
Auflagen, die von der Hamburger Senatsverwaltung bei der Genehmigung des
Kohlekraftwerks in Hamburg-Moorburg auferlegt wurden.
Laut in der Presse zitierten Auszügen aus der Klageschrift bewerte Vattenfall
AB das Verhalten des Hamburger Senats als „unvereinbar mit internationalen
Abkommen“ und verlange von der Bundesrepublik Deutschland eine
Kompensationszahlung in Höhe von 1,4 Mrd. Euro plus Zinsen sowie die Übernahme
der Verfahrenskosten.
1. Was ist das Ziel der Energie-Charta, auf die sich der Vattenfall-Konzern bei
seiner Klage stützt, und welche Verpflichtungen ist die Bundesregierung mit
der Unterzeichnung der Charta eingegangen?
Der Energiecharta-Vertrag ist ein multilaterales Übereinkommen, das 1994
unterzeichnet wurde und 1998 in Kraft trat. Der Vertrag wurde von 51 Staaten
– v. a. europäischen und ehemaligen GUS-Staaten sowie Japan – und den
Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet. Weitere Informationen über den
Energiecharta-Vertrag stehen auf der Homepage
http://www.encharter.org/index.
php?id=28 zur Verfügung.
Sein Ziel ist es, die langfristige Zusammenarbeit im Energiesektor zu fördern
(Artikel 2 des Energiecharta-Vertrages). Hinsichtlich der Investitionen ist
anzumerken, dass der Energiecharta-Vertrag eines der wenigen multilateralen
Abkommen mit Regelungen zum Investitionsschutz ist.
Der Energiecharta-Vertrag enthält Bestimmungen zu den für die Bundesrepublik
Deutschland als Exportnation und Energieimporteur wichtigen Bereichen wie
Handel, Transit und Investitionen im Energiesektor, zur Streitbeilegung und zur Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
21. Januar 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/510 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFörderung der Energieeffizienz sowie zu Umweltaspekten. Die Vertragsparteien
gewähren einander Investitionsschutz für die bestehenden Investitionen im
Energiesektor. Damit sollen diese vor willkürlicher Enteignung und
enteignungsgleichen Eingriffen geschützt werden. Darüber hinaus garantiert der Vertrag
rechtsstaatliche Mindeststandards für Investoren mit einer direkten
Klagemöglichkeit gegen eine Vertragspartei. Insoweit ergänzt der Vertrag die in der
Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Rechte.
2. Was genau ist Gegenstand der Vattenfall-Klage?
Welche Punkte werden in der Klageschrift konkret benannt?
Gegenstand des Verfahrens vor dem International Centre for Settlement of
Investment Disputes (ICSID Case No. ARB/09/6) ist die Frage, ob die
Bundesrepublik Deutschland ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen auf Grund des
Energy Charter Treaty eingehalten hat. Das auf Antrag von Vattenfall AB
eingeleitete Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Bundesregierung ist es
daher mit Blick auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Interesse
der Wahrung ihrer Rechtsposition derzeit nicht möglich, sich hierzu zu äußern.
3. Wie oft wurde Deutschland bislang vor einem Schiedsgericht für
Investitionsstreitigkeiten verklagt, was war der jeweilige Grund, wie lautete das
jeweilige Urteil?
Es handelt sich um das erste Verfahren gegen Deutschland.
4. Wie oft, und aus welchem Grund wurden bislang EU-Staaten von anderen
EU-Staaten oder von in deren Besitz befindlichen Unternehmen auf
Grundlage der Energie-Charta verklagt?
5. Welche Länder außerhalb der EU sind neben Deutschland aktuell von
Klagen auf Grundlage der Energie-Charta betroffen, und aus welchen
Gründen?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Verfahren zwischen Mitgliedstaaten des Vertrages über die Energiecharta sind
nicht bekannt. Weitere Informationen zu den einzelnen
Schiedsgerichtsverfahren finden sich auf
●
http://www.encharter.org/index.php?id=213&L=0
●
http://ita.law.uvic.ca/
●
http://icsid.worldbank.org/ICSID/Index.jsp.
6. Wäre die Vattenfall-Klage auch auf der Grundlage des nationalen oder des
EU-Rechts denkbar?
Wenn ja, auf welcher Grundlage?
Wenn nein, warum nicht?
Diese Frage betrifft rechtliche Wertungen im Zusammenhang mit dem
laufenden Schiedsgerichtsverfahren. Der Bundesregierung ist es daher mit Blick auf
den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Interesse der Wahrung ihrer
Rechtsposition derzeit nicht möglich, sich hierzu zu äußern.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5107. Trifft es zu, dass im Sommer 2008 ein Treffen mit Vertretern der Vattenfall
AB im Bundeskanzleramt stattgefunden hat, mit dem Ziel, die vom
Hamburger Senat ausgesprochenen Auflagen „wegzuverhandeln“ (SPIEGEL
ONLINE, 11. Juli 2009)?
8. Welche Linie hat die Bundesregierung in diesem Gespräch vertreten, und
was war das Ergebnis?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Im Sommer 2008 hat ein Treffen von Vertretern der Bundesregierung mit
Vertretern des Vattenfall-Konzerns stattgefunden. Das Gespräch diente der
laufenden Meinungsfindung in Fragen des Investitionsschutzes und betraf rechtliche
Wertungen im Zusammenhang mit dem nunmehr laufenden
Schiedsgerichtsverfahren. Der Bundesregierung ist es daher mit Blick auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung im Interesse der Wahrung ihrer Rechtsposition nicht
möglich, sich hierzu zu äußern.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die vom Hamburger Senat gemachten
Umweltauflagen für das geplante Kraftwerk in Hamburg-Moorburg vor
dem Hintergrund der Klage vor dem ICSID?
Die Umweltauflagen sind Gegenstand laufender Gerichtsverfahren im
Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Im Hinblick auf das
anhängige Schiedsgerichtsverfahren ist es der Bundesregierung mit Blick auf den
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Interesse der Wahrung ihrer
Rechtsposition derzeit nicht möglich, sich hierzu zu äußern.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die von Greenpeace eingereichte
Beschwerde nach den OECD-Leitsätzen (OECD: Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) für multinationale Unternehmen?
11. Teilt sie die Ansicht, dass das Betreiben des ICSID-Verfahrens durch
Vattenfall AB gegen die OECD-Leitsätze verstößt?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beschwerde von Greenpeace wird derzeit vor der nationalen Kontaktstelle
geprüft. Das Ergebnis wird nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht.
12. Welche Bedeutung hat für die Bundesregierung die Tatsache, dass die
Vattenfall AB sich zu 100 Prozent im Besitz des Staates Schweden
befindet, also einem EU-Mitgliedstaat, der zudem bis Ende Dezember 2009
die EU-Ratspräsidentschaft stellte?
Diese Frage betrifft Sach- und Rechtsfragen, die im laufenden
Schiedsgerichtsverfahren eine Rolle spielen können. Der Bundesregierung ist es daher mit Blick
auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Interesse der Wahrung
ihrer Rechtsposition derzeit nicht möglich, sich hierzu zu äußern.
Drucksache 17/510 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den Streitfall zu lösen?
Haben darüber insbesondere Gespräche mit der schwedischen Regierung
stattgefunden?
Wenn ja, wann, und mit welchen Ergebnissen?
Wie in allen Streitfällen ist die Bundesregierung um eine Lösung bemüht. Dazu
steht sie mit den Beteiligten regelmäßig in Kontakt.
14. Teilt die Bundesregierung die von Umweltverbänden geäußerte Sorge,
dass ein Urteil oder allein schon die Androhung von Forderungen in
Milliardenhöhe die Umsetzung umweltrechtlicher Auflagen in
Genehmigungsverfahren künftig erschweren würde?
Nein
15. Was unternimmt die Bundesregierung, um dies zu verhindern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
16. Sieht die Bundesregierung die Gefahr des Unterlaufens von nationalen
Klimaschutzstandards, falls die Klage von Vattenfall AB ganz oder
teilweise erfolgreich sein sollte?
Nein
17. Mit welchen Schadenersatzzahlungen bzw. Strafzahlungen müssten die
Bundesrepublik Deutschland bzw. das Land Hamburg im Falle einer
Niederlage vor dem ICSID rechnen?
Die Bundesregierung geht nicht von einem Erfolg der Klage aus;
Schadenersatzzahlungen stehen daher nicht im Raum.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung das Land Hamburg in Regress zu
nehmen, falls die Klage von Vattenfall AB ganz oder teilweise erfolgreich sein
und die Bundesrepublik Deutschland zu einer Zahlung verurteilt werden
sollte?
Die Bundesregierung geht nicht von einem Erfolg der Klage aus; die Frage eines
Regresses stellt sich daher nicht.
19. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Welche Rolle spielt dabei, dass das Land Hamburg die umweltrechtlichen
Auflagen in Umsetzung von Europa- und Bundesrecht erteilen müsste?
Siehe die Antwort zu Frage 18; im Übrigen tragen nach Artikel 104a Absatz 6
des Grundgesetzes i. V. m. dem Lastentragungsgesetz (LastG) Bund und Länder
die Lasten einer etwaigen Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach
der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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