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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Regulierung von Internet-Vergleichsportalen und Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IDD)

Vorgaben für Bewertungssysteme und Bewertungskriterien sowie Informationspflichten zu Marktabdeckung und wirtschaftlichen Verflechtungen, Höhe und Entwicklung von Provisionszahlungen, Abgrenzung zu internetbasierten Tippgeberfunktion, internetgestützte Versicherungsvermittlung und IID-Umsetzungsgesetz, Verbesserung des Verbraucherschutzes <br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

13.06.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/236829.05.2018

Regulierung von Internet-Vergleichsportalen und Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IDD)

der Abgeordneten Klaus Ernst, Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Amira Mohamed Ali, Victor Perli, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Internet-Vergleichsportale müssen ihre Kundinnen und Kunden über Maklertätigkeiten aufklären. So hat das Oberlandesgericht München im Frühjahr 2017 im Verfahren gegen das Unternehmen Check24 Vergleichsportal GmbH entschieden (Az. 29 U 3139/16). Geklagt hatte der Bundesverband der Versicherungskaufleute e. V. (BVK), gestützt auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Urteil hat damals viel Wirbel ausgelöst, zumal es Schwierigkeiten und Diskrepanzen beim Versicherungsvertrieb in gleich mehrfacher Hinsicht deutlich macht: Verbraucherinnen und Verbraucher wissen meist nicht, dass Vergleichsportale, die sich als neutral und objektiv präsentieren, eine Provision erhalten, wenn über die Webseite ein Vertrag abgeschlossen wird. Auch weckt die Finanzierung über Provisionszahlungen und Werbung Zweifel an der vermeintlich Neutralität der auf den Vergleichsplattformen aufbereiteten Informationen und Ranglisten. Verbraucherschützer haben die Vergleichsportale seit geraumer Zeit in Verdacht, dass die Höhe der Provisionszahlungen Einfluss auf die Ranglisten haben, was Check24 bestreitet (www.faz.net vom 6. April 2017, „Check-24 muss Kunden vor Online-Abschluss besser beraten“). Auch die Studie des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) vom Februar 2017 „Bewertung des Rankings von Vergleichsportalen in Bezug auf Finanzdienstleistungsprodukte“ weist auf erhebliche Mängel beim Verbraucherschutz hin (u. a. nicht nachvollziehbare Vorauswahl von Vertragspartnern, bevorzugte Darstellung beworbener Produkte, nicht nachvollziehbares Ranking). Dessen ungeachtet besuchen laut Umfrage von TNS-Infratest (2013) etwa 72 Prozent der Internetnutzerinnen und Internetnutzer Vergleichsplattformen, um sich vor einer Kaufentscheidung über bestehende Angebote und Preise zu informieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass insbesondere in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungen die Bedeutung von Vergleichsportalen im Internet künftig noch zunehmen wird.

Bei der Umsetzung der Versicherungsvermittler-Richtlinie IDD wurde 2017 die internetgestützte Vertriebstätigkeit in die Definition der Versicherungsvermittlung (durch Verweis auf § 1a Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in der Entwurfsfassung – VVG-E) einbezogen. Anders verhält es sich bei sog. reinen Tippgebergestaltungen als Vorbereitungshandlungen, die nicht als Vermittlungstätigkeit angesehen werden. Grundlegend stellt sich die Frage, wie Vergleichsportale für den Bereich Finanzen und Versicherungen – auch im Vergleich zur herkömmlichen Offline-Vermittlertätigkeit – reguliert sind und welche Handhabe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Ahndung von Verstößen und zur Verhinderung von Manipulation und Wettbewerbsverzerrung in Zusammenhang mit Vermittlung, bedarfsgerechter Beratung und Tippgeberfunktion hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche Voraussetzungen müssen die online bereitgestellten Vergleichsrechner nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllen, um beispielsweise für Versicherungen bzw. Versicherungsverträge die am Markt gängigen Tarife nach den Wunsch- und Suchkriterien des Kunden auswerten zu können (und zu dürfen)?

2

Welche Vorgaben für Mindestanforderungen hinsichtlich der Vergleichskriterien werden gemacht, bzw. gibt es Richtlinien und konkrete Anforderungen, die bei der Auswahl und Erstellung einzelner Leistungspunkte als Grundlage zur Risikogewichtung und Risikosicherung zwingend herangezogen werden müssen?

3

Wird die Bundesregierung für einen besseren Verbraucherschutz zumindest für ein Vergleichsportal-Label „objektiv und unabhängig“ verbindliche Kriterien erarbeiten, vorgeben und prüfen? Falls nein, warum sieht sie hier keinen Handlungsbedarf?

4

Inwiefern sind die Portalbetreiber bislang bzw. mit Umsetzung der IDD verpflichtet, Angaben zu den Kriterien zu machen, auf Basis derer sie zu ihren jeweils angezeigten und vorgeschlagenen Vergleichsergebnissen kommen?

5

Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung für den Vergleich essentiell bzw. relevant zur exakten Risikobewertung für die Verbraucherin und den Verbraucher, und welche Kriterien sind möglicherweise sinnvoll aber unwichtiger, und wie transparent ist das Verfahren zur Aufstellung der Ranglisten?

6

Welche Vorgaben und Anforderungen für bereitzustellende Informationen durch das Vergleichsportal gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung – etwa in Hinblick auf die Darstellung der abgebildeten Marktanbieter bzw. die Kriterien für eine eingeschränkte Auswahl?

7

Welche Vorgaben und gesetzlichen Verpflichtungen gelten in Hinblick auf die wirtschaftlichen Beziehungen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen Portalbetreibern und Anbietern von Versicherungs- und Kreditverträgen wie etwa Provisionszahlungen oder anderer Vergütungen?

8

Müssen die Betreiber von Buchungs- und Vergleichsportalen Informationen über Provisionen, andere Zahlungen bzw. andere wirtschaftliche Verflechtungen mit Versicherungsunternehmen bzw. Anbietern der auf der Plattform angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen auf ihren Seiten im Internet an prominenter Stelle klar und verständlich für Verbraucherinnen und Verbraucher ausweisen? Wenn nein, warum nicht?

9

Wie hoch liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die Eintrittssätze, die bei einem Vertragsabschluss an das Vergleichsportal zu zahlen sind (bitte nach unterschiedlichen Typen von Versicherungen differenziert aufführen – Kfz-, private Haftpflicht-, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.)?

10

Wie haben sich die Provisionseinnahmen von Vergleichsportal-Unternehmen im Zusammenhang mit Versicherungsabschlüssen in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (sofern möglich bitte nach Versicherungssparten Kfz-, private Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtschutz-, private Krankenzusatz-, Unfall-, Wohngebäude- und Berufsunfähigkeitsversicherung geordnet angeben, sowohl prozentual als auch in absoluten Zahlen)?

11

Welche Vorgaben und Verpflichtungen gelten nach IDD-Umsetzungsgesetz für sog. internetbasierte Tippgebergestaltungen und die Versicherungsvermittlung im Internet?

12

Auf welcher Grundlage soll im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Tippgebergestaltung und Versicherungsvermittlung im Internetvertrieb erfolgen, bzw. wo endet die Tippgeberleistung und wann beginnt die Versicherungsvermittlung?

13

Gelten die mit dem IDD-Umsetzungsgesetz für Versicherungsvermittler beschlossenen Vorgaben hinsichtlich Dokumentation, Verbraucherinformation und Weiterbildung ausnahmslos und in gleicher Weise für die internetbasierte Versicherungsvermittlung, oder wird hier ein Unterschied zwischen den Personen (Maklern, Vermittlern) und Portalen gemacht, obwohl hier die gleichen Produkte und Dienstleistungen angeboten werden?

14

Wie wird bei der internetgestützten Versicherungsvermittlung nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsetzung der Vorgaben und Verpflichtungen überwacht?

15

Welche weiteren Schlussfolgerungen und Überlegungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Landgerichts München im Verfahren des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute gegen Check24 Vergleichsportal GmbH?

16

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Untersuchung des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) vom Februar 2017 zu Onlinevergleichsportalen (s. Vorbemerkung der Fragesteller), und wie will sie angesichts der dort vorgelegten Ergebnisse konkret den Verbraucherschutz verbessern?

17

Welche Möglichkeiten und zu ergreifenden Regelungen sieht die Bundesregierung, um beim internetgestützten Versicherungsvertrieb zu gewährleisten, dass die auf einem Vergleichsportal empfohlene Versicherung dem tatsächlichen Bedarf und der Risikosituation des Verbrauchers entspricht?

Berlin, den 25. Mai 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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