[Deutscher Bundestag Drucksache 17/842
17. Wahlperiode 26. 02. 2010
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Februar 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/430 –
Zur Praxis und zum Rechtssystem gruppenbezogener Aufenthalts- bzw.
Abschiebungsregelungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht für humanitäre oder politische
Sonderregelungen, z. B. bei Krieg und Bürgerkrieg, die Möglichkeit der allgemeinen
Aussetzung von Abschiebungen in konkrete Herkunftsländer und/oder von
bestimmten Personengruppen vor (Abschiebestopp nach § 60a Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), dem entsprach § 54 des vormaligen
Ausländergesetzes (AuslG)). Die obersten Landesbehörden können einen solchen
Abschiebestopp seit 1991 nur für längstens sechs Monate beschließen. Darüber
hinaus bedarf eine Aufenthaltsgewährung „zur Wahrung der
Bundeseinheitlichkeit […] des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern“ (§ 23
Absatz 1 AufenthG; dem entsprach § 32 AuslG). Diese Regelung zur
„Bundeseinheitlichkeit“ wird in der Praxis als „Einstimmigkeitserfordernis“
interpretiert, solche Vereinbarungen im Konsens des Bundes und der Länder kommen
höchst selten zustande. Die Bundesländer machen zudem von ihrer Kompetenz
zu Abschiebestoppregelungen nach § 60a Absatz 1 AufenthG nur im
Ausnahmefall Gebrauch.
Eine spezielle Regelung zur Aufnahme von Kriegs- und
Bürgerkriegsflüchtlingen gibt es seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht
mehr. Die Bürgerkriegsregelung nach § 32a des alten Ausländergesetzes wurde
in den zwölf Jahren ihres Bestehens nur ein einziges Mal angewandt (1999 bei
der Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Kosovo), obwohl die SPD ihre
Zustimmung zur erheblichen Einschränkung des Grundrechts auf Asyl im Jahr
1993 von der Einführung einer solchen Regelung abhängig gemacht hatte.
Schließlich wurde mit § 24 des Aufenthaltsgesetzes die Richtlinie der
Europäischen Union zum vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms
aus dem Jahr 2001 in deutsches Recht umgesetzt. Angewandt wurde diese
Vorschrift bis heute allerdings nicht.
Der gruppenbezogene Abschiebungsschutz ist damit in Deutschland nur noch
von geringer Bedeutung. Die Betroffenen werden im Regelfall auf individuelle
(Asyl-)Prüfungsverfahren verwiesen, obwohl der Vorteil allgemeiner
politischer Regelungen in der Entlastung der Behörden und in einer unkomplizierten
und schnellen Gewährung vorläufigen Schutzes für die Betroffenen liegt.
Im individuellen Prüfverfahren der Asyl- oder Ausländerbehörden wird ein
Schutz bei allgemeinen Gefährdungen, z. B. infolge von Krieg und
Bürgerkrieg, nur unter engen Bedingungen gewährt – auch wenn die diesbezüglichen
Anforderungen nicht mehr so streng sind seitdem die Bestimmungen der so
genannten Qualifikations-Richtlinie der Europäischen Union und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die bis dahin geltende rigide
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verdrängt haben. Letztere
Einschätzung wird von der Bundesregierung zwar bestritten (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/53, Frage 4 Buchstabe f), die Anerkennungsquote beim
subsidiären Schutz ist seit der maßgeblichen EuGH-Entscheidung (d. h. ab März 2009)
jedoch auffällig erhöht und beträgt durchschnittlich 5,5 Prozent, während sie
im Vergleichszeitraum des Vorjahres mit 2,8 Prozent nur etwa halb so hoch
war und auch im langjährigen Vergleich durchgehend unter 3 Prozent lag (vgl.
ebenda).
Gruppenbezogene Abschiebestopp- oder Aufenthaltsregelungen in relevantem
Ausmaß hat es in der Vergangenheit z. B. für Flüchtlinge aus Bosnien und
Herzegowina, dem Kosovo, Afghanistan und dem Irak gegeben. Maßgeblicher
Entscheidungsgrund für die Innenministerkonferenz (IMK) war dabei nicht
selten das „Fehlen von Flugverbindungen“. Diesen Beschlüssen folgten
jeweils so genannte Rückführungsregelungen, mit denen die zeitliche
Reihenfolge der Abschiebung einzelner Gruppen (Straftäter, Einzelpersonen,
Familien usw.) oder Ausnahmen von Abschiebungen geregelt werden sollten. Die
ursprünglichen zeitlichen Vorgaben dieser Regelungen konnten in der Praxis
jedoch nicht eingehalten werden: So hätte nach den ersten Planungen der
Innenminister die Abschiebung der bosnischen Flüchtlinge im Grundsatz bis
Ende des Jahres 1997 vollzogen sein müssen – tatsächlich gab es aber noch im
Jahr 2000 gesonderte Bleiberechtsregelungen für diese Flüchtlingsgruppe. Die
Abschiebung von Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo wurde von der
IMK bereits im Jahr 2002 eingefordert – erst 2009 wurde damit begonnen. Die
Abschiebung afghanischer Kriegsflüchtlinge wurde von einer Mehrheit der
Bundesländer im Mai 2003 beschlossen, sie begann dann im Jahr 2005 und
wurde angesichts einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan
nicht wie geplant vollzogen. Der Beginn von Abschiebungen in den Irak
wiederum wurde im November 2006 verkündet, bis heute finden Abschiebungen
jedoch nur in geringer Zahl statt. Unklar ist vor diesem Hintergrund, wie die
einzelnen Bundesländer derzeit mit ausreisepflichtigen Flüchtlingen aus
diesen Ländern, zu denen es einmal Aufenthalts-, Abschiebestopp- und
Rückführungsregelungen gab, konkret verfahren.
Sollte der Bundesregierung wegen möglicher Nachfragen an die Bundesländer
oder eigener Recherchetätigkeit eine Beantwortung innerhalb von zwei Wochen
nicht möglich sein, erklären die Fragestellerinnen und Fragesteller hiermit
vorsorglich ihr Einverständnis für eine Verlängerung der Beantwortungsfrist nach
§ 104 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachstehenden Antworten beruhen auf einer im Bundesministerium des
Innern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit durchgeführten
umfangreichen Recherche zum Teil bereits archivierter Akten sowie auf Zulieferungen
aus den Bundesländern.
1. Zu welchen Anordnungen nach § 23 Absatz 1 AufenthG (bzw. § 32 AuslG)
hat das Bundesministerium des Innern seit dem Jahr 2000 sein
Einvernehmen bzw. seine Zustimmung erklärt, welche entsprechenden Ersuchen hat
das Bundesministerium des Innern in dieser Zeit zurückgewiesen, welche
Ersuchen erledigten sich auf andere Weise oder wurden zurückgezogen
(bitte jeweils einzeln aufführen und insbesondere angeben:
a) Datum des entsprechenden IMK-Beschlusses bzw. der
Einverständniserklärung oder eines entsprechenden Ersuchens;
b) betroffene Personengruppe/betroffenes Land;
c) Inhalt des Beschlusses (wesentliche Kernelemente);
d) Zahl der vom Beschluss Betroffenen, notfalls geschätzt;
e) Initiatoren der Regelung/des Ersuchens, soweit einzelne Bundesländer
als solche benennbar sind;
f) Angaben/Einschätzungen dazu, inwieweit getroffene Vereinbarungen
umgesetzt wurden)?
Anordnungen, welchen seitens des Bundesministeriums des Innern (BMI)
zugestimmt wurde:
Seit dem Jahr 2000 hat das Bundesministerium des Innern, wie die in der
Vorbemerkung genannten Recherchen ergeben haben, in den nachfolgend
dargestellten Fällen sein Einvernehmen nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– AufenthG (bzw. § 32 des Ausländergesetzes – AuslG) erteilt:
– Beschluss in der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren
der Länder (IMK-Beschluss) am 24. November 2000 über eine
Aufenthaltsbefugnis auf Grundlage des § 32 AuslG für gemischt-ethnische Familien und
Ehen aus Gebieten im Kosovo, die keinen spezifischen Minderheitenschutz
gewährleisten, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo,
Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und deren
Familienangehörige sowie Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina nebst
deren Familienangehörigen.
– IMK-Beschluss vom 15. Februar 2001 über eine Aufenthaltsbefugnis auf der
Grundlage von § 32 AuslG für Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina,
die seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert
sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte
Lebensgrundlage aufgeben müssten. Der Beschluss wird gemäß weiterem
IMK-Beschluss vom 10. Mai 2001 (siehe nächster Absatz) nicht weiter
angewendet.
– IMK-Beschluss vom 10. Mai 2001 über eine Aufenthaltsbefugnis für
erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien und Herzegowina sowie
Jugoslawien einschließlich Kosovo gemäß § 32 AuslG. Die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis auf dieser Grundlage konnte nur bis zum 30. Juni bzw.
30. September 2001 beantragt werden.
– Mit Schreiben vom 24. August 2001 wurde gegenüber dem Senator für
Inneres des Landes Berlin das Einvernehmen zur Aufnahme junger Erwachsener
erteilt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 1. Juli 1993 als
Minderjährige unbegleitet eingereist sind oder nach der Einreise ohne Begleitung
zurückgelassen wurden.
– IMK-Beschluss vom 8. November 2001: Aufenthaltsbefugnis auf Grundlage
des § 32 AuslG für abgelehnte Spätaussiedlerbewerber. Die Aufnahme ist
zeitlich unbefristet.
– IMK-Beschluss vom 24. Juni 2005 i. V. m. dem IMK-Beschluss vom 19.
November 2004: Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 23 Absatz 1 AufenthG
für afghanische Staatsangehörige – in Abhängigkeit vom Lebensalter, der
Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, dem Bestehen eines
Beschäftigungsverhältnisses – sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder etc.
Die Zulassung des weiteren Aufenthaltes setzt voraus, dass der Ausländer die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten ab dem
24. Juni 2005 beantragt hat.
– IMK-Beschluss vom 18. November 2005 i. V. m. dem IMK-Beschluss vom
29. Dezember 2004 über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der
ehemaligen Sowjetunion – mit Ausnahme der baltischen Staaten; bestimmte
Familienangehörige jüdischer Zuwanderer, die selbst nicht die
Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllten, konnten eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 AufenthG erhalten. Die Aufnahme ist
zeitlich unbefristet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Abgeordneten Winkler, Beck (Köln) u. a. sowie der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30. Juni 2006
(Bundestagsdrucksache 16/2097) verwiesen.
– IMK-Beschluss vom 17. November 2006 über ein Bleiberecht gemäß § 23
Absatz 1 AufenthG für ausreisepflichtige Ausländer, die faktisch
wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, und ihre
Familienangehörigen.
– IMK-Beschluss vom 4. Dezember 2009: Aufnahmeanordnung gemäß § 23
Absatz 1 AufenthG für Inhaber einer Probeaufenthaltserlaubnis (§ 104a
Absatz 1 Satz 1 AufenthG).
– Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Dezember 2009
(Az. M I 3 – 125 191 – 27/0) an die Innenministerien und
Senatsverwaltungen für Inneres der Länder: Darin wurde das Einvernehmen gemäß § 23
Absatz 1 AufenthG zum Erlass von Anordnungen zur Erteilung und
Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen an sogenannten unechte Ortskräfte
ausländischer Vertretungen und deren in familiärer Gemeinschaft lebenden
Familienmitglieder unter bestimmten Bedingungen ab dem 1. Februar 2010
erteilt. Entsprechende Anordnungen werden bzw. wurden bereits durch die
Länder erlassen.
Die in Frage 1d bis 1f erbetenen Angaben konnten in der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht ermittelt werden.
Ohne Zustimmung seitens des Bundesministeriums des Innern erledigte
Bestrebungen der Länder, Anordnungen nach § 23 Absatz 1 AufenthG (bzw. § 32
AuslG) herbeizuführen:
Aus den gesichteten Akten geht nicht hervor, dass das Bundesministerium des
Innern seitens der Bundesländer vorgeschlagenen Anordnungen nach § 23
Absatz 1 AufenthG (bzw. § 32 AuslG) die Zustimmung verweigert hat.
Die nachfolgenden Anordnungsbestrebungen einzelner Länder haben sich
unabhängig von einer Entscheidung des Bundesministeriums des Innern erledigt:
– Zur IMK am 5./6. Dezember 2002 hatte Berlin den Beschluss über ein
Bleiberecht für Roma, Sinti und Ashkali aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawien vorgeschlagen, die Anmeldung des Tagesordnungspunktes
allerdings in der Vorkonferenz der Staatssekretäre zurückgezogen.
– Rheinland-Pfalz hatte zu der IMK am 7./8. Juli 2004 den Beschluss einer
Bleiberechtsregelung für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo
vorgeschlagen. In der IMK verständigten sich die Teilnehmer darauf, die
Gespräche zur Weiterentwicklung des Rückführungsprozesses für Minderheiten
aus dem Kosovo mit UNMIK fortzusetzen. Ein Bleiberecht wurde nicht
beschlossen. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gaben zu Protokoll, ein Bleiberecht für
notwendig zu erachten, soweit die Personen sich in die wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnisse integriert haben.
2. Welche Aufnahme-, Abschiebestopp- oder Rückführungsregelungen in
Bezug auf bestimmte Länder oder Personengruppen gelten aktuell und/oder
sind für die Praxis der Ausländerbehörden bedeutsam (bitte jeweils einzeln
aufführen und insbesondere angeben:
a) Datum des ursprünglichen IMK-Beschlusses;
b) Stand des Verfahrens bzw. der Umsetzung ursprünglicher Beschlüsse –
welche konkreten Regeln oder Vorgaben gelten aktuell;
c) Bewertung und Einschätzung des weiteren Verfahrens in der Zukunft mit
Zeitplanung)?
3. Welche konkreten ermessensleitenden Regelungen und Vorgaben zur
Durchführung von Abschiebungen gibt es derzeit zu den Ländern
a) Irak,
b) Afghanistan,
c) Kosovo,
d) Guinea,
e) Iran
und, soweit der Bundesregierung bekannt, auch zu anderen Ländern (bitte
auch nach Bundesländern differenzieren, soweit es Unterschiede im
Verfahren bzw. in der Praxis gibt)?
Aufnahmeregelungen
Derzeit sind – soweit nach den bereits in der Vorbemerkung dargestellten
Prüfungen ersichtlich – neben den in der Antwort zu Frage 1 bereits erwähnten
Regelungen folgende Aufnahmeregelungen bedeutsam:
Auf Grund einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 5.
Dezember 2008 werden gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG Flüchtlinge aus dem Irak
aufgenommen. Hierdurch begünstigt werden 2 500 Personen, die aus dem Irak nach
Syrien bzw. Jordanien geflohen sind. Die Aufnahmeaktion wird voraussichtlich
bis zum Frühjahr 2010 abgeschlossen sein.
Zuletzt hat das Bundesministerium des Innern am 11. Februar 2010 die
Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen angeordnet. Im Benehmen
mit den Ländern wurde angeordnet, 100 Personen aufzunehmen.
Aktuelle Abschiebungsstopps gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG
Soweit nach Aktenlage und Auskunft der Länder ersichtlich, ist derzeit durch
kein Land ein Abschiebungsstopp nach § 60a Absatz 1 AufenthG verfügt. Es
wird insoweit auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
In den Ländern gegenwärtig bestehende „Rückführungs“-Regelungen
Seitens der Länder wurde auf die nachfolgend dargestellten, speziellen
„Rückführungs“-Regelungen hingewiesen:
Ziellandunabhängige Regelungen
Hamburg hat mitgeteilt, dass gemäß interner Vorgabe an die Zentrale
Hamburger Ausländerbehörde ausreisepflichtigen Personen, deren Abschiebung in
bestimmte Herkunftsländer aus tatsächlichen Gründen wegen fehlender
Begleitmöglichkeiten durch die Bundespolizei oder wegen fehlender
Flugverbindungen oder ähnlich gelagerter Umstände nicht vollzogen werden können, im
Regelfall Duldungen mit einer Gültigkeitsdauer zwischen drei und sechs
Monaten zu erteilen seien.
Ziellandabhängige Regelungen
Daneben sind folgende Rückführungsregelungen zu verschiedenen Zielländern
bekannt:
Afghanistan
Zu Afghanistan gilt nach wie vor die IMK-Beschlusslage zur Rückführung
ausreisepflichtiger Personen nach Afghanistan. Auf Grundlage der im IMK-
Beschluss vom 18. und 19. November 2004 niedergelegten Grundsätze sollen in
Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten Personen folgender
Gruppen mit Vorrang rückgeführt werden:
– Straftäter,
– Personen, gegen die bestimmte Ausweisungsgründe vorliegen,
– Gefährder der inneren Sicherheit und
– alleinstehende, volljährige, männliche afghanische Staatsangehörige.
Darüber hinaus wurden die Landesinnenverwaltungen mit Schreiben des
Bundesministeriums des Innern vom 16. März 2005 davon unterrichtet, dass auf
Grundlage des IMK-Beschlusses vom 19. November 2004 ab dem 1. Mai 2005
mit Rückführungen in einer überschaubaren Größenordnung begonnen werden
könne, nachdem sich die afghanische Seite zuvor in Gesprächen zu ihrer
völkerrechtlichen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener ausreisepflichtiger
Staatsangehöriger bekannt hatte.
Im Übrigen haben die Länder Folgendes mitgeteilt:
In Bayern wurden bisher nur alleinstehende Männer nach Afghanistan
abgeschoben.
In Berlin ist vor der beabsichtigten Abschiebung die Zustimmung des Senators
für Inneres einzuholen.
Die Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz wurden vorsorglich gebeten, den
betroffenen Ausreisepflichtigen vor der Durchführung einer zwangsweisen
Rückführung Gelegenheit zu geben, mögliche zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse in einem Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren geltend zu machen.
Beabsichtigte Abschiebungen sind mit dem Ministerium des Innern und für
Sport abzustimmen.
In Sachsen gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger vom 21. Juni 2005.
Die Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein wurden im Mai 2009 auf die
veränderte Rechtsprechung hinsichtlich der Feststellung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse hingewiesen, die sich dort hinsichtlich getroffener
Entscheidungen nach § 60 Absatz 7 AufenthG zugunsten der Annahme eines
Abschiebungsverbotes im Einzelfall geändert hat. Die Ausländerbehörden
wurden in diesem Zusammenhang auf ihre Beratungspflicht hingewiesen und
gebeten, die Betroffenen, bei denen eine entsprechende Fallkonstellation gegeben ist,
an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen.
Dagestan und Inguschetien
In Nordrhein-Westfalen sind die Ausländerbehörden gehalten, Abschiebungen
nicht kurzfristig zu terminieren, um allen Betroffenen zu ermöglichen, beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf
Durchführung eines Asyl-(folge-)verfahrens bzw. auf Feststellung eventueller
Abschiebungshindernisse (gegebenenfalls im Wege des Wiederaufgreifens des
Verfahrens) unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zu stellen.
Guinea
Die Botschaft der Republik Guinea in Berlin hat den deutschen
Ausländerbehörden durch Verbalnote vom 15. Dezember 2009 mitgeteilt, dass auf Grund der
schwierigen Situation in Guinea alle Rückführungen von guineischen Bürgern
nach Conakry, dem einzigen Einreiseflughafen, unterbunden werden. Im
Hinblick darauf, und weil zudem die Begleitmöglichkeiten stark eingeschränkt bzw.
ausgeschlossen sind, gehen verschiedene Bundesländer nach eigener Aussage
von einer Unmöglichkeit der Rückführung aus tatsächlichen Gründen aus.
Überdies haben die Länder Folgendes mitgeteilt:
In Bremen besteht bei konkret bevorstehenden Rückführungsmaßnahmen eine
Aktenvorlagepflicht für die Ausländerbehörden.
Auch die Ausländerbehörden Mecklenburg-Vorpommerns sind angewiesen
worden, vor Rückführungen Kontakt mit dem Innenministerium aufzunehmen.
In Sachsen wurde die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz unter
Berücksichtigung der Lage in Guinea gebeten, Rückführungen im Einzelfall besonders
sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls vor Beendigung des Aufenthaltes das
Sächsische Staatsministerium des Innern zu informieren.
In Schleswig-Holstein gibt es für Guinea keine speziellen
Rückführungsregelungen, da sich derzeit kein ausreisepflichtiger Staatsangehöriger aus Guinea
dort aufhält.
Irak
Von Deutschland werden derzeit angesichts der Sicherheitslage grundsätzlich
keine zwangsweisen Rückführungen in den Irak vorgenommen. Ausgenommen
hiervon sind – gemäß den IMK-Beschlüssen vom 16. und 17. November 2006
sowie vom 31. Mai und 1. Juni 2007 – ausreisepflichtige irakische
Staatsangehörige, die aus der Autonomieregion Kurdistan-Irak (Nord-Irak; Provinzen
Sulaimaniya, Erbil, Dohik) stammen und in Deutschland wegen Straftaten
verurteilt wurden bzw. hier die innere Sicherheit gefährden. Die IMK-Beschlüsse
machen die vom UNHCR eingeräumten Rückführungsmöglichkeiten in den
Nordirak (Personen müssen aus dieser Region stammen und dort in familiäre
oder andere soziale Strukturen zurückkehren, die eine Wiedereingliederung der
Rückkehrer in den Arbeitsmarkt, den Wohnungsmarkt sowie andere
grundlegende Versorgungsdienste gewährleisten und deren Schutz übernehmen)
ausdrücklich zur Bedingung für zwangsweise Rückführungen.
Darüber hinaus haben die Länder Folgendes mitgeteilt:
In Baden-Württemberg sind geplante zwangsweise Rückführungen in den
Nordirak, soweit sie nach den Beschlüssen der IMK zulässig sind, mit dem
Innenministerium abzustimmen.
Folgende Besonderheiten gelten in Berlin: Sofern Anhaltspunkte bestehen, dass
es sich bei den Betroffenen um Angehörige religiöser Minderheiten handeln
könnte, wird das BAMF zur Prüfung zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse beteiligt. Nordirakische Straftäter dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Senators für Inneres abgeschoben werden.
In Bremen sind die beabsichtigten Rückführungen dem Senator für Inneres und
Sport vorher mitzuteilen.
In Nordrhein-Westfalen ist vor der Rückführung in jedem Einzelfall –
gegebenenfalls durch eine aktualisierte Einschätzung durch das BAMF – sorgfältig zu
prüfen, ob wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen mit
Repressionen oder Gefährdungen gerechnet werden muss.
In Sachsen gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger in den Irak vom 3.
Januar 2007.
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben mitgeteilt,
Rückführungen in den Zentralirak würden aus tatsächlichen Gründen als unmöglich
angesehen.
Iran
Vor einer beabsichtigten Abschiebung in den Iran ist die Zustimmung des
Senators für Inneres erforderlich. Darüber hinaus wurde die Ausländerbehörde
angewiesen, allen ausreisepflichtigen iranischen Staatsangehörigen die Möglichkeit
eines Asyl- bzw. Asylfolgeantrags zu geben.
Bei konkret bevorstehenden Rückführungsmaßnahmen besteht in Bremen eine
Aktenvorlagepflicht für die Ausländerbehörden.
Rückführungen iranischer Staatsangehöriger unterliegen in Hamburg seit
Anfang 2010 einem Prüfungsvorbehalt durch den Senator der Behörde für Inneres.
Auch in Hessen sind die Akten dem Hessischen Ministerium des Innern und für
Sport vorzulegen, wenn eine Rückführung in den Iran ansteht.
Die Ausländerbehörden Mecklenburg-Vorpommerns sind angewiesen worden,
vor Rückführungen Kontakt mit dem Innenministerium aufzunehmen.
Zwecks Sicherstellung einer sorgfältigen, gegebenenfalls aktualisierten
Einzelfallprüfung ist auch in Nordrhein-Westfalen das Innenministerium über
anstehende Rückführungsmaßnahmen zu informieren.
Die Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz wurden vorsorglich gebeten, den
betroffenen Ausreisepflichtigen vor der Durchführung einer zwangsweisen
Rückführung Gelegenheit zu geben, mögliche zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse in einem Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren geltend zu machen. Ferner
bedürfen zwangsweise Rückführungen der vorherigen Zustimmung des
Ministeriums des Innern und für Sport.
In Schleswig-Holstein gibt es für den Iran keine besonderen
Rückführungsregelungen. Betroffene haben im Einzelfall die Möglichkeit,
Abschiebungshindernisse beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorzutragen.
Kongo, Demokratische Republik
In Berlin ist für Rückführungen die Zustimmung des Senators für Inneres
erforderlich.
Die Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz wurden vorsorglich gebeten, den
betroffenen Ausreisepflichtigen vor der Durchführung einer zwangsweisen
Rückführung Gelegenheit zu geben, mögliche zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse in einem Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren geltend zu machen. Außerdem
unterliegen zwangsweise Rückführungen einem Prüfvorbehalt des Ministeriums
des Innern und für Sport.
Kosovo
Insoweit wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen
der Abgeordneten Ulla Jelpke u. a. sowie der Fraktion DIE LINKE. zu
Abschiebungen in den Kosovo (Bundestagsdrucksache 17/423, vom 12. Januar 2010,
insbesondere soweit die Antwort sich auf die Fragen 2, 5, 6, 8, 11, 12, 14 bis 16
bezieht; Bundestagsdrucksache 16/14129, vom 12. Oktober 2009, insbesondere
soweit die Antwort sich auf die Fragen 4 und 6 bezieht) verwiesen. Das
Bundesministerium des Innern hat die Länder mit Schreiben vom 1. April 2009 –
Az.: MI5-125 610XKS/0 – über die Zusage der kosovarischen Regierung zur
uneingeschränkten Prüfung aller Rückübernahmeersuchen informiert, die
kosovarischer Herkunft sind (ohne Beschränkungen für bestimmte Volks- oder
Minderheitenangehörige).
Daneben haben die Länder Folgendes mitgeteilt:
Baden-Württemberg verweist auf die Antworten der Landesregierung Baden-
Württembergs auf die Anfragen des Abgeordneten Werner Wölfle u. a., Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landtagsdrucksache 14/5335 und des
Abgeordneten Nikolaos Sakellariou u. a., Fraktion der SPD, Landtagsdrucksache 14/4839.
Berlin hat mitgeteilt, Rückführungen in den Kosovo würden seit dem 1. Januar
2008 nach den vom UNMIK-Sonderbeauftragten gebilligten und bis auf
weiteres fortgeltenden Regeln der „Readmission Policy“ erfolgen. Außerdem werde
seit dem 1. April 2009 dafür Sorge getragen, dass sich Rückführungen aus dem
vorher ausgenommenen Personenkreis (Serben und Roma) geographisch auf die
in Frage kommenden Gebiete zu verteilen, um nicht einzelne Kommunen zu
überfordern.
In Hessen wurde die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom
17. Dezember 2007 – Az.: MI5-125 610YUG/5 –, wonach für eine Rückführung
nur noch entscheidend war, dass die rückzuführende Person aus dem Kosovo
stammt und das bisherige Screeningverfahren für Minderheitenangehörige
entfiel, es gleichzeitig aber bei einem grundsätzlichen Rückführungsverbot für
Roma (mit Ausnahme besonders schwerer Straftäter) blieb, mit Rundverfügung
des für Rückführung in das Kosovo zentral zuständigen Regierungspräsidiums
vom 18. Dezember 2007 umgesetzt.
Die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 1. April 2009, wonach
alle Rückübernahmeersuchen für ausreisepflichtige Personen mit vermuteter
kosovarischer Herkunft ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen geprüft
werden, wurde mit Rundverfügung dieses Regierungspräsidiums vom 6. April 2009
umgesetzt. Die Regelung gilt weiterhin.
Mecklenburg-Vorpommern hat in Bezug auf den Kosovo das Schreiben des BMI
vom 1. April 2009 (s. o.) zunächst mit Schreiben vom 23. April 2009 auf
Landesebene umgesetzt. Die Vorgaben sind anschließend in den nunmehr
maßgeblichen Erlass vom 2. November 2009 eingeflossen.
Niedersachsen hat am 29. März 2007 und am 7. Juli 2009 auf Grundlage des
IMK-Beschlusses vom 5. Mai 2006 und des Schreibens des Bundesministeriums
des Innern vom 1. April 2009 (s. o.) Rückführungsregelungen durch das
Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport erlassen.
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 10. September 2009 einen
Abschiebungsstopp für Roma aus dem Kosovo und am 4. November 2009 eine
Aussetzung von Abschiebungen über die Wintermonate abgelehnt. Entsprechend der
Verständigung zwischen Bund und Ländern beginnt Nordrhein-Westfalen mit
den Rückführungen möglichst schonend und berücksichtigt besonders
hilfsbedürftige Personen (z. B. Alte, Kranke, Pflegebedürftige, alleinerziehende
Mütter) nachrangig. Diese Priorisierung wird über die Zentrale Ausländerbehörde
Bielefeld sichergestellt.
Rheinland-Pfalz hat auf folgende Erlasse hingewiesen:
Erlass vom 30. März 2000: Rückführung beschränkt auf albanische
Volkszugehörige aus dem Kosovo, nachrangige Rückführung von über 65-Jährigen,
Zeugen, Traumatisierten, Auszubildenden und gemischt-ethnischen Ehen, keine
Rückführung von Minderheiten;
Erlass vom 9. November 2000: Duldung für Erwerbstätige bis längstens 31. Juli
2001, wenn Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise besteht;
Erlass vom 5. Juni 2001: Umsetzung der Erweiterung der IMK-Regelung für
erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Jugoslawien mit Ergänzungen durch
Erlasse vom 28. Juni und 12. Juli 2001;
Erlass vom 24. Januar 2001 zur Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 24.
November 2000; Erlass vom 28. Mai 2003: Rückführungen mit Ausnahme von
Serben und Roma möglich, begrenzte Rückführung von Ashkali und Ägyptern;
Erlass vom 29. März 2004: Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der
Rückführung ethnischer Minderheiten;
Erlass vom 29. Juni 2004: Rückführung von Türken, Bosniaken, Gorani und
Torbesh;
Erlass vom 11. Mai 2005: Wiederaufnahme der Rückführung von Ashkali und
Ägyptern sowie erstmalige Rückführung von Roma-Straftätern;
Erlass vom 14. Mai 2009: Rückführung aller ethnische Minderheiten möglich.
Sachsen hat mitgeteilt, das Rückführungsgrundsatzprogamm „Readmission
Policy“ werde bis zum Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo angewendet.
Darüber hinaus hat sich im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des
deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommens die kosovarische Seite
einverstanden erklärt, ohne Vorliegen von Voraussetzungen die
Rückübernahmeersuchen zu prüfen. Dazu liegen keine landesrechtlichen Regelungen vor.
Die schleswig-holsteinischen Ausländerbehörden wurden darüber informiert,
dass seit dem 1. April 2009 (s. o.) die Bereitschaft Kosovos gegeben ist,
Rückübernahmeersuchen aller Kosovaren (einschließlich der Minderheit der Roma)
anzunehmen und zu prüfen. Anmeldungen zur Rückführung erfolgen
entsprechend der vorgegebenen Verfahrensweise.
Auch Thüringen wendet das Rückführungsgrundsatzprogramm „Readmission
Policy“ bis zum Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo an. Die Mitteilung des
Bundesministeriums des Innern vom 1. April 2009 (s. o.) wurde durch
Schreiben vom 14. April 2009 an den nachgeordneten Bereich umgesetzt.
Libanon
Die Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz wurden vorsorglich gebeten, den
betroffenen Ausreisepflichtigen vor der Durchführung einer zwangsweisen
Rückführung Gelegenheit zu geben, mögliche zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse in einem Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren geltend zu machen.
Sri Lanka
In Baden-Württemberg sind Rückführungen von Tamilen nach Sri Lanka mit
dem Innenministerium abzustimmen, wobei Tamilen aus dem Norden oder
Osten des Landes in der Regel (mit Ausnahme von Straftätern) nicht zwangsweise
zurückgeführt werden.
Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wurde
gebeten, sri-lankischen Staatsangehörigen vor einer zwangsweisen Rückführung die
Gelegenheit zur Durchführung eines Asyl- bzw. Asylfolgeverfahrens zu geben.
Die Ausländerbehörden Mecklenburg-Vorpommerns sind angewiesen worden,
vor Rückführungen Kontakt mit dem Innenministerium aufzunehmen.
In Nordrhein-Westfalen ist das Innenministerium über anstehende
Rückführungsmaßnahmen zu informieren. Des Weiteren besteht die Vorgabe an die
nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden, Abschiebungen nicht kurzfristig zu
terminieren, um allen Betroffenen zu ermöglichen, beim BAMF einen Antrag
auf Durchführung eines Asyl-(folge-)verfahrens bzw. auf Feststellung
eventueller Abschiebungshindernisse (gegebenenfalls im Wege des Wiederaufgreifens
des Verfahrens) unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zu stellen.
Die Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz wurden vorsorglich gebeten, den
betroffenen Ausreisepflichtigen vor der Terminierung einer zwangsweisen
Rückführung Gelegenheit zu geben, mögliche zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse in einem Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren geltend zu machen.
In Sachsen wurde die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz unter
Berücksichtigung der Lage in Sri Lanka gebeten, Rückführungen im Einzelfall besonders
sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls vor Beendigung des Aufenthaltes das
Sächsische Staatsministerium des Innern zu informieren.
In Bezug auf bevorstehende Rückführungen nach Sri Lanka sind die
schleswigholsteinischen Ausländerbehörden angewiesen worden, diese rechtzeitig vor
Beginn der Maßnahme beim Innenministerium anzuzeigen. Auf jeden Fall ist
den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich erneut an das BAMF zu wenden, um
ein Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren zu beantragen.
Syrien
Zwecks Sicherstellung einer sorgfältigen, gegebenenfalls aktualisierten
Einzelfallprüfung ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über
anstehende Rückführungsmaßnahmen zu informieren. Es besteht zudem die
Vorgabe an die Ausländerbehörden, Abschiebungen nicht kurzfristig zu
terminieren, um allen Betroffenen zu ermöglichen, beim BAMF einen Antrag auf
Durchführung eines Asyl-(folge-)verfahrens bzw. auf Feststellung eventueller
Abschiebungshindernisse (gegebenenfalls im Wege des Wiederaufgreifens des
Verfahrens) unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zu stellen.
In Bezug auf bevorstehende Rückführungen sind die schleswig-holsteinischen
Ausländerbehörden angewiesen worden, diese rechtzeitig vor Beginn der
Maßnahme beim Innenministerium anzuzeigen. Auf jeden Fall ist den Betroffenen
Gelegenheit zu geben, sich erneut an das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu wenden, um ein Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren zu beantragen.
Tschetschenien
In Berlin ist für Rückführungen tschetschenischer Volkszugehöriger die
Zustimmung des Senators für Inneres erforderlich.
Die Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz wurden vorsorglich gebeten, den
betroffenen Ausreisepflichtigen vor der Terminierung einer zwangsweisen
Rückführung Gelegenheit zu geben, mögliche zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse in einem Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren geltend zu machen. Außerdem
unterliegen zwangsweise Rückführungen einem Prüfvorbehalt des Ministeriums
des Innern und für Sport.
In Nordrhein-Westfalen besteht die Vorgabe an die Ausländerbehörden,
Abschiebungen nicht kurzfristig zu terminieren, um allen Betroffenen zu
ermöglichen, beim BAMF einen Antrag auf Durchführung eines Asyl-(folge-)verfahrens
bzw. auf Feststellung eventueller Abschiebungshindernisse (gegebenenfalls im
Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens) unter Berücksichtigung der
aktuellen Lage zu stellen.
4. Wie viele Personen aus den in der vorherigen Frage benannten Ländern
leben jeweils in der Bundesrepublik Deutschland (bitte an die
Buchstabendifferenzierung der Frage 3 halten und jeweils differenzieren nach:
a) Bundesländern;
b) Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, vollziehbare
Ausreisepflicht (ohne Duldung);
c) Aufenthalt seit mehr bzw. weniger als sechs Jahren)?
Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden:
5. Wie viele Personen aus den in den vorherigen Fragen benannten Ländern
wurden in den Jahren seit 2000 abgeschoben bzw. sind „freiwillig“
ausgereist (bitte an die Buchstabendifferenzierung der Frage 3 halten und jeweils
differenzieren nach Bundesländern, Jahren, Ausreise/Abschiebung,
Ausreise oder Abschiebung ins Herkunftsland oder in ein anderes Land)?
Geeignete statistische Daten liegen nur für einige der erfragten Sachverhalte vor.
Bundesland Irak Afghanistan Kosovo Guinea Iran
Baden-Württemberg 10 688 2 561 19 448 164 4 330
Bayern 18 902 7 225 13 882 99 3 916
Berlin 2 230 856 1 985 373 4 069
Brandenburg 242 499 179 17 274
Bremen 572 247 763 71 1 208
Hamburg 800 12 152 1 225 240 6 272
Hessen 2 231 10 824 2 701 97 7 455
Mecklenburg-Vorpommern 835 253 170 9 154
Niedersachsen 8 410 2 635 5 359 125 4 223
Nordrhein-Westfalen 23 291 7 867 29 985 1 586 15 409
Rheinland-Pfalz 3 492 1 015 4 642 262 1 708
Saarland 570 93 1 360 19 393
Sachsen 2 016 985 367 35 903
Sachsen-Anhalt 1 635 76 488 39 214
Schleswig-Holstein 2 865 1 262 1 143 37 1 370
Thüringen 634 202 346 2 234
Deutschland gesamt 79 413 48 752 84 043 3 175 52 132
Irak Afghanistan Kosovo Guinea Iran
unbefristetes
Aufenthaltsrecht 20 430 16 312 28 633 535 22 150
befristetes Aufenthaltsrecht 41 637 24 896 46 158 1 531 20 407
Duldung 6 704 971 4 442 454 2 980
vollziehbar
ausreisepflichtig (ohne Duldung) 2 418 2 875 3 474 217 1 808
Irak Afghanistan Kosovo Guinea Iran
Aufenthalt in Deutschland:
länger als 6 Jahre 46 912 37 605 60 713 1 656 39 221
6 Jahre oder weniger 32 501 11 147 23 330 1 519 12 911
Abschiebungen in das Heimatland erfasst die Bundespolizei in ihrer Statistik nur
für die Maßnahmen, die auf dem Luftweg durchgeführt werden.
Die vorliegenden Angaben der Bundespolizei (die auch Abschiebungen
enthalten, welche die Landesbehörden ohne Beteiligung der Bundespolizei
durchgeführt haben) können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
*) Die Angaben für das Jahr 2008 umfassen die Monate Juni bis Dezember.
Das Statistische Bundesamt hat ab dem Jahr 2005 im Zuge einer
Bewegungsbilanz für die ausländische Bevölkerung auch den jährlichen
personenbezogenen Fortzug bestimmter Staatsangehöriger ermittelt (Quelle: Ausländische
Bevölkerung – Fachserie 1 Reihe 2 – 2008 – Ergebnisse des
Ausländerzentralregisters). Diese enthält jedoch keine Differenzierungen nach Bundesländern,
Art der Ausreise oder Ausreiseziel. Die nachfolgende Tabelle führt die
entsprechenden Daten aus den genannten Jahresstatistiken zusammen, soweit diese für
die erfragten Staatsangehörigkeiten vorliegen. Valide personenbezogene Daten
zu Ausreisen vor 2005 liegen nicht vor.
Abschiebungen aus Deutschland insgesamt
Irak Afghanistan Kosovo Guinea Iran
2000 84 68 76 103
2001 115 46 100 126
2002 249 78 32 147
2003 197 77 19 102
2004 121 108 34 138
2005 91 183 59 127
2006 133 201 184 93
2007 229 95 58 96
2008 401 89 216 *) 44 78
2009 367 80 699 18 66
Abschiebungen auf dem Luftweg in das Heimatland
Irak Afghanistan Kosovo Guinea Iran
2000 0 0 75 65
2001 0 0 92 69
2002 0 0 29 70
2003 0 5 16 62
2004 0 26 21 65
2005 1 149 42 59
2006 0 173 177 52
2007 17 71 50 52
2008 33 27 166 *) 40 31
2009 33 14 511 13 23
Alle Ausreisen (freiwillig oder durch Abschiebung)
Irak Afghanistan Kosovo Guinea Iran
2005 2 794 1 189 k. A. 1 867
2006 2 501 1 122 k. A. 1 687
2007 2 581 775 k. A. 1 548
2008 2 536 872 446 k. A. 1 652
2009 liegt noch nicht vor
6. Welche Abschiebestoppregelungen einzelner oder mehrerer Bundesländer
seit dem Jahr 2000 sind der Bundesregierung bekannt, und zu welchen dieser
Regelungen und mit welchem Ergebnis wurde der Versuch unternommen,
hieraus eine bundesweite Abschiebestopp- bzw. eine bundesweite
Aufnahmeregelung zu machen (bitte einzeln aufführen und jeweils benennen:
Datum des Beschlusses, Zeitraum der Regelung, beteiligtes Bundesland/
Bundesländer, betroffene Personengruppe/Herkunftsland, ungefähre Zahl der
Betroffenen)?
Die in der Vorbemerkung dargestellten umfangreichen Recherchen haben
Folgendes ergeben:
Gemäß der IMK-Beschlusslage waren insbesondere folgende generell gefassten
Regelungen zur Aussetzung von Abschiebungen vorgesehen:
Der IMK-Beschluss vom 24. November 2000 sah vor, dass kosovarischen
Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen Duldungen ausgesprochen werden
können, sofern die Betroffenen ihre Rückkehrbereitschaft zum Ende des
Duldungszeitraumes verbindlich erklärten. Die Regelung wurde durch den IMK-
Beschluss vom 15. Februar 2001 auf die Familienangehörigen kosovarischer
Arbeitnehmer erweitert. Diese Regelungen wurden später durch den IMK-
Beschluss vom 10. Mai 2001 ergänzt bzw. ersetzt. Der IMK-Beschluss vom 8.
November 2001 sah vor, dass die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo
für weitere sechs Monate verlängert werden können.
Generelle Regelungen zur Aussetzung von Abschiebungen enthielten auch die
IMK-Beschlüsse vom 10. Mai 2001 betreffend Bosnien und Herzegowina sowie
Jugoslawien einschließlich Kosovo (Duldung von Auszubildenden) sowie vom
6. Juni 2002 betreffend Afghanistan (Verlängerung der Duldung um bis zu sechs
Monate). Der IMK-Beschluss vom 17. November 2006 sah einen
Abschiebungsstopp zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche vor, wenn die Betroffenen im
Übrigen die Voraussetzungen für ein Bleiberecht erfüllten.
Im Übrigen haben die in der Vorbemerkung bezeichneten Recherchen folgendes
Bild ergeben:
Seit dem Jahr 2000 hat Baden-Württemberg keine landesspezifischen und von
der allgemeinen IMK-Beschlusslage abweichenden förmliche
Abschiebungsstoppregelungen nach § 60a Absatz 1 AufenthG bzw. § 54 AuslG erlassen.
Auch in Bayern gab es in dem genannten Zeitraum keine von der allgemeinen
IMK-Beschlusslage abweichenden Abschiebungsstoppregelungen.
Berlin hat folgende Abschiebungsstopps angeordnet:
Land/begünstigter Personenkreis Anordnung vom Zeitraum
Afghanistan (Straftäter ausgenommen) 20.12.2002 bis 30.06.2005
Russische Staatsangehörige
tschetschenischer Volkszugehörigkeit
06.11.2002
20.12.2002
bis 31.12.2002
6-monatiger Abschiebungsstopp
Südostasien (nach der Flutkatastrophe) 25.01.2005 bis 24.04.2005
Vorgriffsregelung zur IMK-Altfallregelung 28.06.2006 bis 31.12.2006
Personen, die durch die gesetzliche
Bleiberechtsregelung (§ 104a und § 104b AufenthG)
begünstigt werden konnten 04.04.2007 sechs Monate
Sri Lanka 16.05.2007 bis 19.02.2009
Myanmar 26.10.2007 bis 25.01.2008
Iran 05.10.2009 bis 08.01.2010
In Brandenburg gab es von Juli 2004 bis Juni 2005 aufgrund der IMK-
Beschlusslage einen Abschiebungsstopp für Afghanistan gemäß § 54 Satz 2 AuslG
und ab 1. Januar 2005 auf der Grundlage des § 60a Absatz 1 AufenthG. Von
der Anordnung ausgenommen waren Straftäter und sonstige Personen, die
nach Maßgabe des Terrorismusbekämpfungsgesetzes die innere Sicherheit
gefährdeten.
Von April bis Oktober 2007 wurde die Aussetzung der Abschiebung von
Personen angeordnet, die voraussichtlich nach den §§ 104a und 104b des Entwurfes
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union eine Aufenthaltserlaubnis erhalten konnten.
In Bremen wurde mit Erlass vom 3. März 2004 ein Abschiebungsstopp gemäß
§ 54 AuslG für längstens sechs Monate für Afghanistan sowie mit Erlassen vom
30. April 2008 und 27. Mai 2009 jeweils für sechs Monate ein
Abschiebungsstopp gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG für Sri Lanka angeordnet.
Im Jahr 2000 gab es in Hamburg einen förmlichen Abschiebungsstopp für
ethnische Minderheiten aus dem Kosovo. Die jeweils sechsmonatige
Abschiebungsstoppanordnung wurde fortlaufend bis in den Herbst 2002 hinein
verlängert. Auf Grundlage des IMK-Beschlusses vom 6. Dezember 2002 bestand bis
zum 31. Mai 2003 ein förmlicher Abschiebungsstopp für serbische
Volkszugehörige aus dem Kosovo. Von Januar 2003 bis Ende April 2005 wurden aufgrund
der jeweils geltenden IMK-Beschlusslage fortlaufend sechsmonatige
Abschiebungsstopps (nach § 54 AufenthG und ab dem 1. Januar 2005 auf der Grundlage
von § 60a Absatz 1 AufenthG) für Afghanistan angeordnet. Ausgenommen
waren Straftäter sowie die innere Sicherheit gefährdende Personen. Auf der
Grundlage des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006 gab es in Hamburg eine
Anordnung vom 29. November 2006 zur Aussetzung von Abschiebungen gemäß
§ 60a Absatz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung ausreisepflichtiger
ausländischer Staatsangehöriger bis zum 30. September 2007 auszusetzen war, soweit
die betroffenen Personen mit Ausnahme der eines dauerhaften
Beschäftigungsverhältnisses die sonstigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht erfüllt hatten.
Durch Weisung vom 2. April 2007 wurde die Abschiebung von Personen für die
Dauer von sechs Monaten ausgesetzt, die nach den §§ 104a und 104b des
Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union eine Aufenthaltserlaubnis erhalten konnten.
Hessen ordnete im Hinblick auf den damaligen Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am
5. April 2007 einen Abschiebungsstopp an, der die nach der vorgesehenen
Altfallregelung (§§ 104a und 104b AufenthG) potentiell Begünstigten vor
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schützte. Der IMK-Beschluss vom 6. Juni 2002
betreffend ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige wurde mit Erlass
vom 27. Juni 2002 insoweit umgesetzt, als die Duldungen der Betroffenen um
weitere sechs Monate verlängert werden konnten. Mit Erlass vom 2. Mai 2001
wurden Abschiebungen in die Demokratische Republik Kongo bis zu einer
Aufhebung des damals bestehenden Entscheidungsstopps des BAMF für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Wiederaufnahme der
Begleitung von Rückführungen durch die Bundespolizei (damals: Bundesgrenzschutz)
ausgesetzt. Seit dem Jahr 2000 gab und gibt es daneben in Hessen keine
landesspezifischen Abschiebungsstoppregelungen.
Mecklenburg-Vorpommern hat folgende Abschiebungsstopps angeordnet:
Niedersachsen hat mit Blick auf den IMK-Beschluss vom 15. Mai 2003 vom Juni
2003 bis zum 30. Juni 2005 einen Abschiebungsstopp zugunsten von
Flüchtlingen aus Afghanistan – mit Ausnahme von Straftätern aus Afghanistan –
angeordnet.
Auf Grund des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006 wurde ein
Abschiebungsstopp bis zum 30. September 2007 angeordnet, um Personen, die von der
Bleiberechtsregelung begünstigt werden können, die Erfüllung der
Erteilungsvoraussetzungen (Beschäftigungsverhältnis, Deutschkenntnisse und
Passbeschaffung) zu ermöglichen. Darüber hinaus hat es in Niedersachsen seit
2000 keine Abschiebungsstoppregelung gemäß § 54 AuslG oder § 60a Absatz 1
AufenthG gegeben.
Nordrhein-Westfalen hat folgende Abschiebungsstopps angeordnet:
Abschiebungsstopp im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss vom 17.
November 2006 durch Erlass vom 20. November 2006: Vorübergehende
Aussetzung der Rückführung gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG in Bezug auf Ausländer,
die die im IMK-Beschluss unter Abschnitt II normierten Kriterien erfüllten, d. h.,
die voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23
Absatz 1 AufenthG erhalten oder von der Duldungsregelung der Nummer 9 des
Beschlusses erfasst würden. Die Aussetzung der Rückführung war befristet bis
zur abschließenden Umsetzung des IMK-Bleiberechtsbeschlusses durch
weiteren Erlass.
Erlass vom 11. Dezember 2006: Endgültige Umsetzung des IMK-Beschlusses
vom 17. November 2006. Darin wurde in Umsetzung der Nummer 9 des IMK-
Beschlusses ein Abschiebungsstopp zugunsten vollziehbar ausreisepflichtiger
Ausländer mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet angeordnet. Die
Aussetzung der Rückführung war bis zum 30. September 2007 befristet. Die
Betroffenen erhielten hierdurch Gelegenheit, die noch ausstehende wirtschaftliche
Integration nachzuholen.
Abschiebungsstopp vor Inkrafttreten der gesetzlichen Bleiberechtsregelung
(d. h. im Vorfeld des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes) durch
Erlass vom 3. April 2007: Vorübergehende Aussetzung der Rückführung in
Bezug auf Ausländer, die die im damaligen Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung
Land/begünstigter Personenkreis Regelung/en vom Zeitraum insgesamt
Junge Volljährige, deren Eltern Abschiebungsschutz
nach § 51 Absatz 1 AuslG genießen und deren
Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält
24.07.2002,
13.05.2003,
05.07.2004
24.07.2002 bis 31.12.2004
Personen, die gemäß dem Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union potentiell eine
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a, 104b AufenthG erhalten konnten
20.04.2007 20.04.2007
bis zum In-Kraft-treten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes
Russische Föderation (russische Staatsangehörige
tschetschenischer Volkszugehörigkeit)
11.11.2002 11.11.2002 bis 31.12.2002
Afghanistan 28.07.2004,
03.12.2004
28.07.2004 bis 30.04.2005
Südostasien (von der Flutkatastrophe/
dem Seebeben betroffene Gebiete)
02.02.2005 02.02.2005 bis 30.04.2005
Pakistan (vom Erdbeben betroffene Gebiete) 20.10.2005,
30.01.2006
20.10.2005 bis 30.04.2006
Togo 11.04.2006 11.04.2006 bis 10.10.2006
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in den
§§ 104a oder 104b AufenthG normierten Kriterien erfüllten, d. h., die
voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage dieser Vorschriften
erhalten konnten. Die Aussetzung der Rückführung war bis zum Inkrafttreten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes, längstens aber sechs Monate, befristet.
Rheinland-Pfalz hat folgende Abschiebungsstopps angeordnet:
Erlass vom 17. Dezember 2004: Abschiebungsstopp gemäß § 54 AuslG bis zum
30. Juni 2005 für Einzelfälle mit langjährigem Aufenthalt, die vorläufig
zurückgestellt wurden, bei denen eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgt war oder
erfolgen konnte, eine soziale Integration vorlag, der Lebensunterhalt gesichert
wurde sowie dringende humanitäre oder persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt rechtfertigten (soweit im Einzelfall eine realistische Chance auf die
Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach dem 1. Januar 2005 bestand).
Erlass vom 27. November 2006: Abschiebungsstopp gemäß § 60a AufenthG für
Ausländer, die mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhalts und der
erforderlichen Sprachkenntnisse alle Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage
des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006 erfüllten, sofern der Nachweis
der Sprachkenntnisse in der eingeräumten Frist möglich erschien. Die
Anordnung war befristet bis zum 30. September 2007.
Erlass vom 28. März 2007: Abschiebungsstopp gemäß § 60a AufenthG für
Personen, die von der Bleiberechtsregelung (§§ 104a und 104b AufenthG-E)
begünstigt werden konnten, auf die Dauer von sechs Monaten.
Demokratische Republik Kongo
Erlass vom 7. Februar 2001: Abschiebungsstopp gemäß § 54 AuslG, soweit
keine Ausweisungsgründe nach § 47 AuslG vorlagen. Die Anordnung war
befristet bis zum 30. April 2001.
Georgien
Erlass vom 12. August 2008: Abschiebungsstopp nach § 60a Absatz 1 AufenthG
für die Dauer von zwei Monaten.
Kosovo
Erlass vom 1. August 2000: Duldung für alleinerziehende Frauen mit
minderjährigen Kindern ohne Angehörige im Kosovo;
Erlass vom 21. November 2000: Duldung während des Winters bis zum
31. März 2001, ausgenommen Straftäter;
Erlass vom 6. Dezember 2000: Abschiebungsstopp für Erwerbstätige und deren
Familienangehörige, sofern keine Sozialhilfe bezogen wurde;
Erlass vom 2. April 2001: Verlängerung des Abschiebungsstopps für
Erwerbstätige;
Erlass vom 9. November 2001: Duldung während des Winters bis zum 31. März
2002, ausgenommen Straftäter;
Erlass vom 13. März 2002: Duldung für Angehörige ethnischer Minderheiten
bis zum 30. Juni 2002;
Erlass vom 12. Juni 2002: Duldung für Angehörige ethnischer Minderheiten bis
zum 30. September 2002;
Erlass vom 6. September 2002: Duldung für Angehörige ethnischer
Minderheiten bis auf weiteres um jeweils drei Monate verlängern;
Erlass vom 28. Mai 2003: Duldung für Serben und Roma für jeweils drei
Monate.
Libanon
Erlass vom 18. Juli 2006: Abschiebungsstopp nach § 60a AufenthG für die
Dauer von drei Monaten, ausgenommen Ausländer, bei denen
Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54 oder 58a AufenthG vorlagen.
Sri Lanka
Erlass vom 10. Mai 2007: Abschiebungsstopp gemäß § 60a AufenthG bis zur
Sitzung der IMK am 31. Mai und 1. Juni 2007, ausgenommen Straftäter, die
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe
von mindestens 50 Tagessätzen verurteilt wurden und Gefährder;
Erlass vom 13. August 2007: Abschiebungsstopp gemäß § 60a AufenthG für aus
dem Norden und Osten Sri Lankas stammende Tamilen auf die Dauer von sechs
Monaten, ausgenommen Straftäter (siehe oben);
Erlass vom 25. April 2008: Abschiebungsstopp gemäß § 60a AufenthG für aus
den Norden und Osten Sri Lankas stammende Tamilen auf die Dauer von sechs
Monaten, ausgenommen Straftäter (siehe oben);
Erlass vom 22. Mai 2009: Abschiebungsstopp gemäß § 60a AufenthG für
Tamilen nach Sri Lanka auf die Dauer von sechs Monaten, ausgenommen Straftäter
(siehe oben).
Tschetschenien
Erlass vom 31. Oktober 2001: Abschiebungsstopp gemäß § 54 AuslG für
russische Staatsangehörige aus Tschetschenien in die Russische Föderation für die
Dauer von sechs Monaten, ausgenommen Straftäter, die wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer (Geld-)strafe von mindestens 50 Tagessätzen verurteilt
wurden.
Saarland hat folgende Abschiebungsstopps angeordnet:
In Sachsen wurde mit der „Verwaltungsvorschrift zur vorübergehenden
Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 1 AufenthG (VwV
Abschiebungsstopp wegen gesetzlichen Bleiberechts 2007)“ vom 11. Mai 2007 nach Maßgabe
des Entwurfes eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union ein Abschiebungsstopp zugunsten der
Ausländer angeordnet, die potentiell eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104a,
104b AufenthG erhalten konnten. Die Anordnung war bis zum 11. November
2007 befristet.
Bezeichnung der Abschiebungsstoppregelung Geltungsdauer
Junge volljährige Ausländer, deren EItern/Elternteil
Abschiebungsschutz nach § 51 Absatz 1 AuslG genießen und deren
Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält
6. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2004
Aussetzung von Abschiebungen
in die Demokratische Republik Kongo
23. Januar 2001 bis 22. Februar 2001
Personen, die gemäß dem Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union potentiell eine Aufenthaltserlaubnis
nach §§ 104a, 104b AufenthG erhalten konnten
12. Juni 2007 bis zum In-Kraft-treten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes.
IMK-Beschluss vom 17. November 2006 21. November 2006 bis 20. Dezember 2006
Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial
integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige
20. Dezember 2006 bis 30. September 2007
In Sachsen-Anhalt gab es von Dezember 2000 bis Mai 2003 entsprechend der
IMK-Beschlusslage einen Abschiebungsstopp für alle ethnischen Minderheiten
aus dem Kosovo. Serben und Roma konnten nach dem mit UNMIK
abgeschlossenen Memorandum of Understanding weiterhin nicht zurückgeführt werden.
Seit Juni 2009 ist grundsätzlich auch ihre Rückführung möglich.
Entsprechend der IMK-Beschlusslage wurde die Abschiebung afghanischer
Staatsangehöriger von Juli 2002 bis Juli 2005 ausgesetzt. Ausgenommen waren
Straftäter sowie die innere Sicherheit gefährdende Personen.
Entsprechend des IMK-Beschlusses vom 17. November 2006 über ein
Bleiberecht für ausländische Flüchtlinge war die Abschiebung Betroffener bis zum
30. September 2007 ausgesetzt.
Am 3. April 2007 wurde zudem im Hinblick auf den Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
ein auf sechs Monate befristeter Abschiebungsstopp zugunsten der Ausländer
angeordnet, die potentiell eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104a, 104b
AufenthG erhalten konnten.
Schleswig-Holstein hat folgende Abschiebungsstopps angeordnet:
Abschiebungsstopp vom 9. Januar 2001 bis zum Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 für junge volljährige Ausländer, deren Eltern
(bzw. Elternteil) Abschiebungsschutz nach § 51 Absatz 1 AuslG genossen und
deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhalten hatte.
Aussetzung der Abschiebung in die von der Tsunami-Flutkatastrophe betroffene
Gebiete Sri Lanka, Somalia, Malediven, Indonesien und Indien (indonesische
Provinz Aceh, indische Regionen Tamil Nadu, Kerala, Pondicherry, Andhra
Pradesh und die Inselgruppe der Andamanen und Nikobaren) vom 24. Januar 2005
bis 23. April 2005.
Aussetzung der Abschiebung von integrierten, langjährig aufhältigen
Ausländern und Ausländerinnen, die in keinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis
stehen, vom 17. November 2006 bis 30. September 2007 auf der Grundlage des
IMK-Beschlusses vom 17. November 2006.
Aussetzung der Abschiebung langjährig geduldeter Ausländer und
Ausländerinnen, die die Kriterien der seinerzeit geplanten gesetzlichen Altfallregelung
erfüllen konnten, vom 2. April bis 30. September 2007.
Kosovo
Aussetzung der Abschiebung vom 30. November 2000 bis zum 31. März 2001
(während der Wintermonate).
Aussetzung der Abschiebung von Angehörigen von Minderheiten aus dem
Kosovo (insbesondere Serben, Roma und Ashkali) vom 28. November 2001 bis
zum 27. Mai 2002.
Aussetzung der Abschiebung besonders hilfsbedürftiger Personen aus dem
Kosovo ohne familiären Rückhalt im Herkunftsland, wie z.B. allein erziehende
Mütter mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, Alte, Kranke ohne
geeignete Behandlungsmöglichkeiten vom 28. November 2001 bis zum 31. März
2002.
Kongo, Demokratische Republik
Aussetzung der Abschiebung vom 18. Januar 2001 zum 17. Juli 2001.
Afghanistan
Aussetzung der Abschiebung vom 19. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004
gemäß § 54 AuslG und vom 2. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 gemäß § 60a
Absatz 1 AufenthG.
Pakistan
Aussetzung der Abschiebung von Personen, die zuvor in den vom Erdbeben
betroffenen Gebieten Pakistans gelebt hatten, vom 19. Oktober 2005 bis 18. April
2006.
Libanon
Aussetzung der Abschiebung vom 19. Juli bis 18. Oktober 2006.
Sri Lanka
Generelle Aussetzung der Abschiebung vom 12. Juni bis 11. Dezember 2007,
vom 24. April bis 23. Oktober 2008 und vom 27. Mai bis 26. November 2009.
Thüringen hat folgende Abschiebungsstopps angeordnet:
Abschiebungsstopp im Zusammenhang mit dem IMK-Beschluss vom 17.
November 2006: Mit Erlass vom 23. November 2006 wurde die vorübergehende
Aussetzung der Abschiebung in Bezug auf Ausländer angeordnet, die noch nicht
in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis standen, um ihnen eine
Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Die Aussetzung der Abschiebung war bis 30.
September 2007 befristet.
Abschiebungsstopp vor Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung der
§§ 104a, 104b AufenthG: Mit Erlass vom 16. April 2007 wurde die
vorübergehende Aussetzung der Abschiebung in Bezug auf Ausländer angeordnet, die
voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach der zum damaligen Zeitpunkt im
Entwurfsstadium vorliegenden gesetzlichen Altfallregelung (§§ 104a, 104b
AufenthG) erhalten konnten. Die Aussetzung der Abschiebung war auf sechs
Monate befristet.
7. Welche konkretisierende Rechtsprechung zum Verhältnis und zur
Anwendung von § 60a Absatz 1 und § 23 Absatz 1 AufenthG (bzw. zu den
entsprechenden Regelungen nach dem alten Ausländergesetz) gibt es?
a) Was konkret ist unter „Bundeseinheitlichkeit“ und „Einvernehmen“ in
§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zu verstehen?
b) Wieso wird „Bundeseinheitlichkeit“ als Einstimmigkeitserfordernis
ausgelegt, obwohl dies zur Folge hat, dass es einem einzelnen Bundesland
möglich ist, eine ansonsten bundeseinheitliche Regelung durch sein Veto
zu verhindern?
c) Welchen Sinn macht das Streben nach „Bundeseinheitlichkeit“ bei
humanitären Entscheidungen in einem ansonsten föderalen System angesichts
des Umstands, dass hierdurch von einzelnen Bundesländern politisch
gewollte humanitäre Regelungen aufgrund des
Einstimmigkeitserfordernisses oftmals verhindert oder gar nicht erst angestrebt werden, und wie
bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen)?
d) Wie wird ein Festhalten am Prinzip der „Bundeseinheitlichkeit“ bzw. der
Einstimmigkeit begründet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
spätestens nach Einfügung der Verteilungsregelung des § 15a im
Aufenthaltsgesetz keinerlei „Sogwirkung“ durch Abschiebestopp- oder
Aufenthaltsregelungen einzelner Bundesländer entstehen kann, weil alle
Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Personen auf die einzelnen
Bundesländer verteilt werden, ohne dass sie auf diese
Verteilungsentscheidung z. B. in Hinblick auf etwaige politische Sonderregelungen
Einfluss nehmen könnten?
§ 23 Absatz 1 AufenthG gibt nicht vor, dass das Einvernehmen seitens des
Bundesministeriums den Innern nur erteilt werden kann, wenn sämtliche
Bundesländer beteiligt sind. Allerdings entspricht es der Staatspraxis, beabsichtigte
Anordnungen im föderalen Rahmen abzustimmen. Diese Praxis erscheint trotz der
Regelung der Aufteilung gemäß § 15a AufenthG sinnvoll, insbesondere weil die
Anordnung eines Landes Auswirkungen auf die übrigen Länder entfalten kann
(vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 23 Rn. 18).
e) Wieso wird in den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
geregelt, dass selbst bei einem bis zu sechsmonatigen Abschiebestopp nach
§ 60a Absatz 1 AufenthG einzelne Bundesländer vorab den Bund und die
anderen Länder „konsultieren“ sollen, und wieso soll das
Bundesministerium des Innern über ein Ersuchen nach seinem Einvernehmen nach
§ 23 Absatz 1 AufenthG erst dann inhaltlich entscheiden, wenn
mindestens elf Bundesländer dies beantragen, obwohl der Inhalt und Wortlaut
der Paragrafen für eine solche Einschränkung nichts hergeben?
f) Falls eine entsprechende Vereinbarung der Innenminister vom 29. März
1996 der Grund hierfür sein sollte, wie ließe sich eine solche
einschränkende Anwendung des Aufenthaltsgesetzes infolge eines Beschlusses der
Exekutive rechtfertigen?
Das Konsultationserfordernis ist durch das länderübergreifende Interesse an
bundeseinheitlicher Verfahrensweise gerechtfertigt (vgl. Nummer 60a.1.3.2 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Dem gleichen
Interesse dient auch die in Nummer 60a.1.3.1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift enthaltene Regelung, wonach das Bundesministerium des Innern erst
dann über die Erteilung des Einvernehmens befinden soll, wenn elf
Bundesländer dies beantragen.
Es trifft zu, dass dieses Verfahren bereits durch den Beschluss der IMK vom
29. März 1996 vereinbart wurde (TOP 1, Abschnitt VII des Beschlusses).
g) Ist es zutreffend, dass die besagte Vereinbarung der Innenminister vom
29. März 1996 als eine „Gegenleistung“ der SPD-regierten Länder für
ein „Entgegenkommen“ der unionsregierten Länder bei der damaligen
Altfallregelung interpretiert werden kann (bitte ausführen), und wenn ja,
warum wird an einer eingeschränkten Anwendung der Regelungen zum
gruppenbezogenen Abschiebungsschutz festgehalten, obwohl es seitdem
mehrere weitere Altfallregelungen im Konsens der Innenminister
gegeben hat?
Etwaige politisch-taktische Hintergründe der Vereinbarung sind im Rahmen der
in der Vorbemerkung erwähnten Aktenrecherche nicht zutage getreten.
8. Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die Wirksamkeit, die
praktische Anwendung und Rechtssystematik des gruppenbezogenen
Abschiebungsschutzes in Deutschland, und welchen Änderungsbedarf sieht sie
gegebenenfalls?
Im Lichte der in der Vollzugspraxis gesammelten Erfahrungen besteht kein
Anlass, das geltende Regelungsgefüge zu ändern.
9. Für welche Länder oder Regionen innerhalb bestimmter Länder sieht die
Bundesregierung aktuell die Voraussetzungen nach Artikel 15c der EU-
Qualifikationsrichtlinie als erfüllt an, und zwar in dem Sinne, dass ungeachtet der
persönlichen Situation von einer erheblichen individuellen Gefahr infolge
willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet
ausgegangen wird?
Die Bundesregierung sieht aktuell diese Voraussetzungen in keinem Land bzw.
keiner Region als erfüllt an. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Artikel 15c
der sogenannten Qualifikationsrichtlinie wird die persönliche Situation des
Schutzsuchenden immer berücksichtigt.
a) Wie hoch ist die Quote des gewährten subsidiären Schutzes für die
Länder Irak, Afghanistan, Somalia, Russische Teilrepublik Tschetschenien,
Kongo, Sudan, Pakistan, Sri Lanka und Kolumbien seit März 2009, und
wie hoch war sie im Jahr 2008 (bitte jeweils nach den einzelnen Ländern
getrennt angeben)?
Quote der subsidiären Schutzgewährungen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7
AufenthG gemessen an der Gesamtzahl der Entscheidungen des BAMF
b) Welchen ungefähren Anteil bei der Gewährung subsidiären Schutzes
haben die Gründe drohende Folter/unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung, Gefahr der Todesstrafe, erhebliche Gefahren für Leib und
Leben infolge von Krieg oder Bürgerkrieg oder sonstige?
Subsidiäre Schutzgewährungen durch das BAMF im Jahre 2009
Herkunftsland 2008 März bis Dezember 2009
Irak 0,9 % 2,5 %
Afghanistan 24,1 % 41,7 %
Somalia 23,4 % 22,3 %
Russische Föderation 4,1 % 3,6 %
Demokratische Republik Kongo 14,1 % 22,0 %
Sudan 3,4 % 9,1 %
Sri Lanka 22,1 % 32,3 %
Kolumbien 7,7 % 6,7 %
Gesamt 1 611
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
§ 60 Absatz 2 und 5 AufenthG
343
Todesstrafe – § 60 Absatz 3 AufenthG –
Erhebliche Gefahren im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten
§ 60 Absatz 7 S. 2 AufenthG
66
Sonstige – § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG 1 202
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ISSN 0722-8333]