Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Während im Jahr 2016 vergleichsweise wenige Asylwiderrufsverfahren eingeleitet wurden (3 170), gab es 2017 bereits 77 106 entsprechende Verfahren (vgl., auch für nachfolgende Angaben, soweit nicht anders angegeben: Bundestagsdrucksache 19/1217). Entscheidungen über Widerrufe gab es jedoch nur 2 527 (2016: 2 207), zu 83,3 Prozent hatte dabei der überprüfte Schutzstatus Bestand. Für die Zukunft ist angesichts der großen Zahl gewährter Schutzstatus mit einer massiven Ausweitung der Widerrufsprüfungen zu rechnen. Bei international Schutzberechtigten – nicht bei subsidiär Schutzberechtigten – hat diese Prüfung spätestens drei Jahre nach einer Anerkennung zu erfolgen (vgl. § 73 Absatz 2a und § 73b des Asylgesetzes – AsylG), im Übrigen geschieht dies im Einzelfall bei Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, wenn eine Rückkehr zumutbar ist. Für die Betroffenen, nicht selten traumatisierte Flüchtlinge, können diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend sein. Wird der Widerruf gerichtlich bestätigt, haben Betroffene aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen Aufenthaltsgesetz – das ist ein Grund dafür, warum viele formell abgelehnte Asylsuchende weiterhin rechtmäßig in Deutschland leben. Von 2000 bis 2019 gab es fast 70 000 Widerrufe eines Schutzstatus (Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 12).
Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ hatte der vormalige Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, angekündigt, in 80 000 bis 100 000 Fällen positiver Asylentscheidungen vorzeitige Widerrufsprüfungen vorzunehmen (vgl. www.tagesschau.de/inland/asylentscheidungen-103.html). Seit August 2017 werden insbesondere Entscheidungen überprüft, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind (Syrien, Irak, Eritrea), sowie Fälle mit fehlenden Identitätsdokumenten (zusätzlich: Afghanistan; vgl. Bundestagsdrucksache 18/13536, Antwort zu Frage 2). Auf Anfrage erklärte die Bundesregierung dann, es sei mit etwa 148 000 vorgezogenen Widerrufsprüfungen zu rechnen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 3). Die Bilanz dieser vorgezogenen Prüfungen bis Anfang Februar 2018 lautet (Bundestagsdrucksache 19/1217, Antwort zu Frage 5): Fast 100 000 Prüfakten wurden angelegt, in fast 70 000 Fällen gab es Rückmeldungen der Ausländerbehörden. Bei den bis dahin abgeschlossenen Fällen gab es zwölf Widerrufe (2 Prozent), in 575 Fällen wurde die ursprüngliche Entscheidung bestätigt. Die weiteren Verfahren befinden sich noch in der Bearbeitung, wie lange dies dauern wird, kann die Bundesregierung nicht prognostizieren. Ein dem Fall „Franco A.“ vergleichbarer Fall wurde bislang nicht entdeckt. Im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) waren Anfang Februar 2018 216 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF ausschließlich mit der Aufgabe der vorgezogenen Widerrufsprüfungen befasst, dieses Personal soll um weitere 195 neu eingestellte befristete Beschäftigte aufgestockt werden.
Es ist nicht zulässig, einen Flüchtlingsstatus mit der Begründung zu widerrufen, nur noch einen subsidiären Schutzstatus erteilen zu wollen, denn der Widerruf ist nur bei einem Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, gerechtfertigt, und nicht etwa infolge einer gewandelten Entscheidungspraxis des BAMF (Antwort von Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 5. Oktober 2017 auf eine Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke). Bei unrichtigen Angaben oder Täuschungen im Einzelfall kommt eine Rücknahme nach §73 Absatz 2 AsylG in Betracht (kein Widerruf). Die im Zuge der vorgezogenen Prüfungen einmal bestätigten Flüchtlingsstatus werden nicht noch einmal anlasslos überprüft (Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 8).
Infolge der Vorgänge in der Bremer Außenstelle ist das BAMF mit weiteren zusätzlichen Überprüfungen von Anerkennungsbescheiden befasst. Allein 18 000 in Bremen seit dem Jahr 2000 ausgesprochene Schutzstatus sollen einzelfallbezogen überprüft werden. Hinzu kommen repräsentative Stichproben von negativen wie positiven Bescheiden von Außenstellen, in denen die Schutzquoten mehr als 10 Prozent von der sogenannten Referenzschutzquote auf Bundesebene abgewichen sind (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)48).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten bzw. zweiten (bitte, auch im Folgenden, getrennt angeben) Quartal 2018 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie ist der aktuelle Stand der im Zusammenhang des Falls „Franco A.“ angeordneten vorgezogenen Widerrufsprüfungen, wie viel Personal im BAMF ist dabei mit welchen Aufgaben befasst (bitte so konkret und differenziert wie möglich antworten), wie viele mündliche Anhörungen hat es bislang gegeben, wie viele Personen wurden angeschrieben, wie viele Rückmeldungen der Ausländerbehörden gab es, wie viele Personen wurden zu einer Anhörung einbestellt bzw. sind angehört worden usw. (soweit möglich bitte nach Herkunftsländern differenzieren), und welche entsprechenden Planungen zum Personaleinsatz bzw. zu künftigen Aktivitäten gibt es (bitte so konkret wie möglich darlegen)?
Welche Ergebnisse und Erkenntnisse haben diese vorgezogenen Überprüfungen inzwischen erbracht (bitte so konkret wie möglich darstellen), wie viele Widerrufe oder Rücknahmen wurden im Zuge der Überprüfung bislang ausgesprochen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben), was lässt sich zu den Gründen hierfür sagen (bitte ausführen), und wie viele Sicherheitsbefragungen oder Identitätsklärungen haben mit welchem Ergebnis stattgefunden (bitte so genau wie möglich darstellen)?
Vor dem Hintergrund, dass es bislang keinen weiteren dem Fall des „Franco A.“ vergleichbaren Fall gegeben hat (Bundestagsdrucksache 19/1217, Antwort zu Frage 5), mit welcher Begründung soll es weiterhin vorgezogene Widerrufsprüfungen insbesondere in Fällen des subsidiären Schutzes geben, bei denen es gar keine gesetzliche Vorgabe zur Regelüberprüfung gibt, was aber eine Begründung für die Fortsetzung der vorgezogenen Prüfungsaktion war (vgl. ebd., bitte ausführen)?
Inwieweit hält die Bundesregierung eine Fortsetzung der vorgezogenen Widerrufsprüfungen für begründbar, angesichts der bisherigen Prüfungsergebnisse, wonach die Quote der Widerrufe mit nur 2 Prozent (zwölf Widerrufe bei 586 abgeschlossenen Prüfungen; ebd.) noch deutlich niedriger ist als bei Widerrufsprüfungen im Allgemeinen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
Ist die Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/1217, wonach es bei den abgeschlossenen vorgezogenen Widerrufsprüfungen bislang zwölf Widerrufe gegeben hat, so zu verstehen, dass es keine Rücknahmen gab (bitte ausführen), bedeutet dies, dass es bei den abgeschlossenen Überprüfungen zu keiner Rücknahme wegen falscher Angaben oder Täuschungen zur Herkunft oder Identität gekommen ist (bitte ausführen) – und wie bewertet dies die Bundesregierung, und welche Schlussfolgerungen werden hieraus gezogen?
Werden vorgezogene Regelüberprüfungen, bei denen sich keine Widerrufsoder Rücknahmegründe ergeben haben, mit einem entsprechenden Bescheid, dass der Status nicht widerrufen oder zurückgenommen wird, zeitnah abgeschlossen, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?
Wie ist der aktuelle Stand der Überprüfung von Identitätsdokumenten in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217, Antwort zu Frage 7)?
a) In wie vielen der rund 54 000 Verfahren wurden dem BAMF inzwischen über die Ausländerbehörden Dokumente vorgelegt?
b) Wie viele dieser Dokumente wurden inzwischen mit welchem Ergebnis überprüft (bitte so differenziert wie möglich darlegen und etwa nach Herkunftsstaaten und Schutzstatus differenzieren), wie viele Dokumente werden einer tiefergehenden Analyse unterzogen?
c) In wie vielen dieser überprüften Fälle wurde ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren mit welchem Ergebnis eingeleitet (bitte so differenziert wie möglich darlegen und etwa nach Herkunftsstaaten und Schutzstatus differenzieren), was kann vor diesem Hintergrund Näheres dazu ausgeführt werden, zu welchem ungefähren Anteil gefälschte Dokumente dazu verwandt wurden, eine falsche Identität bzw. Herkunft vorzutäuschen (bitte ausführen)?
d) In wie vielen Fällen, in denen nachträglich gefälschte Dokumente entdeckt wurden, liegen ernsthafte Hinweise auf sicherheitspolitische Gefährdungen vor (bitte differenziert antworten), und inwieweit sind solche Hinweise erst infolge der Aufdeckung der jeweiligen Fälschung entstanden bzw. lagen diese unabhängig davon bereits vorher vor (bitte ausführen)?
e) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass zum Stand 21. Februar 2018 sich nur etwa 0,5 Prozent der überprüften Dokumente (130 von 25 100) als Fälschungen herausgestellt hatten (vgl. a. a. O.)?
Inwieweit ist es zutreffend, dass erkennungsdienstliche Überprüfungen „regelmäßig gerade nicht“ nachgeholt würden und Identitäten dadurch „ungeklärt“ blieben, wie es laut einem Artikel in „DIE WELT“ vom 15. Mai 2018 („Regel-Kontrollen von Asylbescheiden weisen schwere Mängel auf“) in einem Bericht des Referats Qualitätssicherung des BAMF heißen soll (bitte ausführen)?
a) Inwieweit trifft es zu, dass sich durch Mängel bei den Widerrufsprüfungen „hierzulande kriminelle Clanstrukturen ausbreiten könnten“, wie es in dem genannten „WELT“-Artikel unter Bezugnahme auf den Bericht der Qualitätssicherung im BAMF weiter heißt – und welche genauen Kenntnisse liegen hierzu vor (bitte ausführen)?
b) Inwieweit trifft es zu, dass Widerrufsverfahren den einschlägigen Rechtsvorschriften widersprechen, wie es in dem genannten Artikel unter Bezugnahme auf den Bericht der Qualitätssicherung im BAMF weiter heißt (bitte ausführen)?
c) Inwieweit trifft es zu, dass sich unter anerkannten Syrern und Irakern „auch Staatsangehörige anderer Länder wie zum Beispiel der Türkei“ befinden würden, in wie vielen Fällen ist dies der Fall, und um welche Fallkonstellationen handelt es sich dabei konkret (bitte so konkret wie möglich ausführen)?
d) Inwieweit trifft es zu, dass anerkannte irakische Flüchtlinge „regelmäßig zum Urlaub oder Besuch von Verwandten in den Irak“ reisen, auf welcher Tatsachenbasis stützte sich diese Behauptung der Qualitätssicherung im BAMF, und welche Erkenntnisse liegen hierzu vor (bitte so differenziert und konkret wie möglich ausführen)?
Welche aktuellen Erkenntnisse gibt es dazu, bei wie vielen Asylsuchenden eine Entscheidung ohne vorherige erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist (bitte so differenziert wie möglich darstellen, etwa, in welchen Jahren dies erfolgte), was sind die Gründe hierfür (bitte ausführen), in wie vielen dieser Fälle wurde nachträglich eine solche erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen und welche Erkenntnisse haben sich dabei ergeben, in welchem Ausmaß durch solche nachholenden erkennungsdienstlichen Behandlungen sich beachtliche Hinweise auf etwaige Gefährdungen ergeben haben, die zuvor nicht bekannt waren (bitte so konkret wie möglich darstellen und Zahlen oder zumindest Einschätzungen nennen)?
Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit 2017 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft geändert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten sowie ausführen, ob sich die Lage nach Auffassung des BAMF grundlegend verbessert oder verschlechtert hat und woran das festgemacht wird)?
In welchem Ausmaß werden Widerrufe nach den allgemeinen Regelungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im BAMF vorgenommen (bitte nach Jahren und den wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten; vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/2766), und welche genaueren internen Anwendungshinweise gibt es hierzu im BAMF, etwa dazu, wann eine „objektiv falsche Einschätzung der Gefährdungslage“ oder eine „rechtsirrige Annahme der Anerkennungsvoraussetzungen“ (a. a. O.) durch das BAMF vorliegen, und wie der Grundsatz des Vertrauensschutzes hierbei zur Anwendung kommt, wenn kein vorwerfbares Handeln oder Verschulden der Asylsuchenden, sondern ausschließlich fehlerhaftes Behördenhandeln vorliegt (bitte ausführen)?
Welche neuen Erkenntnisse gibt es infolge des Einsatzes von Sprachsoftware zur Klärung der Herkunft (bitte so konkret wie möglich ausführen)?
Wie ist der Stand der Überprüfung von 18 000 in Bremen seit dem Jahr 2000 ausgesprochenen Anerkennungen eines Schutzstatus?
a) Wie viel Personal ist mit dieser Aufgabe befasst (oder wie sind entsprechende Planungen)?
b) Wie viele Überprüfungen wurden eingeleitet, und wie viele wurden mit welchem Ergebnis mittlerweile abgeschlossen (bitte so konkret wie möglich auflisten, z. B. wie viele Fälle aus welchen Jahren aus welchen Gründen widerrufen oder zurückgenommen werden sollen, und welche Staatsangehörigen dies vor allem betrifft)?
c) Wann ist mit einem Abschluss dieser Überprüfungen zu rechnen und wie ist die bisherige Bewertung der Ergebnisse dieser Überprüfungen?
Wie ist der Stand von Überprüfungen von negativen wie positiven Bescheiden in zehn Organisationseinheiten des BAMF, bei denen die Schutzquoten um mehr als 10 Prozent von dem entsprechenden Referenzwert abweichen (bitte ausführen)?
a) Wie viel Personal ist mit dieser Aufgabe befasst (oder wie sind entsprechende Planungen)?
b) Wie viele Überprüfungen soll es zu welchen Organisationseinheiten geben, welche Staatsangehörigkeiten sind betroffenen, wie viele Überprüfungen wurden bereits eingeleitet und mit welchem Ergebnis mittlerweile abgeschlossen (bitte so konkret wie möglich auflisten, z. B. wie viele Fälle aus welchen Jahren aus welchen Gründen widerrufen, zurückgenommen oder abgeändert werden sollen und welche Staatsangehörigen dies vor allem betrifft)?
c) Unter welchen Bedingungen und in welchem praktischen und rechtlichen Verfahren werden ablehnende Bescheide des BAMF, die sich bei diesen Überprüfungen als mangel- oder fehlerhaft erweisen, im Nachhinein abgeändert, korrigiert oder zurückgenommen, und welche Maßnahmen werden in solchen Fällen zur Folgenbeseitigung ergriffen, insbesondere auch, wenn keine Rechtsmittel eingelegt worden waren und bzw. oder die Betroffenen infolge einer fehlerhaften ablehnenden Entscheidung abgeschoben wurden oder ausgereist sind (bitte so konkret wie möglich darlegen, auch, wie viele Personen aus welchen Herkunftsländern dies eventuell betrifft)?
d) Wann ist mit einem Abschluss dieser Überprüfungen zu rechnen und wie ist die bisherige Bewertung der Ergebnisse dieser Überprüfungen?
In wie vielen Fällen ist bei den in Bremen überprüften Fällen ein Widerruf nach den allgemeinen Regelungen des § 48 VwVfG vorgenommen worden bzw. wird dies noch geprüft (bitte nach Drohung, Bestechung, Kenntnis von rechtswidriger Anerkennung, objektiv falsche Gefährdungseinschätzung oder rechtsirrige Anerkennung durch das BAMF differenzieren, vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/2766), und welche genaueren Angaben zu den konkreten Fallkonstellationen, zum Herkunftsland usw. lassen sich hierzu machen?
In welchem Umfang führen die zusätzlichen Überprüfungen von 18 000 positiven Bescheiden aus Bremen bzw. von positiven wie negativen Bescheiden aus anderen Organisationseinheiten mit auffallend abweichenden Schutzquoten dazu, dass andere Aufgaben bzw. Ziele im BAMF nicht erreicht werden bzw. vernachlässigt werden müssen, etwa die Verkürzung der Verfahrensdauer, der Abbau von Altverfahren usw.?
Wie ist der Stand oder das Ergebnis des Disziplinarverfahrens, das der frühere Präsident des BAMF, Manfred Schmid, gegen sich selbst beantragt hat, um seine Unschuld im Zusammenhang der Vorfälle in Bremen nachzuweisen (dpa vom 16. Mai 2018; bitte auch ausführlich darstellen, welche Vorgänge genau mit diesem Disziplinarverfahren untersucht werden sollen und was der konkrete Inhalt des Verfahrens ist)?
Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich der Übernahme von bislang befristet beschäftigtem Personal bzw. der dauerhaften Besetzung von Stellen im BAMF, und für wie viele Personen kommt die beschlossene Entfristung der Stellen im BAMF zu spät, weil sie nicht übernommen werden konnten und ihre Tätigkeit bereits einstellen mussten, und über welche Lösungen wird in diesem Zusammenhang nachgedacht?
Was genau sind „niedrigschwellige Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden“, „die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen“ können sollen, obwohl die Gefährdungshinweise nicht so relevant sind, dass sie von den Sicherheitsbehörden dem BAMF von sich aus mitgeteilt werden (Nachfrage zur Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 19/1217, bitte gegebenenfalls konkrete Beispiele nennen)?
Von welchen anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Österreich) weiß die Bundesregierung oder wissen fachkundige Bundesbedienstete, dass es dort wie in Deutschland eine gesetzliche Vorgabe zur verpflichtenden anlasslosen Widerrufsprüfung innerhalb einer bestimmten Zeitdauer gibt (bitte darstellen)?
Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit welchen Aufgaben der Qualitätssicherung befasst, wie sind diesbezügliche Planungen für die Zukunft, und welche Änderungen des Qualitätssicherungskonzepts sind derzeit geplant (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Wie viel Personal war zuletzt in der Prozessvertretung des BAMF im Asylbereich eingesetzt, und wie sind entsprechende Planungen für die Zukunft (bitte ausführen)?
Inwieweit waren die Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter im BAMF an der Erstellung falscher Bestandskraftmitteilungen beteiligt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13703, bitte so genau wie möglich auflisten)?