[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 3. August 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3716
19. Wahlperiode 06.08.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Ulla Jelpke,
Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/3505 –
Organisierte Kriminalität und Einflussnahme im Finanzsektor
1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte nach § 129 des
Strafgesetzbuches (StGB) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2008 eröffnet, waren anhängig oder wurden wie abgeschlossen (bitte nach
Jahren und entsprechend typisierten Gruppierungen inklusive organisierter
Kriminalität – OK – und politisch motivierter Gruppierungen aufschlüsseln
und letztere namentlich bzw. nach Phänomenbereich benennen und angeben,
ob die Verfahren von der Bundesanwaltschaft oder Länder-
Staatsanwaltschaften eingeleitet bzw. an diese abgegeben wurden)?
Seit dem 1. Januar 2008 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
(GBA) folgende Verfahren eingeleitet:
Nr. Einleitung
(Jahr) Anzahl Beschuldigte Erledigungsart
Phänomenbereich
1 2008 1 Anklage (2012, wegen § 129b StGB) Separatis-tisch
2 2008 1 Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO (2009) PMK links
3 2008 1 Anklage (2008) Separatis-tisch
4 2008 3 Anklage (2008) PMK links
5 2008 3 (und ein unbekannter Täter)
Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO
(2013)
Separatistisch
6 2008 1 Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO (2013)
Separatistisch
7 2009 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links
8 2009 0 (unbekannt) Abgabe (2016) PMK links
9 2009 0 (unbekannt) Abgabe (2016) PMK links
10 2009 0 (unbekannt) Abgabe (2016) PMK links
11 2010 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links
12 2010 9 Abgabe (2015) PMK links
13 2010 1 Anklage (2012, wegen § 129b StGB) Separatis-tisch
14 2010 1 § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO (2017) Islamistisch
15 2010 1 Anklage (2013, wegen § 129b StGB) Separatis-tisch
16 2010 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links
17 2011 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links
18 2011 0 (unbekannt) Abgabe (2015) PMK links
19 2011 4 Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO (2012) Islamistisch
20 2014 5 Anklage (2016) PMK rechts
21 2016 3 offen PMK rechts
Angaben zu den eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den Ländern liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene
Statistik „Staatsanwaltschaften, Fachserie 10 Reihe 2.6“ erfasst die Daten nicht
nach einzelnen Tatbeständen sondern lediglich nach sogenannten
Sachgebietsgruppen. Erfasst werden daher nur Staatsschutzverfahren insgesamt.
Dementsprechend liegen der Bundesregierung auch keine Daten zu den benannten
typisierten Gruppierungen und zu verschiedenen Phänomenbereichen vor.
a) Wie viele Verurteilungen erfolgten in diesem Zeitraum aufgrund des
§ 129 StGB (bitte nach Jahren und entsprechend typisierten
Gruppierungen inklusive OK und politisch motivierter Gruppierungen aufschlüsseln
und letztere namentlich bzw. nach Phänomenbereich benennen)?
b) Wie vielen Verurteilungen lag ein besonders schwerer Fall nach § 129
Absatz 5 StGB zugrunde (bitte nach Jahren und entsprechend typisierten
Gruppierungen inklusive OK und politisch motivierter Gruppierungen
aufschlüsseln und letztere namentlich bzw. nach Phänomenbereich
benennen)?
Die Fragen 1a und 1b werden zusammen beantwortet.
In den Ermittlungsverfahren des GBA erfolgten folgende Verurteilungen:
Nr. Anzahl
Verurteilter
Datum
Urteil Straftatbestand
Phänomenbereich
1 1 2008 § 129 Absatz 1 StGB Separatistisch
2 1 2008 § 129 Absatz 1 StGB Separatistisch
3 3 2009 § 129 Absatz 1 StGB PMK links
4 1 2009 § 129 Absatz 1 StGB Separatistisch
5 4 2018 zweimal § 129 Absatz 1 StGB, zweimal § 129 Absatz 1, 5 StGB PMK rechts
Angaben zu den Verurteilten insgesamt werden in der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Statistik „Strafverfolgung, Fachserie 10 Reihe 3“ erfasst.
Diese differenziert die Verurteilungen nach den Tatbeständen des
Strafgesetzbuches auf Ebene der Absätze und Ziffern der einzelnen Paragraphen.
Weitergehende Angaben zu den benannten Gruppierungen und einzelnen
Phänomenbereichen werden nicht erfasst. Die Zahl der Verurteilungen für die Jahre 2008 bis
2016 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Angaben für 2017 liegen
aktuell noch nicht vor.
Verurteilte wegen Straftaten gemäß § 129 StGB insgesamt und gemäß § 129
Absatz 5 StGB:
Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
129 insgesamt 7 5 10 13 6 7 13 6 10
129 Absatz 5* 1 1 9 0 0 4 3 0
* Bis zum 21. Juli 2017 § 129 Absatz 4 StGB. Daten hierzu liegen erst ab 2009 vor.
Quelle. Statistisches Bundesamt Fachserie 10 Reihe 3, Strafverfolgung, Tabelle 2.3.
Die Strafverfolgungsstatistik erfasst die Verurteilungen dabei immer nur nach
dem schwersten Delikt, das dieser Verurteilung zugrunde liegt. Soweit im selben
Verfahren eine Verurteilung wegen einer weiteren Straftat erfolgte, die mit einer
höheren Strafdrohung versehen ist, wird die Verurteilung dort erfasst.
c) Wie viele Verfahren wurden nach §§ 153, 153c der Strafprozessordnung
(StPO) in diesem Zeitraum eingestellt (bitte nach Jahren und entsprechend
typisierten Gruppierungen inklusive OK und politisch motivierter
Gruppierungen aufschlüsseln und letztere namentlich bzw. nach
Phänomenbereich benennen)?
In Verfahren des GBA wurde ein Ermittlungsverfahren (Islamismus) gemäß
§ 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO eingestellt. Ebenfalls in einem (bereits
2007 eingeleiteten) Ermittlungsverfahren (Separatismus) wurde im Jahr 2010
gemäß § 153 StPO von der Strafverfolgung abgesehen. Weitere Erkenntnisse liegen
der Bundesregierung hierzu nicht vor.
d) In wie vielen Fällen bezogen sich die dem organisatorischen
Zusammenschluss nachfolgenden Straftaten auf Geldwäsche (§ 261 StGB) oder
Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung – AO, bitte nach Jahren
und entsprechend typisierten Gruppierungen inklusive OK
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
e) In wie vielen Fällen lagen bei Verurteilungen von Tätern sogenannter
Ausländergruppierungen (§§ 129, 129b StGB) Bezüge zur italienischen
’Ndrangheta, der Camorra, der Cosa Nostra und der Sacra Corona Unita
vor?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Inwieweit war nach Kenntnis der Bundesregierung der § 129 StGB vor
seiner Anpassung durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober
2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ ein geeignetes Mittel
bei der Bekämpfung der OK?
Der Begriff der Vereinigung nach § 129 StGB war vor seiner Anpassung durch
das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der
organisierten Kriminalität“ in der Ausformung, die er durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs erfahren hat, enger als die Definition der Vereinigung in
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses. Die restriktive Definition schloss hierarchisch
organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären
Anführerwillens mangels „Gruppenidentität“ aus dem Tatbestand des § 129 StGB aus.
Auch erfasste der enge Begriff der Vereinigung viele Strukturen organisierter
Kriminalität nicht, die damit dem Anwendungsbereich von § 129 StGB nicht
unterfielen.
a) Welche Verbesserungen bei der Bekämpfung der OK sieht die
Bundesregierung durch die Anpassung des § 129 im Rahmen des „Gesetz(es) zur
Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der
organisierten Kriminalität“?
Durch die Absenkung der Anforderungen an die Organisationsstruktur wurde der
Anwendungsbereich des § 129 StGB erheblich ausgeweitet. Zur sachgerechten
Einschränkung der Vorfeldstrafbarkeit nach § 129 StGB wurde eine
Beschränkung der Bezugstaten eingefügt. Strafbar ist danach nur die Gründung,
Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung in Bezug auf eine Vereinigung, die auf die
Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit mindestens zwei
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Darüber hinaus wurde eine Differenzierung
der Strafdrohungen zwischen Gründung und Mitgliedschaft einerseits und
Werbung und Unterstützung andererseits vorgenommen.
b) Inwieweit, wann und durch wen fand eine Evaluation der Wirksamkeit
des durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober
2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ angepassten § 129
StGB bei der Bekämpfung der OK statt?
Zu welchem Ergebnis kam diese Evaluation?
Zu welchem Zeitpunkt ist gegebenenfalls eine Evaluation vorgesehen?
Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Änderungen durch das „Gesetz zur
Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/
841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten
Kriminalität“ um die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss
2008/841/JI handelt, zu der keine Alternative bestand, ist eine Evaluierung nicht
vorgesehen.
3. In wie vielen Fällen und mit welchen Begründungen wurden in Deutschland
in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis
der Bundesregierung in Italien auf Grundlage des sogenannten Mafia-
Paragraphen (Artikel 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches)
ausgesprochene Hafturteile nicht anerkannt bzw. vollstreckt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. In welchem Ausmaß besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein
Risiko in Deutschland, dass inkriminierte Gelder der OK für Investitionen in
Finanzinstitute genutzt werden?
a) Sieht die Bundesregierung, unter anderem angesichts von
Ermittlungsergebnissen zur transnationalen OK in Italien, nach denen Organisationen
der OK durch gezielte Investitionen in Finanzinstitute einen Einfluss auf
das Finanzsystem zu erlangen suchen, auch in Deutschland die Gefahr,
dass inkriminierte Gelder in Anteile an deutschen Finanzinstituten
investiert werden?
Die Fragen 4 und 4a werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Wie viele Inhaberkontrollverfahren führte nach Kenntnis der
Bundesregierung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in
den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 aufgrund des
Erwerbs von Beteiligungen an Finanzinstituten in Deutschland durch
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
c) Wie viele der in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018
durch die BaFin durchgeführten Inhaberkontrollverfahren umfassten nach
Kenntnis der Bundesregierung sogenannte komplexe
Beteiligungsstrukturen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
d) Welche Maßnahmen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin
infolge der in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018
durchgeführten Inhaberkontrollverfahren ergriffen (bitte kategorisiert
sowie nach Jahren aufschlüsseln)?
e) Wie viele der in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018
durch die BaFin durchgeführten Inhaberkontrollverfahren ergaben nach
Kenntnis der Bundesregierung einen Zusammenhang der investierten
Gelder mit der OK (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
f) In welcher Form und Frequenz tauscht nach Kenntnis der
Bundesregierung die BaFin mit Landeskriminalämtern bzw. dem Bundeskriminalamt
aus Inhaberkontrollverfahren gewonnene Informationen aus, bzw. erhält
von diesen Behörden Hintergrundinformationen zur Bewertung von
Sachverhalten im Zusammenhang mit Inhaberkontrollverfahren?
g) In der Folge von wie vielen der in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im
ersten Halbjahr 2018 durch die BaFin durchgeführten
Inhaberkontrollverfahren kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu strafrechtlichen
Vorermittlungen, bzw. wurden Polizeikräfte zur Abklärung des
Sachverhaltes hinzugezogen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 4b bis 4g werden zusammen beantwortet:
Die im Folgenden genannten Fallzahlen umfassen Verfahren nach § 2c des
Kreditwesengesetzes (KWG) für Capital Requirements Regulation (CRR)-
Kreditinstitute, für KWG-Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute (CRR-
Wertpapierhandelsunternehmen und KWG-Finanzdienstleistungsinstitute – hier
namentlich Leasing- und Factoringinstitute) sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften
(insbesondere Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) –
Kapitalverwaltungsgesellschaften). Ferner umfassen die durchgeführten
Verfahren konzerninterne Transaktionen, die ebenfalls ein Verfahren nach § 2c KWG
auslösen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) führte in den Jahren
2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 aufgrund des Erwerbs von
Beteiligungen an Finanzinstituten in Deutschland die folgenden
Inhaberkontrollverfahren durch: 1
1 Die Daten wurden mit größtmöglicher Sorgfalt durch die BaFin erhoben, jedoch können Doppelzählungen oder Nichtzählungen
aufgrund der Kürze der Bearbeitungszeit nicht ausgeschlossen werden.
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018,
1 Hj.
Anzahl
Inhaberkontrollverfahren 96 140 239 227 195 252 216 272 343 486 198
Hiervon Verfahren
mit komplexen
Beteiligungsstrukturen
10 6 3 13 4 27 4 13 13 11 3
Dabei hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018
bei durchgeführten Inhaberkontrollverfahren die nachfolgenden Maßnahmen
ergriffen: Versagung des Erwerbs in den Jahren 2008, 2010, 2016; Bestellung von
Sonderbeauftragten im Jahr 2010; Beauftragung eines Treuhänders mit der
Veräußerung der Anteile im Jahr 2011; Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
und Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung verfügt werden darf,
im Jahr 2013 und im ersten Halbjahr 2018; Bestellung eines
Stimmrechtstreuhänders (über das Amtsgericht) in den Jahren 2010, 2013 und im ersten Halbjahr
2018. In den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 ergaben sich
für die BaFin bei durchgeführten Inhaberkontrollverfahren keine Fälle eines
Zusammenhangs der investierten Gelder mit der organisierten Kriminalität.
Der Informationsaustausch der BaFin mit Strafermittlungsbehörden erfolgt
anlassbezogen und es erfolgt keine statistische Erfassung solcher Fälle. Die BaFin
erstattet Strafanzeige, wenn sie einen auf konkreten Tatsachen beruhenden
Verdacht hat, dass Straftaten begangen worden sind. In diesem Fall übermittelt die
BaFin der zuständigen Strafermittlungsbehörde Unterlagen, soweit ihr die
Verschwiegenheitsvorschriften dies gestatten. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1
Halbsatz 2 KWG dürfen Tatsachen weitergegeben werden, soweit die Stellen
diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Im Rahmen laufender Verfahren
findet regelmäßig ein weiterer Austausch (schriftlich, fernmündlich oder
persönlich) statt. In diesem Zusammenhang erhält die BaFin in einigen Verfahren
Hintergrundinformationen, die für aufsichtliche Zwecke von Bedeutung sind.
Die BaFin pflegt anlassbezogen Austausch mit diversen Ermittlungsbehörden,
Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften. Dabei werden auch entsprechende
Hintergrundinformationen in Verbindung mit der bankaufsichtlichen bzw.
strafrechtlichen Bewertung von Sachverhalten ausgetauscht.
In Strafverfahren gegen Inhaber von Instituten und Inhaber bedeutender
Beteiligungen wird die BaFin im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 60a
KWG in Verbindung mit der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen seitens
der Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden durch
Übermittlung der Anklageschrift oder einer an ihre Stelle tretende Antragsschrift, des
Antrags auf Erlass eines Strafbefehls und der das Verfahren abschließenden
Entscheidung unterrichtet.
(Die Fragen 4b bis 4g bitte nach Kenntnis der Bundesregierung äquivalent
für die Europäische Zentralbank bezüglich der Aufsicht über die dem
einheitlichen Aufsichtsmechanismus – SSM – unterliegenden Banken
beantworten.)
Die BaFin wirkt darüber hinaus im Rahmen des Single Supervisory Mechanism
(„SSM“) bei der Aufsicht über signifikante Institute mit der Europäischen
Zentralbank (EZB) mit. Entsprechend den Vorgaben in der SSM-Rahmenverordnung
ist auch ein entsprechender Prozess für die „Anzeige mutmaßlicher Straftaten bei
nationalen Strafverfolgungsbehörden“ vorgesehen. Fragen bezüglich der
Gesamtheit der dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) unterliegenden
Banken wären an die EZB zu adressieren.
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