[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 21. Juni 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/2971
19. Wahlperiode 25.06.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann,
Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/2594 –
Grenzüberschreitende Umwelt- und Naturkriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Niedriges Risiko, hohe Gewinne“ – unter diesem Motiv wurde Umwelt- und
Naturkriminalität weltweit, in der EU und in Deutschland zu einem der größten
grenzübergreifenden Verbrechen mit horrenden Gewinnmargen, die mit denen
des Drogenhandels vergleichbar sind – jedoch bei deutlich geringeren
Sanktionen und einem verschwindend geringen Risiko, aufgedeckt zu werden. Das
durch diese globalen Netzwerke der Kriminalität erbrachte Geld fließt
wiederum in die Finanzierung neuer Verbrechen, u. a. Terror und Krieg (Report on
Environmental Crime in Europe. EnviCrimeNet – Intelligence Project on
Environmental Crime (IPEC), Den Haag, 2015).
Weltweit stellt die Umweltkriminalität eine massive Bedrohung unserer
ökologischen Ressourcen dar und hat sich zu einem der gravierendsten von Menschen
begangenen Verbrechen entwickelt. Eine Untersuchung des Umweltprogramms
der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP)
warnte deshalb die Staatengemeinschaft kürzlich vor weiter steigenden
Fallzahlen – allein seit 2014 hat es einen erneuten Anstieg um 26 Prozent gegeben.
Doch die exekutiven Ressourcen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität sind
gering, sodass auch aktuell die Fallzahlen jährlich um weitere 5 bis 7 Prozent
steigen (The Rise of Environmental Crime – A Growing Threat To Natural
Resources Peace, Development And Security. Nellemann et al; UNEP, 2016).
Diese bereits knappen Ressourcen werden jedoch oftmals noch weiter reduziert,
zuletzt strich beispielsweise das Land Nordrhein-Westfalen die bundesweit
einzige Stabsstelle Umweltkriminalität (www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/
abschaffung-stabsstelle-umweltkriminalitaet-100.html).
Die tatsächlichen Auswirkungen von Umwelt- und Naturkriminalität auf unsere
globalen Ökosysteme lassen sich kaum ermessen. Klar ist, dass Naturschätze
und Artenvielfalt durch diese Verbrechen in immer schnellerem Tempo
unwiederbringlich zerstört werden. Die Folgen dieser Verbrechen beschränken sich
jedoch nicht auf die Flora und Fauna unseres Planeten allein, sie haben auch
immense Auswirkungen auf das menschliche Zusammenleben.
Menschenrechtsverletzungen, die Gefährdung und Vernichtung öffentlicher Güter und
massive ökonomische Schäden sind schwerwiegende Folgen von
Umweltkriminalität und gefährden global Sicherheit und Frieden (UNEP, 2016; ebd.)
Eine aktuelle Analyse beschreibt illegalen Wildtierhandel, die illegale,
unregistrierte und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) sowie illegale Abholzung
als größte transnationale Verbrechen mit zu befürchtenden Schäden in Höhe von
216,4 Mrd. US-Dollar jährlich (Transnational Crime and the Developing World.
May, 2017 in Zusammenfassung via
www.gfintegrity.org/wp-content/uploads/
2017/03/Transnational_Crime-final-_exec-summary.pdf). EUROPOL
unterstreicht daher in einem aktuellen Bericht die besondere Dringlichkeit einer
wirksamen und effektiven Bekämpfung von Verbrechen gegen Umwelt und Natur
(EU Serious And Organised Crime Threat Assessment (SOCTA): Crime in the
age of technology, European Police Office (EUROPOL), 2017).
Auch in den Ländern der Europäischen Union sind Verbrechen gegen Umwelt
und Natur ein bedeutsames Problem: Illegale Abholzungen, Wilderei und
illegale Müllentsorgung treten weit verbreitet auf.
Besorgniserregend ist dabei die Rolle Deutschlands für die internationale
Umweltkriminalität: Illegale Gülleimporte aus den Niederlanden (siehe
www.rp-
online.de/nrw/staedte/moenchengladbach/nrw-will-keine-guelle-aus-
hollandaid-1.1282031 und
http://www.deutschlandfunkkultur.de/duenger-import-aus-
den-niederlanden-diese-guelle-ist.1008.de.html?dram:article_id=367708), die
illegale Entsorgung von Quecksilber im Essener Dela-Skandal (siehe
www.waz.
de/staedte/essen/quecksilber-illegal-entsorgt-haftstrafe-fuer-unternehmer-id2090
51655.html) oder der Fund von 1,2 Tonnen illegalen Elfenbeins im Mai 2016 in
Berlin-Schönefeld und Koblenz (siehe
www.zeit.de/2016/39/elfenbein-
schmuggeldeutschland,
www.maz-online.de/Brandenburg/1-2-Tonnen-Elfenbein-sichergestellt-
Verdaechtige-in-U-Haft) sind dafür erschreckende aktuelle Beispiele. Der Zoll
berichtet zudem von fast 900 000 beschlagnahmten geschützten Tieren, Pflanzen und deren
Erzeugnissen allein in den letzten fünf Jahren (
www.bundesfinanzministerium.
de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2017-02-16-zollverwaltung-
artenschutz.pdf;jsessionid=CB836A3E6518812AFDEDF34B82E43817?__blob=
publicationFile&v=10).
Damit mehren sich die Hinweise, dass Deutschland zunehmend zum Schauplatz
illegaler Aktivitäten der Umweltkriminalität wird. So warnt die
Bundesregierung, dass „Deutschland auch zukünftig ein Ziel organisierter krimineller
Aktivitäten im Bereich Umweltkriminalität sein [wird]“ (Antwort zu Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 18/12432).
1. Welche Initiativen zur Bekämpfung der Umwelt- und Naturkriminalität hat
die Bundesregierung nach zuletzt global deutlich angestiegenen Fallzahlen
und einer Vielzahl an dramatischen Berichten ergriffen (siehe u. a. The Rise
of Environmental Crime – A Growing Threat To Natural Resources Peace,
Development And Security. Nellemann et al.; UNEP, 2016)?
Die Bundesregierung setzt sich auf unterschiedlichen Ebenen für die Bekämpfung
von Wilderei und illegalem Handel mit Wildtierprodukten ein.
Im Rahmen der deutschen G20-Präsidentschaft hat die G20-Arbeitsgruppe gegen
Korruption (G20 Anti-Corruption Working Group) High-Level Principles zur
Bekämpfung von Korruption im Zusammenhang mit illegalem Wildtierhandel
entwickelt. Diese Principles wurden von den Staats- und Regierungschefs beim
Hamburger G20-Gipfel gebilligt und enthalten Handlungsempfehlungen
insbesondere zur effektiveren Prävention und Verfolgung von Korruption entlang der
Handelskette.
Die Bundesregierung hat die Deutsche Gesellschaft für internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH mit der Durchführung des Globalvorhabens
„Partnerschaft gegen Wilderei und illegalen Wildtierhandel (in Afrika und Asien)“
beauftragt. Das Vorhaben verfolgt das Ziel, die sektor-, länder- und
kontinentübergreifende Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Handels mit Elfenbein und
Nashorn-Horn zu verbessern. Die Partnerschaft betrachtet das Problem der
Wilderei entlang der gesamten illegalen Handelskette von den Herkunftsländern (in
Afrika) bis zu den Konsumenten (in Asien). Sie verfolgt ein gleichzeitiges
Einwirken auf Angebot und Nachfrage und verbindet kurzfristig notwendige
Interventionen mit langfristig angelegten Entwicklungsmaßnahmen.
Darüber hinaus fördert die Bundesregierung über verschiedene bilaterale
Vorhaben die Bekämpfung von Wilderei und illegalem Wildtierhandel. Die meisten
dieser Projekte fördern eine Verbesserung des Schutzgebietsmanagements zur
Prävention von Wilderei sowie die Entwicklung alternativer Lebensgrundlagen,
andere beraten die Partnerländer zu Gesetzen und Regularien oder zur
Verbesserung des Rechtsvollzugs.
Weiter fördert die Bundesregierung seit 2015 ein internationales Projekt der
Interpol Arbeitsgruppe Wildlife Crime und der Interpol Anti-Corruption &
Financial Crime Unit im Zusammenhang mit Erträgen aus dem illegalen Holzhandel in
Südostasien.
Die Bundesregierung unterstützt die Weltbank in einer Studie, um die
Erfahrungen aus unterschiedlichen Projekten zur Bekämpfung des illegalen
Wildtierhandels systematisch aufzuarbeiten und auf diese Weise erfolgversprechende
Handlungsansätze zu identifizieren. Um eine zuverlässige Datenbasis zum illegalen
Wildtierhandel zu haben, hat die Bundesregierung das United Nations Office on
Drugs and Crime (UNODC) bei der Überarbeitung des zuletzt 2016
veröffentlichten „Wildlife Crime Report“ unterstützt.
Auf Initiative der Bundesregierung (Ko-Federführung Gabun) hat die
Generalversammlung der Vereinten Nationen in den Jahren 2015 und 2017 jeweils
Resolutionen zur Bekämpfung des illegalen Wildtierhandels verabschiedet (VN
Generalversammlung Resolutionen 69/314 und A/71/L.88).
Bezüglich illegaler Abfallverbringung setzt sich die Bundesregierung auf
internationaler Ebene für eine verstärkte Bekämpfung ein, u. a. im Rahmen des Basler
Übereinkommens.
Das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt beteiligen sich gemeinsam an
dem informellen polizeilichen EU-Netzwerk zur Bekämpfung der
Umweltkriminalität EnviCrimeNet und an der operativen Europol-Kooperation im Rahmen der
neuen Priorität Umweltkriminalität der Europäischen multidisziplinären
Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT). Darüber hinaus beteiligen sich
das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung anlassbezogen an Arbeitsgruppen des Interpol
Environmental Security Programme.
Die Zollverwaltung beteiligt sich regelmäßig im Rahmen ihrer gesetzlich
geregelten Mitwirkungsbefugnisse an internationalen Kontrolloperationen. Zu
nennen sind hier insbesondere die Kontrolloperation „DEMETER“ der
Weltzollorganisation zur Bekämpfung der Abfallkriminalität sowie die von Interpol
weltweit koordinierte Aktion „30 Days at Action“ zur Bekämpfung der illegalen
Beseitigung von und des illegalen Handels mit gefährlichen Abfällen. Darüber
hinaus beteiligt sich die Zollverwaltung an der Bekämpfung der Umweltkriminalität
im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen des “EMPACT-Operational Action
Plans Environmental Crime“ (EMPACT OAP).
Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 19 hingewiesen.
2. Wie viele Ermittlungsverfahren zu Straftaten gemäß Abschnitt 29 des
Strafgesetzbuchs (StGB – Umweltkriminalität, §§ 324 ff. StGB) waren nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2007 bis 2016 in Deutschland
jeweils anhängig, und welche Aufklärungsquote wurde in den einzelnen
Jahren jeweils erreicht?
Die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gemäß dem 29. Abschnitt
des Strafgesetzbuches lässt sich der vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt
für das Berichtsjahr 2016, herausgegebenen Statistik „Staatsanwaltschaften“
(Fachserie 10, Reihe 2.6) entnehmen. Diese erfasst die von den
Staatsanwaltschaften beim Landgericht und von den Amtsanwaltschaften erledigten
Ermittlungsverfahren nach ausgewählten Sachgebieten. Die Anzahl der erledigten
Umweltschutzstrafsachen ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die
Aufklärungsquote dieser Ermittlungsverfahren wird nicht erfasst.
Von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht und von der Amtsanwaltschaft
erledigte Ermittlungsverfahren in Umweltschutzstrafsachen
Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Verfahren 21.909 21.697 18.691 17.546 16.691 15.831 16.412 16.596 17.349 15.931
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 2.6, Staatsanwaltschaften, Tabelle 2.1.2
3. Wie viele Verurteilungen wegen Straftaten gegen die Umwelt gemäß §§ 324 ff.
StGB aus den Jahren 2007 bis 2016 sind der Bundesregierung bekannt?
4. Wie verteilten sich die Verurteilungen wegen Straftaten gegen die Umwelt
nach Kenntnis der Bundesregierung auf die einzelnen Paragraphen des
entsprechenden Abschnitts 29 im Strafgesetzbuch (§§ 324 ff. StGB) in den
Jahren 2007 bis 2016 (bitte nach Paragraphen zusammengefasst angeben)?
5. Welche Straftaten gegen die Umwelt wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren seit 2007 jeweils besonders vermehrt begangen?
Die Fragen 3 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016,
herausgegebene Statistik „Strafverfolgung“ (Fachserie 10, Reihe 3) erfasst die
Anzahl an Verurteilungen differenziert nach einem ausführlichen
Straftatenverzeichnis. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl) verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit
Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Dabei ist
zu beachten, dass bei der rechtskräftigen Verurteilung von Angeklagten, die in
Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches – StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB)
mehrere Strafvorschriften verletzt haben, nur der Straftatbestand statistisch
erfasst wird, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist.
Die nachstehende Tabelle weist sämtliche Verurteilungen nach allgemeinem
Strafrecht wegen Straftaten gemäß §§ 324 bis 330a StGB aus und zeigt deren
Verteilung zusammengefasst nach den Paragraphen des 29. Abschnitts des
Strafgesetzbuches. Verurteilungen nach Jugendstrafrecht sind in der Tabelle nicht
erfasst.
Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass ein Schwerpunkt der Verurteilungen den
Straftatbestand des Unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 StGB) betraf.
Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht wegen Straftaten gegen die Umwelt
§§ StGB 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
324 – 330a 1.798 1.493 1.321 1.281 1.154 1.075 1.087 1.107 1.095 1.067
324 181 166 163 149 163 128 105 93 115 138
324a 108 87 71 75 63 60 51 46 37 38
325 1) 2 2 7 6 3 3 3 5 1 1
325a 0 0 2 0 0 0 1 0 1 0
326 1,2,3) 1.409 1.134 1.006 973 865 796 863 880 889 814
327 1,4,5) 91 90 66 70 49 79 57 68 48 65
328 1) 5 6 3 3 4 2 1 8 2 3
329 1,6) 0 1 0 1 1 1 0 2 0 1
330 1) 2 5 2 4 5 6 5 4 1 2
330a 0 1 1 0 1 0 1 1 1 1
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung, Tabelle 3.3.
1) Geändert mit Wirkung vom 14. Dezember 2011
2) Geändert mit Wirkung vom 29. Januar 2013
3) Geändert mit Wirkung vom 10. November 2016
4) Geändert mit Wirkung vom 1. Juni 2012
5) Geändert mit Wirkung vom 2. Mai 2013
6) Geändert mit Wirkung vom 26. November 2015
6. Welche Strafen wurden bei den aufgeführten Straftaten gegen die Umwelt
gemäß Abschnitt 29 des Strafgesetzbuchs (§§ 324 ff. StGB) nach Kenntnis
der Bundesregierung bei einer Verurteilung ausgesprochen, wie hoch war
der Anteil der Geldstrafen daran, wie hoch waren die Geldstrafen
durchschnittlich?
Die Art der ausgesprochenen Strafen kann der vom Statistischen Bundesamt
jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016, herausgegebenen Statistik
„Strafverfolgung“ (Fachserie 10, Reihe 3) entnommen werden.
Die Anzahl der wegen Straftaten des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuches
ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen, der Anteil der ausgesprochenen
Geldstrafen bezogen auf die Gesamtzahl der Verurteilungen sowie die Verteilung der
Geldstrafen nach Tagessätzen sind aus den als Anlage 1 beigefügten Tabellen
ersichtlich. Angesichts der Aggregation dieser Daten kann eine durchschnittliche
Höhe der Geldstrafen wegen Verurteilungen nach dem 29. Abschnitt des
Strafgesetzbuches jedoch nicht angegeben werden.
7. Welche Strafmaße wurden in den Fragen 1 bis 4 erfragten Fällen nach
Kenntnis der Bundesregierung im Mittel jeweils verhängt, und welches
Strafmaß wurde für das schwerste Vergehen ausgesprochen?
Die Daten zu den Maßen der verhängten Strafen sind ebenfalls der Statistik
„Strafverfolgung“ zu entnehmen. Hinsichtlich der Strafmaße bei Ausspruch einer
Geldstrafe wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Verteilung des
Strafmaßes bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Straftaten des 29. Abschnitts
des Strafgesetzbuches kann den als Anlage 2 beigefügten Tabellen entnommen
werden. Angesichts der Aggregation dieser Daten kann ein arithmetisches Mittel
der Strafmaße wegen Verurteilungen nach dem 29. Abschnitt des
Strafgesetzbuches nicht angegeben werden.
Das jeweils im Berichtsjahr höchste ausgesprochene Strafmaß ist aus den
Tabellen ersichtlich. Es ist dabei wiederum zu beachten, dass in der Statistik
„Strafverfolgung“ bei der Verurteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB)
oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, nur der
Straftatbestand statistisch erfasst wird, der nach dem Gesetz mit der schwersten
Strafe bedroht ist. Soweit daher mehrere Taten/Straftatbestände in einem
Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden, kann das Strafmaß sich einerseits durch
weitere Taten erhöhen, die nicht in der Statistik aufscheinen. Andererseits werden
aber auch weniger schwerwiegende Delikte in der Statistik nicht erfasst bzw.
scheinen dort nicht auf, wenn gleichzeitig ein schwereres Delikt mit abgeurteilt
wird.
8. Über welche Daten entsprechend der vorangegangenen Fragen verfügt die
Bundesregierung für das Jahr 2017 bereits, und welche Entwicklung erwartet
sie hier?
Die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016,
herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10, Reihe 2.6) sowie die
vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016,
herausgegebene Statistik „Strafverfolgung“ (Fachserie 10, Reihe 3) sind sogenannte
koordinierte Länderstatistiken. Die Länder liefern die Daten an das Statistische
Bundesamt, welches die Zahlen zu einem Bundesergebnis zusammenfasst. Die
Aufbereitung und Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt in der Regel nach einem
festgelegten Arbeits- und Zeitplan. Die Daten für das Berichtsjahr 2017 werden
frühestens im Herbst 2018 vorliegen.
9. Welche Trends und Fortschritte in der Bekämpfung der Umweltkriminalität
lassen sich gegebenenfalls nach Auffassung der Bundesregierung in der
Entwicklung der Fallzahlen aus den Antworten zu den Fragen 1 bis 8 erkennen,
und wie bewertet die Bundesregierung diese?
Die Fallzahlen im Bereich der Umweltkriminalität unterliegen im
Mehrjahresvergleich relativ geringen Schwankungen. Trends und Fortschritte lassen sich aus
den Zeitreihen nur bedingt ableiten. Umweltkriminalität ist zudem
Kontrollkriminalität, d. h. die Fallzahlen korrelieren in der Regel mit Anzahl und
Qualifikation des zur Überwachung eingesetzten Personals, insbesondere auf Ebene der für
Genehmigung und Überwachung zuständigen Umweltverwaltungsbehörden.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der in Deutschland
ausgesprochenen Strafen vor dem Hintergrund der in den Fragen 1, 2 und 4
erfragten Fallzahlen, und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung
daraus?
Auslegung und Anwendung der Straftatbestände obliegen den
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Die Bundesregierung erachtet die zur Verfügung
stehenden Strafrahmen als ausreichend.
11. Welche Gesetzes- und Regelungslücken hat die Bundesregierung für
Umwelt- und Naturkriminalität in Deutschland und Europa identifiziert?
Die Bundesregierung erachtet die vorhandene deutsche Gesetzgebung und den
europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Umweltkriminalität
grundsätzlich für ausreichend. Bei Bedarf, beispielsweise in Folge von Umsetzungsbedarf
aufgrund internationaler Verpflichtungen und von Deutschland mitgetragener
internationaler Beschlüsse, prüft die Bundesregierung Weiterentwicklungen der
bestehenden Rechtslage.
12. Welchen Handlungsbedarf und welche Umsetzungsdefizite sieht die
Bundesregierung bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität in Deutschland
und weltweit?
Auslegung und Anwendung der Straftatbestände obliegen den
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Die Entdeckung von Umweltkriminalität hängt in der
Regel von behördlichen Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen ab und setzt
somit effektive Kontrollen voraus. Entsprechend weist der Bericht über
Umweltkriminalität des vom europäischen Netzwerk „Environmental Crime Network“
(EnviCrimeNet) und EUROPOL durchgeführten Projekts „Intelligence Project
on Environmental Crime“ (IPEC) vom 20. Februar 2015 (IPEC-Bericht) darauf
hin, dass Kontrolldefizite auch in der Europäischen Union die Bekämpfung von
Umweltkriminalität erschweren.
Weltweit sieht die Bundesregierung weiterhin Defizite bei der Bekämpfung des
illegalen Handels einschließlich der illegalen Abfallverbringung.
13. Wie hat sich die finanzielle und personelle Ausstattung der einzelnen
Kontrollbehörden des Bundes zur Bekämpfung verschiedener Aspekte der
Umweltkriminalität seit 2007 entwickelt, und welche Maßnahmen sind hier für
die kommenden Haushaltsjahre geplant (bitte Behörden, finanzielle und
personelle Ausstattung der entsprechenden Unterabteilungen auflisten)?
Gesonderte Statistiken im Sinne der Fragestellung über den Personal- und
Ressourceneinsatz zu einzelnen Deliktsfeldern werden bei den für die Bekämpfung
der Umweltkriminalität zuständigen Kontrollbehörden des Bundes nicht geführt.
Angaben zur finanziellen und personellen Ausstattung für die Bekämpfung
verschiedener Aspekte der Umweltkriminalität können deshalb nicht gemacht
werden.
Im Übrigen sind für Umweltkontrollen die Umweltbehörden der Länder
zuständig.
14. Welche Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei hat die
Bundesregierung mit welchem Ergebnis unternommen, und welche sind geplant?
Die Bundesregierung beteiligt sich auf EU-Ebene aktiv an der Weiterentwicklung
und Verbesserung der Methoden zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten
und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und arbeitet insbesondere eng mit
der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zusammen. Zudem pflegt
Deutschland den direkten Kontakt mit Drittstaaten und tauscht sich über
fischereirechtliche Themen aus. Zur Kontrolle der Importe von Fischereierzeugnissen
hat die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) 2013 ein IT-
System in Betrieb genommen, das 2017 überarbeitet und ergänzt wurde. Dieses
befindet sich derzeit in der Probephase und wird voraussichtlich im dritten Quartal
2018 zur vollen Anwendung kommen. Zugleich hat sich die Bundesregierung
aktiv in den Prozess zur Entwicklung eines europaweiten IT-Systems eingebracht,
das nach Inkrafttreten der Novelle der Fischereikontroll- und IUU-Verordnung
angewandt werden soll. Des Weiteren sorgt die Bundesregierung durch
regelmäßige Aktualisierung und Anpassungen der nationalen fischereirechtlichen
Bestimmungen dafür, dass die Gemeinsame Fischereipolitik der EU sowie nationale
Maßnahmen zur effektiven Regelung und nachthaltigen Gestaltung der Fischerei
in Deutschland umgesetzt und durchgesetzt werden.
a) Inwieweit hält die Bundesregierung den Fortschritt zur Umsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates in Deutschland und anderen
EU-Mitgliedsländern für ausreichend?
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-VO) verfolgt das Ziel, die IUU-
Fischerei zu bekämpfen, indem sichergestellt wird, dass kein illegales
Fischereierzeugnis in die EU eingeführt wird. Um diesen Zweck zu erreichen, sieht die
Verordnung den Nachweis der legalen Herkunft der Ware durch ein lückenloses
Rückverfolgbarkeitssystem, strengere Kontrollen und EU-weit abschreckende
Sanktionen vor.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch die Einführung von
Rückverfolgbarkeitsmechanismen und die wirksamen und abschreckenden Sanktionen der
IUU-VO zu den Fortschritten bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der
Fischbestände in den letzten Jahren beigetragen haben. So werden etwa im
Nordostatlantik 2018 über 70 Prozent der Bestände nachhaltig bewirtschaftet. Zudem hat sich
die Biomasse der Bestände in der Nord- und Ostsee seit 2013 deutlich erholt und
lag 2016 im Schnitt um 39 Prozent höher als 2003.
Die Mitgliedstaaten haben ihre Systeme zur Umsetzung der Vorgaben aus der
IUU-VO seit Inkrafttreten im Jahr 2010 fortlaufend überprüft und angepasst, um
praktischen Problemen zu begegnen. Gleichzeitig sind bestimmte durch diese
Verordnung eingeführte Mechanismen, wie etwa die Listung von IUU-Schiffen
und von nichtkooperierenden Staaten oder Strafen gegen EU-Bürger, nunmehr
etablierte Instrumentarien.
b) Teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller dass die
uneinheitliche Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ein
geschlossenes Vorgehen gegen IUU-Fischerei erschwert?
Die Bundesregierung weist an dieser Stelle auf den Erfolg hin, der seit
Inkrafttreten der IUU-Verordnung weltweit zur Minimierung illegaler Fischerei
beigetragen hat. Mehr als 30 Entwicklungsländer konnten aufgrund ihrer Kooperation mit
der EU ihre Fischereikontrollsysteme verbessern und damit illegale Fischerei
deutlich einschränken. Gleichwohl werden Bestrebungen der Mitgliedstaaten und
der Kommission ausdrücklich unterstützt, die eine verbesserte und einheitlichere
Umsetzung der IUU-VO zum Ziel haben. Daher begrüßt die Bundesregierung die
Initiative der Kommission, in enger Kooperation mit den Mitgliedstaaten ein EU-
weites IUU-IT-System mit integrierter Datenbank zu entwickeln, welches den
Mitgliedstaaten insbesondere ein sogenanntes „Quantity Management“ zur
Kontrolle der Importanmeldungen zur Verfügung stellen soll. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass dadurch eine sinnvolle Vereinheitlichung der
Importkontrolle von Fischereierzeugnissen herbeigeführt werden kann. Zudem ermöglicht
bereits jetzt das automatisierte Informationssystem den einzelnen
Mitgliedstaaten, zeitnah auf aktuelle Meldungen bezüglich verdächtiger Sendungen zu
reagieren. In Arbeitsgruppen auf verschiedenen Ebenen werden ferner in regelmäßigen
Abständen Fragen der Umsetzung besprochen, um eine weitere
Vereinheitlichung der Umsetzung zu erreichen.
Darüber hinaus bleibt jedoch festzustellen, dass etwa die Höhe der Sanktionen für
Verstöße gegen die IUU-VO sich nach nationalen Vorschriften richtet und eine
Vereinheitlichung der Höhe der Sanktionen aufgrund der unterschiedlichen
Rechtskulturen der Mitgliedstaaten nach Auffassung der Bundesregierung nicht
angebracht ist.
c) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass illegalen und verdächtigen
Warensendungen mit Fisch und Fischereiprodukten der Eintritt in den
EU-Markt verweigert wird, und wie viele Warensendungen wurde gemäß
Artikel 18 der IUU-Verordnung seit deren Inkrafttreten die Einfuhr
verweigert?
An der dreistufigen Importkontrolle von Fischereierzeugnissen sind die
Grenzkontrollstellen, die BLE und der Zoll beteiligt. Nach der Einfuhrkontrolle durch
die Grenzkontrollstellen prüft die Bundesanstalt die durch die Flaggenstaaten
validierten Fangbescheinigungen und die bei der Anmeldung hinzuzufügenden
Dokumente wie etwa die Verarbeitungserklärung. Nach der Genehmigung durch die
BLE werden die Sendungen in der Eingangszollstelle bzw. der Einfuhrzollstelle
durch den Zoll kontrolliert. Seit 2010 wurde 27 Sendungen von
Fischereierzeugnissen die Einfuhr verweigert.
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der teilweise
erheblichen Diskrepanz zwischen abgewiesenen Lieferungen und
physischen Kontrollen verdächtiger Warenlieferungen von Fisch- und
Fischereiprodukten in den einzelnen Mitgliedsländern der EU (vgl. http://
mobil.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/IUU-Report.pdf)?
Die unterschiedlichen Zahlen bezüglich der abgewiesenen Lieferungen und der
physischen Kontrollen verdächtiger Warensendungen mit Fisch und
Fischereiprodukten sind aus Sicht der Bundesregierung durch die unterschiedlichen
Import- und Anlandesituationen begründet. Während in manchen Mitgliedstaaten,
wie etwa Spanien oder Großbritannien, eine hohe Anzahl von Direktanlandungen
aus Drittländern stattfindet und die Anzahl der Kontrollen in den Häfen
dementsprechend hoch ist, landen Fischereifahrzeuge aus Drittländern ihre Fänge in
deutschen Häfen nur sehr selten an. Dabei erfüllte Deutschland im Zeitraum von
2010 bis 2013 die sich aus der IUU-VO ergebenden Vorgaben, mindestens fünf
Prozent der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten
Anlandungen zu kontrollieren, vollständig. Seit 2014 fanden keine Anlandungen durch
Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten in Deutschland mehr statt.
Im Übrigen wird erneut auf die derzeit laufende Entwicklung des IUU-IT-
Systems verwiesen (siehe Antwort zu Frage 14b), durch welche eine sinnvolle
Vereinheitlichung der Importkontrolle von Fischereierzeugnissen herbeigeführt
werden kann.
e) Wie bewertet die Bundesregierung die gescheiterten Verhandlungen auf
der WTO-Ministerkonferenz (WTO = World Trade Organization) in
Buenos Aires im Dezember 2017, bei der eine Abschaffung für
Subventionen der IUU-Fischerei beschlossen werden sollte, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für die weitere Bekämpfung von
IUU-Fischerei auf internationaler Ebene?
Ziel der Bundesregierung war und ist es, Subventionen, die zu IUU-Fischerei
sowie zu Überkapazitäten und zu Überfischung führen, wirkungsvoll zu regulieren.
Es ist bedauerlich, dass in die Beschlüsse der WTO-Ministerkonferenz von
Buenos Aires dies nicht Eingang fand. Trotz des eindringlichen Hinweises auf das
nachhaltige Entwicklungsziel 14.6 der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen A/RES/70/1 vom 25. September 2015, in dem die WTO im
Rahmen ihres Regelwerkes zum Abbau bestimmter Formen von
Fischereisubventionen bis zum Jahre 2020 verpflichtet ist, war hier keine Einigung möglich. Zu
begrüßen ist, dass mit der Ministerentscheidung von Buenos Aires die
unverzügliche Wiederaufnahme der Verhandlungen bei der WTO in Genf im Rahmen
eines Arbeitsprogrammes gesichert ist, damit durch die angestrebte
Verabschiedung eines Regelwerks bei der 12. Ministerkonferenz das Ziel 14.6 im Jahre 2020
noch rechtzeitig erreicht werden kann.
15. Was wird die Bundesregierung dagegen unternehmen, dass Deutschland
zum bedeutenden Drehkreuz internationaler, organisierter
Umweltkriminalität wird, wie nach Aussage der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/12432 zu befürchten ist („Deutschland [wird] auch zukünftig ein
Ziel organisierter krimineller Aktivitäten im Bereich Umweltkriminalität
sein.“ Antwort zu Frage 12, ebd.)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist zwischen „organisierten kriminellen
Aktivitäten im Bereich Umweltkriminalität“ gemäß der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 12 der Kleinen Anfrage „Umweltkriminalität – Verbrechen an Natur,
Umwelt und Mensch“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/12432 und „organisierter Umweltkriminalität“ im Sinne der
Fragestellung zu unterscheiden.
Das jährlich vom Bundeskriminalamt herausgegebene Bundeslagebild
„Organisierte Kriminalität“, welches die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwicklung
im Bereich der Organisierten Kriminalität in Deutschland nach den dort
genannten Kriterien darstellt, weist die Umweltkriminalität jeweils mit nur einem sehr
geringen Anteil an der insgesamt festgestellten Organisierten Kriminalität aus.
Auf Umweltverwaltungsebene wird in verschiedenen Bereichen indessen ein
Trend zur Beteiligung Organisierter Kriminalität an Umweltdelikten vermutet,
ein Nachweis hierfür erfolgte bisher allerdings nicht.
Die Bundesregierung geht daher derzeit nicht davon aus, dass „Deutschland zum
bedeutenden Drehkreuz internationaler, organisierter Umweltkriminalität“
werden könnte.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Schädigung Europas größter Lagune
Mar Menor in Murcia, Spanien durch illegale Abwassereinleitung im
Zusammenhang mit auch für den deutschen Markt bestimmten Gemüsebau
(
www.swr.de/report/gemuese-auf-kosten-der-umwelt-setzen-
deutscheeinkaeufer-spanische-bauern-unter-druck/-/id=233454/did=21660296/
nid=233454/1k2x2wu/index.html), und wie gewährleistet die
Bundesregierung, dass Umweltstandards in Lieferketten eingehalten werden?
Der Bundesregierung sind die Details des in dem Bericht angesprochenen
Vorgangs nicht bekannt.
Die Bundesregierung erkennt die gemeinsame Verantwortung von Regierungen
und Wirtschaft an, nachhaltige Lieferketten zu fördern und gute Beispiele zu
unterstützen. Um sichere und nachhaltige Lieferketten zu fördern und um
Menschenrechtsverletzungen in transnationalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu
verhindern, setzt die Bundesregierung u. a. auf die Umsetzung des Nationalen
Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der 2016 verabschiedet
wurde und bis 2020 gültig ist. Im NAP, der die Grundlage für die Umsetzung der
Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in
Deutschland bildet, formuliert die Bundesregierung eine klare, an Unternehmen
gerichtete Erwartungshaltung. Die Bundesregierung erwartet von allen
Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Menschenrechte zu achten und mit
vorgegebenen Prozessen ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Zur
Förderung besserer Umwelt- und Sozialstandards sowie Arbeitsbedingungen
sollen Maßnahmen ergriffen werden, durch welche die Transparenz erhöht, das
Erkennen und die Prävention von Risiken gefördert und Beschwerdemechanismen
gestärkt werden.
Die Bundesregierung setzt sich zudem für eine stärkere Verankerung von
Nachhaltigkeitsstandards entlang globaler Lieferketten ein, beispielsweise durch die
Förderung von Multi-Stakeholder-Initiativen wie dem Bündnis für nachhaltige
Textilien. Zudem fördert die Bundesregierung nachhaltiges Konsumverhalten mit
dem Verbraucherinformationsportal Siegelklarheit.de, das Verbraucherinnen und
Verbrauchern Informationen zu Anspruch und Glaubwürdigkeit von
Nachhaltigkeitssiegeln bietet und damit Transparenz erhöht.
17. Beurteilt die Bundesregierung den umgangssprachlich Abgasskandal
genannten Fall (
www.zeit.de/wirtschaft/diesel-skandal-volkswagen-abgase),
bei dem deutsche Autohersteller die realen Abgaswerte ihrer Fabrikate
bewusst für den Prüfstand verfälschten, vor dem Hintergrund einer aktuellen
Studie (Impacts and mitigation of excess diesel-related NOx emissions in
11 major vehicle markets [Anenberg et al., 2017, im NATURE-Magazin und
in der Presse
www.zeit.de/wissen/gesundheit/2017-05/abgase-
dieselfahrzeugestickoxide-tote-studie]), als einen besonders schweren Fall einer
Umweltstraftat (§ 330 StGB), und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nimmt zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Länder
nicht Stellung. Auslegung und Anwendung der Straftatbestände obliegen den
Strafverfolgungsbehörden und Gerichten.
18. Welche Konsequenzen für ihre Politik auf nationaler und EU-Ebene zieht die
Bundesregierung aus dem o. g. IPEC-Bericht (Report on Environmental Crime
in Europe. EnviCrimeNet – Intelligence Project on Environmental Crime
(IPEC), Den Haag, 2015), der erhebliche, auch strukturelle und politische
Defizite in der Bekämpfung der Umweltkriminalität in der ganzen EU ausmacht?
Die Bundesregierung prüft fortwährend, ob es gesetzgeberischen
Handlungsbedarf im Bereich der Umweltkriminalität oder des Umweltverwaltungsrechts gibt.
Auslegung und Anwendung dieser Gesetze fallen jedoch in die Zuständigkeit der
Behörden und Gerichte der Länder.
a) Welche Schlussfolgerungen aus dem Anstieg der Umweltkriminalität und
dem angeführten IPEC-Bericht zieht die Bundesregierung hier
insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kontrollvorgänge, die zuvor in der EU
bzw. in Deutschland durch z. B. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) durchgeführt wurden, nun v. a. im Holzhandel in andere
Länder ausgelagert werden (z. B. Voluntary Partnership Agreements
(VPA) im Rahmen der EU Timber Regulation (EUTR) des Forest Law
Enforcement, Governance and Trade (FLEGT))?
Aus Sicht der Bundesregierung ist ein signifikanter Anstieg der
Umweltkriminalität nicht festzustellen. Die Bundesregierung sieht auch keinen Zusammenhang
zwischen den Aussagen des IPEC-Berichts und Voluntary Partnership
Agreements (VPAs).
Im Übrigen wird Bezug auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7
bis 20 der Kleinen Anfrage „Freiwillige Partnerschaftsabkommen im
internationalen Holzhandel“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/1554 genommen.
b) In welchen anderen Fachbereichen wurden oder werden ähnliche
Prozesse der Kontrolle aus der BLE durch eine Zertifizierung in die
Ausfuhrländer ausgelagert?
Eine Auslagerung der Kontrolle im Sinne der Fragestellung hat aus Sicht der
Bundesregierung nicht stattgefunden.
c) Welche Gefahren könnten sich nach Auffassung der Bundesregierung aus
diesen Prozessen und Abkommen (u. a. VPAs) für die
Umweltkriminalität ergeben, und teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller, dass
durch diese Handelsabkommen der Handel mit scheinbar zertifizierten,
tatsächlich jedoch illegalen Waren stark zunehmen wird?
Die Bundesregierung sieht keine diesbezüglichen Gefahren im Zusammenhang
mit den VPAs und teilt die Sorge der Fragesteller nicht. Aus Sicht der
Bundesregierung ist in VPAs ein erfolgversprechender Ansatz für grundlegende
Verbesserungen zu sehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen
Anfrage „Freiwillige Partnerschaftsabkommen im internationalen Holzhandel“
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1554
verwiesen.
19. Welchen Beitrag und welche Initiativen möchte die Bundesregierung auf
europäischer Ebene zur Bekämpfung von Umweltkriminalität als aktuell
ausgerufenen Politikschwerpunkt der EU beitragen (lt. Beschluss des Rates der
Europäischen Union vom 19. Mai 2017: Council conclusions on setting the
EU’s priorities for the fight against organized and serious international crime
between 2018 and 2021,
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-
9450-2017-INIT/en/pdf)?
Die Bundesregierung unterstützt das europäische Vollzugsnetzwerk IMPEL
(European Union Network for the Implementation and Enforcement of
Environmental Law). IMPEL ist ein Netzwerk von Umweltbehörden in Europa und fördert
die Umsetzung und Durchsetzung von EU-Umweltrecht. Insbesondere in den
Bereichen der Abfallverbringung und des Naturschutzes bildet IMPEL
projektbezogen grenzüberschreitende informelle Kooperationsstrukturen zwischen
Umweltbehörden („Enforcement Groups“) zur Aufdeckung von Umweltrechtsverstößen
und zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
grenzüberschreitender illegaler Aktivitäten.
Die Zollverwaltung bekämpft die Umweltkriminalität in Zusammenarbeit mit
ihren europäischen Partnern und ist in europäischen Gremien vertreten.
Entsprechende Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen von EUROPOL werden in
der Funktion eines sogenannten „Leaders“ von der Zollverwaltung im Bereich
der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität vorangetrieben.
Darüber hinaus beteiligt sich die Zollverwaltung an den multinationalen
Bekämpfungsmaßnahmen bezüglich der Eindämmung der Umweltkriminalität im
Rahmen des EMPACT OAP.
20. Über welche Erkenntnisse zur weltweiten Verfolgung und Ermordung von
Umweltaktivistinnen und Umweltaktivisten verfügt die Bundesregierung,
und welche Maßnahmen gegen die nie zuvor da gewesene Zahl von weltweit
mindestens 200 Ermordeten im Jahr 2016 möchte die Bundesregierung
initiieren (siehe Defenders of the earth – Global killings of land and
environmental defenders in 2016. Global Witness, 2017)?
Die Bundesregierung setzt sich für Achtung, Schutz und Gewährleistung der
Menschenrechte ein. Sie beobachtet die Berichte über eine zunehmende
Verfolgung und Ermordung von Personen, die sich im Bereich des Umweltschutzes
engagieren, mit Sorge. Der Bundesregierung liegen jedoch keine eigenen
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Als Vertragspartei der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und
den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) verabschiedete
Deutschland im September 2017 gemeinsam mit den anderen Vertragsstaaten die
„Erklärung von Budva über eine Umweltdemokratie für unsere nachhaltige Zukunft“.
Diese Erklärung unterstreicht, anknüpfend an die Maastricht-Erklärung der
Vertragsparteien von 2014, u. a. das Bekenntnis zum Schutz von Personen, die sich
im Bereich des Umweltschutzes engagieren.
Ferner unterstützt die Bundesregierung die Arbeit des Sonderberichterstatters der
Vereinten Nationen zu Menschenrechten und Umwelt. So beteiligte sie sich an
der Erarbeitung von Leitlinien zu staatlichen Menschenrechtsverpflichtungen im
Bereich Umwelt, die im März 2018 dem Menschenrechtsrat der Vereinten
Nationen vorgestellt wurden. Die Leitlinien heben die Notwendigkeit eines
förderlichen Handlungsumfelds (ohne Verfolgung und Bedrohung) für Personen und
Gruppen, die zu Menschenrechten und umweltrelevanten Themen arbeiten,
hervor.
Die Bundesregierung setzt sich für die Weiterentwicklung des Europäischen
Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ein, über das
zivilgesellschaftliche Organisationen im Bereich Demokratie und Menschenrechte, auch
im Bereich Umwelt, gefördert werden.
Im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) hat sich die
Bundesregierung verpflichtet, ihr breites Engagement zum Schutz von
Menschenrechtsverteidigern auch bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten
Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechte gezielt zu verstärken.
21. Welche Erkenntnisse zu Menschenrechtsverletzungen im von der EU
geförderten Water Tower Protection and Climate Change Mitigation and
Adaptation (WaTER)-Projekt in Kenia liegen der Bundesregierung vor, und welche
Erkenntnisse über vergleichbare Vorkommnisse in Projekten mit deutscher
Beteiligung hat die Bundesregierung (siehe
www.theguardian.com/environment/
2018/jan/19/kenya-forest-death-activists-blame-eu-for-ignoring-
humanrights-warnings)?
Die Bundesregierung hat die gewaltsamen Vorkommnisse und
Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Union in Kenia
geförderten Projekt „Water Towers Protection and Climate Change Mitigation
and Adaptation Programme“ mit Sorge verfolgt. Nach Kenntnis der
Bundesregierung kam es zwischen Dezember 2017 und Januar 2018 im Gebiet des Embobut
Forest im County Elgeyo Marakwet zu Vertreibungen indigener Bevölkerung und
zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit mindestens einem Todesopfer.
Die Vertretung der Europäischen Union in Nairobi hat – auch im Namen der EU-
Mitgliedstaaten – gegenüber der kenianischen Regierung ihre Besorgnis über die
Gewaltausbrüche und die Verletzung von indigenen Rechten zum Ausdruck
gebracht und die zuständigen Stellen dazu aufgefordert, die Einhaltung von
menschenrechtlichen Standards zu garantieren. Die Unterstützung für das Projekt
durch die Europäische Union wurde umgehend suspendiert, und mit der
kenianischen Regierung wurde die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung
vereinbart.
Die unabhängige staatliche Menschenrechtskommission (KNCHR) hat die
Vorkommnisse untersucht und arbeitet derzeit einen Bericht aus. Ebenso wird ein
regulärer Evaluationsbericht des Projekts in Kürze der EU-Vertretung vorgelegt
werden. Die Entscheidung über eine Fortsetzung oder weitere Suspendierung der
Förderung wird maßgeblich von der Auswertung dieser beiden Berichte
abhängen.
22. Welche Initiativen möchte die Bundesregierung ergreifen, um, wie vom
IPEC-Bericht (2015) nachdrücklich gefordert, eine evidentere
Datengrundlage v. a. bei Schäden, Auswirkungen und Entwicklungen durch
Umweltkriminalität zu schaffen, nachdem beispielsweise in einer letzten Anfrage zu
dieser Problematik (Bundestagsdrucksache 18/12432) viele Fragen durch die
Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller nicht exhaustiv beantwortet
werden konnten?
Das Umweltbundesamt führt derzeit das Forschungsvorhaben
„Umweltstrafrecht – Status quo und Weiterentwicklung – Umweltstrafrecht und andere
Sanktionen als Instrumente zur Verbesserung der Befolgung von Umweltrecht
(Compliance) – Erhebung des Status quo, Ermittlung von Verfolgungshindernissen und
Erarbeitung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten“ durch. Ziel des
Forschungsprojekts ist es, den Status quo der Anwendungspraxis des Umweltstraf- und
Umweltordnungswidrigkeitenrechts zu beschreiben sowie die empirische Datenlage
durch sozialwissenschaftliche Erhebungen zu verbessern. Die Erkenntnisse sollen
bei weiteren Überlegungen zur Verbesserung der Bekämpfung von
Umweltdelikten berücksichtigt werden. Das Forschungsvorhaben läuft seit September 2017
und wird voraussichtlich Ende 2018 abgeschlossen sein.
Anlage 1
Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe wegen Straftaten gegen die Umwelt (Tabellen nach
Paragraphen zusammengefasst)
Jahr Verurteilte insgesamt
darunter zu Geldstrafe
Zusammen (n)
Anteil an
Verurteilten
[%]
Zahl der Tagessätze
5 bis
15
16 bis
30
31 bis
90
91 bis
180
181 bis
360
361 und
mehr
§§ 324 bis 330d StGB Straftaten gegen die Umwelt
2007 1.798 1.738 96,7 57 689 911 77 4 0
2008 1.493 1.440 96,5 62 552 726 88 12 0
2009 1.321 1.274 96,4 73 446 686 65 4 0
2010 1.281 1.238 96,6 56 508 622 47 5 0
2011 1.154 1.120 97,1 34 396 620 63 6 1
2012 1.075 1.032 96,0 46 384 545 52 5 0
2013 1.087 1.057 97,2 42 408 557 45 5 0
2014 1.107 1.074 97,0 51 429 545 48 1 0
2015 1.095 1.075 98,2 39 439 549 43 5 0
2016 1.067 1.043 97,8 30 375 574 60 4 0
Jahr Verurteilte insgesamt
darunter zu Geldstrafe
Zusammen (n)
Anteil an
Verurteilten
[%]
Zahl der Tagessätze
5 bis
15
16 bis
30
31 bis
90
91 bis
180
181 bis
360
361 und
mehr
§ 324 StGB Gewässerverunreinigung
2007 181 179 98,9 10 66 92 11 0 0
2008 166 165 99,4 13 62 81 6 3 0
2009 163 162 99,4 9 55 92 6 0 0
2010 149 148 99,3 2 34 74 5 3 0
2011 163 160 98,2 6 64 85 4 0 1
2012 128 123 96,1 4 47 68 4 0 0
2013 105 102 97,1 2 37 60 3 0 0
2014 93 93 100,0 3 40 49 1 0 0
2015 115 113 98,3 5 41 64 3 0 0
2016 138 137 99,3 2 57 74 3 1 0
§ 324a StGB Bodenverunreinigung
2007 108 104 96,3 5 45 45 9 0 0
2008 87 83 95,4 3 38 37 4 1 0
2009 71 66 93,0 1 32 29 4 0 0
2010 75 72 96,0 4 34 31 3 0 0
2011 63 62 98,4 0 14 46 2 0 0
2012 60 57 95,0 2 20 29 6 0 0
2013 51 51 100,0 0 25 26 0 0 0
2014 46 46 100,0 1 15 29 1 0 0
2015 37 33 89,2 0 18 14 1 0 0
2016 38 38 100,0 1 18 17 2 0 0
Jahr Verurteilte insgesamt
darunter zu Geldstrafe
Zusammen (n)
Anteil an
Verurteilten
[%]
Zahl der Tagessätze
5 bis
15
16 bis
30
31 bis
90
91 bis
180
181 bis
360
361 und
mehr
§ 325 StGB Luftverunreinigung 1)
2007 2 1 50,0 0 0 1 0 0 0
2008 3 3 100,0 1 0 2 0 0 0
2009 7 6 85,7 0 0 5 1 0 0
2010 6 6 100,0 0 1 4 1 0 0
2011 3 3 100,0 0 0 3 0 0 0
2012 3 3 100,0 0 2 1 0 0 0
2013 3 3 100,0 0 0 2 1 0 0
2014 5 5 100,0 0 0 5 0 0 0
2015 1 1 100,0 0 1 0 0 0 0
2016 5 5 100,0 1 0 4 0 0 0
§ 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
2007 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2008 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2009 2 2 100,0 0 0 2 0 0 0
2010 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2011 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2012 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2013 1 0 0,0 0 0 0 0 0 0
2014 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2015 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
2016 0 0 - 0 0 0 0 0 0
Jahr Verurteilte insgesamt
darunter zu Geldstrafe
Zusammen (n)
Anteil an
Verurteilten
[%]
Zahl der Tagessätze
5 bis
15
16 bis
30
31 bis
90
91 bis
180
181 bis
360
361 und
mehr
§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen 1,2,3)
2007 1.409 1.370 97,2 41 565 714 46 4 0
2008 1.134 1.106 97,5 41 444 557 58 6 0
2009 1.006 975 96,9 62 351 509 49 4 0
2010 973 944 97,0 50 391 471 30 2 0
2011 865 843 97,5 28 309 453 49 4 0
2012 796 778 97,7 39 299 401 36 3 0
2013 863 843 97,7 40 331 432 37 3 0
2014 880 856 97,3 45 362 411 37 1 0
2015 889 881 99,1 34 366 444 32 5 0
2016 814 796 97,8 26 288 433 46 3 0
§ 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 1,4,5)
2007 91 77 84,6 1 13 52 11 1 0
2008 90 76 84,4 4 7 45 18 2 0
2009 66 59 0,9 1 7 46 5 1 0
2010 70 64 91,4 0 18 39 7 0 0
2011 49 46 93,9 0 8 28 8 2 0
2012 79 66 83,5 1 16 42 6 0 0
2013 57 55 96,5 0 15 35 3 2 0
2014 68 64 94,1 1 11 43 9 0 0
2015 48 44 91,7 0 13 24 7 0 0
2016 65 61 93,8 0 10 42 9 0 0
Jahr Verurteilte insgesamt
darunter zu Geldstrafe
Zusammen (n)
Anteil an
Verurteilten
[%]
Zahl der Tagessätze
5 bis
15
16 bis
30
31 bis
90
91 bis
180
181 bis
360
361 und
mehr
§ 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen
und Gütern 1)
2007 5 5 100,0 0 0 5 0 0 0
2008 6 6 100,0 0 1 3 2 0 0
2009 3 3 100,0 0 1 2 0 0 0
2010 3 3 100,0 0 0 2 1 0 0
2011 4 4 100,0 0 0 4 0 0 0
2012 2 2 100,0 0 0 2 0 0 0
2013 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
2014 8 7 87,5 1 0 6 0 0 0
2015 2 2 100,0 0 0 2 0 0 0
2016 3 3 100,0 0 1 2 0 0 0
§ 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete 1,6)
2007 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2008 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
2009 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2010 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
2011 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
2012 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
2013 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2014 2 2 100,0 0 1 1 0 0 0
2015 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2016 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
Jahr Verurteilte insgesamt
darunter zu Geldstrafe
Zusammen (n)
Anteil an
Verurteilten
[%]
Zahl der Tagessätze
5 bis
15
16 bis
30
31 bis
90
91 bis
180
181 bis
360
361 und
mehr
§ 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat 1)
2007 2 2 100,0 0 0 2 0 0 0
2008 5 0 0,0 0 0 0 0 0 0
2009 2 0 0,0 0 0 0 0 0 0
2010 4 0 0,0 0 0 0 0 0 0
2011 5 1 25,0 0 1 0 0 0 0
2012 6 2 33,3 0 0 1 0 1 0
2013 5 1 20,0 0 0 1 0 0 0
2014 4 0 0,0 0 0 0 0 0 0
2015 1 0 0,0 0 0 0 0 0 0
2016 2 1 50,0 0 1 0 0 0 0
§ 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
2007 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2008 1 0 0,0 0 0 0 0 0 0
2009 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
2010 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2011 1 1 100,0 0 1 0 0 0 0
2012 0 0 - 0 0 0 0 0 0
2013 1 1 100,0 0 0 0 1 0 0
2014 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
2015 1 0 0,0 0 0 0 0 0 0
2016 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung, Tabelle 3.3.
1 bis 6) Siehe Fußnoten der Tabelle zu Fragen 3 bis 5.
Anlage 2
Verurteilte zu Freiheitsstrafe wegen Straftaten gegen die Umwelt
(Tabellen nach Paragraphen zusammengefasst)
Jahr
Verurteilte
insgesamt
darunter zu Freiheitsstrafe
Zusammen
(n)
dar.
Strafaussetzung (A)
Unter 6
Monate
6
Monate
Mehr als … bis einschließlich …
6 – 9
Monate
9 – 12
Monate
1 – 2
Jahre 2 – 3
Jahre
3 – 5
Jahre
(n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A)
§§ 324 bis 330d StGB Straftaten gegen die Umwelt
2007 1.798 60 56 30 29 16 14 5 5 8 7 1 1 0 0
2008 1.493 53 48 23 22 10 8 8 7 3 3 8 8 1 0
2009 1.321 47 45 16 16 6 6 9 9 9 8 6 6 0 1
2010 1.281 43 41 14 13 11 10 9 9 4 4 5 5 0 0
2011 1.154 34 30 10 10 10 8 6 6 6 5 1 1 1 0
2012 1.075 43 40 12 11 9 9 6 6 9 9 5 5 2 0
2013 1.087 30 28 12 12 4 4 7 7 2 2 4 3 0 1
2014 1.107 33 31 6 6 12 11 7 7 6 6 1 1 1 0
2015 1.095 20 16 4 2 7 6 3 3 2 1 4 4 0 0
2016 1.067 24 23 9 8 4 4 4 4 4 4 3 3 0 0
Jahr
Verurteilte
insgesamt
darunter zu Freiheitsstrafe
Zusammen
(n)
dar.
Strafaussetzung (A)
Unter 6
Monate
6
Monate
Mehr als … bis einschließlich …
6 – 9
Monate
9 – 12
Monate
1 – 2
Jahre 2 – 3
Jahre
3 – 5
Jahre
(n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A)
§ 324 StGB Gewässerverunreinigung
2007 181 2 2 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0
2008 166 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0
2009 163 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0
2010 149 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2011 163 3 2 2 2 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0
2012 128 5 4 2 1 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0
2013 105 3 3 2 2 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
2014 93 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 115 2 2 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
2016 138 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 324a StGB Bodenverunreinigung
2007 108 4 4 3 3 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
2008 87 4 3 1 1 2 1 1 1 0 0 0 0 0 0
2009 71 5 5 3 3 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0
2010 75 3 3 0 0 0 0 2 2 1 1 0 0 0 0
2011 63 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
2012 60 3 3 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0
2013 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2014 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 37 4 3 1 0 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0
2016 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Jahr
Verurteilte
insgesamt
darunter zu Freiheitsstrafe
Zusammen
(n)
dar.
Strafaussetzung (A)
Unter 6
Monate
6
Monate
Mehr als … bis einschließlich …
6 – 9
Monate
9 – 12
Monate
1 – 2
Jahre 2 –3
Jahre
3 – 5
Jahre
(n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A)
§ 325 StGB Luftverunreinigung 1)
2007 2 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0
2008 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2009 7 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2010 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2011 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2012 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2013 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2014 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2016 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
2007 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2008 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2009 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2010 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2011 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2012 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2013 1 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0
2014 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2016 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Jahr
Verurteilte
insgesamt
darunter zu Freiheitsstrafe
Zusammen
(n)
dar.
Strafaussetzung (A)
Unter 6
Monate
6
Monate
Mehr als … bis einschließlich …
6 – 9
Monate
9 – 12
Monate
1 – 2
Jahre 2 – 3
Jahre
3 – 5
Jahre
(n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A)
§ 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen 1,2,3)
2007 1.409 39 38 20 20 11 10 2 2 5 5 1 1 0 0
2008 1.134 28 28 13 13 5 5 3 3 3 3 4 4 0 0
2009 1.006 31 30 11 11 5 5 5 5 6 5 4 4 0 0
2010 973 29 29 10 10 7 7 6 6 2 2 4 4 0 0
2011 865 22 20 7 7 7 6 4 4 3 3 0 0 1 0
2012 796 18 18 5 5 6 6 2 2 3 3 2 2 0 0
2013 863 20 19 9 9 3 3 5 5 1 1 2 1 0 0
2014 880 24 23 6 6 10 9 3 3 4 4 1 1 0 0
2015 889 8 5 2 1 4 3 0 0 1 0 1 1 0 0
2016 814 18 17 8 7 1 1 2 2 4 4 3 3 0 0
§ 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 1,4,5)
2007 91 14 11 7 6 2 1 2 2 3 2 0 0 0 0
2008 90 14 11 9 8 3 2 1 0 0 0 1 1 0 0
2009 66 7 7 1 1 0 0 2 2 3 3 1 1 0 0
2010 70 6 4 2 1 4 3 0 0 0 0 0 0 0 0
2011 49 3 3 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0
2012 79 13 13 4 4 2 2 2 2 3 3 2 2 0 0
2013 57 2 2 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0
2014 68 4 4 0 0 2 2 2 2 0 0 0 0 0 0
2015 48 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 1 1 0 0
2016 65 4 4 1 1 1 1 2 2 0 0 0 0 0 0
Jahr
Verurteilte
insgesamt
darunter zu Freiheitsstrafe
Zusammen
(n)
dar.
Strafaussetzung (A)
Unter 6
Monate
6
Monate
Mehr als … bis einschließlich …
6 – 9
Monate
9 – 12
Monate
1 – 2
Jahre 2 – 3
Jahre
3 – 5
Jahre
(n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A)
§ 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern 1)
2007 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2008 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2009 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2010 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2011 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2012 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2013 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2014 8 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0
2015 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2016 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete 1,6)
2007 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2008 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2009 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2010 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2011 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2012 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2013 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2014 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2016 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Jahr
Verurteilte
insgesamt
darunter zu Freiheitsstrafe
Zusammen
(n)
dar.
Strafaussetzung (A)
Unter 6
Monate
6
Monate
Mehr als … bis einschließlich …
6 – 9
Monate
9 – 12
Monate
1 – 2
Jahre 2 – 3
Jahre
3 – 5
Jahre
(n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A)
§ 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat 1)
2007 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2008 5 5 5 0 0 0 0 2 2 0 0 3 3 0 0
2009 2 2 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 1
2010 4 4 4 1 1 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0
2011 5 4 4 0 0 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0
2012 6 4 2 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 2 0
2013 5 4 3 0 0 0 0 1 1 0 0 2 2 0 1
2014 4 4 3 0 0 0 0 1 1 2 2 0 0 1 0
2015 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0
2016 2 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
2007 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2008 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0
2009 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2010 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2011 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2012 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2013 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2014 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
2015 1 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0
2016 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung, Tabelle 3.1.
1 bis 6) Siehe Fußnoten der Tabelle zu Fragen 3 bis 5.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]