[Deutscher Bundestag Drucksache 17/764
17. Wahlperiode 22. 02. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/635 –
Bilanz der Bleiberechtsregelungen zum Jahreswechsel 2009/2010
und das ungelöste Problem der Kettenduldungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Von den 38 429 im Rahmen der gesetzlichen „Altfallregelung“ nach den §§ 104a
und 104b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnissen
wurden vier Fünftel (30 704) nur „auf Probe“ erteilt, weil die Betroffenen kein
ausreichendes eigenes Einkommen nachweisen konnten (Stand: 31. Oktober
2009, vgl. Bundestagsdrucksache 17/192, S. 10). Insbesondere diesen Personen
drohte zum Jahreswechsel 2009/2010 aufgrund des Auslaufens der
gesetzlichen Altfallregelung ein Rückfall in die Duldung und eine Abschiebung.
Die Regierungsfraktionen haben trotz des parteiübergreifend gesehenen
Handlungsbedarfs keine gesetzlichen Korrekturen vorgenommen, sondern es der
Exekutive überlassen, eine Anschlussregelung zu treffen. Dabei hatte der
Abgeordnete Reinhard Grindel (CDU) vor der Wahl im Plenum des Deutschen
Bundestages noch gesagt, bei Bedarf könne zum Jahresende (2009) „innerhalb
weniger Wochen gesetzgeberisch“ nachgesteuert werden (Plenarprotokoll
16/214, S. 23275). Nach der Wahl erklärte er für die Fraktion der CDU/CSU am
26. November 2009 hingegen, „dass wir […] schon aus Zeitgründen eine
Lösung durch den Beschluss der Innenministerkonferenz vor Jahresende
anstreben“ (Plenarprotokoll 17/7, S. 457). Auch die Bundesregierung hatte sich vor
der Wahl noch vorbehalten, „zu Beginn der nächsten [17.] Legislaturperiode“
„dem Parlament einen Regelungsvorschlag“ zur Verlängerung der
Altfallregelung zu unterbreiten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14088, Frage 15).
Der Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 4. Dezember 2009 zur
Verlängerung der Altfallregelung war jedenfalls erwartungsgemäß nur „ein
kleiner Schritt in die richtige Richtung“, da der „menschenunwürdige
Schwebezustand“ der Duldung in vielen Fällen weiter andauere, so etwa der Präses der
Evangelischen Kirche Westfalen, Alfred Buß (epd, 6. Dezember 2009). Auch
die Caritas wies darauf hin, dass der Beschluss nicht die notwendige
„dauerhafte gesetzliche Lösung“ nach humanitären Kriterien und ohne Stichtage und
strenge Ausschlusskriterien ersetzen könne (Pressemitteilung vom
4. Dezember 2009). PRO ASYL sprach von einer „Minimallösung“ und
fortgesetzten „Hängepartie für die Betroffenen“ und forderte den Bundesgesetzgeber
zum Handeln auf (Pressemitteilung vom 4. Dezember 2009). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Februar 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/764 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGesetzesänderungsbedarf besteht aus mehreren Gründen: Zum einen ist der
IMK-Beschluss vom 4. Dezember 2009 so unklar formuliert, dass er zahlreiche
Fragen offen lässt, wie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. eindrucksvoll belegt (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/410). Somit wurde keine Rechtssicherheit für die Betroffenen
geschaffen, sondern deren Verunsicherung hält aufgrund höchst unterschiedlicher
Regelungen in den einzelnen Bundesländern und dem sehr weitgehenden
Ermessen der Ausländerbehörden an.
Zum anderen bewegt sich der IMK-Beschluss im engen Rahmen der
gesetzlichen Altfallregelung, so dass zum Beispiel alte und kranke Menschen wegen
des Erfordernisses einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung keine
Chance auf ein Bleiberecht haben.
Schließlich ändert die IMK-Regelung, die wie die gesetzliche Altfallregelung
eine einmalige Stichtagsregelung mit der Bedingung eines sechs- oder
achtjährigen Aufenthalts zum 1. Juli 2007 (!) darstellt, nichts an der fortgesetzten
Praxis der Kettenduldung, die vor allem auf unzureichenden Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes basiert. Ende Oktober 2009 lebten trotz mehrerer
Bleiberechtsregelungen 58 500 geduldete Personen seit über sechs Jahren in
Deutschland. Damit war der Anteil der langjährig Geduldeten an allen Geduldeten
(92 000 Personen) mit 63,5 Prozent so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Eine
besonders restriktive ausländerrechtliche Praxis mit einem
überdurchschnittlich hohen Anteil langjährig Geduldeter (über 63,5 Prozent) weisen die
Bundesländer Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-
Württemberg auf (vgl. Bundestagsdrucksache 17/192, S. 11).
Die Bundesregierung sieht dessen ungeachtet derzeit keinen
Gesetzesänderungsbedarf (vgl. Bundestagsdrucksache 17/410, Frage 7). Im
Innenausschuss des Deutschen Bundestages wurde am 16. Dezember 2009 bei der
Beratung von parlamentarischen Initiativen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Bleiberecht deutlich, dass der
Bundesminister des Innern und die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
zunächst die Geltungsdauer der IMK-Regelung abwarten wollen – d. h. bis zum
Jahr 2012 trotz der ungelösten Probleme untätig bleiben werden (vgl. auch
Bundestagsdrucksache 17/278, S. 5).
1. Wie viele Personen haben bis zum 31. Dezember 2009 nach Angaben der
Bundesländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 104b AufenthG
beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Der Bundesregierung sind zum Stichtag 31. Dezember 2009 von den Ländern
40 031 Anträge nach der gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104a, 104b des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gemeldet worden. Dabei sind nach Auskunft
von Ländern Doppel- und Mehrfachanträge von gleichen Personen an der
Gesamtzahl der Anträge nicht auszuschließen. Die Aufschlüsselung nach
Bundesländern ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Bundesland Anzahl der Anträge
nach §§ 104a, 104b AufenthG
(Zeitraum 28.08.2007 – 31.12.2009**)
Baden-Württemberg 7 658
Bayern* 2 500*
Berlin 2 939
Brandenburg 758
Bremen** 553**
Hamburg 1 367
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/764* Die Angaben Bayerns basieren auf einer Schätzung.
** Von den Ländern Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen liegen der
Bundesregierung bislang nur Zahlen zum Stand 30. September 2009 vor.
2. Wie vielen Personen wurden nach Angaben der Bundesländer bis zum
31. Dezember 2009 Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a oder § 104b
AufenthG erteilt (bitte – auch im Folgenden – nach Bundesländern
differenzieren und Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der Anträge machen)?
Von den Ländern wurden insgesamt 37 094 Personen gemeldet, die eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 104a, 104b AufenthG bis zum 31. Dezember 2009
erhalten haben. In dieser Zahl sind auch Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 104a
und 104b AufenthG eingerechnet, die aufgrund von Anträgen nach der IMK-
Bleiberechtsregelung von 2006 erteilt wurden. In weiteren 2 933 Fällen wurden
auf Anträge nach den §§ 104a, 104b AufenthG hin Aufenthaltserlaubnisse nach
anderen gesetzlichen Vorschriften erteilt.
Die Übersicht nach Bundesländern ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Hessen** 1 186**
Mecklenburg-Vorpommern 784
Niedersachsen** 8 992**
Nordrhein-Westfalen** 5 789**
Rheinland-Pfalz 1 882
Saarland 1 197
Sachsen 1 346
Sachsen-Anhalt 1 443
Schleswig-Holstein 855
Thüringen 782
Bundesland Erteilte Aufenthaltserlaubnisse
nach §§ 104a, 104b AufenthG
(Zeitraum 28.08.2007 – 31.12.2009)
Baden-Württemberg 4 740
Bayern 1 859
Berlin 1 541
Brandenburg 472
Bremen* 703*
Hamburg 1 231
Hessen* 2 378*
Mecklenburg-Vorpommern 502
Niedersachsen* 5 087*
Nordrhein-Westfalen* 13 980*
Rheinland-Pfalz 1 388
Bundesland Anzahl der Anträge
nach §§ 104a, 104b AufenthG
(Zeitraum 28.08.2007 – 31.12.2009**)
Drucksache 17/764 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode* Von den Ländern Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen liegen der
Bundesregierung bislang nur Zahlen zum Stand 30. September 2009 vor.
a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG erhalten, weil der
Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bereits gesichert war?
b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
Absatz 1 Satz 1 AufenthG („auf Probe“) erhalten, weil der Lebensunterhalt
durch Erwerbstätigkeit noch nicht gesichert war?
c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige,
inzwischen aber volljährige Kinder erhalten?
d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten?
e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b
i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG als Minderjährige unter der
Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?
f) Bei wie vielen der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Absatz 1
Satz 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnissen war zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erteilt worden?
Die Aufschlüsselung nach den einzelnen Erteilungsvoraussetzungen (Fragen 2a
bis 2e) sowie der zur Frage 2f erbetenen Angabe, unterteilt nach Bundesländern,
ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Saarland 750
Sachsen 711
Sachsen-Anhalt 715
Schleswig-Holstein 516
Thüringen 521
Bundesland Zu a Zu b Zu c Zu d Zu e Zu f
Baden-Württemberg 1 279 3 186 230 36 9 **
Bayern 715 1 132 ** 3 2 14
Berlin 30 1 465 41 5 0 0
Brandenburg 79 373 11 0 9 2
Bremen* 64 633 1 5 0 2
Hamburg 35 1 150 39 7 0 **
Hessen* 533 1 777 52 15 1 90
Mecklenburg-Vorpommern 62 408 27 4 1 10
Niedersachsen* 808 4 002 257 17 3 88
Nordrhein-Westfalen* 1 916 11 572 478 ** 14 522
Rheinland-Pfalz 268 1 068 39 11 2 17
Saarland 136 603 11 0 0 **
Sachsen 168 482 57 4 0 25
Bundesland Erteilte Aufenthaltserlaubnisse
nach §§ 104a, 104b AufenthG
(Zeitraum 28.08.2007 – 31.12.2009)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/764* Von den Ländern Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen liegen der
Bundesregierung bislang nur Zahlen zum Stand 30 September 2009 vor.
** Nordrhein-Westfalen hat die Anzahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Absatz 2 Satz 1
sowie § 104a Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz mit insgesamt „478“ angegeben. Bayern hat keine
Angaben zu den erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz gemacht.
Keine Angaben zu Frage 2 f) liegen aus Baden-Württemberg, Hamburg und Saarland vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2a bis 2f
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 27. Mai 2009
(Bundestagsdrucksache 16/13163) verwiesen.
3. Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge wurden bis zum 31. Dezember
2009 abgelehnt (bitte nach Bundesländern differenzieren und
Prozentangaben im Vergleich zur Zahl der Anträge machen)?
Nach den von den Ländern gemeldeten Zahlen wurden 9 757 Anträge abgelehnt.
Die Aufschlüsselung nach Bundesländern ist der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen:
* Von den Ländern Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen liegen der
Bundesregierung bislang nur Zahlen zum Stand 30. September 2009 vor.
Sachsen-Anhalt 45 663 7 0 0 14
Schleswig-Holstein 98 402 14 1 1 6
Thüringen 68 436 14 1 2 1
Bundesland Abgelehnte Anträge
(Zeitraum 28.08.2007 – 31.12.2009)
Baden-Württemberg 1 159
Bayern 220
Berlin 570
Brandenburg 133
Bremen * 362*
Hamburg 407
Hessen * 486*
Mecklenburg-Vorpommern 80
Niedersachsen * 2 265*
Nordrhein-Westfalen* 2 789*
Rheinland-Pfalz 206
Saarland 41
Sachsen 346
Sachsen-Anhalt 430
Schleswig-Holstein 157
Thüringen 106
Bundesland Zu a Zu b Zu c Zu d Zu e Zu f
Drucksache 17/764 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Wie viele der in Frage 1 benannten Anträge sind zum 31. Dezember 2009
noch nicht entschieden worden (bitte nach Bundesländern differenzieren),
und wie wird mit solchen nicht innerhalb der Geltungsdauer der
gesetzlichen „Altfallregelung“ bearbeiteten Anträgen verfahren?
Nach Angaben der Länder wurden 2 654 Anträge noch nicht beschieden. Die
Aufschlüsselung nach Bundesländern ist der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen:
* Die Angaben Bayerns basieren auf einer Schätzung.
** Von den Ländern Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen liegen der
Bundesregierung bislang nur Zahlen zum Stand 30. September 2009 vor.
Hinsichtlich der Verfahrensweise der Ausländerbehörden der Länder in Bezug
auf noch nicht entschiedene Anträge liegen der Bundesregierung keine Angaben
vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Anträge beschieden
werden.
5. Wie viele Menschen befanden sich zum 31. Dezember 2009 in Deutschland,
deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet wurde (bitte
differenzieren), und wie viele von ihnen lebten länger als sechs Jahre in Deutschland
(bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern
differenzieren und jeweils die Quote der länger als sechs Jahre Geduldeten
bzw. Gestatteten an der Gesamtzahl der Geduldeten bzw. Gestatteten in
Prozent angeben)?
Die im Ausländerzentralregister (AZR) zum 31. Dezember 2009 gespeicherten
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Bundesland Noch nicht entschiedene Anträge
Baden-Württemberg 559
Bayern* 25*
Berlin 362
Brandenburg 34
Bremen** 101**
Hamburg 100
Hessen** 309**
Mecklenburg-Vorpommern 0
Niedersachsen** 810**
Nordrhein-Westfalen** k.A.
Rheinland-Pfalz 65
Saarland 137
Sachsen 57
Sachsen-Anhalt 61
Schleswig-Holstein 19
Thüringen 15
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/764Bundesland Duldungen gesamt davon mit einem Aufenthalt
von mehr als 6 Jahren
Deutschland gesamt 89 498 56 963
darunter:
Baden-Württemberg 9 467 6 060
Bayern 6 553 4 286
Berlin 5 818 3 325
Brandenburg 1 757 875
Bremen 2 112 1 571
Hamburg 4 393 2 766
Hessen 5 312 3 292
Mecklenburg-Vorpommern 1 317 725
Niedersachsen 12 583 9 095
Nordrhein-Westfalen 27 293 17 808
Rheinland-Pfalz 3 083 1 794
Saarland 1 109 629
Sachsen 2 684 1 471
Sachsen-Anhalt 2 789 1 510
Schleswig-Holstein 1 898 1 139
Thüringen 1 330 617
Bundesland Aufenthaltsgestattungen
gesamt
davon mit einem Aufenthalt
von mehr als 6 Jahren
Deutschland gesamt 34 460 3 731
darunter:
Baden-Württemberg 4 126 311
Bayern 4 407 300
Berlin 1 764 218
Brandenburg 1 109 128
Bremen 662 240
Hamburg 1 132 330
Hessen 2 156 257
Mecklenburg-Vorpommern 718 132
Niedersachsen 2 690 309
Nordrhein-Westfalen 9 237 791
Rheinland-Pfalz 1 477 59
Saarland 274 24
Sachsen 1 562 202
Sachsen-Anhalt 682 56
Schleswig-Holstein 1 726 263
Thüringen 738 111
Drucksache 17/764 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10 wichtigste
Herkunftsländer von Personen
mit Duldung
Duldungen gesamt davon mit einem Aufenthalt
von mehr als 6 Jahren
Serbien
(inkl. Vorgängerstaaten)
13 205 9 620
Ungeklärt 7 668 5 691
Türkei 6 725 4 707
Irak 6 704 4 648
Syrien 4 481 3 272
Kosovo 4 442 3 060
Libanon 4 025 2 688
China 3 190 2 121
Russische Föderation 3 068 1 697
Iran 2 980 2 075
10 wichtigste
Herkunftsländer von Personen
mit Aufenthaltsgestattung
Aufenthaltsgestattungen
gesamt
davon mit einem Aufenthalt
von mehr als 6 Jahren
Irak 6 722 460
Afghanistan 3 579 414
Türkei 2 377 388
Iran 2 101 310
Russische Föderation 1 818 453
Syrien 1 415 148
Aserbaidschan 1 142 226
Kosovo 1 066 76
Nigeria 1 057 43
Sri Lanka 814 24
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7646. Wie lauten die Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stand
31. Dezember 2009 und 31. Januar 2010 zu den nach der „Altfallregelung“
erteilten Aufenthaltserlaubnissen (bitte entsprechend der Frage 2 und
zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die im AZR gespeicherten Daten zu den erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach
den §§ 104a, 104b AufenthG im Sinne der Fragen 2a bis 2e sind den
nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Daten im Sinne der Frage 2f sind im AZR nicht
gespeichert.
nach Bundesländern
(Stichtag 31.12.2009) a b c d e Summe
Baden-Württemberg 1 111 1 255 120 17 35 2 538
Bayern 224 323 21 3 5 576
Berlin 247 1 588 68 6 1 1 910
Brandenburg 76 124 7 5 212
Bremen 90 256 30 3 379
Hamburg 155 1 286 72 8 1 1 522
Hessen 539 928 85 13 42 1 607
Mecklenburg-Vorpommern 69 139 11 3 1 223
Niedersachsen 735 736 162 12 6 1 651
Nordrhein-Westfalen 2 009 6 337 301 46 15 8 708
Rheinland-Pfalz 251 612 38 6 3 910
Saarland 107 29 4 140
Sachsen 178 114 17 1 310
Sachsen-Anhalt 66 207 8 2 283
Schleswig-Holstein 144 136 6 2 4 292
Thüringen 97 64 6 2 2 171
Deutschland gesamt 6 098 14 134 956 122 122 21 432
nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
(Stichtag 31.12.2009) a b c d e Summe
Serbien
(inkl. Vorgängerstaaten) 2 239 5 215 280 21 28 7 783
Kosovo 885 1 844 113 7 5 2 854
Türkei 553 1 226 162 11 13 1 965
Libanon 169 848 35 2 1 054
Syrien 321 613 54 1 3 992
Afghanistan 155 746 44 16 13 974
Irak 238 435 29 9 5 716
Ungeklärt 136 477 35 3 3 654
Iran 98 357 39 2 1 497
Bosnien und Herzegowina 134 238 25 2 3 402
Drucksache 17/764 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenach Bundesländern
(Stichtag 31.01.2010) a b c d e Summe
Baden-Württemberg 1 062 581 102 17 32 1 794
Bayern 206 176 19 4 4 409
Berlin 257 1 473 66 6 1 1 803
Brandenburg 93 49 6 5 153
Bremen 87 22 9 1 119
Hamburg 158 1 160 70 7 1 1 396
Hessen 589 308 76 12 41 1 026
Mecklenburg-Vorpommern 92 31 9 3 1 136
Niedersachsen 752 484 146 12 5 1 399
Nordrhein-Westfalen 1 993 2 842 250 35 11 5 131
Rheinland-Pfalz 267 353 31 13 2 666
Saarland 140 11 4 155
Sachsen 186 49 13 2 250
Sachsen-Anhalt 89 147 7 2 245
Schleswig-Holstein 143 44 6 1 4 198
Thüringen 72 31 4 2 2 111
Deutschland gesamt 6 186 7 761 818 115 111 14 991
nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
(Stichtag 31.01.2010) a b c d e Summe
Serbien
(inkl. Vorgängerstaaten) 2 297 2 470 244 18 25 5 054
Kosovo 901 982 101 7 4 1 995
Türkei 562 668 120 8 11 1 369
Afghanistan 151 615 38 15 12 831
Libanon 155 570 27 2 754
Syrien 319 343 42 1 2 707
Irak 208 250 28 8 4 498
Ungeklärt 150 281 36 6 1 474
Iran 107 200 35 1 1 344
Bosnien und Herzegowina 131 162 21 5 3 322
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7647. Wie viele Personen lebten zum 30. November 2009, zum 31. Dezember 2009
und zum 31. Januar 2010 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 23
Absatz 1 Satz 1 AufenthG, die nicht im Rahmen der gesetzlichen
„Altfallregelung“ nach den §§ 104a und 104b AufenthG erteilt wurde, in Deutschland
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den
Bundesländern differenziert darstellen), und inwieweit sind nach dem IMK-Beschluss
vom 4. Dezember 2009 erteilte Aufenthaltserlaubnisse im AZR
unterscheidbar von anderen Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG?
Die im AZR gespeicherten Daten zu aufhältigen Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) zu den
verschiedenen Stichtagen nach Bundesländern sowie den zehn
Hauptstaatsangehörigkeiten können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Bundesland
Stichtag
30.11.2009 31.12.2009 31.01.2010
Baden-Württemberg 5 831 7 621 8 139
Bayern 2 362 2 870 3 091
Berlin 4 385 4 340 4 382
Brandenburg 277 340 359
Bremen 354 609 729
Hamburg 1 925 1 916 2 037
Hessen 3 696 4 606 5 026
Mecklenburg-Vorpommern 110 190 266
Niedersachsen 5 332 7 782 7 699
Nordrhein-Westfalen 12 789 17 330 19 611
Rheinland-Pfalz 1 295 1 406 1 628
Saarland 739 722 704
Sachsen 470 522 576
Sachsen-Anhalt 320 351 394
Schleswig-Holstein 426 594 651
Thüringen 216 438 492
Deutschland gesamt 40 527 51 637 55 784
nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
(Stichtag 30.11.2009)
AE nach § 23 Absatz 1
AufenthG
Serbien
(inkl. Vorgängerstaaten) 10 240
Bosnien und Herzegowina 4 289
Türkei 3 943
Libanon 3 306
Kosovo 3 193
Afghanistan 2 105
Ungeklärt 1 779
Iran 1 033
Vietnam 977
Ukraine 964
Drucksache 17/764 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVerlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen nach dem IMK-Beschluss vom
Dezember 2009, die unter dem Speichersachverhalt des § 23 Absatz 1 AufenthG
im AZR gespeichert werden, sind nicht von anderen Aufenthaltserlaubnissen
nach § 23 Absatz 1 AufenthG unterscheidbar. Das Bundesministerium des
Innern hat deshalb die Bundesländer gebeten, zusätzlich eine gesonderte Statistik
zu Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen nach dem IMK-Beschluss zu
führen.
nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
(Stichtag 31.12.2009)
AE nach § 23 Absatz 1
AufenthG
Serbien
(inkl. Vorgängerstaaten) 14 502
Kosovo 5 307
Türkei 4 823
Bosnien und Herzegowina 4 418
Libanon 3 687
Afghanistan 2 294
Ungeklärt 1 984
Syrien 1 246
Iran 1 227
Vietnam 1 031
nach
Hauptstaatsangehörigkeiten
(Stichtag 31.01.2010)
AE nach § 23 Absatz 1
AufenthG
Serbien
(inkl. Vorgängerstaaten) 15 956
Kosovo 6 233
Türkei 5 159
Bosnien und Herzegowina 4 393
Libanon 3 821
Afghanistan 2 399
Ungeklärt 2 073
Syrien 1 416
Iran 1 348
Irak 1 091
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7648. Hält die Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer gesetzliche Änderungen
wegen ihrer integrationspolitischen Bedenken hinsichtlich der
ausländerrechtlichen Einkommensberechnung vor dem Hintergrund des
Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 für erforderlich
oder nicht (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/14088, Frage 19)?
a) Wenn ja, was unternimmt sie diesbezüglich konkret?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 4f in der
Bundestagsdrucksache 17/410 vom 8. Januar 2010 wird verwiesen.
Mit Blick auf den Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom Dezember
2009 zum Auslaufen der Altfallregelung des § 104a AufenthG betont die
Beauftragte, dass sie sich bereits im März 2009 im Innenausschuss des Deutschen
Bundestages vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden schwierigen Lage auf
dem deutschen Arbeitsmarkt auf Grund der Wirtschaftskrise dafür eingesetzt hat,
im Bereich der Sicherung des Lebensunterhalts keine allzu hohen
Anforderungen an die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Dem hat die
IMK nun entsprochen. Ferner wurde im Rahmen der Verhandlungen zur
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in Nummer 2.3.1.4 klargestellt,
dass der Lebensunterhalt auch bei Bezug von Leistungen nach dem BAföG, dem
AFBG (Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung) sowie dem SGB III
(Förderung der Berufsausbildung) gesichert ist. Schließlich sind
selbstverständlich jeweils die allgemeinen Regelungen, etwa in § 30 Absatz 3 und § 34
Absatz 1 AufenthG, sowie bei unter das Assoziationsrecht mit der Türkei
fallenden türkischen Staatsangehörigen die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes (z. B. jüngst Rechtssache vom 4. Februar 2010, Az.: C-14/09,
„Genc“), zu beachten.
b) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass sich aus der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, dass
Betroffene ein bis zu 30 Prozent höheres Einkommen nachweisen müssen,
wenn es um die eigenständige Lebensunterhaltssicherung im
ausländerrechtlichen Kontext geht (bitte begründen), und wenn ja, muss nicht
davon ausgegangen werden, dass diese höheren Anforderungen angesichts
des relativ geringeren Einkommens der eingewanderten Bevölkerung für
die Praxis bedeutende Auswirkungen haben?
Wenn nein, wie hoch sind die prozentualen Auswirkungen nach
Berechnungen der Bundesregierung in etwa (bitte begründet ausführen)?
Nein. Ob der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert ist, hängt von
verschiedenen mit dem jeweiligen Einzelfall in Zusammenhang stehenden Faktoren ab
(z. B. von der Höhe des Erwerbseinkommens und den Wohnkosten etc.). Vor
diesem Hintergrund kann keine allgemeingültige Aussage zu „prozentualen
Auswirkungen“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen werden.
Drucksache 17/764 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirksamkeit der von der IMK am
4. Dezember 2009 getroffenen Verlängerungsregelung (insbesondere der
Alternative c bei nachgewiesenen vergeblichen Bemühungen um eine
eigenständige Lebensunterhaltssicherung) ein angesichts des Umstands,
dass die Bundeskanzlerin in ihrer Regierungserklärung vom 10. November
2009 davon sprach, dass „die volle Wucht der Auswirkungen der Krise
[…] uns im nächsten Jahr [2010] erreichen“ wird, so dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass jahrelang vom Arbeitsmarkt
ausgegrenzte de-facto-Flüchtlinge innerhalb der nächsten zwei Jahre eine
eigenständige Lebensunterhaltssicherung werden erreichen können, wenn ihnen
dies im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 schon nicht gelungen ist?
Die IMK hat im Dezember 2009 beschlossen, dass diejenigen Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“, denen es trotz entsprechenden Bemühens nicht
möglich war, Arbeit zu finden, eine weitere Aufenthaltserlaubnis bis Ende 2011
erteilt werden kann. Durch diesen Beschluss haben die Betroffenen nicht nur
während des Kalenderjahres 2010, sondern weitere zwei Jahre lang die Chance,
die Voraussetzung des Nachweises einer eigenständigen
Lebensunterhaltssicherung zu erfüllen.
10. Wie schätzt die Bundesregierung generell (d. h. nicht im jeweiligen
Einzelfall) die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr bzw. auch der rechtlichen
Zulässigkeit einer Abschiebung (bitte in der Antwort differenzieren) von
Familien mit Kindern ein, die infolge des IMK-Beschlusses eine weitere
Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ bis Ende 2011 erhalten haben und die im
Jahr 2012 dann seit mindestens zwölf Jahren und sechs Monate (!) in
Deutschland leben werden, davon wiederum die letzten ca. vier Jahre mit
einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Frage der Zumutbarkeit einer
Rückkehr und der rechtlichen Zulässigkeit einer Abschiebung nicht losgelöst
vom Einzelfall beantwortet werden kann. Die Frage, ob Geduldeten, die Inhaber
einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ waren, im Jahr 2012 die Rückkehr
zumutbar bzw. eine Abschiebung zulässig wäre, ist zum jetzigen Zeitpunkt
hypothetisch.
11. Wie ist mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass – auch nach
Auffassung der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/410, Frage 5) –
nur solche Personen eine Verlängerungsmöglichkeit nach dem IMK-
Beschluss vom 4. Dezember 2009 haben sollen, die eine Aufenthaltserlaubnis
„auf Probe“ nach § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erhalten haben,
während solche Personen hiervon ausgeschlossen werden, denen eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 1
AufenthG oder nach dem IMK-Beschluss vom November 2006 erteilt
wurde, weil sie eine lebensunterhaltssichernde Arbeit in der Vergangenheit
bereits nachweisen konnten, diese nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
aber wieder verloren haben und auch die Verlängerungsbedingungen nach
§ 104a Absatz 5 AufenthG nicht erfüllen konnten – in anderen Worten:
werden damit nicht Personen, denen es in der Vergangenheit schon einmal
gelungen ist, eine Arbeitsstelle zu finden, schlechter behandelt als solche,
die niemals beschäftigt waren, und wie ist dies zu begründen?
Jeder Regelung, die aus humanitären Gründen ein gruppenbezogenes
Bleiberecht für geduldete Ausländer schafft, ist ein differenzierender Ansatz immanent,
ohne dass hierin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz läge. Das gilt für
den Bleiberechtsbeschluss der IMK im Jahr 2006 ebenso wie für die gesetzliche
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/764Altfallregelung aus dem Jahr 2007 und für ihre Verlängerung durch den IMK-
Beschluss vom Dezember 2009.
Im Hinblick auf die in der Frage genannte Personengruppe geht die
Bundesregierung davon aus, dass auf Grundlage der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen
Regelungen (§ 5 Absatz 3 Satz 2 AufenthG) in der Praxis der Ausländerbehörden
im Einzelfall angemessene Lösungen gefunden werden.
12. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass der Ausschluss
des Familiennachzugs und der Aufenthaltsverfestigung bei
Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG nach dem IMK-
Beschluss vom 4. Dezember 2009 „von der Anordnungsbefugnis der
Vorschrift gedeckt und rechtlich zulässig“ ist (Bundestagsdrucksache 17/410,
Frage 4a und 4b)
a) angesichts des Umstands, dass die besagte Anordnungsbefugnis nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG dem eindeutigen Wortlaut nach nur die
Erteilung einer „Aufenthaltserlaubnis“ (nach den üblichen
Bedingungen des Abschnitts 5 des AufenthG, d. h. ohne solche
Einschränkungen) vorsieht, und in Satz 2 ausdrücklich nur die mögliche Maßgabe
einer vorliegenden Verpflichtungserklärung – und keine weiteren
Einschränkungen – genannt sind;
b) angesichts des Umstands, dass jedenfalls das Land Berlin auf solche
Auflagen ausdrücklich verzichtet und diesbezüglich „allein die
materiellen Voraussetzungen“ des Aufenthaltsgesetzes für maßgeblich hält?
Bei Aufenthaltsgewährungen nach § 23 AufenthG steht den obersten
Landesbehörden ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es steht grundsätzlich im Ermessen
der obersten Landesbehörden, welchen Kategorien von Ausländern die weitere
Anwesenheit im Bundesgebiet aus humanitären Gründen ermöglicht wird, und
ob sie bestimmten, ihre Entschließung beeinflussenden Umständen durch eine
Einschränkung des zu gewährenden Aufenthaltsrechts Rechnung tragen. Die
Bundesländer haben sich durch den IMK-Beschluss vom Dezember 2009 darauf
geeinigt, hinsichtlich der Frage des Familiennachzugs und der
Aufenthaltsverfestigung von diesem Ermessen in der im Beschluss festgelegten Weise
Gebrauch zu machen.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die ernorme Vielfalt und
Unterschiedlichkeit der Umsetzungserlasse durch die Bundesländer (falls ihr nicht alle
Erlasse bekannt sein sollten – vgl. Bundestagsdrucksache 17/410, Frage 6a
– weisen die Fragestellerinnen und Fragesteller auf die entsprechende
Dokumentation durch den Berliner Flüchtlingsrat hin:
http://www.fluecht-
lingsrat-berlin.de/bleiberecht.php), die zum Ergebnis hat, dass es keine
bundeseinheitliche Verlängerungsregelung zur gesetzlichen
Altfallregelung gibt?
Die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes obliegt den Bundesländern. Es ist
Ausdruck dieser bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, dass es bei der
Anwendung des IMK-Beschlusses vom Dezember 2009 in Einzelfragen zu
unterschiedlichen Handhabungen der Bundesländer kommen kann.
a) Wie beurteilt es die Bundesregierung insbesondere die
unterschiedlichen Regelungen zur Frage der Fiktionswirkung von Anträgen nach
dem IMK-Beschluss, und welche Handhabung empfiehlt sie?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Seitens der Bundesregierung
bestehen keine Bedenken dagegen, wenn die Länder bei den in Umsetzung des IMK-
Drucksache 17/764 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBeschlusses vom Dezember 2009 vorzunehmenden Erteilungen von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Absatz 1 AufenthG den Anwendungsbereich des
§ 104a Absatz 5 Satz 5 AufenthG (Ausschluss der Fiktionswirkung) nicht als
tangiert ansehen. Dies hat das Bundesministerium des Innern den Bundesländern
im Dezember 2009 mitgeteilt.
b) Wie beurteilt es die Bundesregierung insbesondere die
unterschiedlichen Regelungen zur Frage des für eine erneute Verlängerung zum
Jahreswechsel 2011/2012 nachzuweisenden Einkommens, und welche
Handhabung empfiehlt sie?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Die Bundesregierung hat zu dieser
Frage keine Anwendungshinweise erteilt.
c) Hält es die Bundesregierung angesichts dieser uneinheitlichen
Umsetzung des IMK-Beschlusses auch im Nachhinein für richtig und für die
beste Lösung, dass es der IMK überlassen wurde, eine
Verlängerungsregelung zur gesetzlichen Altfallregelung zu treffen, statt selbst dem
Parlament einen Gesetzesänderungsvorschlag zu unterbreiten, wie es in
der letzten Legislaturperiode in Aussicht gestellt worden war (vgl.
Vorbemerkung, bitte begründen)?
Durch den IMK-Beschluss stand Anfang Dezember 2009 fest, dass und unter
welchen Voraussetzungen das Aufenthaltsrecht von Inhabern einer
Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ um zwei Jahre verlängert werden kann. Auf diese Weise
wurde für die Betroffenen rechtzeitig vor Auslaufen der gesetzlichen
Altfallregelung Planungssicherheit geschaffen. Die Bundesregierung hält dieses Vorgehen
auch im Nachhinein für angemessen.
14. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, wonach sie „zurzeit
keinen über den IMK-Beschluss hinausgehenden Änderungsbedarf“ zur
Vermeidung von Kettenduldungen sieht (vgl. Bundestagsdrucksache
17/410, Frage 7), obwohl der IMK-Beschluss keinerlei Regelungen für die
etwa 60 000 seit mehr als sechs Jahren in Deutschland geduldeten
Menschen vorsieht und obwohl angesichts der Stichtagsbindung (1. Juli 2007)
der Altfallregelung und des IMK-Beschlusses immer neue Fälle der
Kettenduldung entstehen?
Das geltende Recht sieht eine Reihe von Möglichkeiten zur Erteilung von
Aufenthaltstiteln an langjährig Geduldete vor; zu nennen sind hier die §§ 23a, 25
Absatz 5 und § 18a AufenthG.
Durch die Verlängerung der Altfallregelung bis Ende 2011 haben darüber hinaus
die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ weitere zwei Jahre lang die
Chance, die Voraussetzung des Nachweises einer eigenständigen
Lebensunterhaltssicherung zu erfüllen.
Die Bundesregierung wird die Auswirkungen des IMK-Beschlusses sorgfältig
beobachten. Unter Berücksichtigung dieser Auswirkungen wird sie zu
gegebener Zeit unter Einbeziehung der Länder prüfen, ob weitergehender legislativer
Handlungsbedarf besteht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/76415. Erwägt die Bundesregierung Änderungen des Aufenthaltsgesetzes in dem
z. B. vom Abgeordneten Reinhard Grindel (CDU) geäußerten Sinn,
wonach in solchen Fällen ein Aufenthaltsrecht verweigert und an der Duldung
festgehalten werden sollte, in denen eine Person „selber dafür
verantwortlich ist, dass die Behörden die Rückführung nicht möglich machen
konnten“ (Vernichtung von Ausweispapieren, Identitätstäuschung,
Plenarprotokoll 17/7, S. 457), d. h. nicht bereits in solchen Fällen – wie nach der
derzeitigen Rechtslage –, in denen jemand selbstverschuldet an der
„Ausreise“ gehindert ist (vgl. § 25 Absatz 5 AufenthG), wobei es nach der
Rechtsprechung und den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
ausdrücklich nicht auf die Zumutbarkeit der Ausreise (z. B. einen
langjährigen Aufenthalt) ankommen soll – in anderen Worten: Erwägt die
Bundesregierung eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes dahingehend, bei der
Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an langjährig Geduldete
(wieder) maßgeblich an den Umstand der Unmöglichkeit einer
Abschiebung (wie z. B. bereits in § 30 Absatz 4 des alten Ausländergesetzes
geregelt, wenn auch nur als Kann- und nicht als Soll-Bestimmung) – und nicht
der Ausreise – anzuknüpfen (bitte begründen und ausführen)?
Allein die Unmöglichkeit der Abschiebung – ohne Berücksichtigung der
Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise des Geduldeten – stellt aus Sicht der
Bundesregierung keine hinreichende Bedingung für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis dar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]