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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kindesentführungen ins Ausland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/329)

Anzahl erfolgreicher Rückführungen sein 2001; zahlreiche Einzelfragen zu Verfahren und Verfahrenshindernissen betr. Anwendung und Umsetzung des Haager Kindesentführungsübereinkommens, Unterstützung betroffener Elternteile<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

09.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/84319.02.2018

Kindesentführungen ins Ausland

des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nach Einschätzung der Fragesteller ist die bisherige Rückführungspraxis von entführten Kindern nach Deutschland unbefriedigend. Das gilt insbesondere für Entführungszielstaaten, in denen die Rechtsstaatlichkeit als fragil und die zuständigen Gerichte nicht als unabhängig gelten. Betroffene Elternteile wissen oftmals nicht von den eingeschränkten Erfolgsaussichten ihres Rückführungsantrags und werden daher regelmäßig enttäuscht. Damit einher geht unter Umständen auch eine jahrelange Phase des Unwissens, Wartens und der seelischen Erschöpfung. Von etwaigen Schäden für die entführten Kinder ganz abgesehen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/329 ausführlich auf die rechtliche Situation im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) hingewiesen. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Vorbemerkung (ebd.), dass sie das HKÜ „aufgrund der inzwischen in mehr als 25 Jahren gemachten Erfahrungen als ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kindesentziehung und zur Abhilfe im konkreten Einzelfall“ ansieht. Entführungszielstaaten obliegen jedoch in diesem Zusammenhang administrativen Pflichten, die davon unberührt sind. Hierbei sind vor allem die Suche nach dem Kind, der Schutz des Kindes und der freie Zugang zum Kind für beide Elternteile zu nennen (vgl. Artikel 7 Satz 3 Buchstabe a, b, f HKÜ).

In einigen Antworten weicht die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller einer konkreten Beantwortung aus.

Daher halten die Fragesteller folgende Nachfragen für notwendig.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wie schätzt die Bundesregierung infolge dieser Erfahrungen die Chancen für eine erfolgreiche Rückführung von entführten deutschen Kindern aus HKÜ-Staaten ein? Falls die Bundesregierung die Chancen als gering einschätzt, hält es die Bundesregierung für erforderlich, den betroffenen Elternteilen bereits zu Beginn des Antrags auf diesem Umstand hinzuweisen?

2

Hat die Bundesregierung bezogen auf die Fragen 4 und 5 der ursprünglichen Kleinen Anfrage grundsätzlich Kenntnis über erfolgreiche Rückführungen? Falls ja, über wie viele (bitte nach Jahren seit 2001 und Entführungszielstaaten aufschlüsseln)?

3

Ist der Bundesregierung der Bericht des ARD-Magazin „REPORT MAINZ“ vom 10. Mai 2017 bekannt, in dem der stellvertretende Justizminister der Ukraine Serhij Petuchow aussagt, dass im Zuge von 33 Rückführungsanträgen bisher kein einziges Kind nach Deutschland zurückgeführt werden konnte (www.swr.de/report/entfuehrte-kinder-entrechtete-vaeter-warum-internationale-abkommen-ueber-kindesentzug-nicht-funktionieren/-/id=233454/did=19505890/nid=233454/v8yiff/index.html)?

4

Wie schätzt die Bundesregierung ihre Unkenntnis bezüglich Frage 9 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/329) ein, wonach sie keine Kenntnis über Staaten hat, die sich im Bereich der Kinderentführungen „grundsätzlich nicht an geschlossene zwischenstaatliche Abkommen halten“, im Kontext der in Frage 3 zitierten Aussagen des stellvertretenden Justizministers der Ukraine, und sieht sie Änderungsbedarf?

a) Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der Regelung in ihrer Antwort zu Frage 8d?

b) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in dem die Gerichte des Entführungszielstaates und nicht die Gerichte am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des entführten Kindes widerrechtlich ein Sorgerechtsverfahren durchgeführt haben? Falls ja, wie bewertet die Bundesregierung dies, und was tut sie dagegen?

c) Was unternimmt die Bundesregierung, wenn gerichtliche Rückführungsanordnungen im Zielland nicht vollstreckt und deutsche Gerichtsurteile von den Behörden in den Entführungszielstaaten ignoriert werden?

5

Hält die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrer Antwort zu den Fragen 8g und 8h auf Bundestagsdrucksache 19/329 die Rechtsstaatlichkeit in allen HKÜ-Staaten für gegeben? In welchen HKÜ-Staaten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Entscheidungen über Kinderrückführungsanträge?

6

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen entführte deutsche Kinder im Ausland verschwunden sind? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um jene Kinder aufzuspüren (bitte nach Entführungszielstaat und Anzahl der Fälle aufschlüsseln)?

7

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Behörden des Entführungszielstaates die Suche und Zugänglichmachung des entführten Kindes für den zurückgelassenen Elternteil verweigern? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um dagegen vorzugehen?

8

Welche Erfüllungshindernisse hat die Bundesregierung bisher nachweislich benannt und/oder beseitigt, wie es in Artikel 7 Buchstabe i HKÜ geregelt ist (bitte nach Entführungszielstaaten aufschlüsseln)?

9

Sind der Bundesregierung Beschwerden von Antragstellern im Zuge des HKÜ-Rückführungsverfahrens bekannt? Falls ja, welche, und wie begegnet die Bundesregierung diesen?

10

Können Antragsteller Verstöße von Entführungszielstaaten gegen das HKÜ bei der Bundesregierung melden? Falls ja, wie viele Verstöße wurden der Bundesregierung seit 2010 gemeldet (bitte nach Entführungszielstaaten aufschlüsseln)?

11

Was unternimmt die Bundesregierung, wenn deutsche Antragsteller im Zielland nachweislich institutioneller Gewalt, systematischer Repression und Entrechtung ausgesetzt sind?

12

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Akten in zivilen HKÜ-Kindschaftssachen mit Rücksichtnahme auf internationale Beziehungen geschwärzt wurden? Falls ja, wieso war das notwendig, wenn die Bundesregierung keine Kenntnisse über Staaten hat, „die sich grundsätzlich nicht an geschlossene zwischenstaatliche Abkommen halten, wenn es um die Rückführung von entführten Kindern geht“?

13

Welche Probleme treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umsetzung der eingangs erwähnten, administrativen Pflichten im Zuge des HKÜ-Verfahrens auf?

14

Wie stellt die Bundesregierung bei einem langwierigen Verfahren den Zugang des zurückgelassenen Elternteils zum Kind im Entführungszielland sicher?

15

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die administrativen Pflichten der zentralen Behörde nach Artikel 7 HKÜ vernachlässigt wurden und die Antragsteller infolge dessen notgedrungen die Aufgaben selbst übernehmen mussten? Falls ja, was hat die Bundesregierung in diesen Fällen unternommen?

16

Sind der Bundesregierung Entführungsfälle bekannt, in denen gegen die vertraglich „gebotene Eile“ (Artikel 11 HKÜ) dergestalt verstoßen wurde, dass die Rückführungsverfahren jahrelang verschleppt und die Rückführungen infolge dessen abgelehnt wurden, weil sich das Kind am neuen Aufenthaltsort eingelebt hatte?

17

Wie viele HKÜ-Verfahren von mehr als einem Jahr Dauer gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren (bitte nach Verfahrenslänge in Jahren und Entführungszielstaaten aufschlüsseln)?

18

Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, falls HKÜ-Verfahren länger als ein Jahr andauern, im Hinblick auf die betroffenen Elternteile und das Verfahren selbst?

19

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung behördliche Kommunikations- und Verbreitungsmechanismen, welche die von Kindesentführung betroffenen Mütter und Väter darin unterstützen, auf freiwilliger Basis miteinander Kontakt aufzunehmen, Erfahrungen auszutauschen und einander in der existenziellen Not des Kindesverlustes beizustehen?

20

Sind der Bundesregierung Aussagen von zuständigen Beamten oder Weisungen in den zuständigen deutschen Behörden bekannt, wonach es nicht wünschenswert sei, dass betroffene Eltern von jeweils anderen HKÜ-Fällen erfahren und sich dann gemeinsam positionieren (den Fragestellern liegt ein Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 3. Juni 2015 mit dem Aktenkennzeichen II 3 - 9311/1-3-2-23 80/2015 vor, in dem es heißt: „Verschärft wird dies dadurch, dass die beiden Antragsteller mittlerweile (seit Februar 2015) von dem jeweils anderen Rückführungsverfahren Kenntnis erlangt haben und sich nun auch gemeinsam positionieren“)? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung?

21

Welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bietet die Bundesregierung den Antragstellern an, um die anfallenden Kosten (z. B. für Reisen, Rechtsbeistand, Übersetzungen und Kindessuche) zu decken, damit die betroffenen Elternteile ihre Rechte bei Rückführungsverfahren wahrnehmen können?

22

Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung in Bezug auf Kindesrückführungen auf dem reinen Verwaltungsweg nach Artikel 18 HKÜ gemacht, insbesondere im Hinblick auf Staaten mit fragiler Rechtsstaatlichkeit?

23

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Kindesämter bzw. Sozialdienste im Entführungszielstaat fallbezogene Gutachten erstellt haben?

a) Welche Gründe werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Normalfall für die Erstellung von Gutachten aufgeführt?

b) Ist die Erstellung eines Gutachtens im Entführungszielstaat nach Ansicht der Bundesregierung mit dem HKÜ-Verfahren rechtlich vereinbar? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?

c) Wie bewertet die Bundesregierung die Erstellung von Gutachten von Kindesämtern bzw. Sozialdiensten im Entführungszielstaat ohne die Beteiligung und Anhörung des zurückgelassenen Elternteils?

Berlin, den 14. Februar 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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