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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kontrolle der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes

Umfang der Blutgewinnung, Eigenkapital und Rückstellungen der DRK-Blutspendedienste, Plausibilität der DRK-Angaben, finanzielle Privilegien gemeinnütziger Kapitalgesellschaften (gGmbH), Gemeinnützigkeit des DRK, öffentliche Zuwendungen, Finanzprüfung, Bezahlung des Managements, Höhe und Verwendung von Überschüssen, diesbzgl. Transparenz, Anwendung des Kartellrechts<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

04.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/121414.03.2018

Kontrolle der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes

der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Über 70 Prozent des Bedarfs an Blutprodukten in Deutschland deckt das Deutsche Rote Kreuz e. V. (DRK) mit seinen sechs regionalen Blutspendediensten (Das Jahrbuch 2016 des DRK). Bis zu 200 000 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleisten zusammen mit den Beschäftigten und vielen Helferinnen und Helfern häufig in Einrichtungen der Kommunen diese wichtige Aufgabe des Gemeinwohls (ebenda). Während staatliche, kommunale oder private Blutspendedienste den Spenderinnen und Spendern meist eine Aufwandsentschädigung von 20 bis 25 Euro zahlen, gibt es beim DRK keine vergleichbare Zahlung (www.merkur.de/leben/gesundheit/viel-geld-laesst-sich-blut-sperma-oder- mutter milch-verdienen-zr-8176986.html).

Das DRK genießt noch weitere Vergünstigungen. So werden Medienanzeigen zur Spenderakquise kostenfrei geschaltet und öffentlichen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt (www.drk-kehl.de/angebote/blutspendedienst/fragen-zur- blutspende.html). Als gemeinnützige Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) genießen die Blutspendedienste zudem steuerliche Vergünstigungen gegenüber privatrechtlichen Anbietern. Große Konzerne wie die Deutsche Bank und thyssenkrupp AG können etwa im Rahmen der Kooperationsinitiative „Helfende Hände“ ihr soziales Engagement beweisen (www.drk-blutspende. de/helfende-haende/corporate-social-responsibility.php).

Nach den Angaben des DRK werden die Blutspenden ausschließlich zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt und etwa beim DRK-Blutspendedienst West im Jahr 2016 bei Kosten von 141,91 Euro gerade 143,34 Euro eingenommen (www.blutspendedienst-west.de/_pdf/jahresbericht_2016_web.pdf). Eventuelle Überschüsse werden nach eigener Aussage satzungsgemäß innerhalb kurzer Zeit für notwendige Reinvestitionen und Modernisierungen im Rahmen des Zweckbetriebs verwendet (www.drk-blutspende.de/blutspendedienste/gemeinnuetzigkeit- und-gesellschaftliche-verantwortung.php). Trotzdem belaufen sich die Vermögen der Blutspendedienste nach Angaben des „stern“ auf fast 600 Mio. Euro.

Kommerzielle Anbieter erhalten keine Steuervergünstigungen, können nicht auf Freiwillige zurückgreifen, zahlen den Spenderinnen und Spendern die Aufwandsentschädigung und können trotzdem einen – steuerpflichtigen – Gewinn erwirtschaften. Die Zeitschrift „stern“ resümierte in ihrer Ausgabe vom 2. November 2017: „Die Rahmendaten legen also nahe, dass beim DRK von den Einnahmen deutlich mehr übrig bleibt. In den Geschäftsberichten sucht man den Profit aber vergebens.“ Iris Röthig, die Chefredakteurin der Zeitschrift „Wohlfahrt intern“ spricht daher von einer „Vermögensverwaltung mit angeschlossenem Blutspendedienst“. In der Folge wurde auch die Gemeinnützigkeit in Frage gestellt (stern vom 2. Januar 2017).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

In welchem Gesamtvolumen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Blutspendediensten des DRK jährlich Blutprodukte umgesetzt?

2

Wer überprüft die Plausibilität der DRK-Angaben zu den anfallenden Kosten für die Blutentnahmen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen?

3

Sind der Bundesregierung begründete Zweifel an der Plausibilität der Eigenkostenaufstellungen bekannt? Inwiefern hielte die Bundesregierung Preissenkungen bei Blutprodukten für wünschenswert?

4

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Eigenkapital und Rückstellungen der DRK-Blutspendedienste (bitte für die sechs Blutspendedienste einzeln auflisten)?

5

Welche steuerlichen und anderen finanziellen Vorteile haben gGmbHs gegenüber nicht als gemeinnützig anerkannten Kapitalgesellschaften und welche gegenüber als gemeinnützig anerkannten Vereinen?

6

Welche Kriterien gelten für die Einschätzung der Gemeinnützigkeit, und inwiefern hegt die Bundesregierung Zweifel an der Gemeinnützigkeit der DRK-Blutspendedienste? Inwiefern wäre die Gemeinnützigkeit infrage zu stellen, wenn sich die Angaben zu den Aufwendungen für die Blutspenden als überhöht erweisen würden?

7

Wie viele öffentliche Gelder erhielt das DRK nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren? Aus welchen Haushaltsposten speiste sich der Mittelzufluss, und in welchen Geschäftsbereichen des DRK wurden sie eingesetzt/verbucht?

8

Wer prüft die direkten und indirekten Finanzströme zwischen den Blutspendediensten und anderen Bereichen des DRK (inklusive Wirtschaftlichkeit bei Miet-, Honorar-, Sachkosten- oder anderen Zahlungen)? Sind der Bundesregierung entsprechende Prüfergebnisse bekannt, und falls ja, was besagen diese?

9

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gehälter der wichtigsten DRK-Manager des DRK-Bundesverbandes, der DRK-Landesverbände und der DRK-Blutspendedienste?

10

Inwiefern bestätigt die Bundesregierung die in der Zeitschrift „stern“ vom 2. November 2017 getroffene Aussage, dass für ein börsennotiertes Unternehmen bei der Höhe der Überschüsse und deren Verwendung bis hin zur Bezahlung des Managements mehr Transparenz vorgeschrieben ist als beim DRK, das auch auf öffentliche und Spendergelder angewiesen ist? Inwiefern darf ein privatwirtschaftliches Unternehmen durch Ausgliederungen Transparenzvorschriften unterlaufen? Inwiefern sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf gGmbHs und insbesondere im Hinblick auf die DRK-Blutspendedienste?

11

Inwiefern sollte den Mitgliedsorganisationen des DRK erlaubt werden, Überschüsse in anderen DRK-Organisationen zur Verbesserung von Versorgung oder besserer Bezahlung von Beschäftigten einzusetzen?

12

Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung bei Blutspendediensten und -unternehmen das Kartellrecht anzuwenden (bitte begründen)?

Berlin, den 13. März 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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