[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. März 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1430
19. Wahlperiode 26.03.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Zaklin Nastic, Michel Brandt,
Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/762 –
Zur Lage der Menschenrechte in Ungarn
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor fast 70 Jahren wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
(AEMR) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Die
AEMR bildet eine wichtige materielle Quelle des Völkerrechts. Aus ihr werden
Rechtsüberzeugungen gebildet und sie ist somit für die Akzeptanz der
Bindungswirkung von Rechtsnormen unerlässlich. Die Menschenrechte erhalten
durch die Aufnahme in den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UN-Zivilpakt) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) rechtliche Verbindlichkeit. Der UN-
Zivilpakt und der UN-Sozialpakt wurden durch Ungarn am 25. März 1969
unterzeichnet und am 17. Januar 1974 ratifiziert.
Alle Menschenrechte sind interdependent und unteilbar. Laut UN-Sozialpakt
müssen Staaten mit allen geeigneten Mitteln auf die volle Verwirklichung der
in diesem Pakt verbrieften Rechte hinwirken (vgl. Artikel 2 Absatz 1 UN-
Sozialpakt,
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/
Pakte_Konventionen/ICESCR/icescr_de.pdf). So bildet gemäß der Präambel
des UN-Zivilpakts (
www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/
PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/ICCPR/iccpr_de.pdf) das Recht auf soziale
Sicherheit als soziales Menschenrecht eine Maßgabe menschenwürdiger
Gestaltung der Lebensverhältnisse und eine wesentliche Voraussetzung der
bürgerlich-politischen Menschenrechte: „das Ideal vom freien Menschen, der
bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, [kann]
nur verwirklicht werden, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder
seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte genießen kann“.
Die Fragestellenden möchten einen international umfassenden und
umfänglichen Sachstand zur Verwirklichung der Menschenrechte, soweit die
Bundesregierung hierüber Kenntnis hat, erhalten. Gemeint sind folgend hierbei all
diejenigen Rechte, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem
UN-Zivilpakt, dem UN-Sozialpakt und der Verfassung oder den Gesetzen des
jeweiligen Landes ableiten lassen. Dazu werden weitere Kleine Anfragen, zu
unterschiedlichen Ländern eingereicht, vorliegend bezüglich Ungarn.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat zur Beantwortung der Kleinen Anfrage weitgehend
Bezug genommen auf die hierzu bestehende Rechtslage, wie sie sich aus der
Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 und den Verpflichtungen Ungarns aus
seiner EU-Mitgliedschaft seit 2004, insbesondere Artikel 2 des EU-Vertrags von
2009 (Vertrag von Lissabon), ergibt.
Die Menschenrechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (siehe
Verweise auf die jeweiligen Artikel in den Antworten). Wie häufig besteht auch in
Ungarn ein Spannungsverhältnis zwischen einem in der Verfassung verankerten
Recht und der tatsächlichen Einhaltung dieses Rechts im Einzelfall. Für die
Überprüfung der rechtlichen Verpflichtungen Ungarns sind im Einzelfall in Bezug auf
Menschenrechte Kontroll- und Überwachungsgremien unter anderem auf
nationaler Ebene, auf Ebene der EU und des Europarats und auf internationaler Ebene
zuständig.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wird durch das regionale
Schutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
konkretisiert, die auch Ungarn als Mitgliedstaat des Europarats gezeichnet und ratifiziert
hat und die daher für Ungarn verbindlich ist. Über die Einhaltung der EMRK
urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Urteile des
EGMR sind, auch in Bezug auf Ungarn, in der HUDOC-Datenbank des
Gerichtshofs öffentlich zugänglich unter
https://hudoc.echr.coe.int. Zudem setzt sich der
Menschenrechtskommissar des Europarats für den Schutz der Menschenrechte in
allen Mitgliedstaaten des Europarats ein, insbesondere im Hinblick auf die in der
EMRK zugesicherten Rechte und Freiheiten. Seine Berichte und Stellungnahmen
sind öffentlich zugänglich unter:
www.coe.int/en/web/commissioner/
countrymonitoring/hungary.
1. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn alle in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbrieften Rechte, die in
rechtsverbindliche zwischenstaatliche Regelungen übernommen wurden,
namentlich UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt, für alle in Ungarn lebenden
Menschen vollumfänglich und zu jeder Zeit umgesetzt unabhängig von Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder
sonstigem Stand, so wie es u. a. in Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte gefordert wird (vgl. Artikel 2 AEMR und Artikel 2 Absatz 1
UN-Zivilpakt; bitte detailliert für jeden einzelnen der aufgezählten Punkte
ausführen und gegebenenfalls darlegen, in Bezug auf welche Punkte und für
welche Gruppen die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
verbrieften Rechte mehr oder weniger gut umgesetzt sind)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind alle aus der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte (AEMR) verbrieften Rechte in der Ungarischen Verfassung
verankert (vgl. Artikel I der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Deutschland hat im Rahmen des Allgemeinen Periodischen
Überprüfungsverfahren (UPR) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen in Bezug auf Ungarn
auf anhaltende Mängel in Bereich der Nicht-Diskriminierung, insbesondere von
Minderheiten, hingewiesen und entsprechende Empfehlungen ausgesprochen.
Der Staatsminister für Europa im Auswärtigen Amt, Michael Roth, hat in einem
Schreiben an den ungarischen Staatssekretär für Angelegenheiten der
Europäischen Union (EU) Szabolcs Takács seine Sorgen bezüglich des geplanten
Gesetzespakets „Stop-Soros“ ausgedrückt. Diese Gesetze könnten die Tätigkeit von
Nichtregierungsorganisationen stigmatisieren und der Wahrung europäischer
Grundwerte entgegenlaufen. Staatsminister Roth hat darauf hingewiesen, dass
das „Gesetz über die Transparenz der vom Ausland aus subventionierten
Organisationen“ (Juni 2017) zivilgesellschaftliches Engagement erschwere und von der
EU-Kommission als EU-vertragswidrig gewertet werde.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
2. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechte auf Leben,
Freiheit und Sicherheit der Person für alle in Ungarn lebenden Menschen
vollumfänglich und zu jeder Zeit umgesetzt (vgl. Artikel 3 AEMR und
Artikel 6 UN-Zivilpakt; bitte gegebenenfalls detailliert auflisten, für wen dies
wann nicht der Fall ist)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind diese Rechte in der Ungarischen
Verfassung grundsätzlich verankert (vgl. dazu auch das Nationale Bekenntnis in der
Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 und Artikel IV).
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
3. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn jegliche
Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar
wäre, wie beispielsweise Zwangs- und Pflichtarbeit, vollumfänglich und
endgültig abgeschafft (vgl. Artikel 4 AEMR und Artikel 8 UN-Zivilpakt)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind diese Rechte in der Ungarischen
Verfassung grundsätzlich verankert (vgl. Artikel III der Ungarischen Verfassung
vom 25. April 2011).
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
a) Sofern die Bundesregierung davon ausgeht, dass in Ungarn alle Formen
der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar
wäre, vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind: seit wann ist dies
nach Kenntnis der Bundesregierung der Fall (bitte begründen)?
Insbesondere Artikel III Absatz 1 der Ungarischen Verfassung enthält – neben
dem Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe eines jeden Menschen – das Verbot der Leibeigenschaft und des
Menschenhandels. Im Jahr 2000 verkündete Ungarn mit dem Gesetz 48 die
Übernahme des „ILO-Übereinkommens 29“ über die Bekämpfung der Zwangsarbeit.
Eine von internationalen Verpflichtungen abweichende Beschäftigungspraxis ist
nicht bekannt.
b) Sofern die Bundesregierung die Frage, ob in Ungarn alle Formen der
Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit vergleichbar wäre,
vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind, verneint: welche
konkreten Probleme und Ursachen sieht die Bundesregierung, und wie müssten
diese nach ihrer Auffassung begegnet werden (bitte genau angeben,
welche Formen der Sklaverei oder Leibeigenschaft bzw. alles, was damit
vergleichbar wäre, nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn noch nicht
vollumfänglich und endgültig abgeschafft sind und welche konkreten
Maßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung geeignet wären, dem
zu begegnen)?
Entfällt, es wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen.
4. Sind der Bundesregierung in Ungarn Verletzungen des Verbots der Folter
oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe bekannt (vgl. Artikel 5 AEMR und Artikel 7 UN-Zivilpakt; bitte
detailliert darstellen und genau beschreiben, um welche Form der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung es sich jeweils
handelt und welches Ausmaß diese jeweils annimmt)?
Artikel III der Ungarischen Verfassung hält das Verbot von Folter,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eines jeden Menschen fest. Die
Verfassung übernimmt damit Artikel 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der das Land 1992 beigetreten ist.
Ferner ratifizierte Ungarn 1987 die Konvention gegen Folter und andere grausame
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung („United Nations
Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment
or Punishment“, CAT) und 2012 deren fakultatives Protokoll OPCAT („Optional
Protocol to the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or
Degrading Treatment or Punishment“). Der Parlamentsbeauftragte für
Staatsbürgerrechte prüft seit 2015 die Einhaltung der Konvention in den Haftanstalten.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
5. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung allen in Ungarn
lebenden Menschen Rechtsfähigkeit gewährleistet, bzw. sind der
Bundesregierung Fälle bekannt, in denen in Ungarn lebenden Menschen ihre
Rechtssubjektivität abgesprochen wurde (vgl. Artikel 6 AEMR und Artikel 16 UN-
Zivilpakt)?
Die Rechtsfähigkeit aller in Ungarn lebenden Menschen ist in der Ungarischen
Verfassung verankert (vgl. Artikel XV der Ungarischen Verfassung vom
25. April 2011).
Die Rechtsfähigkeit ist in § 2.1 bis § 2.4 des ungarischen Gesetzes Nr. V von
2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Sie steht jedem Menschen, der
lebend geboren ist, ab dem Zeitpunkt der Empfängnis zu. Sie erlischt mit dem
Tode.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
6. Inwieweit respektiert die ungarische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung das Selbstbestimmungsrecht der Völker (vgl. Artikel 1 UN-
Zivilpakt) sowohl innerhalb des eigenen Landes als auch auf internationaler
Ebene (bitte sowohl aktuell als auch bezogen auf die letzten fast siebzig Jahre
seit Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
beantworten)?
Inwieweit ist dies in Ungarn vollumfänglich gewährleistet in Bezug auf
a) die freie Entscheidung über den politischen Status und die freie
Gestaltung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung,
b) keine Beraubung der eigenen Existenzmittel?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist in der Ungarischen Verfassung
verankert (vgl. Artikel Q der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Auch auf internationaler Ebene unterstützt Ungarn das Prinzip des
Selbstbestimmungsrechts der Völker.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
7. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die
Gesetze für alle in Ungarn lebenden Menschen gleich angewandt, bzw. sind der
Bundesregierung Fälle bekannt, in denen bei der Anwendung der Gesetze
nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder
sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder
sonstigem Stand unterschieden wird (vgl. Artikel 7 AEMR und Artikel 26
und 14 UN-Zivilpakt; falls der Bundesregierung solche Fälle bekannt sind,
bitte auflisten und ausführlich begründen)?
Die Gesetzesgleichheit für alle Personen ist in der Ungarischen Verfassung
verankert (vgl. Artikel XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
8. Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung alle in Ungarn
lebenden Menschen einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den
zuständigen innerstaatlichen Gerichten, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt
fühlen (gemeint sind dabei nicht die Rechte der Allgemeinen
Menschenrechtserklärung, sondern all diejenigen Rechte, die sich aus der Verfassung oder
den Gesetzen Ungarns ableiten lassen; vgl. Artikel 8 der AEMR)?
Der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz ist in der Ungarischen Verfassung
verankert (vgl. Artikel XXVIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
9. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn der Schutz vor
willkürlicher Festnahme, Verhaftung und Ausweisung für alle in Ungarn
lebenden Menschen gewährleistet (vgl. Artikel 9 AEMR und Artikel 9 UN-
Zivilpakt)?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die ungarische Regierung
nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen handelt, Gesetze in Ungarn
selbst ungerecht sind oder ungarische Sicherheitskräfte zufällig oder wahllos
Personen festnehmen oder ausweisen, ohne, dass ein hinreichender Verdacht
besteht, dass sie gegen die Rechtsordnung verstoßen haben (sofern solche
Fälle bekannt sind, bitte auflisten und ausführlich beschreiben)?
Sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Hinweise bekannt oder
Beschwerden vor europäischen Gerichten oder UN-Gremien anhängig?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechte derjenigen, denen
ihre Freiheit entzogen ist, in Ungarn gewährleistet (vgl. Artikel 10 UN-
Zivilpakt), und wird bei Inhaftnahmen in Ungarn nach Kenntnis der
Bundesregierung in allen Fällen gemäß Artikel 11 UN-Zivilpakt berücksichtigt?
Die angesprochenen Schutzrechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert
(vgl. Artikel XXIV und XXVII, XXVIII der Ungarischen Verfassung vom
25. April 2011).
Gemäß Artikel IV der Verfassung von Ungarn vom 25. April 2011 hat jeder
Mensch das Recht auf Freiheit und persönliche Sicherheit. Niemand darf der
Freiheit anders als aus gesetzlich festgelegten Gründen und auf Grund eines
gesetzlich festgelegten Verfahrens beraubt werden. Eine Person, die verdächtigt wird,
eine Straftat begangen zu haben und in Haft genommen wurde, ist in möglichst
kurzer Zeit entweder freizulassen oder vor Gericht zu stellen. Das Gericht ist
verpflichtet, die ihm vorgeführte Person anzuhören und in einem mit einer
schriftlichen Begründung versehenen Beschluss unverzüglich über ihre Freilassung oder
Inhaftierung zu entscheiden.
Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist derzeit das Verfahren
47287/15 Ilias und Ahmed gegen Ungarn anhängig. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat Ungarn wegen der Inhaftierung und Abschiebung von
zwei Bangladeschern nach Serbien verurteilt. Auf Antrag Ungarns wurde der Fall
zur erneuten Entscheidung an die Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen, die
im April 2018 eine mündliche Verhandlung führen wird.
Die EU-Kommission hat am 7. Dezember 2017 hierzu ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission ist der Auffassung, dass insbesondere
Teile der am 28. März 2017 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen
Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht gegen EU-Recht und gegen
mehrere Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta verstoßen, insbesondere gegen die
Richtlinie über Asylverfahren, die Richtlinie über Rückführungen und die
Richtlinie über Aufnahmebedingungen.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
10. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung grundlegende Ansprüche
in Rechtsverfahren, und zwar nicht nur in Kriminalfällen, sondern auch in
zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, in denen eine Person gegen eine
andere klagt, für alle in Ungarn lebenden Menschen gewährleistet (gerechte
Anhörung aller Personen, die vor einem Gericht erscheinen, durch ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht, faire Chance, den Fall vorzubringen
und gerecht beurteilen zu lassen; vgl. Artikel 10 und 11 AEMR)?
Derartige Schutzrechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl.
Artikel XXVIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Gemäß Artikel XXVI der Verfassung von Ungarn vom 25. April 2011 sind die
Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt und dürfen bei ihrer
Gerichtstätigkeit nicht angewiesen werden. Die Richter können ihres Amtes nur aus
einem per Schwerpunktgesetz festgelegten Grund und im Rahmen eines dort
verankerten Verfahrens enthoben werden. Richter dürfen keiner Partei angehören
und keine politische Tätigkeit betreiben.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
11. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn
lebenden Menschen ein faires Verfahren (Unschuldsvermutung, Recht auf
Verteidigung, Recht auf ein öffentliches Verfahren, Grundsatz „Keine Strafe ohne
Gesetz“) gewährleistet (vgl. Artikel 11 AEMR und Artikel 14 UN-
Zivilpakt)?
Derartige Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel
XXVIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Die strafrechtliche Verantwortung des Täters kann gemäß § 1 des Gesetzes Nr. C
von 2012 über das ungarische Strafgesetzbuch nur für eine solche Tat festgestellt
werden, die ein Gesetz zum Tatzeitpunkt unter Strafe gestellt hat. Eine Ausnahme
gilt für die aufgrund der allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechts
zu bestrafenden Taten. Wegen des Begehens einer Straftat darf keine Strafe
verhängt bzw. keine Maßregel angeordnet werden, über die zum Tatzeitpunkt – oder
bei der Anwendung von § 2 Absatz 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung – kein
Gesetz verfügt hat.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
12. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn
lebenden Menschen der Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen (willkürliche
Eingriffe ins Privatleben, Familie, Heim, Briefwechsel, Angriffe auf Ehre
und Beruf) gewährleistet (vgl. Artikel 12 AEMR und Artikel 17 UN-
Zivilpakt)?
Der Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen ist in der Verfassung verankert (vgl.
Artikel I, II, VI und XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
13. Sind der Bundesregierung Verstöße in Ungarn gegen die Freizügigkeit und
Auswanderungsfreiheit bekannt?
Inwieweit sind der Bundesregierung die Vertreibung von Menschen aus
einem Gebiet des Staates, Einschränkungen der Reisefreiheit innerhalb
Ungarns aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder die zwangsweise
Zuweisung von Minderheiten in umgrenzte Lebensräume in Ungarn bekannt
(vgl. Artikel 13 AEMR; bitte einzelne Beispiele angeben sofern bekannt)?
Auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15 wird verwiesen.
14. Inwieweit kommt die ungarische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung ihren Verpflichtungen aus dem Recht auf Asyl nach (vgl. Artikel 14
AEMR)?
Ist der Schutz für Personen, die ihr eigenes Land verlassen mussten, weil sie
verfolgt wurden, in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung
vollumfänglich gewährleistet?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht, Asyl zu
suchen, sichergestellt?
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn im Rahmen der Genfer
Flüchtlingskonvention gehandelt (bitte ausführlich darlegen und einzelne
Beispiele beifügen sofern bekannt)?
Ungarn ist Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951. Als Mitgliedstaat der
Europäischen Union wendet Ungarn die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständigen Mitgliedstaats (Dublin-III) an.
Die Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2017 beschlossen, das wegen
der ungarischen Asylrechtsvorschriften im Dezember 2015 eingeleitete
Vertragsverletzungsverfahren voranzutreiben, und hat Ungarn eine mit Gründen
versehene Stellungnahme übermittelt.
Demnach ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass insbesondere Teile
der am 28. März 2017 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Gesetzes
Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht gegen das EU-Recht und gegen mehrere
Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta verstoßen, insbesondere gegen die
Richtlinie über Asylverfahren, die Richtlinie über Rückführungen und die
Richtlinie über Aufnahmebedingungen.
Was die Asylverfahren angehe, so können Anträge nach ungarischem Recht nur
innerhalb spezieller Transitzonen an den Grenzen gestellt werden, während
zugleich der Zugang zu diesen Zonen beschränkt werde. Dadurch werde ein
wirksamer Zugang zu Asylverfahren im Hoheitsgebiet des Landes verhindert. Die
Verfahren an der Grenze entsprächen laut EU-Kommission nicht den im EU-
Recht festgelegten Bedingungen und die besonderen Garantien für
schutzbedürftige Personen würden nicht eingehalten. Die Verkürzung der Frist für das
Einlegen von Rechtsmitteln verstoße gegen das Grundrecht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf.
Ferner verstoße das ungarische Asylrecht gegen die EU-Vorschriften über die
Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Die EU-Kommission ist
darüber besorgt, dass Ungarn derzeit Migranten (einschließlich Asylbewerber), die
irregulär die Grenze überschreiten, nach Serbien rückführen würde, ohne sich an
die Verfahren und Bedingungen des EU-Rechts im Bereich Rückkehr und Asyl
zu halten. Einzelne Rückkehrentscheidungen würden von Ungarn nicht wie
erforderlich erlassen.
Im Übrigen komme die systematische und unbefristete Ingewahrsamnahme von
Asylbewerbern, darunter Kinder über 14 Jahren, in geschlossenen Einrichtungen
in der Transitzone, ohne dass die erforderlichen Verfahrensgarantien, wie das
Recht auf einen Rechtsbehelf, eingehalten werden, nach Ansicht der Kommission
systematischen Inhaftierungen gleich. Dies verstoße gegen die EU-
Rechtsvorschriften über Aufnahmebedingungen und die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union. Die ungarischen Rechtsvorschriften garantierten zudem nicht die
erforderlichen materiellen Leistungen für Asylbewerber, was eine Verletzung der
EU-Vorschriften in diesem Bereich bedeute.
15. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt oder hat sie Hinweise darauf, dass
in Ungarn Ausländer ohne rechtmäßig ergangene Entscheidung ausgewiesen
werden (vgl. Artikel 13 UN-Zivilpakt)?
Gemäß Artikel XIV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 können
Ausländer, die sich auf ungarischem Staatsgebiet aufhalten, nur auf Grund eines
gesetzlichen Beschlusses ausgewiesen werden. Kollektivausweisungen sind
verboten. Ungarn gewährt – wenn ihnen weder ihr Herkunftsland noch ein anderes
Land Schutz bietet – den nicht-ungarischen Staatsangehörigen auf Antrag Asyl,
die in ihrer Heimat oder im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes wegen
ihrer Rassen- bzw. nationalen Zugehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder aber ihrer religiösen bzw. politischen Überzeugung
verfolgt werden oder deren Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Die Bundesregierung hat Kenntnis über Berichte, dass Ungarn derzeit Migranten
(einschließlich Asylbewerber), die irregulär die Grenze überschreiten, nach
Serbien rückführt, ohne sich an die Verfahren und Bedingungen des EU-Rechts im
Bereich Rückkehr und Asyl zu halten. Sie hat außerdem Kenntnis davon, dass
einzelne Rückkehrentscheidungen von Ungarn nicht wie erforderlich erlassen
werden. Die EU-Kommission hat hierzu ein Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet (vgl. hierzu Antwort zu Frage 14).
16. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht auf
Staatsangehörigkeit vollumfänglich gewährleistet bzw. sind der
Bundesregierung Fälle aus Ungarn bekannt, in denen Menschen vor allem aus
politischen Gründen oder um eine bestimmte Gruppe zu diskriminieren die
Staatsbürgerschaft nicht zuerkannt oder entzogen wurde (vgl. Artikel 15 AEMR)
(bitte sofern vorhanden einzelne Fälle auflisten inklusive Erklärung)?
Gemäß Artikel G der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 wird die
ungarische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Ein Schwerpunktgesetz
kann auch andere Fälle der Entstehung oder des Erwerbs der ungarischen
Staatsangehörigkeit festlegen. Niemandem darf seine durch Geburt entstandene oder
rechtmäßig erworbene ungarische Staatsangehörigkeit entzogen werden.
Gemäß § 4 des Gesetzes Nr. LV von 1993 über die ungarische
Staatsangehörigkeit kann auf Antrag der nicht-ungarische Staatsangehörige eingebürgert werden,
wenn
a) er vor der Antragsstellung acht Jahre lang kontinuierlich in Ungarn gewohnt
hat;
b) er nach dem ungarischen Recht nicht vorbestraft und bei der Beurteilung des
Antrages gegen ihn vor ungarischem Gericht kein Strafverfahren im Gange ist;
c) sein Lebensunterhalt und Wohnsitz in Ungarn gesichert sind;
d) seine Einbürgerung die Interessen der Republik Ungarn nicht benachteiligt und
e) er nachweist, dass er die Prüfung über die verfassungsmäßigen
Grundkenntnisse in ungarischer Sprache mit Erfolg abgelegt hat oder davon auf Grund des
Gesetzes befreit ist.
Gemäß § 1 des Gesetzes Nr. LV von 1993 über die ungarische
Staatsangehörigkeit darf niemandem seine Staatsangehörigkeit bzw. sein Recht auf Veränderung
seiner Staatsangehörigkeit eigenmächtig entzogen werden. Gemäß § 9 dieses
Gesetzes kann die ungarische Staatsangehörigkeit nur derjenigen Person entzogen
werden, die ihre ungarische Staatsangehörigkeit durch Verletzung der
Rechtsvorschriften, so insbesondere durch Mitteilung unwahrer Daten bzw. durch
Verschweigen von Daten oder Tatsachen irreführend erworben hat. Nach Ablauf von
zehn Jahren nach Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit ist die Entziehung
unzulässig.
Durch das Gesetz Nr. X von 1947, das Gesetz Nr. XXVI von 1948 über die
Aberkennung der ungarischen Staatsangehörigkeit einzelner sich im Ausland
aufhaltenden Personen, das Gesetz Nr. LX von 1948 über die ungarische
Staatsangehörigkeit bzw. das Gesetz Nr. V von 1957 über die Staatsangehörigkeit wurde
in den Jahren 1947 bis 1957 ungarischen Staatsangehörigen, wie den am Aufstand
von 1956 Beteiligten, die ungarische Staatsangehörigkeit aberkannt. Diese
können aber gemäß § 5/A des Gesetzes Nr. LV von 1993 über die ungarische
Staatsangehörigkeit mit ihrer an den Präsidenten der Republik Ungarn adressierten
schriftlichen Erklärung – vom Tage der Erklärungsabgabe an – die ungarische
Staatsangehörigkeit wieder erwerben.
Aktuelle Fälle aus Ungarn in denen Menschen, vor allem aus politischen Gründen
oder um eine bestimmte Gruppe zu diskriminieren, die Staatsbürgerschaft nicht
zuerkannt oder entzogen wurde, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
17. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn
lebenden Menschen die Rechte auf Ehefreiheit und den Schutz der Familie
vollumfänglich gewährleistet (vgl. Artikel 16 AEMR und Artikel 23 UN-
Zivilpakt)?
Gemäß Artikel L der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 schützt
Ungarn die Institution der Ehe als Lebensgemeinschaft, die aufgrund einer
freiwilligen Entscheidung zwischen Mann und Frau zustande kommt, sowie die Familie
als Basis des Fortbestandes der Nation.
Abschnitt 4 des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetz regelt die
Grundsätze des Familienrechts. Ehe und Familie sind geschützt, wobei der
Einklang von Familien- und Einzelinteressen gewährleistet wird.
Die Regelung über die eingetragene Lebenspartnerschaft besteht seit 2009.
Gemäß § 3 des Gesetzes XXIX von 2009 über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
über die Änderung einiger Gesetze, die damit zusammenhängen sowie solcher,
die zur Erleichterung des Nachweises des Lebenspartnerverhältnisses notwendig
sind, wird die eingetragene Lebenspartnerschaft grundsätzlich der Ehe
gleichgestellt.
Eheschließende können bei jedem Standesamt in Ungarn die Ehe schließen. Es
gibt keine Mindestaufenthaltsfrist vor der Trauung, d. h. auch nicht in Ungarn
amtlich gemeldete Ausländer können hier die Ehe schließen.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
18. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn
lebenden Menschen das Recht auf Eigentum in gleicher Art und Weise geschützt
bzw. sind der Bundesregierung Fälle aus Ungarn bekannt, in denen
diesbezüglich zwischen unterschiedlichen Gruppen in diskriminierender Weise
unterschieden wird (vgl. Artikel 17 AEMR; bitte erklären)?
Das Recht auf Eigentum ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Artikel XIII der
Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Der Erwerb (auch Tausch und Schenkung) von Ackerland und
Naturschutzgebieten ist Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines EU-Staates sind, bis auf
wenige Ausnahmen grundsätzlich verboten. EU-Bürger können jedoch seit dem
1. Mai 2014 unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige
unter den Bestimmungen des Bodengesetzes (Gesetz Nr. CXXII von 2013 über
den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen) fruchtbaren Boden erwerben.
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen diesbezüglich zwischen
unterschiedlichen Gruppen in diskriminierender Weise unterschieden wird.
19. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit für alle in Ungarn lebenden Menschen
vollumfänglich gewährleistet (vgl. Artikel 18 der AEMR und Artikel 18
UN-Zivilpakt; bitte detailliert darstellen, für wen dies in welchem Sinne
nicht der Fall ist, soweit dies zutrifft)?
Derartige Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel VII
der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Auf die entsprechenden Passagen der AEMR und des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte (VN-Zivilpakt) nimmt auch das Kardinalgesetz
über die Kirchen (Gesetz 206 von 2011) Bezug.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
20. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn
lebenden Menschen das Recht, sich eine Meinung zu bilden und diese zu äußern
und das Recht, unangefochten Informationen zu suchen und zu bekommen,
tatsächlich umgesetzt (vgl. Artikel 19 AEMR und Artikel 19 UN-Zivilpakt;
bitte alle eventuellen Fälle, die der Bundesregierung bekannt sind, in denen
diese Rechte nicht gewährleistet wurden oder werden, einzeln auflisten und
möglichst umfänglich ausführen)?
Diese Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel IX der
Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Die Grundsätze zur Meinungsfreiheit werden auch in der „Medienverfassung“
und im Mediengesetz von 2010 deklariert.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
21. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung für alle in Ungarn
lebenden Menschen das Recht, sich mit anderen Menschen
zusammenzuschließen, Versammlungen einzuberufen, zu demonstrieren sowie Vereine oder
Gewerkschaften zu gründen tatsächlich umgesetzt (vgl. Artikel 20 AEMR
und Artikel 21 f. UN-Zivilpakt)?
Ermöglichen ungarische Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung diese
Rechte durch das Zurverfügungstellen von öffentlichen Straßen und Plätzen
und den Schutz vor Eingriffen durch andere Personen (bitte alle eventuellen
Fälle, die der Bundesregierung bekannt sind, in denen diese Rechte nicht
gewährleistet wurden oder werden, einzeln auflisten und möglichst
umfänglich ausführen)?
Derartige Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel VIII
der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Auch das Gesetz 3 von 1989 über die Versammlungen nennt das
Versammlungsrecht eine Grundfreiheit. Die Abhaltung von Versammlungen können lediglich
auf Grund einer schweren Behinderung der Arbeit eines Organs der
Volksvertretung oder des Gerichtes oder wenn für den von der Veranstaltung betroffenen
Verkehrsweg keine sinnvolle Alternative besteht, eingeschränkt werden.
Letzteres bietet nach Erfahrungen der Bundesregierung am häufigsten – aber in
insgesamt wenigen Fällen – eine Begründung für ein polizeiliches Verbot. Die
Auflösung einer Versammlung ist bei einem (voraussichtlichen) Eintritt eines
Verbrechens und einer Einschränkung der Freiheit Anderer möglich.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
22. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht, frei gewählte
Vertreter in das Parlament zu wählen, gewährleistet?
Finden die Wahlen in den vorgeschriebenen regelmäßigen Zeitabständen
statt?
Sind die Wahlen frei und unverfälscht?
Ist die Stimme jedes Bürgers und jeder Bürgerin gleich viel wert wie die der
anderen?
Haben die Bürgerinnen und Bürger in Ungarn nach Kenntnis der
Bundesregierung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (ausgenommen
vorübergehender Vorrang gegenüber gewissen benachteiligten Gruppen; vgl.
Artikel 21 AEMR und Artikel 25 UN-Zivilpakt)?
Diese Rechte sind grundsätzlich gewährleistet (vgl. Artikel XXIII der
Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (ODIHR/OSZE) hat die
Parlamentswahlen in Ungarn seit 1998 beobachtet, auch für die Parlamentswahl 2018
ist eine Beobachtermission geplant. Die Bundesregierung verweist auf die
Berichte von ODIHR. Die Wahl 2014 wurde als transparent und effizient verwaltet
eingeschätzt.
Artikel 21 AEMR und Artikel 25 VN-Zivilpakt werden angewandt.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
23. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung jede Kriegspropaganda in
Ungarn durch ein Gesetz verboten?
Wenn ein solches Gesetz vorliegt, entspricht, nach Kenntnis der
Bundesregierung, die Gesetzeslage in Ungarn der tatsächlichen Situation in Ungarn?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Eintreten für
nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung,
Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, durch ein Gesetz verboten?
Wenn ein solches Gesetz vorliegt, inwieweit entspricht nach Kenntnis der
Bundesregierung die Gesetzeslage in Ungarn der tatsächlichen Situation in
Ungarn (vgl. Artikel 20 UN-Zivilpakt)?
Gemäß Abschnitt XXXII, §§ 331f des ungarischen Gesetzes Nr. C von 2012 über
das Strafgesetzbuch sind Kriegshetze und Verhetzung strafbar.
Nach Kenntnis der Bundesregierung entspricht die Gesetzeslage in Ungarn
grundsätzlich der tatsächlichen Situation in Ungarn.
In diesem Kontext wird auf die Kritik des Hochkommissars der Vereinten
Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad Al Hussein, hingewiesen, der Äußerungen
des ungarischen Ministerpräsidenten Orban („we do not want our colour […] to
be mixed with others“) als fremdenfeindlich beschriebenen hat.
24. Welche internationalen Abkommen hat Ungarn nach Kenntnis der
Bundesregierung noch nicht unterzeichnet (bitte einzeln unter Angabe des Jahres, in
dem das Abkommen geschlossen wurde, der Länder, die das Abkommen
bereits unterzeichnet haben und – sofern der Bundesregierung bekannt – der
von der ungarischen Regierung vorgebrachten Begründung für die
Nichtunterzeichnung auflisten)?
Zu vier zentralen internationalen Menschenrechtsinstrumenten ist Ungarn bislang
nicht beigetreten:
Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und
Kulturelle Rechte (ICESCR-OP), Inkrafttreten: 5. Mai 2013;
Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, dem
sogenannten “Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child
on a communications procedure” (OP-CRC-IC), Inkrafttreten: 14. April 2014;
Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer
und ihrer Familienangehörigen (kurz: „Wanderarbeiterkonvention“) vom
18. Dezember 1990 (IC(R)MW), Inkrafttreten: 1. Juli 2003;
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem
Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 (CPED/ ICPPED), Inkrafttreten:
23. Dezember 2010.
Die von der ungarischen Regierung vorgebrachte Begründung für einen
entsprechenden Nicht-Beitritt ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen.
25. Welche internationalen Abkommen hat die ungarische Regierung nach
Kenntnis der Bundesregierung noch nicht ratifiziert (bitte einzeln unter
Angabe des Jahres, in dem das Abkommen geschlossen wurde, der Länder, die
das Abkommen bereits ratifiziert haben und – sofern der Bundesregierung
bekannt – der von der ungarischen Regierung vorgebrachten Begründung für
die Nichtratifizierung auflisten)?
Die Bundesregierung verfügt über keine umfassende Übersicht über die seitens
Ungarn noch nicht ratifizierten internationalen Abkommen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Ungarn das Übereinkommen des
Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt nicht ratifiziert (Istanbul Konvention von 2014).
26. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die
Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung der in den UN-Pakten
festgelegten Rechte sichergestellt (vgl. Artikel 3 UN-Zivilpakt und Artikel 3
UN-Sozialpakt)?
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Ungarischen Verfassung
verankert (vgl. Artikel XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Artikel XIX Absatz 4 der Ungarischen Verfassung gewährleistet, dass ein Gesetz
die Bedingungen der Berechtigung zur staatlichen Rente auch mit Rücksicht auf
die Forderung eines erhöhten Schutzes der Frauen festlegen kann.
Nach Artikel XXVI der Ungarischen Verfassung ist der ungarische Staat – im
Interesse der Effizienz seiner Tätigkeit, der Erhöhung des Niveaus der öffentlichen
Dienstleistungen, der besseren Transparenz der öffentlichen Angelegenheiten
und der Förderung der Gleichstellung – bestrebt, neue technische Lösungen und
Ergebnisse der Wissenschaften anzuwenden.
Daneben trat Ungarn im Jahre 1980 dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, kurz: „Frauenrechtskonvention“,
Inkrafttreten: 3. September 1981) sowie im Jahre 2000 dem Zusatzprotokoll zur
Frauenrechtskonvention (OP-CEDAW, Inkrafttreten: 22. Dezember 2000) bei.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
27. Inwieweit erkennt die ungarische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl im Sinne von Artikel 6
des UN-Sozialpakts und Artikel 23 AEMR an?
Umfassen die in Ungarn zur vollen Verwirklichung dieses Rechts
unternommenen Schritte fachliche und berufliche Beratung und
Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung
einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und
einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die
politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen (vgl.
Artikel 6 UN-Sozialpakt und Artikel 23 AEMR)?
Diese Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XII der
Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Der Rat der Europäischen Union hat Ungarn durch die länderspezifischen
Empfehlungen 2017 aufgefordert, Verbesserungen im Bildungssystem und bei der
Teilhabe weniger privilegierter Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Roma-
Bevölkerung, herbeizuführen.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
28. Wird bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn im
Rahmen des Rechts auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen
a) ein Arbeitsentgelt gewährleistet, das einen angemessenen Lohn und
gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sichert,
Gesetzlich festgelegt sind Mindestlöhne für qualifizierte und nichtqualifizierte
Tätigkeit mit jährlicher Anpassung im Einklang mit der allgemeinen
Lohnentwicklung.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
b) gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
Artikel V der Ungarischen Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von
Mann und Frau.
Laut „Gender-Gap-Report“ des Weltwirtschaftsforums von Oktober 2016
verdienen erwerbstätige Frauen in Ungarn im Durchschnitt 40 Prozent weniger als
Männer.
c) ein angemessener Lebensunterhalt für die Arbeitnehmer und ihre
Familien gesichert,
Auf die Antwort zu Frage 28a wird verwiesen. Darüber hinaus gibt es
Maßnahmen zur sozialen Sicherheit (Artikel XIX der Ungarischen Verfassung).
d) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen garantiert,
Arbeitsschutzmaßnahmen sind in Artikel XVII Absatz 3 der Ungarischen
Verfassung gesetzlich verankert.
e) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit
entsprechend aufzusteigen, sichergestellt,
Die Gleichberechtigung bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist durch
Artikel XII, XV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 gegeben.
f) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit,
regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage
gewährleistet,
(vgl. Artikel 7 UN-Sozialpakt, Artikel 23 AEMR und Artikel 24 AEMR)?
Regelungen über Arbeitszeit, angemessene Pausen, Überstundenausgleich,
Urlaubstage sowie zusätzliche Urlaubstage für bestimmte Personengruppen (z. B.
Menschen mit Erwerbsminderung) sind im Arbeitsgesetzbuch und in Artikel XII
der Ungarischen Verfassung verankert.
29. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn
a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner
wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer
Gewerkschaft eigener Wahl beizutreten, gewährleistet,
b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände
zu gründen und internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden
oder solchen beizutreten, gewährleistet,
c) das Recht der Gewerkschaft, sich frei zu betätigen, gewährleistet,
d) das Streikrecht gewährleistet,
(vgl. Artikel 23 AEMR, Artikel 22 UN-Zivilpakt und Artikel 8 UN-
Sozialpakt)?
Laut Artikel VIII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 hat jeder in
Ungarn das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln, Organisationen zu
gründen und Organisationen beizutreten. Absatz 5 regelt die freie Gründung und
freie Tätigkeit von Gewerkschaften und Interessenvertretungsorganisationen
aufgrund des Vereinigungsrechts. Die Verhandlungsführung zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern sowie den Interessenvertretungen regelt Artikel XVII.
Das ungarische Arbeitsgesetz regelt die weitergehenden Rechte der
Gewerkschaften sowie der Arbeitnehmervertretungen in den Unternehmen.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
30. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht eines jeden
auf soziale Sicherheit (inkl. Sozialversicherung) umgesetzt (vgl. Artikel 9
UN-Sozialpakt)?
Das Recht ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XIX der
Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
31. In welcher Form erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn
Familien Schutz und Beistand?
a) Insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und für die Betreuung und
Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder?
Die Fragen 31 und 31a werden gemeinsam beantwortet.
Ehepartner erhalten in den ersten beiden Jahren nach Eheschließung eine
Steuervergünstigung. Kindergeld wird ab Geburt bis zum Abschluss der ersten
Ausbildung ausbezahlt. Darüber hinaus werden sowohl Elterngeld bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes als auch eine Unterstützung für werdende
Mütter und bei mindestens drei Kindern in einem Haushalt eine
Kindererziehungshilfe bezahlt. Familien mit mindestens einem Kind können eine einmalige
staatliche Beihilfe zum Bau oder Kauf von Wohnungen erhalten.
b) Inwieweit wird die Ehe in Ungarn nur im freien Einverständnis der
künftigen Ehegatten geschlossen?
Gemäß Artikel L der Verfassung von Ungarn vom 25. April 2011 schützt Ungarn
die Institution der Ehe als Lebensgemeinschaft, die aufgrund einer freiwilligen
Entscheidung zwischen Mann und Frau zustande kommt. Eine Ehe kommt gemäß
§ 4.5 des Ungarischen Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch
nur dann zustande, wenn Mann und Frau in gemeinsamer Anwesenheit vor dem
Standesbeamten persönlich angeben, dass sie miteinander die Ehe schließen. Die
Erklärung kann nicht an Bedingungen oder an eine Frist gebunden werden.
c) Erhalten Mütter in Ungarn während einer angemessenen Zeit vor und
nach der Niederkunft besonderen Schutz?
Erhalten berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit
angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit?
Gemäß Abschnitt 10 § 127 des Ungarischen Gesetzes Nr. I von 2012 über das
Arbeitsgesetzbuch sind Mütter zu einem zusammenhängenden
Mutterschaftsurlaub von vierundzwanzig Wochen berechtigt, unter der Maßgabe, dass sie
verpflichtet sind, zwei Wochen davon in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 128 sind
Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes zur
Betreuung des Kindes zu einem unbezahlten Urlaub berechtigt, der zu einem dem
Wunsch des Arbeitnehmers entsprechenden Zeitpunkt zu gewähren ist. Gemäß
§ 130 steht den Arbeitnehmern zur persönlichen Betreuung ihres Kindes – über
die Festlegungen in § 128 hinaus – bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres
des Kindes im Zeitraum der Zahlung von Beihilfen zur Kleinkinderpflege und
Versorgungsleistungen zur Unterstützung der Kinderfürsorge ein unbezahlter
Urlaub zu.
d) Gibt es Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder?
Werden Kinder und Jugendliche vor wirtschaftlicher und sozialer
Ausbeutung geschützt?
Sind Beschäftigungen von Kindern und Jugendlichen, die ihrer Moral und
Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre
normale Entwicklung behindern, gesetzlich strafbar?
Welche Altersgrenze ist in Ungarn festgesetzt, unterhalb derer die
entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist (vgl.
Artikel 10 UN-Sozialpakt)?
Gemäß § 2.10 bis § 2.13 des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche
Gesetzbuch ist minderjährig, wer das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat.
Beschränkt geschäftsfähig ist der Minderjährige, der das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat. Geschäftsunfähig ist der Minderjährige, der das vierzehnte Lebensjahr
nicht vollendet hat. Gemäß Abschnitt XV § 212 des Gesetzes Nr. I von 2012 über
das Arbeitsgesetzbuch dürfen Geschäftsunfähige oder in ihrer in einem mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Sachbereich teilweise beschränkte
Arbeitnehmer nur für solche Arbeitsbereiche ein Arbeitsverhältnis errichten, die sie
infolge ihres Gesundheitszustandes dauerhaft und kontinuierlich ausüben können.
Die Arbeitsverrichtung der Arbeitnehmer ist ständig und so zu beaufsichtigen,
dass die Bewahrung der gesunden und sicheren Arbeitsbedingungen
gewährleistet ist. Gemäß Abschnitt XX § 209 des Gesetzes Nr. C von 2012 über das
Strafgesetzbuch ist eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zur Beschäftigung
von Personen unter achtzehn Jahren strafbar.
32. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn ein
angemessener Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung
und Unterbringung, sowie eine stetige Verbesserung der
Lebensbedingungen gewährleistet?
Ein angemessener Lebensstandard wird grundsätzlich gewährleistet (vgl.
Artikel XX und XXII der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
a) Welche konkreten Maßnahmen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Ungarn unternommen, um die Verwirklichung dieses Rechts zu
gewährleisten?
Die Verfassung erwähnt besonders die Fälle der Mutterschaft, der Krankheit, der
Invalidität, der Behinderung, des Waisen- und Witwenstandes und der ohne
eigenes Verschulden eingetretenen Arbeitslosigkeit als Berechtigungsgrundlage für
eine soziale Beihilfe. Der verfassungsrechtliche Schutz der sozialen Rechte wird
in Dutzenden von Gesetzen und Regierungsverordnungen bzw. in zahlreichen
Formen der finanziellen Beihilfe umgesetzt.
b) Wie viele Menschen leiden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn
an Hunger, und welche Maßnahmen sind der Bundesregierung bekannt,
um die Menschen in Ungarn vor Hunger zu schützen?
Laut der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) fällt Ungarn
unter die Kategorie der Staaten, in denen weniger als fünf Prozent der
Bevölkerung hungern. Etwa 300 000 Ungarn sind von Hunger gefährdet. Die
Aufmerksamkeit wird seit einigen Jahren auf die Kinderarmut gelenkt: Nach Einschätzung
der privaten ungarischen Stiftung „Gyermekétkeztetési Alapítvány“ hungern
30 000 bis 50 000 ungarische Kinder jeden Tag, an den Wochenenden und
anderen schulfreien Tagen etwa 20 000. Eine Gegenmaßnahme der Regierung ist das
Angebot von drei kostenlosen Mahlzeiten an Schultagen für Kinder von
bedürftigen Familien.
c) Inwiefern wird in Ungarn seitens der Regierung auf eine Verbesserung
der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von
Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen
Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen
Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform
landwirtschaftlicher Systeme hingewirkt (vgl. Artikel 11 UN-Sozialpakt)?
Die marktwirtschaftlichen Akteure der Erzeugung, Haltbarmachung und
Verteilung von Lebensmitteln werden in Ungarn auf Regierungsebene durch die
„Behörde für Sicherheit der Lebensmittelkette (Nébih)” zentral kontrolliert. Nébih
koordiniert auch die entsprechenden Bildungsmaßnahmen der
Behördenmitarbeiter und der Akteure der Lebensmittelbranche. Die sichere und qualitative
Lebensmittelversorgung ist eine ausdrückliche Bestrebung der ungarischen Regierung.
33. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht aller in Ungarn
lebenden Menschen auf das für sie erreichbare Höchstmaß an körperlicher
und geistiger Gesundheit gewährleistet?
Laut Artikel XX der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011 hat jeder das
„Recht auf Gesundheit von Körper und Geist“.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn die erforderlichen
Maßnahmen vollzogen:
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit und
zur gesunden Entwicklung des Kindes,
Innerhalb des ungarischen Gesundheitswesens ist die Behandlung von
Säuglingen und Kindern flächendeckend organisiert und mit der notwendigen
medizinischen Technologie ausgestattet. Jedes ungarische Neugeborene ist einem
Kinderarzt des staatlichen (kostenfreien) Gesundheitswesens zugewiesen sowie einer
Mitarbeiterin des Jugendschutzes, die die verbindlichen periodischen
Untersuchungen und Impfungen des Kindes koordiniert bzw. durchführt.
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und Arbeitshygiene,
Laut Artikel XVII der Ungarischen Verfassung hat jeder Arbeitnehmer das Recht
auf Arbeitsbedingungen, die seine Gesundheit, Sicherheit und Würde achten.
Ungarn setzt dieses Prinzip mit einem flächendeckenden Netz von
Arbeitsschutzbehörden um, die in die „Regierungsbehörden“ der 19 Komitate und der 23
Budapester Bezirke eingegliedert sind.
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer,
endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten,
Die zentrale Stelle der Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer
und endemischer Krankheiten bzw. Berufskrankheiten ist der dem für das
Gesundheitswesen zuständigen Minister untergeordnete „Nationale Dienst für
Volksgesundheit“ (ÁNTSZ), der seine Kompetenzen in Kooperation mit den
„Regierungsämtern“ landesweit ausübt.
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jeden im Krankheitsfall den
Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung
sicherstellen (vgl. Artikel 12 UN-Sozialpakt)?
Die Voraussetzungen für den Genuss medizinischer Einrichtungen und die
ärztliche Betreuung ist im Falle einer Erkrankung für jeden Staatsbürger
sichergestellt. Ein Versorgungsnetz von Krankenhäusern, Polikliniken und
Familienarztpraxen steht zur Verfügung, ergänzt von einer gedeihenden privaten Versorgung.
34. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht auf
Bildung eines jeden umgesetzt?
a) Inwieweit werden in Ungarn im Rahmen der Schul- und
Hochschulbildung Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und
allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen gefördert?
b) Ist der Grundschulunterricht für jeden Pflicht und allen unentgeltlich
zugänglich?
c) Sind die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich
des höheren Fach- und Berufsschulwesens allgemein verfügbar und
zugänglich (insbesondere durch Unentgeltlichkeit)?
d) Ist der Hochschulunterricht jedem gleichermaßen entsprechend der
eigenen Fähigkeiten zugänglich (insbesondere durch Unentgeltlichkeit)?
e) Wird eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht
besucht oder nicht beendet haben, gefördert und vertieft, und wenn ja,
welche konkreten Maßnahmen werden zu diesem Zweck umgesetzt?
f) Inwieweit ist die Freiheit der Eltern und ggf. des Vormunds oder Pflegers
gewährleistet, die Schule zu wählen
(vgl. Artikel 13 UN-Sozialpakt und Artikel 26 AEMR)?
Die Fragen 34 bis 34f werden gemeinsam beantwortet.
Das Recht auf Bildung ist in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl.
Artikel XI, XVI, XXIV der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011). Ungarn ist
Vertragspartei der Konvention der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) gegen Diskriminierung im
Bildungswesen (1960) und erstattet über die Umsetzung der Konvention regelmäßig
Bericht. Ungarn hat zuletzt 2017 der UNESCO ebenfalls einen Bericht zur
Umsetzung der UNESCO-Empfehlung über Erziehung für internationale
Verständigung, Zusammenarbeit und Frieden sowie Erziehung bezüglich der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (1974) vorgelegt.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
35. Liegt nach Kenntnis der Bundesregierung ein durch die ungarische
Regierung ausführlich ausgearbeiteter Aktionsplan und dessen Annahme vor, der
die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen
allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan
festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht (vgl. Artikel 14 UN-Sozialpakt)?
Die allgemeine und unentgeltliche Schulpflicht wird durch die Ungarische
Verfassung und das Bildungsgesetz garantiert.
36. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn das Recht
a) am kulturellen Leben teilzunehmen gewährleistet,
b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner
Anwendung teilzuhaben gewährleistet,
c) der Schutz der geistigen und materiellen Interessen der Urheber von
Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst gesichert
(vgl. Artikel 15 UN-Sozialpakt und Artikel 27 AEMR)?
Diese Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel X der
Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011) und bezüglich c) durch Gesetz
Nr. XCIII/2016 (gültig seit 5. Juli 2016) „über den gemeinsamen Umgang mit
Urheberrechten und mit anderen, mit den Urheberrechten verknüpften Rechten“
geregelt.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
37. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der ungarischen
Regierung die erforderlichen Schritte unternommen zum Zweck der
a) Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft;
b) Achtung der für wissenschaftliche Forschung und schöpferische Tätigkeit
unerlässlichen Freiheit;
c) Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und
Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet
(vgl. Artikel 15 UN-Sozialpakt)?
Es besteht eine grundsätzliche Förderung der Wissenschaft (vgl. Artikel X, XXVI
der ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Im Gesetz Nr. LXXVI/2014 wird das Recht zur wissenschaftlichen Forschung,
Entwicklung und Innovation und die Verbreitung der wissenschaftlichen
Ergebnisse gewährleistet.
Im Wissenschaftsbereich fördert unter anderem das Nationale Amt für
Forschung, Entwicklung und Innovation (NKFIH) den internationalen Austausch.
Ungarn unterhält zurzeit mit 37 Ländern bilaterale wissenschaftliche und
technologische Kooperationen. Mit weiteren neun Ländern hat Ungarn institutionelle
wissenschaftliche und technologische Vereinbarungen abgeschlossen.
Im Kulturbereich fördert unter anderem der Nationale Kulturfonds (NKA) den
internationalen Austausch. Auf der 21. Generalversammlung der Vertragsstaaten
des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der
Welt und der 12. außerordentlichen Sitzung des Welterbekomitees am 14. und
15. November 2017 in Paris hat die ungarische Regierung sich erfolgreich um
einen Sitz im Welterbekomitee der UNESCO und um die Position des
Berichterstatters der 42. Sitzung des Welterbekomitees in Manama/Bahrain (24. Juni –
4. Juli 2018) beworben. Auf der 30. Generalversammlung der Internationalen
Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (International
Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property,
ICCROM) wurde im November 2017 der Antrag der ungarischen Regierung auf
Wiederaufnahme angenommen. Ungarn wurde erstmals im Jahr 1993 Mitglied
von ICCROM, hatte aber zum 31. Dezember 2012 seine Mitgliedschaft
gekündigt. Seit 2013 ist Ungarn Vertragsstaat des Erweiterten Teilabkommens der
Kulturrouten des Europarats.
Die Bundesregierung hat bereits im April 2017 ihre Sorge bezüglich der
Änderung des ungarischen Hochschulgesetzes ausgedrückt und die
Wissenschaftsfreiheit als hohes Gut herausgehoben. Die Bundesregierung hofft, dass der
Lehrbetrieb an der Central European University weitergeführt werden kann.
38. Inwieweit wird in Ungarn der volle und gleichberechtigte Genuss aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen in
vollem Umfang, wie in der UN-Behindertenrechtskonvention, dargelegt
gefördert, geschützt und gewährleistet (durch politische, Verwaltungs- und
gesetzgeberische Maßnahmen unter aktivem Einbezug der Betroffenen) und
die Achtung der ihnen innewohnenden Würde gefördert, vor allem in Bezug
auf
a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner
individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu
treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
b) die Nichtdiskriminierung;
c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in
die Gesellschaft;
d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit
Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen
Vielfalt und der Menschheit;
e) die Chancengleichheit;
f) die Zugänglichkeit;
g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit
Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der ungarischen
Regierung Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die
Fortschritte, die hinsichtlich der Beachtung der oben genannten Rechte
erzielt wurden, vorgelegt, und wenn ja, wann wurde welcher Bericht
welchen Inhalts vorgelegt?
Diese Rechte sind in der Ungarischen Verfassung verankert (vgl. Artikel XV;
XIX, XXVI der Ungarischen Verfassung vom 25. April 2011).
Daneben trat Ungarn im Jahre 2007 dem Übereinkommen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen bei (CRPD, kurz: „Behindertenrechtskonvention“,
vom 13. Dezember 2006, Inkrafttreten: 3. Mai 2008) sowie – im gleichen Jahr –
dem Zusatzprotokoll zur Behindertenrechtskonvention (OP-CRPD, Inkrafttreten:
3. Mai 2008).
Bezüglich der Buchstaben a bis h wird ergänzend darauf verwiesen, dass Ungarn
im Jahre 1974 dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (ICESCR, vom 16. Dezember 1966, kurz: „Sozialpakt“; in Kraft
getreten: 3. Januar 1976) sowie – im gleichen Jahr – dem Internationalen Pakt über
Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR, vom 16. Dezember 1966, kurz:
„Zivilpakt“; in Kraft getreten: 23. März 1976) beigetreten ist.
Hinsichtlich Buchstabe e wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
Hinsichtlich Buchstabe h wird ergänzend darauf verwiesen, dass Ungarn im Jahre
1991 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (CRC, vom 20.
November 1989, Inkrafttreten: 2. September 1990) sowie im Jahre 2010 den
Zusatzprotokollen zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (sog. „Protocol
on the Involvement of Children in Armed Conflict”, OP-CRC-AC, Inkrafttreten:
12. Juli 2002 und dem „Protocol on the Sale of Children, Child Prostitution and
Child Pornography”, OP-CRC-SC, Inkrafttreten: 18. Januar 2002) beigetreten ist.
Hinsichtlich der Kenntnis der Bundesregierung zu Berichten der ungarischen
Regierung über die von der ungarischen Regierung getroffenen Maßnahmen und
über die Fortschritte, die hinsichtlich der Beachtung der in Frage 38 genannten
Rechte erzielt wurden, wird insofern ergänzend auf die Antwort zu Frage 39
verwiesen.
Des Weiteren wird zu Einzelfällen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
39. Inwieweit finden in Ungarn nach Kenntnis der Bundesregierung
Maßnahmen zur Verwirklichung der oben genannten Rechte statt (beispielsweise
Abschluss von Übereinkommen, Annahme von Empfehlungen, Gewährung
technischer Hilfe, Abhaltung regionaler Fachtagungen)?
In Ungarn existieren nach Kenntnis der Bundesregierung verschiedene
Instrumente zum Schutze der Menschenrechte.
So ratifizierte Ungarn (bzw. Beitritt im Rahmen der Akzession) unter anderem
14 zentrale internationale Menschenrechtsinstrumente:
Titel: Ungarn Vertragspartei – durch
Ratifikation/ Akzession – seit:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung, kurz VN-Rassendiskriminierungskonvention;
internationale Abkürzung: ICERD, Inkrafttreten: 4. Jan. 1969
1967
Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR, vom
16. Dezember 1966, kurz: „Zivilpakt“; Inkrafttreten: 23. März 1976
1974
Zusatzprotokoll I zum Zivilpakt, ICCPR-OP1, vom 16. Dezember 1966,
Inkrafttreten: 1976
1988
Zusatzprotokoll II zum Zivilpakt ICCPR-OP2, aiming at the abolition of
the death penalty, vom 15. Dezember 1989, Inkrafttreten: 1991
1994
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
ICESCR, vom 16. Dezember 1966, kurz: „Sozialpakt“; in Kraft getreten:
3. Januar 1976
1974
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau, CEDAW, kurz: „Frauenrechtskonvention“, Inkrafttreten: 3.
September 1981
1980
Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention, OP-CEDAW, Inkrafttreten:
22. Dezember 2000
2000
VN-Antifolterkonvention, CAT vom 10. Dezember 1984, Inkrafttreten:
26. Juni 1987
1987
Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention, OPCAT, Inkrafttreten: 22.
Juni 2006
2012
VN-Kinderrechtskonvention, CRC, vom 20. November 1989,
Inkrafttreten: 2. September 1990
1991
Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention, sog. Protocol on the
Involvement of Children in Armed Conflict, OP-CRC-AC, Inkrafttreten:
12. Juli 2002
2010
Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention, sog. Protocol on the
Sale of Children, Child Prostitution and Child Pornography, OP-CRC-
SC, Inkrafttreten: 18. Januar 2002
2010
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
CRPD, kurz: „Behindertenrechtskonvention“ vom 13. Dezember 2006,
Inkrafttreten: 3. Mai 2008
2007
Zusatzprotokoll zur Behindertenrechtskonvention, OP-CRPD,
Inkrafttreten: 3. Mai 2008
2007
Daneben hat Ungarn unter anderem folgende regionale
Menschenrechtsabkommen unterzeichnet:
die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950,
Ratifizierung: 5. November 1992;
die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 mit dem Protokoll zur
Änderung der Europäischen Sozialcharta vom 21. Oktober 1991, Ratifizierung:
20. April 2009 bzw. 1. Juni 2005;
die Europäische Grundrechtecharta vom 7. Dezember 2000, Inkrafttreten: am
1. Dezember 2009, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon (vgl. Artikel 6 EUV);
das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
vom 1. Februar 1995, Ratifizierung: 25. September 1995;
die Europäische Antifolterkonvention vom 26. November 1987, Ratifizierung:
4. November 1993.
Der Beitritt zu den genannten Instrumenten zum Schutze der Menschenrechte
geht einher mit der Verpflichtung zum Beitritt zu entsprechenden Kontroll- und
Überwachungsgremien, bzw. -Komitees und entsprechenden Berichtspflichten.
Insofern wird besonders auf den sogenannten Ombudsmann für Grundrechte
(„Commissioner for Fundamental Rights on the activities of the OPCAT National
Preventive Mechanism“) in Ungarn verwiesen, der gemäß Artikel 30 der
Ungarischen Verfassung seine Tätigkeit zum Schutze der Grundrechte versieht. Danach
untersucht der Ombudsmann die ihm in Verbindung mit den Grundrechten zur
Kenntnis gelangten Missstände selbst oder kann sie untersuchen lassen bzw. regt
zu ihrer Beseitigung allgemeine oder individuelle Maßnahmen an. Er gehört –
gemäß der Verfassung – keiner Partei an und betreibt keine politische Tätigkeit.
Der Ombudsmann für Grundrechte erstattet dem Parlament über seine Tätigkeit
jährlich Bericht.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]