[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
4. Juli 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3292
19. Wahlperiode 05.07.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/2893 –
Fragen zum Sozialdatenschutz und zu möglichen fingierten Stellenanzeigen im
Stellenportal „Jobbörse“ der Bundesagentur für Arbeit
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/2417)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2417 war in großen Teilen sehr
allgemein und ausweichend formuliert. Für die Fragesteller ergeben sich aus der
Antwort einige Nachfragen, zum Beispiel zur Ausgestaltung und Durchführung der
Prüfung der Stellenangebote in der Jobbörse auf Missbrauch hin.
Arbeitsuchende und Erwerbslose stellen eine besonders schutzbedürftige
Personengruppe dar. Der Schutz ihrer persönlichen Daten sollte nach Ansicht der
Fragesteller einen besonderen Stellenwert innerhalb der Bundesagentur für Arbeit
(BA) und der Jobcenter einnehmen. Daher sehen sich die Fragesteller
veranlasst, erneut von ihrem parlamentarischen Fragerecht Gebrauch zu machen.
1. Wie viele Stellenanzeigen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit im Stellenportal „Jobbörse“?
2. Wie viele der derzeit veröffentlichten Stellenanzeigen sind „betreute“, und
wie viele sind „unbetreute“ Stellenanzeigen (bitte, soweit möglich, absolute
Zahlen ausweisen)?
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von
beziehungsweise das Verhältnis an „betreuten“ und „unbetreuten“
Stellenanzeigen?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit befinden sich in ihrer Jobbörse
aktuell insgesamt 1 294 952 Stellenangebote (Stand: 20. Juni 2018). Davon sind
666 561 Stellenangebote unbetreut (51,5 Prozent). In der Betreuung durch den
zuständigen Arbeitgeber-Service der Agenturen für Arbeit befinden sich
628 391 Stellenangebote (48,5 Prozent). Die letztgenannten Stellenangebote
versteht die Bundesagentur für Arbeit als betreute Stellenangebote; siehe hierzu
bereits die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Fragen zum Sozialdatenschutz und
fingierte Stellenanzeigen im Stellenportal „Jobbörse“ der Bundesagentur für
Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/2417.
4. Nach welchen Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung
„betreute“ von „unbetreuten“ Stellenanzeigen unterschieden?
Stellenangebote, welche in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit
veröffentlicht sind, werden von der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich ihres
Betreuungsstatus unterschieden. Unter unbetreuten Stellenangeboten werden durch den
Arbeitgeber selbst verwaltete Stellenangebote verstanden. Im Unterschied dazu
sind betreute Stellenangebote in der Betreuung durch den zuständigen
Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Fragen zum
Sozialdatenschutz und fingierte Stellenanzeigen im Stellenportal „Jobbörse“ der
Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/2417 verwiesen.
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim Einstellen eines
Stellenangebots eine Option, diese als „betreut“ oder „unbetreut“, z. B. durch Setzen
eines „Häckchens“ (Einwilligung zur Betreuung), zu definieren?
Für ein in der Jobbörse durch den Arbeitgeber eingestelltes Stellenangebot
besteht die Möglichkeit, über die Schaltfläche „Vermittlungsauftrag erteilen“ das
Stellenangebot in die Betreuung des Arbeitgeber-Service der zuständigen
Agentur für Arbeit zu geben. Durch die Nutzung der Schaltfläche wird der zuständigen
Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit über den Arbeitgeberwunsch
informiert.
Alle im Rahmen von Vermittlungsaufträgen an den Arbeitgeber-Service von
Arbeitgebern gemeldete Stellenangebote werden vor Beginn vermittlerischer
Aktivitäten und vor der Veröffentlichung in der Jobbörse nach § 36 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) überprüft. Verstößt ein Stellangebot gegen ein Gesetz
(z. B. Mindestlohngesetz) oder die guten Sitten (z. B. sittenwidrige
Arbeitsbedingungen) oder scheint es aus anderen Gründen nicht schlüssig oder nicht seriös
(z. B. Anzahl der zu besetzenden Stellen im Verhältnis zur Unternehmensgröße),
wird der Arbeitgeber kontaktiert. Können die Unklarheiten bzw. Verstöße gegen
Gesetz oder die guten Sitten nicht ausgeräumt werden, wird der
Vermittlungsauftrag abgelehnt.
6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein gesondertes Verfahren der
Registrierung von Anbietern „betreuter“ Stellenanzeigen beziehungsweise
der Einstellung „betreuter“ Stellenanzeigen in der Jobbörse?
Das Registrierungsverfahren in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ist für
alle Arbeitgeber gleich; siehe hierzu bereits die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 4 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend
„Fragen zum Sozialdatenschutz und fingierte Stellenanzeigen im Stellenportal
„Jobbörse“ der Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/2417.
7. Wer entscheidet nach Kenntnis der Bundesregierung, welche
Stellenanzeigen „betreute“ Stellenanzeigen darstellen, und welche als „unbetreut“
gelten?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Möglichkeit für
Stellensuchende, „betreute“ von „unbetreuten“ Stellenangeboten zu unterscheiden?
Grundsätzlich besteht für Stellensuchende keine Möglichkeit zu unterscheiden,
ob ein betreutes oder unbetreutes Stellenangebot vorliegt. Wird ein betreutes
Stellenangebot jedoch anonym veröffentlicht, werden nicht die Kontaktdaten des
Arbeitgebers ausgewiesen. Stattdessen ist die zuständige Mitarbeiterin bzw. der
zuständige Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service als Ansprechpartnerin bzw.
Ansprechpartner hinterlegt. Zusätzlich wird den Stellensuchenden der folgende
Hinweis angezeigt:
„Der Arbeitgeber hat den Arbeitgeber-Service (AG-S) der unten genannten
Agentur für Arbeit beauftragt, eine individuelle Vorauswahl geeigneter Bewerber für
ihn zu treffen. Deshalb können Sie den Arbeitgeber nicht selbst kontaktieren. Es
ist der Wunsch des Arbeitgebers, dass der AG-S Ihre Daten bzw.
Bewerbungsunterlagen prüft. Bei Eignung für diese Stelle erhalten Sie eine Information und
damit auch die Kontaktdaten des Arbeitgebers. Bei Anfragen an die Agentur für
Arbeit geben Sie bitte unbedingt die Referenznummer des Stellenangebotes an.“
9. Werden „betreute“ und „unbetreute“ Stellenangebote nach Kenntnis der
Bundesregierung in separaten Datenbanken gespeichert, bzw. wie können
Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler der BA und der Jobcenter
„betreute“ und „unbetreute“ Stellenangebote voneinander unterscheiden?
Betreute und unbetreute Stellenangebote werden nicht in separaten Datenbanken
gespeichert. Sie können von den Vermittlungsfachkräften dennoch voneinander
unterschieden werden, da betreute Stellenangebote mit Angabe des Namens des
Stellenangebotsbetreuers des Arbeitgeber-Service angezeigt werden. Die
Erstellung eines Vermittlungsvorschlags ist nur für betreute Stellenangebote möglich.
10. Bedeutet nach Einschätzung der Bundesregierung der Passus in der
„Datenschutzerklärung“ der Bundesagentur für Arbeit unter Punkt 7.3 „Sämtliche
Stellengesuche und Stellenangebote dürfen von der BA zu
Vermittlungszwecken verwendet werden“ (Quelle:
http://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/
ct/dam/download/documents/Datzenschutzerklaerung_ba017182.pdf), dass
alle eingestellten Stellenangebote, unabhängig von ihrem Status als „betreut“
oder „unbetreut“, von den Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern als
Vermittlungsvorschläge genutzt werden können?
Vermittlungsvorschläge können nur für betreute Stellenangeboten unterbreitet
werden; siehe hierzu bereits die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Fragen zum
Sozialdatenschutz und fingierte Stellenanzeigen im Stellenportal „Jobbörse“ der
Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/2417.
Vor der Übernahme von Stellenangeboten in die Betreuung durch den
Arbeitgeber-Service erfolgt eine Prüfung (siehe die Antwort zu Frage 5).
11. Wie viele Stellen im Support der Jobbörse gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung, um „die in der Jobbörse veröffentlichten unbetreuten
Stellenangebote täglich einem grundlegenden systematischen Prüfprozess“ (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/2417) zu unterziehen?
Alle Stellenangebote, welche in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit neu
eingestellt oder aktualisiert werden, werden einer automatisierten Prüfung
unterzogen; siehe hierzu bereits die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und
5 der Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Fragen zum
Sozialdatenschutz und fingierte Stellenanzeigen im Stellenportal „Jobbörse“ der
Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/2417. Im Support der
Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit werden Stellenangebote durch insgesamt
zwölf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geprüft.
12. Auf welche Kriterien werden die Stellenanzeigen nach Kenntnis der
Bundesregierung vom Jobbörse-Support konkret geprüft?
Die Stellenangebote werden auf mögliche Verstöße gegen § 9 Absatz 3 der
Nutzungsbedingungen für die Jobbörse überprüft (siehe
www.arbeitsagentur.de/
nutzungsbedingungen-jobboerse). Hiernach dürfen u. a. keine Angebote
eingestellt werden, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder die guten Sitten bzw.
behördliche Verbote verstoßen oder Rechte Dritter beeinträchtigen.
Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen liefern die Flame- und die
Indikatorenliste (siehe hierzu die Antwort zu Frage 14).
13. Wie viele Stellenangebote werden monatlich beziehungsweise jährlich
geprüft (bitte die jüngsten verfügbaren Daten angeben)?
Die automatisierte Prüfung erfolgt für alle Stellenangebote, welche in der
Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit neu eingestellt oder aktualisiert werden; siehe
hierzu bereits die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Fragen zum Sozialdatenschutz
und fingierte Stellenanzeigen im Stellenportal „Jobbörse“ der Bundesagentur für
Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/2417. Im Rahmen der manuellen Prüfung
aufgrund der Stichprobe und der Indikatorenliste wurden im Zeitraum vom
30. April 2018 bis 1. Juni 2018 rund 30 900 Stellenangebote geprüft. Im Jahr
2017 wurden manuell insgesamt rund 323 400 Stellenangebote im Support
geprüft.
14. Welche Begriffe beziehungsweise Indikatoren sind Bestandteil der
„Indikatorenliste“ und der „Flame-Liste“?
Die auf der Flame- und Indikatorenliste hinterlegten Begriffe bzw. Indikatoren
dienen dazu, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen der Jobbörse
sicherzustellen. Siehe hierzu bereits die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Fragen zum Sozialdatenschutz
und fingierte Stellenanzeigen im Stellenportal „Jobbörse“ der Bundesagentur für
Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/2417. In § 9 Absatz 3 der
Nutzungsbedingungen heißt es zu unzulässigen Angeboten (siehe
www.arbeitsagentur.de/
nutzungsbedingungen-jobboerse):
„Folgende Angebote bzw. Veranstaltungen dürfen durch Arbeitgeber nicht in das
Portal eingestellt werden:
1. Angebote/Veranstaltungen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder die
guten Sitten bzw. behördliche Verbote verstoßen oder Rechte Dritter
beeinträchtigen (z. B. Mindestarbeitsbedingungen, Mindestlöhne,
Lohnuntergrenzen, sittenwidrige Lohnangebote, Diskriminierungsverbote, Vorschriften
des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, des Urheberrechtsgesetzes,
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder des
Glückspielstaatsvertrages),
2. Angebote/Veranstaltungen, die erotische Dienstleistungen bewerben,
Mitarbeiter für Stellen im erotischen/erotiknahen/pornografischen/Prostitutions-
und prostitutionsnahem Gewerbe suchen, gegen die guten Sitten oder die
Menschenwürde verstoßen (z. B. Angebote für Telefonerotik, …),
3. Angebote/Veranstaltungen, die ganz oder teilweise bloßen Werbe- oder
Geschäftszwecken dienen bzw. Produkte oder Dienstleistungen anpreisen
(Anpreisung von Kursen, Büchern, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen
o. Ä.),
4. Kostenpflichtige Angebote jeder Art (hierzu zählen z. B. auch Angebote, die
nur über die Anwahl kostenintensiver 0900-Rufnummern oder über eine
kostenpflichtige Registrierung auf Internetseiten erreicht werden können) – es
sei denn, die Kostenpflicht ist gesetzlich geregelt. Kostenpflichtige
Angebote sind auch solche, die zwar nach außen hin als unentgeltlich firmieren,
bestimmte Vorteile oder Vergünstigungen aber nur gegen Zahlung gewähren
(zum Beispiel Angebote, die den Kauf von Listen mit Adressen von
Arbeitgebern beinhalten),
5. Angebote, die den Interessenten Geld- oder Prämienzahlungen für den Fall
versprechen, dass ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt wird,
6. Angebote, die den Abschluss eines Vermittlungsvertrages, der gegen § 296
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verstößt, voraussetzen,
7. Angebote/Veranstaltungen, die unrichtige, ungenaue oder irreführende
Tatsachen beinhalten oder über die Identität des Anbieters täuschen,
8. Angebote/Veranstaltungen, die ein Scheinangebot darstellen, weil sie
entweder nur zum Aufbau eines Bewerberpools dienen oder zur Partnergewinnung
im Rahmen von „Schneeballsystemen" eingestellt werden,
9. Angebote/Veranstaltungen, die Weiterbildungen oder schulische
Ausbildungen beinhalten (diese sind in KURSNET zu veröffentlichen),
10. Veranstaltungen, die
(a) keinen Bezug zur Berufsorientierung besitzen sowie Veranstaltungen, welche
im Wesentlichen der Stellenbesetzung und Personalgewinnung im eigenen
Unternehmen oder im Rahmen der privaten Arbeitsvermittlung dienen (diese
Veranstaltungen können als Stellenangebote veröffentlicht werden).
(b) über die Aufnahme einer Selbständigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit
orientieren.
11. Stellenangebote dürfen nicht gelöscht und gleich wieder neu eingestellt
werden. Sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben, sind diese im bestehenden
Angebot zu aktualisieren. Eine tägliche Aktualisierung der Angebote ohne
inhaltliche Änderung ist nicht gestattet,
12. Angebote/Veranstaltungen, bei denen
(a) die vom System zur Verfügung gestellte Berufsbezeichnung mit der erstellten
Beschreibung nicht übereinstimmt.
(b) für den Bewerber die Konditionen, Anforderungen, Tätigkeiten und
Arbeitsbedingungen der Stelle bzw. der Veranstaltung nicht eindeutig erkennbar sind.
(c) nicht der richtige Profiltyp ("Art der Nachfrage") ausgewählt wurde.
(d) ein inhaltlich identisches Angebot bzw. eine inhaltliche identische
Veranstaltung bereits veröffentlicht wurde.“
Vor diesem Hintergrund enthält die Flameliste Begriffe, die eine
Veröffentlichung in der Jobbörse verhindert. Die Indikatorenliste enthält Begriffe und
Kombinationen von Begriffen, die eine Überprüfung des Stellenangebots auslösen. Zu
dem Überprüfungsprozess wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend „Fragen zum
Sozialdatenschutz und fingierte Stellenanzeigen im Stellenportal „Jobbörse“ der
Bundesagentur für Arbeit“ auf Bundestagsdrucksache 19/2417 verwiesen.
Bei der Flame- und Indikatorenliste handelt es sich um eine schützenswerte
Information im Interesse der Bundesagentur für Arbeit sowie der Arbeitgeber und
Arbeitsuchenden. Eine Veröffentlichung der Listen würde die ordnungsgemäße
Funktionsfähigkeit der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit und den Schutz
von Arbeitgebern und Arbeitsuchenden vor unsachgemäßen Stellenangeboten
gefährden. Unter Abwägung des Auskunftsanspruchs des Deutschen Bundestages
einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der
Bundesagentur für Arbeit andererseits hat die Bundesregierung die abgefragten
Informationen als „VS – Vertraulich“ eingestuft und der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages übermittelt.*
* Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333]