[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 25. Juni 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3009
19. Wahlperiode 27.06.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Katharina Dassler, Dr. Marcel
Klinge, Daniela Kluckert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/2634 –
Datenaustausch mit Russland zur Fußball-WM 2018
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Prävention von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fußballfans
ist die Speicherung und der Austausch von Daten auch international notwendig.
Da in der Gewalttäterdatei Sport nicht nur Gewalttäter gespeichert sind, muss
die Bundesregierung darüber Auskunft geben, unter welchen Bedingungen ein
Datenaustausch erfolgt und in welchem Umfang die Bundesrepublik
Deutschland Daten mit Drittstaaten teilt.
Die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/10908, 19. Januar 2017, S. 14)
berichtet, dass für die Europa-Meisterschaften 2012 und 2016 Daten „von
bekannten Störern“ übermittelt wurden, „bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit
bestand, dass sie eine Anreise zu diesen Veranstaltungen geplant hatten bzw.
bei denen Tatsachen bekannt waren, die die Annahme rechtfertigten, dass sie in
den Ausrichterstaaten anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung
begehen würden. Der Eintrag in der DGS diente als Grundlage für die Prüfung,
ein Eintrag war jedoch nicht alleiniges Kriterium für die Übermittlung der
Daten. So wurden nach Einzelfallprüfung auch Personen übermittelt, die dem
Störerpotenzial Fußball zuzurechnen waren und bei denen konkrete Reiseabsichten
in die ausrichtenden Länder bekannt waren.“
1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung die Daten an die
russische Föderation zu welchem Zweck übermittelt?
Im Zusammenhang mit der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2018 hat die
Bundespolizei nach Einzelfallprüfungen personenbezogene Daten, die in der Datei
Gewalttäter Sport erfasst sind, auf der Grundlage des § 32 Absatz 3 Nummer 1 und
Nummer 2 i. V. m. den §§ 2 und 33 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) an den
russischen Grenzdienst übermittelt.
Die Datenübermittlung dient zum einen zur Erfüllung der der Bundespolizei
obliegenden Aufgabe Grenzschutz und zum anderen zur Abwehr einer erheblichen
Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung durch den
Empfänger.
Eine Datenübermittlung durch die Zentrale Informationsstelle (ZIS) beim
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW)
und dem Bundeskriminalamt ist bislang nicht erfolgt (Stand: 15. Juni 2018).
2. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der Datei
Gewalttäter Sport gespeichert (bitte nach Speicherungsgrund und
Tatbeständen aufschlüsseln)?
In der Datei „Gewalttäter Sport“ sind mit Stand 18. Juni 2018 insgesamt
10 353 Personen gespeichert. Die Aufschlüsselung des Anlasses der Speicherung
ist der Anlage zu entnehmen.
3. Wie viele Personen werden „als bekannte Störer“ nach Kenntnis der
Bundesregierung definiert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da dieses Merkmal
im Zusammenhang mit der Datei „Gewalttäter Sport“ nicht verwandt wird.
4. Wurden bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung nur Daten aus der
Datei Gewalttäter Sport oder auch aus den SKB- bzw. LKA-Dateien (SKB
= Szenekundige Beamte; LKA = Landeskriminalamt) der Polizeien in den
Ländern übermittelt?
Bei einer vorgesehenen Datenübermittlung werden vorrangig die Daten von in
der Datei Gewalttäter Sport gespeicherter Personen einzelfallbezogen
hinsichtlich einer Übermittlungszulässigkeit und -erforderlichkeit geprüft. Darüber
hinaus kommt auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen in
Betracht, die (aktuell) nicht in der Datei Gewalttäter Sport gespeichert sind, bei
denen aber dennoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese durch die
Begehung von anlassbezogenen Sicherheitsstörungen am Veranstaltungsort
auffallen können.
Die Bundespolizei hat ausschließlich Daten zu Personen übermittelt, die in jedem
Einzelfall als Gewalttäter Sport in der dazu bestehenden Datei registriert sind.
5. Auf welcher Rechtsgrundlage werden „bekannte Störer“ nach Kenntnis der
Bundesregierung definiert, und welche Tatbestände müssen diese erfüllt
haben?
Der Begriff „bekannte Störer“ ist nicht im Gesetz definiert. Die Identifizierung
eines Störers durch die Polizei erfolgt anlassabhängig auf Basis der jeweils
einschlägigen gesetzlichen Grundlagen.
6. Hat die Bundespolizei oder haben andere Sicherheitsbehörden Daten an
russische Sicherheitsdienste übermittelt?
Wenn ja, wie viele Datensätze von wie vielen Personen wurden bisher
insgesamt übermittelt?
Die Bundespolizei hat mit Stand vom 19. Juni 2018 von 37 Personen Daten an
den russischen Grenzdienst übermittelt.
7. An welche Sicherheitsdienste und Behörden der Russischen Föderation
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Daten übermittelt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Welche Arten von Daten wurden und ggf. werden nach Kenntnis der
Bundesregierung an die russischen Behörden übermittelt?
Im Falle einer Datenübermittlung werden zur betreffenden Person Angaben zu
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie personengebundene Hinweise
zum Gesamtverhalten übermittelt.
9. Inwieweit werden bzw. wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in
den Datenbanken der Landeskriminalämter gespeicherten Daten von
sogenannten Kontakt- und Begleitpersonen übermittelt?
Eine Übermittlung der Daten von Kontakt- oder Begleitpersonen ist nicht
vorgesehen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
10. Welche Bedingungen werden oder wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung an die Übermittlung dieser Daten geknüpft (Zwecke der Nutzung bzw.
Weitergabe an Dritte bzw. Speicherdauer bzw. Löschung)?
Eine etwaige Datenübermittlung ist grundsätzlich an die Zweckgebundenheit der
Datennutzung, an die Löschung der Daten nach der Veranstaltung sowie die
Erklärung, übermittelte Daten vor dem Zugriff Unberechtigter und vor der
Weitergabe an Dritte zu schützen, gebunden.
Anlässlich der WM 2018 übermittelte Daten sind durch das Innenministerium der
Russischen Föderation samt seiner nachgeordneten Behörden ausschließlich für
die Gewährleistung der Rechtsordnung während der WM zu verwenden und nicht
an andere Staaten ohne vorherige Zustimmung durch die Bundesrepublik
Deutschland weiterzugeben. Darüber hinaus sind alle eventuell übermittelten
Daten bis zum 22. Juli 2018 zu vernichten bzw. zu löschen.
Bei der Datenübermittlung an den russischen Grenzdienst durch die
Bundespolizei wurde dieser in jedem Einzelfall durch einen Belehrungstext zum Umgang
mit den Daten in deutscher und russischer Sprache verpflichtet. Die darin geltend
gemachten Forderungen der Bundespolizei hinsichtlich der
Zweckgebundenheit der Daten und Verantwortlichkeit,
Nichtweitergabe an Dritte,
Auskunftserteilung an den Betroffenen,
Löschungsfrist nach der FIFA WM und
Mitteilung über die erfolgte Löschung
erfolgten unter Bezugnahme und Benennung der dazu im Datenschutzgesetz der
Russischen Föderation geregelten Rechtsquellen. Den ergänzenden Regelungen
für die Datenübermittlung nach § 33 BPolG wird dadurch Rechnung getragen.
11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Zusagen hinsichtlich einer
Berichterstattung zur Nutzung der Daten durch die Russische Föderation?
Dem vorab zwischen Bundespolizei und russischem Grenzdienst abgestimmten
Verfahren der Datenübermittlung hat der russische Grenzdienst zugestimmt. In
diesem Zusammenhang soll die Bundespolizei über ggf. getroffene Einreise- bzw.
Zurückweisungsentscheidungen informiert werden.
12. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollmöglichkeiten
hinsichtlich Nutzung und Löschung der Daten durch die Bundespolizei bei den
verarbeitenden Stellen der Russischen Föderation?
Die Russische Föderation ist Vertragsstaat der Konvention 108 des Europarates
und daher völkerrechtlich zur Gewährleistung grundlegender
Datenschutzgarantien verpflichtet. Insoweit bestehen geeignete datenschutzrechtliche Garantien.
Im Übrigen wird auf die ergänzenden Regelungen der Datenübermittlung nach
§ 33 BPolG und auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 und 16
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/1223 verwiesen.
13. Über wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Angaben
in der Datei Gewalttäter Sport zu bestehenden Auflagen bzw. Verboten bzw.
Hinweisen gespeichert, aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien:
a) Beförderungsausschluss in Zügen der DB AG oder anderer
Eisenbahnverkehrsunternehmen,
b) Bundesweites Hausverbot für Bahnhöfe der DB AG,
c) Bundesweit wirksames Stadionverbot,
d) Gefährderansprache,
e) Pass- und Personalausweisbeschränkung,
f) Ausreiseuntersagung,
g) Meldeauflage,
h) Betretungs- und Aufenthaltsverbot,
i) Gewahrsam,
j) Sonstige Maßnahme?
Es sind insgesamt zu 10 353 Personen Auflagen und/oder Hinweise und/oder
Verbote gespeichert. In den angefragten Kategorien a bis j sind nachfolgende
Personen gespeichert:
zu a: 42 Personen
zu b: 33 Personen
zu c: 1 682 Personen
zu d: 73 Personen
zu e: Zu dieser Kategorie sind keine Daten gespeichert.
zu f: 3 Personen
zu g: 3 Personen
zu h: 61 Personen
zu i: Zu dieser Kategorie sind keine Daten gespeichert.
zu j: 238 Personen.
14. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Bilddateien von Personen
übermittelt?
Wenn ja, von wie vielen Personen wurden Bilder übermittelt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Bundespolizei mit Stand vom
19. Juni 2018 zu 19 Personen Bilder an den russischen Grenzdienst übermittelt.
15. Wer sucht nach Kenntnis der Bundesregierung die Datensätze aus, die
übermittelt werden?
Grundsätzlich die jeweilige Behörde. Die Entscheidung für die
Datenübermittlung der Bundespolizei an den russischen Grenzdienst trifft das
Bundespolizeipräsidium. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
16. Nach welchen Kriterien findet nach Kenntnis der Bundesregierung die
Auswahl der übermittelten Datensätze statt?
Eine etwaige Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach
Beurteilung der Lage und einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall im Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten. Hierbei sind aus Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen
nur Daten-sätze von solchen Personen auszuwählen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie durch die Begehung von Sicherheitsstörungen am
Veranstaltungsort auffallen könnten.
Entscheidungsrelevant für die Einzelfallprüfung sind
das Datum der letzten Tat,
die Art der Tat,
das Alter (einschließlich das Alter zum Tatzeitpunkt),
die erfahrungsgemäße Prognose des zukünftigen Verhaltens,
der Charakter des Feststellungsanlasses, der zur Speicherung in der Datei
Gewalttäter Sport führte.
17. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
„bekannten Störer“ bzw. die Anzahl der übermittelten Personen auf die folgenden
Kategorien:
a) Beschuldigt,
b) Verdächtig,
c) Rechtskräftig verurteilt,
d) Personen, bei denen lediglich eine Personalienfeststellung vorgenommen
wurde,
e) Platzverweise, die ausgesprochen wurden,
f) Ingewahrsamnahmen, die zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten
angeordnet wurden, weil bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher
Bedeutung begehen werden,
g) Personen, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände
sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden?
Eine Kategorisierung im Sinne der Fragestellung wird nicht vorgenommen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
18. Gibt es ein Kontrollgremium innerhalb der Bundespolizei oder in
übergeordneten Behörden für die Übermittlung von Daten?
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an in- und ausländische Stellen
ist unter den rechtlichen Voraussetzungen der Datenverarbeitungs- und
Datennutzungsvorschriften (§§ 29 ff. BPolG) zulässig. Das Bundespolizeipräsidium prüft
im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht die Einhaltung dieser Vorschriften und
hat sich seinerseits gegenüber der obersten Dienstbehörde zu verantworten. Bei
Vorgängen mit datenschutzrechtlicher Relevanz wird zudem der
Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums beteiligt und die Rechtmäßigkeit der
Maßnahmen geprüft.
19. Wie viele Datensätze wie vieler Personen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung für einen Datenaustausch in Betracht gezogen, aber nicht
übermittelt?
Aus welchen Gründen wurden diese nicht übermittelt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde bei bislang vier Personen, die in der
Datei Gewalttäter Sport registriert sind, auf eine Datenübermittlung verzichtet.
Gründe hierfür lagen in der Beurteilung der in Frage 16 genannten Kriterien.
20. Von wie vielen Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Daten
übermittelt, die gegen eine oder mehrere der folgenden Tatbestände
verstoßen haben:
a) Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder
fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens,
b) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 des Strafgesetzbuchs –
StGB),
c) Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§§ 315 ff. StGB),
d) Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB),
e) Nötigung (§ 240 StGB),
f) Verstöße gegen das Waffengesetz,
g) Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz,
h) Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB),
i) Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB),
j) Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB),
k) Raub- und Diebstahlsdelikte,
l) Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB),
m) Handlungen nach § 27 des Versammlungsgesetzes,
n) Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(§ 86 a StGB),
o) Volksverhetzung (§ 130 StGB),
p) Beleidigung (§ 185 StGB),
q) Sonstige?
Welche sonstigen Tatbestände oder Sachverhalte sind erfasst?
Die Anzahl an Personen, von denen Daten zu bestimmten Tatbeständen
übermittelt wurden, stellt sich bislang wie folgt dar:
zu a: 21 Personen
zu b: 7 Personen
zu c bis f: 0 Personen
zu g: 2 Personen
zu h: 16 Personen
zu i: 7 Personen
zu j: 1 Person
zu k: 10 Personen
zu l bis m: 0 Personen
zu n: 4 Personen
zu o: 0 Personen
zu p: 6 Personen
zu q: 7 Personen; Bildung einer kriminellen Vereinigung/Verstoß gegen das
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG)/Identitätsfeststellungen
und Ingewahrsamnahmen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen.
21. Gibt es Fälle, bei denen die Übermittlung nach Kenntnis der
Bundesregierung strittig ist?
Wie findet eine Klärung innerhalb der Bundespolizei, anderer
Sicherheitsbehörden oder zwischen der Vielzahl der Sicherheitsbehörden auf Bundes- und
Landesebene statt?
Bisher gab es keine Fälle, die strittig waren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 15 verwiesen.
22. Welche Bedingungen werden oder wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung an die Übermittlung dieser Daten geknüpft (Zwecke der Nutzung bzw.
Weitergabe an Dritte bzw. Speicherdauer bzw. Löschung)?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 10 verwiesen.
23. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Zusagen hinsichtlich einer
Berichterstattung zur Nutzung der Daten durch die Russische Föderation?
Es wird auf die Antwort zu der Frage 11 verwiesen.
24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollmöglichkeiten
hinsichtlich Nutzung und Löschung der Daten durch die Bundespolizei bei den
verarbeitenden Stellen der Russischen Föderation?
Die Information über die Löschung der Daten erfolgt schriftlich. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
25. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass für die
übermittelten Daten auch nach der Übermittlung an die russische Föderation ein
angemessenes Datenschutzniveau erfüllt wird, und wie wird dies
kontrolliert?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12 und auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 19/1223, verwiesen.
26. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Meldeauflagen und
Gefährderansprachen gegenüber Fußballfans mit deutscher Staatsbürgerschaft
durch deutsche Sicherheitsbehörden erfolgt?
Wenn ja, wie viele?
Der ZIS wurden von den Polizeibehörden der Länder und des Bundes bis zum
15. Juni 2018 die Durchführung von Gefährderansprachen (bei 197 bekannten
Störern) und die Verfügung von Ausreiseuntersagungen (bei acht bekannten
Störern) berichtet. Die Bundespolizei hat bislang zehn Gefährderansprachen sowie
eine Meldeauflage initiiert.
27. Liegen der Bundesregierung Hinweise auf organisierte Gruppen vor, die mit
der Absicht nach Russland reisen, gewalttätige Aktionen vorzunehmen?
Wenn ja, um welche organisierten Gruppen handelt es sich?
Mit Stand vom 19. Juni 2018 liegen den Polizeien der Länder und des Bundes
keine konkreten Erkenntnisse zu Reiseabsichten größerer deutscher
Störergruppen zu den Spielorten der WM 2018 vor, die das Ziel haben, sich an gewalttätigen
Aktionen zu beteiligen.
28. Wie viele Beamte deutscher Behörden werden nach Kenntnis der
Bundesregierung während der WM in Russland im Einsatz sein (bitte nach Behörden
aufschlüsseln)?
Das Bundeskriminalamt hat neben den beiden an der deutschen Botschaft in
Moskau ständig eingesetzten Verbindungsbeamten einen Beamten in das International
Police Cooperation Center des russischen Innenministeriums sowie zwei Beamte
zur Vorbereitung von Schutzmaßnahmen gemäß § 6 des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) nach Russland entsandt. Das Bundesamt
für Verfassungsschutz entsendet einen Beamten. Die Bundespolizei setzt aus
Anlass der FIFA WM 2018 sechs bundespolizeiliche Experten an den drei
internationalen Flughäfen Moskau-Scheremetjewo, Moskau-Domodedowo und Moskau-
Vnukovo ein. Darüber hinaus ist ein weiterer Beamter der Bundespolizei an der
Deutschen Botschaft in Moskau eingesetzt, der den örtlichen
Verbindungsbeamten der Bundespolizei in seinen Aufgaben unterstützt. In Bezug auf die Deutsche
Polizeidelegation wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1995
verwiesen.
Anlage
Delikt Anz. Personen
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 80
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 448
Gefangenenbefreiung 46
Hausfriedensbruch 642
Schwerer Hausfriedensbruch 20
Landfriedensbruch 3.743
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs 369
Volksverhetzung 54
Missbrauch v. Notruf u. Beeint. v. Unfallverhütungs- u. Nothilfemitteln 9
Beleidigung 568
Mord 1
Totschlag 4
Körperverletzung 866
Gefährliche Körperverletzung 1.102
Schwere Körperverletzung 24
Fahrlässige Körperverletzung 2
Beteiligung an Schlägerei 2
Nötigung 58
Diebstahl 72
Besonders schwerer Fall des Diebstahls 2
Raub 297
Schwerer Raub 6
Räuberischer Diebstahl 53
Sachbeschädigung 117
Gemeinschädliche Sachbeschädigung 8
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel 4
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr 2
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 14
Gefährdung des Straßenverkehrs 1
Störung öffentlicher Betriebe 3
Sprengstoffgesetz 562
Versammlungsgesetz 308
Waffengesetz 16
Straftaten gegen das Leben 623
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 169
Diebstahl und Unterschlagung 11
Raub und Erpressung 32
Sachbeschädigung 35
Störung d. öff. Friedens d. Andr. v. Straftaten i.Z.m. Landfriedensbruch 6
Versammlungsgesetz 302
Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr gemäß § 40 SprengG 65
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften gemäß § 42 SprengG 3
Sicherstellung von Waffen 1
Sicherstellung gefährlicher Gegenstände 5
Personalienfeststellung 882
Platzverweis 1.150
Ingewahrsamnahme 866
Gesamt 10.353
18.06.2018 12:43
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]