Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/2739
16. Wahlperiode 27. 09. 2006 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler,
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/2553 –
Individuelle und kollektive Glaubensfreiheit in der Türkei
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Religionsfreiheit in der Türkei ist für viele Glaubensgemeinschaften, z. B.
Aleviten, Schiiten, Christen, Juden und Baha’i, nicht vollständig gewährleistet.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist in Artikel 18 die
Religionsfreiheit verankert. Es heißt dort: „Jeder Mensch hat Anspruch auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine
Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine
Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der
Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Vollziehung von Riten zu bekunden.“
Die Sicherung individueller und kollektiver Religionsfreiheit sowie kultureller
und sozialer Integration bilden einen komplexen Zusammenhang, der im Sinne
des sozialen Friedens politische, rechtliche und gesellschaftliche
Aufmerksamkeit (z. B. im Bildungssektor) erfordert. Wird das Religiöse aus dem
öffentlichen Raum von Staats wegen ausgegrenzt, verstößt dies gegen die
Religionsfreiheit. Denn die Religionsfreiheit umfasst immer auch das öffentliche
Bekenntnis bzw. das öffentliche Wirken der Religionsgemeinschaften. Die
Religionsfreiheit ist nicht nur ein individuelles, sondern zugleich ein kollektives
Freiheitsrecht der Menschen.
Ihre Verfassung bestimmt die Türkei als laizistischen Staat. Artikel 24
garantiert die Religionsfreiheit und räumt allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern
unabhängig von ihrem religiösen Bekenntnis die gleichen Rechte ein.
Gleichzeitig wird die Tätigkeit der Religionsgemeinschaften staatlicher Kontrolle
unterstellt. Dies erfolgt durch das Präsidium für Religiöse Angelegenheiten.
Durch dieses erfährt der sunnitische Islam staatliche Förderung im Sinne
seiner Stärkung (und seiner Kontrolle) als eine wichtige Grundlage türkischer
nationaler Identität. Durch das Präsidium erfolgt u. a. die staatliche Besoldung
der muslimischen Geistlichen und die Kontrolle des 1982 wieder eingeführten
islamischen Religionsunterrichts. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. September 2006 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/2739 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeNeben der sunnitisch-muslimischen Bevölkerungsmehrheit gibt es in der
Türkei zahlreiche religiöse Minderheiten: geschätzte 15 bis 20 Millionen Aleviten
(„heterodox“-islamisch) sowie eine geringe Zahl von Imamiten (»
Zwölferschiiten«); 100 000 bis 150 000 Bürger, die sich zu einer der christlichen
Kirchen, vorwiegend zu katholischen Ostkirchen und orientalischen
Nationalkirchen, bekennen; zudem etwa 25 000 Juden, 10 000 Baha’i und 5 000 Jeziden.
Diesen Religionsgemeinschaften wird die Gleichberechtigung mit dem
sunnitischen Islam verweigert.
1. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf individuelle
Glaubensfreiheit in der Türkei gewährleistet?
Ist die Freiheit des öffentlichen Bekenntnisses gegeben?
Die türkische Verfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit. Die
individuelle Glaubensfreiheit wird respektiert und die Religionsausübung ist
weitgehend frei möglich. Das neue türkische Strafgesetzbuch (in Kraft seit
1. Juni 2005) stellt in Artikel 115 die Behinderung der Religionsfreiheit und in
Artikel 216 die Erniedrigung religiöser Werte unter Strafe. Allerdings
unterliegen religiöse Gemeinschaften außerhalb des sunnitischen Islam, also auch
islamische Gruppierungen, rechtlichen und administrativen Einschränkungen
bei ihren Gruppenrechten, wie auch der letzte Fortschrittsbericht Türkei der
EU-Kommission vom 9. November 2005 festgestellt hat.
2. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht, die Religion zu wechseln,
seitens des türkischen Staates verwirklicht, und, wenn nicht, für welche
Bevölkerungsgruppen nicht?
Inwiefern bestehen zwischen sunnitischem Islam und religiösen
Minderheiten Unterschiede in Bezug auf die rechtliche Regelung bezüglich des
Missionierens?
Ein offizieller Religions- oder Konfessionswechsel ist möglich. Im Zuge der
EU-Harmonisierungsgesetze ist das Verfahren zur Änderung oder Streichung
des Religionseintrags in amtlichen Ausweispapieren vereinfacht worden. Es ist
dafür eine persönliche Erklärung der betreffenden Person erforderlich.
In der Türkei besteht kein gesetzliches Verbot, religiöse Schriften zu verbreiten
oder missionierend tätig zu sein. Gemäß Artikel 115 des neuen Strafgesetzbuches
macht sich vielmehr derjenige strafbar, der die Verbreitung von religiösen
Gedanken und Überzeugungen verhindert. Nach Informationen der
Bundesregierung schreiten die Behörden an manchen Orten bei missionarischen
Aktivitäten im öffentlichen Raum mitunter ein und unterbinden den Verkauf oder die
Verteilung von Bibeln. Berichten zufolge geschieht dies häufig nach
Aufforderung durch Anwohner oder Passanten. In Ankara sendet eine christliche
Radiostation täglich Bibellosungen und informiert, an welche Stellen man sich bei
Interesse am christlichen Glauben wenden kann.
3. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen aufgrund ihrer
Religionszugehörigkeit in der Türkei staatlich diskriminiert?
Wenn ja, wie äußert sich das für Angehörige der verschiedenen
Religionsgemeinschaften?
In Artikel 10 der türkischen Verfassung ist das Prinzip der Gleichheit der Bürger
vor dem Gesetz unabhängig von Religion oder Bekenntnis verankert. Der
Bundesregierung sind keine Gesetze oder Verwaltungsverordnungen bekannt, die
Angehörigen nicht muslimischer Minderheiten in der Türkei den Zugang zu
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/2739öffentlichen Ämtern verwehren. Ein Gesetz von 1950, das die Beschäftigung
von Angehörigen nicht muslimischer Minderheiten im Staatsdienst verboten
hat, ist inzwischen aufgehoben. In ihrem letzten Fortschrittsbericht vom 9.
November 2005 verweist die EU-Kommission aber darauf, dass die Türkei das
Protokoll Nr. 12 zur EMRK über das allgemeine Verbot der Diskriminierung durch
öffentliche Behörden noch nicht ratifiziert habe. Dies sei besonders deswegen
von Bedeutung, weil [religiöse] Minderheiten de facto oft diskriminiert würden
und ihnen der Zugang zu Stellen in der Verwaltung oder im Militär erschwert
werde.
4. Wie ausgeprägt ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gesellschaftliche
Diskriminierung religiöser Minderheiten?
Was unternimmt der türkische Staat zum Schutz von Angehörigen
betroffener Minderheiten bzw. der Gruppen als Ganze?
Religiös motivierte Übergriffe auf Angehörige von Minderheiten kommen nur
vereinzelt vor. In ihrem letzten Fortschrittsbericht vom 9. November 2005
berichtet die EU-Kommission von „Übergriffen oder Einschüchterungsversuchen
gegen einige nicht muslimische Gemeinschaften, insbesondere von Seiten
extremistischer Gruppierungen“. 2006 kam es zu zwei Anschlägen gegen katholische
Priester in der Türkei. Einer der Priester wurde dabei getötet. Die türkische
Regierung hat die Tat scharf verurteilt. Die zuständigen türkischen Behörden
führen amtliche Ermittlungen über diesen Vorfall und dessen Umstände durch.
Ein Gerichtsverfahren gegen einen Tatverdächtigen wurde eingeleitet.
5. Welche Rechte genießen nach Kenntnis der Bundesregierung die
minoritären Religionsgemeinschaften in der Türkei (Juden, Christen, Aleviten,
Schiiten, Baha’i u. a.) im Vergleich zur sunnitischen Gemeinschaft?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Schritte geplant, um
die Rechtslage für minoritäre Religionsgemeinschaften anzugleichen/zu
verbessern?
Wie in der Antwort zu Frage 3 beschrieben, ist in Artikel 10 der türkischen
Verfassung das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz unabhängig von
Religion oder Bekenntnis verankert. Der Lausanner Vertrag von 1923 garantiert
den nicht muslimischen Minderheiten in der Türkei in Artikel 37 ff. das Prinzip
der Nichtdiskriminierung. In der Praxis werden darunter von türkischer Seite
drei Religionsgemeinschaften verstanden, nämlich die griechisch-orthodoxe
und armenisch-apostolische Kirche und die jüdische Gemeinschaft. Den
anderen Minderheiten werden die Privilegien der so genannten „Lausanner
Minderheiten“, Schulen und religiöse Stiftungen zu unterhalten, bislang versagt. Die
Wahrnehmung von Gruppenrechten anderer Religionen als der des sunnitischen
Islam unterliegt rechtlichen und administrativen Einschränkungen, die nur sehr
zögerlich im Zuge des EU-Beitrittsprozesses abgebaut werden. Nicht sunnitische
Glaubensgemeinschaften erhalten ferner keine finanzielle Unterstützung von
türkischer staatlicher Seite.
Im Zuge der Reformpolitik der türkischen Regierung wurden im August 2002
und im Januar 2003 die Besitzrechte der nicht muslimischen Minderheiten
gestärkt, die über religiöse Stiftungen verfügen. Ein Gesetzentwurf zur
Neuregelung des Stiftungsrechts ist im Parlament anhängig. Der türkische
Außenminister Gül kündigte am 12. April 2006 ein 9. Reformpaket an, das auch die
Verabschiedung des Stiftungsgesetzes in Aussicht stellt.
Drucksache 16/2739 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode6. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung den minoritären
Religionsgemeinschaften durch den türkischen Staat ein öffentlich-rechtlicher Status
zuerkannt?
Wenn nein, welchen Rechtsstatus haben sie, und wie unterscheidet sich
dieser vom Rechtsstatus des sunnitischen Islam?
Mit Gründung der türkischen Republik wurde die Rechtspersönlichkeit sowohl
der muslimischen als auch der nicht muslimischen Gemeinden abgeschafft.
Gemeinden können sich nach türkischem Recht sowohl als Stiftung (Vakif), die
der Aufsicht der türkischen Generaldirektion für Stiftungen (VGM) unterliegt,
als auch als Verein (Dernek) organisieren. So wurde am 5. März 2004 die
deutschsprachige Gemeinde St. Nikolas in Antalya als Verein registriert. Als
Rechtspersönlichkeit existieren allerdings nur der Verein bzw. die Stiftung, nicht
aber die Kirchen selbst. Dies gilt prinzipiell auch für die muslimischen
Gemeinden, die grundsätzlich unter die Hoheit des Präsidiums für religiöse
Angelegenheiten (Diyanet) fallen, das seinerseits u. a. die Unterhaltung von Moscheen
sowie die Ausbildung und Beschäftigung von Geistlichen regelt.
Die Novellierung des Vereinsgesetzes vom 23. November 2004 erweiterte die
Möglichkeit, Vereine zu gründen. Zuvor war es ausdrücklich untersagt,
Vereinigungen auf der Grundlage der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Religion
oder Region zu gründen. Diese Beschränkungen wurden aufgehoben.
Ungeachtet dieser Verbesserungen ist religiösen Gemeinschaften nach wie vor ein Status
mit Rechtspersönlichkeit verwehrt. Im EU-Fortschrittsbericht vom 9. November
2005 heißt es: „Derzeit wird im türkischen Parlament über ein Gesetz für
Stiftungen beraten. Dieses Gesetz würde zwar eine Verbesserung für die nicht
muslimischen Gemeinschaften bedeuten, die über Stiftungen verfügen, doch bleibt
es in seiner vorliegenden Form hinter den europäischen Normen zurück.“
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Haben minoritäre Religionsgemeinschaften in der Türkei mittlerweile das
Recht, Eigentum zu erwerben, zu besitzen und Gotteshäuser zu errichten?
Welchen Religionsgemeinschaften werden nach Kenntnis der
Bundesregierung diese Rechte in welchem Ausmaß verweigert?
Die Durchführungsbestimmungen von 1935 und 1936 des Stiftungsgesetzes von
1926 führten eine Registrierung der vorhandenen Immobilien von muslimischen
und nicht muslimischen Stiftungen ein. Aufgrund eines umstrittenen Urteils des
Kassationshofes (Yargitay) von 1974 wurden diejenigen Immobilien konfisziert,
die seinerzeit nicht registriert worden waren und welche die Stiftungen
zwischenzeitlich durch Schenkungen, Kauf und Vermächtnis erworben hatten.
Im August 2002 und Januar 2003 hat die türkische Regierung Reformen im
Stiftungsrecht eingeführt, die es Stiftungen von religiösen Gemeinschaften
ermöglicht, bereits erworbene oder genutzte Immobilien auf Antrag innerhalb
von 6 Monaten (später auf 18 Monate verlängert) nach Inkrafttreten des
Gesetzes registrieren zu lassen und in der Zukunft Immobilien zu erwerben, zu
veräußern und zu erben, um karitative und religiöse Aufgaben zu erfüllen. Auch
die Bestimmungen zur Errichtung von Gebetsstätten wurden liberalisiert.
Die Art und Weise, wie die für Stiftungen zuständige Generaldirektion VGM mit
dem Problem in Bezug auf die Vermögensrechte umgeht, ist jedoch weiterhin
unbefriedigend. Dies stellt der Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom
9. November 2005 eindeutig fest und regt an, zur Überwindung dieser Defizite
weitere geeignete Rechtsvorschriften zu erlassen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/2739Im Juni 2005 wurde die protestantische Kirche in Diyarbakir als offizielle
Gebetsstätte anerkannt, nachdem im März 2005 bereits eine protestantische Kirche
in Ankara als Vereinigung eingetragen wurde. Jüngstes Beispiel ist die türkische
protestantische Kirche Istanbul, die Ende August 2006 eröffnet wurde.
8. Inwieweit ist es den jeweiligen Religionsgemeinschaften in der Türkei
erlaubt Geistliche auszubilden?
Unter welchen Bedingungen können nach Kenntnis der Bundesregierung
im Ausland ausgebildete Geistliche ihre Funktion für
Religionsgemeinschaften in der Türkei wahrnehmen?
Nach türkischer Rechtslage kann die Ausbildung von Theologen aller
Glaubensrichtungen bislang ausschließlich an staatlichen Hochschulen erfolgen. Dem
Ökumenischen und dem Armenisch-Apostolischen Patriarchat ist seitens der
türkischen Regierung wiederholt angeboten worden, Theologen und Seelsorger
an einer noch zu gründenden Christlich-theologischen Fakultät der Universität
Istanbul auszubilden. Während das Armenisch-Apostolische Patriarchat diesem
Angebot offen gegenübersteht, kommt eine solche Lösung für das Ökumenische
Patriarchat nach Kenntnis der Bundesregierung unter anderem aus
kirchenrechtlichen Gründen nicht in Frage. Das Interesse der Griechisch-Orthodoxen Kirche
in der Türkei richtet sich stattdessen auf eine Wiedereröffnung des 1971
geschlossenen Priesterseminars auf Heybeli Ada (Halki). Eine offizielle Antwort
der türkischen Behörden auf diesen wiederholt vorgetragenen Wunsch liegt
bislang nicht vor.
Mit den Durchführungsbestimmungen zum dem am 6. September 2003 in Kraft
getretenen „Gesetz zur Regelung von Arbeitserlaubnissen für Ausländer“ wurde
erstmalig eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für
ausländische Seelsorger in der Türkei geschaffen. Dieser Weg wurde von der
katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland bereits mehrmals erfolgreich
beschritten. Die Türkei lässt den Einsatz ausländischer Seelsorger zu, wenn es
um die seelsorgerische Betreuung ausländischer Touristen und kleiner
ausländischer Gemeinden geht. Aus dem Ausland stammende, nicht türkische
syrianische, griechisch-orthodoxe oder armenisch-apostolische Priester können
türkische Gemeinden christlichen Glaubens nicht betreuen.
9. Inwieweit ist es den Religionsgemeinschaften erlaubt, eigene Schulen zu
betreiben?
Welchen Religionsgemeinschaften wird das verwehrt?
Wie in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, haben die drei anerkannten nicht
muslimischen Minderheiten das Recht, so genannte Minderheitenschulen zu
betreiben. Die offiziellen Minderheitenschulen der armenischen,
griechischorthodoxen und jüdischen Gemeinde haben jedoch entgegen der Garantien des
Lausanner Vertrags mit staatlichen Behinderungen und
Zugangsbeschränkungen zu kämpfen (z. B. ist der Wechsel von einer „normalen“ auf eine
Minderheitenschule nicht möglich), da sie als „ausländische“ Schulen angesehen werden.
Nicht muslimische Minderheiten, die gewöhnlich nicht mit dem Vertrag von
Lausanne in Verbindung gebracht werden, z. B. Katholiken, Protestanten oder
Syriani, dürfen immer noch keine Schulen einrichten.
Drucksache 16/2739 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode10. Haben religiöse Minderheiten nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Türkei das Recht, ihre religiösen Feste öffentlich zu feiern bzw. allgemein
öffentlich ungehindert auftreten zu können?
Das öffentliche Feiern religiöser Feste ist möglich. Folgende Beispiele für
öffentlich begangene religiöse Feste sind der Bundesregierung bekannt:
Das jährliche Fest der Alewiten zu Ehren von Haci Bektaş wird teilweise auch
von Vertretern der türkischen Regierung besucht. Staatspräsident Sezer hielt vor
einigen Jahren dort die Eröffnungsrede, Ministerpräsident Erdogan hat ein
Grußwort übermittelt.
Am 1. April 2005 feierte die syrianische Gemeinde bei Mardin ein großes
Frühlingsfest, zu dem auch Vertreter staatlicher Stellen kamen.
Während einer Zeremonie, bei der ein von dem griechisch-orthodoxen
Patriarchen gesegnetes Kreuz von Tauchern aus dem Goldenen Horn geholt wird, kam
es im vergangenen Jahr zu Demonstrationen einer kleinen Gruppe von
Nationalisten. Von staatlicher Seite wurden diese Feierlichkeiten nach Erkenntnissen der
Bundesregierung nicht behindert.
11. Wie ist die Einschätzung der Bundesregierung bezüglich der weiteren
Entwicklung der Verwirklichung der Glaubensfreiheit in der Türkei,
insbesondere für Angehörige religiöser Minderheiten?
Die an konkrete Bedingungen geknüpfte EU-Beitrittsperspektive für die Türkei
hat sich als wirksames Instrument erwiesen, um die Türkei zu fortschreitenden
Reformen auch im Bereich der Religionsfreiheit zu bewegen. Die christlichen
Gemeinschaften in der Türkei und das Istanbuler Oberrabbinat vertreten die
Auffassung, dass sich die Situation der nicht muslimischen
Religionsgemeinschaften in der Türkei durch die EU-Beitrittsperspektive weiter verbessern wird.
Mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten erwartet die Bundesregierung, dass die
Türkei die notwendigen Reformen bei den Gruppenrechten der religiösen
Gemeinschaften und insbesondere die Lösung der Statusfragen vorrangig
vorantreibt. Insbesondere die Frage der Rechtspersönlichkeit bedarf noch einer
gesetzlichen Regelung.
12. Inwieweit ist das Tragen des Kopftuchs in der Türkei im öffentlichen
Raum untersagt?
Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Frauen, die sich für das
Tragen des Kopftuches entscheiden?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Sachlage?
An türkischen Schulen und Universitäten ist sowohl Schülerinnen und
Studentinnen als auch dem Lehrpersonal das Tragen eines Kopftuches untersagt.
Dieses Verbot umfasst öffentliche sowie private Einrichtungen und beruht auf einer
unter der Militärregierung 1980 erlassenen und 1982 geänderten
Verwaltungsvorschrift des Bildungsministeriums.
Am 24. Februar 2005 beschloss das türkische Parlament ein Gesetz, das 224 000
Studenten und Studentinnen, die aus verschiedenen Gründen ihr Studium nicht
hatten fortsetzen können oder nicht fortgesetzt hatten, die Rückkehr an die
Hochschulen ermöglichen soll, darunter auch einige Tausend Frauen, die wegen
Verstoßes gegen das Kopftuchverbot aus der Universität ausgeschlossen worden
waren. Voraussetzung für ihre Wiederzulassung ist jedoch, dass sie bei
Wiederaufnahme des Studiums innerhalb des Universitätsgebäudes kein Kopftuch
tragen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/2739Am 10. November 2005 wies die Große Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte abschließend die Beschwerde einer Türkin gegen das
Verbot des Kopftuchtragens zurück. Die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrem
durch Artikel 9 EMKR garantierten Recht auf Ausübung ihrer Religion verletzt
worden. Es liege lediglich eine Einschränkung vor, die aber nach Artikel 9
Abs. 2 EMKR gerechtfertigt sei.
Deutschland ist Mitglied des Europarates. Für die Bundesregierung ist daher
dieses Urteil maßgeblich.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Rolle der Armee in Bezug auf
Reformen zur Verbesserung der Verwirklichung der Religionsfreiheit in der
Türkei?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von einer Rolle der Armee in Bezug
auf Reformen zur Verbesserung der Verwirklichung der Religionsfreiheit in der
Türkei.
14. Inwiefern wird in den EU-Beitrittsverhandlungen die Frage der
individuellen und kollektiven Glaubensfreiheit thematisiert?
Der Europäische Rat machte im Rahmen der Eröffnung der
Beitrittsverhandlungen mit der Türkei am 3. Oktober 2005 klar, dass die tatsächliche und
umfassende Durchführung des Reformprozesses von der Kommission weiterhin
aufmerksam verfolgt wird und ersuchte die Kommission, dem Rat regelmäßige
Berichte über diesen Prozess vorzulegen. Dies bezieht auch die Frage der
Religionsfreiheit ein. Die Frage wird von der EU auf allen Ebenen, insbesondere im
Rahmen des laufenden politischen Dialogs mit der Türkei sowie in den
verschiedenen, aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EG und der Türkei
eingerichteten Gremien angesprochen.
Der Erlass eines umfassenden Rechtsrahmens, der europäischen Standards
entspricht und allen bestehenden Mängeln auf diesem Gebiet abhilft, ist in der
überarbeiteten Beitrittspartnerschaft vom 23. Januar 2006 als kurzfristige Priorität
aufgeführt.
Die Frage ist ferner Gegenstand des Kapitels 23 „Justiz und Grundrechte“ im
Rahmen des Screening-Prozesses der EU-Beitrittsverhandlungen.
15. Was tut die Bundesregierung, um auf eine Verbesserung der
Verwirklichung der individuellen und kollektiven Glaubensfreiheit in der Türkei
hinzuwirken?
Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um auf die relevanten
Entscheidungsträger in der Türkei einzuwirken, die Verwirklichung dieses
Menschenrechts zu gewährleisten?
Inwiefern wird diese Problematik bei Gesprächen/Konsultationen mit
Vertretern von türkischen Institutionen thematisiert?
Die Bundesregierung wird wie bisher mit Nachdruck darauf hinwirken, dass die
türkische Regierung Reformen, die zur Verbesserung der Situation religiöser
Minderheiten geeignet sind, weiter vorantreibt. Dabei bedarf aus der Sicht der
Bundesregierung insbesondere die Frage der Rechtspersönlichkeit der
Gemeinschaften einer geeigneten gesetzlichen Regelung, wie auch der letzte
Fortschrittsbericht der EU-Kommission (9. November 2005) festgestellt hat. Die
Bundesregierung spricht diese Themen – wie auch die Regierungen der anderen
Drucksache 16/2739 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeEU-Partner und die EU-Kommission – regelmäßig und ausführlich bei
bilateralen Konsultationen mit der türkischen Regierung an.
16. Welche Stellungnahmen islamischer Organisationen in Deutschland sind
der Bundesregierung bekannt, die sich für eine umfassende individuelle
und kollektive Wahrung des Menschenrechts auf Glaubensfreiheit
gegenüber der Türkei einsetzen und die Gleichberechtigung aller
Religionsgemeinschaften anmahnen?
Beurteilt die Bundesregierung diese Aussagen als ausreichend oder hält
sie weitergehende Stellungnahmen für wünschenswert?
Es sind der Bundesregierung keine Stellungnahmen islamischer Organisationen
in Deutschland bekannt, in der diese sich für eine umfassende individuelle und
kollektive Wahrung des Menschenrechts auf Glaubensfreiheit ausdrücklich
gegenüber der Türkei einsetzen und die Gleichberechtigung aller
Religionsgemeinschaften anmahnen. Bekannt ist jedoch die „Islamische Charta“ des
Zentralrates der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD) vom 20. Februar 2002, die in
Artikel 11 ein Bekenntnis zur Religionsfreiheit enthält. Dort heißt es auch, dass
der ZMD das Recht akzeptiert „die Religion zu wechseln, eine andere oder gar
keine Religion zu haben“. Diese Aussage ist zwar grundsätzlich zu begrüßen,
weitergehende Stellungnahmen wären dennoch wünschenswert.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
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