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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

09.05.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/140719.03.2018

Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Anke Domscheit-Berg, Andrej Hunko, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Recht auf Nachzug von Familienangehörigen zu anerkannten Flüchtlingen, insbesondere subsidiär Schutzberechtigten, ist Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Dabei werden Unterschiede in der Verwaltungspraxis bei der Vergabe von Visa zum Familiennachzug oft nicht wahrgenommen.

Nach Erfahrung der Fragestellerinnen und Fragesteller gibt es nicht nur massive gesetzliche Hindernisse beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, sondern es treten vermehrt praktische Hindernisse auch bei der Realisierung des unbestrittenen Rechts auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten auf. Insbesondere bei anerkannten Flüchtlingen aus Eritrea beobachten die Fragestellerinnen und Fragesteller mit großer Sorge immer neue Hürden, die das Verfahren für die Betroffenen erschweren oder gar verunmöglichen. Dabei geht es um die Verfahren an den deutschen Botschaften in Asmara, Addis Abeba und Khartum. Die deutsche Botschaft in Khartum, Sudan, bietet nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller keine offene Terminliste an. Das bedeutet, nach Angaben von Betroffenen gegenüber den Fragestellern, dass Familienangehörige praktisch immer auf die Freischaltung eines Onlinetermins warten müssen.

Nach Berichten der Schweizer Flüchtlingshilfe gibt es ebenso Schwierigkeiten bei der Passausstellung für ohne Pass geflohene und desertierte Eritreer, da in diesem Fall die eritreischen Botschaften ein „Schuldeingeständnis“, einen sogenannten letter of regret, verlangen sowie eine Erklärung, dass der Unterzeichner bereit sei, eine „angemessene Strafe“ zu akzeptieren. Es handelt sich um eine Bereitschaftserklärung, „eine allfällige Bestrafung anzunehmen“, (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/170601-eri-khartoum-pass.pdf). Darüber hinaus wird von den Betroffenen eine Verpflichtung zur Zahlung der „2-Prozent-Steuer“ verlangt. Bei Nichtbezahlung wird immer wieder mit Repressalien, wie zum Beispiel dem Entzug staatlicher Leistungen an in Eritrea verbliebene Angehörige, gedroht (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/eritrea-ausstellung-von-paessen-auf-der-eritreischen-botschaft-im-sudan.pdf).

Für den Fall, dass zwei eritreische Staatsangehörige ihre Ehe auf religiöse Art geschlossen, aber nicht standesamtlich registriert haben lassen, verlangen die deutschen Botschaften die Nachregistrierung der religiösen Ehe. Das Auswärtige Amt steht nach Kenntnis der Fragesteller inzwischen auf dem Standpunkt, dass zwar die religiösen Ehen auch ohne zivilrechtliche Nachregistrierung gültig sind, dass aber die zivilrechtliche Nachregistrierung erforderlich ist, um Zweifel an der Echtheit der eritreischen religiösen Eheurkunden zu beseitigen. Dies stellt die Betroffenen vor große Schwierigkeiten, da sie bereits aus Eritrea geflohen sind und zurückgebliebene Angehörige nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller oft große Bedenken haben, mit den eritreischen Behörden in Kontakt zu treten. Im Mai 2015 führte die eritreische Regierung den neuen Civil Code ein. Hiernach sind religiöse Eheschließungen ins amtliche Eheregister einzutragen. Diese gesetzliche Regelung wird aber in der tatsächlichen eritreischen Behördenpraxis oft nicht umgesetzt. Im EASO-Bericht vom Mai 2015, Nummer 6.7, heißt es: „Religiös geschlossene Heiraten werden in Eritrea anerkannt. Die Ausstellung einer behördlichen Heiratsurkunde ist nicht nötig, der Eintrag ins Register der Kebabi-Verwaltung hingegen schon“ (Seite 56). Die Kebabi-Verwaltung führt ein Melderegister, welches unabhängig vom Zivilregister für Eheschließungen besteht. Gemäß Artikel 64 Absatz 1 des eritreischen Civil Codes muss ein eritreisches Gericht die Nachregistrierung einer religiös geschlossenen Ehe genehmigen, sofern seit der Eheschließung zwei Jahre vergangen sind. Auch dieses gesetzliche Erfordernis der Einschaltung des Familiengerichts wird in Eritrea im Allgemeinen nicht praktiziert, wenn es zur Nachregistrierung einer religiösen Ehe im Zivilregister kommt.

Artikel 11 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 sieht vor, dass wenn ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen kann, der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen zu prüfen hat. Die Ablehnung des Antrags auf Familiennachzug darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Ablehnende Visaentscheidungen der deutschen Botschaften bei eritreischen Visumantragstellern setzen sich aber regelmäßig nicht mit der Beweiserleichterung nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 3002/86/EG auseinander. Eritreische Visumantragsteller und -antragstellerinnen außerhalb von Eritrea machen regelmäßig geltend, dass es ihnen persönlich nicht zuzumuten ist, zwecks Beschaffung weiterer Personenstandsurkunden nach Eritrea zurückzukehren. Sie machen außerdem regelmäßig geltend, dass sie es Verwandten und sonstigen Vertrauenspersonen nicht zumuten können, zwecks nachträglicher Beschaffung von Personenstandsurkunden bei den eritreischen Inlandsbehörden mit einer Vollmacht vorzusprechen, da diese Hilfspersonen willkürliche Nachteile und Diskriminierungen bis hin zur Inhaftierung befürchten müssten, weil sie die Visumantragsteller nach deren illegaler Ausreise aus Eritrea unterstützen. Die Ablehnung des Antrags auf Familiennachzug darf nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller deshalb nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden.

In einer den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden E-Mail des Auswärtigen Amts vom 20. Dezember 2017 heißt es, dass es für die rechtliche Abstammung (insbesondere in der Beziehung zum Vater) darauf ankomme, ob ein Kind in einer gültigen Ehe geboren wurde. Diese Formulierung wird den unterschiedlichen Lebensformen, in denen Menschen Familien gründen, nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gerecht und baut insbesondere für im Rahmen von nichtstandesamtlichen Trauungen geschlossene Ehen oder uneheliche Lebensgemeinschaften massive Hürden für den Familiennachzug auf.

Der Umfang des Familiennachzugs zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen ist vor dem Hintergrund dieser praktischen Probleme trotz des klaren Rechtsanspruchs und einer großen Zahl anerkannter Flüchtlinge verschwindend gering: Im Zeitraum von 2015 bis November 2017 erhielten 35 535 eritreische Schutzsuchende einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus, der zum Familiennachzug berechtigt (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/415). Von 2016 bis September 2017 wurden aber nur 517 Familiennachzugsvisa für eritreische Staatsangehörige registriert (ebd.).

Wenn im Folgenden nach „Erkenntnissen der Bundesregierung“ gefragt wird, wird vorausgesetzt, dass sich die Bundesregierung diese Erkenntnisse durch entsprechende Rückfragen an fachkundige Bedienstete zu verschaffen versucht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen35

1

Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen Menschen im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2018 bis jetzt an den deutschen Botschaften in Eritrea, im Sudan, in Äthiopien und in Kenia gestellt, wie viele wurden erteilt, wie hoch war die Ablehnungsquote und wie lange die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise und wenn möglich nach Art der erteilten Visa, EU-Schengen-Visa, nationale Visa und Visa zum Familiennachzug aufschlüsseln)?

2

Welche Visa-Terminbuchungssysteme gibt es aus welchem Grund in den deutschen Botschaften in Addis Abeba, Khartum und Nairobi?

3

Welche Beschwerden oder Probleme gibt es im Zusammenhang mit dem Visa-Terminbuchungssystem der deutschen Botschaften in Addis Abeba, Khartum und Nairobi (bitte jeweils genauer darlegen), und welche Lösungsansätze verfolgt die Bundesregierung in diesem Kontext?

4

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der Ausstellung von Reisepapieren für nachzugswillige Familienmitglieder in Eritrea?

5

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Problematik, dass Antragstellerinnen und Antragsteller in Khartum, Addis Abeba und Nairobi, wie es den Fragestellerinnen und Fragestellern berichtet wurde, „praktisch rund um die Uhr online darauf warten müssen, dass ihnen ein Termin freigeschaltet wird und niemand ihnen diesen vorher wegschnappt“, und welche Lösungen sieht die Bundesregierung insbesondere auch angesichts der Schwierigkeiten beim Internetzugang in den betroffenen Ländern vor?

6

Wie ist der durchschnittliche Zeitabstand zwischen dem Terminantrag und dem ersten Vorsprachetermin (bitte für die Botschaften und Konsulate im Sudan, in Äthiopien und Kenia und, soweit möglich, quartalsweise für die Jahre 2016, 2017 und 2018 aufschlüsseln)?

7

Wie ist der durchschnittliche Zeitabstand zwischen dem ersten Vorsprachetermin und der Visumerteilung (bitte für die Botschaften und Konsulate im Sudan, in Äthiopien und Kenia und, soweit möglich, quartalsweise für die Jahre 2016, 2017 und 2018 und wenn möglich nach Art der erteilten Visa, EU-Schengen-Visa, nationale Visa und Visa zum Familiennachzug aufschlüsseln)?

8

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Botschaften und Konsulaten im Sudan, in Äthiopien und Kenia mit der Visumerteilung beschäftigt (bitte auch nach den verschiedenen Visumarten differenzieren), und gibt es welche, die ausschließlich mit der Prüfung des Anspruchs auf Familiennachzug und der entsprechenden Visumerteilung beschäftigt sind, und wenn ja, wie viele?

9

Welche Veränderungen am Personalbestand der Visastellen in den angesprochenen Botschaften und Konsulaten hat es in den letzten Jahren gegeben bzw. plant die Bundesregierung?

10

Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Auswärtigen Amt in Berlin oder in anderen, dem Auswärtigen Amt unterstehenden Behörden mit der Bearbeitung von Visumanträgen aus den in Frage 9 genannten Botschaften beschäftigt, und wie viele davon beschäftigen sich schwerpunktmäßig oder ausschließlich mit Familiennachzug, und welche Personalveränderungen plant die Bundesregierung in diesem Rahmen?

11

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Desertion Beschuldigte zur Passausstellung bei eritreischen Behörden ein Schuldeingeständnis („letter of regret“) unterzeichnen müssen, mit dem sie strafrechtliche Konsequenzen bei einer Wiedereinreise nach Eritrea akzeptieren (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/170601-eri-khartoum-pass.pdf), und falls ja, wie ist dies damit vereinbar, dass die Bundesregierung in Ihrer Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/13359 erklärte, dass ein „Straftatsvorwurf wie der der Desertion nicht zu einer anderen Behandlung durch die eritreischen Konsulate führen“ sollte, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?

12

Ist das Unterzeichnen eines Schuldeingeständnisses gegenüber dem Verfolgerstaat nach Auffassung der Bundesregierung für der Desertion oder anderer Straftaten beschuldigte Schutzsuchende aus Eritrea für die Passbeschaffung zumutbar (vgl. die Antwort zu Frage 15d auf Bundestagsdrucksache 18/13359), bitte ausführlich begründen)?

13

Welche über die Praxis des „letter of regret“ hinausgehenden Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der Desertion beziehungsweise des sich Entziehens vom Militärdienst für die Passausstellung durch eine eritreische Botschaft?

14

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des „letter of regret“ bei der Passausstellung durch eritreische Botschaften für die betroffenen Personen für den Fall, dass sie im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen dürfen?

15

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des „letter of regret“ bei der Passausstellung durch eritreische Botschaften für die betroffenen Personen bezüglich eines weiteren Aufenthalts in den Anrainerstaaten oder auch einer Rückkehr nach Eritrea?

16

Erwägt die Bundesregierung, von dem Erfordernis der Passbeschaffung beim Familiennachzug abzusehen, für den Fall, dass dafür eine Unterzeichnung des „letter of regret“ bei der eritreischen Botschaft notwendig ist, weil ein solches Schuldbekenntnis unzumutbar ist (bitte begründen)?

17

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der verbotenen Ausreise aus Eritrea auf die Passausstellung durch eine der eritreischen Botschaften?

18

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeit der Passausstellung für eritreische passlose Schutzsuchende und ihre Angehörigen in Addis Abeba?

19

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeiten der Passbeschaffung beziehungsweise der Beschaffung eines Exitvisums zum Zweck des Familiennachzugs für eritreische Familienangehörige, die sich in Eritrea befinden?

20

Welche Auswirkungen hatte die Einführung des neuen Civil Codes im Jahr 2015 auf das Verfahren der Erteilung von Visa für den Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten, eritreischen Flüchtlingen (insbesondere Auswirkungen auf die Verfahrensdauer nennen)?

21

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die tatsächlichen Möglichkeiten von Eritreerinnen und Eritreern, die eine nichtstandesamtliche Ehe eingegangen sind, diese ins Eheregister eintragen zu lassen (bitte soweit möglich auf die einzelnen Verwaltungsregionen in Eritrea aufschlüsseln)?

22

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfahrensdauer des Eintrags einer religiös geschlossenen Ehe ins eritreische Eheregister (bitte auf die einzelnen Verwaltungsregionen aufschlüsseln)?

23

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Ausbau des Netzes an Standesämtern in Eritrea (bitte auf die einzelnen Verwaltungsregionen aufschlüsseln)?

24

Inwiefern werden kirchliche Eheurkunden von den deutschen Botschaften trotz realer Eheschließung als „Fälschungen“ eingeordnet, welche Kirchen im Sudan, in Äthiopien, Eritrea und Kenia betrifft dies, und welche Konsequenzen hat ein solcher Fälschungsvorwurf durch die Botschaft für das weitere Visumverfahren?

25

Welche Lösungsansätze gibt es für die Problematik bei der Visumserteilung religiös verheirateter eritreischer Schutzsuchender, die keine Angehörigen in Eritrea haben, um ihre Ehe nachträglich registrieren zu lassen?

26

Gibt es grundsätzliche Unterschiede in der Anerkennungspraxis von Ehekunden von Kirchen oder Moscheen oder anderen religiösen Vereinigungen?

27

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des Artikels 64 Absatz 1 des eritreischen Civil Codes auf die nachträgliche Registrierung religiös geschlossener Ehen?

28

Wird der in der Eingangsbemerkung zitierte Artikel 11 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003, worin es heißt, dass, wenn ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen kann, der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen zu prüfen hat, durch deutsche Auslandsvertretungen angewandt, und wenn ja, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen, und falls nein, warum nicht (bitte genau darstellen, welche internen Regelungen und Anweisungen es hierzu gibt)?

29

Welche anderen Nachweise können eritreische Flüchtlinge zum Beleg ihrer familiären Bindungen, insbesondere der Eheschließung, geltend machen, und wie wird damit umgegangen?

30

Können sich eritreische Angehörige von in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlingen aus Eritrea in einer der deutschen Botschaften auf Artikel 11 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 berufen und eine Beweiserleichterung beantragen, und wenn ja, welche konkreten Hilfestellungen gewähren die Visastellen diesbezüglich (bitte ausführen)?

31

Warum drängt die Bundesregierung auf den amtlichen Nachweis einer Eheschließung auch im Fall religiös geschlossener Ehen, obwohl es sich bei der eritreischen Regierung um ein Militärregime handelt?

32

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von unregistrierten eritreischen Geflüchteten aus dem Sudan nach Eritrea in den Jahren 2017 bzw. 2018 (bitte wenn möglich quartalsweise aufschlüsseln)?

33

Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung, wie in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Dezember 2017 erwähnt, zu, dass die leibliche Vaterschaft nicht ausreicht, um einen Kindesnachzug zu rechtfertigen, und dass, wie es in einem den Fragestellern vorliegenden Schreiben der deutschen Botschaft in Khartum heißt, es auch darauf ankäme, ob das Kind in einer gültigen Ehe geboren sei, und wenn ja, wie ist diese Ausführung zu verstehen, insbesondere auch in Bezug auf leibliche nicht eheliche Kinder?

34

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der gültigen Ehe, und inwiefern können „uneheliche“ Kinder vom Familiennachzug ausgeschlossen werden?

35

Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Gesprächen der Bundesregierung mit „hochrangigen Gesprächspartnern“ auf sudanesischer Seite eine Änderung der Praxis der Zurückschiebungen nach Eritrea, und welche Konsequenzen ziehen die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis die EU aus der aktuellen Zurückweisungspraxis des Sudan (vgl. www.unhcr.org/news/press/2016/6/574fed7d4/)?

Berlin, den 19. März 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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