Deutscher Bundestag Drucksache 21/7617
21. Wahlperiode 13.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7397 –
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher
Genitalverstümmelung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jedes Jahr kehren Mädchen und junge Frauen, die in Deutschland
aufgewachsen sind und hier die Schule besucht haben, nach den Sommerferien nicht
zurück. Sie wurden von ihren Familien in die Herkunftsländer der Eltern
verbracht – unter dem Vorwand eines Familienbesuchs oder einer Ferienreise –
und dort entweder zwangsverheiratet, zur Aufgabe ihres Lebens in
Deutschland gezwungen oder einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen.
Dieses Phänomen ist in Deutschland nicht neu, nicht selten und nicht
unbekannt – es wird nach Auffassung der Fragesteller jedoch systematisch
unterschätzt, statistisch nicht erfasst und politisch nicht konsequent bekämpft.
Das Berliner Beratungs- und Schutzprojekt PAPATYA, das seit 1986 Mädchen
und junge Frauen in Fällen von familiärer Gewalt, Zwangsverheiratung und
Verschleppung unterstützt, beschreibt Verschleppung als das gezielte
Verbringen von Kindern ins Ausland – häufig unter Vorspiegelung eines
Urlaubsaufenthalts – mit dem Ziel, sie dort gegen ihren Willen zurückzuhalten und an
der Rückkehr nach Deutschland zu hindern (
https://papatya.org/koordinierung
sstelle-gegen-verschleppung/, Zugriff: 27. Mai 2026). Eine Erhebung des
Berliner Arbeitskreises gegen Zwangsverheiratung unter 420 Einrichtungen –
darunter Beratungsstellen, Jugendämter, Schulen und Polizeidienststellen –
erfasste für das Jahr 2017 allein 570 bekannte Fälle von vollzogener oder
versuchter Zwangsverheiratung; die Mehrheit der Betroffenen war minderjährig,
zu 93 Prozent weiblich und stammte aus arabischen oder türkischen
Familienumfeldern (
www.emma.de/artikel/zwangsheirat-gegen-ihren-willen-335915,
Zugriff: 27. Mai 2026). Die Dunkelziffer wird von Fachorganisationen als
erheblich höher eingeschätzt. Eine bundesweit einheitliche Erfassung existiert
nicht.
Besonders gravierend ist die Situation bei weiblicher Genitalverstümmelung
(FGM). Eigene Schätzungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auf Basis einer Prognos-Erhebung gehen davon
aus, dass in Deutschland zum Stand 31. Dezember 2024 rund 123 000 Frauen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 13. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und Mädchen von FGM betroffen oder bedroht sind, darunter werden rund
11 100 minderjährige Mädchen als potenziell betroffen und weitere bis zu
25 000 als gefährdet eingeschätzt (
www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pr
essemitteilungen/fast-123-000-frauen-und-maedchen-in-deutschland-von-weib
licher-genitalverstuemmelung-betroffen-oder-bedroht-277736, Zugriff:
27. Mai 2026, sowie
www.prognos.com/de/projekt/weibliche-genitalverstuem
melung, Zugriff: 27. Mai 2026). Die Strafverfolgungsrealität steht hierzu in
krassem Widerspruch: In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden für das
Jahr 2024 lediglich ein einziger Fall nach § 226a des Strafgesetzbuches
(StGB) registriert, für 2023 waren es drei (
www.bundestag.de/presse/hib/kurz
meldungen-1104580, Zugriff: 27. Mai 2026). Seit Inkrafttreten der
Auslandsstrafbarkeit nach § 5 Nummer 9a StGB im Jahr 2015 ist nach Kenntnis
der Fragesteller keine Verurteilung wegen einer sogenannten
Ferienbeschneidung bekannt geworden – obwohl deutsches Strafrecht ausdrücklich auch
dann gilt, wenn ein in Deutschland lebendes Mädchen im Ausland einer FGM
unterzogen wird (
https://fgmhessen.de/fachwebsite-start/fgm-und-recht/,
Zugriff: 27. Mai 2026; sowie
https://bielefeld.polizei.nrw/artikel/weibliche-genit
albeschneidung, Zugriff: 27. Mai 2026).
Der rechtliche Rahmen ist im Grundsatz vorhanden. Zwangsheirat ist seit
2011 als eigenständiger Straftatbestand nach § 237 StGB unter Strafe gestellt.
FGM ist seit 2013 nach § 226a StGB strafbar, seit 2015 auch als Auslandstat
mit Inlandsbezug. Das Passgesetz wurde im Jahr 2016 geändert, um
Verbringungen zum Zweck der Genitalverstümmelung zu erschweren (
https://fgmhess
en.de/fachwebsite-start/fgm-und-recht/, Zugriff: 27. Mai 2026). Und dennoch:
Strafverfolgung findet faktisch nicht statt. Frühwarnsysteme mit verbindlichen
behördlichen Konsequenzen fehlen. Eine koordinierte Zusammenarbeit
zwischen Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen ist nicht
geregelt. Kinder verschwinden – und es fällt oft erst auf, wenn sie im nächsten
Schuljahr nicht mehr erscheinen (
https://taz.de/Verschleppung-von-jungen-Fra
uen/!6033579/, Zugriff: 27. Mai 2026).
Zudem hat die Abgeordnete Kerstin Przygodda (AfD) in einer Schriftlichen
Frage erfragt, ob der Bundesregierung Fälle bekannt sind, in denen in
Deutschland lebende Frauen und Mädchen aufgrund eines als Ehrverletzung
eingestuften Verhaltens – wie etwa der Verweigerung einer Zwangsheirat – ins
Herkunftsland der Familie verbracht und dort im Namen der Ehre getötet
wurden. Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries
lautete: „Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der
Fragestellung vor“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 auf
Bundestagsdrucksache 21/3236). Dies belegt für die Fragesteller
exemplarisch, dass Deutschland über keine systematische Erkenntnisgrundlage zu den
schwersten Folgen von Verschleppung verfügt.
Ebenso bezeichnend ist nach Auffassung der Fragesteller die Antwort der
Bundesregierung auf eine Mündliche Frage derselben Abgeordneten zur
statistischen Erfassung von Fällen, in denen von der Dreijahresfrist für die
eheliche Lebensgemeinschaft nach § 31 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes wegen
Zwangsverheiratung abgewichen wurde. Die Bundesregierung antwortete:
„Für eine statistische Erfassung besteht kein fachlicher Bedarf. Ein Mehrwert
einer solchen Erfassung ist nicht erkennbar“ (Antwort der Bundesregierung
auf die Mündliche Frage 41, Plenarprotokoll 21/58, S. 7011 (A)).
Auf die Fragen der Fraktion der CDU/CSU zur Bekämpfung von Kinderehen
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10326) hatte die damalige Bundesregierung eingeräumt, dass ihr
keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele Mädchen vor einer
Verbringung ins Ausland zwecks Verheiratung von der Schule abgemeldet wurden
(vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/10326). Weiterhin
wurde festgestellt, dass Fälle der Verbringung ins Ausland zum Zweck der
Zwangsverheiratung statistisch nicht erfasst werden, da das Schulwesen
Ländersache ist. Die Fragesteller halten diese Begründung für eine Schutzlücke,
nicht für eine Rechtfertigung.
Zusätzlich bestehen erhebliche Schutzlücken beim internationalen
Familienrecht. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (HKÜ) gilt nur zwischen seinen Vertragsstaaten.
Für Verbringungen in Nicht-HKÜ-Staaten – darunter zahlreiche arabische,
nordafrikanische und zentralasiatische Länder, die aufgrund ihrer Diaspora in
Deutschland besonders relevant sind – besteht kein völkerrechtlicher
Rückführungsmechanismus. Deutsche Auslandsvertretungen haben in diesen Fällen
keine rechtliche Handhabe (
www.anwalt.de/rechtstipps/kindesentfuehrung-
innicht-vertragsstaat-des-hkue-kidnapping-international-non-contr-state-of-hku
e_163572.html, Zugriff: 27. Mai 2026, sowie
www.auswaertiges-amt.de/de/ki
ndesentziehung/2007546, Zugriff: 27. Mai 2026). Andere Staaten haben diese
Lücke durch bilaterale Abkommen geschlossen: Frankreich unterhält
entsprechende Vereinbarungen mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko und
Tunesien, Schweden mit Ägypten und Tunesien, die Schweiz mit dem Libanon
(
www.finger-frankfurt.de/news/7.9_Haager_Uebereinkommen_ueber_die_ziv
ilrechtlichen_Aspekte_internationaler_Kindesentfuehrung, Zugriff: 27. Mai
2026). Deutschland hat nach Kenntnis der Fragesteller keine vergleichbaren
Abkommen mit diesen Ländern abgeschlossen, obwohl die Fallzahlen und die
Zusammensetzung der in Deutschland lebenden Migrantenbevölkerung einen
entsprechenden Bedarf belegen.
Das Bundesamt für Justiz verzeichnete im Jahr 2025 insgesamt 497 neue
Vorgänge nach dem HKÜ; die Türkei ist dabei seit Jahren der bedeutendste
Partnerstaat bei ausgehenden Verfahren (
www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGS
B/Presse/Pressemitteilungen/2026/20260416.html, Zugriff: 27. Mai 2026).
Hinzu kommt eine strukturell nicht erfassbare Dunkelziffer in Nicht-HKÜ-
Staaten, da das Bundesamt für Justiz über diese Fälle keine Statistik führt und
nach eigenen Angaben keine Gesamtzahlen nennen kann (
www.bundesjustiza
mt.de/DE/Themen/Familieinternational/Sorgerecht/Hinweise/Hinweise_nod
e.html, Zugriff: 27. Mai 2026).
Die Fragesteller sehen in dieser Gesamtlage einen erheblichen staatlichen
Schutzauftrag, der gegenüber in Deutschland lebenden Mädchen und Kindern
nicht erfüllt wird. Straftatbestände, die dem Schutz dieser Kinder dienen,
bleiben ohne Vollzug. Präventive Mechanismen, die ein Einschreiten vor der
Ausreise ermöglichen würden, sind nicht etabliert. Statistische Kennzahlen, ohne
die eine evidenzbasierte Schutzpolitik nicht möglich ist, werden nicht
erhoben.
1. Wie viele Fälle elterlicher Kindesentziehung ins Ausland wurden in den
Jahren 2019 bis 2025 jährlich beim Bundesamt für Justiz als zuständiger
Zentralbehörde nach dem HKÜ registriert, und wie viele dieser Fälle
betrafen Verbringungen von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat
(bitte jeweils Jahr, Zielland, Geschlecht des Kindes, Geschlecht des
entziehenden Elternteils aufschlüsseln)?
2. Wie viele Rückführungsanträge nach dem HKÜ wurden in den Jahren
2019 bis 2025 jährlich gestellt, wie viele wurden erfolgreich
abgeschlossen, wie viele sind noch anhängig, und in wie vielen Fällen scheiterte die
Rückführung trotz Antragstellung (bitte jeweils nach Jahr, Zielland und
gegebenenfalls Grund für das Scheitern aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Zahl der Fälle, in denen das Bundesamt für Justiz (BfJ) als deutsche
Zentrale Behörde nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) mit Kindesentziehungsfällen
ins Ausland befasst war, ist aus den jährlichen Tätigkeitsberichten
„Internationale Sorgerechts-, Kindesentführungs-, Kinder- und
Erwachsenenschutzangelegenheiten“ ersichtlich (siehe unter
www.bundesjustizamt.de/sorgerecht –
„Tätigkeitsberichte“).
In 2025 war die entziehende Person in Rückführungsvorgängen zu 72 Prozent
die Kindesmutter, zu 25 Prozent der Kindesvater und in 3 Prozent andere
Personen. Zum Geschlecht des Kindes liegen keine Zahlen vor.
Die Erledigung von ins Ausland ausgehenden HKÜ-Rückführungsverfahren
ergibt sich aus den jährlichen BfJ-Tätigkeitsberichten „Internationale
Sorgerechts-, Kindesentführungs-, Kinder- und Erwachsenenschutzangelegenheiten“
(siehe unter
www.bundesjustizamt.de/sorgerecht – „Tätigkeitsberichte“).
Die Beteiligung des BfJ als deutsche Zentrale Behörde bei
Rückführungsverfahren nach dem HKÜ ist nicht verpflichtend, sondern fakultativ. Dem
zurückgelassenen Elternteil steht es frei, sich auch unmittelbar an die ausländische
Zentrale Behörde oder, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme anwaltlicher
Vertretung, an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates zu
wenden. Die Zahlen sind daher nicht abschließender Natur und können nur einen
Teilausschnitt abbilden.
3. Wie viele Fälle elterlicher Kindesentziehung in Nicht-HKÜ-Staaten
wurden in den Jahren 2019 bis 2025 durch die Bundesregierung erfasst?
a) Wenn keine Statistik geführt wird, aus welchen Gründen unterbleibt
die Erfassung?
b) Wenn keine Statistik geführt wird, plant die Bundesregierung die
Einführung einer solchen Statistik?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben im Sinne der
Fragestellung vor. Eine gesetzliche Pflicht zur Datenerhebung besteht nicht und ist
derzeit auch nicht geplant.
4. Wie viele Fälle wurden in den Jahren 2019 bis 2025 jährlich nach § 235
StGB (Entziehung Minderjähriger) nach Kenntnis der Bundesregierung
polizeilich erfasst, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte nach Kenntnis
der Bundesregierung die Entziehung ins Ausland (bitte jeweils nach Jahr
und Zielland aufschlüsseln, soweit erfasst)?
Die erbetenen Fallzahlen stehen auf Basis der Polizeilichen Kriminalstatistik
(PKS) online in der verlinkten Zeitreihe T01 unter PKS-Schlüssel 231200
(Entziehung Minderjähriger § 235 des Strafgesetzbuches (StGB)) zur Verfügung.
Link BKA – PKS 2025 – Zeitreihen:
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/S
tatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interp
retationshilfen/Zeitreihen/zeitreihen_node.html
Informationen zum Zielland sowie dazu, ob die Entziehung ins Ausland
erfolgte, werden in der PKS nicht erfasst.
5. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 235 StGB mit Auslandsbezug
wurden in den Jahren 2019 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung
eingeleitet, und wie viele führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu
einer Anklageerhebung beziehungsweise Verurteilung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Verfahren zur Aufhebung einer Ehe wegen Minderjährigkeit
nach § 1314 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gab es
vom ersten Quartal 2020 bis Ende 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln), und bei wie
vielen dieser Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ehe antragsgemäß aufgehoben beziehungsweise das Verfahren für
erledigt erklärt (Fortschreibung der Erhebung in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10326)?
Die Sonderauswertung der statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
des BfJ zu Minderjährigenehen weist für die Berichtszeiträume 2023 bis 2025
folgende Verfahren zur Aufhebung der Ehe bzw. zur Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens einer Ehe aus:
Land 2023 2024 2025
Baden-Württemberg 1 1 2
Bayern 1 3 3
Berlin 0 0 0
Brandenburg 0 0 0
Bremen 0 0 1
Hamburg 0 0 0
Hessen 1 2 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0
Niedersachsen 1 1 0
Nordrhein-Westfalen 1 1 1
Rheinland-Pfalz 0 0 0
Saarland 0 0 0
Sachsen 0 0 0
Sachsen-Anhalt 0 0 0
Schleswig-Holstein 0 0 0
Thüringen 0 0 1
Summe 5 8 8
Weitergehende Daten – insbesondere auch zum Ausgang der jeweiligen
Verfahren – liegen der Bundesregierung nicht vor.
Wegen der statistischen Daten für die Jahre 2020 bis 2022 wird auf die Antwort
der Bundesregierung vom 12. Februar 2024 zu Fragen 1 bis 1b der Kleinen
Anfrage „Geplante Maßnahmen zu Frühehen in Deutschland“
(Bundestagsdrucksache 20/10326) verwiesen.
7. In welchen konkreten Ländern scheitert eine Rückführung widerrechtlich
entzogener Kinder nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung
regelmäßig oder grundsätzlich und aus welchen Gründen?
Die Frage der Rückführung des Kindes hängt maßgeblich von den konkreten
Umständen des Einzelfalls ab. Probleme können sich im Einzelfall etwa in
Form von Verzögerungen des gerichtlichen Verfahrens ergeben, bedingt zum
Beispiel durch multiple Rechtsmittel- oder unzureichende
Vollstreckungsmöglichkeiten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
8. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in den Jahren
2019 bis 2025 in Fällen elterlicher Kindesentziehung in Nicht-HKÜ-
Staaten ergriffen, und in wie vielen Fällen führten diese Maßnahmen zur
Rückkehr des Kindes nach Deutschland?
In diesen Fällen erfolgt regelmäßig eine konsularische Unterstützung, die in
Einzelfällen zur freiwilligen Rückkehr beziehungsweise Rückkehr mit
Unterstützung der örtlichen Behörden beziehungsweise Institutionen führte. Die
Auslandsvertretungen verfügen jedoch über keine direkten rechtlichen und nur über
sehr begrenzte tatsächliche Möglichkeiten, um bei der Rückführung entzogener
Kinder nach Deutschland zu helfen. Sorgerechts- und
Aufenthaltsbestimmungsfragen sind durchweg in allen Ländern der Welt der Justiz und mithin der
dortigen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Dies gilt auch für Regelungen zum
Umgangsrecht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
9. Verfügen deutsche Auslandsvertretungen in den Ländern mit der
höchsten Fallzahl bei Kindesentziehungen – insbesondere der Türkei sowie
weiteren Nicht-HKÜ-Staaten – über speziell ausgebildetes
Konsularpersonal für Fälle elterlicher Kindesentziehung, und wenn nein, ist eine
entsprechende Spezialisierung geplant?
Das Personal der Recht- und Konsularabteilungen an den Auslandsvertretungen
ist grundsätzlich fachlich für die Konstellationen einer Kindesentziehung
ausgebildet.
10. Welche Informationen und welchen praktischen Beistand erhalten
zurückgelassene Elternteile in Deutschland durch staatliche Behörden im
Fall einer Kindesentziehung in einen HKÜ- oder Nicht-HKÜ-Staat, und
hält die Bundesregierung dieses Angebot für ausreichend?
Bei widerrechtlichem Verbringen eines Kindes aus Deutschland in einen
Vertragsstaat des HKÜ oder bei widerrechtlichem Zurückhalten eines Kindes in
einem Vertragsstaat des HKÜ kann sich der zurückgebliebene Elternteil an das
BfJ als Zentrale Behörde nach dem HKÜ wenden. Das BfJ unterstützt und
berät den Elternteil dabei, über die Zentrale Behörde des anderen Vertragsstaats
einen Antrag auf Rückführung des Kindes in dem anderen Vertragsstaat zu
stellen.
Das BfJ leitet Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die
ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragstellenden
bei der weiteren Kommunikation. Dabei informiert es insbesondere über die
Voraussetzungen der Anwendbarkeit des HKÜ und fördert die Kommunikation
mit den zuständigen ausländischen Stellen. Auf der Internetseite des BfJ (www.
bundesjustizamt.de/sorgerecht) stehen umfassende Informationen und
Musterformulare zur Verfügung.
Dem zurückgelassenen Elternteil steht es im Übrigen frei, sich auch
unmittelbar an die ausländische Zentrale Behörde oder, gegebenenfalls unter
Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung, an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des
anderen Staates zu wenden.
Der zurückgebliebene Elternteil kann sich auch an den Internationalen
Sozialdienst (ISD) wenden. Bei Entführung des Kindes in einen Nicht-HKÜ-
Vertragsstaat erfolgt dann regelmäßig eine mit dem Auswärtigen Amt und der
zuständigen Auslandsvertretung abgestimmte konsularische Unterstützung und
Beratung des Anliegens. Ferner wird regelmäßig – wo möglich und geboten –
auf die Behörden und Institutionen im Land zugegangen, um eine Rückführung
des Kindes zu ermöglichen.
11. Mit welchen Staaten hat Deutschland gegebenenfalls bilaterale
Abkommen geschlossen, die eine Rückführung widerrechtlich entzogener
Kinder auch außerhalb des HKÜ-Rahmens ermöglichen oder erleichtern,
und welchen Inhalt haben diese Abkommen?
12. Warum hat Deutschland – anders als vergleichbare europäische Staaten
wie Frankreich (mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko, Tunesien),
Schweden (mit Ägypten, Tunesien) oder die Schweiz (mit Libanon) –
keine bilateralen Abkommen zum Schutz vor elterlicher
Kindesentziehung mit nordafrikanischen oder nahöstlichen Staaten geschlossen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Deutschland gibt multilateralen Übereinkommen den Vorzug vor bilateralen
Übereinkommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ausschließliche
Zuständigkeit für den Abschluss von Übereinkommen im Bereich des
internationalen Kindschaftsrechts bei der Europäischen Union liegt (vergleiche
Europäischer Gerichtshof, Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014).
13. Plant die Bundesregierung den Abschluss solcher in Frage 12 genannten
bilateralen Abkommen mit weiteren Staaten, insbesondere mit Ländern,
die nicht dem HKÜ angehören und in denen elterliche
Kindesentziehungen aus Deutschland regelmäßig vorkommen?
a) Wenn ja, mit welchen Staaten plant sie dies, und mit welchem
Zeithorizont?
b) Wenn nein, warum nicht?
Nein. Auf die Antwort zu Fragen 11 und 12 wird verwiesen.
14. Welche Hindernisse sieht die Bundesregierung gegebenenfalls beim
Abschluss bilateraler Abkommen mit Nicht-HKÜ-Staaten, insbesondere mit
Staaten, deren Familienrecht auf dem islamischen Recht basiert und in
denen der Vater des Kindes rechtlich gegenüber der Mutter bevorteilt
wird?
Auf die Antwort zu Fragen 11, 12 und 13 wird verwiesen.
15. In wie vielen der gemeldeten Fälle elterlicher Kindesentziehung in den
Jahren 2019 bis 2025 bestand nach Kenntnis der Bundesregierung der
Verdacht auf eine geplante oder vollzogene Zwangsverheiratung im
Zielland (bitte nach Jahren und Zielländern aufschlüsseln, soweit erfasst)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu
Frage 3 wird verwiesen.
16. In wie vielen Fällen wurde seit 2014 nach der Rückkehr eines Kindes
oder einer jungen Frau nach Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Strafverfahren nach § 237 StGB (Zwangsheirat)
eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren führten zu einer Verurteilung (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Hinsichtlich der Anzahl der nach § 237 Absatz 2 StGB Abgeurteilten und
Verurteilten wird auf die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen und
öffentlich zugänglichen Statistischen Berichte Strafverfolgung verwiesen.
In der PKS werden zu Zwangsheirat keine weiteren Hintergrundinformationen
zu den Tatumständen erfasst.
17. Gibt es ein bundesweit einheitliches, verbindliches Verfahren zur
Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Polizei und
Auslandsvertretungen in Verdachtsfällen drohender Zwangsverheiratung durch
Verbringung ins Ausland, und wenn nein, warum nicht, und ist die Einführung
eines solchen Verfahrens geplant?
Über das Vorgehen ist je nach Einzelfall zu entscheiden.
Die Zusammenarbeit erfolgt auf Grundlage föderaler landesrechtlicher
Vorgaben sowie lokaler Kooperationsvereinbarungen in den Bundesländern.
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2011/36 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels
und zum Schutz seiner Opfer erarbeitet die Bundesregierung derzeit konkrete
Mindeststandards für die frühzeitige Erkennung, Identifizierung und
Verweisung von Betroffenen von Menschenhandel.
Durch einheitliche und verbindliche Verweiswege sowie Zuständigkeiten sollen
die Zusammenarbeit zuständiger Akteure, darunter Behörden, Polizei und
Ausländerbehörden, sowie die Verfahrensabläufe weiter verbessert werden. Die
Mindeststandards sollen anschließend für alle Ausbeutungsformen des
Menschenhandels gelten, wobei der Begriff der Ausbeutung künftig auch Fälle von
Zwangsheirat umfasst, insbesondere wenn eine Person unter Ausnutzung einer
schutzbedürftigen Lage, durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel
oder Täuschung ins Ausland befördert und in die Ehe gedrängt wird.
Zudem wurde durch die Bundesregierung eine nationale Kontaktstelle
(National Focal Point) gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1712 beim
Bundeskriminalamt sowie beim Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel
e. V. zur grenzüberschreitenden Verweisung von Betroffenen des
Menschenhandels eingerichtet.
Ein bundesweit einheitliches und verbindliches Verfahren für die
Zusammenarbeit von Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen bei
Verdacht einer drohenden Zwangsverheiratung durch Verbringung ins Ausland
existiert nicht. Es bestehen Kooperationspflichten zwischen den Akteuren
sowie fachliche Empfehlungen, die konkrete Ausgestaltung erfolgt jedoch
überwiegend auf Landes- und kommunaler Ebene. Dies trägt den jeweiligen
regionalen Strukturen sowie den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls
Rechnung.
Die schulische Bildung fällt in die Zuständigkeit der Länder.
18. Welche Maßnahmen stehen deutschen Behörden zur Verfügung, um eine
bevorstehende Verbringung ins Ausland zum Zweck der
Zwangsverheiratung zu verhindern?
Das Jugendamt kann in solchen Fällen eine Inobhutnahme des betroffenen
Minderjährigen veranlassen. Das Familiengericht kann dann, wenn konkrete
Anhaltspunkte für eine Verbringung des Kindes außerhalb des Schengenraumes
bestehen, das Sorgerecht ganz oder teilweise, auch im einstweiligen
Anordnungsverfahren, entziehen und eine Grenzsperre einrichten.
19. In wie vielen Fällen wurden solche in Frage 18 erfragten Maßnahmen in
den Jahren 2019 bis 2025 angewandt?
Hierzu liegen keine statistischen Daten vor.
20. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Schulen
in den Jahren 2019 bis 2025 das unentschuldigte Fernbleiben eines
Schülers oder einer Schülerin nach Ferienreisen zum Anlass genommen, das
Jugendamt oder die Polizei einzuschalten, weil der Verdacht einer
Verschleppung oder Zwangsverheiratung bestand, und welche bundesweiten
Meldepflichten oder Handlungsempfehlungen gelten gegebenenfalls in
solchen Situationen?
Die schulische Bildung fällt in die Zuständigkeit der Länder.
21. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele in Deutschland lebende
Frauen und Mädchen in den Jahren 2019 bis 2025 nach einer
Verbringung ins Ausland dort infolge von Ehrverletzungsvorwürfen getötet
wurden?
22. Welche konsularischen oder strafrechtlichen Maßnahmen wurden
gegebenenfalls in diesen in Frage 21 erfragten Fällen ergriffen?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort auf
Frage 3 wird verwiesen.
23. Wie erklärt die Bundesregierung die extreme Diskrepanz zwischen den
eigenen Schätzungen – rund 11 100 minderjährige Mädchen potenziell
betroffen, bis zu 25 000 gefährdet – und der Zahl der polizeilich
erfassten Fälle nach § 226a StGB (ein Fall im Jahr 2024, drei Fälle im Jahr
2023; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die PKS ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen und
durch sie endbearbeiteten strafrechtlichen Sachverhalte, einschließlich der mit
Strafe bedrohten Versuche und der vom Zoll bearbeiteten Rauschgiftdelikte.
Eine statistische Erfassung erfolgt erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
Zu beachten ist, dass die PKS ausschließlich das polizeiliche Hellfeld abbildet.
Die in der Vorbemerkung der fragestellenden Fraktion genannten Zahlen
beziehen sich auf Mädchen, die ausweislich einer Schätzung bereits betroffen sein
könnten oder als gefährdet gelten, woraus abzuleiten ist, dass weiterhin
Handlungsbedarf im Bereich Prävention und Aufklärung, Kinderschutz sowie
medizinische und psychosoziale Versorgung der betroffenen Frauen und Mädchen
besteht. Ein direkter Zusammenhang mit den in der PKS erfassten Zahlen
besteht also gerade nicht. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4975 wird
verwiesen.
24. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Auslandsstrafbarkeit
nach § 5 Nummer 9a StGB i. V. m. § 226a StGB am 27. Januar 2015
nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren wegen
einer im Ausland an einem in Deutschland lebenden Mädchen
begangenen FGM eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren führten zu einer
Anklageerhebung beziehungsweise Verurteilung (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Hinsichtlich der Anzahl der nach § 226a StGB Abgeurteilten und Verurteilten
wird auf die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen und öffentlich
zugänglichen Statistischen Berichte Strafverfolgung bzw. für die Jahre vor
2022 auf die ebenfalls öffentlich zugängliche Fachserie 10 Reihe 3 verwiesen.
In der PKS werden zu weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital
Mutilation – FGM) keine weiteren Hintergrundinformationen zu den Tatumständen
erfasst.
25. Wie oft wurde die 2016 in Kraft getretene Änderung des Passgesetzes,
die Verbringungen zum Zweck der Genitalverstümmelung erschweren
soll, bisher in konkreten Fällen angewandt?
26. In wie vielen Fällen wurde dadurch (vgl. Frage 25) eine Ausreise
verhindert?
Die Fragen 25 und 26 werden im Zusammenhang beantwortet.
Mit Wirkung zum 15. Juli 2017 wurde ein Passversagungsgrund in § 7 des
Passgesetzes aufgenommen, wonach ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte
Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber eine in § 226a StGB
(Verstümmelung weiblicher Genitalien) beschriebene Handlung vornehmen
oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird.
Zu den Anwendungsfällen liegen der Bundesregierung keine Informationen
vor, da für die Ausführung des Passgesetzes grundsätzlich die Länder nach
Artikel 87 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zuständig sind.
Entsprechende Statistiken hierüber liegen der Bundesregierung nicht vor.
27. Welche verbindlichen Frühwarnmechanismen existieren nach Kenntnis
der Bundesregierung, damit das Fernbleiben eines gefährdeten Mädchens
aus Schule oder Kindertageseinrichtung vor oder nach Ferienzeiten
systematisch als mögliches FGM-Risiko erkannt, behördenintern
weitergeleitet und mit konkreten Schutzmaßnahmen beantwortet wird?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
28. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls, wenn
ein Kind nach einer Auslandsreise mit ärztlich feststellbaren Anzeichen
einer durchgeführten FGM nach Deutschland zurückkehrt?
a) Welche Behörde ist dabei federführend?
Jugendämter und Familiengerichte sind gemäß § 8a des Achten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder anzuordnen, um
FGM als Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Die Anwendung der
Gesetze im Einzelfall fällt in die Zuständigkeit der Gerichte und Behörden der
Länder.
b) Welche Meldepflichten gelten für behandelnde Ärzte und
medizinisches Fachpersonal?
Es gibt keine allgemeine Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte oder
medizinisches Fachpersonal bei Feststellen einer durchgeführten FGM.
Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass betroffene Mädchen weiter gefährdet
oder Geschwister und andere Mädchen der Familie gefährdet sind, können
Ärztinnen und Ärzte gemäß § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG) Informationen an das örtliche Jugendamt weitergeben,
wenn dies erforderlich ist, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Vor
Mitteilung sollen die Sorgeberechtigten einbezogen und auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden. Das gilt nur soweit hierdurch der wirksame
Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Das
KKG sieht in § 6 zudem zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung spezielle
Beratungsangebote für medizinisches Personal im Kinderschutz vor.
c) In wie vielen bekannten Fällen wurde nach einer solchen Feststellung
nach Kenntnis der Bundesregierung ein Strafverfahren eingeleitet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
In der PKS werden zu FGM keine weiteren Hintergrundinformationen zu den
Tatumständen erfasst.
29. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2019
gegebenenfalls ergriffen, um die Strafverfolgung von FGM – einschließlich
der Ferienbeschneidung – zu verbessern, und welche Maßnahmen sind
für die laufende Legislaturperiode geplant?
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen
Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 (Bundestagsdrucksache 21/6584) enthält
eine Erweiterung des Straftatbestands der Verstümmelung weiblicher
Genitalien gemäß § 226a StGB. Ein neuer § 226a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der
Entwurfsfassung (StGB-E) soll künftig auch die Veranlassung der
Genitalverstümmelung durch Dritte mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List erfassen. Durch die Verortung dieser Tathandlung in
§ 226a Absatz 2 StGB‑E wird die Geltung deutschen Strafrechts, unabhängig
vom Recht des Tatorts, sichergestellt (vergleiche § 5 Nummer 9a Buchstabe b
StGB). Zudem findet § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB Anwendung, der ein
Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers für
Straftaten unter anderem nach § 226a StGB vorsieht. Diese Erweiterung dient
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
30. Wie lange dauerten Rückführungsverfahren innerhalb der EU nach dem
HKÜ in Verbindung mit der sogenannten Brüssel‑IIb-Verordnung im
Durchschnitt in den Jahren 2022 bis 2025, und in welchem Anteil der
Fälle wurde die im HKÜ vorgesehene sechswöchige Bearbeitungsfrist
eingehalten?
Die gerichtliche Verfahrensdauer in Deutschland bei aus dem Ausland
eingehenden HKÜ-Verfahren betrug bis zur Entscheidung in der ersten Instanz im
Jahr 2022 durchschnittlich 57 Tage, im Jahr 2023 durchschnittlich 55 Tage und
im Jahr 2024 durchschnittlich 48 Tage. Für das Jahr 2025 gibt es noch keine
Erhebungen.
Hinsichtlich der Verfahrensdauer in anderen Vertragsstaaten verfügt die
Bundesregierung über keine Informationen, die über öffentlich zugängliche
hinausgehen.
31. In wie vielen innereuropäischen Fällen wurde das Kind trotz laufendem
Rückführungsverfahren und gerichtlicher Rückführungsanordnung nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht zurückgebracht, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegenüber dem jeweiligen EU-
Mitgliedstaat in solchen Fällen?
Hierzu liegen keine über öffentlich zugänglichen hinausgehende Informationen
vor. Es besteht keine Verpflichtung für die beteiligten Parteien der
Zivilverfahren, die Zentralen Behörden über den Ausgang der Verfahren zu informieren.
32. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern, dem Bundesamt
für Justiz, dem Auswärtigen Amt und gegebenenfalls weiteren Behörden
und Bundesministerien in Fällen geregelt, in denen eine
Kindesentziehung ins Ausland im unmittelbaren Zusammenhang mit einem laufenden
Kinderschutzverfahren oder einer Inobhutnahme steht, und in wie vielen
Fällen in den Jahren 2019 bis 2025 wurde eine Kindesentziehung
unmittelbar nach oder während eines solchen Verfahrens vollzogen?
Die Verfahren in Kinderschutzsachen richten sich nach dem Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, dem BGB sowie dem SGB VIII. Kommt es während eines
laufenden Verfahrens zu einer Kindesentführung, so kann der zurückgebliebene
Elternteil oder, sofern bereits ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt
wurde, dieser einen Antrag auf Rückführung des Kindes nach dem HKÜ
stellen, sofern sich das Kind in einem Vertragsstaat befindet. Das BfJ als Zentrale
Behörde leistet hierbei Unterstützung und leitet insbesondere Informationen zu
Kindeswohlgefährdungsaspekten ins Ausland weiter. Dies ist im HKÜ selbst,
im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) in der Verordnung
(EU) 2019/1111 – Brüssel‑IIb-Verordnung – sowie im Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetz geregelt.
Sofern das Kind in einen Nicht-Vertragsstaat des HKÜ entführt wird, kann das
Auswärtige Amt konsularische Unterstützung leisten.
Im Übrigen gibt es die Möglichkeit der Amtshilfe.
Die Zusammenarbeit ist nicht durch ein einheitliches, speziell auf diese
Fallkonstellation zugeschnittenes bundesweites Verfahren geregelt. Sie erfolgt
anlassbezogen und nach den jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten.
Zahlen zu Kindesentziehungen nach oder während eines laufenden
Kinderschutzverfahrens oder einer Inobhutnahme liegen der Bundesregierung nicht
vor.
33. Welche Möglichkeiten hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein
deutsches Jugendamt, bei konkret drohender Kindesentziehung ins Ausland
präventiv tätig zu werden, und sind diese Instrumente nach Einschätzung
der Bundesregierung ausreichend und in der Praxis wirksam?
Bei einer konkret drohenden Kindesentziehung erfolgt zunächst eine
Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt nach § 8a SGB VIII. Bei einer
erheblichen Kindeswohlgefährdung kann das Jugendamt das Familiengericht
anrufen; bei einer dringenden Gefährdung des Kindeswohls kommt eine vorläufige
Inobhutnahme durch das Jugendamt in Betracht. Je nach Situation und
Gefährdungslage können zudem weitere zuständige Behörden wie die Polizei oder das
BfJ einbezogen werden.
Die genannten Maßnahmen stellen wirksame und geeignete Instrumente des
Kinderschutzes dar. Ob sie im konkreten Einzelfall ausreichen, hängt von den
jeweiligen Umständen und der individuellen Gefährdungslage ab.
34. Ist es nach geltendem Recht möglich, dass ein Elternteil, gegen den ein
Kinderschutzverfahren des Jugendamts läuft oder der unter
familiengerichtlicher Aufsicht steht, ein gemeinsames Kind legal ins Ausland
verbringt, und wenn ja, welche gesetzlichen Änderungen wären aus Sicht
der Bundesregierung erforderlich, um diese Lücke zu schließen?
Hat ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind, ist
es auch möglich, dass dieser Elternteil mit dem Kind ins Ausland umzieht. Ob
unter dieser Voraussetzung und während eines laufenden
Kinderschutzverfahrens – gegebenenfalls im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens –
wegen Anhaltspunkten auf eine bevorstehende, das Kindeswohl gefährdende
Verbringung des Kindes ins Ausland dem Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Die
gesetzlichen Möglichkeiten des Jugendamtes und des Familiengerichts sind nicht
ergänzungsbedürftig.
35. Sieht die Bundesregierung die aktuelle Gesetzeslage als ausreichend an,
um gegen Kindesentführungen ins Ausland vorzugehen?
Nein.
36. Aus welchen Gründen scheitern Rückführungen nach Deutschland nach
Kenntnis der Bundesregierung aus den Staaten, in die am meisten Kinder
aus Deutschland entführt werden (bitte nach Häufigkeit absteigend
aufführen)?
Die Gründe sind einzelfallabhängig und werden nicht im Einzelnen
aufgeschlüsselt und statistisch erfasst. Mögliche Gründe sind lange Verfahrensdauern
im ersuchten Staat, Untertauchen des Elternteils sowie Probleme bei der
Vollstreckung von Entscheidungen.
37. Wie viele Fälle von Kindesentführungen
Da aufgrund des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs eine große
Zahl ukrainischer Staatsangehöriger in Deutschland Zuflucht gesucht hat, steigt
die Wahrscheinlichkeit von grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten mit
Bezug zur Ukraine allein aufgrund der größeren Zahl in Deutschland
aufhältiger, potentiell betroffener Personen.
Die Ukraine ist seit 2006 Vertragsstaat des HKÜ. Statistische Daten liegen im
BfJ seit dem Jahr 2008 vor.
a) von Deutschland in die Ukraine und
Ausgehende Vorgänge von Deutschland in die Ukraine
Jahr Fallzahlen
2008 6
2009 3
2010 3
2011 4
2012 2
2013 4
2014 4
2015 2
2016 5
2017 5
2018 2
2019 3
2020 7
2021 8
2022 3
2023 10
2024 9
2025 15
b) von der Ukraine nach Deutschland
hat es seit 1991 nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben, und was
unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um der steigenden Anzahl
der Kindesentführungen in die bzw. aus der Ukraine zu begegnen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln; vgl.
www.anwalt.de/rechtstipps/hkue-kindesent
fuehrung-ukraine-rueckfuehrung-von-kindern-aus-der-ukraine-nach-deuts
chland-270246.html?__cf_chl_f_tk=Zo_LEbCkffGyaleKNs18cNeVlWR5
S83KchLa2tkj1L4-1782987623-1.0.1.1-l5ywmXN9v34YxWodepcm.AC3
Nus6.TTg4Rt2uk_QJ9M)?
Eingehende Vorgänge von der Ukraine nach Deutschland
Jahr Fallzahlen
2008 1
2009 1
2010 2
2011 0
2012 1
2013 0
2014 0
2015 5
2016 4
2017 0
2018 4
2019 2
2020 3
2021 4
2022 23
Jahr Fallzahlen
2023 33
2024 18
2025 13
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
38. Wirkt die Bundesregierung an der Consultation Group on the Children of
Ukraine (CGU) mit (wenn ja, bitte angeben, ob personell, finanziell
[bitte gegebenenfalls Haushaltstitel und Finanzierungsbeträge angeben]
sowie Treffen von Mitgliedern der Bundesregierung mit Repräsentanten
der CGU etc. angeben; vgl.
www.coe.int/en/web/children/cgu)?
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
vertritt die Bundesregierung in der Consultation Group on the Children of
Ukraine (CGU) beim Europarat und nimmt regelmäßig an den Sitzungen in
Straßburg teil. Finanzielle Verpflichtungen sind hiermit nicht verbunden.
39. Setzt die Bundesregierung die Entschließung des Ausschusses für
Demokratie und Menschenrechte „Die Opfer illegaler internationaler
Adoptionen anerkennen und unterstützen und Maßnahmen zur Verhinderung
dieser Praxis ergreifen“ der Interparlamentarischen Union um, und wenn ja,
durch welche Maßnahmen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3550)?
Einige der (unverbindlichen) Forderungen der Interparlamentarischen Union,
die sich sowohl an nationale Parlamente als auch Staaten richten, werden in
Deutschland bereits erfüllt:
Deutschland ist im Jahr 2001 dem Haager Adoptionsübereinkommen
beigetreten. Durch das Adoptionshilfe-Gesetz, das 2021 in Kraft getreten ist, wurden
die bewährten Schutzstandards aus dem Übereinkommen auch auf solche
Staaten erstreckt, die nicht Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens
sind, damit die Rechte der Kinder effektiv gewahrt und Kinderhandel
eingedämmt wird. Es gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, nach dem ein Kind aus dem
Ausland nur adoptiert werden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass eine geeignete Unterbringung des Kindes im Heimatstaat nach Prüfung
durch die Fachstelle des Heimatstaats möglich ist (Artikel 4 Buchstabe c in
Verbindung mit der Präambel des Haager Adoptionsübereinkommen, § 2c
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)). Internationale Adoptionen müssen
stets von zugelassenen Adoptionsvermittlungsstellen begleitet werden.
Auslandsadoptionen ohne Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle sind
nach § 2b AdVermiG ausdrücklich untersagt. Darüber hinaus enthält § 9
Absatz 2 Nummer 4 AdVermiG einen Anspruch von Adoptierten auf Begleitung
durch Adoptionsvermittlungsstellen bei der Herkunftssuche. Vermittlungsakten
sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang
aufzubewahren (§ 9c Absatz 1 AdVermiG).
40. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die
Anzahl ukrainischer Kinder, die seit Beginn des völkerrechtswidrigen
Krieges Russlands gegen die Ukraine nach Russland oder durch Russland
besetzte Gebiete widerrechtlich verbracht wurden (
www.t-online.de/nachri
chten/ukraine/id_100966936/ukraine-krieg-kreml-funktionaerin-gesteht-
kindes-entfuehrung-nach-russland.html)?
Es wird auf die Antwort zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Dr. Rainer
Kraft vom 15. Dezember 2025 (Bundestagsdrucksache 21/3373, Frage
Nummer 42, Seite 24) verwiesen.
41. Steht die Bundesregierung in Kontakt mit der First Lady der Vereinigten
Staaten von Amerika, Melania Trump, bezüglich der Rückführung
ukrainischer Kinder aus Russland in die Ukraine, und wenn ja, hat dieser
Kontakt zur Rückführung weiterer Kinder in die Ukraine beigetragen
(vgl.
www.whitehouse.gov/briefings-statements/2026/04/first-lady-mela
nia-trump-advances-efforts-in-fourth-ukraine-russia-child-reunificat
ion/)?
Die Bundesregierung befindet sich mit einer Vielzahl von internationalen
Organisationen und internationalen Partnern, darunter auch die USA, in einem
engen, vertraulichen Austausch zu der Lage in der Ukraine, inklusive der Frage
der Rückkehr der Kinder. Die Bundesregierung ist Mitglied in der
internationalen Koalition für die Rückkehr der ukrainischen Kinder und setzt sich sowohl
innerhalb der Koalition als auch in bilateralen Gesprächen und multilateralen
Gremien regelmäßig und hochrangig für eine Rückkehr der ukrainischen
Kinder ein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333