[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 14. August 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3860
19. Wahlperiode 17.08.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/3481 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
30. Juni 2018
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden anerkannten,
abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere Angaben
zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen nur schwer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
19/633).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zu Schutzsuchenden auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (
www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/
Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_12521.html). Als „Schutzsuchende“
gelten dabei anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, die
„Berufung auf humanitäre Gründe“ für den Aufenthalt in Deutschland ist
entscheidend. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische
Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht, inwieweit die Personen eine
„Asylhistorie“ aufweisen, d. h. ob sie zuvor z. B. als Asylsuchende abgelehnt
wurden. Sogenannte Visa-Overstayers ohne Geltendmachung einer
Fluchtgeschichte fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen
humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Erfassungsunterschiede im Detail
bewirken, dass das Statistische Bundesamt für Ende 2016 auf eine Zahl von insgesamt
1,6 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland kam, während die Gesamtzahl
der Geflüchteten auf Basis der Ist-Zahlen-Anfrage der Fraktion DIE LINKE. für
Ende 2016 bei 1,5 Millionen lag (dies beinhaltet nicht nur anerkannte
Flüchtlinge im Rechtssinne, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete
mit einem humanitären Aufenthaltsstatus; jüdische Kontingentflüchtlinge und
andere Geflüchtete mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – sind hier nicht enthalten). Das Statistische
Bundesamt erklärte, dass es zu 392 000 ausländischen Staatsangehörigen
aufgrund unvollständiger Angaben nicht habe ermitteln können, ob es sich um
„Schutzsuchende“ handele oder nicht, zudem gebe es eine unbekannte Zahl
mehrfach erfasster Ausländerinnen und Ausländer.
Von 1997 bis 2011 war die Zahl der insgesamt in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Status von über eine Million auf unter 400 000
gesunken. Seit 2012 stieg sie infolge steigender Asylzahlen – zuletzt jedoch nur
noch geringfügig – wieder an, auf bis zu 1,5 Millionen Ende 2017
(Bundestagsdrucksache 19/633). Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge (Asylberechtigte und
Personen mit internationalem Flüchtlingsschutz) hatte sich von über 200 000 im
Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge massenhafter
Asylwiderrufe (über 70 000 im letzten Jahrzehnt), aber auch durch
Einbürgerungen und Ausreisen. Ende 2017 lebten schließlich 644 277 anerkannte
Flüchtlinge in Deutschland, über die Hälfte davon aus Syrien. Zudem hatten 192 406
Geflüchtete, vor allem aus Syrien, einen so genannten subsidiären Schutzstatus.
73 367 Geflüchtete, überwiegend aus Afghanistan, lebten Ende 2017 mit einem
so genannten nationalen Abschiebungsschutz in Deutschland
(Bundestagsdrucksache 19/633).
Fast 59 000 Personen verfügten Ende 2017 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§§ 22, 23 Absatz 1,
§§ 104a, 18a und § 25a und 25b AufenthG), knapp 52 000 wegen langjährigen
Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und etwa
23 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25
Absatz 4 AufenthG). Etwa 7 000 Personen verfügten über einen Aufenthaltstitel
aufgrund einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/633).
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten und asylsuchenden
Flüchtlinge war zunächst von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr
2011 gesunken und stieg dann bis Ende 2016 auf über 725 000 an. Bis Ende
2017 ist die Zahl der Geduldeten und Asylsuchenden auf 511 000
zurückgegangen (vgl. ebd.), weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
viele Asylverfahren abschließen konnte; allerdings waren dafür Ende 2017 bei
den Gerichten im Asylbereich 372 443 Verfahren anhängig (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/1371).
Die Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zu ausreisepflichtigen
Personen sind zum Teil fehlerhaft und überhöht (vgl. Bundestagsdrucksache
18/12725). 166 000 der Ende 2017 229 000 Ausreisepflichtigen verfügten nach
Angaben des AZR über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, wegen der Pflege von Angehörigen, wegen fehlender
Reisedokumente, oder weil Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland
nicht möglich oder zumutbar sind. 43 Prozent der Duldungen wurden aus
„sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein, wenn
Kernfamilienangehörige nicht abgeschoben werden dürfen, oder zur
Ermöglichung einer Ausbildung (Bundestagsdrucksache 19/633). Bei
Ausreisepflichtigen ohne Duldung – Ende 2017 waren dies 62 791 Menschen, darunter 29 278
abgelehnte Asylsuchende – geht auch die Bundesregierung davon aus, dass
„eine nicht unerhebliche Zahl“ von ihnen „ohne Kenntnis der
Ausländerbehörden aus Deutschland ausreist oder untertaucht“ (Bundestagsdrucksache
18/6860, Antwort zu Frage 22), ihre Zahl dürfte in der Realität mithin kleiner
sein als es die Angaben des AZR vermuten lassen.
Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren
und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
42 572 Personen mit einer Asylberechtigung, darunter 25 861 männliche und
16 694 weibliche sowie 17 Personen mit unbekanntem Geschlecht erfasst.
4 727 Personen waren unter 18 Jahren, 37 844 Personen über 17 Jahre alt und bei
einer Person ist das Alter unbekannt. 28 010 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 14 545 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 17
Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 668 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2018.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylberechtigte insgesamt 42.572
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 67,3
befristete Aufenthaltsrechte 30,5
sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,2
Asylberechtigte insgesamt 42.572
darunter:
Türkei 11.263
Syrien 7.010
Iran 5.818
Irak 2.166
Afghanistan 2.165
Sri Lanka 1.385
Eritrea 1.354
Kosovo 990
Pakistan 676
Polen 630
Russische Föderation 624
Äthiopien 616
Vietnam 550
Ungeklärt 497
Tschechische Republik 446
Asylberechtigte insgesamt 42.572
Länder
Baden-Württemberg 5.144
Bayern 4.146
Berlin 2.522
Brandenburg 217
Bremen 587
Hamburg 1.805
Hessen 5.078
Mecklenburg-Vorpommern 132
Niedersachsen 5.534
Nordrhein-Westfalen 13.387
Rheinland-Pfalz 1.091
Saarland 750
Sachsen 613
Sachsen-Anhalt 305
Schleswig-Holstein 1.064
Thüringen 197
Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte
Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele
von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 630 837 Personen mit Flüchtlingsschutz nach
§ 3 des Asylgesetzes i. V. m. § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, darunter
411 171 männliche und 219 091 weibliche, sowie 575 Personen mit unbekanntem
Geschlecht im AZR erfasst. 182 173 Personen waren unter 18 Jahre alt,
448 655 Personen über 17 Jahre alt und bei neun Personen ist das Alter
unbekannt. 59 515 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 570 811
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 511 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 25 110 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 630.837
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 9,2
befristete Aufenthaltsrechte 87,1
sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 3,7
Personen mit Flüchtlingsschutz
Deutschland 630.837
darunter:
Syrien 339.552
Irak 101.841
Afghanistan 43.184
Eritrea 37.448
Iran 31.567
Ungeklärt 16.093
Somalia 10.370
Türkei 8.603
Staatenlos 6.350
Pakistan 5.492
Russische Föderation 3.737
Nigeria 2.384
Äthiopien 2.354
Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 2.211
Aserbaidschan 1.954
Personen mit Flüchtlingsschutz 630.837
Länder
Baden-Württemberg 68.983
Bayern 75.752
Berlin 26.057
Brandenburg 10.425
Bremen 13.197
Hamburg 18.265
Hessen 53.753
Mecklenburg-Vorpommern 10.052
Niedersachsen 70.701
Nordrhein-Westfalen 169.510
Rheinland-Pfalz 27.403
Saarland 16.261
Sachsen 19.221
Sachsen-Anhalt 14.969
Schleswig-Holstein 23.575
Thüringen 12.713
Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25 Absatz 2
bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch bei den
Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele
von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2, 2. Alt. des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote) gespeichert. Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren
214 427 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2, 2. Alt.
AufenthG (subsidiärer Schutz) erfasst, davon 131 637 männliche, 82 584
weibliche und 206 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 72 264 Personen waren
unter 18, 142 160 Personen über 17 Jahren und bei drei Personen ist das Alter
unbekannt. 5 851 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland,
208 086 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 490 Personen ist der
Aufenthaltsdauer unbekannt. 18 811 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr
2018. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren
86 052 Personen zum Stichtag 30. Juni 2018 erfasst, davon 45 813 männliche,
40 148 weibliche und 91 mit im AZR nicht ausgewiesenem Geschlecht.
30 353 Personen waren unter 18 Jahren, 55 695 Personen über 17 Jahren und bei
vier Personen ist das Alter unbekannt. 19 441 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland und 66 501 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
110 Personen ist der Aufenthaltsdauer unbekannt. 11 793 erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2018.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich diese subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2
(subsidiärer Schutz) AufenthG
Deutschland 214.427
darunter:
Syrien 145.011
Irak 21.366
Afghanistan 14.419
Eritrea 10.183
Ungeklärt 6.435
Somalia 6.138
Staatenlos 1.524
Iran 1.162
Jemen 951
Russische Föderation 905
Sudan (ohne Südsudan) 658
Libanon 463
Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 451
ohne Bezeichnung 368
Nigeria 335
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Deutschland 86.052
darunter:
Afghanistan 50.842
Somalia 3.762
Syrien 3.397
Irak 2.770
Nigeria 2.533
Kosovo 2.006
Russische Föderation 1.809
Eritrea 1.292
Türkei 1.226
Armenien 1.206
Serbien 1.140
Iran 999
Äthiopien 987
Ungeklärt 898
Aserbaidschan 795
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 (subsidiärer Schutz)
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG
Deutschland 214.427 86.052
davon:
Baden-Württemberg 18.177 7.097
Bayern 17.815 13.484
Berlin 15.638 5.595
Brandenburg 5.295 1.932
Bremen 2.409 1.275
Hamburg 4.476 5.482
Hessen 20.954 9.674
Mecklenburg-Vorpommern 2.345 1.228
Niedersachsen 25.948 7.215
Nordrhein-Westfalen 57.073 15.989
Rheinland-Pfalz 14.752 4.831
Saarland 3.054 657
Sachsen 5.970 2.915
Sachsen-Anhalt 6.376 2.359
Schleswig-Holstein 10.675 3.957
Thüringen 3.470 2.362
Bei wie vielen der nach den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni 2018
anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Status
differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung nach
„aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus treffen,
waren 133 391 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 30.Juni 2018 eingeleitet
und anhängig. Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Herkunftsländer gesamt Anhängige Widerrufsprüfverfahren
1. Halbjahr 2018 133.391
darunter:
Syrien 75.320
Irak 23.279
Ungeklärt 2.988
Eritrea 5.931
Afghanistan 16.555
Iran 1.412
Staatenlos 1.279
Pakistan 524
Somalia 1.051
Russische Föderation 831
Türkei 626
Ägypten 188
Aserbaidschan 208
Äthiopien 132
Sri Lanka 161
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch nach
aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 20 086 Personen mit Widerruf/
Rücknahme des Schutzstatus erfasst. 19 031 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren
in Deutschland, 1 055 Personen sechs Jahre oder weniger.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Widerruf/
Rücknahme des Schutzstatus
Anerkennung
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft widerrufen/
zurückgenommen*
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 19.920 133 33 20.086
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % in % in % in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 80,0 21,8 0,0 79,5
befristete Aufenthaltsrechte 16,4 58,6 63,6 16,7
sonstiges (z.B. Duldung, kein Status
gespeichert) 3,6 19,6 36,4 3,8
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 20.086
darunter:
Kosovo 7.083
Irak 3.452
Türkei 2.790
Serbien 1.338
Serbien und Montenegro (ehemals) 717
Albanien 574
Sri Lanka 376
Jugoslawien (ehemals) 368
Serbien (ehemals) 317
Syrien 244
Polen 221
Iran 200
Afghanistan 187
Vietnam 182
Montenegro 160
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 4 313 Personen mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 1 AufenthG, darunter 2 813 männliche und 1 487 weibliche sowie 13
Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 1 230 Personen waren unter
18 Jahre alt und 3 083 Personen über 17 Jahre alt. 995 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 3 315 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
3 Personen ist der Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 339 erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2018.Die Verteilung nach Bundesländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 4.313
Bundesländer
Baden-Württemberg 230
Bayern 284
Berlin 32
Brandenburg 91
Bremen 78
Hamburg 5
Hessen 203
Mecklenburg-Vorpommern 16
Niedersachsen 746
Nordrhein-Westfalen 1.162
Rheinland-Pfalz 561
Saarland 21
Sachsen 289
Sachsen-Anhalt 60
Schleswig-Holstein 485
Thüringen 50
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 4.313
darunter:
Irak 411
Afghanistan 366
Serbien 346
Kosovo 296
Russische Föderation 210
Syrien 162
Libanon 156
Armenien 154
Türkei 147
Mazedonien 145
Ungeklärt 137
Albanien 137
Pakistan 135
Aserbaidschan 122
Nigeria 109
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und nach § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des AufenthG
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2018?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 18a Absatz 1
AufenthG
Absatz 1 Nr.1
Buchstabe a
Absatz 1 Nr.1
Buchstabe b
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c Summe
Summe 203 14 20 237
männlich 160 11 18 189
weiblich 43 3 2 48
AE nach § 18a Absatz 1
AufenthG
Absatz 1 Nr.1
Buchstabe a
Absatz 1 Nr.1
Buchstabe b
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c Summe
über 18 Jahre 203 14 20 237
AE nach § 18a Absatz 1
AufenthG
Absatz 1 Nr.1
Buchstabe a
Absatz 1 Nr.1
Buchstabe b
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c Summe
Aufenthaltsdauer 203 14 20 237
6 Jahre und weniger 103 13 8 124
mehr als 6 Jahre 100 1 12 113
AE nach § 18a Absatz 1
AufenthG
Absatz 1 Nr.1
Buchstabe a
Absatz 1 Nr.1
Buchstabe b
Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c Summe
Länder 203 14 20 237
Baden-Württemberg 25 3 3 31
Bayern 75 1 7 83
Berlin 11 1 12
Brandenburg 2 2 4
Bremen 2 1 3
Hamburg 12 1 1 14
Hessen 20 1 1 22
Niedersachsen 13 1 14
Nordrhein-Westfalen 28 3 3 34
Rheinland-Pfalz 5 1 1 7
Sachsen 1 1 2
Schleswig-Holstein 10 10
Thüringen 1 1
AE nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG
Deutschland 203
darunter:
Afghanistan 46
Irak 13
Kosovo 10
Bangladesch 9
Indien 8
Äthiopien 8
Pakistan 7
Iran 6
Serbien 6
Kamerun 6
Türkei 5
Albanien 5
Kenia 5
Kongo, Dem. Republik 4
Nigeria 4
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 14
davon:
Iran 2
Pakistan 2
Indien 2
Brasilien 2
ungeklärt 2
Afghanistan 1
China 1
Syrien 1
Bangladesch 1
AE nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c AufenthG
Deutschland 20
davon:
Irak 6
Indien 3
Vietnam 2
Iran 2
Bosnien und Herzegowina 1
Kosovo 1
Afghanistan 1
Gambia 1
Marokko 1
Vereinigte Staaten v.
Amerika
1
China 1
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1 AufenthG 237
davon erstmalig in 2018 58
Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden bis
zum 30. Juni 2018 infolge verschiedener politischer Anordnungen in der
Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren), und welche Einschätzungen oder Erkenntnisse hat die
Bundesregierung dazu, über welche Aufenthaltstitel diese Personen verfügen?
Bis zum 30. Juni 2018 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für jüdische
Zuwanderer insgesamt 208 546 Personen aufgenommen. Hinzu kommen 8 535
Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens
eingereist waren.
Insgesamt sind damit 217 081 jüdische Zuwanderer mit ihren
Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren Nachfolgestaaten eingereist.
Die Verteilung nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Bundesland Einreisen/Personen
Baden-Württemberg 19.872
Bayern 31.894
Berlin 983
Brandenburg 7.569
Bremen 2.239
Hamburg 5.278
Hessen 18.390
Mecklenburg-Vorpommern 6.594
Niedersachsen 18.225
Nordrhein-Westfalen 51.399
Rheinland-Pfalz 11.565
Saarland 3.229
Sachsen 10.981
Sachsen-Anhalt 7.672
Schleswig-Holstein 6.770
Thüringen 5.886
Gesamt 208.546
Die Einreisezahlen sind unter dem Vorbehalt zu sehen, dass die Bundesländer
Sachsen- Anhalt, Schleswig- Holstein, Nordrhein- Westfalen, Niedersachsen,
Berlin und Bremen die Einreisen nicht für alle Monate im Jahr 2018 gemeldet haben.
Gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten jüdische Zuwanderer, die
eine Aufnahmezusage bekommen haben, nach der Einreise in Deutschland eine
Niederlassungserlaubnis. Gemeinsam aufgenommene Familienangehörige
(Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder), die nicht selbst die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten nach der Einreise
zunächst eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis kann
entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes verlängert oder
in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die Einreisestatistik der
jüdischen Zuwanderer enthält keine Differenzierung nach der Art der erteilten
Aufenthaltstitel.
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17
oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 30. Juni 2018
insgesamt 4 034 Personen, darunter 2 126 männliche und 1 906 weibliche sowie 2
Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1 638 Personen waren unter 18 Jahre alt und
2 396 Personen über 17 Jahre alt. 246 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren
in Deutschland und 3 788 Personen sechs Jahre oder weniger. 212 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018.
Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 4.034
Länder
Baden-Württemberg 420
Bayern 569
Berlin 288
Brandenburg 113
Bremen 38
Hamburg 153
Hessen 319
Mecklenburg-Vorpommern 65
Niedersachsen 393
Nordrhein-Westfalen 973
Rheinland-Pfalz 183
Saarland 45
Sachsen 139
Sachsen-Anhalt 105
Schleswig-Holstein 153
Thüringen 78
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 4.034
darunter:
Afghanistan 3.025
Syrien 389
Iran 106
Ungeklärt 60
Irak 50
Libanon 38
Bosnien und Herzegowina 30
Türkei 23
China 22
Russische Föderation 20
Jemen 20
Jordanien 17
Eritrea 16
Usbekistan 15
Indien 13
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Härtefallregelung
nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 30. Juni 2018
insgesamt 7 505 Personen, darunter 3 866 männliche, 3 636 weibliche und 3
Personen unbekannten Geschlechts. 2 405 Personen waren unter 18 Jahre alt und
5 100 Personen über 17 Jahre alt. 4 499 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren
in Deutschland, 3 006 Personen sechs Jahre oder weniger. 669 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2018. Die Verteilung nach Bundesländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 7.505
Länder
Baden-Württemberg 482
Bayern 373
Berlin 1.681
Brandenburg 79
Bremen 92
Hamburg 168
Hessen 309
Mecklenburg-Vorpommern 16
Niedersachsen 896
Nordrhein-Westfalen 1.443
Rheinland-Pfalz 470
Saarland 83
Sachsen 177
Sachsen-Anhalt 152
Schleswig-Holstein 187
Thüringen 897
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 7.505
darunter:
Kosovo 1.127
Serbien 1.109
Albanien 703
Türkei 600
Mazedonien 373
Bosnien und Herzegowina 295
Russische Föderation 285
Irak 283
Libanon 239
Armenien 238
Afghanistan 208
Aserbaidschan 144
Iran 139
China 117
Syrien 116
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG
oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2
oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 24 845 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 5 461 Personen waren unter 18 Jahre alt
und 19 384 Personen über 17 Jahre alt. 18 531 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 6 313 Personen sechs Jahre oder weniger und bei einer
Person war die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2018.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren 89 445 Personen erfasst, davon 8 121
Personen unter 18 Jahre alt und 81 324 Personen über 17 Jahre alt. 68 566 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 20 875 Personen sechs Jahre
oder weniger und bei vier Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt.
1 548 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG 2 044 Personen erfasst, davon waren
876 Personen unter 18 Jahre alt und 1 168 Personen über 17 Jahre alt. 53 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 1 991 Personen sechs Jahre oder
weniger. 330 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018.
Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Summe 24.845 20.138 69.307 1.999 45
männlich 11.607 9.728 31.665 958 19
weiblich 8 51 5 3 26
unbekannt 13.230 10.359 37.637 1.038 0
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Deutschland 24.845
Baden-Württemberg 3.293
Bayern 874
Berlin 3.413
Brandenburg 467
Bremen 490
Hamburg 1.284
Hessen 1.881
Mecklenburg-Vorpommern 70
Niedersachsen 2.080
Nordrhein-Westfalen 7.636
Rheinland-Pfalz 910
Saarland 450
Sachsen 307
Sachsen-Anhalt 316
Schleswig-Holstein 771
Thüringen 603
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG 24.845
darunter:
Syrien 4.980
Kosovo 3.093
Serbien 2.935
Türkei 1.947
Bosnien und Herzegowina 1.799
Libanon 1.681
Irak 1.136
Ungeklärt 906
Afghanistan 834
Iran 520
Russische Föderation 371
Ukraine 340
Sri Lanka 318
Pakistan 313
Kroatien 288
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Deutschland 20.138 69.307
Baden-Württemberg 2.777 7.556
Bayern 3.224 11.517
Berlin 1.210 4.015
Brandenburg 655 1.562
Bremen 217 479
Hamburg 497 1.929
Hessen 1.423 5.376
Mecklenburg-Vorp. 355 1.655
Niedersachsen 1.593 5.826
Nordrhein-Westfalen 4.036 17.924
Rheinland-Pfalz 1.006 2.428
Saarland 237 902
Sachsen 1.200 4.049
Sachsen-Anhalt 495 1.770
Schleswig-Holstein 639 1.351
Thüringen 574 968
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG 20.138
darunter:
Syrien 15.129
Irak 1.610
Ukraine 1.140
Russische Föderation 628
Ungeklärt 294
Staatenlos 260
Somalia 189
Eritrea 152
Iran 88
Weißrussland 78
Moldau (Republik) 68
Libanon 63
Usbekistan 62
Sudan (ohne Südsudan) 54
Sri Lanka 46
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2 AufenthG 69.156
darunter:
Ukraine 27.625
Russische Föderation 26.415
Moldau (Republik) 3.045
Usbekistan 2.001
Aserbaidschan 1.903
Weißrussland 1.545
Vietnam 1.507
Kirgisistan 1.089
Georgien 696
Kasachstan 677
Sowjetunion (ehemals) 556
Staatenlos 499
Lettland 320
Ungeklärt 248
Litauen 192
Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Deutschland 1.999 45
Baden-Württemberg 236 5
Bayern 329 4
Berlin 125 4
Brandenburg 60 1
Bremen 20 4
Hamburg 54 7
Hessen 99 14
Mecklenburg-
Vorpommern
36 4
Niedersachsen 271 1
Nordrhein-
Westfalen
327 1
Rheinland-Pfalz 94 5
Saarland 17 4
Sachsen 95 4
Sachsen-Anhalt 51 1
Schleswig-Holstein 135 4
Thüringen 50 7
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §
23 Abs. 4 AufenthG 1.999
darunter:
Syrien 1.401
Sudan (ohne Südsudan) 192
Eritrea 164
Irak 54
Somalia 49
Äthiopien 39
Iran 26
Staatenlos 20
Ungeklärt 12
Sudan (ehemals) 11
Südsudan 11
Sri Lanka 10
Afghanistan 2
China 2
Türkei 2
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4 AufenthG 45
darunter:
Ukraine 16
Türkei 5
Irak 3
Sri Lanka 3
Afghanistan 2
Iran 2
Marokko 1
Moldau (Republik) 1
Montenegro 1
Serbien und Montenegro (ehemals) 1
Syrien 1
Ungeklärt 1
Vietnam 1
Kosovo 1
Kongo, Dem. Republik 1
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2018 waren im AZR insgesamt 973 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 318 Personen waren
unter 18 Jahre alt. Weitere Details können den folgenden Tabellen entnommen
werden:
AE nach § 104a bzw. § 23
Abs. 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b
AufenthG Summe
Insgesamt 939 34 973
männlich 481 14 495
weiblich 458 20 478
Bundesland AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b AufenthG Summe
alle Bundesländer 939 34 973
davon
Baden-Württemberg 16 1 17
Bayern 70 2 72
Berlin 29 0 29
Brandenburg 28 0 28
Bremen 28 0 28
Hamburg 17 0 17
Hessen 4 0 4
Mecklenburg-Vorpommern 17 0 17
Niedersachsen 108 0 108
Nordrhein-Westfalen 505 30 535
Rheinland-Pfalz 45 1 46
Saarland 20 0 20
Sachsen 3 0 3
Sachsen-Anhalt 16 0 16
Schleswig-Holstein 25 0 25
Thüringen 8 0 8
Bundesland
AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104a AufenthG
AE nach § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104b AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 939 34 973
davon
Kosovo
325 6 331
Serbien 209 11 220
Türkei 66 2 68
Syrien 41 0 41
Libanon 32 1 33
Ungeklärt 23 3 26
Bosnien und Herzegowina 20 1 21
Irak 24 0 24
China 17 0 17
Afghanistan 17 1 18
Serbien-Montenegro. (ehemals) 15 1 16
Vietnam 14 0 14
Russische Föderation 10 0 10
Ukraine 8 0 8
Aserbaidschan 7 0 7
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde?
Bisher ist kein Beschluss des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gefasst worden, der Voraussetzung
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist.
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG
erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15
wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2 differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 22 568 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 12 182 nach § 25 Absatz 4
Satz 1 AufenthG sowie 10 386 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG. 4 152
Personen waren unter 18 Jahre alt. 1 911 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2018.
Die Verteilung nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Bundesländer und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG Summe
Summe 12.182 10.386 22.568
männlich 5.604 5.644 11.248
weiblich 6.533 4.738 11.271
unbekannt 45 4 49
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 12.182 10.386 22.568
6 Jahre und weniger 9.658 1.559 11.217
mehr als 6 Jahre 2.524 8.825 11.349
unbekannt 0 2 2
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG Summe
Deutschland 12182 10386 22.568
Baden-Württemberg 452 386 838
Bayern 2.516 410 2.926
Berlin 2.907 1.294 4.201
Brandenburg 53 65 118
Bremen 71 83 154
Hamburg 1.026 518 1.544
Hessen 958 300 1.258
Mecklenburg-
Vorpommern
29 400 429
Niedersachsen 486 2.308 2.794
Nordrhein-Westfalen 3.101 3.773 6.874
Rheinland-Pfalz 221 327 548
Saarland 36 170 206
Sachsen 43 80 123
Sachsen-Anhalt 34 132 166
Schleswig-Holstein 237 107 344
Thüringen 12 33 45
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4
Satz 1 AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 12182 10386 22.568
Libyen 2.595 44 2.639
Türkei 395 1.895 2.290
Russische Föderation 1.477 299 1.776
Serbien 275 1.211 1.486
Kosovo 203 1.133 1.336
Kuwait 1.017 62 1.079
Vereinigte Arabische
Emirate
989 22 1.011
Saudi Arabien 830 30 860
Libanon 80 756 836
Irak 291 252 543
Bosnien und
Herzegowina
113 390 503
Ungeklärt 61 425 486
Ukraine 334 129 463
Katar 381 17 398
Afghanistan 218 158 376
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b
(bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 98 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren 9 Personen unter 18
Jahre alt. 12 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018.
Die Verteilung nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4a und
4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Summe
männlich
weiblich
92
25
67
6
2
4
98
27
71
AE nach § 25 Abs. 4a und
4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 92 6 98
6 Jahre und weniger 21 1 22
mehr als 6 Jahre 71 5 76
AE nach § 25 Abs. 4a und
4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Länder 92 6 98
darunter
Baden-Württemberg 8 0 8
Bayern 9 0 10
Berlin 7 2 10
Brandenburg 3 1 1
Bremen 17 0 2
Hamburg 12 2 19
Hessen 9 0 16
Mecklenburg-Vorpommern 14 0 0
Niedersachsen 1 0 11
Nordrhein-Westfalen 5 0 14
Rheinland-Pfalz 2 1 1
Saarland 2 0 4
Sachsen 2 0 1
Sachsen-Anhalt 1 0 1
Schleswig-Holstein 8 0 1
Thüringen 9 0 0
§ 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 92 6
darunter
Nigeria 18 0
Bulgarien 13 0
Ukraine 8 0
Albanien 7 0
Rumänien 7 0
China 4 0
Irak 3 0
Ungeklärt 3 0
Thailand 3 0
Russische Föderation 2 0
Ghana 2 0
Weißrussland 1 0
Mazedonien 1 0
Moldau (Republik) 1 0
Polen 1 0
Nigeria 18 0
Bulgarien 13 0
Ukraine 8 1
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG
erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 lebten 52 311 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 28 156 männliche und
24 130 weibliche, sowie 25 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 17 026
Personen waren unter 18 Jahre alt. 32 174 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren
in Deutschland, 20 135 Personen sechs Jahre oder weniger. 3 779 erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2018.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Länder insgesamt 52.311
davon:
Baden-Württemberg 2.763
Bayern 2.585
Berlin 5.641
Brandenburg 1.018
Bremen 2.743
Hamburg 3.357
Hessen 2.374
Mecklenburg-Vorpommern 440
Niedersachsen 4.999
Nordrhein-Westfalen 18.535
Rheinland-Pfalz 1.839
Saarland 367
Sachsen 1.192
Sachsen-Anhalt 1.299
Schleswig-Holstein 2.375
Thüringen 784
§ 25 Abs. 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 52.311
darunter
Serbien 7.997
Kosovo 5.926
Türkei 4.654
Ungeklärt 2.411
Mazedonien 2.326
Bosnien und Herzegowina 1.895
Afghanistan 1.832
Vietnam 1.752
Russische Föderation 1.724
Irak 1.614
Ghana 1.558
Nigeria 1.443
Armenien 1.396
Libanon 1.259
Aserbaidschan 1.016
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw. Sätzen,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG (bitte ebenfalls
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17
oder unter 18 Jahren, Bundesländern, Absätzen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 5 436 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a AufenthG, 464 Personen mit einer Duldung nach 60a Absatz 2b
AufenthG und 3 101 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25b AufenthG
aufhältig.
Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Bundesländer und Herkunftsländer kann
den nachstehenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Summe 4.479 595 362 5.436
männlich 2.016 271 192 2.479
weiblich 2.463 324 169 2.956
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Altersgruppe 4.479 595 362 5.436
Unter 18 Jahre 1.350 33 308 1.691
18 Jahre und älter 3.129 562 54 3.745
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe
Länder 4.479 595 362 5.436
Baden-Württemberg 445 78 36 559
Bayern 286 54 36 376
Berlin 287 26 11 324
Brandenburg 40 13 7 60
Bremen 121 15 9 145
Hamburg 268 21 17 306
Hessen 275 36 20 331
Mecklenburg-Vorpommern 43 8 7 58
Niedersachsen 670 106 78 854
Nordrhein-Westfalen 1.467 164 100 1.731
Rheinland-Pfalz 177 27 15 219
Saarland 53 13 6 72
Sachsen 61 9 4 74
Sachsen-Anhalt 87 7 2 96
Schleswig-Holstein 137 13 9 159
Thüringen 62 5 5 72
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 4.479
darunter:
Serbien 561
Türkei 558
Kosovo 443
Afghanistan 339
Libanon 305
Russische Föderation 245
Armenien 207
Irak 161
Ungeklärt 160
Aserbaidschan 153
Mazedonien 132
Iran 80
Syrien 55
Guinea 52
Vietnam 51
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2
S. 1 AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 595
darunter:
Serbien 87
Türkei 87
Kosovo 83
Russische Föderation 35
Aserbaidschan 26
Armenien 25
Irak 22
Libanon 22
Iran 19
Mazedonien 19
Afghanistan 15
Ägypten 11
Albanien 11
Ungeklärt 10
Bosnien und Herzegowina 9
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 2 AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 362
darunter:
Türkei 63
Serbien 50
Kosovo 42
Syrien 32
Irak 21
Russische Föderation 19
Mazedonien 15
Libanon 14
Afghanistan 11
Ägypten 11
Bosnien und Herzegowina 10
Jordanien 10
Armenien 9
Aserbaidschan 8
Montenegro 4
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2
Erteilungen insgesamt 4.479 595 362
davon
erstmalig in 2018
500
59
38
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 464
Altersgruppe
unter 18 Jahre 186
18 Jahre und mehr 278
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 464
Geschlecht
männlich 225
Weiblich 239
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 464
Länder
davon:
Baden-Württemberg 45
Bayern 40
Berlin 124
Brandenburg 5
Hamburg 22
Hessen 19
Mecklenburg-Vorpommern 2
Niedersachsen 68
Nordrhein-Westfalen 75
Rheinland-Pfalz 15
Saarland 7
Sachsen 9
Sachsen-Anhalt 19
Schleswig-Holstein 14
Thüringen 45
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 464
davon:
Libanon 69
Serbien 66
Ungeklärt 59
Kosovo 48
Russische Föderation 47
Türkei 34
Afghanistan 18
Armenien 16
Irak 16
Mazedonien 9
Aserbaidschan 8
Indien 8
Nigeria 7
Pakistan 7
Albanien 6
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Summe
Summe 2.186 244 671 3.101
männlich 1.547 56 363 1.966
weiblich 639 188 308 1.135
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Summe
Altersgruppe 2.186 244 671 3.101
Unter 18 Jahre 45 44 663 752
18 Jahre und älter 2.141 200 8 2.349
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1
S. 1 AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
Summe
(integrierter Ausländer) (Ehegatte/Lebens-partner)
(Minderjähriges
Kind)
Länder 2.186 244 671 3.101
Baden-
Württemberg
308 40 87 435
Bayern 198 15 40 253
Berlin 98 8 34 140
Brandenburg 30 3 7 40
Bremen 104 14 62 180
Hamburg 141 16 34 191
Hessen 152 18 51 221
Mecklenburg-
Vorpommern
22 0 1 23
Niedersachsen 319 37 108 464
Nordrhein-
Westfalen
519 57 167 743
Rheinland-Pfalz 93 21 40 154
Saarland 24 2 4 30
Sachsen 51 3 10 64
Sachsen-Anhalt 37 2 5 44
Schleswig-
Holstein
60 5 16 81
Thüringen 30 3 5 38
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
Herkunftsländer gesamt 2.186
darunter:
Irak 282
Serbien 198
Kosovo 169
Libanon 163
Türkei 136
Armenien 112
Afghanistan 108
Russische Föderation 94
China 80
Iran 73
Pakistan 73
Aserbaidschan 65
Ungeklärt 53
Indien 44
Mazedonien 27
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
Herkunftsländer gesamt 244
darunter:
Serbien 39
Kosovo 31
Afghanistan 22
Libanon 19
China 17
Türkei 14
Russische Föderation 10
Aserbaidschan 8
Mazedonien 8
Iran 7
Armenien 6
Irak 6
Libyen 6
Algerien 5
Ungeklärt 5
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: Minderjähriges Kind)
Herkunftsländer gesamt 671
darunter:
Serbien 102
Kosovo 66
Libanon 57
Türkei 49
Afghanistan 38
Russische Föderation 35
China 26
Irak 26
Ungeklärt 24
Aserbaidschan 23
Mazedonien 20
Armenien 19
Serbien (ehemals) 16
Georgien 13
Nigeria 11
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 S. 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Erteilungen insgesamt 2.186 244 671
davon erstmalig in 2018
401
67 157
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als drei,
vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach Bundesländern, nach
Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis
49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine
Auflistung der genauen Duldungsgründe nach § 60a AufenthG, differenziert nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 173 915 Personen mit einer Duldung,
darunter 117 343 männliche und 56 274 weibliche, sowie 298 Person mit
unbekanntem Geschlecht, erfasst. 49 212 Personen waren unter 18 Jahre alt. 37 722
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018, wobei diese Angaben
grundsächlich keine Aussage zur Dauer von Duldungen zulassen, da automatisiert nicht
ausgewertet werden kann, ob erstmalig erteilte Duldungen in der Folge
ununterbrochen verlängert wurden. Die Verteilung nach Aufenthaltsdauer, Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit Duldung 173.915
Aufenthaltsdauer
0 – 3 Jahre 116.185
mehr als 3 Jahre 57.539
0 – 4 Jahre 132.216
mehr als 4 Jahre 41.508
0 – 5 Jahre 142.746
mehr als 5 Jahre 30.978
0 – 6 Jahre 148.074
mehr als 6 Jahre 25.650
0 – 8 Jahre 154.692
mehr als 8 Jahre 19.032
0 – 10 Jahre 157.450
mehr als 10 Jahre 16.274
0 – 12 Jahre 159.429
mehr als 12 Jahre 14.295
0 – 15 Jahre 163.093
mehr als 15 Jahre 10.631
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 191
Personen mit Duldung 173.915
Alter
0 – 11 Jahre 34.556
12 – 15 Jahre 8.802
16 – 17 Jahre 5.854
18 – 20 Jahre 11.839
21 – 29 Jahre 43.452
30 – 39 Jahre 39.117
40 – 49 Jahre 18.518
50 – 59 Jahre 7.829
60 – 69 Jahre 2.798
70 Jahre und mehr 1.145
Ohne Altersangaben 5
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2018 173.915
davon:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 1.876
2. Nach § 60a Absatz 1 AufenthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten) 4.313
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente 70.680
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
10.602
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen 4.172
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen 71.969
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren. 448
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der
Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger)
9.391
9. Nach § 60a Absatz 2a AufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet 0
10. Nach § 60a Absatz 2b AufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche). 464
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Summe
HKL insgesamt 1.876 4.313 70.680 10.602 4.172 71.969 448 9.391 0 464 173.915
darunter:
Irak 42 411 3.143 258 64 5.515 15 403 0 16 9.867
Indien 31 107 5.649 73 15 712 7 62 0 8 6.664
Kosovo 14 296 1.372 1.276 560 5.239 29 910 0 48 9.744
Libanon 46 156 3.539 223 24 1.202 10 96 0 69 5.365
Serbien 13 346 1.531 1.697 646 6.920 41 618 0 66 11.878
Türkei 105 147 1.363 253 88 2.196 17 226 0 34 4.429
Albanien 9 137 486 986 570 5.064 25 1.352 0 6 8.635
Algerien 21 58 1.710 131 22 753 11 115 0 1 2.822
Pakistan 19 135 5.496 111 12 1.391 13 226 0 7 7.410
Mazedonien 20 145 555 829 502 3.826 8 289 0 9 6.183
Ungeklärt 175 137 4.056 196 35 1.442 8 93 0 59 6.201
Afghanistan 18 366 5.104 219 36 5.593 35 780 0 18 12.169
Russische Föderation 51 210 4.066 616 182 4.046 38 419 0 47 9.675
Bosnien und
Herzegowina
126 46 614 283 105 1.601 17 151 0 1 2.944
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Summe
Alle Bundesländer
insgesamt
1.876 4.313 70.680 10.602 4.172 71.969 448 9.391 0 464 173.915
davon:
Baden-Württemberg 110 230 10.004 1.527 257 8.012 31 619 0 45 20.835
Bayern 67 284 8.435 801 208 5.935 37 1.053 0 40 16.860
Berlin 694 32 4.477 429 112 3.825 21 912 0 124 10.626
Brandenburg 44 91 3.022 132 63 1.845 52 228 0 5 5.482
Bremen 0 78 263 191 384 1.348 10 141 0 0 2.415
Hamburg 3 5 1.558 340 39 3.128 3 125 0 22 5.223
Hessen 29 203 3.181 128 112 3.340 21 229 0 19 7.262
Mecklenburg-
Vorpommern
3 16 1.671 260 49 930 1 194 0 2 3.126
Niedersachsen 159 746 5.078 1.148 585 7.608 23 1.772 0 68 17.187
Nordrhein-Westfalen 593 1.162 18.291 3.977 1.691 25.341 125 2.111 0 75 53.366
Rheinland-Pfalz 108 561 1.901 364 233 2.647 14 795 0 15 6.638
Saarland 1 21 297 116 57 571 7 73 0 7 1.150
Sachsen 2 289 5.926 433 67 2.020 4 163 0 9 8.913
Sachsen-Anhalt 6 60 4.219 167 58 1.147 15 132 0 19 5.823
Schleswig-Holstein 53 485 1.427 365 153 3.067 79 389 0 14 6.032
Thüringen 4 50 930 224 104 1.205 5 455 0 0 2.977
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 304 629 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 211 923 männliche und 92 270 weibliche, sowie
436 Person mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 79 736 Personen waren unter
18 Jahre alt. 1 432 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland,
302 585 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 612 Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltsgestattung 304.629
Länder
Baden-Württemberg 45.088
Bayern 44.042
Berlin 14.063
Brandenburg 11.112
Bremen 2.056
Hamburg 7.669
Hessen 28.233
Mecklenburg-Vorpommern 4.027
Niedersachsen 27.624
Nordrhein-Westfalen 73.759
Rheinland-Pfalz 11.036
Saarland 827
Sachsen 12.980
Sachsen-Anhalt 4.174
Schleswig-Holstein 12.300
Thüringen 5.639
Personen mit Aufenthaltsgestattung
Herkunftsländer insgesamt 304.629
darunter:
Afghanistan 71.032
Irak 34.729
Syrien 21.254
Nigeria 18.695
Iran 17.440
Russische Föderation 15.625
Pakistan 14.401
Türkei 10.791
Somalia 8.351
Gambia 7.087
Armenien 6.801
Äthiopien 5.916
Eritrea 5.682
Aserbaidschan 5.666
Guinea 5.088
Statistische Daten zum erstmaligen Erhalt von Aufenthaltsgestattungen lassen
sich im AZR automatisiert nicht ermitteln.
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis heute
insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang ist deren
aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 30. Juni 2018 lebten in Deutschland 3 615 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 2181 männliche, 1 432 weibliche und zwei Personen mit
unbekanntem Geschlecht. 1 168 Personen waren unter 18 Jahre alt.
Die Aufteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausgewertet wurden die Personen,
die zum Stichtag 30. Juni 2018 noch im Besitz eines gültigen Ankunftsnachweis
waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 3.615
Länder
Baden-Württemberg 342
Bayern 822
Berlin 86
Brandenburg 74
Bremen 26
Hamburg 59
Hessen 145
Mecklenburg-Vorpommern 15
Niedersachsen 186
Nordrhein-Westfalen 967
Rheinland-Pfalz 159
Saarland 4
Sachsen 379
Sachsen-Anhalt 45
Schleswig-Holstein 91
Thüringen 215
Personen mit Ankunftsnachweis
Herkunftsländer insgesamt 3.615
darunter:
Syrien 650
Nigeria 420
Irak 363
Türkei 317
Iran 213
Afghanistan 210
Russische Föderation 104
Somalia 102
Georgien 87
Eritrea 78
Pakistan 67
Albanien 54
Guinea 50
Moldau (Republik) 49
Venezuela 47
Ausweislich des AZR wurden bis zum 30. Juni 2018 insgesamt an 297 655
Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit etwa
121 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine geringe
Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem Asylsuchenden zwar
ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im weiteren Verlauf keinen
Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der Befristung des
Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im ersten Quartal 2018 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich mit einer
durchschnittlichen Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 18 Tagen ein
realistischerer Wert.
Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK
anerkannte Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum 30. Juni 2018 waren im AZR 429 Personen mit dem Sachverhalt „Als
Flüchtling im Ausland anerkannt“, darunter 252 männliche und 177 weibliche,
erfasst. 22 Personen waren unter 18 Jahre alt. Zwölf Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2018.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden.
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 429
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 353
sechs Jahre oder weniger 75
unbekannt 1
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 429
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 69,9
befristete Aufenthaltsrechte 27,5
sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,6
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt
Herkunftsländer insgesamt 429
darunter:
Vietnam 52
Eritrea 46
Irak 38
Türkei 36
Afghanistan 32
Russische Föderation 24
Äthiopien 22
Ukraine 20
Iran 17
Bosnien und Herzegowina 13
Ungeklärt 11
Libanon 10
Kosovo 10
Staatenlos 10
Sri Lanka 9
Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2018
in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 15
oder unter 16 Jahren, Bundesländern, Aufenthaltsstatus und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 29. Juni 2018 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen Bundesländern
befanden. Für den Stichtag 30. Juni 2018 können keine Angaben gemacht werden, da
eine tagesaktuelle Meldung seitens der Jugendämter nur werktags erfolgt.
Bundesländer
UMA
(Altverfahren nach
§ 89d SGB VIII)
UMA -
Vorläufige
Inobhutnahme
UMA -
Inobhutnahme
UMA -
Anschlussmaßnahmen
(HzE und
sonstige)
Summe aller
jugendhilferechtlichen
Zuständigkeiten
Baden-Württemberg 332 39 93 1729 2.193
Bayern 983 23 196 1344 2.546
Berlin 355 19 58 675 1.107
Brandenburg 31 9 53 452 545
Bremen 149 9 149 183 490
Hamburg 305 8 53 0 366
Hessen 621 60 108 901 1.690
Mecklenburg-Vorpommern 24 1 64 276 365
Niedersachsen 243 17 196 1343 1.799
Nordrhein-Westfalen 942 122 617 3840 5.521
Rheinland-Pfalz 90 21 60 780 951
Saarland 34 4 6 111 155
Sachsen 114 6 121 827 1.068
Sachsen-Anhalt 36 3 66 443 548
Schleswig-Holstein 125 7 114 427 673
Thüringen 78 1 55 471 605
Summe aller Zuständigkeiten 4.462 349 2.009 13.802 20.622
Für eine weitere Differenzierung dieser stichtagsbezogenen Angaben liegen keine
Daten vor. Auch im AZR liegen hierzu liegen keine statistischen Daten vor, da
unbegleitete ausländische Minderjährige nicht gesondert erfasst werden.
Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 198 471 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 3 870 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2018.
Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Bundesländer und Herkunftsländer kann
den nachstehenden Tabellen entnommen werden:
Niederlassungserlaubnis nach § 26
AufenthG
§ 26 Abs. 3 S. 1
AufenthG
§ 26 Abs. 3 S. 2
AufenthG
§ 26 Abs. 4
AufenthG Summe
Summe 83.831 727 113.913 198.471
männlich 50.862 474 64.224 115.560
weiblich 32.960 253 49.684 82.897
unbekannt 9 5 14
Niederlassungserlaubnis nach § 26
AufenthG
§ 26 Abs. 3 S. 1
AufenthG
§ 26 Abs. 3 S. 2
AufenthG
§ 26 Abs. 4
AufenthG Summe
Altersgruppe 83.831 727 113.913 198.471
Unter 18 Jahre 10.102 65 2.111 12.278
18 Jahre und älter
Unbekannt
73.729
662
111.800
2
186.191
2
Niederlassungserlaubnis nach § 26
AufenthG
§ 26 Abs. 3 S. 1
AufenthG
§ 26 Abs. 3 S. 2
AufenthG
§ 26 Abs. 4
AufenthG Summe
Länder 83.831 727 113.913 198.471
Baden-Württemberg 10.633 34 17.509 28.176
Bayern 11.831 49 13.833 25.713
Berlin 2.960 6 6.412 9.378
Brandenburg 200 1 603 804
Bremen 1.229 2 1.468 2.699
Hamburg 3.203 7 3.873 7.083
Hessen 10.425 38 12.279 22.742
Mecklenburg-Vorpommern 226 0 486 712
Niedersachsen 11.041 43 11.609 22.693
Nordrhein-Westfalen 25.427 479 34.064 59.970
Rheinland-Pfalz 2.130 6 4.873 7.009
Saarland 1.001 5 1.907 2.913
Sachsen 778 2 1.184 1.964
Sachsen-Anhalt 507 36 809 1.352
Schleswig-Holstein 1.827 12 2.204 4.043
Thüringen 413 7 800 1.220
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GfK nach 3 Jahren)
Herkunftsländer insgesamt 83.831
darunter:
Irak 24.166
Türkei 14.294
Iran 9.738
Syrien 6.640
Afghanistan 5.692
Kosovo 2.666
Eritrea 2.167
Sri Lanka 2.079
Russische Föderation 2.027
Pakistan 1.759
Somalia 1.436
Äthiopien 1.083
Aserbaidschan 961
Ungeklärt 912
Vietnam 803
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3
S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren)
Herkunftsländer insgesamt 727
darunter:
Irak 180
Syrien 147
Iran 115
Türkei 62
Afghanistan 49
Pakistan 17
Russische Föderation 15
Serbien 11
Äthiopien 8
Kongo, Dem. Republik 8
Sri Lanka 7
Eritrea 7
Guinea 6
Bosnien und Herzegowina 6
Marokko 5
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4
AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7
Jahren)
Herkunftsländer insgesamt 113.913
darunter:
Kosovo 21.918
Bosnien und Herzegowina 12.744
Serbien 12.658
Türkei 12.561
Vietnam 6.712
Afghanistan 5.052
Irak 3.925
Libanon 2.739
Kroatien 2.557
Serbien und Mont. (ehemals) 2.156
Iran 1.980
Ungeklärt 1.977
Syrien 1.970
Sri Lanka 1.915
Russische Föderation 1.630
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
§ 26 Abs. 3
S. 1 AufenthG
§ 26 Abs. 3
S. 2 AufenthG
§ 26 Abs. 4
AufenthG
Erteilungen insgesamt 83.831 727 113.913
davon
erstmalig in 2018
1.028
178
2.664
Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 30. Juni 2018 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend –
durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei sich
die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten Schutzes
beziehen:
BAMF Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte
nach Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 V/VII
AufenthG
Jan.-Juni 2018
davon
1.668 17.765 14.084 6.165
männlich 915 9.129 7.612 3.367
weiblich 753 8.636 6.472 2.798
unter 18 Jahre 582 11.028 5.502 3.448
BAMF Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte
nach Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
Jan.-Juni 2016
1.668 17.765 14.084 6.165
darunter
Syrien 443 6.750 9.208 152
Afghanistan 18 1.357 462 2.502
Eritrea 194 1.194 1.866 146
Irak 27 1.838 545 803
Somalia 12 1.056 613 420
Türkei 353 1.367 29 39
Iran 135 1.112 81 53
Nigeria 25 539 68 633
Ungeklärt 57 653 263 90
Russische Föd. 202 157 94 108
Staatenlos 38 333 116 54
Guinea 5 198 39 146
Sudan (oh.Süds.) 5 152 137 29
Äthiopien 1 119 28 114
Jemen 5 29 222 4
Gerichte
(Klagen,
Berufungen,
Revisionen)
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 V/VII
AufenthG
Jan.-Mai 2018 (Stand:
15.07.2018)
davon
71 6.878 1.034 4.693
männlich 42 4.949 689 2.708
weiblich 29 1.929 345 1.985
unter 18 Jahre 16 1.557 354 1.972
Gericht Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 V/VII
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
Jan.-Mai 2018 (Stand:
15.07.2018)
71 6.878 1.034 4.693
Syrien 10 4.348 29 425
Afghanistan - 624 605 3.356
Irak 2 243 150 210
Pakistan - 241 10 27
Russische Föd. - 52 22 61
Nigeria 1 18 2 81
Iran 20 434 7 28
Somalia - 54 83 70
Armenien - 3 12 41
Ungeklärt - 176 9 46
Albanien - 1 - 28
Georgien - - 5 11
Eritrea - 96 19 24
Aserbaidschan - 9 5 13
Gambia - 1 1 5
Gerichte (Klagen,
Berufungen,
Revisionen)
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 I AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 I AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 V/VII
AufenthG
Jan.-Mai. 2018 71 6.878 1.034 4.693
davon
Verwaltungsgerichte 71 6.865 1.033 4.667
OVG/VGH/BverwG 0 13 1 26
Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni 2018
mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 30. Juni 2018 waren im AZR 638 356 Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag erfasst, darunter 395 039 männliche, 242 997 weibliche und 320
Personen unbekannten Geschlechts. 91 418 Personen waren unter 18 Jahre alt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im AZR im Regelfall nicht
gelöscht wird, die zugrundeliegende Asylentscheidung daher u. U. viele Jahre
zurück liegen kann und der Ausländer zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht ggf.
auf andere Weise erworben hat. Eine im AZR gespeicherte Asylablehnung allein
bedeutet daher nicht, dass diese Person ausreisepflichtig wäre.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten und Bundesländer kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 638.356
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 403.917
sechs Jahre oder weniger 234.201
unbekannt 238
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 638.356
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 40,5
befristete Aufenthaltsrechte 37,0
sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 22,5
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
Alle Staatsangehörigkeiten 638.356
darunter:
Türkei 75.987
Afghanistan 71.550
Kosovo 67.805
Serbien 49.279
Vietnam 27.126
Irak 19.514
Libanon 16.883
Syrien 16.641
Mazedonien 16.282
Nigeria 13.930
Albanien 13.507
Russische Föderation 13.484
Pakistan 13.476
Bosnien und Herzegowina 12.943
Ungeklärt 12.322
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 638.356
Länder
Baden-Württemberg 73.676
Bayern 78.650
Berlin 44.176
Brandenburg 9.262
Bremen 10.207
Hamburg 25.298
Hessen 53.510
Mecklenburg-Vorpommern 6.356
Niedersachsen 59.933
Nordrhein-Westfalen 180.526
Rheinland-Pfalz 29.357
Saarland 7.097
Sachsen 19.170
Sachsen-Anhalt 13.321
Schleswig-Holstein 18.228
Thüringen 9.589
Jahr der Asylentscheidung Aufhältige – Asylantrag abgelehnt nach Jahr
Summe 638.356
vor 1980 62
1980-1989 3.933
1990 5.707
1991 7.017
1992 8.878
1993 16.796
1994 18.063
1995 19.387
1996 20.104
1997 19.870
1998 20.488
1999 21.218
2000 30.828
2001 25.516
2002 28.426
2003 27.919
2004 24.116
2005 21.087
2006 17.449
2007 11.870
2008 6.962
2009 6.994
2010 10.345
2011 11.532
2012 15.400
2013 17.081
2014 14.431
2015 18.463
2016 43.522
2017 83.684
2018 32.214
unbekannt 28.994
Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2018 im AZR erfasst, die weder
einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung
besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger waren hierunter, wie viele
Ausreisepflichtige, und wie viele abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 3 902 827 Personen erfasst, die weder einen
Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen. Darunter
waren 3 543 000 EU- und EWR-Bürger.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.902.827
Geschlecht
männlich 2.203.566
weiblich 1.689.487
unbekannt 9.774
Unter 18 Jahre
Über 17 Jahre
654.712
3.248.034
unbekannt 81
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.902.827
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
sechs Jahre oder weniger 2.793.023
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.109.481
unbekannt 323
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.902.827
Länder
Baden-Württemberg 615.025
Bayern 754.065
Berlin 405.003
Brandenburg 42.987
Bremen 37.156
Hamburg 81.112
Hessen 376.124
Mecklenburg-Vorpommern 30.552
Niedersachsen 286.302
Nordrhein-Westfalen 815.984
Rheinland-Pfalz 186.317
Saarland 41.654
Sachsen 69.347
Sachsen-Anhalt 37.762
Schleswig-Holstein 84.278
Thüringen 39.159
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Deutschland 3.902.827
darunter Hauptherkunftsländer:
Polen 789.199
Rumänien 649.541
Italien 336.200
Bulgarien 313.946
Griechenland 198.099
Ungarn 195.497
Kroatien 181.504
Spanien 121.032
Frankreich 98.409
Niederlande 96.125
Österreich 88.941
Portugal 84.170
Großbritannien mit Nordirland 74.612
Slowakische Republik 53.986
Tschechische Republik 51.083
EU- und EWR-Bürger 3.543.000
Geschlecht
männlich 1.992.134
weiblich 1.542.472
unbekannt 8.394
Unter 18 Jahre
Über 17 Jahre
538.381
3.004.575
Unbekannt 44
EU- und EWR-Bürger 3.543.000
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.042.053
sechs Jahre oder weniger 2.500.872
unbekannt 75
EU- und EWR-Bürger 3.543.000
Länder
Baden-Württemberg 569.035
Bayern 698.832
Berlin 368.990
Brandenburg 37.020
Bremen 33.975
Hamburg 71.714
Hessen 342.279
Mecklenburg-Vorpommern 26.738
Niedersachsen 260.297
Nordrhein-Westfalen 725.033
Rheinland-Pfalz 172.104
Saarland 39.240
Sachsen 58.575
Sachsen-Anhalt 31.942
Schleswig-Holstein 72.050
Thüringen 35.176
EU- und EWR-Bürger
Deutschland 3.543.000
darunter Hauptherkunftsländer:
Polen 789.199
Rumänien 649.541
Italien 336.200
Bulgarien 313.946
Griechenland 198.099
Ungarn 195.497
Kroatien 181.504
Spanien 121.032
Frankreich 98.409
Niederlande 96.125
Österreich 88.941
Portugal 84.170
Großbritannien mit Nordirland 74.612
Slowakische Republik 53.986
Tschechische Republik 51.083
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 55.172
Geschlecht
männlich 39.947
weiblich 15.105
unbekannt 120
Unter 18 Jahre
Über 17 Jahre
11.045
44.126
unbekannt 1
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 55.172
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
sechs Jahre oder weniger 45.918
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 9.177
unbekannt 77
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 55.172
Länder
Baden-Württemberg 5.049
Bayern 8.076
Berlin 6.124
Brandenburg 1.270
Bremen 424
Hamburg 1.706
Hessen 3.867
Mecklenburg-Vorpommern 468
Niedersachsen 4.907
Nordrhein-Westfalen 15.042
Rheinland-Pfalz 2.142
Saarland 214
Sachsen 2.737
Sachsen-Anhalt 1.139
Schleswig-Holstein 1.425
Thüringen 582
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus
Deutschland 55.172
darunter Hauptherkunftsländer:
Afghanistan 3.491
Rumänien 3.152
Serbien 2.708
Albanien 2.661
Irak 2.647
Russische Föderation 1.926
Türkei 1.907
Nigeria 1.765
Kroatien 1.575
Pakistan 1.561
Kosovo 1.452
Mazedonien 1.429
Bulgarien 1.421
Polen 1.371
Bosnien und Herzegowina 1.231
Abgelehnte Asylbewerber ohne Aufenthaltsstatus 50.690
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
sechs Jahre oder weniger 34.677
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 15.975
unbekannt 38
Abgelehnte Asylbewerber ohne Aufenthaltsstatus 50.690
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
sechs Jahre oder weniger 34.677
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 15.975
unbekannt 38
Abgelehnte Asylbewerber ohne Aufenthaltsstatus 50.690
Länder
Baden-Württemberg 5.692
Bayern 7.602
Berlin 4.712
Brandenburg 860
Bremen 412
Hamburg 1.367
Hessen 4.095
Mecklenburg-Vorpommern 462
Niedersachsen 4.191
Nordrhein-Westfalen 13.659
Rheinland-Pfalz 2.706
Saarland 294
Sachsen 1.730
Sachsen-Anhalt 918
Schleswig-Holstein 1.496
Thüringen 494
Abgelehnte Asylbewerber ohne Aufenthaltsstatus
Deutschland 50.690
darunter Hauptherkunftsländer:
Afghanistan 5.818
Rumänien 5.230
Polen 4.631
Serbien 2.561
Bulgarien 2.480
Albanien 2.456
Irak 1.928
Kosovo 1.531
Mazedonien 1.307
Pakistan 1.156
Türkei 1.146
Nigeria 1.136
Russische Föderation 1.055
Bosnien und Herzegowina 923
Iran 713
Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand des 30. Juni
2018 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 69.321
Geschlecht
männlich 37.156
weiblich 32.161
unbekannt 4
unter 18 Jahre
18 Jahre und älter
9.215
60.106
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 69.321
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 59.127
sechs Jahre oder weniger 10.185
unbekannt 9
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 69.321
Länder
Baden-Württemberg 17.380
Bayern 13.338
Berlin 3.475
Brandenburg 131
Bremen 465
Hamburg 1.704
Hessen 6.342
Mecklenburg-Vorpommern 156
Niedersachsen 3.520
Nordrhein-Westfalen 16.964
Rheinland-Pfalz 3.222
Saarland 1.166
Sachsen 198
Sachsen-Anhalt 128
Schleswig-Holstein 1.050
Thüringen 82
Vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit
Herkunftsländer insgesamt 69.321
darunter:
Italien 20.737
Griechenland 12.109
Frankreich 4.802
Portugal 3.924
Türkei 3.104
Österreich 3.044
Niederlande 2.742
Spanien 2.585
Polen 2.552
Vereinigte Staaten von Amerika 1.973
Großbritannien mit Nordirland 1.959
Rumänien 1.853
Bulgarien 721
Belgien 659
Ungarn 633
Wie viele Personen hatten zum Stand des 30. Juni 2018 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 242.487 aufhältige Personen
gespeichert, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben. 56.954
Personen waren unter 18 Jahre alt. 66 748 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 175 625 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 114
Personen war die Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar.
Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den folgenden Tabellen entnommen werden:
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 242.487
Geschlecht
männlich 134.395
weiblich 107.871
unbekannt 221
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 242.487
unter 18 Jahre
über 17 Jahre
unbekannt
56.954
185.532
1
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 242.487
Länder
Baden-Württemberg 31.458
Bayern 39.720
Berlin 6.896
Brandenburg 3.579
Bremen 1.426
Hamburg 11.141
Hessen 23.317
Mecklenburg-Vorpommern 2.483
Niedersachsen 17.133
Nordrhein-Westfalen 72.989
Rheinland-Pfalz 7.642
Saarland 1.731
Sachsen 8.592
Sachsen-Anhalt 3.643
Schleswig-Holstein 5.289
Thüringen 5.448
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
Deutschland 242.487
darunter:
Syrien 41.130
Türkei 19.537
Irak 13.265
Afghanistan 13.157
Serbien 10.350
Kosovo 9.513
China 8.685
Russische Föderation 6.338
Indien 6.257
Bosnien und Herzegowina 5.601
Iran 4.755
Vereinigte Staaten von Amerika 4.714
Ungeklärt 4.227
Marokko 4.151
Mazedonien 3.954
Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2018 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17
oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und gesondert
nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele von
ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 25 023 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 21 630 männliche und 3 365
weibliche, sowie 28 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 465 Personen
waren unter 18 alt. 2 177 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2018.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG 25.023
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 621
sechs Jahre oder weniger 24.400
nicht berechenbar 2
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 25.023
darunter nach wichtigsten Herkunftsländern:
Kosovo 5.108
Albanien 2.473
Pakistan 2.068
Indien 2.013
Mazedonien 1.927
Vietnam 1.915
Bosnien und Herzegowina 1.742
Marokko 1.291
Ghana 644
Türkei 631
Bangladesch 577
Nigeria 530
China 525
Italien 407
Serbien 369
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Ausstellender Mitgliedstaat: 25.127*
Italien
Slowenien
Griechenland
Tschechische Republik
Spanien
Österreich
Polen
Deutschland
Slowakei
Estland
Kroatien
Frankreich
Portugal
Litauen
Niederlande
Belgien
Lettland
Ungarn
Rumänien
Bulgarien
Finnland
Tschechoslowakei (ehemals)
Großbritannien
Schweden
Zypern
Luxemburg
Malta
15.126
2.998
2.383
1.994
1.544
251
206
194
161
63
39
31
28
21
18
16
14
11
8
7
4
3
3
2
1
1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein
Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2018 zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (bitte nach Grund, Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und bei wie vielen
erfolgte dies im Jahr 2018?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren 106 628 Personen zur Aufenthaltsermittlung
ausgeschrieben, darunter 90 841 männliche und 15 711 weibliche sowie 76
Personen mit unbekanntem Geschlecht. 2 357 Personen waren unter 18 Jahre alt.
4 120 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 47 570 Personen
sechs Jahre oder weniger, bei 54 938 Personen liegen keine entsprechenden
Angaben im AZR vor. Bei 40 514 Personen wurde im Jahr 2018 eine Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme
Alle Staatsangehörigkeiten 106.628
darunter:
Rumänien 10.706
Polen 5.998
Albanien 5.711
Serbien 5.534
Algerien 4.940
Georgien 4.677
Marokko 4.650
Türkei 3.702
Bulgarien 3.666
Irak 3.499
Afghanistan 3.167
Syrien 2.902
Ungeklärt 2.690
Kosovo 2.554
Mazedonien 2.286
Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3
oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11 des
Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG –: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2018 im AZR erfasst, wie
viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 3 818 Personen mit einer Speicherung
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) erfasst.
Darunter waren 2 100 Personen, die sich zum Stichtag noch in Deutschland
aufhielten. 950 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 1 148
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei zwei Personen war die Aufenthaltsdauer
nicht ermittelbar.
Angaben zum Geschlecht, Alter, Aufenthaltsstatus und
Hauptstaatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.100
Geschlecht
männlich 1.650
weiblich 450
unter 18 Jahre 20
über 17 Jahre 2.080
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.100
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 43,6
unbefristet 26,8
sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 29,6
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig
Deutschland 2.100
darunter:
Türkei 267
Syrien 193
Afghanistan 120
Irak 108
Somalia 105
Nigeria 103
Kosovo 89
Iran 75
Russische Föderation 70
Serbien 67
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR im ersten Halbjahr 2018
nach § 54 Nummer 6 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden und
wie viele von ihnen lebten zum 30. Juni 2018 noch in der Bundesrepublik
Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach
Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2018 sind 10 577 Personen nach § 54 Absatz 2 Nr. 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden. Zum Stichtag 30. Juni 2018 sind noch
10 353 Personen in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig, darunter 6 142
männliche, 4 208 weibliche und drei Personen mit unbekanntem Geschlecht.
Angaben zu Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus und Hauptherkunftsländern
kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 10.353
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 968
sechs Jahre oder weniger 9.366
unbekannt 19
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 10.353
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 76,0
unbefristet 8,0
sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 16,0
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Deutschland 10.353
darunter:
Syrien 2.256
Afghanistan 1.428
Irak 1.332
Nigeria 617
Pakistan 536
Iran 525
Tunesien 361
Somalia 333
Ägypten 286
Marokko 256
b) Wie viele Personen wurden im ersten Halbjahr 2018 bzw. waren zum
30. Juni 2018 zur Festnahme ausgeschrieben, und wie viele von ihnen
lebten zu diesem Stichtag noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Aufenthaltsstatus, Grund der Ausschreibung, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2018 waren im AZR 12 187 Personen zur Festnahme
ausgeschrieben. Darunter waren 1 211 Personen, die sich zum Stichtag noch in
Deutschland aufhielten.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer, Altersgruppe,
Geschlecht und Hauptstaatsangehörigen kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden, wobei zum Grund der Ausschreibung keine Angaben gemacht
werden können:
Zur Festnahme ausgeschrieben, aufhältig 1.211
Geschlecht
männlich 1.070
weiblich 141
unter 18 Jahre 160
über 17 Jahre 1.051
Zur Festnahme ausgeschrieben, aufhältig 1.211
darunter mit einer Aufenthaltsdauer in Deutschland:
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 393
sechs Jahre oder weniger
unbekannt
815
3
Zur Festnahme ausgeschrieben, aufhältig 1.211
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
befristet 22,9
unbefristet 26,3
sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 50,8
Deutschland 1.211
darunter:
Türkei 262
Syrien, 68
Marokko 55
Algerien 47
Serbien 43
Georgien 41
Afghanistan 38
Irak 36
Bosnien und Herzegowina 36
Kosovo 31
c) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2018 aufgegriffen, die über
keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel/Visum
abgelaufen war (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Geschlecht differenziert antworten)?
Die Bundespolizei und die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden stellten im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2018
insgesamt 18 506 unerlaubt eingereiste Personen fest, die nicht im Besitz eines
erforderlichen Aufenthaltstitels waren. Die zehn häufigsten Nationalitäten waren
Afghanistan, Nigeria, Irak, Albanien, Syrien, Ukraine, Eritrea, Türkei, Serbien und Iran.
Im Deliktbereich „unerlaubter Aufenthalt“ wurden insgesamt 8 274 Personen
festgestellt, die nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels waren
(Hauptherkunftsländer: Albanien, Georgien, Afghanistan, Irak, Serbien, Syrien,
Moldau, Türkei, Russische Föderation und Mazedonien) sowie 5 494 Personen,
deren Aufenthaltstitel bzw. Visum zeitlich abgelaufen war
(Hauptherkunftsländer: Türkei, China, Russische Föderation, Indien, Iran, Thailand, Kosovo,
Tunesien, Albanien und Marokko). Eine darüber hinausgehende Differenzierung im
Sinne der Fragestellung ist nicht möglich.
Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2018 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele von
ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich nach
Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus
erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts, und was kann über die Herkunft und die Aufenthaltsdauer derjenigen
Ausreisepflichtigen gesagt werden, die keine abgelehnten Asylsuchenden
sind (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30.06.2018 234.603
Länder
Baden-Württemberg 26.044
Bayern 26.104
Berlin 17.234
Brandenburg 6.859
Bremen 2.856
Hamburg 7.037
Hessen 11.298
Mecklenburg-Vorpommern 3.622
Niedersachsen 22.310
Nordrhein-Westfalen 70.715
Rheinland-Pfalz 9.049
Saarland 1.371
Sachsen 11.770
Sachsen-Anhalt 6.988
Schleswig-Holstein 7.763
Thüringen 3.583
Aufhältige ausreisepflichtige Personen zum Stichtag
30.06.2018
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
234.603
Afghanistan 16.236
Serbien 14.803
Irak 12.893
Russische Föderation 11.813
Albanien 11.537
Kosovo 11.354
Pakistan 9.152
Nigeria 8.203
Mazedonien 7.730
Indien 7.339
Ungeklärt 6.961
Türkei 6.671
Libanon 6.127
Armenien 5.166
Iran 4.933
Ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung zum Stichtag
30.06.2018 173.915
Länder
Baden-Württemberg 20.835
Bayern 16.860
Berlin 10.626
Brandenburg 5.482
Bremen 2.415
Hamburg 5.223
Hessen 7.262
Mecklenburg-Vorpommern 3.126
Niedersachsen 17.187
Nordrhein-Westfalen 53.366
Rheinland-Pfalz 6.638
Saarland 1.150
Sachsen 8.913
Sachsen-Anhalt 5.823
Schleswig-Holstein 6.032
Thüringen 2.977
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag
30.06.2018
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
173.915
Afghanistan 12.169
Serbien 11.878
Irak 9.867
Kosovo 9.744
Russische Föderation 9.675
Albanien 8.635
Pakistan 7.410
Indien 6.664
Ungeklärt 6.201
Mazedonien 6.183
Nigeria 6.051
Libanon 5.365
Türkei 4.429
Armenien 4.310
Syrien 3.630
Ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten Asylantrag*
zum Stichtag 30.06.2018 126.121
Länder
Baden-Württemberg 14.633
Bayern 13.858
Berlin 8.112
Brandenburg 2.751
Bremen 1.289
Hamburg 2.835
Hessen 4.971
Mecklenburg-Vorpommern 2.185
Niedersachsen 12.461
Nordrhein-Westfalen 38.721
Rheinland-Pfalz 5.227
Saarland 668
Sachsen 7.655
Sachsen-Anhalt 4.814
Schleswig-Holstein 4.249
Thüringen 1.692
Ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten Asylantrag*
zum Stichtag 30.06.2018
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
126.121
Afghanistan 10.328
Serbien 9.823
Kosovo 7.729
Irak 7.629
Albanien 7.461
Indien 5.974
Pakistan 5.833
Russische Föderation 5.610
Mazedonien 5.277
Libanon 4.062
Nigeria 3.697
Ungeklärt 3.589
Armenien 2.721
Türkei 2.529
Iran 2.381
* Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: für die vorliegende Ausreisepflicht muss
die im AZR erfasste Asylablehnung nicht ursächlich sein, da eine Asylablehnung im Regelfall
dauerhaft gespeichert wird und ggf. bereits vor vielen Jahren oder Jahrzehnten erfolgt sein kann.
Ausreisepflichtige Personen ohne Duldung mit abgelehnten
Asylantrag zum Stichtag 30.06.2018 27.373
Länder
Baden-Württemberg 2.635
Bayern 3.953
Berlin 2.843
Brandenburg 647
Bremen 159
Hamburg 462
Hessen 1.418
Mecklenburg-Vorpommern 245
Niedersachsen 2.408
Nordrhein-Westfalen 7.784
Rheinland-Pfalz 1.526
Saarland 87
Sachsen 1.294
Sachsen-Anhalt 588
Schleswig-Holstein 1.058
Thüringen 266
Ausreisepflichtige Personen ohne Duldung mit abgelehnten
Asylantrag zum Stichtag 30.06.2018
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
27.373
Afghanistan 2.660
Serbien 1.960
Albanien 1.793
Irak 1.684
Kosovo 1.095
Pakistan 1.056
Rumänien 1.022
Mazedonien 946
Russische Föderation 937
Nigeria 852
Türkei 767
Bosnien und Herzegowina 694
Iran 625
Georgien 604
Libanon 497
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren
zum Stichtag 30.06.2018 40.118
Länder
Baden-Württemberg 4.253
Bayern 5.091
Berlin 2.268
Brandenburg 2.191
Bremen 373
Hamburg 1.078
Hessen 2.223
Mecklenburg-Vorpommern 654
Niedersachsen 4.500
Nordrhein-Westfalen 10.809
Rheinland-Pfalz 1.624
Saarland 176
Sachsen 1.613
Sachsen-Anhalt 881
Schleswig-Holstein 1.571
Thüringen 813
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren
zum Stichtag 30.06.2018
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
40.118
Russische Föderation 3.530
Afghanistan 3.376
Irak 2.641
Syrien 2.055
Nigeria 1.957
Albanien 1.779
Pakistan 1.748
Armenien 1.508
Kosovo 1.405
Serbien 1.325
Iran 1.323
Somalia 1.141
Mazedonien 1.051
Georgien 1.014
Ungeklärt 993
Ausreisepflichtige Personen
mit einem Schutzstatus zum
Stichtag 30.06.2018
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1 AsylG
Gesamt
Länder 85 578 402 1.065
Baden-Württemberg 17 75 31 123
Bayern 4 46 40 90
Berlin 9 28 8 45
Brandenburg 0 8 6 14
Bremen 1 10 1 12
Hamburg 11 23 8 42
Hessen 6 40 28 74
Mecklenburg-Vorpommern 0 4 6 10
Niedersachsen 6 66 63 135
Nordrhein-Westfalen 27 187 107 321
Rheinland-Pfalz 1 30 31 62
Saarland 1 7 21 29
Sachsen 0 10 9 19
Sachsen-Anhalt 2 17 7 26
Schleswig-Holstein 0 26 32 58
Thüringen 0 1 4 5
Ausreisepflichtige Personen
mit einem Schutzstatus zum
Stichtag 30.06.2018
Als Asylberechtigter
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft
nach § 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1 AsylG
Gesamt
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
85 578 402 1.065
Syrien 5 123 165 333
Afghanistan 2 80 51 220
Irak 2 91 39 203
Iran 16 56 5 112
Eritrea 30 42 111
Türkei 33 21 1 84
Russische Föderation 17 21 63
Somalia 1 19 12 60
Ungeklärt 2 22 2 57
Sudan (ohne Südsudan) 1 5 11 23
Pakistan 12 3 17
Nigeria 2 6 7 14
Äthiopien 3 6 1 11
Jemen 10 11
Kosovo 6 4 11
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 30.06.2018
Länder 2.554
Baden-Württemberg 579
Bayern 401
Berlin 139
Brandenburg 19
Bremen 12
Hamburg 52
Hessen 504
Mecklenburg-Vorpommern 6
Niedersachsen 118
Nordrhein-Westfalen 509
Rheinland-Pfalz 112
Saarland 4
Sachsen 31
Sachsen-Anhalt 17
Schleswig-Holstein 34
Thüringen 17
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 30.06.2018
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
2.554
Kroatien 920
Rumänien 416
Italien 301
Polen 243
Spanien 110
Griechenland 109
Bulgarien 105
Niederlande 57
Portugal 51
Österreich 39
Ungarn 37
Litauen 29
Tschechische Republik 28
Frankreich 28
Lettland 16
** Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht
automatisch, dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt
die bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils
zuständigen Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht
durch die Ausländerbehörde erfolgt.
Ausreisepflichtige ohne abgelehnten Asylstatus zum Stichtag
30.06.2018
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
110.079
Russische Föderation 6.409
Afghanistan 5.995
Irak 5.400
Serbien 5.043
Nigeria 4.540
Türkei 4.197
Albanien 4.088
Kosovo 3.662
Ungeklärt 3.410
Pakistan 3.348
Syrien 3.323
Iran 2.621
Ghana 2.570
Somalia 2.505
Armenien 2.476
Ausreisepflichtige ohne abgelehnten Asylstatus zum Stichtag
30.06.2018
Aufenthaltsdauer seit letzter Einreise 110.079
6 Jahre oder kürzer 94.198
länger als 6 Jahre 15.881
Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des letzten Jahres
gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen hat es infolgedessen
gegeben (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725, bitte im Einzelnen und so
detailliert wie möglich auflisten)?
Seit März 2017 wurden ca. 136 000 Dubletten im AZR durch das
Bundesverwaltungsamt (BVA) bereinigt. Darüber hinaus wurde ein Tool zur
Dublettenbereinigung entwickelt, welches zu einer deutlichen Verringerung von
Bearbeitungsaufwänden führt und das auch im BAMF genutzt wird.
Darüber hinaus wurde ein IT-Tool zur Dublettenbereinigung entwickelt, welches
zu einer deutlichen Verringerung von Bearbeitungsaufwänden führt und das auch
im BAMF eingesetzt wird. Seit September 2017 wird im BAMF ein
Lichtbildassistent in einer ersten Stufe zur Dublettenbereinigung eingesetzt. Damit ist es
möglich, eine Datenbereinigung für die Asylverfahren im AZR, in der
Fachanwendung MARiS und in INPOL zu steuern und nachzubearbeiten.
Darüber hinaus wurde die Position des Beauftragten für Datenqualität geschaffen.
Der „Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im AZR“ wird durch die
Registerbehörde weiterentwickelt und um neue Themengebiete ergänzt. Die
ursprünglichen 14 Listen wurden inzwischen auf 23 zu überprüfende
Fallkonstellationen erweitert.
Konkrete statistische Auswirkungen der genannten Maßnahmen können nicht
benannt werden, da entsprechende Änderungen durch Bereinigungen statistisch
nicht von den laufenden sonstigen Änderungen im AZR unterschieden werden
können.
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es nach dem den
Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden „Ersten Bericht der Arbeitsgruppe
Integriertes Rückkehrmanagement (AG IRM)“ für die Innenministerkonferenz
im Juni 2018 in Hessen eine Überprüfung der Ausländerakten aller
ausreisepflichtigen Personen gegeben hat und sich dabei herausstellte, dass von den
zum Stichtag des 31. August 2017 erfassten 10 956 aufhältigen
Ausreisepflichtigen lediglich 63 Prozent tatsächlich ausreisepflichtig und aufhältig
waren, wie bewertet die Bundesregierung diese Erkenntnisse, gibt es
vergleichbare weitere Untersuchungen vor Ort (wenn ja, bitte auflisten und
hinsichtlich der Ergebnisse ausführen) und welche Schlussfolgerungen und
Handlungsaufträge wurden hieraus abgeleitet oder sind geplant (bitte
ausführen)?
Dem Land Hessen wurde vom Registerführer eine Liste aller ausreisepflichtigen
Personen zum Stichtag 31.August 2017 übermittelt, da das Bundesland die
Überprüfung aller Personen, die als aufhältig und ausreisepflichtig geführt wurden,
plante. Dazu wurden lt. hessischem Innenministerium unter großem
Personaleinsatz mit einer besonderen Aufbauorganisation alle Akten vor Ort geprüft,
kategorisiert und erforderlichenfalls bereinigt. Über den genauen Ablauf der Aktion
oder die angewandten Kriterien zur Kategorisierung liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor. Ebenso ist der Umfang der bereinigten Datensätze nicht
bekannt. Eine statistisch relevante Änderung der Anzahl ausreisepflichtiger
Personen in Hessen im Nachgang der Aktion konnte jedenfalls nicht verzeichnet
werden.
Abgleiche von Datenbeständen aus Datenqualitätsgründen werden auf Wunsch
der Länder anlassbezogen auch mit anderen Ländern durchgeführt. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob in diesem Zusammenhang
ähnliche Kategorisierungen und Berechnungen von Fehlergrößen in anderen
Bundesländern erfolgen.
Eine Bewertung im Sinne der Frage ist insofern nicht möglich. Es wird allerdings
grundsätzlich darauf hingewiesen, dass die Verantwortung z.B. für die Aktualität
des Ausländerzentralregisters hinsichtlich der Feststellung des Aufenthalts von
als ausreisepflichtig erfassten Ausländern bei den Ländern liegt. Auch die Frage,
ob eine im AZR eingetragene Ausreisepflicht aktuell rechtlich noch wirksam ist,
kann nur durch Einzelfallprüfung der zuständigen Ausländerbehörde festgestellt
und erforderlichenfalls berichtigt werden.
Inwieweit lassen sich die aus der genannten Überprüfung in Hessen
gewonnenen Erkenntnisse nach Auffassung der Bundesregierung auf andere
Bundesländer bzw. die gesamte Bundesrepublik Deutschland übertragen, bzw.
aus welchen Gründen ist dies nach Auffassung der Bundesregierung nicht
möglich (bitte darlegen und begründen), und inwieweit ist nach Auffassung
der Bundesregierung insbesondere die Schlussfolgerung zulässig, dass sich
womöglich nicht etwa 230 000 Ausreisepflichtige in Deutschland aufhalten,
sondern nur etwa 145 000 (63 Prozent), weil 85 000 der im AZR gelisteten
etwa 230 000 angeblich ausreisepflichtigen Personen (37 Prozent)
womöglich entweder nicht ausreisepflichtig sind oder sich nicht mehr in
Deutschland aufhalten (bitte begründet darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
Inwieweit wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den
von einem Expertenkreis zur AZR-Datenqualität von Bund und Ländern im
Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im Dezember 2017
entwickelten und dem Ministerium zur weiteren Verwendung zugeleiteten
Katalog mit insgesamt 13 Duldungsgründen (so der oben genannte Bericht der
AG IRM) aufgreifen und entsprechende Änderungen im AZR anordnen
(bitte begründen und den Stand und die Planung einer etwaigen Umsetzung
zur Aufnahme neuer Duldungsgründe im AZR darlegen)?
Zurzeit läuft die Abstimmung der Änderungsverordnung zur AZRG-
Durchführungsverordnung mit den Ressorts und Ländern.
In diesem Zusammenhang werden die vom Zentrum zur Unterstützung der
Rückkehr (ZUR) im Dezember 2017 entwickelten Vorschläge zur Ausdifferenzierung
der Duldungsgründe geprüft. Bei planmäßiger Umsetzung könnte die
Änderungsverordnung zum Ende des Jahres (voraussichtlich Dezember) in Kraft treten.
Inwieweit wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den
Vorschlag der AG IRM aufnehmen, zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter
welchen Maßgaben Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst
werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist
(bitte begründen)?
Zu dem Vorschlag der AG IRM befindet sich das Bundesministerium des
Inneren, für Bau und Heimat mit dem ZUR in Abstimmung.
Wie viele nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte
Ausreisepflichtige ohne Duldung lebten Ende 2017 in Deutschland, wie hoch
war dazu im Vergleich die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung nach
Angaben des Ausländerzentralregisters zum Stand Ende 2017 (bitte jeweils
auch nach den Bundesländern auflisten), und stimmt die Bundesregierung
der Einschätzung zu, dass Ausreisepflichtige ohne Duldung nur in den
seltensten Fällen über eine Arbeitserlaubnis bzw. über ein entsprechendes
Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügen dürften (bitte begründen)?
Ende 2016 waren 23 617 Ausreisepflichtige ohne Duldung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt. Für das Jahr 2017 liegen der
Bundesregierung noch keine Angaben vor. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Ausführung des AsylbLG nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in
die Zuständigkeit der Länder fällt.
Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2017 62 781 Personen
ausreisepflichtig ohne Duldung. Die Differenzierung nach Ländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Alle Bundesländer 62.791
davon
Baden-Württemberg 6.043
Bayern 9.032
Berlin 6.638
Brandenburg 1.265
Bremen 521
Hamburg 1.620
Hessen 3.891
Mecklenburg-Vorpommern 660
Niedersachsen 5.222
Nordrhein-Westfalen 19.022
Rheinland-Pfalz 2.253
Saarland 161
Sachsen 2.934
Sachsen-Anhalt 1.336
Schleswig-Holstein 1.599
Thüringen 594
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass Ausreisepflichtige ohne Duldung
keine Erwerbstätigkeit erlaubt ausüben können.
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ISSN 0722-8333]