[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. März 2018
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1148
19. Wahlperiode 12.03.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/691 –
Polizeiliche Staatsschutzdateien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/13653)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge des G20-Gipfels 2017 in Hamburg hat sich herausgestellt, dass in
polizeilichen Staatsschutzdateien teilweise Personendaten gespeichert sind,
obwohl die rechtlichen Grundlagen für ihre Speicherung nicht gegeben sind. So
waren etwa Personen trotz eines Freispruchs „erster Klasse“ nach wie vor als
linksmotivierte Straftäter gespeichert. Die Bundesregierung nannte als Grund
dafür, dass die Aussonderungsprüfvorschriften teilweise nicht umgesetzt
werden, „ein uneinheitliches Meldeverfahren der Justizbehörden“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/13653, Antwort zu Frage 5), so dass das Bundeskriminalamt
(BKA) bzw. die jeweilige Landespolizeibehörde nicht davon erfahre, wenn ein
Verdacht gegen eine bestimmte Person sich erledigt hat.
Aus Sicht der Fragesteller sind die von der Bundesregierung angekündigten
Schlussfolgerungen aus der rechtswidrigen Speicherpraxis allerdings
unzureichend. Im Wesentlichen verweist die Bundesregierung auf bereits
stattfindende Routinen, die aber die thematisierte rechtswidrige Speicherpraxis gerade
nicht verhindert haben. Das gilt auch für den Hinweis auf die
Aussonderungsprüfdaten, bei deren Erreichen die Informationen „dem zuständigen
Sachbearbeiter zur Prüfung vorgelegt“ werden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13653,
Antwort zu Frage 4), was in der Vergangenheit anscheinend ebenfalls eine
Vorschrift war, die nicht durchgängig befolgt wurde. Da aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller keine überzeugenden Schlussfolgerungen genannt
werden, interpretieren sie den Hinweis der Bundesregierung, die Sicherung der
Datenqualität sei „ein fortwährender Prozess, der ständigen Optimierungen und
Verbesserungen bedarf“, letztlich als Versuch, einen fortwährenden
Rechtsbruch zu kaschieren. Denn die Speicherung in einer Polizeidatenbank, gar als
Straf- oder Gewalttäter, ist ein erheblicher Grundrechtseingriff, der nur bei
Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann.
Mit dem Hinweis auf ein „uneinheitliches Meldeverfahren der Justizbehörden“
kann sich das BKA nach Auffassung der Fragesteller nicht aus der
Verantwortung ziehen – da es ja von dieser Uneinheitlichkeit und den daraus entstehenden
Rechtsbrüchen weiß. Gerade vor dem Hintergrund, dass schon vor einigen
Jahren rechtsstaatliche Mängel bei der Datei „PMK Links-Z“ (PMK – Politisch
motivierte Kriminalität) offenkundig wurden (vgl. Bundestagsdrucksache
18/5659), fehlt den Fragestellerinnen und Fragestellern das Verständnis dafür,
dass nicht alles dafür getan wird, um eine solche rechtswidrige Speicherpraxis
zu beenden. Ein Geschäftsinhaber, der in seinem Sortiment gestohlene Waren
führt, kann sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch
nicht darauf berufen, es sei zu aufwändig, jede Ware einzeln zu prüfen. Er muss
sich vielmehr Hehlerei vorwerfen lassen.
Eine aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller notwendige Maßnahme
wäre, die Polizeibehörden dazu zu verpflichten, zumindest bei Einträgen in die
Gewalttäterdateien, die Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Diese
hätten damit die Möglichkeit, sofort nach der Speicherung oder bei Wegfall der
Speichergründe Rechtsmittel einzulegen, um die Löschung zu erreichen.
Die Antwort der Bundesregierung gibt Anlass zu weiteren Fragen zum Umfang
und zur Speicherpraxis des BKA bzw. des polizeilichen Datenverbundes.
1. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass rechtswidrige Speicherungen von Personen in
polizeilichen Datenbanken aus grundrechtlicher Sicht nicht hingenommen
werden dürfen?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragesteller.
2. Seit wann ist sich die Bundesregierung darüber im Klaren, dass „ein
uneinheitliches Meldeverfahren der Justizbehörden“ (vgl. Bundestagsdrucksache
18/13653, Antwort zu Frage 5) dazu führt, dass Informationen, die den
Verdacht gegen eine gespeicherte Person ausräumen, wodurch die
Rechtsgrundlage für deren Speicherung entfällt, nicht bei den zuständigen
Polizeibehörden ankommen?
Nummer 207 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren (RiStBV) sieht vor, dass bei ausgewählten Delikten im Bereich der
Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) die „Akten über Ermittlungs- und
Strafverfahren [...] von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des
Verfahrens dem Bundeskriminalakt […] zur Auswertung übersandt“ werden. Mit
dem am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) wird
in § 32 Absatz 2 Satz 1 BKAG (neu) die Meldepflicht der Justiz gegenüber den
jeweils zuständigen Landeskriminalämtern gesetzlich neu geregelt. Entsprechend
der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein neues BKAG
und durch den neuen § 32 Absatz 2 Satz 1 BKAG wird „sichergestellt, dass die
Polizeien des Bundes und der Länder in die Lage versetzt werden, Speicherungen
in ihren Informationssystemen und im Informationsverbund nach Abschluss des
justiziellen Verfahrens auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu
überprüfen, die entsprechenden Löschungen vorzunehmen und hierdurch
ungerechtfertigte Speicherungen zu vermeiden“.
a) Was hat sie in der Vergangenheit unternommen, um zu verhindern, dass
das BKA als Betreiber des Verbunddateisystems dazu beiträgt,
rechtswidrig gespeicherte Dateiinhalte zu verbreiten bzw. zum Abruf durch
Landespolizeibehörden bereitzuhalten?
Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaften über den Ausgang von zu berichten
(Bringschuld). Werden im Einzelfall durch das BKA Mängel bei einer
Speicherung festgestellt, wird dies den datenbesitzenden Stellen mitgeteilt.
Seitens der Justiz wird derzeit vom zuständigen RiStBV-Ausschuss geprüft, ob
Nummer 207 der RiStBV dahingehend geändert werden soll, dass nicht mehr
komplette Ermittlungsakten zu bestimmten Verfahren übersandt werden, sondern
Rückmeldungen durch die Übersendung von Urteilen mit Gründen
beziehungsweise Einstellungsverfügungen bezüglich eines erweiterten Spektrums an PMK-
Delikten erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
b) Welche Einschätzung hat die Bundesregierung dazu, wie viele Personen
aufgrund des beklagten uneinheitlichen Meldeverfahrens rechtswidrig in
den Staatsschutzdateien gespeichert sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Es sind keine Fallzahlen
bekannt, anhand derer das Volumen der vollständigen, nicht vollständigen oder
nicht erfolgten Informationsanlieferung der Justiz abgeschätzt werden kann.
c) Falls die Bundesregierung eine solche Einschätzung nicht vornehmen
will, inwiefern kann sie ausschließen, dass das Problem eine größere
Dimension hat und die entsprechende Schwachstelle in vielen Fällen
erkennbar ist (es wird dabei auf die Ausführungen des BKA-Präsidenten Holger
Münch in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages
vom 5. September 2017 verwiesen)?
Eine Gegenüberstellung der geschätzten Anzahl der dem BKA gemäß
Nummer 207 Absatz 2 Satz 1 RiStBV im Zeitraum Januar 2016 bis Oktober 2017
übersandten Akten (ca. 200) und der im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in
Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD PMK) in diesem Zeitraum
gemeldeten Straftaten des Straftatenkatalogs der Nummer 207 Absatz 2 Satz 1
RiStBV (1 288 Delikte) lässt vermuten, dass nur ein geringer Teil der Falldaten
von den Staatsanwaltschaften an das BKA übersandt wird. Die Anzahl der
übersandten Akten/Fälle im genannten Zeitraum kann jedoch nur bedingt in Relation
zu den gemeldeten Fallzahlen des KPMD im selben Zeitraum gesetzt werden.
Beispielsweise ist die Dauer bis zum Abschluss eines Verfahrens oft länger als
ein Jahr. Obwohl der Zahlenvergleich demnach lediglich einen Anhalt zur
Abschätzung der Dimension der Schwachstelle gibt, ist die Differenz von polizeilich
registrierten Delikten und Verfahrensausgängen nach dieser Erhebung relevant.
Dies ist jedoch für sich genommen kein Indiz für eine rechtswidrige Speicherung.
d) Hat die Bundesregierung bei den Ländern Erkundigungen darüber
angestellt, in welchem Umfang die Rückmeldungen der Justizbehörden
unterbleiben, und wenn ja, welche Angaben haben die Länder dazu gemacht?
Die Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, in welchem
Umfang die Rückmeldungen der Justizbehörden in den Ländern unterbleiben.
e) Trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass die
Bundesregierung im Wesentlichen bis auf Weiteres nichts unternehmen
will, um das erkannte Problem abzustellen, sondern darauf hofft, es werde
im Zuge der Umsetzung des neuen Bundeskriminalamtgesetzes eine
Automatisierung des Verfahrens geben, die das Problem erledige?
Das automatisierte Verfahren, welches zur Datenübermittlung „soweit technisch
möglich“ (§ 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG – neu) genutzt werden soll, wird erst
schrittweise durch die Einführung des Verfahrens MESTA (Datenverarbeitung in
der Justiz durch Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation) verwirklicht.
Bislang wird MESTA nicht in allen Bundesländern genutzt. Ob die Justiz dieser
Länder die Landeskriminalämter bereits jeweils tatsächlich informiert, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
f) Inwiefern sieht die Bundesregierung in der Formulierung des neuen
Bundeskriminalamtgesetzes, es solle diese Automatisierung „soweit
technisch möglich“ erfolgen, die Gefahr, dass das Problem fehlender
Rückmeldung seitens der Justiz auch in Zukunft bestehen bleibt?
Bis zur Realisierung des automatisierten Verfahrens gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2
BKAG (neu) wird weiterhin auf ein nicht automatisiertes Verfahren
zurückgegriffen werden müssen.
3. Inwiefern ist sichergestellt, dass die – hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von
Erhebung und weiterer Speicherung umstrittenen – Daten, die in bisherigen
Staatsschutzdateien gespeichert sind, bei der Migration in den neu zu
schaffenden BKA-Datenpool daraufhin geprüft werden, inwieweit ihre Erhebung
und weitere Speicherung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
(inklusive des Vorliegens einer Negativprognose, der Einhaltung von
Aussonderungsprüfvorschriften usw.), und in welchem Umfang werden die Daten
nach Einschätzung der Bundesregierung einfach nur übertragen, weil z. B.
schon wegen des Umfangs eine weitere Prüfung durch die zuständigen
Landesbehörden bzw. das BKA nicht möglich ist?
Bisher gibt es nur erste fachliche Überlegungen zur Migration des Datenbestands.
Es wurden noch keine abschließenden Festlegungen getroffen. Insofern lässt sich
die Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten.
4. In welchem Umfang werden nach Kenntnis oder Einschätzung der
Bundesregierung die relevanten Informationen bei Erreichen des
Aussonderungsprüfdatums dem zuständigen Sachbearbeiter zur Prüfung vorgelegt, bzw. in
welchem Umfang nicht, und seit wann ist sich die Bundesregierung über das
damit entstehende Problem rechtswidriger Speicherungen im Klaren?
Aus welchen Gründen wird die Prüfung einer Aussonderung bei Fristablauf
nicht durchgeführt, und was unternimmt die Bundesregierung, um diesem
Problem abzuhelfen?
Bei polizeilichen Verbund- und Vorsorgedateien des BKA, die gemäß § 8 BKAG
auf den Systemplattformen b-case und INPOL-Fall betrieben werden, werden der
datenbesitzenden Stelle die zur Aussonderungsprüfung anstehenden
Personendatensätze automatisch rechtzeitig vor Ablauf der Aussonderungsprüffrist auf der
Anwendungsoberfläche angezeigt, so dass eine Aussonderungsprüfung durch die
jeweils zuständige Sachbearbeitung erfolgen kann. Der Personendatensatz und
die zugehörigen Informationen im System werden unter Einbeziehung der
Aktenlage geprüft. Seitens des BKA wird eine Löschung der Daten veranlasst, sofern
keine Gründe für eine weitere Speicherung vorliegen. Unterbleibt eine Prüfung
oder Verlängerung des Aussonderungsprüfdatums, werden die Daten zum
Fristablauf automatisiert vom System gelöscht. Eine rechtswidrige Speicherung durch
eine fehlende Prüfung bei Fristablauf wird damit durch technische Maßnahmen
verhindert.
5. Welche Aussonderungsprüffristen gibt es derzeit hinsichtlich der
Staatsschutzdateien (bitte nach Deliktgruppen aufschlüsseln), und inwiefern hält
die Bundesregierung eine Verkürzung für angezeigt?
Die Aussonderungsprüffristen ergeben sich aus § 32 BKAG. Hierbei handelt es
sich um Höchstfristen, die im Zuge der Einzelfallprüfung auch unterschritten
werden können. Für einige Personenkategorien werden im Bereich der PMK kürzere
Aussonderungsprüffristen festgesetzt.
6. Inwiefern hält es die Bundesregierung für angezeigt, hinsichtlich der
Aussonderungsprüffristen sowie der Negativprognosen Errichtungsanordnungen
mit konkreten Definitionen vorzusehen (auf die Ausführungen der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Sitzung
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 5. September 2017
wird verwiesen) (bitte begründen)?
Mit Blick auf das neue BKAG, welches Ende Mai 2018 in Kraft tritt, erscheint
die Frage nach den Errichtungsanordnungen (EAO’n) obsolet, da das BKAG-
neu – bis auf wenige Ausnahmen (vgl. § 17 Absatz 6 BKAG) – den Erlass neuer
EAO’n nicht mehr vorsieht.
Da es sich um Einzelfallprüfungen handelt, sind zudem pauschalisierende
Wertungen nur bedingt möglich. Die Negativprognose ist zudem personen- und nicht
datenbezogen.
7. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass – nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller – die Zahl der in der Datei „Gewalttäter Rechts“
gespeicherten Personen trotz vielfacher Anschläge auf Asylunterkünfte bzw.
einzelne Flüchtlinge seit 2013 um über 30 Prozent auf rund 700
zurückgegangen ist?
Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Meldeverhalten seitens
der zuständigen Landespolizeibehörden einheitlich und geeignet,
sicherzustellen, dass Rechtsextremisten nach gewalttätigen, politisch motivierten
Straftaten in der Datei erfasst werden?
Bei der Datei „Gewalttäter rechts“ handelt es sich um eine Datei, in die die
Verbundteilnehmer die jeweils in eigener Zuständigkeit gewonnenen Daten selbst
unmittelbar eingeben. Die Staatsschutzdienststellen der Länder, die
Landeskriminalämter und das BKA stellen die im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhobenen
Daten gemäß einheitlich geltender Erfassungsrichtlinien in diese Datei ein.
Inwiefern das Meldeverhalten der Länder geeignet ist, eine umfassende
Abbildung des relevanten Personenkreises in der Datei sicherzustellen, kann von der
Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht beurteilt werden.
Die quantitative Entwicklung korreliert aus Sicht der Bundesregierung
mutmaßlich mit dem (Nicht-)Vorliegen meldepflichtiger Delikte mit
Personenerkenntnissen im Bereich der PMK in Bund und Ländern.
8. Wie erklärt sich der Zuwachs in der Datei Innere Sicherheit von – nach
Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller – rund 20 Prozent, und
inwiefern ist die Datei auslesbar nach verschiedenen Delikten oder der
Zuordnung der Delikte zu einzelnen PMK-Phänomenbereichen (bitte ggf. die
Aufgliederung darlegen)?
Der konkrete Datenbestand der Datei Innere Sicherheit in einem gegebenen
Zeitraum ist abhängig von der Fallzahlenentwicklung im Bereich der PMK und den
damit verbundenen Neuerfassungen sowie den durchgeführten Löschungen.
Darüber hinaus wird die Datei in erster Linie durch die Länder bestückt.
Der Bezugszeitraum ist in der Fragestellung nicht angegeben, so dass eine
konkrete Beantwortung der Frage nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist ein Anstieg der Jahresfallzahlen des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes-PMK feststellbar, was zu einem kontinuierlichen Anstieg der
Personendatensätze in der Datei führt.
Die zu erfassenden Delikte werden den folgenden PMK-Phänomenbereichen in
der Datei zugeordnet:
Ausländer (bis 31. Dezember 2016)
Ausländische Ideologie (seit dem 1. Januar 2017)
Religiöse Ideologie (seit dem 1. Januar 2017)
Rechts
Links
Sonstig/unklar (bis 31. Dezember 2016)
Nicht zuzuordnen (seit dem 1. Januar 2017).
9. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, nach welchen
Kriterien die – nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller
annähernd 4 000 – in der Datei „PMK-Links-Z“ gespeicherten Institutionen
erfasst werden, und um welche Art von Institutionen es sich handelt?
Wie verteilen sich diese Institutionen auf die einzelnen Bundesländer bzw.
das Ausland (bitte für die zehn wichtigsten Staaten darlegen)?
Mit Stand vom 20. Februar 2018 sind vier inländische Institutionen in der Datei
PMK-Links-Z gespeichert.
Aufgrund eines Büroversehens im Zusammenhang mit der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/13547 vom 6. September 2017 kam es bedauerlicherweise zu einem
Übertragungsfehler. Die Anzahl der Institutionen der Datei „IntTE-Z“ (3 985)
wurde versehentlich auch als Anzahl der in der Datei „PMK-Links-Z“
gespeicherten Institutionen gemeldet.
Tatsächlich waren gemäß Auswertung der Datei „PMK-Links-Z“ mit Stand vom
18. September 2017 lediglich zwei Institutionen in der Datei „PMK-Links-Z“
gespeichert.
10. Seit wann existieren die Dateien „Personenliste Links“ und „Personenliste
Rechts“, und welchen Zweck erfüllen sie (bitte nicht nur die
Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung
und den Verwendungszweck angeben)?
In welchem Verhältnis stehen diese Dateien zu den schon vorhandenen
Dateien „Gewalttäter“ sowie den Dateien PMK-Links bzw. PMK-Rechts?
Die Datei „Personenliste Rechts“ existiert seit 2012, die „Personenliste Links“
seit 2013. Die Datei dient der Verarbeitung von BKA- und Ländererkenntnissen
zu den betreffenden Phänomenbereichen.
Aufnahme in die Datei finden Daten von „Sonstigen Personen“ gemäß § 8
Absatz 5 BKAG.
Die Datei „Gewalttäter Rechts“ bzw. „Gewalttäter Links“ ist eine Datei nach
Maßgabe des § 11 Absatz 1 bis 3 BKAG, auf die neben dem BKA auch die
Landeskriminalämter, sonstige Polizeibehörden der Länder, die Bundespolizei, sowie
die mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden der
Zollverwaltung und das Zollkriminalamt zugreifen.
In den Dateien „Gewalttäter Rechts/Links“ werden Personen gespeichert, die
Gewaltstraftaten begangen haben oder bei denen davon ausgegangen wird, dass sie
zukünftig Gewaltstraftaten begehen werden und zudem dem Bereich der PMK-
Rechts bzw. PMK-Links zugeordnet werden.
Die Dateien „PMK-Rechts-Z“ (Politisch motivierte Kriminalität rechts –
Zentralstelle) bzw. „PMK-Links-Z“ (Politisch motivierte Kriminalität links –
Zentralstelle) dienen der Verarbeitung sowohl BKA-eigener als auch
Ländererkenntnisse. Auf diese Datei ist nur das BKA zugriffsberechtigt.
Die Datei dient der Sammlung und Auswertung der im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung (Bekämpfung der PMK-Rechts bzw. PMK-Links) anfallenden
Informationen.
Aufnahme in diese Datei finden Daten von Beschuldigten gemäß § 8 Absatz 1
und 2 BKAG, Verdächtigen gemäß § 8 Absatz 2 BKAG, sonstigen Personen
gemäß § 8 Absatz 5 BKAG, Hinweisgebern, Zeugen, Opfern, sonstigen
Auskunftspersonen gemäß § 8 Absatz 4 BKAG und Kontakt- und Begleitpersonen gemäß
§ 8 Absatz 4 BKAG.
11. Seit wann existiert die Datei „Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht“
(PMAK – Politisch motivierte Ausländerkriminalität), und welchen Zweck
erfüllt sie (bitte Kriterien und Verwendungszweck angeben)?
In welchem Verhältnis steht die Datei zur Datei „Gewalttäter Politisch
motivierter Ausländerkriminalität“?
Die Datei „Personenliste PMAK/Völkerstrafrecht“ existiert seit 2013.
Die Datei dient der Verarbeitung von BKA- und Ländererkenntnissen zu den
betreffenden Phänomenbereichen.
Aufnahme in die Datei finden Daten von „Sonstigen Personen“ gemäß § 8
Absatz 5 BKAG.
Die Datei „Gewalttäter Politisch motivierte Kriminalität – Ausländische
Ideologie“ ist eine Datei nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 bis 3 BKAG. Auf diese
können neben dem BKA auch die Landeskriminalämter, sonstige Polizeibehörden
der Länder, die Bundespolizei sowie die Polizei beim Deutschen Bundestag
zugreifen.
In der Datei werden Personen gespeichert, die Gewaltstraftaten begangen haben
oder bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zukünftig Gewaltstraftaten
begehen werden und zudem dem Bereich der PMK-Ausländische Ideologie
zugeordnet werden.
12. Wie ist zu erklären, dass die Bundesregierung auf eine entsprechende
Anfrage im Jahr 2015 (beantwortet auf Bundestagsdrucksache 18/5659)
angeben konnte, wie viele Personen in der vornehmlich der Speicherung
rechtsextremistischer Tonträger gewidmeten Datei DAREX gespeichert waren,
sich aber 2013 und 2017 dazu nicht in der Lage sah (vgl.
Bundestagsdrucksachen 17/14735 und 18/13653)?
Falls die Bundesregierung nunmehr eine solche Zahl angeben kann, um wie
viele Personen handelt es sich?
Derzeit findet beim BKA ein Wechsel der Systemplattform zur Speicherung
rechtsextremistischer Medien (Tonträger, Schriftgut, Symbole) statt. Die in der
Altanwendung DAREX gespeicherten Informationen werden manuell in die neue
Mediendatenbank-DAREX (MDB-DAREX) überführt.
Erst nach Abschluss der Datenmigration in die MDB-DAREX ist eine
systemgestützte Auswertung der Gesamtzahl der gespeicherten Personen möglich.
Eine Auswertung zu den in der Altanwendung DAREX gespeicherten Personen
ist nur mit erheblichem manuellem Aufwand möglich. Der in 2015 mitgeteilte
Personendatenbestand wurde seinerzeit manuell ermittelt. In den Jahren 2013 und
2017 war eine manuelle Auswertung aus Ressourcengründen nicht möglich.
Aktuell kann daher keine Aussage zur Gesamtzahl der gespeicherten Personen
getroffen werden.
13. Wie erklärt die Bundesregierung den Anstieg der in der Datei IntTE-Z
(internationaler Terrorismus) gespeicherten Personen?
Der Bezugszeitraum ist in der Fragestellung nicht angegeben, so dass eine
konkrete Aussage zum Anstieg des Datenbestands in der Datei nicht möglich ist.
Im Phänomenbereich „religiös motivierter internationaler Terrorismus“ ist
zumindest ein genereller Anstieg der Fallzahlen festzustellen, im Gegensatz zum
Bereich der ausländischen Ideologie, wo die Zahl der gespeicherten Personen
rückläufig ist.
a) Wie viele der in der Datei Gespeicherten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland aufhältig?
Anhand der Dateiinhalte kann nicht festgestellt werden, inwieweit die Personen
derzeit tatsächlich in Deutschland aufhältig sind.
b) Wie viele der gespeicherten Institutionen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in Deutschland, der EU bzw. in Drittstaaten angesiedelt
(letztere bitte nach den zehn wichtigsten Ländern aufgliedern)?
Eine Auswertung der in der Datei gespeicherten Institutionen nach deren
„Ansiedlung“ ist nicht möglich, da eine solche Information nicht gespeichert wird.
Die Institutionen werden zwar im System mit Anschriften verknüpft, dies bildet
jedoch nicht zwingend den (Haupt-)Sitz der Institution ab. Die gewünschte
Information lässt sich somit nicht automatisiert aus der Datei gewinnen. Eine manuelle
Auswertung des aktuellen Datenbestands von 1 826 Institutionen ist aus
Ressourcengründen nicht möglich.
14. Wie erklärt die Bundesregierung den Rückgang der in der Datei
„Spionage/Tec-Z“ (eh. „Landesverrat“) gespeicherten Personen?
Der Bezugszeitraum ist in der Fragestellung nicht angegeben, so dass eine
konkrete Aussage zum Rückgang des Datenbestands in der Datei nicht möglich ist.
Eine mögliche Erklärung für den in der Fragestellung konstatierten Rückgang
könnte dem Umstand geschuldet sein, dass in den 1990er Jahren eine Vielzahl
von Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der strafrechtlich relevanten
Spionagetätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR gegen die
Bundesrepublik Deutschland eingeleitet wurden und dementsprechend viele
Beschuldigte in der Datei erfasst wurden. Aufgrund der bestehenden
Datenschutzbestimmungen wurden diese Personen mittlerweile aus dem System gelöscht.
15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Datei „Personenliste PMAK/
Völkerstrafrecht“ keine „Gefährder“ und „relevanten Personen“ mehr
gespeichert sind?
Für die Einstufung von Personen als Gefährder und relevante Personen sind
grundsätzlich die Bundesländer zuständig.
Zulieferungen aus den Bundesländern zum Zwecke der Bestückung der Datei
sind bislang nicht bekannt geworden. Da die genannte Datei zurzeit nicht bestückt
ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Bundesländer das entsprechende
Personenpotenzial nicht unter die Definitionen „Gefährder“ und „Relevante
Personen“ subsumieren können.
16. Wie gliedern sich die in der Datei „Übersicht offener Haftbefehle PMK“
aufgeführten Haftbefehle aus dem PMK-Bereich nach den verschiedenen
Phänomenbereichen auf?
Die in der Datei „Übersicht offener Haftbefehle“ aufgeführten Haftbefehle
gliedern sich nach folgenden Phänomenbereichen:
PMK-links
PMK-rechts
PMK-ausländische Ideologie
PMK-religiöse Ideologie
Spionage/Proliferation/Landesverrat
PMK-nicht zuzuordnen.
17. Nach welchen Kriterien werden in der Datei DORIS Druckerzeugnisse
gespeichert?
Die Datei dient der Verfolgung von Straftaten durch Ordnen, Sortieren und
Auswerten von Informationen unter anderem über Druckerzeugnisse. Das BKA kann
die im Rahmen seiner Zuständigkeit gewonnenen Daten in der Zentraldatei
„DORIS“ speichern.
a) Wie viele Druckerzeugnisse sind darin gespeichert (bitte ggf. nach PMK-
Phänomenbereichen darlegen)?
In der Datei DORIS werden seit dem 1. Januar 2015 keine Speicherungen mehr
vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Datei von der „Mediendatenbank-
Links“ (MDB-Links) abgelöst. Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Derzeit sind noch ca. 2 000 Datensätze in der Datei DORIS gespeichert, die –
nach jeweils erfolgter Einzelfallprüfung – und gegebenenfalls Übernahme in die
MDB-Links gelöscht werden.
b) Inwiefern sind die gespeicherten Druckerzeugnisse automatisch
auslesbar, verschlagwortet oder hinsichtlich Auflage und Verbreitungsgebiet
auswertbar?
Die Druckerzeugnisse sind nicht verschlagwortet und insoweit auch nicht
automatisch auslesbar. Mögliche Auflage oder Verbreitungsgebiet einer Publikation
unterliegen keiner Auswertbarkeit.
c) Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden Zusammenfassungen der
jeweiligen Druckerzeugnisse erstellt?
Zusammenfassungen von Druckerzeugnissen sind nicht erstellt worden.
d) Werden tatsächlich nur gedruckte Erzeugnisse oder auch lediglich im
Internet publizierte Texte gespeichert?
Es wurden sowohl gedruckte als auch im Internet veröffentlichte Publikationen
in der DORIS erfasst.
18. Seit wann existiert die Datei „MDB-LINKS“, und welchem Zweck dient sie
(bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die
Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)?
Die „Mediendatenbank-Links“ (MDB-Links), die auf Grundlage des § 7 Absatz 1
und § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 BKAG geführt wird, ist seit dem 1. Januar 2015 im
Wirkbetrieb.
Sie dient durch Katalogisierung, Recherche und Auswertung von Publikationen
deutscher Herkunft sowie der Bereitstellung dieser Publikationsinhalte mit Bezug
zur PMK-links der Erkennung, Vorbeugung und personen- bzw.
gruppenbezogenen Zurechnung von Straftaten durch Phänomen-Beobachtung sowie Schriftgut-
und Medienauswertung im Bereich der PMK-links. Mehrheitlich handelt es sich
hier um Selbstbezichtigungsschreiben.
a) Wie viele Schriften sind darin erfasst?
In den MDB-Links sind derzeit ca. 1 600 Publikationen gespeichert.
b) Inwiefern sind die gespeicherten Schriften automatisch auslesbar,
verschlagwortet oder hinsichtlich Auflage und Verbreitungsgebiet
auswertbar?
Recherchen nach Schlagworten oder Katalogwerten erfolgen im Rahmen der
phänomenologischen Auswertung. Eine automatisierte Auslesbarkeit auf technischer
Basis kann durch die Zentralstelle PMK-Links nicht durchgeführt werden.
Die Publikationen unterliegen hinsichtlich Auflage und/oder Verbreitungsgebiet
keiner Auswertbarkeit.
c) Inwiefern bzw. in welchem Umfang werden Zusammenfassungen der
jeweiligen Schriften erstellt?
d) Werden nur auf Papier gedruckte Schriften oder auch lediglich im Internet
publizierte Schriften gespeichert?
Die Fragen 18c und 18d werden gemeinsam beantwortet.
Es werden sowohl gedruckte als auch im Internet veröffentlichte Publikationen in
der MDB-Links erfasst, von denen keine Zusammenfassungen erstellt werden.
e) Welche Angaben kann die Bundesregierung zu den Herkunftsländern der
Schriften machen (bitte ggf. für die zehn wichtigsten Staaten angeben)?
f) Trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es sich
um Schriften handelt, die dem Phänomenbereich PMK-links zugeordnet
werden (wenn nein, bitte die Aufgliederung des Speicherbestandes nach
jeweiligen PMK-Bereichen darlegen)?
Die Fragen 18e und 18f werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 18 und 18b wird verwiesen.
19. Seit wann existiert die Analysedatei KHAD, und welchem Zweck dient sie
(bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die
Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)?
Welche anderen Behörden haben auf diese Datei jeweils lesenden und
schreibenden Zugriff, und inwiefern sind Geheimdienste daran beteiligt?
Die Datei „Analysedatei KhAD“, die auf Grundlage des § 7 Absatz 1 BKAG
geführt wird, existiert seit 2013. Die Datei dient dazu, im Rahmen eines beim BKA
durchgeführten Auswerteprojektes Erkenntnisse und Informationen aus in
verschiedenen Bundesländern geführten Ermittlungsverfahren wegen Mordes gegen
Angehörige staatlicher Organe in Afghanistan zur Zeit des kommunistischen
Regimes im Zeitraum von 1978 bis 1992, insbesondere des ehemaligen
Geheimdienstes KhAD, zu sammeln und auszuwerten. Gleichermaßen sollen
Erkenntnisse aus zur gleichen Thematik bestehenden Prüfvorgängen erfasst werden. Mit
der Datei werden BKA- als auch Ländererkenntnisse ausgewertet. Zugriff hat
lediglich das BKA.
20. Seit wann existiert die Datei „ST3-Asyl“, und welchem Zweck dient sie
(bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die
Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)?
Aus welchen Gründen wird die Datei nicht mehr bestückt, und inwiefern
wird der Zweck von welchen anderen Dateien erfüllt (bitte auch ggf.
angeben, in welchem Umfang die Daten entsprechend migriert wurden)?
Die Datei „ST3-Asyl“ existiert seit 2015. Rechtsgrundlage für die Führung der
Datei sind § 7 Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4, und 5 BKAG. Die Datei
dient der Zusammenführung und strategischen Auswertung von Erkenntnissen
des BKA aus Hinweisen zu Flüchtlingen insbesondere aus den Kriegsgebieten
Syrien/Irak, die sich mutmaßlich in Deutschland aufhalten, und aufgrund
Hinweisaufkommens zuvor im Ausland entweder für eine terroristische Organisation
gemäß §§ 129a und 129b StGB tätig und/oder an Kampfhandlungen gemäß § 8 ff.
des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) beteiligt waren.
In der Datei „ST3-Asyl“ wurden nach zuvor festgelegten Kriterien die
eingehenden Hinweise auf Flüchtlinge/Asylbewerber mit oben beschriebenen Bezug
gespeichert.
Aufgrund des starken Rückgangs der Flüchtlingszahlen wurde die Zählung der
eingehenden Hinweise und Speicherung neuer Daten eingestellt. Es ist daher
vorgesehen, die Datei „ST3-Asyl“ zu löschen.
21. Seit wann existiert die Datei „MDB Medienmonitoring ZBKV“ (ZBKV –
Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren
Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch), und welchem Zweck dient sie (bitte
nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die
Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)?
Inwiefern sollen Daten zu Personen, zu Medien, zu Institutionen gespeichert
werden?
Ab wann soll die Datei produktiv genutzt werden?
Die Datei „MDB Medienmonitoring ZBKV“, die auf Grundlage des § 7 Absatz 1
und § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 BKAG geführt wird, existiert seit 2015.
Die Datei soll den Mitarbeitern der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz im BKA
als Mediendatenbank dienen. Sie soll den Mitarbeitern die Katalogisierung,
Recherche und Auswertung von Publikationen sowie die Bereitstellung von
Publikationsinhalten mit direkten oder indirekten Bezug zur politisch motivierten
Kriminalität (PMK) ermöglichen. Neben Medieninhalten, wie z. B. Zeitungsartikeln,
Büchern, Musik-CDs, Videos etc., sollen weiterführende Informationen zum
Inhalt (z. B. Urteile, Einziehungs-beschlüsse, Übersetzungen und Gutachten) und
die mit der Publikation in direkter Beziehung stehenden Personen,
Organisationen und Ereignisse zwecks Phänomen-Beobachtung sowie zur Schriftgut- und
Medienauswertung im Bereich der PMK abgebildet werden. Die Datei dient
damit der strukturierten Sammlung und Archivierung der nationalen und
internationalen Medienberichterstattung im Internet sowie in den klassischen Medien
Print, TV und Hörfunk.
Das Medienmonitoring wurde bereits Ende 2016 ausgesetzt. Es wurden bislang
keine Eintragungen in der Datei „MDB Medienmonitoring ZBKV“
vorgenommen.
22. Seit wann existiert die Datei „ST15-Funkzellendatenabgleich BA/SP“, und
welchem Zweck dient sie (bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei
nennen, sondern auch die Kriterien für die Speicherung und den
Verwendungszweck angeben)?
Die Datei „ST15-Funkzellendatenabgleich BA/SP“ existiert seit 2016. In der
Datei werden zum Zweck des Abgleichs Telekommunikationsdaten gespeichert.
Rechtsgrundlagen zur Führung der Datei sind § 7 Absatz 1 BKAG und § 2
Absatz 1 BKAG und § 13 Absatz 1 BKAG.
Die Datei ermöglicht einen zentralen bundesweiten Abgleich von
Funkzellendaten, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren im Kontext „Straftaten gegen
Asylunterkünfte“ erhoben wurden und dient der Verifizierung möglicher,
überörtlicher Täterstrukturen.
23. Seit wann existiert die Datei „MDB-AiMI“, und welchem Zweck dient sie
(bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die
Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)?
Inwiefern sollen Daten zu Personen, zu Medien, zu Institutionen gespeichert
werden?
Ab wann soll die Datei produktiv genutzt werden?
Die Datei „MDB-AiMI“, die auf Grundlage des § 8 Absatz 1, 2, 5 BKAG
eingerichtet wurde, ist bislang nicht im Wirkbetrieb. Die Aufnahme des
Wirkbetriebs ist für 2018 geplant. Die Rechtsgrundlage für die Führung der Datei ist § 8
Absatz 1, 2, 5 BKAG. Die Datei soll den Mitarbeitern aus dem Phänomenbereich
des islamistischen Terrorismus der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz im BKA
als Mediendatenbank dienen.
24. Seit wann existiert die Datei „MDB-Alex“, und welchem Zweck dient sie
(bitte nicht nur die Rechtsgrundlage für die Datei nennen, sondern auch die
Kriterien für die Speicherung und den Verwendungszweck angeben)?
Inwiefern sollen Daten zu Personen, zu Medien, zu Institutionen gespeichert
werden?
Ab wann soll die Datei produktiv genutzt werden?
Die Datei „MDB Alex“ existiert seit 2015. In der Datei wurden durch das BKA
bisher keine Einträge vorgenommen. Ein Datum für den Beginn der Erfassung in
der Datei steht nicht fest. Die Rechtsgrundlage für die Führung der Datei ist § 7
Absatz 1 BKAG und § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 BKAG.
Die Datei ermöglicht die Katalogisierung, Recherche und Auswertung von
Publikationen sowie die Bereitstellung von Publikationsinhalten mit direkten oder
indirekten Bezug zur PMK.
Neben Medieninhalten, wie z. B. Zeitungsartikeln, Büchern, Musik-CDs, Videos
etc., sollen weiterführende Informationen zum Inhalt (z. B. Urteile,
Einziehungsbeschlüsse, Übersetzungen und Gutachten) und die mit der Publikation in direkter
Beziehung stehenden Personen, Organisationen und Ereignisse zwecks
Phänomen-Beobachtung sowie zur Schriftgut- und Medienauswertung im Bereich der
PMK abgebildet werden.
Die Datei dient damit für den Bereich der Politisch motivierten
Ausländerkriminalität, hier insbesondere des Politisch motivierten Ausländerextremismus/-
terrorismus, durch Sammeln, Ordnen und Sortieren von Informationen über
Druckerzeugnisse, Handschriften, Ton- und Bildträger (wie Bücher, Musik-CDs,
Videokassetten, CD-Roms und DVDs), sonstige Medien sowie Abbildungen, der
Erkennung von Straftaten, die meldefähig im Sinne des kriminalpolizeilichen
Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) sowie nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Vereinsgesetzes sind.
25. Wie erklärt die Bundesregierung die Löschung der Datei „Kreuztreffer ISA-
Reise“ und den Verzicht auf die Migration der darin zuletzt gespeicherten
Daten (den Fragestellern ist bewusst, dass eine Dokumentation der
Löschgründe durch das BKA nicht vorgeschrieben ist, sie bitten aber darum, beim
BKA eine Rückfrage vorzunehmen)?
Die Datei „Kreuztreffer ISA-Reise“ diente dazu, Informationen im
Zusammenhang mit Reisebewegungen von Personen des islamistischen Spektrums, die sich
nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in ein Ausbildungslager im Ausland
und/oder in ein Gebiet des internationalen militanten Jihad begeben hatten/
wollten und im Falle ihrer Rückkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellen und/oder durch eine Teilnahme am militanten Jihad im Ausland den
Interessen und dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schaden
zufügen würden, für eine einmalige, zielgerichtete Auswertung zu sammeln und
auszuwerten.
Hierfür lieferten die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern die in
diesem Zusammenhang angefallenen personenbezogenen Daten an das BKA. Das
BKA wertete die übermittelten Daten im Hinblick auf bundesländerübergreifende
(Land-Land, Land-Bund) Personenverbindungen aus (Kreuztreffersuche). Die
Kreuztreffer wurden den jeweils betroffenen Ländern zur Verfügung gestellt. Die
Auswertung der Kreuztreffer ist abgeschlossen. Somit war die Datei zu löschen.
26. Wie viele Personen werden derzeit in der Antiterrordatei gespeichert, und
warum taucht diese Datei in der Auflistung der Staatsschutzdateien auf
Bundestagsdrucksache 18/13653 nicht auf (bitte nach Untergliederungen wie
Beschuldigten, Kontakt-/Begleitpersonen aufgliedern)?
In der Antiterrordatei (ATD) sind 10 495 Personen und 1 069 Kontaktpersonen
(Stand vom 19. Februar 2018) gespeichert.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13653 vom 28. September 2017 wurde
nach den Verbund- und Zentraldateien (Staatsschutzdateien) des BKA gefragt.
Die ATD wurde aufgrund einer eigenen gesetzlichen Grundlage
(Antiterrordateigesetz – ATDG) errichtet und wird den Teilnehmerbehörden vom BKA lediglich
technisch zur Verfügung gestellt. Insofern handelt es sich bei der ATD nicht um
eine von der Fragestellung umfasste Verbund- oder Zentraldatei des BKA gemäß
BKAG oder Strafprozessordung.
27. Wie genau erklärt die Bundesregierung die Unterschiede (hinsichtlich
Speicherkriterien, Handhabung und des konkreten Verwendungszwecks)
zwischen den Zentraldateien PMK-Links-Z und Personenliste Links sowie der
Verbunddatei Gewalttäter Links?
Die polizeiliche Datenverarbeitung erfolgt auf unterschiedlichen IT-
Plattformen/-Systemen in den jeweiligen Phänomenbereichen (beispielsweise im
Bereich der PMK-Links) aus technischen und organisatorischen Gründen, die in
der aktuellen Systemarchitektur begründet liegen.
28. Nach welchen Kriterien übermitteln nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sicherheitsbehörden im Vorfeld von Gipfeltreffen bzw. von
Demonstrationsereignissen Daten aus den Zentral- bzw. Verbunddateien „Gewalttäter
Links“, PMK-Links-Z sowie Personenliste Links an ausländische
Sicherheitsbehörden (bitte insbesondere ausführen, nach welchen Kriterien
entschieden wird, nicht den Gesamtbestand, sondern lediglich einen Teil der
gespeicherten Daten zu übermitteln, und inwiefern die Struktur der Dateien
eine automatisierte oder lediglich händische Auslese der zu übermittelnden
Daten erlaubt)?
Eine Übermittlung von Daten aus den vorgenannten polizeilichen Dateien an
ausländische Sicherheitsbehörden erfolgt einzelfallabhängig, soweit die rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
29. Gelten sämtliche in der Datei Gewalttäter Links gespeicherten Personen als
Beschuldigte bzw. Tatverdächtige, oder sind hier auch Zeugen, Opfer,
Kontaktpersonen oder sonstige Personen gespeichert, und welche Zahlen kann
die Bundesregierung hierzu mitteilen?
In der Datei „Gewalttäter links“ können bei Vorliegen der rechtlichen
Voraussetzung Beschuldigte und Verdächtige sowie rechtskräftig verurteilte Personen
gespeichert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können „sonstige
Personen“ gemäß § 8 Absatz 5 BKAG gespeichert werden. Zeugen, Opfer oder
Kontaktpersonen werden hier nicht gespeichert.
Mit Stand von September 2017 sind in der „Gewalttäterdatei links“ 1 582
Personen gespeichert. Eine Aufschlüsselung nach Personenkategorien ist nicht
möglich, da diese Information in der Datei nicht auswertbar hinterlegt ist.
30. Inwiefern wäre eine verbindliche Mitteilung der Betroffenen über ihre
erfolgte Speicherung in einer Staatsschutzdatei aus Sicht der Bundesregierung
eine sinnvolle Möglichkeit, rechtswidrige Speicherungen einzuschränken
bzw. den Betroffenen die Möglichkeit anheim zu geben, unverzüglich nach
Speicherung bzw. bei Wegfall der Speichergründe rechtliche Schritte zur
Löschung einzuleiten (bitte begründen und ggf. zwischen den einzelnen
Dateien unterscheiden)?
Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, die betroffene Person bereits zum Zeitpunkt
der Speicherung in einer Staatsschutzdatei zu informieren.
Eine allgemeine Informationspflicht wäre fachlich problematisch. Auch die
Datenschutzrichtlinie 2016/680 sieht eine allgemeine, individuelle
Mitteilungspflicht bewusst nicht vor. Soweit gesetzliche Benachrichtigungspflichten im
Rahmen der Verarbeitung individueller Daten bestehen, kommt das BKA diesen
nach.
Nach Einschätzung der Bundesregierung wäre eine gesetzliche Sonderregelung
nur für Staatsschutzdelikte sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Benachrichtigung
aller Beschuldigten und Verdächtigen würde zudem der gesamten Systematik
polizeilicher Datenbanken und deren Sinn und Zweck – darüber hinaus auch der
bestehenden und zukünftigen Gesetzeslage auf Bundes- und Landesebene
widersprechen.
Der Gesetzgeber hat für besondere Fälle Benachrichtigungspflichten Regelungen
vorgesehen, ansonsten besteht ein Auskunftsrecht für Betroffene nach dem
Bundesdatenschutzgesetz.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]