Humanitäre Hilfe für die Konfliktregionen in der Ostukraine
der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der bewaffnete Konflikt in der Ostukraine hat nach UN-Schätzungen seit 2014 etwa 10 000 Menschenleben gekostet, mehr als 2 000 davon sind Zivilisten. Zehntausende sind verletzt worden. Millionen Menschen aus dem Donbass befinden sich seitdem auf der Flucht (Quelle zu den Toten und Verletzten www.zeit.de/politik/ausland/2016-12/vereinte-nationen-ukraine-konflikt-tote, Quelle zu den Flüchtlingen www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-in-der-ukraine-wie-das-leben-weitergeht-a-1125875.html).
Die Bewohnerinnen und Bewohner in den nicht unter Kontrolle der Kiewer Regierung stehenden Gebieten sind seit Beginn des Konflikts im Osten der Ukraine auf existenzielle Hilfe angewiesen. In dieser Situation spielt das Engagement verschiedener Vereine für humanitäre Hilfe in der Ostukraine eine besonders große Rolle. Der Deutsche Generalkonsul in Donezk/Dnipro, Dr. h. c. Wolfgang Mössinger, äußerte sich beispielsweise zur Arbeit der Gesellschaft Bochum-Donezk e. V.: „Es wird in Deutschland vielleicht unterschätzt, welche große Wirkung und hohe Bedeutung solche Unterstützungsmaßnahmen für die Menschen im Donbass haben. Durch unser Eintreten für eine demokratische und an liberalen Werten orientierte Ukraine haben wir auch die Verantwortung dafür übernommen, unsere Freunde und Partner in jedem Teil dieses Landes nicht im Stich zu lassen“ (S. 1, Infoblatt Nr. 27, Gesellschaft Bochum-Donezk e. V.).
Seit Mai 2015 unterstützt der Verein Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e. V. (http://fbko.org/de) die Zivilbevölkerung im Donbass (der erste Hilfstransport erfolgte bereits im Februar 2015 von Wandlitz aus). Seine Hilfe gilt vor allem jenen, die in unmittelbarer Nähe des Frontverlaufs leben. Vorwiegend sind dies alte Menschen oder kinderreiche und sozial benachteiligte Familien, denen es nicht möglich ist, diese besonders gefährdeten Gebiete zu verlassen.
Im Oktober 2017 konnte der Verein in Zusammenarbeit mit der Initiative aus Thüringen „Zukunft Donbass“ (www.zukunftdonbass.org/) wieder Großtransporte mit dringend benötigten Hilfsgütern (nicht unter Sanktionen fallende humanitäre Waren, darunter Nähmaschinen, Verbandsmaterial, Brillenfassungen, Kleidung, Spielzeug, medizinische Geräte, Schulmöbel, Elektroinstallationsmaterial) nach Luhansk bringen. Die Transporte übernahm die belarussische Firma Transmobil mit Sitz in Minsk (www.transmobil.by/deutch/index.html). Der Transport der Hilfsgüter erfolgte am 16. Oktober 2017 und erreichte das Ziel in Luhansk am 22. Oktober 2017.
Als die Vereinsvorsitzende am 16. Oktober 2017 die Kosten für den ersten Transport an die belarussische Transportfirma in Höhe von 2 065 Euro und 3 065 Euro überweisen wollte, wurde ihr nach Kenntnis der Fragesteller von der VR Bank Berlin (Filiale Wandlitz) mitgeteilt, die Überweisung werde auf Anweisung und von der ausführenden DZ Bank aufgrund der Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation mit Verweis auf die Verordnung (EU) 833/2014 des Rates nicht durchgeführt. Trotz Gesprächen mit dem Bankpersonal und dem Hinweis, dass Belarus nicht Bestandteil Russlands sei, wurde die Überweisung mehrfach abgelehnt. Ein weiterer Auftrag der Begleichung einer Rechnung wurde im Vorfeld erst gar nicht entgegengenommen. Das Geld wurde zurückerstattet und die Gutschrift der Gebühren erfolgte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welche Verordnungen bzw. Regelungen der Europäischen Union (EU) existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, die das Versenden von humanitärer Hilfe bzw. Hilfsgütern in das Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk verhindern bzw. untersagen (bitte aufschlüsseln)?
Unter welchen Voraussetzungen wird die humanitäre Hilfe für die Bevölkerung in den nicht anerkannten „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk durch die EU untersagt?
Inwiefern befürwortet die Bundesregierung humanitäre Hilfsaktionen deutscher Vereine, Firmen, Initiativgruppen, Privatpersonen und Kirchen, wie zum Beispiel im Falle des Aktionsbündnisses „Zukunft Donbass“ oder des Vereins „Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e. V.“, für hilfsbedürftige Krankenhäuser und andere soziale zivile Einrichtungen im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“?
Unter welchen Voraussetzungen lehnt die Bundesregierung die humanitäre Hilfe deutscher Vereine, Firmen, Initiativgruppen, Privatpersonen und Kirchen für hilfsbedürftige Krankenhäuser und andere soziale zivile Einrichtungen im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk ab?
Zu welchen Hilfsaktionen nimmt die Bundesregierung eine kritische Einstellung (bitte begründen)?
Ist der Bundesregierung der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Fall der von der VR Bank Berlin unter Hinweis auf eine Anweisung der DZ Bank aufgrund der Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation mit Verweis auf die Verordnung (EU) 833/2014 des Rates verweigerten Durchführung einer Überweisung des Vereins „Friedensbrücke Kriegsopferhilfe e. V.“ an eine belarussische Transportfirma bekannt, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Welche rechtliche Abhilfe ist nach Kenntnis der Bundesregierung für unbegründete Anwendungen der Verordnung (EU) 833/2014 des Rates bzw. ihre falsche Auslegung zu Ungunsten von Kunden für die Geldinstitutionen bzw. Banken vorgesehen?
Welche deutschen Hilfsorganisationen sind bzw. waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ tätig (bitte auflisten)?
Welche internationalen Hilfsorganisationen sind bzw. waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ tätig (bitte auflisten)?
Hat die Bundesregierung den nicht anerkannten „Volksrepubliken“ die humanitären Hilfslieferungen direkt über die „de facto-Behörden“ angeboten (siehe Bundestagsdrucksache 18/10414, Antwort zu Frage 29, Bundestagsdrucksache 18/3237, Antwort zu Frage 95)?
Haben sich die „de facto-Behörden“ der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ mit der Bitte um humanitäre Hilfe an die Bundesregierung gewandt?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Hat die Bundesregierung die Zugangsbehinderungen für humanitäre Hilfe (die von der Ukraine erlassenen Auflagen für die Ein- und Ausreise in und aus den Gebieten der „Volksrepubliken“) kritisiert?
Wenn ja, wann, und in welcher Form (siehe Bundestagsdrucksache 18/6543, Antwort zu Frage 29)?
In welchem finanziellen Umfang hat die Bundesregierung der Ukraine seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine humanitäre Hilfe in das Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ gesendet (wenn ja, bitte nach Jahren, Orten, Hilfsempfängern sowie Art und Umfang der Hilfe aufschlüsseln)?
Wenn nein, warum (bitte begründen)?
Welche Hilfsmaßnahmen humanitärer Hilfsorganisationen, die im Gebiet der nicht anerkannten „Volksrepubliken“ tätig waren bzw. sind, hat die Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine gefördert (siehe Bundestagsdrucksache 18/5346, Antwort zu Frage 32; bitte nach Jahren, Organisationen sowie Art und Umfang der Förderung aufschlüsseln)?
Wie viele verwundete bzw. verletzte ukrainische Soldaten, Offiziere bzw. Sicherheitskräfte wurden seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine in Deutschland medizinisch behandelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wer hat die Kosten getragen?
Gewährte die Bundesregierung seit Beginn des Konflikts in der Ostukraine verwundeten bzw. verletzten ukrainischen Soldaten, Offizieren bzw. Sicherheitskräften medizinische Hilfe zu ihrer Behandlung in der Ukraine?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?