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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bargeldauszahlung an SGB-II- und SGB-III-Leistungsberechtigte an Supermarktkassen

Ausschreibung der Dienstleistung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), Auftragsvergabe an die Cash Payment Solutions GmbH, Kosten, Durchführung der Testphase, Einhaltung des Sozialdatenschutzes, Vorgehen bei Konfliktfällen bei der Auszahlung, Schulung der Kassierer, Lenkung Leistungsberechtigter zu bestimmten Handelsketten, Aushändigung der Auszahlungsdokumente an Leistungsberechtigte; Barauszahlung über Barschecks der Postbank; Inanspruchnahme von Barauszahlungen; Sicherstellung der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die BA<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

23.01.2018

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/37120.12.2017

Bargeldauszahlung an SGB-II- und SGB-III-Leistungsberechtigte an Supermarktkassen

der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Ulla Jelpke, Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II werden in der Regel auf das Konto der Berechtigten überwiesen. In Eilfällen oder an Personen, die kein Konto haben, findet eine Barauszahlung statt. Dies geschieht gegenwärtig an Auszahlungsautomaten in Jobcentern und Arbeitsagenturen, von denen es bundesweit 309 gibt.

Nach Medienberichten (u. a. WELT am SONNTAG vom 12. November 2017: „Behörden schaffen das Bargeld ab“, Süddeutsche Zeitung vom 14. November 2017 „Diskretion im Supermarkt“) plant die Bundesagentur für Arbeit, diese Automaten durch Auszahlungen im Einzelhandel über den Zahlungsdienstleister Cash Payment Solutions GmbH zu ersetzen. Cash Payment Solutions arbeitet u. a. mit Rewe, Penny, dm und real zusammen (www.barzahlen.de). Die Bundesagentur für Arbeit hatte einen entsprechenden Auftrag ausgeschrieben, auf den sich fünf Anbieter beworben hatten (WELT am SONNTAG vom 12. November 2017: „Behörden schaffen das Bargeld ab“).

Den Medienberichten zufolge soll das System ab Frühjahr 2018 getestet und bis Ende 2018 bundesweit eingeführt werden. Damit sollen die Kosten der Auszahlung reduziert werden. Die Höhe der eingesparten Kosten wurden nicht mitgeteilt. Auch weitere Informationen über den Vertrag zwischen der Bundesagentur für Arbeit und Cash Payment Solutions sind nicht bekannt, etwa zum zeitlichen und räumlichen Umfang des Tests und zur vertraglichen Bindung über die Testphase hinaus.

Der Vorschlag bringt Vereinfachungen, aber auch unterschiedliche Probleme mit sich. So haben die Nationale Armutskonferenz und der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. als fachliche Vertretungen der Betroffenen datenschutzrechtliche Kritik geäußert (Stuttgarter Zeitung vom 16. November 2017: „Sozialleistungen an der Ladenkasse sind umstritten“ sowie Süddeutsche Zeitung vom 14. November 2017: „Diskretion im Supermarkt“). Datenschutzanforderungen müssen streng geprüft werden, auch wenn die Auszahlungsdokumente kein Behörden-Logo enthalten (Süddeutsche Zeitung vom 14. November 2017, Diskretion im Supermarkt). Bei der Auszahlung von Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelhandel sind mehrere ungewollte Informationsflüsse denkbar. Das ist zunächst der Leistungsbezug an sich, der Anlass für massive gesellschaftliche Stigmatisierung ist. Die starke und steigende Abwertung von Langzeiterwerbslosen wurde u. a. in Studien zu „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ (Heitmeyer, Deutsche Zustände, 2007 – 2011) dokumentiert, und auch der aufstockende Bezug von Grundsicherungsleistungen führt zu Stigmatisierung.

Hinzu käme die Tatsache, dass man entweder kein Konto hat und somit vermutlich entweder hoch verschuldet oder wohnungslos ist oder dass man in einer besonders eilbedürftigen Notsituation ist und keinerlei Geld auf dem Konto hat. Diese für die Betroffenen in der Situation an einer Supermarktkasse nicht kontrollierbaren Fremdwahrnehmungen oder Rückschlüsse erhöhen das Stigmatisierungsrisiko noch einmal. Dies geschähe im normalen Lebensumfeld, wo neben der Person an der Kasse auch Umstehende, etwa Bekannte, Nachbarinnen und Nachbarn, Einblick erhalten können. Abstrakt besteht bei der Auszahlung von Sozialleistungen an Kassen des Einzelhandels also das Risiko des Bekanntwerdens von Informationen über die soziale Lage der Betroffenen ohne deren Einverständnis, die den sehr empfindlichen Bereich des Datenschutzes betreffen.

Daneben wären mit der Auszahlung durch private Unternehmen erhebliche praktische Probleme vorprogrammiert, wenn es zu technischen Komplikationen kommt. Neu wäre die Auszahlung durch Private, die weder auf Finanzdienstleistungen noch auf die Auszahlung von Sozialleistungen spezialisiert sind und die die Auszahlung im Nebenbei abwickeln sollen. Die Situationen, in denen Barauszahlungen stattfinden, sind mit hohen Belastungen für die Leistungsberechtigten verbunden. In akuten Eilfällen, in denen das Geld für den Lebensunterhalt fehlt, oder wenn man verschuldet oder obdachlos ist, sind Menschen verständlicherweise angespannt. Wenn dann noch aus technischen Gründen etwas mit der Auszahlung der existenziell notwendigen Leistung schiefginge, wäre praktische Abhilfe notwendig und wären empfindliche Reaktionen zu erwarten.

Kassenpersonal ist dafür nicht geschult und verfügt auch nicht über Informationen, die den Leistungsberechtigten weiterhelfen könnten. Dies ist bei den bestehenden Auszahlungsautomaten anders, da dort Jobcenter-Angestellte in der Nähe und ansprechbar sind.

Ob das Verfahren auch Vereinfachungen für die Leistungsberechtigten beinhalten würde, lässt sich den Presseinformationen nicht eindeutig entnehmen. Nach einigen Angaben würden Leistungsberechtigte den Barcode bei einem persönlichen Termin beim Jobcenter oder der Arbeitsagentur erhalten. Sie müssten dann aber für die eigentliche Auszahlung einen zusätzlichen Weg zurücklegen. Der Regelsatz enthält jedoch nur einen marginalen Anteil für Mobilitätskosten. Nach Informationen der „Stuttgarter Zeitung“ (16. November 2017: „Sozialleistungen an Ladenkassen sind umstritten“) wäre jedoch auch eine postalische Übersendung möglich. Bei einer sicheren Übersendungsform per Einschreiben würde sich allerdings die angestrebte Kostenersparnis verringern.

Letztlich würde das Verfahren Leistungsberechtigte zu bestimmten Einzelhandelsketten lenken und diesen möglicherweise einen Marktvorteil bringen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Was war noch Gegenstand der Ausschreibung (bitte Beschreibung der Dienstleistung sowie Zeitraum angeben)?

2

Wie unterscheiden sich die eingegangenen Angebote?

3

Anhand welcher Kriterien wurde die Entscheidung für die Cash Payment Solutions GmbH getroffen?

4

Ist es richtig, dass die Leistungsberechtigten die Auszahlungsdokumente persönlich im Jobcenter oder der Arbeitsagentur erhalten sollen und somit für die eigentliche Auszahlung im Einzelhandel ein zusätzlicher Weg entsteht?

Wer bezahlt die entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten zum Jobcenter bzw. zu einem teilnehmenden Einzelhandelsgeschäft, wenn die entstehenden Wege nicht zu Fuß zurückgelegt werden können?

5

Unterfallen die Cash Payments Solutions GmbH und die am Auszahlungsprozess beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einzelhandelsgeschäfte dem Sozialdatenschutz, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Wenn nein, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass ein Teil der Aufgaben des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durch Stellen wahrgenommen werden sollen, die nicht dem Sozialdatenschutz unterfallen?

6

Wie soll gewährleistet werden, dass der Sozialdatenschutz nicht durch mögliche mittelbare Rückschlüsse verletzt wird, etwa wenn eine bestimmte Summe typischerweise als anteilige Grundsicherungsleistung ausgezahlt wird oder wenn eine neutrale Form der Auszahlungsdokumente gerade durch das Fehlen von Firmenlogos Rückschlüsse zulässt?

7

Wie soll gewährleistet werden, dass der Sozialdatenschutz nicht durch andere mögliche mittelbare Rückschlüsse verletzt wird, so z. B. dadurch, dass an der Kasse lediglich eine Barauszahlung erfolgt, kein Einkauf?

8

Welches Entgelt zahlt die Bundesagentur für Arbeit der Cash Payment Solutions für die Abwicklung der Auszahlung?

9

Welche Gegenleistungen erhalten die Bundesagentur für Arbeit und/oder Cash Payment Solutions für die Auslagerung der Auszahlung an die beteiligten Einzelhandelsketten und damit die Lenkung von Kundinnen und Kunden?

10

Inwiefern ist bei einer Delegation von Auszahlungen an den Einzelhandel sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre hoheitlichen Aufgaben selber wahrnimmt?

11

Welches Vorgehen schlägt die Bundesagentur für Arbeit für Konfliktfälle bei der Auszahlung vor, etwa wenn ein Lesegerät defekt ist und einen gültigen Barcode nicht korrekt erfasst?

12

Sind Schulungen für Kassierer und Kassiererinnen geplant, wie diese Eskalationen vermeiden und Betroffenen fachlich weiterhelfen können?

13

Über welchen Zeitraum läuft der Vertrag mit der Cash Payment Solutions GmbH?

14

Ist es richtig, dass bereits eine vertragliche Bindung über die Testphase hinaus besteht?

15

Welcher Zeitraum und welche Orte sind für die Testphase vorgesehen?

16

Wie wird die Testphase ausgewertet (bitte Testkriterien, Art der Ergebniserfassung, Zeitpunkte der Auswertung angeben)?

17

Wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in die Planung und Prüfung des Vorhabens einbezogen, und wenn ja, wie hat sie das Vorhaben bewertet?

Wenn nein, wann und wie soll eine Einbeziehung erfolgen?

18

Wie soll die Expertise von Sozial- und Wohlfahrtsverbänden einbezogen werden?

19

Wie sollen die Erfahrungen von Leistungsberechtigten einbezogen werden?

20

Wie können die Ergebnisse der Testphase und gegebenenfalls der datenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden?

Sieht der bestehende Vertrag mit Cash Payment Solutions ein Rücktrittsrecht vor für den Fall, dass sich die Auszahlungsform als nicht tragfähig erweist?

Falls nein, welche Anpassungen des Vertrags sind im Fall gravierender Probleme möglich?

21

Ist es richtig, dass die Barauszahlung über Barschecks der Deutschen Postbank AG unverändert aufrechterhalten wird?

Wie viele Leistungsberechtigte haben 2016 von welcher Form der Barauszahlung (per Postbarscheck und per Kassenautomat) Gebrauch gemacht?

Berlin, den 19. Dezember 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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