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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bewaffneter Übergriff auf Seenotretter im Mittelmeer am 15. März 2018

Einzelfragen zum Verlauf des Seenotrettungseinsatzes und anschließendem Übergriff auf Besatzung des Rettungsschiffes einer spanischen Hilfsorganisation, Beteiligung der libyschen Küstenwache, Aufklärung des Vorfalls, Nachbereitung vergleichbarer Vorfälle im Rahmen des &quot;Monitoring und Advising&quot;-Mechanismus der EU-Mission EUNAVFOR MED, seenotrettungsrechtliche Verantwortung durch Libyen, Rückführungen von Geflüchteten durch die libysche Küstenwache<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

04.05.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/151904.04.2018

Bewaffneter Übergriff auf Seenotretter im Mittelmeer am 15. März 2018

der Abgeordneten Andrej Hunko, Michel Brandt, Christine Buchholz, Anke Domscheit-Berg, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die italienische Justiz hat das Rettungsschiff „Open Arms“ der spanischen Hilfsorganisation „Pro Activa Open Arms“ beschlagnahmt und wirft der Besatzung „kriminelle Machenschaft sowie die Begünstigung illegaler Migration“ vor.

Italienischen Medien zufolge war das Schiff auf Veranlassung von Catanias Staatsanwalt Carmelo Zuccaro im Hafen von Pozzallo auf Sizilien festgesetzt worden („Migranti: sequestrata la nave Ong spagnola Proactiva Open Arms“, www.ansa.it vom 19. März 2018). Zuccaro ermittelt auch gegen die Besatzung des Rettungsschiffs Iuventa der NGO Jugend Rettet e. V. („Helfer unter Verdacht“, www.sueddeutsche.de vom 4. August 2017).

Die „Open Arms“ war am 15. März 2018 von Angehörigen der libyschen Küstenwache mit automatischen Waffen mit dem Tode bedroht worden („If you do not give us the immigrants, we will kill you“; „Libyan Coast Guard Threatens to Kill Migrant Rescue Team“, maritime-executive.com vom 16. März 2018), nachdem die Besatzung 218 Geflüchtete im Rahmen einer Rettungsaktion 73 nautische Meilen vor der libyschen Küste an Bord genommen hatte („Italy: Migrant Rescue Ship Impounded“, Human Rights Watch vom 19. März 2018). Erst nach mehr als einem Tag wies die italienische Küstenwache dem Schiff den Hafen in Pozzallo auf Sizilien zu, um die Geflüchteten dort als sicheren Hafen von Bord gehen zu lassen. Vorher habe die Hafenbehörde hierzu eine offizielle Anfrage des Flaggenstaates des Rettungsschiffs verlangt. Die Bewaffneten des libyschen Patrouillenbootes „Ras al Jadr“ mit der Kennung „648“ verlangten währenddessen von „Pro Activa Open Arms“, die Passagiere herauszugeben, um diese nach Libyen zu bringen. Die Geflüchteten hatten gegenüber „Pro Activa Open Arms“ von Misshandlungen in libyschen Lagern berichtet („Migranti: sequestrata la nave Ong spagnola Proactiva Open Arms“, www.ansa.it vom 19. März 2018).

Die „Ras al Jadr“ gehört zur Bigliani-Klasse und ist eines von vier Patrouillenbooten, die am 15. Mai 2017 vom italienischen Innenminister an den libyschen Verteidigungsminister übergeben wurden („Libya receives refurbished patrol boats from Italy“, janes.com vom 18. Mai 2017). Das Schiff ist in Tripolis stationiert, acht der dreizehn Besatzungsmitglieder wurden im Rahmen der EU-Militärmission EUNAVFOR MED angeblich in der Seenotrettung ausgebildet (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 11). Die „Ras al Jadr“ war bereits am 6. November 2017 in einen kritischen Vorfall mit mehreren Toten verwickelt (Bundestagsdrucksache 19/253). Dabei ertranken mehrere Menschen im Mittelmeer, als die libysche Küstenwache ohne Absprache in einen Rettungseinsatz des Schiffs „Sea-Watch 3“ in internationalen Gewässern interveniert hat. Die Besatzung ist dabei aggressiv und unkoordiniert aufgetreten und hat die an Bord genommenen Geflüchteten geschlagen und bedroht. Auch Rettungsboote der „Sea-Watch 3“ wurden beworfen. Schließlich startete der libysche Kapitän sein Boot mit voller Geschwindigkeit durch, obwohl sich noch eine Person auf der Steuerbordseite an einer Leiter festklammerte und durchs Wasser gezogen wurde. Mindestens fünf Menschen kamen bei der Havarie des Schlauchbootes ums Leben (http://gleft.de/1Y6).

Die zunehmenden bewaffneten Übergriffe der libyschen Küstenwache sind laut der Bundesregierung kein Anlass zur Beendigung der Kooperation mit der libyschen Küstenwache in EUNAVFORMED, sondern bestätigten vielmehr deren fortgesetzte Notwendigkeit (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 9).

Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller kann es jedoch mit einer Truppe, die im Mittelmeer wie Piraten auftritt und Waffengewalt gegen zivile Rettungsschiffe einsetzt, keine Zusammenarbeit geben. Wie mehrere andere Vorfälle wird der Übergriff vom 6. November 2017 im neu eingerichteten „Monitoring and Advising“-Mechanismus durch EUNAVFOR MED „nachverfolgt“. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich bei dem Mechanismus um ein Abklingbecken für die öffentliche Aufmerksamkeit, denn die Vorfälle werden auch nach Monaten nicht aufgeklärt und die dort beteiligte libysche Küstenwache wird kaum Sanktionen gegen sich selbst verhängen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen47

1

Inwiefern kann die Bundesregierung die Medienberichte und Schilderungen von „Pro Activa Open Arms“ zum Verlauf des Rettungseinsatzes mit Bedrohung mit automatischen Waffen am 15. März 2018 bestätigen?

1

In welcher Lage wurden die Geflüchteten nach Kenntnis der Bundesregierung von „Pro Activa Open Arms“ angetroffen, und inwiefern handelte es sich nach gegenwärtigen Erkenntnissen zweifellos um einen Seenotrettungsfall?

1

Welche Positionsdaten sind der Bundesregierung zu dem Vorfall bekannt (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/13153 und in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/253 beantworten)?

1

Welche Schiffe oder sonstigen seegehenden oder luftgestützten Einheiten beteiligten sich mittelbar oder unmittelbar an dem Einsatz am 15. März 2018 (auch im Rahmen des Abhörens von Funksprüchen oder dem Monitoring), und im Rahmen welcher Missionen waren diese eingesetzt?

2

Inwiefern wurde der Vorfall nach Kenntnis der Bundesregierung von Marineschiffen der Missionen SEA GUARDIAN, EUNAVFOR MED oder Marineeinheiten der Mittelmeer-Anrainerstaaten beobachtet bzw. aufgezeichnet, und welche Lagebilder liegen dazu vor?

2

Welche Positionsdaten bzw. Lagebilder sind diesbezüglich zu den Bewegungen des Flüchtlingsboots und des Rettungsschiffs „Open Arms“ im Zeitraum zwischen dem Auslaufen und dem Rettungsereignis durch o. g. Einheiten aufgezeichnet worden?

2

Welche der erhobenen Informationen wurden an die libysche Küstenwache übermittelt?

3

Welche Gründe gibt die libysche Küstenwache nach Kenntnis der Bundesregierung für den Einsatz von Waffengewalt am 15. März 2018 an (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 8 beantworten)?

4

Welche Kennung trug nach Kenntnis der Bundesregierung das Patrouillenboot der libyschen Küstenwache, das am 15. März 2018 mit Waffengewalt die Herausgabe der Passagiere verlangte, und inwiefern lässt sich dessen Heimathafen rekonstruieren?

5

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welche früheren kritischen Vorfälle das Patrouillenboot verwickelt war?

6

Inwiefern war bei dem Vorfall am 15. März 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung das Lagezentrum der libyschen Küstenwache in Tripolis, das als Ansprechpartner für die italienische Seenotrettungsleitstelle in Rom fungiert, beteiligt?

7

Handelte es sich aus Sicht der Bundesregierung bei den libyschen Einheiten am 15. März 2018 um die „sogenannte libysche Küstenwache“ oder um die „libysche Küstenwache“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13153, Antwort zu Frage 3, Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 5)?

7

Was ist der Bundesregierung über auf dem Mittelmeer patrouillierende Milizen bekannt, die libysche Hoheitsaufgaben übernehmen, aber nicht zur Küstenwache gehören („EU aims to step up help to Libya coastguards on migrant patrols“, www.reuters.com vom 15. März 2018)?

7

Welche Uniformen tragen diese Gruppen und welche Boote oder Schiffe werden von ihnen benutzt?

8

In welchen militärischen Gremien wird der Vorfall vom 15. März 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung nachbereitet?

9

Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung für eine Aufklärung des Vorfalls am 15. März 2018 einsetzen und auf eine Strafverfolgung der libyschen Verantwortlichen drängen?

10

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Staatsanwaltschaften Ermittlungen wegen der Bedrohung der Besatzung der „Open Arms“ am 15. März 2018 mit Waffengewalt aufgenommen haben?

11

Welche Treffen von EUNAVFOR MED mit Angehörigen der libyschen Küstenwache hat es – sofern der Vorfall am 15. März 2018 im Rahmen des „Monitoring and Advising“ Mechanismus von EUNAVFOR MED behandelt werden soll – nach Kenntnis der Bundesregierung hierzu bereits gegeben?

11

Welche Kapazitäten (z. B. Aufklärungsflugzeuge, Schiffe, Drohnen sowie Produkte des EU Satellite Centre) werden hierzu genutzt (Bundestagsdrucksache 19/1118, Antwort zu Frage 15)?

11

Wie oft fanden die zum „Monitoring and Advising“ Mechanismus „ohne festen Rhythmus“ zwischen dem Operationshauptquartier und der libyschen Küstenwache vereinbarten „Gespräche“ bereits statt (Bundestagsdrucksache 19/1118, Antwort zu Frage 15)?

11

An welchen dieser Gespräche nahmen auch Vertreter der EU-Delegation und der zivilen GSVP-Mission EUBAM Libyen teil?

12

Welche Ergebnisse zeitigte nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufarbeitung des Vorfalls vom 6. November 2017 im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee der Europäischen Union, wie von der Bundesregierung gefordert, auf (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 10)?

12

Ist der Bundesregierung inzwischen bekannt, in welche Lager oder „Detention Centres“ die von der libyschen Küstenwache am 6. November 2017 gegen ihren Willen nach Libyen gebrachten Geflüchteten gebracht wurden (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 7)?

12

Welche Ergebnisse zeitigte die Aufarbeitung des Vorfalls im Rahmen des „Monitoring and Advising“ Mechanismus, nachdem sich der Operationskommandeur von EUNAVFOR MED mit dem Leiter der libyschen Küstenwache in Tunis getroffen hat (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 10)?

12

Welche Ermittlungen oder Sanktionen wurden in Libyen zu dem Vorfall eingeleitet?

12

Sofern wie in der Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/519 beschrieben auch fünf Monate nach dem Vorfall keinerlei Aufklärung erfolgte, inwiefern ist der „Monitoring and Advising“-Mechanismus aus Sicht der Bundesregierung hierzu überhaupt das geeignete Verfahren zur Verfolgung des Vorfalls?

13

Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Besatzungen von libyschen Patrouillenbooten Actionkameras geschenkt wurden, damit diese ihre Einsätze damit aufnehmen und einer Nachbereitung zugänglich machen („EU aims to step up help to Libya coastguards on migrant patrols“, www.reuters.com vom 15. März 2018)?

13

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Initiative positive Ergebnisse zeitigt?

13

Welche Einsätze wurden demnach bereits mit Actionkameras dokumentiert?

14

Welche weiteren Vorfälle werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im „Monitoring and Advising“-Mechanismus nachbereitet, bzw. zu welchen Vorfällen hat die libysche Küstenwache bereits Berichte verfasst und an das EU-Operationshauptquartier in Rom weitergeleitet (Bundestagsdrucksache 19/519, Antwort zu Frage 19)?

15

Welcher neue Zeitplan ist der Bundesregierung zur Fertigstellung der von Italien und der Europäischen Kommission unterstützten libyschen Seenotrettungsleitstelle sowie der Notifizierung einer libyschen SAR-Zone durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) an die übrigen Vertragsstaaten bekannt (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 14)?

15

Auf welche Weise werden die 102 „aufklärungsbedürftigen Schiffe“ (Vessel of Interest) nach Kenntnis der Bundesregierung von EUNAVFOR MED überwacht, und inwiefern basiert dies vorwiegend auf Satellitenaufklärung (Bundestagsdrucksache 19/1118, Antwort zu Frage 12)?

15

Was ist der Bundesregierung über die Tätigkeiten eines Schiffes der italienischen Marine bekannt, das seit August 2017 im Hafen von Tripolis vor Anker liegt („Nave Tremiti nel porto libico di Abu Sittah“, www.analisidifesa.it vom 10. August 2017) und nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in die Kommunikation mit SMART und damit auch EUNAVFOR MED eingebunden ist?

16

Welche Einheiten der libyschen Küstenwache werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Griechenland zum Themenbereich „Maritime Kommunikation“ geschult (Bundestagsdrucksache 19/1118, Antwort zu Frage 11; sofern es sich um Schiffsbesatzungen oder Kapitäne handelt, bitte möglichst die betreffenden Fahrzeuge angeben)?

16

Wann soll der Lehrgang stattfinden, und wer führt diesen durch?

16

Welche Inhalte zu welchen Kommunikationssystemen (etwa „Serviceoriented infrastructure for MARitime Traffic tracking“; „Seahorse Mediterranean“) werden in dem Lehrgang vermittelt, und inwiefern dient dieser der Einbettung einer zukünftigen Seenotrettungsleitstelle in die Kommunikation mit Mittelmeeranrainern (siehe „Durch die Hintertür: Anschluss Libyens an europäische Überwachungssysteme“, cilip.de vom 19. Januar 2018)?

17

Welche Ergebnisse zeitigte nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufarbeitung des Vorfalls vom 1. November 2017 im „Monitoring and Advising“-Mechanismus, bei dem die libysche Küstenwache Schüsse in Richtung der deutschen Fregatte „Mecklenburg-Vorpommern“ abgegeben hat, dies anschließend als „Waffentest“ ausgab und sich entgegen Medienberichten nicht „entschuldigt“ hat (Bundestagsdrucksache 19/519, Antwort zu Frage 15)?

18

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die „Open Arms“ als Schiff, dessen Besatzung über ihren Flaggenstaat an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden ist, vor dem Hintergrund des Non-Refoulementverbotes gerettete und bereits an Bord genommene Geflüchtete an die libysche Küstenwache herausgeben muss?

19

Welcher internationalen Konvention bzw. welchem Übereinkommen (etwa der SAR-Konvention oder dem SOLAS-Übereinkommen) kann aus Sicht der Bundesregierung eine völkerrechtliche Pflicht entnommen werden, wonach fremde Schiffe den Anweisungen eines nationalen MRCC (Maritime Rescue Coordination Centre) oder einem On-scene Commander folgen müssen (bitte die Fundstelle angeben)?

19

Auf welcher Grundlage sollen Anordnungen eines On-scene Commander für flaggenfremde Schiffe bindend sein (siehe Änderung der Anlage zur SAR-Konvention vom 18. Mai 1998, Ziff. 4.7.2, wonach dem On-scene Commander spezifische Befugnisse zugewiesen werden sollen, diese aber nicht bindend sind)?

19

Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller an, dass Anordnungen der libyschen Küstenwache, zumal diese weder über ein MRCC noch über eine SAR-Tone verfügt, auch in ihrer Funktion als On-scene Commander in internationalen Gewässern nichtbindend für nichtlibysche Schiffe sind?

20

Welche internationalen Konventionen berechtigen einen On-scene Commanders aus Sicht der Bundesregierung zum gewaltsamen Einschreiten gegen Hilfsmaßnahmen anderer Schiffe, zumal jede Gewaltanwendung zwischen Rettungsschiffen aus Sicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages immer auch das Leben der zu Rettenden gefährdet (Sachstand „Seenotrettung im Mittelmeer“, WD 2 – 3000 – 013/18)?

20

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern in einer Situation, in der wie am 6. November 2017 und am 15. März 2018 ein Fall der Seenot vorliegt, zwei Schiffe (A und B) gleichzeitig am Einsatzort eintreffen, aber nur ein Schiff (A) als On-scene Commander benannt wurde, dem Kapitän des Schiffes, welches nicht als On-scene Commander benannt wurde (B), weiterhin die Pflicht zur Seenotrettung nach Artikel 98 SRÜ obliegt, dieser also ebenfalls Hilfe leisten muss?

20

Welche Unterschiede ergeben sich dadurch, wenn aus Sicht des Kapitäns des Schiffs (B) die Benennung des Schiffs (A) als On-scene Commander unzureichend oder im Widerspruch zu einer effektiven Seenotrettung ist – etwa weil das angewiesene Schiff (A) mit zu wenig Rettungsmitteln operiert, dessen zahlenmäßige Kapazität nicht für die Aufnahme der in Seenot geratenen Personen ausreicht oder dessen Besatzung die Geretteten lebensgefährlichen Gefahren aussetzt, der Kapitän des Schiffs (B) also nicht sichergehen kann, dass alle betroffenen Personen zügig aus ihrer Seenot befreit werden?

21

Welche Zurückführungen von Geflüchteten aus internationalen Gewässern vor Libyen durch die libysche Küstenwache (oder die sogenannte libysche Küstenwache) sind der Bundesregierung nach Seenotrettungsfällen seit Sommer 2017 bekannt geworden, und welche Schiffe waren daran beteiligt?

22

Was ist der Bundesregierung über Vorschläge oder Pläne bekannt, ein Registrierungssystem für aus libyschen Gewässern gerettete Geflüchtete einzurichten?

23

Inwieweit zieht die Bundesregierung – auch wenn sie betont, eine Bewertung der fachlichen Befähigung zur Auftragserfüllung liege in der Verantwortung Libyens – nach dem zweiten schweren Zwischenfall mit der in EUNAVFOR MED ausgebildeten Besatzung des Patrouillenboot „Ras al Jadr“ wenigstens in Zweifel, ob die Ausbildungsmodule Beobachtung und Feststellung von Seenotfällen und Einleitung erster Maßnahmen, Grundlagen Drift-Theorie, Aufgaben des „on-scene coordinator“, Fürsorge für Überlebende/Gerettete erfolgreich verlaufen sind oder der Truppe vielmehr weitere Fähigkeiten zur brutalen Durchsetzung ihrer alleinigen Kontrolle internationaler Gewässer vor Libyen an die Hand gibt (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 12)?

Berlin, den 28. März 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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