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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Individuelle und kollektive Glaubensfreiheit in der Türkei (G-SIG: 16011009)

Rechte religiöser Minderheiten in der Türkei (Juden, Christen, Aleviten, Schiiten, Bahai u.a.), u.a. Ausbildung von Geistlichen, Schulen, Untersagung des Tragens des Kopftuches im öffentlichen Raum, Thematisierung der Glaubensfreiheit in den EU-Beitrittsverhandlungen <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

27.09.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/255307. 09. 2006

Individuelle und kollektive Glaubensfreiheit in der Türkei

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, Marieluise Beck (Bremen), Claudia Roth (Augsburg), Rainder Steenblock und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Religionsfreiheit in der Türkei ist für viele Glaubensgemeinschaften, z. B. Aleviten, Schiiten, Christen, Juden und Baha’i, nicht vollständig gewährleistet. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist in Artikel 18 die Religionsfreiheit verankert. Es heißt dort: „Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.“

Die Sicherung individueller und kollektiver Religionsfreiheit sowie kultureller und sozialer Integration bilden einen komplexen Zusammenhang, der im Sinne des sozialen Friedens politische, rechtliche und gesellschaftliche Aufmerksamkeit (z. B. im Bildungssektor) erfordert. Wird das Religiöse aus dem öffentlichen Raum von Staats wegen ausgegrenzt, verstößt dies gegen die Religionsfreiheit. Denn die Religionsfreiheit umfasst immer auch das öffentliche Bekenntnis bzw. das öffentliche Wirken der Religionsgemeinschaften. Die Religionsfreiheit ist nicht nur ein individuelles, sondern zugleich ein kollektives Freiheitsrecht der Menschen.

Ihre Verfassung bestimmt die Türkei als laizistischen Staat. Artikel 24 garantiert die Religionsfreiheit und räumt allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern unabhängig von ihrem religiösen Bekenntnis die gleichen Rechte ein. Gleichzeitig wird die Tätigkeit der Religionsgemeinschaften staatlicher Kontrolle unterstellt. Dies erfolgt durch das Präsidium für Religiöse Angelegenheiten. Durch dieses erfährt der sunnitische Islam staatliche Förderung im Sinne seiner Stärkung (und seiner Kontrolle) als eine wichtige Grundlage türkischer nationaler Identität. Durch das Präsidium erfolgt u. a. die staatliche Besoldung der muslimischen Geistlichen und die Kontrolle des 1982 wieder eingeführten islamischen Religionsunterrichts.

Neben der sunnitisch-muslimischen Bevölkerungsmehrheit gibt es in der Türkei zahlreiche religiöse Minderheiten: geschätzte 15 bis 20 Millionen Aleviten („heterodox“-islamisch) sowie eine geringe Zahl von Imamiten (»Zwölferschiiten«); 100 000 bis 150 000 Bürger, die sich zu einer der christlichen Kirchen, vorwiegend zu katholischen Ostkirchen und orientalischen Nationalkirchen, bekennen; zudem etwa 25 000 Juden, 10 000 Baha’i und 5 000 Jeziden. Diesen Religionsgemeinschaften wird die Gleichberechtigung mit dem sunnitischen Islam verweigert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf individuelle Glaubensfreiheit in der Türkei gewährleistet? Ist die Freiheit des öffentlichen Bekenntnisses gegeben?

2

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht, die Religion zu wechseln, seitens des türkischen Staates verwirklicht, und, wenn nicht, für welche Bevölkerungsgruppen nicht? Inwiefern bestehen zwischen sunnitischem Islam und religiösen Minderheiten Unterschiede in Bezug auf die rechtliche Regelung bezüglich des Missionierens?

3

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in der Türkei staatlich diskriminiert? Wenn ja, wie äußert sich das für Angehörige der verschiedenen Religionsgemeinschaften?

4

Wie ausgeprägt ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten? Was unternimmt der türkische Staat zum Schutz von Angehörigen betroffener Minderheiten bzw. der Gruppen als Ganze?

5

Welche Rechte genießen nach Kenntnis der Bundesregierung die minoritären Religionsgemeinschaften in der Türkei (Juden, Christen, Aleviten, Schiiten, Baha’i u. a.) im Vergleich zur sunnitischen Gemeinschaft? Werden nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Schritte geplant, um die Rechtslage für minoritäre Religionsgemeinschaften anzugleichen/zu verbessern?

6

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung den minoritären Religionsgemeinschaften durch den türkischen Staat ein öffentlich-rechtlicher Status zuerkannt? Wenn nein, welchen Rechtsstatus haben sie, und wie unterscheidet sich dieser vom Rechtsstatus des sunnitischen Islam?

7

Haben minoritäre Religionsgemeinschaften in der Türkei mittlerweile das Recht, Eigentum zu erwerben, zu besitzen und Gotteshäuser zu errichten? Welchen Religionsgemeinschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Rechte in welchem Ausmaß verweigert?

8

Inwieweit ist es den jeweiligen Religionsgemeinschaften in der Türkei erlaubt Geistliche auszubilden? Unter welchen Bedingungen können nach Kenntnis der Bundesregierung im Ausland ausgebildete Geistliche ihre Funktion für Religionsgemeinschaften in der Türkei wahrnehmen?

9

Inwieweit ist es den Religionsgemeinschaften erlaubt, eigene Schulen zu betreiben? Welchen Religionsgemeinschaften wird das verwehrt?

10

Haben religiöse Minderheiten nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei das Recht, ihre religiösen Feste öffentlich zu feiern bzw. allgemein öffentlich ungehindert auftreten zu können?

11

Wie ist die Einschätzung der Bundesregierung bezüglich der weiteren Entwicklung der Verwirklichung der Glaubensfreiheit in der Türkei, insbesondere für Angehörige religiöser Minderheiten?

12

Inwieweit ist das Tragen des Kopftuchs in der Türkei im öffentlichen Raum untersagt? Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Frauen, die sich für das Tragen des Kopftuches entscheiden? Wie beurteilt die Bundesregierung diese Sachlage?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die Rolle der Armee in Bezug auf Reformen zur Verbesserung der Verwirklichung der Religionsfreiheit in der Türkei?

14

Inwiefern wird in den EU-Beitrittsverhandlungen die Frage der individuellen und kollektiven Glaubensfreiheit thematisiert?

15

Was tut die Bundesregierung, um auf eine Verbesserung der Verwirklichung der individuellen und kollektiven Glaubensfreiheit in der Türkei hinzuwirken? Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um auf die relevanten Entscheidungsträger in der Türkei einzuwirken, die Verwirklichung dieses Menschenrechts zu gewährleisten? Inwiefern wird diese Problematik bei Gesprächen/Konsultationen mit Vertretern von türkischen Institutionen thematisiert?

16

Welche Stellungnahmen islamischer Organisationen in Deutschland sind der Bundesregierung bekannt, die sich für eine umfassende individuelle und kollektive Wahrung des Menschenrechts auf Glaubensfreiheit gegenüber der Türkei einsetzen und die Gleichberechtigung aller Religionsgemeinschaften anmahnen? Beurteilt die Bundesregierung diese Aussagen als ausreichend oder hält sie weitergehende Stellungnahmen für wünschenswert?

Berlin, den 6. September 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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