[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 23. Februar 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/936
19. Wahlperiode 27.02.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann,
Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/555 –
Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochansteckende, virale
Erkrankung von Wild- und Hausschweinen. Sie verläuft seuchenhaft und fordert große
Verluste in den betroffenen Tierbeständen. Für Menschen besteht keine
Infektionsgefahr. Der Erreger stammt ursprünglich aus Afrika und wird dort von der
Gattung der Lederzecken auf afrikanische Warzenschweine übertragen. Wie bei
Naturherdinfektionen charakteristisch, zeigen Warzenschweine keine
klinischen Symptome. Der Erreger gilt als besonders stabil und wird über direkten
Tierkontakt, infizierte Nahrungsmittel oder infiziertes Material (beispielsweise
Transportfahrzeuge) übertragen. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige
Tierseuche.
Im Jahr 1957 kam es in Portugal erstmalig zu einem Ausbruch außerhalb
Afrikas. Seit dem Jahr 2007 treten Fälle in Russland und Weißrussland auf.
Mittlerweile breitet sich das Virus nicht nur, wie zunächst vermutet, in nordwestlicher
Richtung, sondern auch in südlicher Richtung aus. So wurde der Erreger in
Wildschweinen im Iran nachgewiesen. In den osteuropäischen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Estland, Lettland, Litauen, Polen und Tschechien
wurden im Jahr 2017 insgesamt etwa 4 000 Fälle und seit Jahresanfang 2018
500 Fälle von ASP festgestellt, meldete das Friedrich-Loeffler-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) Anfang Januar 2018 (
www.fli.
de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/). Die
Ausbreitungsgeschwindigkeit soll 350 km/Jahr betragen (
www.topagrar.com,
24. März 2014). Laut Angaben der Tierseucheninfo Niedersachsen ist der Virus
nur noch ca. 300 km von Deutschland entfernt.
Der in Russland nachgewiesene Virusstamm verursacht schwerste
Allgemeinerkrankungen mit zum Teil unspezifischen Symptomen, wie Fieber und Apathie.
Die Sterblichkeit ist hoch. Innerhalb kürzester Zeit (ca. zehn Tage) können
ganze Bestände versterben (FLI, 28. Juni 2013): „Afrikanische Schweinepest
(ASP)“). Bis heute kommt es zu immer neuen Ausbrüchen, wobei die Schwere
des Krankheitsverlaufes weiter zunimmt. Primäre Ausbrüche der Seuche
konnten häufig mit der Verfütterung von Speiseabfällen in Verbindung gebracht
werden. Der Erreger kann über mehrere 100 Tage in tierischen Produkten, z. B.
Schinken, infektiös bleiben (vgl. Bundestagdrucksache 18/2705).
Vor allem über Handels- und Personenverkehr mit direktem oder indirektem
Kontakt zu infizierten Beständen einschließlich mitgebrachter Lebensmittel
kann der Erreger nach Deutschland gelangen. Wanderndes Schwarzwild aus den
betroffenen Regionen Osteuropas stellt ein zusätzliches Einschleppungsrisiko
dar, insbesondere angesichts der historisch hohen Schwarzwildbestände in
vielen Regionen Deutschlands.
Erregerhaltige Lebensmittelreste, die von Reisenden aus dem osteuropäischen
Gebiet auf Rastplätzen oder unterwegs auf den stark frequentierten
Einfallstraßen (vor allem auf der A 2) entsorgt werden, bedeuten ein besonderes Risiko,
wenn Wildschweine z. B. nachts die Abfallkörbe als Nahrungsquelle nutzen.
Mehrsprachige Warnschilder, die auf diese Gefahr hinweisen, fehlen in der
Regel.
Derzeit besteht laut dem FLI für Deutschland ein hohes Risiko für die
Einschleppung der ASP („Hohes Risiko für eine Einschleppung der Afrikanischen
Schweinepest nach Deutschland“, Presseinformation des FLI, 13/2017). Für
den wahrscheinlichen Fall, dass die Tierseuche auch in Deutschland auftritt,
würde dies verheerende Auswirkungen auf die deutsche Schweinewirtschaft
haben. Unter anderem aufgrund des fehlenden Impfstoffs würden die volks- und
betriebswirtschaftlichen Schäden vermutlich wesentlich höher sein, als bei der
Europäischen Schweinepest.
Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest
1. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für die aktuelle
Ausbreitungstendenz der ASP von Osteuropa in Richtung Westen, und welche
Handlungserfordernisse leitet sie aus ihrer Analyse konkret ab?
Die Afrikanische Schweinepest tritt seit dem Jahr 2014 in den baltischen Staaten
und in Polen auf, in weiter östlich liegenden Ländern (z. B. Russland, Ukraine,
Moldawische Republik) kommt die Seuche seit dem Jahr 2007 bis heute gehäuft
vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung breitet sich die Krankheit durch die
Wanderung von erkrankten Wildschweinen nur langsam aus. Es ist davon
auszugehen, dass die ASP über größere Distanzen durch andere Vektoren, insbesondere
den Menschen verbreitet wird, die unkontrolliert ASP-virushaltiges Fleisch oder
Fleischerzeugnisse von Haus- oder Wildschweinen mit sich führen und deren
Reste unsachgemäß entsorgen. Das erstmalige Auftreten der ASP bei
Wildschweinen in der Tschechischen Republik im Juni 2017 und bei Hausschweinen
in Rumänien im Juli 2017 zeigt diese Gefahr deutlich. Auch der Nachweis von
ASP bei Wildschweinen in der Region Warschau, einem bisher nicht betroffenen
Gebiet in Polen, seit November 2017 ist nach Kenntnis der Bundesregierung
vermutlich auf entsprechende menschliche Aktivitäten zurückzuführen. Zu Details
wird auf die Antwort zu Frage 6 (Rolle epidemiologischer Faktoren) und Frage 7
(Ableitung von Handlungsoptionen) verwiesen.
2. Mit welchen konkreten Maßnahmen wird das Risiko der Einschleppung an
den Grenzübergängen, an Flughäfen und Fähren minimiert?
Wer kontrolliert die Umsetzung dieser Maßnahmen mit welchen
Ergebnissen?
Die für die ASP geltende einschlägige gemeinschaftsrechtliche
Tiergesundheitsvorschrift (Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9.
Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63,
i. g. F.) untersagt grundsätzlich die Versendung von lebenden Haus- und
Wildschweinen, von Samen, Eizellen und Embryonen von Hausschweinen, von
Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen und allen anderen
Erzeugnissen, die Fleisch von Haus- oder Wildschweinen enthalten, sowie von
tierischen Nebenprodukten aus den nach dem Durchführungsbeschluss
einzurichtenden Restriktionsgebieten. Dabei handelt es sich um Regionen, von denen ein
besonderes Risiko der Erregerverschleppung ausgeht. Sofern eine Ausnahme
beim Handel mit den genannten Produkten zugelassen ist, gelten besondere
Anforderungen in Bezug auf das Produkt. Das Verbringen von den genannten Tieren
oder Erzeugnissen aus nicht reglementierten Gebieten unterliegt keinen
Beschränkungen. Jedwede Sendung ist aber von dem einschlägigen
Gesundheitszeugnis zu begleiten.
Seit Herstellung des Binnenmarktes werden amtliche Kontrollen am
Versandbzw. Bestimmungsort der Sendung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde zur Einhaltung der entsprechenden tiergesundheitlichen
Unionsvorschriften durchgeführt; amtliche Kontrollen finden an den innereuropäischen Grenzen
nicht mehr statt. Bei nicht zufriedenstellenden Ergebnissen dieser Kontrollen
ergreifen die zuständigen Behörden die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen
Maßnahmen.
Einfuhren von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Nicht-EU-
Ländern (Drittländer), werden an den Außengrenzen der Europäischen Union in dafür
unionsweit zugelassenen Grenzkontrollstellen überprüft. Ergänzend wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014 verwiesen.
3. Wie hat sich das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 auf die
Rahmenbedingungen zur Verhütung der Einschleppung der ASP ausgewirkt, und
welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihrer Analyse?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Konsequenzen des
Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 für die Vorbereitung von
Bekämpfungsmaßnahmen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus ihrer
Analyse?
Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 3 und 4 erfolgt eine gemeinsame
Antwort.
Mit dem Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1234) wurden u. a.
durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches (das Tierseuchengesetz regelte
die Bekämpfung von Tierseuchen; das TierGesG regelt Vorbeugung vor und
Bekämpfung von Tierseuchen) die Ermächtigungen sowohl für den Bund als auch
für die Länder erweitert, um insbesondere auch vorbeugend tätig werden zu
können. Im Rahmen der aktuell in Diskussion befindlichen Änderung der
Schweinepest-Verordnung wird dies besonders deutlich.
5. Welche Auswirkungen hat eine Einschleppung der ASP nach Meinung der
Bundesregierung auf heimische Schweinebestände?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
6. Wie wird nach der aktuellen Kenntnislage die Rolle folgender
epidemiologischer Faktoren bei der Einschleppung bzw. der Verbreitung priorisiert, und
welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus:
a) Wildschweine,
b) Hausschweine,
c) der Mensch?
Zur Rolle der genannten epidemiologischen Faktoren wird auf die vom Friedrich-
Loeffler-Institut angefertigte „Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung
der Afrikanischen Schweinepest aus Verbreitungsgebieten in Europa nach
Deutschland“ vom 12. Juli 2017 verwiesen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Wildschweinpopulationen in den
betroffenen Staaten seit dem Jahr 2007 als Reservoir für das Virus der ASP
erwiesen haben, in dem es sich insbesondere im Baltikum und Polen dauerhaft
festsetzen konnte (endemische Situation). In diesem Reservoir wird das Virus von
Tier zu Tier weitergegeben und kann bei gleichzeitiger hoher Stabilität des Virus
(in Kadavern) innerhalb der Population überdauern. Die räumliche Ausbreitung
ist aber nur gering, da Wildschweine weitgehend standorttreu sind.
Die hohe Wildschweindichte in Deutschland würde dem Virus der ASP ein
großes Reservoir zur Ausbreitung und Etablierung bieten. Eine nachhaltige
Reduzierung der Population vor Einschleppung der Tierseuche ist daher wünschenswert,
reicht aber im Ausbruchsfall als alleinige Bekämpfungsmaßnahme nicht aus. Zu
unterscheiden sind hier die nachhaltige Reduzierung der Wildschweindichte und
die im Ausbruchsfall als Tierseuchenbekämpfungsmaßnahme anzuwendende
intensive Bejagung im gefährdeten Bezirk (ggf. auch in der Pufferzone) zur
Eindämmung der Seuche.
Das illegale Verbringen von Hausschweinen und Wildschweinen, von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie von tierischen Nebenprodukten wie
beispielsweise Trophäen und Fellen, die von solchen Schweinen stammen, stellt jederzeit
ein Risiko für die Einschleppung des Erregers aus jedem von der Infektion
betroffenen Land dar. Insoweit kommt, um eine Einschleppung der ASP möglichst
zu verhindern, der Aufklärung der Bevölkerung in Bezug auf das
Einschleppungsrisiko durch kontaminierte Schweinefleischprodukte sowie der
Jagdausübenden, die an Jagden in betroffenen Gebieten teilnehmen (kontaminierte
Kleidung, Gerätschaften, Trophäen, Fleisch), eine besondere Rolle zu.
Im Hinblick auf konkrete Schlussfolgerungen wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
7. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung aktuell am
effektivsten, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern bzw. zu erschweren?
Da weder Impfstoffe noch Therapiemöglichkeiten existieren, steht die Prävention
einer Erregereinschleppung in die Bundesrepublik Deutschland über
a) erweiterte und intensivierte Informationskampagnen zu den
Einschleppungsrisiken,
b) die Installation erfolgreicher Früherkennungssysteme,
c) Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungen sowie
d) eine nachhaltige Populationsregulation mit Reduktion des
Schwarzwildbestands
im Fokus der Bundesregierung.
zu a)
Dem hohen Einschleppungsrisiko über unsachgemäß entsorgte Lebensmittel
begegnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) seit
dem Jahr 2014 fortlaufend mit umfassenden mehrsprachigen
Informationskampagnen, die sich an verschiedene aus den betroffenen Ländern einreisende
Personengruppen richten, so beispielsweise auch an LKW-Fahrer und
Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft. In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesamt für Güterverkehr
wurde insbesondere eine Plakataktion initiiert, in deren Rahmen auf
Autobahnparkplätzen und -raststätten an den wichtigsten Ost-West-Routen auch Handzettel
und digitale Informationsstelen zur Verfügung gestellt werden.
Ein auf die Website des BMEL eingestellter Fragen-Antwort-Katalog zur ASP
und ihrer Verbreitung wird laufend aktualisiert. Die zuständigen Behörden der
Länder waren ebenso in die Informationskampagne einbezogen wie die
betroffenen Wirtschaftsverbände und Interessenkreise (z. B. Jagdreisende).
Informationen wurden auch über diverse Medien verbreitet (Fachpresse, Funk, Fernsehen,
Internet).
Tierseuchenpräventive Vollzugsmaßnahmen liegen grundsätzlich in der
Zuständigkeit der Länder. Im Auftrag des BMVI werden jedoch seit Jahren im Bereich
der Bundesfernstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des
Umweltschutzes folgende Maßnahmen ergriffen, die auch der Ausbreitung der ASP
entgegenwirken:
regelmäßiges Entleeren der Abfallbehälter auf den Rastanlagen; die Behälter
müssen nach den technischen Anforderungen fest mit dem Boden verbunden
sein und eine Abdeckung haben;
Reinigung der Straßenränder;
Fernhalten von Wild durch Wildschutzzäune.
zu b)
Im Falle einer Einschleppung der ASP nach Deutschland ist frühzeitiges Handeln
ausschlaggebend. Daher liegt ein Fokus des BMEL auf der frühestmöglichen
Erkennung dieser initialen Fälle, welche aller Wahrscheinlichkeit nach bei
Schwarzwild zu erwarten sind. Hierfür wurde bereits im Jahr 2016 die
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der
Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-
Monitoring-Verordnung – SchwPestMonV) vom 9. November 2016 (BGBl. I
S. 2518) mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Ein Eintrag der ASP führt aufgrund der hohen Sterblichkeit (über 90 Prozent der
infizierten Tiere) in allen Altersklassen zu einem vermehrten Auftreten von
Fallwild. Die Untersuchung tot aufgefundener Wildschweine ist somit eine wichtige
Säule der Früherkennung (siehe auch FLI-Information „ASP-Früherkennung:
Was ist zu tun, wenn verendetes Schwarzwild gefunden wird?“).
Nur dann besteht die Möglichkeit, soweit ASP ausgebrochen ist, die Tierseuche
durch die Einrichtung verschiedener Schutzzonen (gefährdeter Bezirk,
Pufferzone) einzudämmen. In diesen werden je nach örtlichen und jahreszeitlichen
Bedingungen bestimmte Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, beispielsweise im
gefährdeten Bezirk nach einer vorübergehenden Jagdruhe eine intensive
Bejagung und Untersuchung verendet aufgefundener Wildschweine.
Seit Ende des Jahres 2017 steht Jagdausübungsberechtigten, wie auch Landwirten
und Interessierten eine Tierfund-App zur Verfügung, welche vom Deutschen
Jagdverband e. V. in Zusammenarbeit mit dem BMEL und dem FLI entwickelt
wurde, um aufgefundene Kadaver von Wildschweinen zu dokumentieren und die
zuständige Behörde über dessen Fundort zu informieren.
zu c)
Biosicherheitsmaßnahmen, wie sie durch die Europäische Kommission im
Strategiepapier „African Swine Fever Strategy for Eastern Part of the EU“ definiert
werden, sind von hohem Wert für die Hausschweinepopulation. Betont werden
im Rahmen dieser Strategie Maßnahmen, welche den direkten und indirekten
Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen verhindern, sowie ein konsequentes
Reinigungs- und Desinfektionsregime für Transportfahrzeuge. Der Einhaltung
der Maßnahmen der geltenden Verordnung über hygienische Maßnahmen beim
Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung) kommt insoweit
eine hohe Bedeutung zu. Das Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine ist
wegen des hohen Risikos der Übertragung der Schweinepest ohnehin EU-weit
ausdrücklich verboten.
zu d)
Entscheidend für den Seuchenverlauf und Bekämpfungserfolg ist die deutliche
Reduzierung der Wildschweinepopulation, auch als Präventivmaßnahme in der
seuchenfreien Zeit. Die Gefahr und das Ausmaß eines Eintrags der ASP in die
Wildschweinpopulation kann durch eine Bestandsreduzierung abgemildert
werden. In die fortlaufende Erörterung verschiedener jagdrechtlicher Maßnahmen,
z. B. Schonzeitaufhebungen, sind auch die Jagdverbände einbezogen. Das BMEL
prüft derzeit mit den Ländern, ob und welche rechtlichen Hemmnisse einer
Intensivierung der Wildschweinjagd entgegenstehen und wie ggf. Änderungen
vorgenommen werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für
die Jagd weitgehend bei den Ländern liegt. Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I
S. 3370) geändert worden ist, bietet den Ländern bereits jetzt viele Möglichkeiten
bzw. ordnet ihnen bestimmte Zuständigkeiten wie Schonzeitaufhebung oder
Genehmigung von Saufängen sogar expressis verbis zu. Mit der Änderung der
Verordnung über die Jagdzeiten, die derzeit im Rechtsetzungsverfahren ist, wird die
bestehende Schonzeit auf Keiler und Bachen aufgehoben und wird erstmals
bundeseitlich die ganzjährige Bejagung ermöglicht.
8. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell das Einschleppungsrisiko der ASP
durch Jägerinnen und Jäger selbst bzw. Wildbret aus Osteuropa ein, welche
konkreten Maßnahmen wurden wann und von wem zur Minimierung dieses
Risikos ergriffen, wer kontrolliert ihre Umsetzung mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung schätzt das Einschleppungsrisiko der ASP durch Jägerinnen
und Jäger eher als gering ein. Diese Personengruppe wurde bereits sehr früh durch
die Jagdverbände und Medien über den Seuchenverlauf in den Nachbarländern
und die zu ergreifenden Präventivmaßnahmen informiert und eingebunden. Das
BMEL hat hierzu einen ständigen Austausch zwischen Jagdverbänden und
Veterinären (Bund und Länder) ermöglicht. Insbesondere Jagdreisende wurden durch
entsprechende Merkblätter, das Internet und andere Medien sowie im Rahmen
der Messe „Jagd und Hund“ über die Gefahren der Einschleppung informiert und
sensibilisiert. Des Weiteren ist beabsichtigt, Reiseveranstalter für Jagdreisen
gezielt anzuschreiben, zu informieren und entsprechend zu sensibilisieren.
Bezüglich des Einschleppungsrisikos über Wildbret wird auf die
Risikobewertung des FLI verwiesen. Bezüglich der für das Verbringen von Wildbret und
dessen Kontrolle geltenden Regelungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell das Einschleppungsrisiko der ASP
über Lebensmittelreste, die aus Osteuropa stammen und in Deutschland von
Reisenden (beispielsweise Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern,
Geschäftsreisenden, Touristinnen und Touristen) entsorgt werden, ein, welche
konkreten Maßnahmen wurden wann und von wem dagegen ergriffen, und
wer kontrolliert ihre Umsetzung mit welchem Ergebnis?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 7 verwiesen.
10. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell das Einschleppungsrisiko der ASP
über Grünfutterimporte aus Osteuropa ein, und welche Maßnahmen wurden
wann und von wem dagegen ergriffen?
Wer kontrolliert ihre Umsetzung mit welchem Ergebnis?
Das Risiko einer Einschleppung von ASP durch Verbringung von Grünfutter aus
Gebieten außerhalb der Restriktionsgebiete kann als gering bis vernachlässigbar
eingestuft werden. Auf das Verbringen von Grünfutter aus den
Restriktionsgebieten nach Deutschland sollte verzichtet werden, da eine hinreichend validierte
Behandlung zur Dekontamination bezüglich des ASP-Virus nicht etabliert ist.
Da Grünfutter aus ASP-Restriktionsgebieten nach Kenntnis der Bundesregierung
als möglicher Eintragsweg für ASP jedoch nicht ausgeschlossen werden kann und
Daten zur Tenazität des ASP-Virus in Grünfutter und zur Wirksamkeit möglicher
Dekontaminationsmaßnahmen nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung
bislang nicht vorliegen, plant das FLI entsprechende Untersuchungen. Der Entwurf
der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung sieht u. a. ein
Verbot der Verfütterung von Gras, Heu oder Stroh vor, das aus Restriktionsgebieten
stammt. Entsprechendes gilt für die genannten Stoffe als Einstreu oder als
Beschäftigungsmaterial.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum Umfang der Einführung
von Wildbret, insbesondere Schwarzwild und von Grünfutterimporten aus
den von ASP betroffenen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland, und
wenn sie keine Kenntnisse dazu hat, warum nicht?
Im Hinblick auf Wildbret wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Im Hinblick
auf Grünfutterimporte wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell das Einschleppungsrisiko der ASP
durch Tiertransportfahrzeuge ein (beispielsweise durch
Schweinetransportfahrzeuge aus den betroffenen Ländern, die in Deutschland Schweine
haltende Betriebe anfahren, um Tiere abzuholen)?
Welche Maßnahmen wurden wann und von wem dagegen ergriffen, und wer
kontrolliert ihre Umsetzung mit welchen Ergebnissen?
13. Wie werden eine wirksame Kontrolle und Desinfektion sichergestellt, und
wie wird verhindert, dass nicht allein durch den mitgeführten und entsorgten
Reiseproviant das ASP-Virus in deutsche Schweinehaltungen und deutsche
Wildschweinpopulationen verbracht wird?
Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 12 und 13 erfolgt eine
gemeinsame Beantwortung.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 sowie auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
14. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung zum Umfang des
Transportverkehrs aus den von ASP betroffenen Regionen in die
Bundesrepublik Deutschland, welchen Anteil haben daran Tiertransporte von
Schweinen, und wie haben sich diese in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
Wenn sie keine Kenntnisse dazu hat, warum nicht?
Zum Umfang des Transportverkehrs aus den von ASP betroffenen Regionen in
die Bundesrepublik Deutschland liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor. Zum Umfang des Verkehrs von mautpflichtigen Fahrzeugen aus einigen von
ASP betroffenen Ländern auf mautpflichtigen Strecken wird auf die
Risikobewertung des FLI verwiesen. Grundsätzlich ist die Einfuhr bzw. das Verbringen
von Schweinen aus Regionen verboten, die von ASP betroffen sind.
15. Wie schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen
Erfahrungen aus den Nachbarländern die Folgen eines Ausbruchs der ASP in der
Bundesrepublik Deutschland ein, speziell in Regionen mit besonders hohen
regionalen Schweinedichten (Cloppenburg, Vechta etc.) oder an Standorten
mit besonders großen Schweinebeständen (z. B. in Tellin, Mecklenburg-
Vorpommern), auf welcher Grundlage beruht dies, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 verwiesen. Diese nach wie vor geltende Einschätzung beruht auf den
Vorgaben des einschlägigen Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU im Hinblick
auf das Verbringen von Schweinen und deren Erzeugnissen sowohl innerhalb
Deutschlands als auch im Handel innerhalb der Europäischen Union.
Grundsätzlich haben sich die WTO-Mitglieder zur Einhaltung von internationalen
Standards auch im sanitären und phytosanitären Bereich (SPS) verpflichtet. Für den
Bereich der Tiergesundheit kommen die einschlägigen Vorgaben von Kapitel 15
des Codes für Landtiere (Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)
zur Anwendung. Danach ergeben sich Möglichkeiten für eine Erleichterung des
Handels, wenn ausschließlich Wildschweine von ASP betroffen sind. In einem
solchen Fall kann sich ein Land als frei von Afrikanischer Schweinepest in der
Hausschweinepopulation erklären. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung
der in der Vergangenheit im Zuge des Auftretens der Klassischen Schweinepest
gemachten Erfahrungen geht die Bundesregierung allerdings davon aus, dass die
meisten handelsrelevanten Drittländer Importe aus Deutschland zunächst sperren
würden. Die Erfolgsaussichten, mit Drittländern Vereinbarungen über eine
Wiederaufnahme von Exporten zu treffen, werden entscheidend vom Erfolg der
Bekämpfung und Tilgung abhängen.
16. Wie wird aktuell die Entsorgung bzw. unschädliche Beseitigung von
Tierkörpern nach der Keulung in einem ASP-Ausbruchsgebiet gesichert, ohne
das Risiko einer Verschleppung durch Transportfahrzeuge einzugehen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 verwiesen.
17. Wie groß ist nach aktuellem Stand in der Bundesrepublik Deutschland der
maximale Abstand zwischen schweinehaltenden Betrieben und einer
Tierkörperbeseitigungsanlage, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus für die Bekämpfung von Tierseuchen?
18. Wie groß sind nach aktuellem Stand der maximale und der mediane Abstand
zwischen Tierkörperbeseitigungsanlagen, und welche Schlussfolgerungen
zieht die Bundesregierung daraus?
Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 17 und 18 erfolgt eine
gemeinsame Beantwortung.
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse hierüber vor; insoweit kann die
Bundesregierung auch keine diesbezüglichen Schlussfolgerungen ziehen.
Zusammenarbeit mit anderen Ländern
19. Wie gestaltet sich angesichts der sehr aktuellen Einschleppungsgefahr die
Zusammenarbeit der Bundesregierung oder der Bundesbehörden auf
politischer, administrativer und wissenschaftlicher Ebene mit den für die ASP
zuständigen Partnern in Polen und anderen osteuropäischen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und Drittstaaten?
20. Wer koordiniert nach Kenntnis der Bundesregierung das Handeln auf EU-
Ebene bzw. der Ebene der Mitgliedstaaten, und wie werden die jeweiligen
Absprachen von wem umgesetzt, bzw. wer kontrolliert ihre Umsetzung mit
welchem Ergebnis?
21. Gibt es eine Zusammenarbeit mit der Republik Österreich in dieser Frage?
22. Welche internationalen Erfahrungen liegen der Bundesregierung bezüglich
Präventions- und Bekämpfungsstrategien vor, und welche konkreten
Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen Kenntnissen?
23. Wie arbeitet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang mit den
osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten
zusammen, und mit welchen konkreten Ergebnissen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 19 bis 23 erfolgt eine gemeinsame
Beantwortung.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom
2. Oktober 2014 verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass das BMEL bereits
mehrere Treffen mit den betroffenen Nachbarstaaten (Tschechische Republik und
Polen) sowohl auf Minister- als auch auf Arbeitsebene durchgeführt hat. Die
Etablierung von bilateralen Arbeitsgruppen dient insbesondere dem Ziel, den
Informationsaustausch zu stärken und die dort gemachten Erfahrungen auch für
Deutschland nutzbar zu machen. Der Teilnehmerkreis erstreckt sich jeweils auf
die Veterinär- und Jagdbehörden. Ebenso gibt es einen wissenschaftlichen
Austausch mit den baltischen Staaten, Polen, der Ukraine und Russland.
Im Rahmen der gemeinsamen Plattform von OIE und FAO GF-TADs (Global
Framework for the Progressing Control of Transboundary Animal Diseases)
wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die seit September 2014 regelmäßig
dreimal jährlich unter Einbeziehung aller europäischen Länder, in denen die ASP
vorkommt, tagt. Das nächste Treffen findet im März 2018 in der Ukraine statt.
Forschung zur Afrikanischen Schweinepest
24. Welche Bundesforschungseinrichtungen haben sich in den vergangenen
fünf Jahren in welchem finanziellen und personellen Umfang bzw. mit
welchen inhaltlichen Zielstellungen mit der ASP beschäftigt?
25. In welcher Höhe und von welcher Seite wurde das finanziert?
Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 24 und 25 erfolgt eine
gemeinsame Beantwortung.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom
2. Oktober 2014 verwiesen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Am FLI ist
seit Jahrzehnten das Nationale Referenzlaboratorium für die ASP angesiedelt ist.
Neben Forschungsarbeiten zur Weiterentwicklung diagnostischer Methoden
wurden auch zunehmend Arbeiten zur Pathogenese der Infektion in Haus- und
Wildschwein durchgeführt. Diese Arbeiten wurden aus dem Grundhaushalt des FLI
sowie aus eingeworbenen Drittmitteln (s. u.), vor allem der EU, realisiert. Das
FLI hat aus Eigenmitteln darüber hinaus 2015 ein internes,
fachinstitutsübergreifendes Verbundprojekt gestartet, das bis Mai 2018 läuft. Hierfür werden
1,2 Mio. Euro aufgewendet. Ein FLI-intern finanziertes gemeinsam mit Estland
und Lettland durchgeführtes Projekt zur Epidemiologie der ASP bedingt
Aufwendungen in Höhe von 145 000 Euro. Drittmittelprojekte am FLI zur ASP
erreichten ein Finanzierungsvolumen von 1,5 Mio. Euro. Insgesamt hat das FLI folglich
in den letzten fünf Jahren über die gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der
Referenzlabortätigkeit hinaus Mittel im Umfang von knapp 3 Mio. Euro für die ASP-
Forschung aufgewendet, davon 1,45 Mio. Euro aus eigenen Haushaltsmitteln und
1,5 Mio. Euro aus Drittmitteln. Zur Finanzierung des weiteren aktuellen
Forschungsbedarfs des FLI zur ASP im Zeitraum 2018 bis 2021 wurden
3,6 Mio. Euro veranschlagt.
26. Welche wesentlichen neuen Erkenntnisse wurden dabei für die Präventions-
und Bekämpfungsstrategien gewonnen, und wie wurden diese Erkenntnisse
von wem und mit welchen Ergebnissen umgesetzt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
27. Welche weiteren Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik
Deutschland beschäftigen sich aktuell in welchem Umfang nach Kenntnis der
Bundesregierung mit der ASP, welche wesentlichen Erkenntnisse wurde aus
diesen Projekten gewonnen, und wie wurden sie von wem mit welchem
Ergebnis umgesetzt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014
verwiesen.
28. Welche internationalen Forschungseinrichtungen beschäftigen sich aktuell
nach Kenntnis der Bundesregierung mit der ASP, und wie wird deren
Forschung finanziert?
Wie beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland aktuell an diesen
Forschungsprojekten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in der EU insbesondere Spanien,
Portugal, Frankreich, die Niederlande, Großbritannien, Italien, Polen, Schweden und
Dänemark in die ASP-Forschung involviert. Des Weiteren gibt es angewandte
Forschungsprogramme in den baltischen Staaten und Bulgarien. Nationale
Referenzlabore existieren darüber hinaus in (fast) allen EU Staaten, die in
unterschiedlichem Maße auch Forschung betreiben und die Diagnostik harmonisieren und
vorantreiben.
Diese Einrichtungen waren und sind mit dem FLI in Forschungskooperationen
zur ASP verbunden. Fördermittel wurden u. a. aus den
Forschungsrahmenprogrammen der EU bezogen (ASP-spezifisch in ASFRISK, ASFORCE, siehe http://
asforce.org/partners und ASF-STOP, siehe
www.asf-stop.com/, methodisch z. B.
im RAPIDIA-FIELD-Projekt
www.rapidia.eu/). Darüber hinaus werden die
Forschungseinrichtungen sowohl durch nationale
Forschungsförderungseinrichtungen als auch durch die einschlägige Industrie gefördert. Details zu Art und
Umfang der Förderung dieser internationalen Einrichtungen sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Weiterhin führt das FLI ein gemeinsames Forschungsprojekt
zur Epidemiologie und Bekämpfung der ASP mit Lettland und Estland durch
(finanziert aus Haushaltsmitteln des FLI).
Weltweit sind diverse Einrichtungen an der Erforschung der ASP beteiligt. Diese
Einrichtungen z. B. aus den USA, Südafrika, Kenia und Russland sind fast alle in
der Global African Swine Fever Research Alliance verbunden (
www.ars.
usda.gov/GARA/partners.htm). Derzeit hat die Forschungsallianz 33 Partner, die
auf unterschiedlichen Ebenen zusammenarbeiten und sich jährlich treffen.
29. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell die internationale Vernetzung und
Kooperation in der Forschung und Entwicklung hinsichtlich eines
grenzübergreifenden Vorgehens zur Eindämmung der Ausbreitung der ASP ein?
Welche Defizite sieht sie, und welche Initiativen will sie wann dazu
ergreifen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober 2014
verwiesen. Nach Einschätzung der Bundesregierung fehlen Informationen zu
Übertragungswegen und Risikofaktoren für die ASP bei Wildschweinen. Diese
Daten lassen sich nicht oder nur unzureichend aus früheren und laufenden
Epidemien ableiten, da sich das Virus unter den derzeitigen Bedingungen bei
Wildschweinen unerwartet verhält. Während auf Grundlage historischer Daten davon
auszugehen war, dass Hausschweine die treibende epidemiologische Kraft sind
(Erfahrungen aus Spanien und Sardinien) und sich die Erkrankung nicht in der
Wildschweinpopulation hält, scheint nun Wildschweinen eine Reservoirfunktion
zuzukommen.
Das FLI betreibt seit langer Zeit Forschung auf dem Gebiet der ASP, die in den
letzten Jahren substantiell verstärkt wurde. Unter anderem führt das FLI ein
gemeinsames Forschungsprojekt zur Epidemiologie und Bekämpfung der ASP mit
Lettland und Estland durch (finanziert aus Haushaltsmitteln des FLI; s. auch
Antwort zu Frage 28). Aufgrund der aktuellen Situation hat das FLI einen internen
Forschungsverbund vorgeschlagen, der zur Klärung dieser Fragen beitragen soll.
30. Welchen Beitrag leistet die Bundesrepublik Deutschland aktuell in der
Global African Swine Fever Research Alliance (GARA)?
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch das FLI Partner dieser Allianz und
stellt derzeit die wissenschaftliche Direktorin von GARA. Die
Forschungsergebnisse des FLI werden auf den wissenschaftlichen Workshops präsentiert und
diskutiert.
31. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Stand der
Impfstoffentwicklungen bzw. -forschungen gegen das ASP-Virus?
Welche deutschen Einrichtungen sind damit mit welchen finanziellen und
personellen Ressourcen mit welchem Ziel und welchen Ergebnissen befasst?
32. Welche neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der
Entwicklung eines Impfstoffs gegen das ASP-Virus vor, und welche anderen
Präventionsstrategien wurden von wem mit welchem Ergebnis geprüft?
Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 31 und 32 erfolgt eine
gemeinsame Beantwortung.
Das Ausbruchsgeschehen in Osteuropa hat zu einer weiteren Intensivierung der
Forschungsarbeiten auch zu möglichen Impfstoffkandidaten geführt, die bislang
jedoch keinen durchschlagenden Erfolg gezeitigt haben. Berichte zu
Forschungserfolgen sprechen nicht selten ausschließlich von „guter Immunogenität“ und
„partiellen Schutzwirkungen“. Hauptursachen dafür sind, dass das Virus eine
außerordentliche Komplexität besitzt (es fehlen nach wie vor Basisdaten zu einer
großen Zahl von viralen Proteinen) und keine neutralisierenden Antikörper im
Wirt induziert (inaktivierte Präparationen haben keine hinreichend protektiven
Effekte). Darüber hinaus bringt das Virus diverse immunmodulatorisch wirksame
Komponenten mit, die es ihm gestatten, der Immunantwort des Wirtes effektiv zu
entgehen. Zu den Ansätzen, die bislang zur Impfstoffentwicklung verfolgt
wurden, gehören verschiedene attenuierte Lebendimpfstoffe (teils mit gezielten
Deletionen), klassische Inaktivatimpfstoffe (teils mit modernen Adjuvantien) und
verschiedene rekombinante Vakzinen. Obgleich es Teilerfolge insbesondere nach
Belastungsinfektionen mit homologen oder sehr ähnlichen ASP-Viren gab, zeigte
keiner der bisherigen Impfstoffkandidaten eine für den Einsatz im Feld
ausreichende Schutzwirkung. Insbesondere bei der Nutzung von attenuierten
Lebendviren kam es zudem zur Induktion von chronischen Läsionen und persistierenden
Infektionen, die für einen Einsatz inakzeptabel sind. Studien am FLI mit
inaktivierten und vektorbasierten Kandidaten erbrachten bislang ebenfalls nur
ernüchternde Ergebnisse.
Trotz dieser Misserfolge bleibt festzuhalten, dass Tiere, die die Erkrankung
überstehen, vor einer Reinfektion mit einem ähnlichen ASP-Virusisolat geschützt
sind. Dieser Schutz ist mit hoher Wahrscheinlichkeit vorwiegend T-Zell-
vermittelt, so dass innovative Impfkonzepte gefragt sind. Das FLI ist in
Forschungskooperationen (aktuelle und geplante) involviert, die Hintergrunddaten liefern und
Impfstoffe entwickeln wollen. Die finanziellen Ressourcen lassen sich aufgrund
der Einbindung in andere Projekte nicht beziffern. Alternative
Präventionsstrategien im Sinne antiviraler Substanzen wurden und werden, auch am FLI, erprobt.
33. Welche neuen Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des
Zusammenhangs zwischen der Größe des Schwarzwildbestandes bzw. der
Schwarzwilddichte einerseits und der Einschleppungsgefahr sowie der
Ausbreitungsdynamik der ASP andererseits?
Welche konkreten Studien hat sie zu dieser Problematik selbst initiiert (bitte
Zielstellung sowie finanzielle und personelle Aufwendungen angeben)?
Mit welchen Ergebnissen und wie wurden diese von wem umgesetzt?
Wie wurde die Umsetzung mit welchem Ergebnis kontrolliert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Einschleppungsrisiko von der Größe
der Wildschweinpopulation und der Wildschweindichte unabhängig. Im Falle
einer Einschleppung des Erregers steigt jedoch das Risiko einer Exposition von
Wildschweinen mit der Wildschweindichte. Außerdem ist zu erwarten, dass sich
die ASP in einer Wildschweinpopulation mit hoher Dichte stärker und schneller
ausbreitet. In Estland wurde dieser Zusammenhang nachgewiesen (EFSA, 2017;
Nurmoja et al., 2017). Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 24 und 25
hingewiesen.
34. Welche internationalen Studien liegen zu dieser Frage vor, und welche
Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus deren Ergebnissen
gezogen?
Zu dieser Thematik liegen die Ergebnisse von Studien vor, die in eine „Scientific
Opinion“ der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) eingeflossen sind. Laut
EFSA (2015) besteht die Chance, die Ausbreitung der ASP bei einer Reduzierung
der Wildschweindichte auf 0,1 bis 0,2 Wildschweine pro km2 zu stoppen. Diese
Einschätzung beruht auf Simulationsergebnissen. In einer weiteren „Scientific
Opinion“ der EFSA (2017) wird beschrieben, dass bei Wildschweinedichten von
über 1,5 Wildschweinen pro km2 die gewählten Maßnahmen im
Simulationsmodell keine ausreichende Wirkung hatten.
Aus den vorliegenden Studien schließt die Bundesregierung, dass zusätzlich zur
möglichst frühen Erkennung der Erstinfektion mit ASP und der Entfernung der
Kadaver von ASP-infizierten Wildschweinen nur eine drastische Reduktion der
Wildschweinpopulation in der Umgebung des Ortes der ersten Infektion (d. h. im
„gefährdeten Bezirk“ und in der sogenannten Pufferzone) Aussicht auf eine
erfolgreiche Bekämpfung der ASP in der Wildschweinpopulation bieten.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
35. Welche wissenschaftlichen Studien zur Bestandsentwicklung beim
Schwarzwild und Beeinflussungsmöglichkeiten hat die Bundesregierung
selbst initiiert (bitte auch Laufzeit, wie und von wem finanziert, und
personelle Ausstattung angeben), bzw. welche auch internationalen Studien zu
diesem Thema wurden in die Ausarbeitung von Strategien gegen die ASP
einbezogen, und mit welchen wesentlichen Schlussfolgerungen?
Wegen des Anstiegs und der zunehmenden Ausbreitung der
Schwarzwildbestände wurde durch das BMEL im Jahr 2007 ein praxisorientiertes
Modellvorhaben „Schwarzwildbewirtschaftung in der Agrarlandschaft – Probleme und
Maßnahmen“ ins Leben gerufen und gefördert. Das Forschungsvorhaben wurde mit
300 000 Euro über drei Jahre gefördert und durch den Deutschen Jagdverband
und den Deutschen Bauernverband realisiert. Die wissenschaftliche Bearbeitung
erfolgte durch das Johann Heinrich von Thünen-Institut in Eberswalde. Es
wurden 1,5 Personalstellen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Projektes
erfolgten neben einer umfangreichen Literaturrecherche die Analyse und Auswertung
unterschiedlicher praxisrelevanter Lösungsansätze zur Erhöhung der Effektivität
einer Schwarzwildbejagung in unterschiedlichen Agrarstrukturen. Es wurde ein
Leitfaden für Landwirte und Jäger entwickelt, der als Download unter folgendem
Link zur Verfügung steht:
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/
Schwarzwildbewirtschaftung.html.
Auf Grundlage dieser Ergebnisse wurden in den Folgejahren verschiedene
Förderungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft entwickelt, um durch
Bejagungsschneisen und Lenkungsmöglichkeiten im Übergangsbereich Wald–Feld eine
Bejagung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die aktuellen Regelungen für
Bejagungsschneisen und Direktzahlungen (Stand Januar 2018) finden sich unter dem
Link
www.etracker.com/lnkcnt.php?et=dQsrB9&url=http%3A%2F%2Fwww.
bmel.de%2FSharedDocs%2FDownloads%2FWald-Fischerei%2FMerkblatt%25
20Bejagungsschneisen.pdf%3Bjsessionid%3DE233A3B01F99F8A3D73CBC13
604E2571.1_cid376%3F__blob%3DpublicationFile&lnkname=Merkblatt
Bejagungsschneisen.
Eine weitere Maßnahme, die eine Reduktion der Schwarzwildbestände zum Ziel
hat, ist der großflächige Einsatz von Saufängen. In diesem Zusammenhang wurde
aktuell das Thünen-Institut für Waldökosysteme beauftragt, einen Workshop zu
organisieren, bei dem die bereits in Deutschland vorhandenen Erfahrungen
zusammengetragen und ausgewertet werden sollen.
36. Welche Untersuchungen zu den Übertragungswegen der ASP finden laut
Kenntnis der Bundesregierung statt, mit welcher Zielstellung, in welcher
Form, und mit welcher finanziellen Ausstattung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung kann die ASP durch Kontakt von Tier zu
Tier oder indirekt über kontaminierte Futtermittel und Gegenstände übertragen
werden. Darüber hinaus kann es in Regionen, in denen Lederzecken der Gattung
Ornithodoros vorkommen, durch diesen Arthropodenvektor übertragen werden.
Da das Virus sehr widerstandsfähig ist und auch den Verwesungsprozess
überleben kann, kommt bei einem Seuchengeschehen in der Wildschweinpopulation
den Kadavern bzw. Kadaverresten von Tieren, die an ASP gestorben sind,
vermutlich eine wichtige epidemiologische Rolle zu. Sie können über lange
Zeiträume ein Virusreservoir und somit eine Infektionsquelle für empfängliche Tiere
darstellen.
In diesem Zusammenhang wurde am FLI das Verhalten von Wildschweinen
gegenüber ihren toten Artgenossen untersucht (Probst et al., 2017). Dabei wurde
auch erforscht, welche Aasfresser sich in Deutschland von Wildschweinkadavern
ernähren (Probst et al., zur Veröffentlichung eingereicht). Die Sachmittel beliefen
sich auf ca. 3 000 Euro und wurden aus Haushaltsmitteln des FLI finanziert.
Des Weiteren wird derzeit der Verwesungsprozess beim Wildschwein im
Vergleich zum Hausschwein untersucht, um zu klären, ob Erkenntnisse aus der
Forensik, in der Studien zur Verwesung Hausschweine verwendet wurden, auf
Wildschweine übertragbar sind. Diese Studie verfügt ebenfalls über ein
Sachmittelbudget von ca. 3 000 Euro und wird aus Haushaltsmitteln des FLI finanziert.
Im Rahmen eines FLI-internen Forschungsverbundes und internationaler
Kooperationen wurden zudem verschiedene Arthropodenspezies aus Estland auf ASPV-
Genom untersucht, um deren mögliche Vektorfunktion zu eruieren. Fliegen und
deren Maden wurden am FLI getestet (Forth et al., 2017). Die Studie wurde im
Rahmen des FLI-internen Forschungsverbundes (s. o.) aus Hausmitteln des FLI
finanziert.
Schon vor einiger Zeit wurden Seren deutscher Wildschweine auf das
Vorhandensein von Antikörpern gegen Zeckenspeichelantigen untersucht, um das
Vorkommen bzw. Fehlen kompetenter Vektoren zu bestätigen (Pietschmann et al.,
2016). Darüber hinaus wurden Untersuchungen zur Inaktivierung und Tenazität
des ASPV an Bodenproben vorgenommen. Diese Studie wurde aus
Haushaltsmitteln des FLI bestritten.
Weiterhin sind am FLI Untersuchungen zur Infektiosität des ASP-Virus in
verschiedenen Matrizes und zur Wirksamkeit verschiedener Desinfektionsmittel und
physikalischer Inaktivierungsverfahren unter unterschiedlichen Bedingungen in
verschiedenen Substraten geplant.
37. Welche Untersuchungen zu den Übertragungswegen der ASP in Bezug auf
Prädatoren allgemein und konkret in Bezug auf den
a) Wolf,
b) Fuchs,
c) Marderhund
finden laut Kenntnis der Bundesregierung statt, mit welcher Zielstellung, in
welcher Form, und mit welcher finanziellen Ausstattung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine Hinweise darauf, dass
Raubtiere und Aasfresser bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen.
Eine mechanische Vektorfunktion (Verschleppung virushaltiger Kadaverteile,
Kontamination des Fells/Gefieders) für Raubtiere und Aasfresser (Säuger, Vögel
etc.) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet
in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Eine Darmpassage übersteht das Virus
nicht, sodass es nicht in vermehrungsfähiger Form mit dem Kot der Tiere
ausgeschieden wird.
Fuchs, Marderhund und Wolf sind hier keine Ausnahmen. Auch wenn der Wolf
bei seinen Wanderungen weitere Strecken zurücklegt als andere Raubtiere, wird
davon ausgegangen, dass er keine Nahrungsvorräte mitnimmt und das
kontaminierte Fell reinigt. Ausgehend von dieser Einschätzung finden nach Kenntnis der
Bundesregierung keine Untersuchungen statt.
Maßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest
38. Welche konkreten Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung der ASP
sieht die Bundesregierung, und welche sind besonders wichtig (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 7 verwiesen.
39. Welche konkreten Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der ASP
sieht die Bundesregierung, und welche sind besonders wichtig (bitte
begründen)?
Bei einem ASP-Ausbruch in Deutschland kann es dazu kommen, dass bestimmte
Exporte von deutschem Schweinefleisch in Drittländer nicht mehr möglich sind
und es damit zu erheblichen Marktstörungen verbunden mit abrupten
Preiseinbrüchen für Schweinefleisch kommen wird. Die Bundesregierung wird sich in
diesem Fall dafür einsetzten, dass die EU-Kommission Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Schweinefleisch beschließt.
40. Welche konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP sieht die
Bundesregierung, und welche sind besonders wichtig (bitte begründen)?
Sofern ASP bei Hausschweinen festgestellt werden sollte, haben sich die
etablierten, auf europäischem Recht beruhenden Verfahren der
Tierseuchenbekämpfung in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten als wirksam erwiesen. Falls Fälle bei
Wildschweinen auftreten, sind Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung in der
Wildschweinpopulation erforderlich.
Im Falle der Feststellung der ASP gelten die Regelungen der Schweinepest-
Verordnung, in der Maßregeln beim Auftreten der ASP sowohl bei einem
Hausschwein als auch bei einem Wildschwein festgelegt sind. Im Falle der
Feststellung der Seuche bei einem Hausschwein sind die Schweine des Bestandes zu
töten und unschädlich zu beseitigen; zudem werden Restriktionszonen eingerichtet
(Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km um das Seuchengehöft;
Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 km um das
Seuchengehöft); in diesen Restriktionszonen gelten neben Untersuchungsverpflichtungen
Verbringungsverbote für lebende Schweine für 40 Tage (Sperrbezirk) bzw.
30 Tage (Beobachtungsgebiet). Die Beschränkungen können frühestens 45 Tage
nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchengehöftes
durch die zuständige Behörde aufgehoben werden.
Im Falle der Feststellung von ASP bei einem Wildschwein ist ein gefährdeter
Bezirk einzurichten, dessen Ausdehnung sich an den Gegebenheiten vor Ort
sowie den Erkenntnissen zur Seuchenausbreitung ausrichtet. Auch in dem
gefährdeten Bezirk gelten erhebliche Einschränkungen sowohl für den innerstaatlichen
Handel als auch für den innergemeinschaftlichen Handel. In aller Regel ist auch
der Export in Drittländer erheblich eingeschränkt, sodass es im Falle der ASP,
unabhängig davon, ob die Seuche bei einem Haus- oder bei einem Wildschwein
festgestellt wird, zu Marktstörungen kommen wird. Zudem muss aus den
derzeitigen Erfahrungen der von ASP betroffenen Mitgliedstaaten davon ausgegangen
werden, dass insbesondere bei ASP bei Wildschweinen die
Restriktionsmaßnahmen über einen langen Zeitraum bestehen werden und insoweit der Handel
eingeschränkt sein wird.
41. Welche Maßnahmen werden seitens der Bundesregierung im Akutfall
ergriffen?
Soweit unter dem „Akutfall“ ein Ausbruch der ASP verstanden wird, wird auf die
Antwort zu Frage 40 verwiesen.
42. Welche Maßnahmen liegen in Bundes- und welche in Länderkompetenz?
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) sind grundsätzlich die
Länder zuständig (Artikel 30 GG), soweit nicht die Gesetzgebungsbefugnis des
Bundes in Artikel 70 ff. GG vorgesehen ist und zur Ausführung der
Bundesgesetze in Artikel 83 ff. GG keine anderweitige Regelung getroffen wird. Unter
anderem sind die Bereiche der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Artikel 74
Absatz 1 Nummer 19 und 20 GG als Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung
aufgeführt. Die Bundeskompetenz im Bereich des Jagdwesens liegt ebenfalls im
Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung, allerdings mit Abweichungsbefugnis
der Länder (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 28 i. V. m. Artikel 72 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72
Absatz 1 GG) oder eine Abweichungsbefugnis der Länder besteht (Artikel 72 Absatz
3 GG). Gerade hinsichtlich der Tiergesundheit (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19
GG) hat der Bund sehr weitgehende Regelungen getroffen. Im Bereich
Jagdwesen hat der Bund durch das Bundesjagdgesetz Regelungen getroffen, von denen
jedoch die Länder zum Teil abgewichen sind. Zudem enthält das
Bundesjagdgesetz auch Länderermächtigungen, die landesrechtlich unterschiedlich ausgefüllt
wurden.
Die Länder haben für die genannten Gebiete grundsätzlich die
Verwaltungskompetenz, das heißt sie führen die Bundesgesetze in den genannten Gebieten als
eigene Angelegenheiten aus (Artikel 83 GG). Die Bundesregierung übt die Aufsicht
darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze ordnungsgemäß ausführen
(Artikel 84 GG).
43. Wer koordiniert das Handeln auf Bundesebene?
Das BMEL koordiniert das Handeln auf Bundesebene.
44. Welche jagdlichen Anforderungen oder Einschränkungen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung in einem von der ASP betroffenen Gebiet
notwendig (beispielsweise Jagdruhe oder stärkere Bejagung von Schwarzwild), und
welche Vorkehrungen wurden von wem, wann und mit welchem Ergebnis
bereits veranlasst?
Wenn keine veranlasst wurden, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass
es im Seuchenfall für ein bestimmtes Gebiet angezeigt sein kann, zunächst eine
vorübergehende Jagdruhe einzuhalten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
wird eine umfangreiche intensive Fallwildsuche mit Untersuchung und
Entsorgung aller Stücke anordnen; Meldungen an die zuständige Behörde erfolgen ggf.
durch eine spezielle Tierfund-App.
Um einen Ausbruch der ASP beim Schwarzwild zu tilgen, bedarf es nach
Auffassung des FLI einer erheblichen Reduzierung der Population um 70 bis 90
Prozent im Umkreis um das Ausbruchsgeschehen. Um hierzu eine geeignete
Strategie zu entwickeln, ist das Zusammenwirken von Bund- und Ländern erforderlich.
Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen, wie z. B.
Wildsammelstellen.
45. Welche Möglichkeiten bestehen in Gebieten mit jagdlichen Beschränkungen
(z. B. sogenannte befriedete Jagdreviere) oder Verboten (z. B. Kernzonen
von Nationalparks), dennoch zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes
beizutragen?
In nach § 6a BJagdG befriedeten Bezirken kann die zuständige Behörde wegen
der Gefahr von Tierseuchen eine beschränkte Jagdausübung anordnen. Der
Entwurf der Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der
Verordnung über die Jagdzeiten erweitert die Anordnungsbefugnis der zuständigen
Behörden; der Handlungsspielraum soll damit deutlich erweitert werden. So
können diese für ein bestimmtes Gebiet z. B. eine verstärkte Bejagung anordnen.
46. Welche Möglichkeiten bestehen, notwendige jagdliche Maßnahmen auch
dann durchzusetzen, wenn sich Revierinhaberinnen und -inhaber
verweigern?
Im Seuchenfall kann die zuständige Behörde Maßnahmen anordnen. Folgt der
Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht, kann diese mit den Mitteln des
Verwaltungszwangs, z. B. der Ersatzvornahme, durchgesetzt werden.
47. Welche konkreten Maßnahmen sind durch wen bei einem ASP-
Verdachtsfall, inklusive Auffinden von Fallwild
a) im Hausschweinebestand und
b) im Schwarzwildbestand
zu ergreifen?
Wer übernimmt die Kosten, und wer kontrolliert die Umsetzung der
Maßnahmen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 verwiesen. Diese Antwort wird wie folgt ergänzt: Nach der Schweinepest-
Verordnung hat der Jagdausübungsberechtigte im gefährdeten Bezirk verendet
aufgefundene Wildschweine der Behörde anzuzeigen und nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde, der zuständigen Untersuchungseinrichtung
zuzuleiten (§ 14c Absatz 1 SchwPestV).
Ist noch kein gefährdeter Bezirk eingerichtet und besteht der Verdacht auf ASP
bei einem Wildschwein, so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung des
verendeten Wildschweins an (§ 14a Absatz 1 SchwPestV). Die zuständige
Behörde kann für bestimmte Gebiete anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
verendet aufgefundene Wildschweine der zuständigen Untersuchungseinrichtung
zuzuleiten haben (§ 14c Absatz 2 SchwPestV). Adressat der Regelungen ist der
Jagdausübungsberechtigte.
48. Welche finanziellen oder anderen Unterstützungen können nach aktueller
Lage landwirtschaftliche Betriebe erwarten, die direkt oder indirekt von
Bekämpfungsmaßnahmen gegen die ASP betroffen sind?
Die Entschädigung für Tierverluste richtet sich nach den Vorgaben des TierGesG
(§ 15 f.). Entschädigt wird der Tierhalter für aufgetretene Tierverluste, wenn
Tiere entweder auf behördliche Anordnung getötet wurden, an einer
anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder es im Rahmen angeordneter
Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zu Tierverlusten gekommen ist. Da es sich bei
der ASP um eine anzeigepflichtige Tierseuche handelt, die darüber hinaus auch
auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben (nationale Rechtsgrundlage ist die
Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
2011 (BGBl. I S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai
2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist) zu bekämpfen ist (u. a. neben vielen
anderen Maßnahmen Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des
betroffenen Bestandes), steht dem Tierhalter, da die Tiere auf Anordnung der
zuständigen Behörde getötet werden, eine Entschädigung zu.
Im Falle von Störungen des Schweinefleischmarktes, was schon bei einem
einzigen ASP-Fund gegeben sein kann, können verschiedene Marktmaßnahmen nach
dem Marktordnungsrecht beschlossen werden. Hierzu zählen Beihilfen für die
private Lagerhaltung von Schweinefleisch und Beihilfen für die Vermarktung von
Fleisch von Schweinen aus Gebieten, in denen bestimmte
Vermarktungsbeschränkungen auf Grund der ASP gelten.
49. Welche Kapazitäten sind nach aktueller Einschätzung der Bundesregierung
in Tierkörperbeseitigungsanlagen konkret verfügbar, und wie hoch schätzt
die Bundesregierung die notwendigen Kapazitäten nach den Erfahrungen in
den betroffenen Nachbarländern ein, auf welche Grundlage stützt sie sich
dabei, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
50. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu den rechtlichen, finanziellen
und personellen Rahmenbedingungen für Keulungstrupps sowie
Tierärztinnen und Tierärzte, die unmittelbar in die Bekämpfungsmaßnahmen
einbezogen werden müssen (finanzielle, fachliche und rechtliche Situation)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs der Fragen 49 und 50 erfolgt eine
gemeinsame Beantwortung.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 verwiesen.
51. Welche Rechte und Pflichten haben praktizierende Tierärztinnen und
Tierärzte, die zur Seuchenbekämpfung verpflichtet werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 verwiesen.
52. Welche Vorarbeiten zur rechtlichen, finanziellen und organisatorischen
Vorbereitung wurden dafür angesichts der akut drohenden Einschleppung der
ASP bisher geleistet?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 7 und 56 verwiesen.
53. Ist der praktizierende Tierarzt nach aktueller Rechtslage wie ein Amtstierarzt
abgesichert, wenn er in einem amtlichen Auftrag tätig ist, oder muss sich der
praktizierende Tierarzt selbst absichern?
Wer kommt nach aktueller Rechtslage für die dadurch entstehenden Kosten
auf?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 verwiesen.
54. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der realen
Verfügbarkeit von Tierärztinnen und Tierärzten für solche Aufgaben, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 verwiesen.
55. Gibt es einen aktualisierten Notfallplan der Bundesregierung zur
Bekämpfung der ASP, welche Vorgespräche haben dazu mit den Bundesländern
stattgefunden, welche konkreten Erfahrungen aus den betroffenen Ländern
sind darin eingeflossen, und wurden bereits konkrete Vereinbarungen
getroffen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2705 vom 2. Oktober
2014 verwiesen. Der Notfallplan wird den aktuellen Entwicklungen zufolge
entsprechend angepasst.
Die Zuständigkeitsregelungen und Kommunikationswege im Falle eines
Ausbruchs der ASP in Deutschland sind von grundlegender Bedeutung. Daher hat das
BMEL am 21. November 2017 eine Bund-Länder-Übung „Schwarzwild“ unter
Beteiligung aller Länder durchgeführt. Ziel war, die Kommunikation zwischen
den im Falle eines ASP-Seuchenausbruchs beteiligten Behörden der
Tierseuchenbekämpfung und der Jagd zu kontrollieren und etwaige Schwachstellen zu
Anfang einer möglichen Einschleppung des Virus nach Deutschland zu ermitteln.
Durch die Auswertung der Übung ergaben sich unter anderem Änderungsbedarf
bei den Formatvorlagen zur Kommunikation eines Ausbruchs über das
Tierseuchen-Nachrichten-System sowie Verbesserungsmöglichkeiten für die
Übermittlung von Kontaktdaten und Revierkarten in elektronischer Form.
56. Welche Pläne hat die Bundesregierung hinsichtlich der finanziellen
Unterstützung für die erheblichen Beiträge, die die Jägerschaft bei der Verhütung
und Bekämpfung leisten muss?
Wird sie sich selbst daran beteiligen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Finanzhilfe der Europäischen Union im Rahmen des von der
Bundesregierung eingereichten und von den Dienststellen der Europäischen Kommission
genehmigten Plans zur Überwachung der ASP richtet sich nach den Vorgaben der
einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 652/2014. Die Finanzhilfe für den Plan 2018
umfasst 50 Prozent der sich hieraus ergebenden Einheitskosten (PCR-Tests an
Proben tot aufgefundener Wildschweine: 19,01 Euro). Für die Probenahme der
genannten Tiere gewährt die EU-Kommission 50 Prozent der entstandenen
Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 10 Euro (100 Prozent). Das Auffinden von
insgesamt 2 000 verendeten Wildschweinen oder die Einlieferung bei der
zuständigen Behörde wird mit 50 Prozent der Prämienzahlung bis zu einem
Höchstbetrag von 50 Euro bezuschusst.
Für geplante Aufklärungskampagnen steht eine Finanzhilfe (50 Prozent) in Höhe
von 1 500 Euro zur Verfügung, die von Seiten der Bundesregierung für die auch
im Jahr 2018 geplanten Plakataktionen verwendet wird.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen den Überwachungsplan zur
ASP durch und tragen die Kosten, die im Rahmen der Kofinanzierung in Höhe
der vorgesehenen EU-Mittel auf Antrag erstattet werden. In einigen Ländern
werden – in eigener Verantwortung – auch Abschussprämien gewährt bzw. sind
geplant; die Kosten sind nicht EU-kofinanzierungsfähig.
57. Ist aus Sicht der Bundesregierung die Gewährung von Sonderurlaub (in
Polen sind es sechs Tage, vgl. „Kampf gegen Afrikanische Schweinepest:
Polen gewährt Sonderurlaub für Jäger“, Agra Europe, 5. Januar 2018) für
Jagdausübungsberechtigte, die sich an der Verhütung und Bekämpfung der
ASP beteiligen, sinnvoll?
Wenn ja, welche rechtlichen Regelungen und finanziellen Unterstützungen
sind dafür von wem notwendig, und wann werden sie getroffen?
Wenn nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung lassen sich die vielschichtigen
Beschäftigungsverhältnisse der einzelnen Jagdausübungsberechtigen nicht erfassen. Lediglich
im öffentlichen Dienst (Staatswald) könnte über eine Freistellung dieser Personen
nachgedacht werden; dabei sind die entsprechenden Bundes- und
Landesregelungen zu beachten.
58. Welche Möglichkeiten der Absatzförderung von Schwarzwild sieht die
Bundesregierung, und ab welchem Datum und in welcher Ausgestaltung ist
hiermit zu rechnen?
Wenn nicht damit zu rechnen ist, warum nicht?
In Betracht käme eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014
(„Verordnung über … Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse …“),
also mit Mitteln aus dem EU-Haushalt. Werbemaßnahmen können nach dieser
Verordnung mit bis zu 80 Prozent bezuschusst werden, den Rest haben die
Begünstigten zu tragen. Der Einsatz nationaler Haushaltsmittel ist nicht zulässig.
Anträge müssen ein umfassendes Informations- und Absatzförderprogramm
beinhalten (z. B. Messeauftritte, Produktverkostungen etc.). Nur einmal je Jahr
besteht die Möglichkeit der Antragstellung (2018 bis zum 12. April), die
Bewilligung der Anträge obliegt ausschließlich der EU-Agentur CHAFEA in
Luxemburg. Die Zuschläge erfolgen im Herbst.
59. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Exportrestriktionen im
Falle eines Ausbruchs von ASP in bestimmten Gebieten Deutschlands oder
des Bundesgebietes für den
a) nationalen Handel,
b) europäischen Handel,
c) internationalen Handel?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
60. Welche Einschränkungen für den Schweinefleischhandel mit China
entstünden im Falle eines Ausbruchs, und in welchem Umfange wären diese zu
bemessen?
Der chinesische Veterinärdienst brachte in technischen Gesprächen zu diesem
Thema gegenüber dem BMEL eine restriktive Haltung zum Import von
Schweinen und Produkten von Schweinen aus Ländern, die mit der ASP infiziert sind,
zum Ausdruck. Angesichts der Betroffenheit mehrerer Mitgliedstaaten befinden
sich Stellen der für Fragen des Außenhandels zuständigen EU-Kommission
diesbezüglich in einem Austausch mit den zuständigen chinesischen Behörden.
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