Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Höchstsatzes in § 13 Absatz 1 und 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
der Abgeordneten Niema Movassat, Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Anke Domscheit-Berg, Brigitte Freihold, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Norbert Müller (Potsdam), Zaklin Nastic, Sören Pellmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aus § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ergibt sich, dass ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des BAföG besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach dient die Förderung neben der Deckung der Kosten der Ausbildung, auch der Deckung des Lebensunterhaltes. Im Hinblick darauf, dass neben der Förderung nach dem BAföG die Gewährung weiterer Leistungen – z. B. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht in Betracht kommt, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber an dem Grundrecht der Auszubildenden auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu messen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u. a., BVerfGE 125, 175-260) ausgeführt:
- „Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber den zuständigen Leistungsträger enthält […] Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).“
In Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wird ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz, als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Außerdem muss der Gesetzgeber die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Das Ergebnis seiner Einschätzungen muss tragfähig begründbar sein. Entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden. Dabei darf der Gesetzgeber zur Ermittlung des Bedarfes keine Methode wählen, die existenzsichernde Bedarfe ausblendet; die Berechnung muss fortwährend überprüft und, falls erforderlich, weiterentwickelt werden. Entscheidet sich der Gesetzgeber bei der Berechnung des Regelbedarfes für ein Modell, das Leistungen nach Mittelwerten bestimmter Ausgaben bemisst, muss er Vorkehrungen gegen die mit dieser Methode verbundenen Risiken einer Unterdeckung treffen. Er muss bei der Berücksichtigung der Ausgabenposten sicherstellen, dass der existenzsichernde Bedarf tatsächlich gedeckt ist. Als Pauschalbetrag gewährte Leistungen müssen entweder insgesamt den finanziellen Spielraum sichern, um entstehende Unterdeckungen bei einzelnen Bedarfspositionen intern auszugleichen oder Mittel für unterschiedliche Bedarfe eigenverantwortlich ansparen und so decken zu können, oder es muss ein Anspruch auf anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen.
Die typisierend im BAföG festgesetzten monatlichen Bedarfshöhen für einen Hochschulstudierenden beruhen auf den in der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks erhobenen Daten. Dies ergibt sich aus § 35 BAföG. Der tatsächliche Bedarf soll anhand der durchschnittlichen Ausgaben eines „Normalstudierenden“ ermittelt werden. So kommt die Berechnung auf eine Ausgabenhöhe von 794 Euro. Die Leistungshöhe bemisst sich nach einem System pauschalierter Bedarfssätze. Das System pauschalierter Bedarfssätze gilt unabhängig davon, ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen höheren Bedarf hat.
Es lässt sich folglich festhalten, dass die Förderung nach dem BAföG, in der Gesamtbetrachtung, unter den Leistungen nach dem SGB II liegt. Dabei sind die Sätze des SGB II, nach dem Bundesverfassungsgericht bereits für (gerade) „noch“ verfassungsgemäß gehalten worden (BVerfG im Beschluss v. 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 – Rn. 104). Der Regelsatz nach dem SGB II liegt mit 409 Euro, gemäß § 20 Absatz 1a SGB II i. V. m. der Bekanntmachung für das Jahr 2018 (www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/09/2016-09-21-erhoehung-regelbedarf.html), höher als der Bedarf gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG mit 399 Euro. Hinzu kommt, dass der Regelsatz für die Unterkunftskosten nach dem BAföG, gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2, bei einem Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro liegt. Nach § 22 SGB II wird hingegen, entsprechend der Personengruppe gerecht werdend, der Bedarf in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt, siehe § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Hält die Bundesregierung die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, an der sich der Gesetzgeber bei der Ermittlung des BAföG-Satzes orientiert, für die geeignete empirische Grundlage, und werden deren Erkenntnisse in vertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Methode ausgewertet?
Falls ja, wie begründet sie die gänzlich andere Ermittlungsweise der Höhe des existenzsichernden BAföG, im Vergleich zu anderen Ermittlungsmethoden und den daraus auch anders resultierenden Bedarfshöhen, die auch den Zweck der Existenzsicherung zum Gegenstand haben, wie zum Beispiel die Berechnungen nach dem SGB II?
Wie beurteilt es die Bundesregierung, dass die im Ergebnis festgesetzte Bedarfshöhe ,,doppelt“ eingeschränkt wird, da der Gesetzgeber einerseits annimmt, dass zwar der Durchschnittswert in der Untersuchung, für ausgewählte und damit eingeschränkte Ausgabenposten wie Miete, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Mobilität, Kommunikation sowie Freizeit, Kultur und Sport bei 794 Euro liegt (Bundestagsdrucksache 18/460, S. 51), andererseits aber annimmt, dass der von der Sozialerhebung ermittelte Durchschnittswert auch solche Ausgaben berücksichtigt, die über einen durch Sozialleistungen gedeckten Bedarf hinausgehen würden und die Bedarfshöhe bei 735 Euro bzw. 649 Euro, bei nicht studentisch versicherten Auszubildenden, ansetzt, und sieht sie hier Anlass für Korrekturen?
Zieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber von einem bundesweit einheitlichen, durchschnittlichen Bedarf eines „Normalstudierenden“ ausgeht?
a) Wie erklärt die Bundesregierung die Abweichung der BAföG-Regelungen von den Regelungen nach dem SGB II, wonach die Höhe der tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten abzudecken ist?
b) Warum wird bei der Berechnung des BAföG-Höchstsatzes, anders als im SGB II, auf die Einbeziehung von Heizkosten verzichtet?
Zieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen und Konsequenzen aus dem Umstand, dass Leistungen nach dem BAföG keine erforderlichen Regelungen für die Deckung von langlebigen Gütern wie Kühlschrank oder Waschmaschine vorsehen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 – Rn. 116, 143 ff.)?
Hält die Bundesregierung insbesondere die Annahme, dass eine Wohnpauschale für Studierende mit einem Höchstsatz von 250 Euro existenzsichernd sein soll, für verfassungsgemäß?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass der Regelbedarf nach dem BAföG nicht sämtliche ausbildungsbezogenen Bedarfe berücksichtigt (Semester-/ Prüfungsgebühren, Schul-/Lehr-/Studienmaterial etc.)?
Wie erklärt es die Bundesregierung, dass die nach § 35 BAföG erforderliche Anpassung der BAföG-Fördersätze nicht tatsächlich erfolgt (Bundestagsdrucksache 18/460, S. 50), insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich gerade bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums der reale Wert der Preisentwicklung besonders ausschlägt?