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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zur Lage der Menschenrechte in Ungarn

Umfassender Sachstand zur Verwirklichung der Menschenrechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem UN-Zivilpakt und dem UN-Sozialpakt, Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderungen gemäß UN-Behindertenkonvention; Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte<br /> (insgesamt 39 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

26.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/76208.02.2018

Zur Lage der Menschenrechte in Ungarn

der Abgeordneten Zaklin Nastic, Michel Brandt, Simone Barrientos, Sevim Dağdelen, Dr. Diether Dehm, Brigitte Freihold, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Norbert Müller (Potsdam), Dr. Alexander S. Neu, Martina Renner, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Kersten Steinke, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Vor fast 70 Jahren wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Die AEMR bildet eine wichtige materielle Quelle des Völkerrechts. Aus ihr werden Rechtsüberzeugungen gebildet und sie ist somit für die Akzeptanz der Bindungswirkung von Rechtsnormen unerlässlich. Die Menschenrechte erhalten durch die Aufnahme in den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) rechtliche Verbindlichkeit. Der UN-Zivilpakt und der UN-Sozialpakt wurden durch Ungarn am 25. März 1969 unterzeichnet und am 17. Januar 1974 ratifiziert.

Alle Menschenrechte sind interdependent und unteilbar. Laut UN-Sozialpakt müssen Staaten mit allen geeigneten Mitteln auf die volle Verwirklichung der in diesem Pakt verbrieften Rechte hinwirken (vgl. Artikel 2 Absatz 1 UN-Sozialpakt, www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/ Pakte_Konventionen/ICESCR/icescr_de.pdf). So bildet gemäß der Präambel des UN-Zivilpakts (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF- Dateien/Pakte_Konventionen/ICCPR/iccpr_de.pdf) das Recht auf soziale Sicherheit als soziales Menschenrecht eine Maßgabe menschenwürdiger Gestaltung der Lebensverhältnisse und eine wesentliche Voraussetzung der bürgerlich-politischen Menschenrechte: „das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, [kann] nur verwirklicht werden, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann“.

Die Fragestellenden möchten einen international umfassenden und umfänglichen Sachstand zur Verwirklichung der Menschenrechte, soweit die Bundesregierung hierüber Kenntnis hat, erhalten. Gemeint sind folgend hierbei all diejenigen Rechte, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem UN-Zivilpakt, dem UN-Sozialpakt und der Verfassung oder den Gesetzen des jeweiligen Landes ableiten lassen. Dazu werden weitere Kleine Anfragen, zu unterschiedlichen Ländern eingereicht, vorliegend bezüglich Ungarn.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen39

1

Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn alle in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbrieften Rechte, die in rechtsverbindliche zwischenstaatliche Regelungen übernommen wurden, namentlich UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt, für alle in Ungarn lebenden Menschen vollumfänglich und zu jeder Zeit umgesetzt unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand, so wie es u. a. in Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gefordert wird (vgl. Artikel 2 AEMR und Artikel 2 Absatz 1 UN-Zivilpakt; bitte detailliert für jeden einzelnen der aufgezählten Punkte ausführen und gegebenenfalls darlegen, in Bezug auf welche Punkte und für welche Gruppen die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbrieften Rechte mehr oder weniger gut umgesetzt sind)?

2

Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person für alle in Ungarn lebenden Menschen vollumfänglich und zu jeder Zeit umgesetzt (vgl. Artikel 3 AEMR und Artikel 6 UN-Zivilpakt; bitte gegebenenfalls detailliert auflisten, für wen dies wann nicht der Fall ist)?

3

Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn jegliche Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre, wie beispielsweise Zwangs- und Pflichtarbeit, vollumfänglich und endgültig abgeschafft (vgl. Artikel 4 AEMR und Artikel 8 UN-Zivilpakt)?

a) Sofern die Bundesregierung davon ausgeht, dass in Ungarn alle Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre, vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind: seit wann ist dies nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall (bitte begründen)?

b) Sofern die Bundesregierung die Frage, ob in Ungarn alle Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre, vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind, verneint: welche konkreten Probleme und Ursachen sieht die Bundesregierung, und wie müssten diese nach ihrer Auffassung begegnet werden (bitte genau angeben, welche Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre, nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn noch nicht vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind und welche konkreten Maßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung geeignet wären, dem zu begegnen)?

4

Sind der Bundesregierung in Ungarn Verletzungen des Verbots der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt (vgl. Artikel 5 AEMR und Artikel 7 UN-Zivilpakt; bitte detailliert darstellen und genau beschreiben, um welche Form der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung es sich jeweils handelt und welches Ausmaß diese jeweils annimmt)?

5

Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung allen in Ungarn lebenden Menschen Rechtsfähigkeit gewährleistet, bzw. sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen in Ungarn lebenden Menschen ihre Rechtssubjektivität abgesprochen wurde (vgl. Artikel 6 AEMR und Artikel 16 UN-Zivilpakt)?

6

Inwieweit respektiert die ungarische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung das Selbstbestimmungsrecht der Völker (vgl. Artikel 1 UN-Zivilpakt) sowohl innerhalb des eigenen Landes als auch auf internationaler Ebene (bitte sowohl aktuell als auch bezogen auf die letzten fast siebzig Jahre seit Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beantworten)?

Inwieweit ist dies in Ungarn vollumfänglich gewährleistet in Bezug auf a) die freie Entscheidung über den politischen Status und die freie Gestaltung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, b) keine Beraubung der eigenen Existenzmittel?

7

Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die Gesetze für alle in Ungarn lebenden Menschen gleich angewandt, bzw. sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen bei der Anwendung der Gesetze nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand unterschieden wird (vgl. Artikel 7 AEMR und Artikel 26 und 14 UN-Zivilpakt; falls der Bundesregierung solche Fälle bekannt sind, bitte auflisten und ausführlich begründen)?

8

Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung alle in Ungarn lebenden Menschen einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen (gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder den Gesetzen Ungarns ableiten lassen; vgl. Artikel 8 der AEMR)?

9

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn der Schutz vor willkürlicher Festnahme, Verhaftung und Ausweisung für alle in Ungarn lebenden Menschen gewährleistet (vgl. Artikel 9 AEMR und Artikel 9 UN-Zivilpakt)?

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die ungarische Regierung nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen handelt, Gesetze in Ungarn selbst ungerecht sind oder ungarische Sicherheitskräfte zufällig oder wahllos Personen festnehmen oder ausweisen, ohne, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie gegen die Rechtsordnung verstoßen haben (sofern solche Fälle bekannt sind, bitte auflisten und ausführlich beschreiben)?

Sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Hinweise bekannt oder Beschwerden vor europäischen Gerichten oder UN-Gremien anhängig?

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechte derjenigen, denen ihre Freiheit entzogen ist, in Ungarn gewährleistet (vgl. Artikel 10 UN-Zivilpakt), und wird bei Inhaftnahmen in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung in allen Fällen gemäß Artikel 11 UN-Zivilpakt berücksichtigt?

10

Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung grundlegende Ansprüche in Rechtsverfahren, und zwar nicht nur in Kriminalfällen, sondern auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, in denen eine Person gegen eine andere klagt, für alle in Ungarn lebenden Menschen gewährleistet (gerechte Anhörung aller Personen, die vor einem Gericht erscheinen, durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, faire Chance, den Fall vorzubringen und gerecht beurteilen zu lassen; vgl. Artikel 10 und 11 AEMR)?

11

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen ein faires Verfahren (Unschuldsvermutung, Recht auf Verteidigung, Recht auf ein öffentliches Verfahren, Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“) gewährleistet (vgl. Artikel 11 AEMR und Artikel 14 UN-Zivilpakt)?

12

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen der Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen (willkürliche Eingriffe ins Privatleben, Familie, Heim, Briefwechsel, Angriffe auf Ehre und Beruf) gewährleistet (vgl. Artikel 12 AEMR und Artikel 17 UN-Zivilpakt)?

13

Sind der Bundesregierung Verstöße in Ungarn gegen die Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit bekannt?

Inwieweit sind der Bundesregierung die Vertreibung von Menschen aus einem Gebiet des Staates, Einschränkungen der Reisefreiheit innerhalb Ungarns aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder die zwangsweise Zuweisung von Minderheiten in umgrenzte Lebensräume in Ungarn bekannt (vgl. Artikel 13 AEMR; bitte einzelne Beispiele angeben sofern bekannt)?

14

Inwieweit kommt die ungarische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Verpflichtungen aus dem Recht auf Asyl nach (vgl. Artikel 14 AEMR)?

Ist der Schutz für Personen, die ihr eigenes Land verlassen mussten, weil sie verfolgt wurden, in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung vollumfänglich gewährleistet?

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht, Asyl zu suchen, sichergestellt?

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt (bitte ausführlich darlegen und einzelne Beispiele beifügen sofern bekannt)?

15

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt oder hat sie Hinweise darauf, dass in Ungarn Ausländer ohne rechtmäßig ergangene Entscheidung ausgewiesen werden (vgl. Artikel 13 UN-Zivilpakt)?

16

Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht auf Staatsangehörigkeit vollumfänglich gewährleistet bzw. sind der Bundesregierung Fälle aus Ungarn bekannt, in denen Menschen vor allem aus politischen Gründen oder um eine bestimmte Gruppe zu diskriminieren die Staatsbürgerschaft nicht zuerkannt oder entzogen wurde (vgl. Artikel 15 AEMR) (bitte sofern vorhanden einzelne Fälle auflisten inklusive Erklärung)?

17

Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen die Rechte auf Ehefreiheit und den Schutz der Familie vollumfänglich gewährleistet (vgl. Artikel 16 AEMR und Artikel 23 UN-Zivilpakt)?

18

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen das Recht auf Eigentum in gleicher Art und Weise geschützt bzw. sind der Bundesregierung Fälle aus Ungarn bekannt, in denen diesbezüglich zwischen unterschiedlichen Gruppen in diskriminierender Weise unterschieden wird (vgl. Artikel 17 AEMR; bitte erklären)?

19

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit für alle in Ungarn lebenden Menschen vollumfänglich gewährleistet (vgl. Artikel 18 der AEMR und Artikel 18 UN-Zivilpakt; bitte detailliert darstellen, für wen dies in welchem Sinne nicht der Fall ist, soweit dies zutrifft)?

20

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen das Recht, sich eine Meinung zu bilden und diese zu äußern und das Recht, unangefochten Informationen zu suchen und zu bekommen, tatsächlich umgesetzt (vgl. Artikel 19 AEMR und Artikel 19 UN-Zivilpakt; bitte alle eventuellen Fälle, die der Bundesregierung bekannt sind, in denen diese Rechte nicht gewährleistet wurden oder werden, einzeln auflisten und möglichst umfänglich ausführen)?

21

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn lebenden Menschen das Recht, sich mit anderen Menschen zusammenzuschließen, Versammlungen einzuberufen, zu demonstrieren sowie Vereine oder Gewerkschaften zu gründen tatsächlich umgesetzt (vgl. Artikel 20 AEMR und Artikel 21 f. UN-Zivilpakt)?

Ermöglichen ungarische Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Rechte durch das Zurverfügungstellen von öffentlichen Straßen und Plätzen und den Schutz vor Eingriffen durch andere Personen (bitte alle eventuellen Fälle, die der Bundesregierung bekannt sind, in denen diese Rechte nicht gewährleistet wurden oder werden, einzeln auflisten und möglichst umfänglich ausführen)?

22

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht, frei gewählte Vertreter in das Parlament zu wählen, gewährleistet?

Finden die Wahlen in den vorgeschriebenen regelmäßigen Zeitabständen statt?

Sind die Wahlen frei und unverfälscht?

Ist die Stimme jedes Bürgers und jeder Bürgerin gleich viel wert wie die der anderen?

Haben die Bürgerinnen und Bürger in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (ausgenommen vorübergehender Vorrang gegenüber gewissen benachteiligten Gruppen; vgl. Artikel 21 AEMR und Artikel 25 UN-Zivilpakt)?

23

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung jede Kriegspropaganda in Ungarn durch ein Gesetz verboten?

Wenn ein solches Gesetz vorliegt, entspricht, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Gesetzeslage in Ungarn der tatsächlichen Situation in Ungarn?

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, durch ein Gesetz verboten?

Wenn ein solches Gesetz vorliegt, inwieweit entspricht nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesetzeslage in Ungarn der tatsächlichen Situation in Ungarn (vgl. Artikel 20 UN-Zivilpakt)?

24

Welche internationalen Abkommen hat Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht unterzeichnet (bitte einzeln unter Angabe des Jahres, in dem das Abkommen geschlossen wurde, der Länder, die das Abkommen bereits unterzeichnet haben und – sofern der Bundesregierung bekannt – der von der ungarischen Regierung vorgebrachten Begründung für die Nichtunterzeichnung auflisten)?

25

Welche internationalen Abkommen hat die ungarische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht ratifiziert (bitte einzeln unter Angabe des Jahres, in dem das Abkommen geschlossen wurde, der Länder, die das Abkommen bereits ratifiziert haben und – sofern der Bundesregierung bekannt – der von der ungarischen Regierung vorgebrachten Begründung für die Nichtratifizierung auflisten)?

26

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung der in den UN-Pakten festgelegten Rechte sichergestellt (vgl. Artikel 3 UN-Zivilpakt und Artikel 3 UN-Sozialpakt)?

27

Inwieweit erkennt die ungarische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl im Sinne von Artikel 6 des UN-Sozialpakts und Artikel 23 AEMR an?

Umfassen die in Ungarn zur vollen Verwirklichung dieses Rechts unternommenen Schritte fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen (vgl. Artikel 6 UN-Sozialpakt und Artikel 23 AEMR)?

28

Wird bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn im Rahmen des Rechts auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen

a) ein Arbeitsentgelt gewährleistet, das einen angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sichert,

b) gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,

c) ein angemessener Lebensunterhalt für die Arbeitnehmer und ihre Familien gesichert,

d) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen garantiert,

e) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, sichergestellt,

f) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage gewährleistet, (vgl. Artikel 7 UN-Sozialpakt, Artikel 23 AEMR und Artikel 24 AEMR)?

29

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn

a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl beizutreten, gewährleistet,

b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen und internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten, gewährleistet,

c) das Recht der Gewerkschaft, sich frei zu betätigen, gewährleistet,

d) das Streikrecht gewährleistet, (vgl. Artikel 23 AEMR, Artikel 22 UN-Zivilpakt und Artikel 8 UN-Sozialpakt)?

30

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit (inkl. Sozialversicherung) umgesetzt (vgl. Artikel 9 UN-Sozialpakt)?

31

In welcher Form erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn Familien Schutz und Beistand?

a) Insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder?

b) Inwieweit wird die Ehe in Ungarn nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen?

c) Erhalten Mütter in Ungarn während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz?

Erhalten berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit?

d) Gibt es Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder?

Werden Kinder und Jugendliche vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt?

Sind Beschäftigungen von Kindern und Jugendlichen, die ihrer Moral und Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, gesetzlich strafbar?

Welche Altersgrenze ist in Ungarn festgesetzt, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist (vgl. Artikel 10 UN-Sozialpakt)?

32

Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn ein angemessener Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen gewährleistet?

a) Welche konkreten Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn unternommen, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten?

b) Wie viele Menschen leiden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn an Hunger, und welche Maßnahmen sind der Bundesregierung bekannt, um die Menschen in Ungarn vor Hunger zu schützen?

c) Inwiefern wird in Ungarn seitens der Regierung auf eine Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme hingewirkt (vgl. Artikel 11 UN-Sozialpakt)?

33

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht aller in Ungarn lebenden Menschen auf das für sie erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit gewährleistet?

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die erforderlichen Maßnahmen vollzogen:

a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit und zur gesunden Entwicklung des Kindes,

b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und Arbeitshygiene,

c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten,

d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jeden im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen (vgl. Artikel 12 UN-Sozialpakt)?

34

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht auf Bildung eines jeden umgesetzt?

a) Inwieweit werden in Ungarn im Rahmen der Schul- und Hochschulbildung Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen gefördert?

b) Ist der Grundschulunterricht für jeden Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich?

c) Sind die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens allgemein verfügbar und zugänglich (insbesondere durch Unentgeltlichkeit)?

d) Ist der Hochschulunterricht jedem gleichermaßen entsprechend der eigenen Fähigkeiten zugänglich (insbesondere durch Unentgeltlichkeit)?

e) Wird eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, gefördert und vertieft, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden zu diesem Zweck umgesetzt?

f) Inwieweit ist die Freiheit der Eltern und ggf. des Vormunds oder Pflegers gewährleistet, die Schule zu wählen (vgl. Artikel 13 UN-Sozialpakt und Artikel 26 AEMR)?

35

Liegt nach Kenntnis der Bundesregierung ein durch die ungarische Regierung ausführlich ausgearbeiteter Aktionsplan und dessen Annahme vor, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht (vgl. Artikel 14 UN-Sozialpakt)?

36

Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht

a) am kulturellen Leben teilzunehmen gewährleistet,

b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben gewährleistet,

c) der Schutz der geistigen und materiellen Interessen der Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst gesichert (vgl. Artikel 15 UN-Sozialpakt und Artikel 27 AEMR)?

37

Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der ungarischen Regierung die erforderlichen Schritte unternommen zum Zweck der

a) Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft;

b) Achtung der für wissenschaftliche Forschung und schöpferische Tätigkeit unerlässlichen Freiheit;

c) Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet (vgl. Artikel 15 UN-Sozialpakt)?

38

Inwieweit wird in Ungarn der volle und gleichberechtigte Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang, wie in der UN-Behindertenrechtskonvention, dargelegt gefördert, geschützt und gewährleistet (durch politische, Verwaltungs- und gesetzgeberische Maßnahmen unter aktivem Einbezug der Betroffenen) und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde gefördert, vor allem in Bezug auf

a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;

b) die Nichtdiskriminierung;

c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

e) die Chancengleichheit;

f) die Zugänglichkeit;

g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;

h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität? Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der ungarischen Regierung Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte, die hinsichtlich der Beachtung der oben genannten Rechte erzielt wurden, vorgelegt, und wenn ja, wann wurde welcher Bericht welchen Inhalts vorgelegt?

39

Inwieweit finden in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen zur Verwirklichung der oben genannten Rechte statt (beispielsweise Abschluss von Übereinkommen, Annahme von Empfehlungen, Gewährung technischer Hilfe, Abhaltung regionaler Fachtagungen)?

Berlin, den 8. Februar 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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