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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2017 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen bzw. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (inkl. Gerichtsverfahren), Differenzierung nach Herkunftsländern, Bearbeitungsdauer bei unbegleiteten Minderjährigen und im Dublin-Verfahren, Verfahrensdauer in Ankunfts- und Entscheidungszentren sowie in Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF, Dauer einzelner Verfahrensschritte, Bearbeitungsstand bei Altverfahren, Dauer vom Datum der Einreise bis zur formellen Asylantragstellung, Durchführung beschleunigter Verfahren, Asylverfahren und Bearbeitungsdauer in Außenstellen einer besonderen Aufnahmeeinrichtung, Verfahrensdauer bei in den letzten 6 Monaten eingeleiteten Verfahren und bei Neuverfahren, durchschnittliche statistische Verfahrensdauer, Angaben zu Verfahrensdauern am &quot;aktuellen Rand&quot;, anzustrebende Asylverfahrensdauer<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

07.12.2017

Aktualisiert

18.10.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/11023.11.2017

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2017 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Niema Movassat, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2016 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262). Asylsuchende aus Somalia, der Türkei, Russland und Pakistan mussten sogar über 15 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Doch die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird bei diesen Angaben nicht berücksichtigt. Diese zusätzliche Wartezeit betrug im Jahr 2016 durchschnittlich sechs Monate, so dass sich eine reale Gesamtverfahrensdauer von mehr als 13 Monaten ergibt.

Im zweiten Quartal 2017 lag die durchschnittliche Verfahrensdauer, unter anderem infolge der Abarbeitung länger anhängiger Verfahren, die zunächst zurückgestellt worden waren, sogar bei 11,7 Monaten zuzüglich einer Wartezeit bis zur Asylantragstellung von bis zu 4,5 Monaten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 6). Der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière behauptete im Juni 2017 hingegen, die Verfahrensdauer beim BAMF betrage „derzeit durchschnittlich zwei Monate“ (dpa vom 16. Juni 2017). Dabei stützte er sich offenbar auf statistische Angaben, die die Bearbeitungszeiten in einem besseren Licht erscheinen lassen, etwa zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ bzw. zu „Neuverfahren“.

Aktuelle Bearbeitungszeiten (Angaben zum „aktuellen Rand“) betreffen nur Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen wurden, Ende März 2017 lag dieser Wert bei 1,9 Monaten (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Damit werden aber von vornherein definitionsgemäß nur kurze Asylverfahren betrachtet und aufwändigere Prüfverfahren bleiben unberücksichtigt, so dass der auf diese Weise berechnete Durchschnittwert zwangsläufig niedrig ausfallen muss. Wie wenig aussagekräftig eine solche Berechnung und Betrachtung ist, zeigen Angaben der Bundesregierung: Demnach war die „aktuelle Bearbeitungszeit“ Mitte 2015 und Mitte 2016 – d. h. zu Zeiten der absoluten Überforderung des BAMF – mit 1,7 bzw. 1,6 Monaten sogar noch besser als im März 2017 mit 1,9 Monaten (ebd., Antwort zu Frage 4j). Die Zahlen zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden inzwischen abgelöst durch Angaben zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu den Fragen 10 und 11), die auf Verfahren mit einer Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017 begrenzt sind.

Die offizielle Betonung der „aktuellen Bearbeitungszeiten“ lässt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem damit erklären, dass die Bundesregierung ihre Ankündigung, die durchschnittliche Asylverfahrensdauer auf maximal drei Monate zu verkürzen, nicht einhalten konnte (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). Auch auf dem „Flüchtlingsgipfel“ vom Herbst 2015 (www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob=publicationFile) hatte sich der Bund dazu verpflichtet, „Asylverfahren trotz steigender Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“; unter Beachtung einer verkürzten Wartezeit bis zur Asylantragstellung sollte insgesamt „eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht werden“ (Punkt 4.10.). Obwohl das Wort „Neuverfahren“ in dem Beschluss vom 24. September 2015 nicht vorkommt, behauptet die Bundesregierung, dass sich diese Vereinbarung nur auf Neuverfahren bezogen habe (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 15). Dies ergibt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller keinen Sinn, weil die Verfahrensdauer am „aktuellen Rand“ Mitte 2015 bereits 1,7 Monate betrug (s. o.) und das Ziel durchschnittlich dreimonatiger Verfahrensdauern (fünf Monate inklusive der Wartezeit bis zur Antragstellung) für das Jahr 2016 im Herbst 2015 als erreichbar scheinen musste, da die durchschnittliche Bearbeitungsdauer damals (im dritten Quartal 2015) bei 5,2 Monaten lag (Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 4).

Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, konnte die Bundesregierung auf Anfrage zu den Erfahrungen mit dieser Neuregelung keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. die Antwort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Nachfragen ergaben jedoch, dass in den Außenstellen Manching und Bamberg, in denen auch beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) bearbeitet werden, die durchschnittliche Verfahrensdauer mit 8,9 bzw. 7,6 Monaten im zweiten Halbjahr 2016 und 12,9 bzw. 9 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/13472) nicht merklich kürzer bzw. sogar noch länger war als im bundesweiten Durchschnitt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im dritten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?

2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

4. Wie lang war im dritten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

5. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF?

6. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im dritten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

7. Wie ist es zu begründen, dass nach Auskunft der Bundesregierung angeblich nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete Angaben oder Einschätzungen zu den bisherigen Erfahrungen mit beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG machen können sollen (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 7), welche Erfahrungen und Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter gibt es eventuell inzwischen zu diesem Thema, und wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Asylverfahrensdauern in den beiden Außenstellen Manching und Bamberg, in denen im Zeitraum von Mitte 2016 bis Mitte 2017 beschleunigte Asylverfahren durchgeführt wurden, mit 8,9 bzw. 7,6 Monaten im zweiten Halbjahr 2016 und 12,9 bzw. 9 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/13472) nicht merklich kürzer bzw. sogar noch länger waren als im bundesweiten Durchschnitt (den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass an diesen beiden Standorten nicht nur beschleunigte Asylverfahren durchgeführt wurden, aber die hohen Verfahrensdauern trotz beschleunigter Asylverfahren sind ihres Erachtens dennoch erklärungsbedürftig)?

8. Wie viele Verfahren wurden im dritten Quartal 2017 in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller und Asylsuchende mit ungeklärter Identität/Staatsangehörigkeit (bitte differenzieren), welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)?

9. Wie lang war im dritten Quartal bzw. zuletzt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (Angaben zum „aktuellen Rand“, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

10. Wie lang war im dritten Quartal bzw. zuletzt die Verfahrensdauer bei Neuverfahren (Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

11. Wie lang war zuletzt die durchschnittliche statistische Verfahrensdauer (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

12. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Angaben zu Verfahrensdauern am „aktuellen Rand“ wenig aussagekräftig erscheinen, wenn dieser Wert sowohl Mitte 2015 als auch Mitte 2016 als auch Mitte 2017 bei 1,7 bzw. 1,6 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4j und Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 9; bitte begründen)?

13. Wieso konnte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/12623 zu Frage 4j rückwirkend Angaben zu Verfahrensdauern am „aktuellen Rand“ für die Zeitpunkte Mitte 2015 und Mitte 2016 machen, während die Staatssekretärin Dr. Emily Haber im Rahmen einer den Fragestellern vorliegenden Nachbeantwortung vom 5. Oktober 2017 zu den Bundestagsdrucksachen 18/13472, 18/13536 und 18/13551 auf Seite 4 behauptete, die Verfahrensdauer für Neuverfahren im September 2015 könne durch das BAMF „im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden“ (bitte nachvollziehbar begründen), und wie war die Verfahrensdauer am „aktuellen Rand“ im September 2015?

14. Für wie sinnvoll und aussagekräftig erachtet die Bundesregierung ihre Interpretation des Beschlusses von Bund und Ländern vom 24. September 2015 im Rahmen des „Flüchtlingsgipfels“ , die dortigen Zusagen zu Asylverfahrensdauern hätten sich nur auf Neuverfahren bezogen (siehe Vorbemerkung und vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/13472), vor dem Hintergrund, dass bereits Mitte 2015 die aktuelle Verfahrensdauer (am „aktuellen Rand“) bei 1,6 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4j; andere Daten zu Neuverfahren als diese Verfahrensdauern am „aktuellen Rand“ wurden nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller damals nicht erhoben) und somit das angebliche Ziel einer dreimonatigen Verfahrensdauer bei Neuverfahren zum Zeitpunkt des Beschlusses längst erfüllt gewesen wäre (bitte nachvollziehbar beantworten) – und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der Bund seine Zusage gegenüber den Ländern nicht eingehalten hat – und was folgt daraus (bitte ausführen)?

15. Wie ist die Aussage der Staatssekretärin Dr. Emily Haber im Rahmen einer den Fragestellern vorliegenden Nachbeantwortung vom 5. Oktober 2017 zu den Bundestagsdrucksachen 18/13472, 18/13536 und 18/13551, die Zusage zu Verfahrensdauern vom 24. September 2015 müsse sich deshalb auf Neuverfahren bezogen haben, weil ansonsten „die Neuverfahren erheblich schneller als in drei Monaten hätten entschieden werden müssen, um in der Gesamtrechnung zu einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von drei Monaten zu gelangen“ und „eine solche Vorgehensweise läge weder im Interesse der neu eingereisten Antragsteller, die einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Asylverfahren haben, noch war sie in der Form von dem Bund im Hinblick auf die damaligen Asylzugänge beabsichtigt“, vereinbar mit der Einführung beschleunigter Asylverfahren, die innerhalb einer Woche abgeschlossen werden sollen (§ 30a Absatz 2 AsylG), und damit, dass die Bundesregierung in einer Meldung vom 22. Juni 2016 (www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/06/2016-06-22-bamf-vortrag-weise-asylverfahren-schneller-entschieden.html) erklärte, dass in Ankunftszentren rund die Hälfte aller Verfahren in 48 Stunden abgeschlossen würde und im Oktober 2016 der Leiter des BAMF Frank-Jürgen Weise erklärte (http://de.reuters.com/article/deutschland-fl-chtlinge-zahlen-idDEKCN12C1CD), für diejenigen, die jetzt in ein Ankunftszentrum oder eine Außenstelle des BAMF kämen, dauere das Asylverfahren im Schnitt 1,5 Monate – was aus Sicht der Fragesteller jeweils der zitierten Antwort widerspricht, Neuverfahren könnten nicht erheblich schneller als in drei Monaten abgeschlossen werden (bitte nachvollziehbar begründen)?

16. Ist es zutreffend, dass die Staatssekretärin Dr. Emily Haber und Frank-Jürgen Weise für das BAMF (dieser am 3. März 2016) ein „Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“ unterzeichnet haben, nach dem sich das BAMF für das Jahr 2016 unter anderem an diesem Ziel orientieren soll: „Senkung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von der Registrierung bis zur Bescheiderstellung auf durchschnittlich unter fünf Monate im Gesamtdurchschnitt, auf unter drei Monate bei neuen Anträgen“? Ist es weiterhin zutreffend, dass unter „Leistungsversprechen“ dann festgehalten wurde, dass „Neuanträge ab 2016“ im 4. Quartal 2016 innerhalb von drei Monaten („A- und B-Fälle“ innerhalb eines Monats, „C-Fälle“ innerhalb von sechs Monaten) und „Altbestände“ innerhalb von „durchschnittlich 5 Monate[n] im Jahresdurchschnitt 2016“ bearbeitet werden sollten – und wie ist dies mit den Behauptungen der Bundesregierung vereinbar, die im Beschluss vom 24. September 2015 im Rahmen des „Flüchtlingsgipfels“ durch den Bund gemachten Zusagen zu Asylverfahrensdauern hätten sich nur auf Neuverfahren bezogen (siehe Vorbemerkung und vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/13472), was dem oben zitierten Arbeitsprogramm nach Auffassung der Fragesteller eindeutig widerspricht (bitte begründen)?

17. Inwieweit hält die Bundesregierung angesichts der Antwort auf die vorherige Frage an ihren bisherigen Antworten zum Inhalt bzw. zur Interpretation des Beschlusses vom 24. September 2015 im Rahmen des „Flüchtlingsgipfels“ zu anzustrebenden Asylverfahrensdauern fest (bitte nachvollziehbar begründen)?

Berlin, den 17. November 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Fragen17

1

Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im dritten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?

2

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

4

Wie lang war im dritten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

5

Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF?

6

Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im dritten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

7

Wie ist es zu begründen, dass nach Auskunft der Bundesregierung angeblich nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete Angaben oder Einschätzungen zu den bisherigen Erfahrungen mit beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG machen können sollen (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 7), welche Erfahrungen und Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter gibt es eventuell inzwischen zu diesem Thema, und wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Asylverfahrensdauern in den beiden Außenstellen Manching und Bamberg, in denen im Zeitraum von Mitte 2016 bis Mitte 2017 beschleunigte Asylverfahren durchgeführt wurden, mit 8,9 bzw. 7,6 Monaten im zweiten Halbjahr 2016 und 12,9 bzw. 9 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/13472) nicht merklich kürzer bzw. sogar noch länger waren als im bundesweiten Durchschnitt (den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass an diesen beiden Standorten nicht nur beschleunigte Asylverfahren durchgeführt wurden, aber die hohen Verfahrensdauern trotz beschleunigter Asylverfahren sind ihres Erachtens dennoch erklärungsbedürftig)?

8

Wie viele Verfahren wurden im dritten Quartal 2017 in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller und Asylsuchende mit ungeklärter Identität/Staatsangehörigkeit (bitte differenzieren), welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)?

9

Wie lang war im dritten Quartal bzw. zuletzt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (Angaben zum „aktuellen Rand“, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

10

Wie lang war im dritten Quartal bzw. zuletzt die Verfahrensdauer bei Neuverfahren (Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

11

Wie lang war zuletzt die durchschnittliche statistische Verfahrensdauer (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

12

Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Angaben zu Verfahrensdauern am „aktuellen Rand“ wenig aussagekräftig erscheinen, wenn dieser Wert sowohl Mitte 2015 als auch Mitte 2016 als auch Mitte 2017 bei 1,7 bzw. 1,6 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4j und Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 9; bitte begründen)?

13

Wieso konnte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/12623 zu Frage 4j rückwirkend Angaben zu Verfahrensdauern am „aktuellen Rand“ für die Zeitpunkte Mitte 2015 und Mitte 2016 machen, während die Staatssekretärin Dr. Emily Haber im Rahmen einer den Fragestellern vorliegenden Nachbeantwortung vom 5. Oktober 2017 zu den Bundestagsdrucksachen 18/13472, 18/13536 und 18/13551 auf Seite 4 behauptete, die Verfahrensdauer für Neuverfahren im September 2015 könne durch das BAMF „im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden“ (bitte nachvollziehbar begründen), und wie war die Verfahrensdauer am „aktuellen Rand“ im September 2015?

14

Für wie sinnvoll und aussagekräftig erachtet die Bundesregierung ihre Interpretation des Beschlusses von Bund und Ländern vom 24. September 2015 im Rahmen des „Flüchtlingsgipfels“ , die dortigen Zusagen zu Asylverfahrensdauern hätten sich nur auf Neuverfahren bezogen (siehe Vorbemerkung und vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/13472), vor dem Hintergrund, dass bereits Mitte 2015 die aktuelle Verfahrensdauer (am „aktuellen Rand“) bei 1,6 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4j; andere Daten zu Neuverfahren als diese Verfahrensdauern am „aktuellen Rand“ wurden nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller damals nicht erhoben) und somit das angebliche Ziel einer dreimonatigen Verfahrensdauer bei Neuverfahren zum Zeitpunkt des Beschlusses längst erfüllt gewesen wäre (bitte nachvollziehbar beantworten) – und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der Bund seine Zusage gegenüber den Ländern nicht eingehalten hat – und was folgt daraus (bitte ausführen)?

15

Wie ist die Aussage der Staatssekretärin Dr. Emily Haber im Rahmen einer den Fragestellern vorliegenden Nachbeantwortung vom 5. Oktober 2017 zu den Bundestagsdrucksachen 18/13472, 18/13536 und 18/13551, die Zusage zu Verfahrensdauern vom 24. September 2015 müsse sich deshalb auf Neuverfahren bezogen haben, weil ansonsten „die Neuverfahren erheblich schneller als in drei Monaten hätten entschieden werden müssen, um in der Gesamtrechnung zu einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von drei Monaten zu gelangen“ und „eine solche Vorgehensweise läge weder im Interesse der neu eingereisten Antragsteller, die einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Asylverfahren haben, noch war sie in der Form von dem Bund im Hinblick auf die damaligen Asylzugänge beabsichtigt“, vereinbar mit der Einführung beschleunigter Asylverfahren, die innerhalb einer Woche abgeschlossen werden sollen (§ 30a Absatz 2 AsylG), und damit, dass die Bundesregierung in einer Meldung vom 22. Juni 2016 (www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/06/2016-06-22-bamf-vortrag-weise-asylverfahren-schneller-entschieden.html) erklärte, dass in Ankunftszentren rund die Hälfte aller Verfahren in 48 Stunden abgeschlossen würde und im Oktober 2016 der Leiter des BAMF Frank-Jürgen Weise erklärte (http://de.reuters.com/article/deutschland-fl-chtlinge-zahlen-idDEKCN12C1CD), für diejenigen, die jetzt in ein Ankunftszentrum oder eine Außenstelle des BAMF kämen, dauere das Asylverfahren im Schnitt 1,5 Monate – was aus Sicht der Fragesteller jeweils der zitierten Antwort widerspricht, Neuverfahren könnten nicht erheblich schneller als in drei Monaten abgeschlossen werden (bitte nachvollziehbar begründen)?

16

Ist es zutreffend, dass die Staatssekretärin Dr. Emily Haber und Frank-Jürgen Weise für das BAMF (dieser am 3. März 2016) ein „Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“ unterzeichnet haben, nach dem sich das BAMF für das Jahr 2016 unter anderem an diesem Ziel orientieren soll: „Senkung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von der Registrierung bis zur Bescheiderstellung auf durchschnittlich unter fünf Monate im Gesamtdurchschnitt, auf unter drei Monate bei neuen Anträgen“? Ist es weiterhin zutreffend, dass unter „Leistungsversprechen“ dann festgehalten wurde, dass „Neuanträge ab 2016“ im 4. Quartal 2016 innerhalb von drei Monaten („A- und B-Fälle“ innerhalb eines Monats, „C-Fälle“ innerhalb von sechs Monaten) und „Altbestände“ innerhalb von „durchschnittlich 5 Monate[n] im Jahresdurchschnitt 2016“ bearbeitet werden sollten – und wie ist dies mit den Behauptungen der Bundesregierung vereinbar, die im Beschluss vom 24. September 2015 im Rahmen des „Flüchtlingsgipfels“ durch den Bund gemachten Zusagen zu Asylverfahrensdauern hätten sich nur auf Neuverfahren bezogen (siehe Vorbemerkung und vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/13472), was dem oben zitierten Arbeitsprogramm nach Auffassung der Fragesteller eindeutig widerspricht (bitte begründen)?

17

Inwieweit hält die Bundesregierung angesichts der Antwort auf die vorherige Frage an ihren bisherigen Antworten zum Inhalt bzw. zur Interpretation des Beschlusses vom 24. September 2015 im Rahmen des „Flüchtlingsgipfels“ zu anzustrebenden Asylverfahrensdauern fest (bitte nachvollziehbar begründen)?

Berlin, den 17. November 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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