Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei
der Abgeordneten Gökay Akbulut, Desiree Becker, Janina Böttger, Maik Brückner, Mirze Edis, Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Ates Gürpinar, Jan Köstering, Charlotte Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Lea Reisner, Zada Salihović, Ulrich Thoden, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Deutschland übermittelt auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen quartalsweise sogenannte Strafnachrichten an das türkische Justizministerium, worin Informationen über rechtskräftige Verurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch deutsche Gerichte enthalten sind. Die auf diese Weise übermittelten Daten werden in das zentrale türkische Strafregister aufgenommen, auf das verschiedene türkische Behörden zugreifen können. Zusätzlich zu diesem regelmäßigen Datentransfer werden auf Ersuchen der Türkei Abschriften von Urteilen und Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte übermittelt, um der Türkei die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen erforderlich werden. Dies kann auch „unbeschränkte Auskünfte“ aus dem Bundeszentralregister umfassen.
Die Zahl der übermittelten Strafnachrichten ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen, und zwar von durchschnittlich etwa 37 000 jährlich in den frühen 1990er Jahren (Drucksache 12/7058, S. 8) über 47 779 im Jahr 2017 auf 69 790 im Jahr 2021 (Drucksache 20/3182).
Für Personen, die von diesem Datentransfer betroffen sind, sind Reisen in die Türkei mit Risiken verbunden. Bereits 1994 wurde im Bundestag thematisiert, dass nach einem Pressebericht schweizerische Behörden eine Einschränkung ihrer Unterrichtungen an die Türkei angekündigt hätten, weil den Betroffenen dort vielfach politische Verfolgung drohe (siehe Drucksache 12/7058). Die Bundesregierung sah damals keinen Handlungsbedarf, da die Strafnachrichten „keine Einzelangaben über den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten“ würden (Drucksache 12/7058). Diese Einschätzung steht jedoch im Widerspruch zur späteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. Mai 2006 – OVG 10 B 3.05), wonach türkische Behörden aus den übermittelten Strafnachrichten durchaus auf exilpolitische Aktivitäten schließen können.
Daneben bestehen grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit in der Türkei. Gründe hierfür sind beispielsweise das massive Datenleck im Juni 2023, bei dem Daten aller Bürger an die Öffentlichkeit gelangten, sowie die staatliche Überwachungs-App „Kim“, mit der laut dem damaligen Innenminister Süleyman Soylu jeder Bürger per Foto identifiziert und alle staatlich gespeicherten Informationen – von Vorstrafen bis zu Lebensstil oder politischer Betätigung – abgerufen werden könnten (vgl. www.bpb.de/themen/europa/tuerkei/544466/datenschutz-und-internet-ueberwachung-in-der-tuerkei/).
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Welche konkreten Datenfelder und Informationen enthalten die an die Türkei übermittelten Strafnachrichten im Einzelnen (bitte vollständig auflisten)?
Trifft die Aussage der Bundesregierung aus dem Jahr 1994, wonach die Strafnachrichten „keine Einzelangaben über den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten“(Drucksache 12/7058), nach wie vor zu, oder wurden die übermittelten Informationen seitdem erweitert?
Wird die Deliktsbezeichnung als Paragraphenangabe (z. B. „§ 129a StGB“), als abstrakte Bezeichnung (z. B. „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“) oder mit konkreteren Angaben zum Tatvorwurf übermittelt?
Wie viele Strafnachrichten über rechtskräftige Verurteilungen türkischer Staatsangehöriger wurden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils an die türkische Registerbehörde übermittelt (bitte nach Jahren und, soweit erfasst, nach Quartalen aufschlüsseln)?
Wie viele Personen waren von diesen Strafnachrichten betroffen, und wie viele der betroffenen Personen waren zugleich deutsche Staatsangehörige (bitte nach Jahren und, soweit erfasst, nach Quartalen aufschlüsseln)?
Wie viele der übermittelten Strafnachrichten betrafen seit 2022 Verurteilungen wegen a) Verstößen gegen das Vereinsgesetz, b) Mitgliedschaft in oder Unterstützung von verbotenen Vereinigungen, c) Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (bitte nach Jahren und Kategorien aufschlüsseln)?
Erfolgt die Übermittlung weiterhin entsprechend dem in der Drucksache 20/3182 beschriebenen Verfahren mittels Formulare und nach wie vor in Papierform oder mittlerweile elektronisch?
In wie vielen Fällen wurde seit 1994 (oder seit dem Zeitpunkt, ab dem entsprechende Aufzeichnungen vorliegen) von der Übersendung einzelner Strafnachrichten an die Türkei wegen des Vorliegens von Verweigerungsgründen gemäß Artikel 2 a) des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens abgesehen (bitte nach Jahren und Gründen aufschlüsseln)?
Nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren wird vor der quartalsweisen automatisierten Übermittlung geprüft, ob bei einzelnen Strafnachrichten Verweigerungsgründe vorliegen, insbesondere ob die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von Artikel 2 a) des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens gegeben ist?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis anderer europäischer Staaten beim Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei, ist ihr insbesondere bekannt a) ob Staaten ihre Praxis eingeschränkt oder ausgesetzt haben, b) nach welchen Kriterien andere Staaten Verweigerungsgründe prüfen, c) ob die Schweiz die 1994 angekündigte Einschränkung umgesetzt hat?
Auf welcher konkreten datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt die Übermittlung von Strafnachrichten an die Türkei als Drittstaat?
Fällt der Strafnachrichtenaustausch unter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
Liegt ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß Artikel 45 DSGVO vor, falls DSGVO gilt, bzw. ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß § 78 BDSG, falls BDSG Teil 3 gilt?
Falls nein, welche „geeigneten Garantien“ im Sinne des § 79 BDSG oder Artikel 46 DSGVO bestehen bei der Übermittlung von Strafnachrichten an die Türkei?
Auf welcher Rechtsgrundlage werden unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister an türkische Stellen übermittelt?
Hat die Bundesregierung eine Datenschutz-Folgenabschätzung bezüglich der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch den Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei durchgeführt, a) falls ja, mit welchem Ergebnis, b) falls nein, warum nicht, und ist eine solche geplant?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei den europäischen Datenschutzvorschriften genügt bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügte?
Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den tatsächlichen Schutz der übermittelten Daten in der Türkei, insbesondere hinsichtlich a) der praktischen Durchsetzung der türkischen Datenschutzvorschriften, b) der Einhaltung von Zweckbindung und Speicherfristen, c) der Sicherheit vor unbefugtem Zugriff, d) der Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berichten über die mangelhafte Datenschutzpraxis in der Türkei, um zu verhindern, dass die an die Türkei übermittelten Strafnachrichten in die staatliche Überwachungs-App „Kim“ oder vergleichbare staatliche Überwachungssysteme eingespeist werden?
Welche türkischen Behörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung Zugriff auf die übermittelten Strafnachrichten im türkischen Zentralen Strafregister, und hat sich der in der Drucksache 20/3182 (Antwort zu Frage 10) beschriebene Zugriffskreis seit 2022 verändert?
Liegen der Bundesregierung seit 2022 Erkenntnisse vor über Fälle, in denen a) Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland aufgrund übermittelter Strafnachrichten bei Einreise in die Türkei festgenommen, verhört oder mit Ausreisesperren belegt wurden, b) übermittelte Strafnachrichten für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke verwendet wurden, c) Daten aus dem deutschen Strafnachrichtenaustausch unbefugt an Dritte weitergegeben wurden?
Werden Personen, deren Verurteilungen an die Türkei übermittelt werden, mit Blick auf mögliche Risiken bei Reisen in die Türkei hierüber informiert, und wenn ja, in welcher Form?
Sieht die Bundesregierung angesichts der Rechtsprechung des EuGH zu Datentransfers in Drittstaaten (Schrems‑II-Urteil) Anlass, die Praxis des automatisierten Strafnachrichtenaustausches mit der Türkei zu überprüfen oder anzupassen, wenn ja, auf welche Weise?
Welche Beschwerden oder Anfragen von Betroffenen bezüglich des Strafnachrichtenaustausches mit der Türkei sind seit 2022 bei der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingegangen, und wie wurden diese behandelt?
Wie viele türkische Rechtshilfeersuchen um Übersendung von Abschriften von Strafurteilen oder um unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind seit 2022 bei deutschen Behörden eingegangen, und wie viele davon wurden positiv beschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Trifft die in der Drucksache 12/7058 genannte Größenordnung von „jährlich einigen 100 Fällen“ für solche Einzelfallersuchen auch für die Jahre 2022 bis 2025 zu, oder hat sich die Zahl verändert?
In wie vielen Fällen wurden seit 2022 solche Rechtshilfeersuchen abgelehnt, und welche Ablehnungsgründe waren maßgeblich (bitte nach Jahren und Gründen aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob deutsche Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Behörden seit 2022 auch ohne vorheriges Ersuchen aus der Türkei auf eigene Initiative personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an türkische Behörden übermittelt haben?
Plant die Bundesregierung, künftig eine systematische Statistik über türkische Rechtshilfeersuchen und die Gründe für deren Bewilligung oder Ablehnung zu führen, um die parlamentarische Kontrolle zu erleichtern, nachdem sie dies in der Drucksache 20/3182 mit dem Argument eines unverhältnismäßigen Aufwands abgelehnt hat?