Scheineheverdacht im Familiennachzugsverfahren
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Christine Buchholz, Anke Domscheit-Berg, Brigitte Freihold, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Zaklin Nastic, Tobias Pflüger, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes umfasst die Freiheit der Eheschließung sowie das Recht auf ein eheliches Zusammenleben. Wie sie ihr Zusammenleben gestalten, bestimmen die Eheleute in gleichberechtigter Partnerschaft selbst. In der Praxis gelten diese Grundsätze allerdings nur eingeschränkt für Ehen zwischen deutschen und ausländischen bzw. zwischen zwei ausländischen Staatsangehörigen. So kritisiert die Bundesgeschäftsführerin des Verbands binationaler Ehen und Partnerschaften, Hiltrud Stöcker-Zafari, dass der grundgesetzlich verankerte besondere Schutz von Ehe und Familie in der aktuellen Visavergabepraxis zu oft missachtet werde (BR vom 4. Februar 2018, www.br.de/nachrichten/binationale-ehepaare-kaempfen-um-visa-100.html). In Visumsverfahren sind die Ausländerbehörden den deutschen Auslandsvertretungen beigeordnet, d. h. sie haben ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht, die endgültige Entscheidung obliegt aber der Auslandsvertretung. Neben einer langen Verfahrensdauer und Schwierigkeiten beim Erwerb des A1-Sprachzertifikats begegnen viele binationale Paare nach Kenntnis der Fragesteller dem Problem, dass die Behörden die Schutzwürdigkeit ihrer Ehe anzweifeln. So wird bei Ehen zwischen deutschen und ausländischen Staatsangehörigen bzw. Ehen zwischen zwei ausländischen Staatsangehörigen häufig unterstellt, dass die Eheschließung nur zum Zwecke des Erwerbs eines Aufenthaltstitels erfolgt sei. Der Rechtsanwalt Rolf Tarneden kritisiert in einem Fernsehbeitrag des „MDR“, dass es bei gemischt nationalen Paaren eine Art behördlichen „Ehe-TÜV“ gebe, obwohl die Auswahl des Partners doch eine ganz persönliche Entscheidung sei (MDR vom 31. Mai 2017, www.mdr.de/investigativ/rueckblick/exakt/kampf-um-visum-100-downloadFile.pdf).
Wenn im konkreten Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mindestens ein Ehegatte entgegen seiner Aussage keine eheliche Lebensgemeinschaft herstellen will, kann die Ausländerbehörde bzw. die Auslandsvertretung weitere Ermittlungen anstellen (Nr. 27.1a.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AufenthGVwV). Im Visumsverfahren werden hierbei u. a. getrennte Befragungen der Eheleute durchgeführt und gegenseitige Besuche und andere nachweisbare Kontakte (etwa Chatprotokolle) überprüft. Die Fragenkataloge der Behörden sind nicht öffentlich; eine diesbezügliche Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz wurde 2014 in Bremen weitgehend zurückgewiesen (Verwaltungsgericht (VG) Bremen vom 25. Juli 2014, vgl. Markard, Nora 2017, Eheschließungsfreiheit im Kampf der Kulturen, in: Lembke, Ulrike (Hg.), Regulierungen des Intimen, Wiesbaden, S. 139-158, hier S. 145).
Rückschlüsse auf die behördlichen Befragungen ergeben sich jedoch aus der Rechtsprechung, da die Gerichte sich mit den Indizien auseinandersetzen müssen, die die Behörden bei der Ablehnung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis heranziehen. Die Juristin Prof. Dr. Nora Markard betont, dass bei den behördlichen Befragungen teilweise intime Details abgefragt werden und insbesondere bei der Einschätzung, ob Partnerinnen und Partner zueinander passen, „heteronormative Ordnungsvorstellungen“ zum Tragen kommen (ebd.).
Wissenschaftliche Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass viele binationale Paare „sich aufgrund der repressiven Gesetzeslage gegenüber Verbindungen ausschließlich deutscher Staatsangehöriger diskriminiert“ fühlen (Hartmann, Kathi-Alexandra 2008, Scheinehen mit deutschen Staatsangehörigen, Berlin, S. 353). Negative Erfahrungen machen demnach besonders Frauen, die mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind (ebd.: S. 356). Auch Erfahrungen aus der Praxis deuten darauf hin, dass Ehen zwischen deutschen Frauen und ausländischen Partnern häufig besonders kritisch geprüft werden; das Problem verschärft sich noch einmal, wenn zwischen den Eheleuten ein Altersunterschied besteht und die Frau älter ist (Block, Laura 2016, Policy Frames on Spousal Migration in Germany, Wiesbaden, S. 283). Aus einem E-Mail-Wechsel zwischen der Berliner Ausländerbehörde und der deutschen Botschaft in Colombo vom 19. August 2015, der den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegt, geht hervor, dass die deutsche Botschaft in dem darin besprochenen Fall gegenüber der Ausländerbehörde eine getrennte Befragung der Eheleute allein aus Gründen des „erheblichen Altersunterschieds“ angeregt hat. Ein Altersunterschied zwischen den Eheleuten wird jedoch bei den Indizien, die unter Nr. 27.1a.1.1.7 AufenthGVwV aufgelistet sind, gar nicht erwähnt. Ehen zwischen deutschen Männern und jüngeren ausländischen Frauen werden hingegen in der Rechtspraxis oftmals als weniger problematisch angesehen (Jüschke, Anna/Schoenes, Katharina 2013, Zwei Zahnbürsten, ein Reiskocher und romantische Liebe, in: Prokla 173, S. 585-606, hier S. 598). Die Fragestellerinnen und Fragesteller befürchten vor diesem Hintergrund, dass die deutschen Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen auf unzulässige Weise in die Eheschließungsfreiheit und das Privat- und Familienleben betroffener Paare eingreifen und insbesondere Frauen mit ausländischen Ehepartnern diskriminieren könnten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Visumsanträge zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2017 gestellt, bearbeitet und erteilt, und wie hoch war dabei jeweils die Ablehnungsquote (bitte nach Ländern differenzieren und jeweils auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen)?
Wie viele Visumsanträge zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2017 auch oder maßgeblich aufgrund eines Scheineheverdachts abgelehnt (bitte nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern und nach Geschlecht der Antragstellenden differenzieren), und soweit keine Daten hierzu vorliegen, was sind die Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter zur ungefähren Bedeutung bzw. Verbreitung dieses Ablehnungsgrunds (bitte darstellen)?
Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ablehnende Visumbescheide im Ehegattennachzugsverfahren im Jahr 2017?
a) Wie vielen Remonstrationen wurde entsprochen?
b) Wie viele entsprechende Gerichtsentscheidungen gab es (bitte so differenziert wie möglich angeben, nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, Vergleichswerte des Vorjahres nennen und angeben, ob es gesonderte Zahlen oder Einschätzungen zu Gerichtsentscheidungen bei Scheineheverdacht gibt)?
c) In welchem Umfang wurden 2016 bzw. 2017 nach einer Klageerhebung Visa zum Ehegattennachzug erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden, bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang der deutschen Auslandsvertretungen mit dem Altersunterschied bei Ehegatten als Verdachtskriterium für Scheinehen (siehe Vorbemerkung)?
a) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die deutschen Auslandsvertretungen in bestimmten Ländern die Schutzwürdigkeit von Ehen zwischen älteren deutschen Frauen und jüngeren ausländischen Männern in besonderer Weise in Zweifel gezogen (bitte ausführen)?
b) Was unternimmt die Bundesregierung gegen eine eventuelle Diskriminierung von älteren Ehegatten oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen, die mit einem jüngeren ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind und mit diesem gemeinsam in Deutschland leben möchten (bitte ausführen)?
Anhand welcher Anhaltspunkte beurteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Visumsabteilungen in den deutschen Auslandsvertretungen, inwieweit sich verheiratete Paare sprachlich angemessen miteinander verständigen können (Nr. 27.1a.1.1.7 AufenthGVwV)?
Gibt es hierfür Leitlinien oder sonstige Kriterien, und falls ja, seit wann gelten diese, wo sind sie festgeschrieben, was beinhalten sie und von wem wurden sie erstellt?
Auf welche genauen und von wem wann und an welcher Stelle festgelegten Kriterien stützt sich das „ortsübliche Verständnis“ der Ehe, das gemäß Nr. 27.1a.1.1.8 der AufenthGVwV bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums berücksichtigt werden soll?
a) Worauf gründet sich die Bewertung „kultureller Besonderheiten“, aus denen gegebenenfalls weitere Indizien für die Prognoseentscheidung über die Absicht der Ehepartnerinnen und Ehepartner, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, abgeleitet werden sollen?
b) Können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Visumsabteilungen der deutschen Auslandsvertretungen auf schriftliche Berichte oder Leitlinien zu „kulturellen Besonderheiten“ zurückgreifen (wenn ja, welche und was beinhalten diese) oder orientieren sie sich allein an ihrem Erfahrungswissen (bitte ausführen)?
Welche sonstigen über die in Nr. 27.1a.1.1.7 AufenthGVwV genannten Anhaltspunkte hinausgehenden Indizien, die wann und wo von wem festgeschrieben wurden, zur Beurteilung eines eventuellen Scheineheverdachts liegen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Visumsabteilungen der deutschen Auslandsvertretungen vor, welche internen Vorgaben, Weisungen oder Verfahrensregelungen gibt es hierzu in Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes (bitte mit Datum und genauem Inhalt auflisten)?
Wie viele mittels einer „Scheinehe“ „erschlichene“ Visa oder Aufenthaltstitel wurden in den Jahren 2016 und 2017 von bundesdeutschen Behörden entdeckt, welche genaueren Angaben lassen sich hierzu machen (z. B. in welchen Ländern wurden die Visa ausgestellt, welche Personen- bzw. Fallkonstellationen sind auffällig usw.)?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, und inwieweit sieht sie vor diesem Hintergrund einen Handlungsbedarf (bitte ausführen)?
Welche genaueren Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik zum Verdacht des Erschleichens eines Aufenthaltstitels (Visum bzw. Aufenthaltsoder Niederlassungserlaubnis, bitte im Folgenden jeweils differenzieren) durch „Scheinehe“ lassen sich machen (bitte Angaben für die letzten fünf Jahre sowie für 2010, 2005 und 2000 machen; bitte jeweils auch nach Geschlecht, Geburtsjahr und den wichtigsten 15 Herkunftsländern differenzieren)?
Welche entsprechenden Angaben liegen der Bundesregierung zu diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen vor (bitte wie zuvor differenzieren)?
Welche Regelungen und welche Verfahren sind vorgesehen für Fälle, in denen die beteiligten Ausländerbehörden und die Visastellen zu einer abweichenden Einschätzung der Frage des Vorliegens einer „Scheinehe“ gekommen sind (bitte ausführlich darstellen), und in welchem ungefähren Umfang kommt dies vor?
In welchem ungefähren Umfang wenden sich von einem „Scheinehe“-Verdacht betroffene Eheleute Hilfe suchend oder mit einer Beschwerde an die Bundesregierung, das Auswärtige Amt bzw. die Auslandsvertretungen?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass durch Scheineheprüfungen auf unzulässige Weise in die Eheschließungsfreiheit betroffener Paare eingegriffen werden könnte, und welche Regelungen und Verfahren gibt es, um dieser Gefahr zu begegnen (bitte darlegen)?