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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes und Schnittstellen zum Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag und Wohngeld erhaltende Alleinerziehende, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beziehende Kinder von Alleinerziehenden, finanzielle Schlechterstellung durch Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes, Gegenmaßnahmen, Umsetzung des Prüfauftrags zur besseren Abstimmung von Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt und Unterhaltsvorschuss gemäß Koalitionsvertrag, Bemessung des Mindestunterhalts und Anrechnung von Kindergeld sowie Anspruchsvoraussetzung und Mitwirkungspflicht beim Unterhaltsvorschuss<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

01.06.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/217516.05.2018

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes und Schnittstellen zum Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

der Abgeordneten Katja Dörner, Annalena Baerbock, Beate Walter-Rosenheimer, Ulle Schauws, Sven Lehmann, Dr. Anna Christmann, Kai Gehring, Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Ekin Deligöz, Markus Kurth, Claudia Müller, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Corinna Rüffer, Stefan Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Alleinerziehende Eltern sind besonders stark von Armut betroffen und armutsgefährdet. Viele Kinder, deren Eltern getrennt leben, erhalten keinen oder nur geringen Barunterhalt. Zahlt ein Elternteil keinen Unterhalt, haben Alleinerziehende für ihre Kinder Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wurde bis zum 30. Juni 2017 jedoch nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und maximal 72 Monate lang ausgezahlt. Zum 1. Juli 2017 hat der Gesetzgeber diese Begrenzungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz gestrichen. Die Auswirkungen dieser – an sich begrüßenswerten – Reform auf Alleinerziehende mit kleinen Einkommen illustrieren allerdings einmal mehr, was Anne Lenze und Antje Funcke 2016 in einer Studie für die Bertelsmann Stiftung als Teil einer „Sozialleistungsfalle“ beschrieben haben: Alleinerziehende, die bisher statt Unterhaltsvorschuss Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten haben, können mit dem Unterhaltsvorschuss finanziell schlechter gestellt sein. Grund dafür sind bestehende Schnittstellenprobleme mit anderen Sozialleistungen, wie auch die vorrangige Beantragung des Unterhaltsvorschusses: Der Unterhaltsvorschuss wird auf den Kinderzuschlag voll angerechnet, was zu einem Wegfall der Leistung führen kann. Auch beim Wohngeld zählt er mit zum Haushaltseinkommen und wirkt anspruchsmindernd. Besteht plötzlich weder ein Anspruch auf Kinderzuschlag, noch auf Wohngeld, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die betroffenen Kinder. Bei der Berechnung des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht, sind Aufwendungen für Freizeit, kulturell-soziale Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung jedoch nicht berücksichtigt, da die Berechnungsgrundlage die sozialrechtlichen Regelbedarfe sind, bei denen entsprechende Aufwendungen wiederum in die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelagert wurden. Den Verlust dieser Leistungen kann der Unterhaltsvorschuss deshalb für einen Teil der alleinerziehenden Geringverdienerinnen und Geringverdiener finanziell nicht ausgleichen. Nachdem der Verband alleinerziehender Mütter und Väter sowie viele Betroffene mehrfach auf diese Problematik aufmerksam machten, haben CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart zu prüfen, „wie Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss besser aufeinander abgestimmt werden können“ (S. 19, Zeile 709 bis 711).

Wir fragen die Bundesregierung:

Konsequenzen aus der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes an den Schnittstellen zum Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Fragen25

1

Wie viele Alleinerziehende erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 1. Juli 2017 heute Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder (bitte mit Angabe des Alters des Kindes bzw. der Kinder und Anzahl der Kinder, Verteilung nach Bundesland auflisten)?

2

Wie viele Kinder von Alleinerziehenden haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. Bildungs- und Teilhabepaket), weil sie

a) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),

b) Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),

c) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),

d) Wohngeld oder

e) Kinderzuschlag (§ 6 Bundeskindergeldgesetz – BKGG) beziehen (bitte Angaben seit 2013, Anzahl und Alter der Kinder, Bundesland auflisten)?

3

Wie viele Kinder von Alleinerziehenden nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung mindestens eine Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets in Anspruch (bitte Angaben seit 2013, Anzahl und Alter der Kinder, Bundesland auflisten)?

4

Wie viele Alleinerziehende erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Kinderzuschlag (bitte Angaben seit 2013, Anzahl und Alter der Kinder, Bundesland auflisten)?

5

Wie viele Alleinerziehende erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (bitte die letzten fünf Jahre auflisten)?

6

Erhebt die Bundesregierung im Rahmen der Geschäftsstatistik zum Unterhaltsvorschuss, wie viele der Unterhaltsvorschuss beziehenden Kinder parallel außerdem

a) Kinderzuschlag erhalten und/oder

b) in Haushalten leben, die Wohngeld beziehen und/oder wird sie das zukünftig tun?

Falls nein, warum nicht?

7

Wie viele Alleinerziehende beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten keinen Kinderzuschlag, kein Wohngeld und dementsprechend keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket mehr und sind nun finanziell schlechter gestellt?

8

Um welchen Betrag können Alleinerziehende seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten mit Blick auf Kinderzuschlag, Wohngeld und den Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket maximal finanziell schlechter gestellt sein?

9

Wie bewertet es die Bundesregierung, dass Alleinerziehenden, die vor der Reform Anspruch auf Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket hatten, mit der Reform des Unterhaltsvorschusses und dessen vorrangiger Beantragungspflicht weniger Einkommen zur Verfügung steht?

10

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser finanziellen Verschlechterung für Alleinerziehende?

11

Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass Alleinerziehenden mit kleinen Einkommen nicht weniger monatliches Einkommen zur Verfügung steht, als vor der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes?

12

Plant die Bundesregierung, Alleinerziehenden, die davon betroffen sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag zu ermöglichen?

Wenn nein, was spricht von Seiten der Bundesregierung dagegen?

13

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die vorrangige Beantragung von Unterhaltsvorschuss vor dem Kinderzuschlag gemäß § 6a Absatz 3 BKKG als nicht zumutbare Anstrengung zur Einkommenserzielung des Kindes einzustufen, wenn die betroffene Familie dadurch finanziell schlechter gestellt würde, als mit Erhalt des Kinderzuschlags (vgl. www.vamv.de/positionen/ themen/familienpolitik/kinderzuschlag/)?

Aus welchen Gründen kommt die Bundesregierung zu ihrer Bewertung?

Pläne der Bundesregierung zur besseren Abstimmung von Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss

14

Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Prüfauftrags hinsichtlich einer besseren Abstimmung von Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss?

15

Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für die jeweiligen Schritte zur Umsetzung des o. g. Prüfauftrags, und falls noch keine Zeitplanung besteht, bis wann soll diese erstellt werden?

16

Wann konkret und in welcher Form ist mit der Bekanntgabe erster Zwischenergebnisse des o. g. Prüfverfahrens zu rechnen?

17

Wann konkret und in welcher Form ist mit der Veröffentlichung der Endergebnisse des o. g. Prüfverfahrens zu rechnen?

18

Welche Reformoptionen hinsichtlich einer besseren Abstimmung von Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss erwägt die Bundesregierung konkret?

19

Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, die finanzielle Schlechterstellung von alleinerziehenden Geringverdienerinnen und Geringverdienern seit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Änderungen zur Behebung der Eingangs erörterten Schnittstellenproblematik rückgängig zu machen bzw. zu vermeiden?

Bemessung des Mindestunterhalts und Anrechnung vom Kindergeld beim Unterhaltsvorschuss

20

Sieht die Bundesregierung, angesichts steigender und regional höchst unterschiedlicher Wohnkosten, die Notwendigkeit, tatsächliche Wohnkosten bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen oder den pauschalierten Wohnkostenwert zu erhöhen, da die Kosten für Wohnen beim Mindestunterhalt, analog zum Steuerrecht, nur pauschal abgedeckt werden und sich an sehr niedrigen Mietwerten orientieren?

21

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Ungleichbehandlung bei der Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss (volle Anrechnung), im Gegensatz zur Zahlung von Unterhalt bei barunterhaltspflichtigen Eltern (hälftige Anrechnung) zu ändern (wenn nein, bitte begründen)?

Anspruchsvoraussetzung und Mitwirkungspflicht beim Unterhaltsvorschuss

22

Besteht laut Bundesregierung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht laut § 1 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes für Alleinerziehende und damit der Verlust eines Unterhaltsanspruch, wenn sie bzw. er sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, wenn

a) der Mutter der Vater des Kindes unbekannt ist,

b) die Mutter, trotz Verhütung, unbeabsichtigt schwanger geworden ist und die Identität des Vaters nicht kennt, da es sich um einmaligen Geschlechtsverkehr, ohne die Absicht ein Kind zu zeugen, handelte?

Berlin, den 9. Mai 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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